publié le 14 février 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001 modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2001 pub. 19/07/2001 numac 2001000715 source ministere de l'interieur Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage fermer modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2001 pub. 19/07/2001 numac 2001000715 source ministere de l'interieur Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage fermer modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2001 pub. 19/07/2001 numac 2001000715 source ministere de l'interieur Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage fermer modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 10. JUNI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 5 - Als Betriebssitz im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede permanente Infrastruktur, von der aus die in den Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen und juristischen Personen Wach- oder Sicherheitstätigkeiten organisieren." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein Wachunternehmen betreiben oder einen internen Wachdienst organisieren oder sich als solches beziehungsweise solcher bekannt machen" durch die Wörter "Niemand darf die Dienstleistungen eines Wachunternehmens anbieten oder die eines internen Wachdienstes organisieren oder sich als solcher bekannt machen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der technischen Ausrüstung" durch die Wörter "der Mindestanzahl Personen, wie sie in Artikel 6 erwähnt sind, und der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel" ersetzt. 3. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: "Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat, berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des Genehmigungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der betreffenden Wachtätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht werden." 4. In § 1 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "die diese Tätigkeiten" und den Wörtern "unentgeltlich ausüben" die Wörter "gelegentlich und" eingefügt, die Wörter "und des vom Minister des Innern bestimmten Beamten" gestrichen und die Wörter "Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 8 § 3, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" durch die Wörter "Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 8 § 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) , Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" ersetzt.5. In § 1 wird der letzte Absatz aufgehoben.6. In § 3 wird der letzte Absatz aufgehoben.7. In § 4 werden die Wörter "im internationalen Güterverkehr" durch die Wörter "im internationalen Werttransport" ersetzt. Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein Sicherheitsunternehmen betreiben oder sich als solches bekannt machen" durch die Wörter "Niemand darf die Dienstleistungen eines Sicherheitsunternehmens anbieten oder sich als solcher bekannt machen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "der finanziellen Mittel und" gestrichen. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat, berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des Zulassungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht werden." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4bis - In Abweichung von den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 Absatz 1 kann der König bestimmen, dass im Fall einer Fusion, Aufspaltung und Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs oder im Fall einer Änderung der Rechtspersönlichkeit die neue juristische Einheit unter Einhaltung der von Ihm bestimmten Bedingungen während des Zeitraums vor der Notifikation des Beschlusses in Bezug auf den Genehmigungs- oder Zulassungsantrag die Tätigkeiten des ursprünglich genehmigten oder zugelassenen Unternehmens fortführen kann." Art. 6 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens gewährleisten, und Personen, die im Verwaltungsrat eines Wach- oder Sicherheitsunternehmens sitzen oder im Verwaltungsrat eines Unternehmens, das einen internen Wachdienst organisiert, der die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten ausüben soll, müssen folgende Bedingungen erfüllen:". 2. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "wegen irgendeiner Straftat" und den Wörtern "oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe" die Wörter "oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung" eingefügt, wird zwischen dem Wort "Diebstahl" und dem Wort "Erpressung" das Wort "Hehlerei," eingefügt und werden die Wörter "oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter ", im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen" ersetzt. 3. In Nr.3 werden die Wörter "Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnort" durch das Wort "Hauptwohnort" ersetzt. 4. In Nr.4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet" durch die Wörter "eine leitende Funktion ausübt" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9.Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, Vergriff gegen die Schamhaftigkeit, Vergewaltigung oder Straftaten, die erwähnt sind in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches, im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen." 2. In Absatz 1 wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: "ihren Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,". 3. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet" durch die Wörter "eine ausführende Funktion ausübt" ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.6 wird im französischen Text das Wort "aoft" durch das Wort "août" ersetzt. 5. Im ersten Satz von Absatz 2 werden die Wörter "Die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr.2, 3, 5 und 8 festgelegten Bedingungen" ersetzt. 6. In Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.7. In Absatz 4 werden die Wörter "Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr.2, 3 und 8 festgelegten Bedingungen" und die Wörter "psychotechnischen Untersuchung" durch die Wörter "ärztlichen und psychotechnischen Untersuchung" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "Einrichtungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Berufsausbildung sorgen, eine Zulassung" durch die Wörter "die Zulassung für die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungen und die Einrichtungen, die für diese Ausbildungen sorgen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König kann zudem das Mitführen von Waffen bei der Ausübung bestimmter Wachtätigkeiten verbieten oder an Bedingungen knüpfen.Für die Ausführung nachstehender Aufträge dürfen keine Waffen mitgeführt werden: 1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.4 und 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten, 2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten, wenn sie an öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens gewährleisten, und Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben und einen Wohnort in Belgien haben beziehungsweise keinen Wohnort in Belgien haben, aber in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, müssen Inhaber einer vom Minister des Innern ausgestellten Identifizierungskarte sein. Das Muster der Identifizierungskarte wird von ihm festgelegt. Das Unternehmen selbst darf seinem Personal kein derartiges Dokument ausstellen.
Die Identifizierungskarte wird ausgestellt, wenn der Betreffende die in Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt oder, sofern er keinen Wohnort in Belgien hat, wenn er mindestens die Bedingungen erfüllt, die eine gleichwertige Garantie bieten.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen können die Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte bei sich tragen. Personen, die nicht verpflichtet sind, eine Identifizierungskarte zu besitzen, können diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte oder die vom König bestimmten Dokumente bei sich tragen, aus denen hervorgeht, dass sie alle gesetzlichen Bedingungen oder mindestens die Bedingungen erfüllen, die eine gleichwertige Garantie bieten. Sie müssen diese Identifizierungskarten beziehungsweise Dokumente aushändigen, sobald die in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen dies verlangen.
Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Identifizierungskarte oder ein Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens des Unternehmens und der Anschrift des Betriebssitzes so tragen, dass es deutlich lesbar ist.
Der König legt die Modalitäten für die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und die Vernichtung der Identifizierungskarten fest." 3. In § 5 werden die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr.3" durch die Wörter "Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 8 - Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, können keine anderen Handlungen verrichten als diejenigen, die auf Rechten fussen, über die jeder Bürger verfügt, und auf Befugnissen, die ausdrücklich im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. § 9 - Es ist Wachleuten untersagt, Trinkgelder oder andere Vergütungen von Dritten zu erhalten, ausser in den Fällen und gemäss den Modalitäten, die vom König bestimmt werden." Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "setzen sie den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde vorher davon in Kenntnis" durch die Wörter "setzen sie, wenn sie einen Betriebssitz in Belgien haben, den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und, wenn sie keinen Betriebssitz in Belgien haben, den Minister des Innern vorher davon in Kenntnis" ersetzt.2. In Absatz 2, der Absatz 1 von § 2 bilden wird, wird das Wort "Gütertransporten" durch das Wort "Werttransporten" und werden die Wörter "die territorial zuständigen Gendarmeriebehörden" durch die Wörter "die föderale Polizei" ersetzt.3. Absatz 3 wird Absatz 2 von § 2 bilden. 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 3 - Der König bestimmt, welche Unterlagen und Informationen in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 übermittelt werden müssen." 5. In Absatz 4, der § 4 bilden wird, werden die Wörter "sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen" gestrichen. Art. 11 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, werden die Wörter "sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen" gestrichen.
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Wachunternehmen" und dem Wort "untersagt" die Wörter "und internen Wachdiensten" eingefügt. 2. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Dieses Verbot findet keine Anwendung auf interne Wachdienste, die von öffentlichen Verkehrsgesellschaften organisiert werden." Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1999, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Niemand darf die Dienstleistungen eines nicht genehmigten Wachunternehmens oder eines nicht zugelassenen Sicherheitsunternehmens in Anspruch nehmen." Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Gemeindepolizei, der Gendarmerie, der Gerichtspolizei" durch die Wörter "Mitglieder der Polizeidienste" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Gemeindepolizei und der Gendarmerie" durch die Wörter "der Polizeidienste" ersetzt. Art. 15 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "höchstens sechs Monaten aufheben" und den Wörtern "wenn Mängel festgestellt werden" die Wörter "wenn das Wachunternehmen, das Sicherheitsunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder ihre Bedingungen nicht mehr erfüllt oder Tätigkeiten ausübt, die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise äusseren Sicherheit des Staates unvereinbar sind, oder" eingefügt. 2. Nr.2 wird durch die Wörter "oder ihre Bedingungen nicht mehr erfüllen" ergänzt. 3. Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "die gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassung entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufheben, wenn die Einrichtung oder die Ausbildung den vom König festgelegten Bedingungen nicht mehr entspricht." Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Verstösse gegen Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5 und Artikel 11 werden mit einer Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00 geahndet. Verstösse gegen Artikel 10 werden mit einer Geldstrafe von 2,50 bis euro 2 500,00 geahndet." 2. Der letzte Absatz wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit einer administrativen Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00 kann jede natürliche oder juristische Person bestraft werden, die gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, verstösst." 2. In § 1 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn die Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die Unternehmen, die einen internen Wachdienst organisieren, keinen Betriebssitz in Belgien haben, leisten sie eine auf erstes Verlangen realisierbare Bankgarantie in Höhe von euro 12.500,00 als Sicherheit für die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldstrafen. Auf diese Bankgarantie müssen die belgischen Behörden Zugriff haben können. Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Hinterlegung dieser Bankgarantie und die Weise, wie die Behörden diese Bankgarantie in Anspruch nehmen und wie sie aufgefüllt wird." 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "und gegebenenfalls den in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen" gestrichen.4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 4 - Derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die zivilrechtlich haftbare Person kann binnen der Frist, die der König für die Zahlung der Geldstrafe festgelegt hat, durch einen Antrag beim Gericht Erster Instanz in Brüssel eine Beschwerde gegen die Anwendung der administrativen Geldstrafe einreichen.Durch diese Beschwerde wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.
Wenn derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die zivilrechtlich haftbare Person es versäumt, die Geldstrafe binnen der festgelegten Frist zu zahlen, und die in Absatz 1 bestimmte Berufungsmöglichkeit ausgeschöpft ist, ist der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ausführbar und: 1° weist der in § 2 erwähnte Beamte das Kreditinstitut, das dem Zuwiderhandelnden oder der zivilrechtlich haftbaren Person die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den Betrag der administrativen Geldstrafe zu bezahlen, 2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden." 5. Paragraph 5 wird aufgehoben.6. Paragraph 6 wird § 5. Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "§ 1 - Zur Deckung der Kosten der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltung, Kontrolle und Überwachung legt der König die Höhe, die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren fest, die jedem Unternehmen, jedem Dienst oder jeder Einrichtung, dessen beziehungsweise deren Tätigkeiten genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, anzurechnen sind. § 2 - Der Betrag der Gebühr wird per Einschreiben notifiziert. § 3 - Wenn der Gebührenpflichtige es versäumt, die Gebühr binnen der festgelegten Frist zu zahlen: 1° weist der vom Minister bestimmte Beamte das Kreditinstitut, das dem Gebührenpflichtigen die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den Betrag der Gebühr zu bezahlen, 2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden." 2. Absatz 2 wird § 4. Art. 19 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) und b) " durch die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr.1 und 2" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" sowie zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme der Weiterbildung" eingefügt. 3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" und zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme der Weiterbildung" eingefügt. 4. Dem Artikel wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Für den Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bis zum 31.Dezember 2001 gelten anstelle der in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Beträge von 2,50 bis euro 2.500,00 die Beträge von 100 bis 100 000 Belgischen Franken, anstelle der in Artikel 18 Absatz 1 und in Artikel 19 § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge von 25,00 bis euro 25.000,00 die Beträge von 1 000 bis 1 000 000 Belgischen Franken und anstelle des in Artikel 19 § 1 Absatz 3 erwähnten Betrags von euro 12.500,00 der Betrag von 500 000 Belgischen Franken." Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste mit den Bestimmungen koordinieren, die diese zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Form der zu koordinierenden Bestimmungen abändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen abändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung zu bringen, 3. ohne die Grundsätze der zu koordinierenden Bestimmungen zu beeinträchtigen, den Wortlaut dieser Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen. Die Koordinierung erhält folgende Überschrift: "Gesetze über die Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die internen Wachdienste, koordiniert am...." .
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE