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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001 modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2001 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 10 juin 2001 modifiant la loi du 10 officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2001 tot wijziging
avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de van de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de
sécurité et sur les services internes de gardiennage beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10
10 juin 2001 modifiant la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de juni 2001 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 op de
gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne
internes de gardiennage, établi par le Service central de traduction bewakingsdiensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2001 modifiant la vertaling van de wet van 10 juni 2001 tot wijziging van de wet van 10
loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen
entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage. en de interne bewakingsdiensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
10. JUNI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 10. JUNI 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste,
abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird
ein § 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: ein § 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"§ 5 - Als Betriebssitz im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede "§ 5 - Als Betriebssitz im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede
permanente Infrastruktur, von der aus die in den Paragraphen 1 bis 3 permanente Infrastruktur, von der aus die in den Paragraphen 1 bis 3
des vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen und juristischen des vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen und juristischen
Personen Wach- oder Sicherheitstätigkeiten organisieren." Personen Wach- oder Sicherheitstätigkeiten organisieren."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein Wachunternehmen 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein Wachunternehmen
betreiben oder einen internen Wachdienst organisieren oder sich als betreiben oder einen internen Wachdienst organisieren oder sich als
solches beziehungsweise solcher bekannt machen" durch die Wörter solches beziehungsweise solcher bekannt machen" durch die Wörter
"Niemand darf die Dienstleistungen eines Wachunternehmens anbieten "Niemand darf die Dienstleistungen eines Wachunternehmens anbieten
oder die eines internen Wachdienstes organisieren oder sich als oder die eines internen Wachdienstes organisieren oder sich als
solcher bekannt machen" ersetzt. solcher bekannt machen" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der technischen Ausrüstung" 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der technischen Ausrüstung"
durch die Wörter "der Mindestanzahl Personen, wie sie in Artikel 6 durch die Wörter "der Mindestanzahl Personen, wie sie in Artikel 6
erwähnt sind, und der organisatorischen, technischen und erwähnt sind, und der organisatorischen, technischen und
infrastrukturellen Mittel" ersetzt. infrastrukturellen Mittel" ersetzt.
3. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz 3. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
"Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat, "Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat,
berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des
Genehmigungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und Genehmigungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und
reglementierten Ausübung der betreffenden Wachtätigkeiten in einem reglementierten Ausübung der betreffenden Wachtätigkeiten in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht werden." anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht werden."
4. In § 1 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "die diese Tätigkeiten" 4. In § 1 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "die diese Tätigkeiten"
und den Wörtern "unentgeltlich ausüben" die Wörter "gelegentlich und" und den Wörtern "unentgeltlich ausüben" die Wörter "gelegentlich und"
eingefügt, die Wörter "und des vom Minister des Innern bestimmten eingefügt, die Wörter "und des vom Minister des Innern bestimmten
Beamten" gestrichen und die Wörter "Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel Beamten" gestrichen und die Wörter "Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel
8 § 3, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" durch die Wörter 8 § 3, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" durch die Wörter
"Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 8 § 3, Artikel 11 Absatz 1 "Artikel 2 § 2, Artikel 3, Artikel 8 § 3, Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b) , Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" ersetzt. Buchstabe b) , Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 20" ersetzt.
5. In § 1 wird der letzte Absatz aufgehoben. 5. In § 1 wird der letzte Absatz aufgehoben.
6. In § 3 wird der letzte Absatz aufgehoben. 6. In § 3 wird der letzte Absatz aufgehoben.
7. In § 4 werden die Wörter "im internationalen Güterverkehr" durch 7. In § 4 werden die Wörter "im internationalen Güterverkehr" durch
die Wörter "im internationalen Werttransport" ersetzt. die Wörter "im internationalen Werttransport" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Niemand darf ein
Sicherheitsunternehmen betreiben oder sich als solches bekannt machen" Sicherheitsunternehmen betreiben oder sich als solches bekannt machen"
durch die Wörter "Niemand darf die Dienstleistungen eines durch die Wörter "Niemand darf die Dienstleistungen eines
Sicherheitsunternehmens anbieten oder sich als solcher bekannt machen" Sicherheitsunternehmens anbieten oder sich als solcher bekannt machen"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der finanziellen Mittel und" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der finanziellen Mittel und"
gestrichen. gestrichen.
3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat, "Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat,
berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des
Zulassungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und Zulassungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und
reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beigebracht
werden." werden."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 4bis - In Abweichung von den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 « Art. 4bis - In Abweichung von den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4
Absatz 1 kann der König bestimmen, dass im Fall einer Fusion, Absatz 1 kann der König bestimmen, dass im Fall einer Fusion,
Aufspaltung und Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Aufspaltung und Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines
Teilbetriebs oder im Fall einer Änderung der Rechtspersönlichkeit die Teilbetriebs oder im Fall einer Änderung der Rechtspersönlichkeit die
neue juristische Einheit unter Einhaltung der von Ihm bestimmten neue juristische Einheit unter Einhaltung der von Ihm bestimmten
Bedingungen während des Zeitraums vor der Notifikation des Beschlusses Bedingungen während des Zeitraums vor der Notifikation des Beschlusses
in Bezug auf den Genehmigungs- oder Zulassungsantrag die Tätigkeiten in Bezug auf den Genehmigungs- oder Zulassungsantrag die Tätigkeiten
des ursprünglich genehmigten oder zugelassenen Unternehmens fortführen des ursprünglich genehmigten oder zugelassenen Unternehmens fortführen
kann." kann."
Art. 6 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines "Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines
internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens
gewährleisten, und Personen, die im Verwaltungsrat eines Wach- oder gewährleisten, und Personen, die im Verwaltungsrat eines Wach- oder
Sicherheitsunternehmens sitzen oder im Verwaltungsrat eines Sicherheitsunternehmens sitzen oder im Verwaltungsrat eines
Unternehmens, das einen internen Wachdienst organisiert, der die in Unternehmens, das einen internen Wachdienst organisiert, der die in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Tätigkeiten ausüben soll, müssen folgende Bedingungen erfüllen:". Tätigkeiten ausüben soll, müssen folgende Bedingungen erfüllen:".
2. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "wegen irgendeiner Straftat" 2. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "wegen irgendeiner Straftat"
und den Wörtern "oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe" die Wörter und den Wörtern "oder zu einer kürzeren Gefängnisstrafe" die Wörter
"oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen "oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen
vorsätzlicher Körperverletzung" eingefügt, wird zwischen dem Wort vorsätzlicher Körperverletzung" eingefügt, wird zwischen dem Wort
"Diebstahl" und dem Wort "Erpressung" das Wort "Hehlerei," eingefügt "Diebstahl" und dem Wort "Erpressung" das Wort "Hehlerei," eingefügt
und werden die Wörter "oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den und werden die Wörter "oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" durch die Wörter ", im Gesetz vom 8. Dezember personenbezogener Daten" durch die Wörter ", im Gesetz vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung personenbezogener Daten oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung
bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen" bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen"
ersetzt. ersetzt.
3. In Nr. 3 werden die Wörter "Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, 3. In Nr. 3 werden die Wörter "Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung,
ihren gewöhnlichen Wohnort" durch das Wort "Hauptwohnort" ersetzt. ihren gewöhnlichen Wohnort" durch das Wort "Hauptwohnort" ersetzt.
4. In Nr. 4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet" durch die 4. In Nr. 4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet" durch die
Wörter "eine leitende Funktion ausübt" ersetzt. Wörter "eine leitende Funktion ausübt" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze vom Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze vom
18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer "nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer
Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner
Straftat oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten Straftat oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten
wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder zu einer kürzeren wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder zu einer kürzeren
Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Hehlerei, Erpressung,
Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, Vergriff gegen die Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, Vergriff gegen die
Schamhaftigkeit, Vergewaltigung oder Straftaten, die erwähnt sind in Schamhaftigkeit, Vergewaltigung oder Straftaten, die erwähnt sind in
den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis
des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des
Strafgesetzbuches, in den Artikeln 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 323, 324 und 324ter des
Strafgesetzbuches, im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Strafgesetzbuches, im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit
Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder
antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz
vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen
und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen
Ausführungserlassen, im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Ausführungserlassen, im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen." Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen."
2. In Absatz 1 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In Absatz 1 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"ihren Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union "ihren Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben,". haben,".
3. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet" 3. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "Wachtätigkeiten verrichtet"
durch die Wörter "eine ausführende Funktion ausübt" ersetzt. durch die Wörter "eine ausführende Funktion ausübt" ersetzt.
4. In Absatz 1 Nr. 6 wird im französischen Text das Wort "aoft" durch 4. In Absatz 1 Nr. 6 wird im französischen Text das Wort "aoft" durch
das Wort "août" ersetzt. das Wort "août" ersetzt.
5. Im ersten Satz von Absatz 2 werden die Wörter "Die in den Nummern 5. Im ersten Satz von Absatz 2 werden die Wörter "Die in den Nummern
2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1
Nr. 2, 3, 5 und 8 festgelegten Bedingungen" ersetzt. Nr. 2, 3, 5 und 8 festgelegten Bedingungen" ersetzt.
6. In Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben. 6. In Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.
7. In Absatz 4 werden die Wörter "Die in den Nummern 2 und 3 7. In Absatz 4 werden die Wörter "Die in den Nummern 2 und 3
festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 2, 3 festgelegten Bedingungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 2, 3
und 8 festgelegten Bedingungen" und die Wörter "psychotechnischen und 8 festgelegten Bedingungen" und die Wörter "psychotechnischen
Untersuchung" durch die Wörter "ärztlichen und psychotechnischen Untersuchung" durch die Wörter "ärztlichen und psychotechnischen
Untersuchung" ersetzt. Untersuchung" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Einrichtungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 "Einrichtungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6
Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Berufsausbildung sorgen, eine Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Berufsausbildung sorgen, eine
Zulassung" durch die Wörter "die Zulassung für die durch vorliegendes Zulassung" durch die Wörter "die Zulassung für die durch vorliegendes
Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungen und die Einrichtungen, die für Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungen und die Einrichtungen, die für
diese Ausbildungen sorgen" ersetzt. diese Ausbildungen sorgen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der König kann zudem das Mitführen von Waffen bei der Ausübung "Der König kann zudem das Mitführen von Waffen bei der Ausübung
bestimmter Wachtätigkeiten verbieten oder an Bedingungen knüpfen. Für bestimmter Wachtätigkeiten verbieten oder an Bedingungen knüpfen. Für
die Ausführung nachstehender Aufträge dürfen keine Waffen mitgeführt die Ausführung nachstehender Aufträge dürfen keine Waffen mitgeführt
werden: werden:
1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes 1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Tätigkeiten, erwähnten Tätigkeiten,
2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes 2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Tätigkeiten, wenn sie an öffentlich zugänglichen Orten erwähnten Tätigkeiten, wenn sie an öffentlich zugänglichen Orten
ausgeübt werden, ausgeübt werden,
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3 - Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens, "§ 3 - Personen, die die effektive Leitung eines Wachunternehmens,
eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens
gewährleisten, und Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden gewährleisten, und Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben und einen Wohnort in Belgien Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben und einen Wohnort in Belgien
haben beziehungsweise keinen Wohnort in Belgien haben, aber in Artikel haben beziehungsweise keinen Wohnort in Belgien haben, aber in Artikel
1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten
ausüben, müssen Inhaber einer vom Minister des Innern ausgestellten ausüben, müssen Inhaber einer vom Minister des Innern ausgestellten
Identifizierungskarte sein. Das Muster der Identifizierungskarte wird Identifizierungskarte sein. Das Muster der Identifizierungskarte wird
von ihm festgelegt. Das Unternehmen selbst darf seinem Personal kein von ihm festgelegt. Das Unternehmen selbst darf seinem Personal kein
derartiges Dokument ausstellen. derartiges Dokument ausstellen.
Die Identifizierungskarte wird ausgestellt, wenn der Betreffende die Die Identifizierungskarte wird ausgestellt, wenn der Betreffende die
in Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes in Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes
festgelegten Bedingungen erfüllt oder, sofern er keinen Wohnort in festgelegten Bedingungen erfüllt oder, sofern er keinen Wohnort in
Belgien hat, wenn er mindestens die Bedingungen erfüllt, die eine Belgien hat, wenn er mindestens die Bedingungen erfüllt, die eine
gleichwertige Garantie bieten. gleichwertige Garantie bieten.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen können die Tätigkeiten nur ausüben, Die in Absatz 1 erwähnten Personen können die Tätigkeiten nur ausüben,
wenn sie die Identifizierungskarte bei sich tragen. Personen, die wenn sie die Identifizierungskarte bei sich tragen. Personen, die
nicht verpflichtet sind, eine Identifizierungskarte zu besitzen, nicht verpflichtet sind, eine Identifizierungskarte zu besitzen,
können diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie die können diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie die
Identifizierungskarte oder die vom König bestimmten Dokumente bei sich Identifizierungskarte oder die vom König bestimmten Dokumente bei sich
tragen, aus denen hervorgeht, dass sie alle gesetzlichen Bedingungen tragen, aus denen hervorgeht, dass sie alle gesetzlichen Bedingungen
oder mindestens die Bedingungen erfüllen, die eine gleichwertige oder mindestens die Bedingungen erfüllen, die eine gleichwertige
Garantie bieten. Sie müssen diese Identifizierungskarten Garantie bieten. Sie müssen diese Identifizierungskarten
beziehungsweise Dokumente aushändigen, sobald die in Artikel 16 des beziehungsweise Dokumente aushändigen, sobald die in Artikel 16 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen dies verlangen. vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen dies verlangen.
Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Tätigkeiten ausüben, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Tätigkeiten ausüben, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die
Identifizierungskarte oder ein Identifikationsabzeichen mit Angabe Identifizierungskarte oder ein Identifikationsabzeichen mit Angabe
ihres Namens, des Namens des Unternehmens und der Anschrift des ihres Namens, des Namens des Unternehmens und der Anschrift des
Betriebssitzes so tragen, dass es deutlich lesbar ist. Betriebssitzes so tragen, dass es deutlich lesbar ist.
Der König legt die Modalitäten für die Ausstellung, die Der König legt die Modalitäten für die Ausstellung, die
Gültigkeitsdauer und die Vernichtung der Identifizierungskarten fest." Gültigkeitsdauer und die Vernichtung der Identifizierungskarten fest."
3. In § 5 werden die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr. 3" durch die Wörter 3. In § 5 werden die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr. 3" durch die Wörter
"Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. "Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem 4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 8 - Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte "§ 8 - Personen, die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte
Tätigkeiten ausüben, können keine anderen Handlungen verrichten als Tätigkeiten ausüben, können keine anderen Handlungen verrichten als
diejenigen, die auf Rechten fussen, über die jeder Bürger verfügt, und diejenigen, die auf Rechten fussen, über die jeder Bürger verfügt, und
auf Befugnissen, die ausdrücklich im vorliegenden Gesetz oder in auf Befugnissen, die ausdrücklich im vorliegenden Gesetz oder in
seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind.
§ 9 - Es ist Wachleuten untersagt, Trinkgelder oder andere Vergütungen § 9 - Es ist Wachleuten untersagt, Trinkgelder oder andere Vergütungen
von Dritten zu erhalten, ausser in den Fällen und gemäss den von Dritten zu erhalten, ausser in den Fällen und gemäss den
Modalitäten, die vom König bestimmt werden." Modalitäten, die vom König bestimmt werden."
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "setzen sie den 1. In Absatz 1, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "setzen sie den
Bürgermeister der betroffenen Gemeinde vorher davon in Kenntnis" durch Bürgermeister der betroffenen Gemeinde vorher davon in Kenntnis" durch
die Wörter "setzen sie, wenn sie einen Betriebssitz in Belgien haben, die Wörter "setzen sie, wenn sie einen Betriebssitz in Belgien haben,
den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und, wenn sie keinen den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und, wenn sie keinen
Betriebssitz in Belgien haben, den Minister des Innern vorher davon in Betriebssitz in Belgien haben, den Minister des Innern vorher davon in
Kenntnis" ersetzt. Kenntnis" ersetzt.
2. In Absatz 2, der Absatz 1 von § 2 bilden wird, wird das Wort 2. In Absatz 2, der Absatz 1 von § 2 bilden wird, wird das Wort
"Gütertransporten" durch das Wort "Werttransporten" und werden die "Gütertransporten" durch das Wort "Werttransporten" und werden die
Wörter "die territorial zuständigen Gendarmeriebehörden" durch die Wörter "die territorial zuständigen Gendarmeriebehörden" durch die
Wörter "die föderale Polizei" ersetzt. Wörter "die föderale Polizei" ersetzt.
3. Absatz 3 wird Absatz 2 von § 2 bilden. 3. Absatz 3 wird Absatz 2 von § 2 bilden.
4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 3 - Der König bestimmt, welche Unterlagen und Informationen in "§ 3 - Der König bestimmt, welche Unterlagen und Informationen in
Anwendung der Paragraphen 1 und 2 übermittelt werden müssen." Anwendung der Paragraphen 1 und 2 übermittelt werden müssen."
5. In Absatz 4, der § 4 bilden wird, werden die Wörter "sowie in 5. In Absatz 4, der § 4 bilden wird, werden die Wörter "sowie in
Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen" Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen"
gestrichen. gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze Art. 11 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, werden die Wörter "sowie in vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, werden die Wörter "sowie in
Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen" Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen"
gestrichen. gestrichen.
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Wachunternehmen" und dem Wort 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Wachunternehmen" und dem Wort
"untersagt" die Wörter "und internen Wachdiensten" eingefügt. "untersagt" die Wörter "und internen Wachdiensten" eingefügt.
2. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 2. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Dieses Verbot findet keine Anwendung auf interne Wachdienste, die von "Dieses Verbot findet keine Anwendung auf interne Wachdienste, die von
öffentlichen Verkehrsgesellschaften organisiert werden." öffentlichen Verkehrsgesellschaften organisiert werden."
Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. Juni 1999, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem vom 9. Juni 1999, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Niemand darf die Dienstleistungen eines nicht genehmigten "§ 3 - Niemand darf die Dienstleistungen eines nicht genehmigten
Wachunternehmens oder eines nicht zugelassenen Sicherheitsunternehmens Wachunternehmens oder eines nicht zugelassenen Sicherheitsunternehmens
in Anspruch nehmen." in Anspruch nehmen."
Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Gemeindepolizei, der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Gemeindepolizei, der
Gendarmerie, der Gerichtspolizei" durch die Wörter "Mitglieder der Gendarmerie, der Gerichtspolizei" durch die Wörter "Mitglieder der
Polizeidienste" ersetzt. Polizeidienste" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Gemeindepolizei und der 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Gemeindepolizei und der
Gendarmerie" durch die Wörter "der Polizeidienste" ersetzt. Gendarmerie" durch die Wörter "der Polizeidienste" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 15 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "höchstens sechs Monaten 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "höchstens sechs Monaten
aufheben" und den Wörtern "wenn Mängel festgestellt werden" die Wörter aufheben" und den Wörtern "wenn Mängel festgestellt werden" die Wörter
"wenn das Wachunternehmen, das Sicherheitsunternehmen beziehungsweise "wenn das Wachunternehmen, das Sicherheitsunternehmen beziehungsweise
der interne Wachdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der interne Wachdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder ihre Bedingungen nicht seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder ihre Bedingungen nicht
mehr erfüllt oder Tätigkeiten ausübt, die mit der öffentlichen Ordnung mehr erfüllt oder Tätigkeiten ausübt, die mit der öffentlichen Ordnung
oder der inneren beziehungsweise äusseren Sicherheit des Staates oder der inneren beziehungsweise äusseren Sicherheit des Staates
unvereinbar sind, oder" eingefügt. unvereinbar sind, oder" eingefügt.
2. Nr. 2 wird durch die Wörter "oder ihre Bedingungen nicht mehr 2. Nr. 2 wird durch die Wörter "oder ihre Bedingungen nicht mehr
erfüllen" ergänzt. erfüllen" ergänzt.
3. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"die gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassung "die gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassung
entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
aufheben, wenn die Einrichtung oder die Ausbildung den vom König aufheben, wenn die Einrichtung oder die Ausbildung den vom König
festgelegten Bedingungen nicht mehr entspricht." festgelegten Bedingungen nicht mehr entspricht."
Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Verstösse gegen Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5 und Artikel 11 werden "Verstösse gegen Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5 und Artikel 11 werden
mit einer Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00 geahndet. Verstösse mit einer Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00 geahndet. Verstösse
gegen Artikel 10 werden mit einer Geldstrafe von 2,50 bis euro 2 gegen Artikel 10 werden mit einer Geldstrafe von 2,50 bis euro 2
500,00 geahndet." 500,00 geahndet."
2. Der letzte Absatz wird aufgehoben. 2. Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 17 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Mit einer administrativen Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00 « Mit einer administrativen Geldstrafe von 25,00 bis euro 25.000,00
kann jede natürliche oder juristische Person bestraft werden, die kann jede natürliche oder juristische Person bestraft werden, die
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, ausgenommen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, ausgenommen
die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, verstösst." die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, verstösst."
2. In § 1 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 1 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Wenn die Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die "Wenn die Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die
Unternehmen, die einen internen Wachdienst organisieren, keinen Unternehmen, die einen internen Wachdienst organisieren, keinen
Betriebssitz in Belgien haben, leisten sie eine auf erstes Verlangen Betriebssitz in Belgien haben, leisten sie eine auf erstes Verlangen
realisierbare Bankgarantie in Höhe von euro 12.500,00 als Sicherheit realisierbare Bankgarantie in Höhe von euro 12.500,00 als Sicherheit
für die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldstrafen. Auf für die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldstrafen. Auf
diese Bankgarantie müssen die belgischen Behörden Zugriff haben diese Bankgarantie müssen die belgischen Behörden Zugriff haben
können. Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die können. Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Hinterlegung dieser Bankgarantie und die Weise, wie die Behörden diese Hinterlegung dieser Bankgarantie und die Weise, wie die Behörden diese
Bankgarantie in Anspruch nehmen und wie sie aufgefüllt wird." Bankgarantie in Anspruch nehmen und wie sie aufgefüllt wird."
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "und gegebenenfalls den in 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "und gegebenenfalls den in
Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen" Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen"
gestrichen. gestrichen.
4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 4 - Derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die "§ 4 - Derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die
zivilrechtlich haftbare Person kann binnen der Frist, die der König zivilrechtlich haftbare Person kann binnen der Frist, die der König
für die Zahlung der Geldstrafe festgelegt hat, durch einen Antrag beim für die Zahlung der Geldstrafe festgelegt hat, durch einen Antrag beim
Gericht Erster Instanz in Brüssel eine Beschwerde gegen die Anwendung Gericht Erster Instanz in Brüssel eine Beschwerde gegen die Anwendung
der administrativen Geldstrafe einreichen. Durch diese Beschwerde wird der administrativen Geldstrafe einreichen. Durch diese Beschwerde wird
die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.
Wenn derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die Wenn derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die
zivilrechtlich haftbare Person es versäumt, die Geldstrafe binnen der zivilrechtlich haftbare Person es versäumt, die Geldstrafe binnen der
festgelegten Frist zu zahlen, und die in Absatz 1 bestimmte festgelegten Frist zu zahlen, und die in Absatz 1 bestimmte
Berufungsmöglichkeit ausgeschöpft ist, ist der Beschluss zur Berufungsmöglichkeit ausgeschöpft ist, ist der Beschluss zur
Verhängung einer Verwaltungssanktion ausführbar und: Verhängung einer Verwaltungssanktion ausführbar und:
1° weist der in § 2 erwähnte Beamte das Kreditinstitut, das dem 1° weist der in § 2 erwähnte Beamte das Kreditinstitut, das dem
Zuwiderhandelnden oder der zivilrechtlich haftbaren Person die Zuwiderhandelnden oder der zivilrechtlich haftbaren Person die
Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den Betrag der Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den Betrag der
administrativen Geldstrafe zu bezahlen, administrativen Geldstrafe zu bezahlen,
2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer 2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer
Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des
fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden." fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden."
5. Paragraph 5 wird aufgehoben. 5. Paragraph 5 wird aufgehoben.
6. Paragraph 6 wird § 5. 6. Paragraph 6 wird § 5.
Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 1 - Zur Deckung der Kosten der für die Anwendung des vorliegenden "§ 1 - Zur Deckung der Kosten der für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltung, Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltung,
Kontrolle und Überwachung legt der König die Höhe, die Frist und die Kontrolle und Überwachung legt der König die Höhe, die Frist und die
Modalitäten für die Zahlung der Gebühren fest, die jedem Unternehmen, Modalitäten für die Zahlung der Gebühren fest, die jedem Unternehmen,
jedem Dienst oder jeder Einrichtung, dessen beziehungsweise deren jedem Dienst oder jeder Einrichtung, dessen beziehungsweise deren
Tätigkeiten genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, anzurechnen Tätigkeiten genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, anzurechnen
sind. sind.
§ 2 - Der Betrag der Gebühr wird per Einschreiben notifiziert. § 2 - Der Betrag der Gebühr wird per Einschreiben notifiziert.
§ 3 - Wenn der Gebührenpflichtige es versäumt, die Gebühr binnen der § 3 - Wenn der Gebührenpflichtige es versäumt, die Gebühr binnen der
festgelegten Frist zu zahlen: festgelegten Frist zu zahlen:
1° weist der vom Minister bestimmte Beamte das Kreditinstitut, das dem 1° weist der vom Minister bestimmte Beamte das Kreditinstitut, das dem
Gebührenpflichtigen die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben Gebührenpflichtigen die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben
an, den Betrag der Gebühr zu bezahlen, an, den Betrag der Gebühr zu bezahlen,
2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer 2° ergreift der in § 2 erwähnte Beamte in Ermangelung einer
Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des Bankgarantie eine Zwangsmassnahme, auf die die Bestimmungen des
fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden." fünften Teils des Gerichtsgesetzbuchs Anwendung finden."
2. Absatz 2 wird § 4. 2. Absatz 2 wird § 4.
Art. 19 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 19 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) und b) " 1. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) und b) "
durch die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben"
sowie zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten sowie zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten
Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme
der Weiterbildung" eingefügt. der Weiterbildung" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5 3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben"
und zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten und zwischen den Wörtern "die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten
Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme Bedingungen" und den Wörtern "erfüllt haben" die Wörter "mit Ausnahme
der Weiterbildung" eingefügt. der Weiterbildung" eingefügt.
4. Dem Artikel wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 4. Dem Artikel wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Für den Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden « Für den Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gelten anstelle der in Artikel 18 Gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gelten anstelle der in Artikel 18
Absatz 1 erwähnten Beträge von 2,50 bis euro 2.500,00 die Beträge von Absatz 1 erwähnten Beträge von 2,50 bis euro 2.500,00 die Beträge von
100 bis 100 000 Belgischen Franken, anstelle der in Artikel 18 Absatz 100 bis 100 000 Belgischen Franken, anstelle der in Artikel 18 Absatz
1 und in Artikel 19 § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge von 25,00 bis euro 1 und in Artikel 19 § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge von 25,00 bis euro
25.000,00 die Beträge von 1 000 bis 1 000 000 Belgischen Franken und 25.000,00 die Beträge von 1 000 bis 1 000 000 Belgischen Franken und
anstelle des in Artikel 19 § 1 Absatz 3 erwähnten Betrags von euro anstelle des in Artikel 19 § 1 Absatz 3 erwähnten Betrags von euro
12.500,00 der Betrag von 500 000 Belgischen Franken." 12.500,00 der Betrag von 500 000 Belgischen Franken."
Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April
1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne
Wachdienste mit den Bestimmungen koordinieren, die diese zum Zeitpunkt Wachdienste mit den Bestimmungen koordinieren, die diese zum Zeitpunkt
der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben. der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Form der 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Form der
zu koordinierenden Bestimmungen abändern, zu koordinierenden Bestimmungen abändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen abändern, um 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen abändern, um
sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung zu bringen, sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung zu bringen,
3. ohne die Grundsätze der zu koordinierenden Bestimmungen zu 3. ohne die Grundsätze der zu koordinierenden Bestimmungen zu
beeinträchtigen, den Wortlaut dieser Bestimmungen ändern, um die beeinträchtigen, den Wortlaut dieser Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen. zu vereinheitlichen.
Die Koordinierung erhält folgende Überschrift: "Gesetze über die Die Koordinierung erhält folgende Überschrift: "Gesetze über die
Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die internen Wachunternehmen, die Sicherheitsunternehmen und die internen
Wachdienste, koordiniert am...." . Wachdienste, koordiniert am...." .
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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