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Arrêté Royal du 11 mars 2024
publié le 10 mars 2025

Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2025001900
pub.
10/03/2025
prom.
11/03/2024
moniteur
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Document Qrcode

11 MARS 2024. - Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 2024 modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 19 mars 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend KE/EStGB 92 genannt), um den Anwendungsbereich der Befreiung von der Erklärungspflicht auszuweiten auf: - Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, - Kinderbetreuungskosten, - verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden. Derzeit ist in Artikel 178 § 3 Nr. 9 des KE/EStGB 92 vorgesehen, dass Steuerpflichtige mit Einkünften, die in Teil 2 der Erklärung anzugeben sind, vom System des Vorschlags der vereinfachten Erklärung ausgeschlossen sind.

Dieser Verweis auf Teil 2 der Erklärung ohne weitere Erläuterungen führt dazu, dass Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit beziehen, keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten können.

Für Einkünfte aus der Sharing Economy verfügt die Verwaltung allerdings über die Karten 281.29, die von den zugelassenen Plattformen übermittelt werden.

Für Einkünfte aus der Vereinsarbeit erhält die Verwaltung außerdem Informationen vom LASS, was ein Vorausfüllen der betreffenden Codes in der Erklärung ermöglicht und es folglich der Verwaltung erlaubt, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung für die Empfänger dieser Einkünfte zu erstellen.

In der Praxis besteht also kein Grund, Steuerpflichtige, die diese Art Einkünfte beziehen, vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung auszuschließen, solange diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des EStGB 92 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.

Bei Überschreitung dieser Obergrenze können diese Einkünfte nicht in den Vorschlag der vereinfachten Erklärung aufgenommen werden, da ihre Einstufung sich ändert. Obwohl diese Einstufung von den Steuerpflichtigen beanstandet werden kann, ermöglichen die für den Erhalt eines Beschlusses über diese Beanstandung erforderlichen Fristen es nämlich nicht, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung zu erstellen.

In Nr. 9 wird daher ausdrücklich festgelegt, welche Einkommenskategorien vom Ausschluss betroffen sind, was dem Text mehr Klarheit verschafft.

Die Befreiung von der Erklärungspflicht wird ebenfalls auf Erklärungen ausgeweitet, die Kinderbetreuungskosten enthalten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können. Dies erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 178 § 2 Absatz 2 Nr. 15 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die in Ausführung eines Hypothekenanleihevertrags getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung.

In zwei Fällen ist es jedoch nicht möglich, einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung zu erstellen: - einerseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder unter drei Jahren, da die Anhäufung der Codes 1038 und 1384 kompliziert ist, - andererseits für Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Kinder über 14 Jahre mit schwerer Behinderung, da es der Verwaltung unmöglich ist, automatisch zu bestimmen, ob das Kind tatsächlich als schwer behindert im Sinne von Artikel 14535 Absatz 4 des EStGB 92 anerkannt ist.

Schließlich ist in diesem Erlass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Befreiung von der Erklärungspflicht auf verstorbene Steuerpflichtige, die als Alleinstehende betrachtet werden, vorgesehen.

Für das Jahr der Auflösung der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens aufgrund eines Todesfalls wird die Steuererklärung von Amts wegen geteilt. Bei der Einreichung seiner Steuererklärung kann der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende jedoch gemäß Artikel 126 § 3 des EStGB 92 entweder für eine gemeinsame Veranlagung auf den eigenen Namen und auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden optieren oder zwei getrennte Veranlagungen beibehalten, das heißt eine auf seinen Namen und eine auf den Namen des Nachlasses seines verstorbenen Ehepartners/gesetzlich Zusammenwohnenden.

Die vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden gewählte Option hat einen Einfluss auf die Steuerberechnung. Diese Komplexität macht es der Verwaltung technisch unmöglich, diese Berechnung zu simulieren und somit einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung, deren Erstellung im Vorfeld der Steuererklärung erfolgt, anzubieten. Außerdem ist das vom längstlebenden Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnenden gewählte Besteuerungssystem nicht immer das wirtschaftlich günstigste. Der längstlebende Ehepartner/gesetzlich Zusammenwohnende kann sich nämlich aus persönlichen Gründen wie emotionalen Erwägungen, Situation der Erbfolge usw. für das andere Besteuerungssystem entscheiden, obwohl dies für ihn finanziell weniger vorteilhaft ist.

Diese Komplexität besteht jedoch nicht bei Tod eines Steuerpflichtigen, der als Alleinstehender betrachtet wird. In diesem Fall ist die Berechnung der Steuer für die Verwaltung deutlich und technisch möglich, sodass ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung angeboten werden kann.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


11. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Februar 2024;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 21. Februar 2024; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 4. März 2024 unter der Nummer 75.798/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;

Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 6. März 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 178 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.Einkünfte aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, wenn diese die Bedingungen erfüllen, um von der Verwaltung als verschiedene Einkünfte eingestuft zu werden, und im vorhergehenden Steuerjahr oder im laufenden Steuerjahr von der Verwaltung nicht als Berufseinkünfte eingestuft worden sind, 20. Kinderbetreuungskosten, außer wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können." 2. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. während des Besteuerungszeitraums verstorben sind. Die Befreiung gilt auch nicht für ihre Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten, die die Erklärung des Verstorbenen einreichen müssen, mit Ausnahme der Erben, Universalvermächtnisnehmer oder -beschenkten eines Verstorbenen, der sowohl für den Besteuerungszeitraum vor dem Tod als auch für den Besteuerungszeitraum, in dem der Tod eingetreten ist, als Alleinstehender betrachtet wird,". 3. Paragraph 3 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. ihre Unternehmensnummer, Gewinne aus Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieben, Gewinne aus freien Berufen, Ämtern oder anderen Erwerbstätigkeiten, Profite, Gewinne, Entlohnungen von Unternehmensleitern, Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern und mithelfenden gesetzlich Zusammenwohnenden, Vorabzüge in Bezug auf eine selbstständige Berufstätigkeit, Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit, eine erste Niederlassung als Selbständiger, verschiedene Einkünfte angeben müssen oder die sie betreffenden Codes ausfüllen müssen, mit Ausnahme von Einkünften aus der Sharing Economy oder aus der Vereinsarbeit, die die in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Grenzen nicht überschritten haben, und Unterhaltsleistungen,".

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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