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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/11/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en tot wijziging van de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 11 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van
janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het
financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 financiële stelsel voor het witwassen van geld en tot wijziging van de
avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en
d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en
en placements beleggingsadviseurs
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3
3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la mei 2002 tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming
prévention de l'utilisation du système financier aux fins du van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld
blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative en tot wijziging van de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire
aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et markten, het statuut van en het toezicht op de
à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements, beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van de wet van 11
loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel
système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la voor het witwassen van geld en tot wijziging van de wet van 6 april
loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des 1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en het toezicht op
entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements. de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. Gegeven te Brussel, 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN
3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte,
den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die
Vermittler und Anlageberater Vermittler und Anlageberater
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit
beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text
den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer
einzubringen: einzubringen:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz
vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche eingefügt: Zwecke der Geldwäsche eingefügt:
« Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung « Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung
finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis
14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, 14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen,
die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat
oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen
Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales
Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt
werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis
bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die
Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag
festlegen. » festlegen. »
Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren
Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel « Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel
139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche 139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. 1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben.
2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der 2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der
Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro
verfügen. verfügen.
Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen
Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese
Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen
gegenüber Auftraggebern verwendet. gegenüber Auftraggebern verwendet.
Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand
eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer
in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine
Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. »
Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3
fest. fest.
Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für
Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb
sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des
Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und
Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel
139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen. 139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002. Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNG
1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug 1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug
auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung
der Geldwäsche angesehen werden. der Geldwäsche angesehen werden.
Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im
letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der
nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die
Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und
Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren,
Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in
beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den
Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von
verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle
Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben
worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in
denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich
Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen
verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung
geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über
Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der
internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen
Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen
wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der
starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren
ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels
wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für
die Finanzdienste beeinträchtigt. die Finanzdienste beeinträchtigt.
Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern
und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die
Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der
Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser
Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und
Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche
anzusehen sind (2). anzusehen sind (2).
Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe
angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens
einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht
genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln
abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur
Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig
und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die
in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel
eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem
folgende Formen annehmen (4): folgende Formen annehmen (4):
1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der 1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der
Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die
Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die
anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder
Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden
können. können.
2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das 2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das
systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern
oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit
diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können. diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können.
3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von 3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von
Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den
Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt
werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen
Land oder Gebiet handelt. Land oder Gebiet handelt.
4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den 4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den
Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht
kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden.
Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der
ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass
die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe
festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden. festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden.
Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es
erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen
und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den
Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die
Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die
aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung
mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte
Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen
Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem
Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der
Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für
die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige
Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird. Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder
eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat,
wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar
1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und 1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und
Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die
sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für
jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass
die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt. die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt.
Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre
ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist
vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt. vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt.
In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22. In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22.
September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen
Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen,
insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder
oder Gebiete betrifft. oder Gebiete betrifft.
2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei 2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei
Geldtransfertätigkeiten Geldtransfertätigkeiten
Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6.
April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um
Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin,
dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem
Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer
der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist
ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld
überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten. überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten.
Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im
Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne
Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften
einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen
Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen
Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen
Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden. Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden.
In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die
Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status
zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine
Registrierung als Wechselstube beantragt. Registrierung als Wechselstube beantragt.
Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines
internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu
Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den
derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten
von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit
vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen
innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine
Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig
zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube
nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige
Regelung beibehalten. Regelung beibehalten.
Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder
nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf
bestimmt. bestimmt.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 Artikel 1
Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass
vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit regelt. Angelegenheit regelt.
Art. 2 Art. 2
Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des
Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen
wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter
Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung
finanzieller Informationen zu erweitern. finanzieller Informationen zu erweitern.
Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte
Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen
Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag. Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag.
Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001
angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und
finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten
unwiderlegbar als verdächtig angesehen. unwiderlegbar als verdächtig angesehen.
Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung
in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993
aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in
der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer,
Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997,
Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen. der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen.
Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2
und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden
sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die
Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde
über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung
und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt. und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt.
Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2
(Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier (Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier
français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14. français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14.
Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai
2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über 2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über
wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen. wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen.
Art. 3 und 4 Art. 3 und 4
Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April
1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die 1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die
Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind. Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind.
Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft
annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit
ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird
eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf
Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass
das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende
Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen. Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen.
In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der
Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer
prudentiellen Kontrolle entwickeln. prudentiellen Kontrolle entwickeln.
Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten,
auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an
die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe
ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In
Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum
Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses
Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird
vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden
festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein
kann, gebunden werden. kann, gebunden werden.
Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für
die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine
solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies
sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich
erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf
Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre,
rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der
Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen
von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen
Kontrolle unterliegen, stark abweichen. Kontrolle unterliegen, stark abweichen.
Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung
an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht. an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht.
Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der
Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das
angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien
ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen. ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen.
Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben
belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer
Wechselstuben vermieden werden. Wechselstuben vermieden werden.
Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt,
um sich den neuen Vorschriften anzupassen. um sich den neuen Vorschriften anzupassen.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Fussnoten Fussnoten
(1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport (1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport
sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht
kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000, kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000,
http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist
auf der Webseite der FATF verfügbar. auf der Webseite der FATF verfügbar.
(2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: (2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories:
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de
lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000, Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000,
http://www.oecd.org/fatf. http://www.oecd.org/fatf.
(3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und (3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen,
Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen
der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein.
Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder
erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck
schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der
Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar
sein. sein.
(4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: (4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories:
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de
lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001, Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001,
http://www. oecd. org/fatf. http://www. oecd. org/fatf.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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