publié le 14 février 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements
11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/05/2002 pub. 29/06/2002 numac 2002003299 source ministere de la justice et ministere des finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/05/2002 pub. 29/06/2002 numac 2002003299 source ministere de la justice et ministere des finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/05/2002 pub. 29/06/2002 numac 2002003299 source ministere de la justice et ministere des finances Loi modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements fermer modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN 3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer einzubringen: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche eingefügt: « Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis 14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag festlegen. » Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel 139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. 2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro verfügen.
Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Auftraggebern verwendet.
Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 fest.
Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN BEGRÜNDUNG 1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für die Finanzdienste beeinträchtigt.
Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche anzusehen sind (2).
Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem folgende Formen annehmen (4): 1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden können.2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können.3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen Land oder Gebiet handelt.4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden.
Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar 1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt.
Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt.
In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22.
September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder oder Gebiete betrifft. 2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei Geldtransfertätigkeiten Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten.
Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden.
In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine Registrierung als Wechselstube beantragt.
Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige Regelung beibehalten.
Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf bestimmt.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regelt.
Art. 2 Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu erweitern.
Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag.
Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten unwiderlegbar als verdächtig angesehen.
Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen.
Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt.
Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 (Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14.
Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai 2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen.
Art. 3 und 4 Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind.
Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen.
In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer prudentiellen Kontrolle entwickeln.
Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein kann, gebunden werden.
Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen Kontrolle unterliegen, stark abweichen.
Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht.
Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen.
Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer Wechselstuben vermieden werden.
Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, um sich den neuen Vorschriften anzupassen.
Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Fussnoten (1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht kooperative Länder und Gebiete), 14.Februar 2000, http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist auf der Webseite der FATF verfügbar. (2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22.Juni 2000, http://www.oecd.org/fatf. (3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar sein. (4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22.Juni 2001, http://www. oecd. org/fatf.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE