publié le 09 décembre 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1994 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1994 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van - het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 204, § 2, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - de artikelen 6, 15 tot 25 en 33 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1. De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : - het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 204, § 2 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - de artikelen 6, 15 tot 25 en 33 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 204 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, aufgrund von Artikel 133bis des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (eingefügt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Reform des vorerwähnten Gesetzes) ist eine Sachverständigenkommission beauftragt worden, Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick auf die Anpassung oder Abänderung der Bestimmungen von Titel VIII Kapitel I Abschnitte I, II und IV des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 in bezug auf die Verteilung der Einkünfte der Versicherung unter die Versicherungsträger und den Abschluss der Rechnungen.
Diese Aufgabe erfolgt im allgemeinen Rahmen der in den letzten Jahren geführten Politik, die eine grössere Verantwortung der verschiedenen Partner, die von der Verwaltung der Gesundheitspflegeversicherung betroffen sind (Regierung, Sozialpartner, Versicherungsträger, Pflegeerbringer und Patienten), anstrebt.
Diese Politik wurde in der Praxis durch verschiedene Massnahmen verwirklicht, die sich auf Struktur und Modalitäten der Geschäftsführung der Gesundheitspflegeversicherung beziehen, insbesondere: - auf Ebene der Struktur: durch die Schaffung eines Allgemeinen Rates mit weitgehenden Befugnissen im Haushaltsbereich, - auf Ebene der Geschäftsführungsmodalitäten: Festlegung eines Globalhaushaltszieles und von Teilhaushaltszielen mit - falls erforderlich - Korrekturmechanismen, die auf Ersuchen der Haushaltskontrollkommission ausgelöst werden; Festlegung einer Ausgabenwachstumsnorm, - auf Ebene der verschreibenden Ärzte: insbesondere Massnahmen im Bereich der klinischen Biologie und des bildgebenden Diagnoseverfahrens, - auf Ebene der Patienten: Erhöhung der Selbstbeteiligung und Einführung einer Selektivitätsmassnahme, - auf Ebene der Versicherungsträger: Zuweisung eines Teils der Verwaltungskosten aufgrund der Bewertung ihrer Geschäftsführungsleistungen.
Durch die Abänderung von Titel VIII des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Finanzierung der Krankenversicherung sollen diese Massnahmen abgerundet werden. Massnahmen, die im Vorfeld die Verwirklichung des finanziellen Gleichgewichts der Regelung anstreben, welches einen Pfeiler des neuen gesetzlichen Rahmens ausmacht, müssen durch Massnahmen ergänzt werden, die im nachhinein das Gleichgewicht der Rechnungen gewährleisten.
In diesem Rahmen findet die Einführung der neuen Modalitäten in bezug auf die finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger statt.
Die Sachverständigenkommission, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch den Königlichen Erlass vom 28. April 1993 definiert sind, hat Ende März 1994 den Bericht vorgelegt, den sie in Ausführung des ihr durch das Gesetz anvertrauten Auftrags erstellt hat. Zusammengefasst dargelegt war diese Kommission beauftragt mit: - dem Unterbreiten von Vorschlägen in bezug auf die gerechte Verteilung der Einkünfte der Versicherung und die Problematik des Abschlusses der laufenden Konten, - dem Ausarbeiten von Formeln, anhand deren die finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger im neu geschaffenen Rahmen konkretisiert werden kann, - dem Unterbreiten technischer Vorschläge in bezug auf die Bereinigung der laufenden Konten der Vergangenheit.
Der Rahmen, in dem sich die Vorschläge der Kommission bewegen müssen, ist sowohl durch das Gesetz vom 15. Februar 1993 als auch durch die vorbereitenden Arbeiten in bezug auf dieses Gesetz genau abgesteckt worden; im Bericht an den König des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. April 1993 wird ebenfalls daran erinnert.
Verfahrensbezogen ist im Gesetz vom 15. Februar 1993 vorgesehen, dass die Vorschläge der Sachverständigenkommission binnen zwei Monaten nach ihrer Mitteilung Gegenstand einer Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen sind.
Auf der Grundlage der abgegebenen Vorschläge und Stellungnahmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens bis 30. Dezember 1994 alle oder einen Teil der Bestimmungen von Titel VIII Kapitel I Abschnitte I, II und IV über die Finanzierung abändern oder anpassen, um die Modalitäten für die Verteilung der Einkünfte der Versicherung unter die Versicherungsträger einerseits und den Abschluss der laufenden Konten der Versicherungsträger andererseits festzulegen, wodurch deren finanzielle Verantwortung bestimmt wird. Der König wird bei den Gesetzgebenden Kammern - sofort, wenn eine Sitzungsperiode im Gange ist, andernfalls bei Eröffnung der folgenden Sitzungsperiode - einen Gesetzentwurf zur Bestätigung der gefassten Erlasse einreichen.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der auf der Grundlage der Vorschläge der Sachverständigenkommission und der Stellungnahmen des Allgemeinen Rates des LIKIV und des Rates des Kontrollamts ausgearbeitet worden ist, beruht auf folgenden Grundsätzen: A) Durch die vom Gesetzgeber gebotene Möglichkeit, im Hinblick auf die Durchführung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger Titel IX Kapitel I Abschnitte I, II und IV des Gesetzes abzuändern, wird ermöglicht, in diesen Abschnitten Anpassungen vorzunehmen, durch die die gegenstandslos gewordenen Bestimmungen durch eine Reihe von Bestimmungen, die die gegenwärtige Lage wiederspiegeln, ersetzt werden.
Das Gesetz vom 15. Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung hatte diesen Teil in der Tat unverändert gelassen, was vor allem zur Folge hatte, dass die Bestimmungen über die Einkünfte der Versicherung aus staatlichen Subventionen nicht mehr in Übereinstimmung standen mit unter anderem den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.
Der vorliegende koordinierte Text ermöglicht, die Einkünfte der Versicherung und ihre Verwendung im Zweig Gesundheitspflege und im Zweig Entschädigungen in Übereinstimmung zu bringen mit der real bestehenden Lage von 1994. Diese ist die Folge der Abänderungen, die in den vergangenen Jahren durch verschiedene Gesetze zur Festlegung sozialer Bestimmungen und Haushaltsbestimmungen angebracht worden sind.
B) Verteilung der Einkünfte der Versicherung 1.1. Das vom Allgemeinen Rat des LIKIV festgelegte Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung wird unter die Versicherungsträger aufgrund einer Gewichtung der beiden folgenden Verteilerschlüssel aufgegliedert: * eines ersten Verteilerschlüssels, bestehend aus dem Anteil der tatsächlichen Ausgaben jedes Versicherungsträgers an den jährlichen Gesamtausgaben des betreffenden Rechnungsjahres für alle Versicherungsträger, mit veränderlichem Gewicht gemäss den folgenden Phasen: - 1995 und 1996: 90 Prozent - 1997 und 1998: 80 Prozent - ab 1999: 70 Prozent * eines zweiten Verteilerschlüssels normativer Art, ebenfalls mit veränderlichem Gewicht: - 1995 und 1996: 10 Prozent - 1997 und 1998: 20 Prozent - ab 1999: 30 Prozent 1.2. Der normative Schlüssel wird auf Vorschlag des Allgemeinen Rates und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses aufgrund von Parametern festgelegt, die von Universitätsteams ausgearbeitet werden.
Fasst der Allgemeine Rat keinen Beschluss vor dem 15. November, wird der Schlüssel durch Königlichen Erlass festgelegt.
Für die Jahre 1995 und 1996 werden die Parameter, die für die Bestimmung des Verteilerschlüssels als Grundlage dienen, ausdrücklich im Königlichen Erlass beschrieben.
Im Jahre vor einer Erhöhung des normativen Verteilerschlüssels beurteilt der Allgemeine Rat Bedeutung und Auswirkung der verwendeten Parameter und Auswirkung des normativen Verteilerschlüssels auf die gesamte Verteilung des jährlichen Globalhaushaltszieles unter die Versicherungsträger.
Auf Vorschlag des Allgemeinen Rates und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und des Rates des Kontrollamts kann der König: 1) die bestehenden Parameter verfeinern und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels aufnehmen, 2) durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den in Punkt 1.1 angegebenen Zeitplan in jeder Phase, in der das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels zunimmt, einmalig um ein Jahr verlängern. 1.3. Nach Verstreichen des letzten in Punkt 1.1 erwähnten Zeitraums kann das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf höchstens 40 Prozent erhöht werden. 2. Die globalen Einkünfte, die der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung zuerkannt sind, werden nach Abzug der Lasten des LIKIV und der Beträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten der Versicherungsträger bestimmt sind, pro Versicherungsträger global aufgegliedert entsprechend dem in Artikel 1 erwähnten Haushaltsanteil jedes Versicherungsträgers, und bilden nominal ausgedrückt den Einkommensanteil jedes Versicherungsträgers. Der Allgemeine Rat beschliesst über den Verwendungszweck der Einkünfte, die das Globalhaushaltsziel übersteigen und die er ganz oder teilweise auf das laufende Rechnungsjahr anrechnen oder für das folgende Rechnungsjahr zurücklegen kann.
Sind für ein Rechnungsjahr die globalen Versicherungseinkünfte auf Ebene der Versicherungsträger unzureichend im Vergleich zum Globalhaushaltsziel, müssen die Versicherungseinkünfte dem jährlichen Globalhaushaltsziel angepasst werden oder muss das Haushaltsziel gemäss den vom Allgemeinen Rat bestimmten Modalitäten angepasst werden.
Wird für ein Rechnungsjahr das jährliche Globalhaushaltsziel ganz oder teilweise überschritten infolge schwerwiegender oder aussergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse (zum Beispiel: Epidemie, Naturkatastrophe) oder infolge behördlicher Beschlüsse, die zu einer nicht im Haushaltsziel vorgesehenen Ausgabenerhöhung führen, kann der Allgemeine Rat aufgrund einer Berechnung des Dienstes für Gesundheitspflege des LIKIV beschliessen, diese nicht vorgesehenen Ausgaben bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger zu neutralisieren und das Haushaltsziel dementsprechend anzupassen. Diese Haushaltsanpassung, die aus technischen Gründen erforderlich ist, beinhaltet nicht notwendigerweise eine Anpassung der späteren Haushaltsziele, insofern sie auf exogene, nicht wiederkehrende Faktoren zurückzuführen sein kann.
C) Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger 1. Eine begrenzte, aber mit der Zeit zunehmende finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger wird eingeführt, indem die Gewährung ihrer Einkünfte an den Vergleich zwischen ihren tatsächlichen Ausgaben und ihrem Anteil an dem aufgegliederten Haushaltsziel gebunden wird. Bei einem Überschuss (Einkünfte höher als die tatsächlichen Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege) erhält ein Versicherungsträger als Anteil an den Einkünften den Betrag seiner Ausgaben, erhöht um einen begrenzten, aber mit der Zeit zunehmenden Prozentsatz des Überschusses.
Dieser Prozentsatz entwickelt sich wie folgt: * für die Jahre 1995 und 1996: 15 Prozent * für die Jahre 1997 und 1998: 20 Prozent * für die Jahre ab 1999: 25 Prozent Der Teil des Überschusses, den die Versicherungsträger in rechtlicher Beziehung erwerben, wird einem besonderen Rücklagenfonds zugeführt, den sie in den folgenden Jahren bei einem Defizit in Anspruch nehmen können.
Bei einem Defizit (Ausgaben im Bereich der Gesundheitspflege höher als der Einkommensanteil) muss ein Versicherungsträger selbst einen begrenzten, aber mit der Zeit zunehmenden Prozentsatz dieses Defizits decken, indem er seinen Rücklagenfonds in Anspruch nimmt und/oder einen Zusatzbeitrag bei seinen Berechtigten erhebt.
Dieser Prozentsatz entwickelt sich wie folgt: * für die Jahre 1995 und 1996: 15 Prozent * für die Jahre 1997 und 1998: 20 Prozent * für die Jahre ab 1999: 25 Prozent Jeder Versicherungsträger erhält seinen Teil der Einkünfte, erhöht um den Teil des Defizits, für den er nicht verantwortlich ist.
Die gleichzeitige Anwendung der Artikel 191 Nr. 23 und 197 § 2 führt zur Festlegung der Rechte der Versicherungsträger in Höhe des Globalhaushaltszieles, erhöht um den Teil ihrer Ausgaben, die über diesem Ziel liegen, für die sie aber finanziell nicht verantwortlich sind. 2. Wird für ein Rechnungsjahr das jährliche Globalhaushaltsziel - nach Neutralisierung eventueller exogener Faktoren - um mehr als 2 Prozent überschritten, wird das Defizit, das für die Anwendung der finanziellen Verantwortung, so wie sie in Punkt 1 beschrieben ist, berücksichtigt wird, auf 2 Prozent des Haushaltsanteils jedes einzelnen Versicherungsträgers beschränkt.3. Für die Jahre 1995 und 1996 wird der Fonds durch einen Pflichtbeitrag pro Berechtigten, der für alle Versicherungsträger gleich ist, gespeist. Dieser Mechanismus ist auf alle in Artikel 2 Buchstabe i) des Gesetzes erwähnten Versicherungsträger anwendbar.
Was die Festlegung des Teils des Defizits der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der durch eine Abhebung von den Einkünften der Regelung gedeckt wird, können jedoch besondere Modalitäten bestimmt werden.
D) Abschluss und Bereinigung des laufenden Kontos Damit die neue, für die Zukunft bestimmte Regelung der finanziellen Verantwortung angewandt werden kann, ist es notwendig, einen deutlichen Unterschied zwischen der finanziellen Lage der Vergangenheit und derjenigen, die auf die Verwirklichung der neuen Regelung zurückzuführen ist, zu machen.
Daher sieht der neue Artikel 200 des Gesetzes vor, dass einerseits bei Abschluss der Rechnungen des Jahres 1994 das laufende Konto auf dem Stand blockiert wird, auf dem es sich nach Abschluss der Rechnungen für das Rechnungsjahr 1994 befand, und dass andererseits der Rat des Kontrollamts auf Stellungnahme des Fachausschusses und je nach tatsächlicher Anwendung der neuen Regelung einen Vorschlag über die Modalitäten zur Bereinigung des laufenden Kontos ausarbeiten wird.
Dies um zu vermeiden, dass die finanziellen Auswirkungen der Vergangenheit das künftige System der individuellen Verantwortung der Krankenkassen, das ja entworfen worden ist, um den Schwächen der vorherigen Mechanismen abzuhelfen, beeinträchtigen könnten.
Der Vorschlag des Rates des Kontrollamts wird Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Erlasses sein.
Schliesslich empfiehlt es sich zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen über die Blockierung des laufenden Kontos der Versicherungsträger und über die Festlegung der Bereinigungsmodalitäten nach dem 31. Dezember 1994 ihre gesetzliche Grundlage im Gesetz zur Bestätigung des Entwurfs des Königlichen Erlasses finden werden, vorausgesetzt, dass dieses Gesetz vor diesem Datum vom Parlament gebilligt wird.
Das Gutachten des Staatsrates ist berücksichtigt worden.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, Frau M. DE GALAN
12. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 204 § 2 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 204 § 2;
Aufgrund des Vorschlags der Kommission, die erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 28. April 1993 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission, die durch Artikel 133bis des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, reformiert durch das Gesetz vom 15.
Februar 1993, eingesetzt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom 20. Juni 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände vom 27. Juni 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Titel IX Kapitel I Abschnitt I des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, der die Artikel 191 und 192 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt I - Einkünfte der Versicherung Art. 191 - Die Einkünfte der Versicherung bestehen aus: 1. dem Ertrag der für die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bestimmten Beiträge, die erwähnt sind: a) in Artikel 19 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, b) in Artikel 2 § 7 Nr.3 des Gesetzerlasses vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen, c) in den Vorschriften in bezug auf die Modalitäten der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, die von Opfern von Arbeitsunfällen geschuldet werden, die aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadensersatz für Unfälle Anspruch auf eine Entschädigung haben, d) in den Vorschriften in bezug auf die Modalitäten der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, die von Opfern von Berufskrankheiten geschuldet werden, die aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadensersatz für Berufskrankheiten Anspruch auf eine Entschädigung haben, 2.den Eigenbeiträgen, die von den Berechtigten in Anwendung unter anderem der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135 entrichtet werden, 3. einer staatlichen Subvention, die 80 Prozent der Ausgaben für Gesundheitspflege entspricht, die den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.7 bis einschliesslich 12 und 16 erwähnten Berechtigten, den Berechtigten, die die in Artikel 93 erwähnten Invaliditätsentschädigungen beziehen, und den Personen zu ihren Lasten bewilligt werden, 4. einer staatlichen Subvention, die: a) 50 Prozent des Betrags der Ausgaben für Entschädigungen entspricht, die den Berechtigten ab dem zweiten Jahr der Invalidität bewilligt werden, b) 75 Prozent des Betrags der Ausgaben für Entschädigungen entspricht, die den Berechtigten ab dem dritten Jahr der Invalidität bewilligt werden, c) 95 Prozent des Betrags der Ausgaben für Entschädigungen entspricht, die den Berechtigten ab dem vierten Jahr der Invalidität bewilligt werden, 5.einer staatlichen Subvention, die dem Gesamtbetrag der Ausgaben für Bestattungskosten entspricht, 6. Schenkungen und Legaten, die für die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bestimmt sind und die vom Allgemeinen Ausschuss des Instituts oder vom Minister angenommen werden, 7.dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil sowie auf jeden Vorteil einbehalten wird, der eine Pension ergänzen soll - selbst wenn letztere noch nicht bewilligt ist - und der aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt wird.
Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Oktober 1990 einen Mindestbetrag von 20.979 Franken pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 3.884 Franken erhöht wird, und ab dem 1. Oktober 1991 einen Mindestbetrag von 21.399 Franken pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 3.962 Franken erhöht wird, unterschreitet. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, angepasst.
Der Abzug wird bei jeder Zahlung der Pension oder des Vorteils von der Auszahlungseinrichtung, die zivilrechtlich dafür haftet, einbehalten.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen entweder auf die Eintreibung rückständiger Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet werden kann oder die Auszahlungseinrichtungen vom Institut beauftragt werden können, zeitweilig einen höheren Betrag abzuziehen, bis die rückständigen Beträge, die den nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, eingetrieben sind.
Mit Ausnahme der öffentlichen Dienste, die aufgrund von Artikel 32 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger von Rechts wegen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, entrichten die Auszahlungseinrichtungen dem Institut den Ertrag des Abzugs im Laufe des Monats, der demjenigen folgt, im Laufe dessen dieser Abzug einbehalten worden ist. Jede Auszahlungseinrichtung, die den Abzug nicht rechtzeitig entrichtet, schuldet darüber hinaus einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden. Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent des geschuldeten Abzugs betragen.
Der König bestimmt alle für die Ausführung der vorliegenden Massnahme notwendigen Modalitäten, die Verteilung des Ertrags und den Anteil, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist. Der König legt ebenfalls die Pauschalentschädigung fest, die geschuldet wird, wenn die Mitteilungspflicht, die der Auszahlungseinrichtung auferlegt ist, nicht befolgt wird.
Der König kann die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Abzugs auf andere Vorteile, die Pensionierten bewilligt werden, und auf berufliche Einkommen, die sie beziehen und auf die keine Abzüge der sozialen Sicherheit vorgenommen werden, ausdehnen.
Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Ausführung dieser Bestimmungen.
Schuldforderungen des Instituts verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils. Gegen das Institut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Beiträge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug an das Institut entrichtet worden ist.
Erweist sich die Eintreibung der Beträge, die dem Institut geschuldet werden, als zu unsicher oder zu kostspielig im Verhältnis zur Höhe der einzutreibenden Beträge, kann das Institut in den Grenzen einer Regelung, die von seinem Allgemeinen Ausschuss festgelegt und vom Minister gebilligt wird, von der Beitreibung der Beträge durch Zwangsvollstreckung absehen.
Jede Auszahlungseinrichtung ist verpflichtet, sich beim Institut registrieren zu lassen und alle Angaben mitzuteilen, die im Rahmen der Ausführung dieser Massnahme angefordert werden, 8. dem Ertrag eines zusätzlichen Beitrags oder einer zusätzlichen Prämie der Haftpflichtversicherung, die durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge geregelt wird, eingenommen von den in diesen Angelegenheiten zuständigen Versicherern und dem Gemeinsamen Garantiefonds, der in Artikel 49 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt ist, und dem Ertrag eines zusätzlichen Beitrags oder einer zusätzlichen Prämie der Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge.
Dieser Zuschlag wird auf 10 Prozent des Beitrags oder der Prämie festgelegt. Unter den vom König festzulegenden Bedingungen kann dieser Prozentsatz auf 5 Prozent herabgesetzt werden für die von Ihm zu bestimmenden Kategorien von Kraftfahrzeugen, die für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern oder Personen benutzt werden.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung, Einziehung und Übertragung dieser Beiträge, ihre Verteilung und den Anteil, der für die Finanzierung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung der Regelung für Selbständige und der Regelung für Seeleute bestimmt ist.
Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Ausführung dieser Bestimmungen, 9. den Einnahmen, die in Artikel 24 § 1 Nr.1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten erwähnt sind und die auf die Mittel beschränkt sind, die notwendig sind für die Finanzierung der Aufgaben in bezug auf Rehabilitationsleistungen, die vom Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an das Institut übertragen worden sind. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter diesen Rehabilitationsleistungen zu verstehen ist. Der König bestimmt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Restbetrag dieser Einnahmen und die Modalitäten, gemäss denen dieser Betrag an die Staatskasse entrichtet wird, 10. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 197, den Zinsen aus Anlagen von Finanzmitteln, die den in Artikel 2 erwähnten Versicherungsträgern im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Verfügung gestellt werden. Nur kurzfristige Anlagen auf Sichtkonten können unter den vom König festzulegenden Bedingungen erlaubt werden. Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Zinsen dieser Anlagen um eventuelle Passivzinsen verringert werden können.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Übertragung und Verteilung dieser Zinsen und den Anteil, der für die Finanzierung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung für Selbständige bestimmt ist.
Absatz 2 wird wirksam mit 1. Januar 1982, 11. den Beträgen, die dem Institut zuerkannt werden und die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Fonds für das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Sicherheit entnommen werden, der in Artikel 39bis § 3 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt ist, 12. dem Ertrag der in Artikel 127 § 8 vorgesehenen administrativen Geldstrafen, 13.dem Ertrag eines Beitrags auf die Prämien oder eines Abzugs auf die aussergesetzlichen Leistungen zugunsten der Begünstigten des vorliegenden koordinierten Gesetzes im Bereich der Krankenhausversicherung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, 14. dem Ertrag einer jährlichen Gebühr pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der Arzneimittel, die in Artikel 34 Nr.5 Buchstabe b) und c) erwähnt und in den Listen der rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen eingetragen sind.
Diese Gebühr geht zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe, die für diese Arzneimittel die Zulassung zur Erstattung von der Gesundheitspflegeversicherung erhalten oder erhalten haben. Diese Gebühr muss spätestens am letzten Tag des ersten Quartals des Kalenderjahrs an das Institut entrichtet werden.
Keine Gebühr wird für Verpackungen pharmazeutischer Produkte geschuldet, deren aufgrund des Herstellerpreises berechneter Jahresumsatz auf dem belgischen Markt einen Betrag von 2,5 Millionen Franken in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, für das die Gebühr geschuldet wird, nicht überschritten hat.
Die Höhe dieser Gebühr wird auf 60.000 Franken pro in Absatz 1 erwähnte Verpackung für den öffentlichen Verkauf beziehungsweise Einzelverpackung festgelegt.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere was die Erklärung, Kontrolle und Eintreibung betrifft.
Der Schuldner, der die geschuldete Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden.
Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent der geschuldeten Gebühr betragen, und die Verzugszinsen, die auf diese Gebühr erhoben werden, dürfen den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen das Institut dem Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Gebührenzuschlags oder der Verzugszinsen gewähren kann, 15. dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die in Artikel 34 Nr.5 Buchstabe b) und c) erwähnten Arzneimittel erzielt wird, die in den Listen der rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen eingetragen sind.
Dieser Beitrag geht zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, das dem Jahr vorangeht, für das der Beitrag geschuldet wird.
Für das Jahr 1994 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates die Höhe dieses Beitrags festlegen, ohne dass dieser jedoch höher als 3 Prozent sein darf. Er kann ebenfalls das Jahr bestimmen, dessen Umsatz für die Festlegung des Beitrags berücksichtigt wird.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere was die Erklärung, Kontrolle und Eintreibung betrifft.
Der Schuldner, der den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden. Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent des geschuldeten Beitrags betragen, und die Verzugszinsen, die auf diesen Beitrag erhoben werden, dürfen den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen das Institut dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren kann, 16. den Einzahlungen, die von den Verantwortlichen für die Vermarktung von Arzneimitteln aufgrund eines auf der Grundlage von Artikel 72 geschlossenen Preis-Volumen-Vertrags vorgenommen werden, wenn die zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung vorgesehenen maximalen Ausgaben überschritten werden, 17.dem Ertrag der in Artikel 157 erwähnten Eintreibungen. Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen der Anteil an diesen Einkünften festgelegt wird, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung für Selbständige bestimmt ist, 18. dem Ertrag der in Artikel 60 erwähnten Beträge.Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen der Anteil an diesen Einkünften festgelegt wird, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung für Selbständige bestimmt ist, 19. dem Ertrag des Abzugs, der von den zugelassenen Tariffestsetzungsämtern zwischen dem 1.Juli 1993 und dem 31. Dezember 1994 auf Rechnungen in bezug auf die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten pharmazeutischen Lieferungen einbehalten werden muss, die von Apothekern, die eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke betreiben, und Ärzten, die ermächtigt sind, ein Arzneimitteldepot zu führen, an Begünstigte abgegeben werden.
Der König bestimmt den Prozentsatz dieses Abzugs, ohne dass dieser jedoch 3 Prozent übersteigen darf. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung, insbesondere was den Tarif der Lieferungen, auf die dieser Abzug anwendbar ist, und die Modalitäten, gemäss denen die von den Tariffestsetzungsämtern einbehaltenen Beträge an das Institut entrichtet werden, betrifft.
Der Schuldner, der die geschuldete Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden.
Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent der geschuldeten Gebühr betragen, und die Verzugszinsen, die auf diese Gebühr erhoben werden, dürfen den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen das Institut dem Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Gebührenzuschlags oder der Verzugszinsen gewähren kann.
Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung darf keine Erhöhung des Eigenanteils der Begünstigten zur Folge haben.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung, 20. dem Ertrag des Abzugs, der zwischen dem 1.Juli 1993 und dem 31.
Dezember 1994 auf den Bruttogewinn einbehalten wird, den zugelassene Grosshandelsverteiler von Arzneimitteln beim Verkauf von Fertigarzneimitteln, die in den Listen der rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen eingetragen sind, erzielt haben.
Der König bestimmt den Prozentsatz dieses Abzugs, ohne dass dieser jedoch 3 Prozent übersteigen darf. Er bestimmt die Anwendungsbedingungen und die Modalitäten, gemäss denen einbehaltene Beträge an das Institut entrichtet werden.
Der Schuldner, der die geschuldete Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag und Verzugszinsen, deren Höhe und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden.
Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent der geschuldeten Gebühr betragen, und die Verzugszinsen, die auf diese Gebühr erhoben werden, dürfen den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.
Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen das Institut dem Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Gebührenzuschlags oder der Verzugszinsen gewähren kann.
Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung darf keine Erhöhung des Eigenanteils der Begünstigten zur Folge haben.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung, 21. den Beträgen, die aus anderen Zweigen der sozialen Sicherheit stammen und die durch oder aufgrund des Gesetzes der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zugewiesen werden, 22.den Eigenbeiträgen zu Lasten der in Artikel 33 Nr. 3 erwähnten Berechtigten, 23. insofern die vorerwähnten Einnahmen für den Teil, der der Gesundheitspflegeversicherung zuerkannt wird, und abzüglich der Lasten des Instituts, der Verwaltungskosten der Versicherungsträger und der anderen Lasten der Versicherung, so wie sie von Uns bestimmt werden, die Höhe des Betrags des in Artikel 40 § 1 erwähnten Haushaltszieles nicht erreichen oder nicht ermöglichen, die in Artikel 198 § 3 Absatz 2 erwähnte(n) Erhöhung(en) zu bewilligen, können sie durch eine ausserordentliche Einnahme in Höhe des Unterschieds oder des Fehlbetrags in Form eines buchhalterischen Darlehens oder anderer Einkünfte, die von Uns bestimmt werden, ergänzt werden. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 wird die staatliche Subvention für den Zeitraum 1991-1995 auf einen Anteil an der in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Subvention festgelegt.
Art. 192 - Das Institut verfügt über die in Artikel 191 erwähnten Einkünfte.
Es zieht von diesen Einkünften den Betrag seiner Verwaltungskosten ab, der in dem in Artikel 12 Nr. 4 erwähnten Haushaltsplan vorgesehen ist, und den in Artikel 195 § 4 erwähnten Mehrbetrag der Verwaltungskosten der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung.
Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, nachdem es diese Einkünfte um einen Prozentsatz gekürzt hat, der dem Verhältnis zwischen dem Betrag des in Absatz 2 erwähnten Abzugs und den Gesamteinkünften der Versicherung entspricht.
Unter diesen Bedingungen führt es: 1. dem Zweig Gesundheitspflege folgende Mittel zu: a) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Beiträgen, der für ihn bestimmt ist, b) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Eigenbeiträgen, der festgelegt wird auf: - 60 Prozent der Beiträge, die in Anwendung der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2 geschuldet werden, - 60 Prozent der Beiträge, die in Anwendung der Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2 geschuldet werden, - 100 Prozent der Beiträge, die in Anwendung von Artikel 125 geschuldet werden, - 100 Prozent der Beiträge, die in Anwendung von Artikel 135 geschuldet werden, c) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.3 erwähnte staatliche Subvention, d) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Schenkungen und Legate: - zu 100 Prozent, wenn sie ausdrücklich für die Gesundheitspflegeversicherung bestimmt sind, - zu 60 Prozent, wenn sie für die gesamte Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherungsregelung bestimmt sind, e) den Ertrag des in Anwendung von Artikel 191 Absatz 1 Nr.7 einbehaltenen Abzugs, f) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.8 erwähnten Einkünften, der für ihn bestimmt ist, g) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.9 erwähnten Einkünfte, h) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.10 erwähnten Einkünften gemäss den festgelegten Regeln, i) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.11 erwähnten Einkünften, der ihm durch Bestimmung vorbehalten ist, j) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.12 bis 20, 22 und 23 erwähnten Einkünfte.
Die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 14 erwähnten Einkünfte, die seit dem Jahr 1990 eingenommen worden sind, sind bis zu einem jährlich vom König festgelegten Betrag für die Finanzierung der Massnahmen bestimmt, die vom Versicherungsausschuss zu treffen sind, damit die Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung im Zweig pharmazeutische Produkte unter Kontrolle bleiben.
Der eventuelle Restbetrag dieser Einkünfte wird im Verhältnis zur Zahl der Begünstigten unter die Versicherungsträger aufgeteilt, k) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.21 erwähnten Einkünften, der für ihn bestimmt ist, 2. dem Zweig Entschädigungen folgende Mittel zu: a) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Beiträgen, der für ihn bestimmt ist, b) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Eigenbeiträgen, der festgelegt wird auf: - 40 Prozent der Beiträge, die in Anwendung der Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2 geschuldet werden, - 40 Prozent der Beiträge, die in Anwendung der Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2 geschuldet werden, c) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.4 und 5 erwähnten staatlichen Subventionen, d) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Schenkungen und Legate: - zu 100 Prozent, wenn sie ausdrücklich für die Entschädigungsversicherung bestimmt sind, - zu 40 Prozent, wenn sie für die gesamte Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherungsregelung bestimmt sind, e) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.8 erwähnten Einkünften, der für ihn bestimmt ist, f) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.10 erwähnten Einkünften gemäss den festgelegten Regeln, g) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.11 erwähnten Einkünften, der ihm durch Bestimmung vorbehalten ist, h) den Anteil an den in Artikel 191 Absatz 1 Nr.21 erwähnten Einkünften, der für ihn bestimmt ist. » Art. 2 - Titel IX Kapitel I Abschnitt II desselben Gesetzes, der Artikel 193 umfasst, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Abschnitt II - Verteilung der Einkünfte der Entschädigungsversicherung und andere finanzielle Bestimmungen in bezug auf diese Versicherung Art. 193 - § 1 - Unter Bedingungen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegt werden, bewilligt das Institut jedem Versicherungsträger für die Entschädigungsversicherung den Anteil an den Verwaltungskosten, der gemäss Artikel 195 § 1 auf die in Artikel 192 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Einkünfte einbehalten wird.
Das Institut erstattet den Versicherungsträgern unter den vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen bestimmten Bedingungen die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, das Bestattungsgeld und das Mutterschaftsgeld, die sie gezahlt haben. § 2 - Der in Artikel 80 Nr. 2 vorgesehene Rücklagenfonds darf nur benutzt werden, um ein im letzten Rechnungsjahr aufgetretenes Defizit auszugleichen; er kann jedoch benutzt werden, um den Entschädigungssatz zu erhöhen ohne entsprechende Erhöhung des Beitragssatzes, jedoch nur in dem Fall, wo das letzte Rechnungsjahr mit einem Überschuss abgeschlossen wurde, wobei die Last, die durch die Erhöhung des Entschädigungssatzes entsteht, nicht mehr als 50 Prozent dieses Überschusses betragen darf. » Art. 3 - Titel IX Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes, der die Artikel 196 bis 201 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Abschnitt IV - Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger, Verteilung der Einkünfte der Gesundheitspflegeversicherung und andere finanzielle Bestimmungen in bezug auf diese Versicherung Art. 196 - § 1 - Das in Artikel 40 § 1 erwähnte jährliche Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung wird pro Versicherungsträger aufgegliedert.
Der Anteil jedes Versicherungsträgers, nachstehend Haushaltsanteil genannt, ergibt sich aus der Gewichtung von zwei Verteilerschlüsseln: 1. einem ersten Verteilerschlüssel, bestehend aus dem Anteil der tatsächlichen Ausgaben jedes Versicherungsträgers an den jährlichen Gesamtausgaben des betreffenden Rechnungsjahres für alle Versicherungsträger, mit veränderlichem Gewicht gemäss den folgenden Phasen: - für die Jahre 1995 und 1996: 90 Prozent, - für die Jahre 1997 und 1998: 80 Prozent, - für die Jahre ab 1999: 70 Prozent.2. einem zweiten Verteilerschlüssel normativer Art mit veränderlichem Gewicht gemäss den folgenden Phasen: - für die Jahre 1995 und 1996: 10 Prozent, - für die Jahre 1997 und 1998: 20 Prozent, - für die Jahre ab 1999: 30 Prozent. § 2 - Der normative Verteilerschlüssel wird vom König auf Vorschlag des Allgemeinen Rates nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses spätestens im Monat vor dem betreffenden Rechnungsjahr aufgrund von Parametern festgelegt, die mit Hilfe von Sachverständigen, die von diesem Rat bestimmt werden, ausgearbeitet werden. Der Allgemeine Rat unterbreitet dem Minister diesen Vorschlag spätestens am 15. November.
In Ermangelung eines Vorschlags innerhalb der vorgesehenen Fristen fasst der König den Beschluss.
Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes am 1. Januar 1995 darf der Vorschlag in bezug auf die Jahre 1995 und 1996, der vor dem 15. November 1994 eingereicht wird, spätestens bis zum 30. Juni 1995 ergänzt werden. In diesem Fall werden die Vorschüsse, so wie sie in Artikel 202 erwähnt werden, angepasst. § 3 - Für die Jahre 1995 und 1996 beruhen diese Parameter auf folgenden Merkmalen, insoweit diese verfügbar und sachdienlich sind: sozialer und beruflicher Lage der Begünstigten, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen Berechtigten von primären Entschädigungen, der Gruppe der Witwer, Witwen und Waisen, Invaliden und Behinderten, Pensionierten, nicht geschützten Personen, Empfängern des Existenzminimums und Mitgliedern von Glaubensgemeinschaften, gegebenenfalls mit Unterscheidung je nach Bestehen eines Anrechts auf erhöhte Beteiligung oder nicht, Alter, Geschlecht, Sterberate, Verstädterungsgrad, Arbeitslosigkeitsrate, Haushaltszusammensetzung, Einkommen. § 4 - Im Jahr vor einer Erhöhung des Gewichts des normativen Verteilerschlüssels muss der Allgemeine Rat nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses Bedeutung und Auswirkung der verwendeten Parameter und Auswirkung des normativen Verteilerschlüssels auf die gesamte Verteilung des jährlichen Globalhaushaltszieles unter die Versicherungsträger beurteilen.
Auf Vorschlag des Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, kann der König: 1. die bestehenden Parameter verfeinern und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels aufnehmen, 2.durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den in § 1 angegebenen Zeitplan in jeder Phase, in der das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels zunimmt, einmalig um ein Jahr verlängern.
Unterbreitet der Allgemeine Rat keinen Vorschlag vor dem 15. November, bleibt der normative Verteilerschlüssel, der auf den in § 3 erwähnten Parametern beruht, anwendbar. § 5 - Frühestens zwei Jahre nach Verwirklichung der dritten Phase kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme des Allgemeinen Rates das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels auf höchstens 40 Prozent erhöhen.
Art. 197 - § 1 - Die globalen Einkünfte der Versicherung, die das Institut der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung zuerkennt und die auf den Betrag des Globalhaushaltszieles beschränkt sind, werden nach Abzug der Lasten des Instituts und der Beträge, die zur Deckung der in den Artikeln 194 und 195 erwähnten Verwaltungskosten der Versicherungsträger bestimmt sind, pro Versicherungsträger entsprechend dem Haushaltsanteil jedes Versicherungsträgers, so wie er in Artikel 196 erwähnt ist, aufgegliedert und bilden, in einem Betrag ausgedrückt, den Einkommensanteil jedes Versicherungsträgers.
Der Allgemeine Rat beschliesst über den Verwendungszweck der Einkünfte, die das Haushaltsziel übersteigen und die er ganz oder teilweise auf das laufende Rechnungsjahr anrechnen oder für das folgende Rechnungsjahr zurücklegen kann. § 2 - Sind für ein Rechnungsjahr die globalen Versicherungseinkünfte auf Ebene der Versicherungsträger unzureichend im Vergleich zum Globalhaushaltsziel, müssen die Versicherungseinkünfte dem jährlichen Globalhaushaltsziel angepasst werden oder muss das Haushaltsziel gemäss den vom Allgemeinen Rat bestimmten Modalitäten angepasst werden. § 3 - Wird für ein Rechnungsjahr das jährliche Globalhaushaltsziel ganz oder teilweise überschritten infolge schwerwiegender oder aussergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse oder infolge behördlicher Beschlüsse, die zu einer nicht im Haushaltsziel vorgesehenen Ausgabenerhöhung führen, kann der Allgemeine Rat aufgrund einer vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts erstellten Berechnung der vorerwähnten nicht vorgesehenen Ausgaben beschliessen, diese nicht vorgesehenen Ausgaben bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger, so wie sie in Artikel 198 § 2 und § 3 erwähnt wird, zu neutralisieren und das Haushaltsziel dementsprechend anzupassen. § 4 - Wird für ein Rechnungsjahr das jährliche Globalhaushaltsziel nach Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen um mehr als 2 Prozent überschritten, wird das Defizit für die Anwendung von Artikel 198 § 3 auf 2 Prozent des Haushaltsanteils jedes Versicherungsträgers beschränkt.
Art. 198 - § 1 - Es ist zu verstehen unter: - Überschuss: der Teil des Einkommensanteils eines Versicherungsträgers, der dessen tatsächliche Ausgaben für Gesundheitsleistungen übersteigt, - Defizit: der Teil der tatsächlichen Ausgaben eines Versicherungsträgers für Gesundheitsleistungen, der seinen Einkommensanteil übersteigt. § 2 - Ein Versicherungsträger, der ein Rechnungsjahr mit einem Überschuss abschliesst, erwirbt in rechtlicher Beziehung als Anteil an den Einkünften der Regelung einen Betrag, der seinen Ausgaben entspricht, erhöht um einen Teil des Überschusses.
Dieser Teil des Überschusses beträgt: - für die Jahre 1995 und 1996: 15 Prozent, - für die Jahre 1997 und 1998: 20 Prozent, - für die Jahre ab 1999: 25 Prozent.
Dieser Teil wird dem in Artikel 199 erwähnten besonderen Rücklagenfonds zugeführt. § 3 - Ein Versicherungsträger, der ein Rechnungsjahr mit einem Defizit abschliesst, muss einen Teil dieses Defizits decken, indem er seinen besonderen Rücklagenfonds, so wie er in Artikel 199 erwähnt ist, in Anspruch nimmt und/oder einen Zusatzbeitrag bei seinen Berechtigten erhebt.
Dieser Teil beträgt: - für die Jahre 1995 und 1996: 15 Prozent, - für die Jahre 1997 und 1998: 20 Prozent, - für die Jahre ab 1999: 25 Prozent.
Er erwirbt in rechtlicher Beziehung als Anteil an den Einkünften der Regelung seinen Einkommensanteil, erhöht um einen Teil des Defizits.
Dieser Teil beträgt: - für die Jahre 1995 und 1996: 85 Prozent, - für die Jahre 1997 und 1998: 80 Prozent, - für die Jahre ab 1999: 75 Prozent und wird um den Teil des Defizits erhöht, der in Anwendung von Artikel 197 § 4 für die Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt wird. § 4 - Auf Vorschlag des Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Zeitplan in jeder Phase, in der das Verantwortungsniveau zunimmt, einmalig um ein Jahr verlängern.
Art. 199 - § 1 - Jeder Versicherungsträger schafft einen besonderen Rücklagenfonds, den er selbst verwaltet.
Der Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ist beauftragt, Zusammensetzung und Verwaltung dieser besonderen Rücklagenfonds zu überwachen. § 2 - Der besondere Rücklagenfonds ist dazu bestimmt, den in Artikel 198 § 3 erwähnten Teil des Defizits des Versicherungsträgers zu decken.
Der besondere Rücklagenfonds wird durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus den Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist.
In diesem Fonds werden Einkünfte aus den in Artikel 198 § 2 erwähnten Überschüssen einerseits und aus den anderen Mitteln, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, andererseits auf separaten Konten gebucht.
Für die Jahre 1995 und 1996 ist jeder Versicherungsträger verpflichtet, einen Beitrag von 90 Franken pro Berechtigten und pro Jahr zu erheben und den Ertrag dieses Beitrags dem betreffenden Fonds zuzuführen.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Beitrag kann auf Erstattungen von Leistungen, die dem Berechtigten geschuldet werden, einbehalten werden.
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts ist mit der Überwachung der Einziehung dieser Beiträge beauftragt. § 3 - Ab dem 1. Januar 1997 muss diese besondere Rücklage mindestens 180 Franken pro Berechtigten betragen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollamts, wie diese Rücklage investiert wird.
Ab 1997 wird der Rücklagenfonds nach eventueller Abhebung bei Defiziten bis zum vorerwähnten Mindestbetrag ergänzt. Der Plan zur Wiederauffüllung des Fonds wird dem Kontrollamt zur Billigung vorgelegt.
Ab dem 1. Januar 1997 werden jährliche Zinserträge aus Anlagen finanzieller Mittel, die auf die in § 2 erwähnten Beiträge, die den Berechtigten auferlegt werden, und/oder auf die Einzahlungen aus Eigenmitteln zurückzuführen sind, zu den Verwaltungskosten der Versicherungsträger hinzugefügt. § 4 - Der Rat des Kontrollamts kann nach Stellungnahme des Fachausschusses den Versicherungsträgern Normen in bezug auf die Anpassung des in § 3 erwähnten Mindestbetrags und Modalitäten auferlegen, gemäss denen die Versicherungsträger den Teil der Mittel des besonderen Rücklagenfonds, der einen zu bestimmenden Höchstbetrag übersteigt, im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung verwenden dürfen.
Art. 200 - Die Rechnungen, so wie sie in Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehen sind, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres abgeschlossen.
Bei Abschluss der Rechnungen 1994 wird das laufende Konto, das aus dem Unterschied zwischen den festgelegten Rechten, die auf die in Artikel 12 Nr. 5 erwähnten Rechnungen zurückzuführen sind, und den in Artikel 202 erwähnten Vorschüssen entsteht, auf dem Stand blockiert, auf dem es sich nach Abschluss dieser Rechnungen für das Rechnungsjahr 1994 befand.
Auf Vorschlag des Rates des Kontrollamts nach Stellungnahme des Fachausschusses bestätigt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Bereinigung des zum 31. Dezember 1994 blockierten Kontos. Dieser Erlass kann angenommen werden, sobald die in Artikel 196 § 1 erwähnte zweite Phase in Kraft getreten ist.
Art. 201 - Der Allgemeine Rat legt nach Stellungnahme des Fachausschusses für Selbständige die Regeln für die Anwendung des jährlichen Globalhaushaltszieles, des normativen Verteilerschlüssels, des Haushaltsanteils, des Einkommensanteils und die Errichtung einer besonderen Rücklage fest, wobei er der Spezifität der Regelung für Selbständige Rechnung trägt. » Art. 4 - Ein Abschnitt IVbis wird nach Titel IX Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes eingefügt: « Abschnitt IVbis - Sonstige Bestimmungen über die Gesundheitspflegeversicherung und die Entschädigungsversicherung und insbesondere über Vorschüsse Art. 202 - Das Institut entrichtet an jeden Versicherungsträger vor Ende jeden Monats einen Vorschuss, der einem Zwölftel dessen Ausgaben, die in dem in Artikel 12 Nr. 4 erwähnten Haushaltsplan des laufenden Rechnungsjahres aufgenommen sind, entspricht.
Für die Verteilung der Vorschüsse unter die Versicherungsträger ist der erste Verteilerschlüssel, so wie er in Artikel 196 § 1 vorgesehen ist, für den Teil, der sich auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung bezieht, auf die tatsächlichen Ausgaben jedes Versicherungsträgers in den Gesamtausgaben der letzten vier bekannten Quartale gestützt; der zweite Verteilerschlüssel desselben Artikels ergänzt den ersten.
Ist der letzte Tag des Monats ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, kann die letzte Zahlung zur Vervollständigung des Haushaltszwölftels jedoch auch am ersten Werktag des folgenden Monats erfolgen.
Art. 203 - § 1 - Der König kann den Teil des in Artikel 198 erwähnten Defizits der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung festlegen, der durch eine Abhebung von den Einkünften der Regelung gedeckt wird. § 2 - Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die in den Artikeln 12 Nr. 6, 16 § 1 Nr. 3 und 80 Nr. 1 erwähnten Haushaltspläne erstrecken sich über ein Jahr und werden für einen Zeitraum von drei Jahren erstellt. § 3 - Vor Erstellung des in Artikel 16 § 1 Nr. 3 erwähnten Haushaltsplans nimmt der Allgemeine Rat Kenntnis von den diesbezüglichen Haushaltsplänen, die von jedem Versicherungsträger gemäss den vom vorerwähnten Rat festgelegten Regeln aufgestellt werden. § 4 - Die in den Artikeln 16 § 1 Nr. 3 und 80 Nr. 1 erwähnten Haushaltspläne umfassen für die Gesundheitspflegeversicherung beziehungsweise für die Entschädigungsversicherung Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge.
Diese Voranschläge werden auf der Grundlage der Verrichtungen, die in den in Artikel 12 Nr. 5 erwähnten Rechnungen gebucht sind, auf der Grundlage der Aussichten in bezug auf die Beschäftigung und in bezug auf die Beiträge des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen und des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter und auf der Grundlage der Entwicklung der Ausgaben, die während der letzten drei bekannten Rechnungsjahre festgestellt worden ist, erstellt.
Die Entwicklung der Ausgaben, die während der letzten drei bekannten Rechnungsjahre festgestellt worden ist, wird auf einen neuen Zeitraum von drei Jahren übertragen.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Voranschläge beziehungsweise Aussichten werden eventuell bei der Aufstellung des Haushaltsplans berichtigt entsprechend den zu erwartenden Auswirkungen der in den Artikeln 12 Nr. 2 und 3, 22 Nr. 3, 4 und 11 und 80 Nr. 1 und 5 erwähnten Massnahmen.
Auf keinen Fall dürfen der Betrag der in Artikel 194 § 2 erwähnten Sanktionen oder der unrechtmässig gezahlten Leistungen berücksichtigt werden. § 5 - In dem in Artikel 16 § 1 Nr. 3 erwähnten Haushaltsplan wird für jedes Rechnungsjahr eines dreijährigen Zeitraums pro Versicherungsträger eine Veranschlagung der Zahl der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis 12 und 16 und in Artikel 93 erwähnten Berechtigten erstellt; zu diesem Zweck wird die Entwicklung der Zahlen, die bei jedem Versicherungsträger während der letzten drei bekannten Rechnungsjahre festgestellt worden sind, auf das betreffende Rechnungsjahr übertragen. » Art. 5 - Die Bestimmungen von Titel IX Kapitel I Abschnitte I, II und IV des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses lauteten, bleiben bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 1994 anwendbar.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. August 1994 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Haushaltsmassnahmen Art. 6 - Artikel 202 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der König besondere Modalitäten für die Zahlung der Vorschüsse in bezug auf die Entschädigungen bestimmen. » KAPITEL III - Gesundheitspflege Abschnitt 1 - Vereinbarungskommissionen Art. 15 - Artikel 50 § 2 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ersetzt: « Der Vorsitz der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen wird von einem Präsidenten geführt, der vom König nach Stellungnahme der betreffenden Kommission ernannt wird. » Abschnitt 2 - Sozialstatut der Ärzte Art. 16 - § 1 - In Artikel 54 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Renten oder Pensionen » durch die Wörter « Renten, Pensionen oder ein Kapital » ersetzt. § 2 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest.
Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen in bezug auf klinische Biologie Art. 17 - Artikel 63 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ebenfalls kann berücksichtigt werden, dass diese Aktivitäten, obwohl sie in Zentren ausgeübt werden, die sich an verschiedenen Orten befinden, ein Ganzes bilden im Rahmen der Verfahren, die für die Ausführung ihrer Aufgaben oder gegebenenfalls auf Antrag derselben Verschreiber notwendig sind. Der König bestimmt, was unter `gemeinsamen Ausführungsverfahren' zu verstehen ist. » Art. 18 - In Artikel 67 desselben Gesetzes wird das Wort "Qualitätskontrollen" durch das Wort « Kontrollen » ersetzt.
Abschnitt 4 - Finanzielle Verantwortung der verschreibenden Ärzte Art. 19 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb einer von Ihm bestimmten Frist abgegeben wird, festlegen, dass die in Artikel 60 erwähnten Pauschalhonorare, die Er bestimmt, weder der Gesundheitspflegeversicherung noch den Begünstigten angerechnet werden dürfen, wenn die Verschreibungen, die zu diesen Honoraren führen, von Ärzten ausgehen, durch deren Verschreibungsverhalten die Normen überschritten werden, die vom König aufgrund von Kriterien und Parametern, die Er bestimmt, festgelegt werden. In diesem Fall gehen die vorerwähnten Pauschalhonorare gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zu Lasten der verschreibenden Ärzte. » Abschnitt 5 - Kontrollkommission Überverbrauch Art. 20 - § 1 - Artikel 142 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Diese Kommission umfasst zehn Provinzialabteilungen und zwei Regionalabteilungen für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Die Provinzialabteilung Lüttich erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden.
Im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt erkennt eine der Abteilungen in Sachen, die in Französisch behandelt werden, und die andere in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden.
Alle Abteilungen haben ihren Sitz in den Räumlichkeiten des Hauptsitzes des Instituts in Brüssel. » § 2 - Vorliegender Artikel tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Abschnitt 6 - Verzeichnis der bildgebenden Diagnoseverfahren Art. 21 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt XIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, der die Artikel 69bis, 69ter, 69quater, 69quinquies, 69sexies, 69septies und 69octies umfasst: « Abschnitt XIIbis - Bestimmungen in bezug auf das Verzeichnis der bildgebenden Diagnoseverfahren und anderer Leistungen » Art. 69bis - In Artikel 14 Buchstabe g) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. November 1984, 23. Mai 1985, 30. Januar 1986, 31.
Januar 1986, 7. Januar 1987, 22. Juli 1988 und 21. Dezember 1988, werden die Bezeichnung und der relative Wert der Leistung Nr. 1204 432353-432364 wie folgt abgeändert und wird folgende Anwendungsregel hinzugefügt: « Invasiver geburtshilflicher Eingriff (Amniozentese, fetale Punktion, Cordozentese) unter echographischer Kontrolle K 40.
Das Honorar für Leistung Nr. 432353-432364 umfasst auch das Honorar für die damit verbundene(n) Echographie(n). » Art. 69ter - Artikel 17 der Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Januar 1986, 28. November 1986, 7.
Januar 1987 und 22. Juli 1988, wird wie folgt abgeändert: § 1 - In § 1 Nr. 2 wird die Leistung Nr. 5012 450553-450564 gestrichen. § 2 - In § 1 Nr. 3: 1. wird der relative Wert « N 80 » der Leistung Nr.5054 451533-451544 in « N 64 » abgeändert, 2. wird der relative Wert « N 120 » der Leistung Nr.5056 451570-451581 in « N 96 » abgeändert, 3. wird der relative Wert « N 145 » der Leistung Nr.5057 451592-451603 in « N 116 » abgeändert. § 3 - In § 1 Nr. 5 wird im ersten Absatz der Anwendungsregel, die der Leistung Nr. 5101 453530-453541 folgt, die Leistung Nr. 450553-450564 gestrichen. § 4 - In § 1 Nr. 6 werden die Leistungen Nr. 5115 454090-454101 und Nr. 5116 454112-454123 gestrichen. § 5 - In § 1 Nr. 7: 1. wird der relative Wert « N 50 » der Leistung Nr.5147 455350-455361 in « N 60 » abgeändert, 2. wird der relative Wert « N 10 » der Leistung Nr.5148 455372-455383 in « N 5 » abgeändert, 3. wird der relative Wert « N 90 » der Leistung Nr.5149 455394-455405 in « N 80 » abgeändert, 4. wird der relative Wert « N 55 » der Leistung Nr.5153 455475-455486 in « N 80 » abgeändert, 5. wird der relative Wert « N 15 » der Leistung Nr.5154 455490-455501 in « N 7 » abgeändert, 6. wird der relative Wert « N 145 » der Leistung Nr.5155 455512-455523 in « N 108 » abgeändert, 7. wird der relative Wert « N 50 » der Leistung Nr.5156 455534-455545 in « N 60 » abgeändert, 8. werden die Leistungen Nr.5157 455556-455560 und Nr. 5158 455571-455582 gestrichen, 9. wird der relative Wert « N 12,5 » der Leistung Nr.5162 455652-455663 in « N 7 » abgeändert, 10. wird der relative Wert « N 105 » der Leistung Nr.5163 455674-455685 in « N 83 » abgeändert. § 6 - In § 1 Nr. 8: 1. wird der relative Wert « N 28 » der Leistung Nr.5180-456013-456024 in « N 26 » abgeändert, 2. wird der relative Wert « N 14 » der Leistung Nr.5181-456035-456046 in « N 13 » abgeändert, 3. wird der relative Wert « N 9 » der Leistung Nr.5182-456050-456061 in « N 8 » abgeändert, 4. wird der relative Wert « N 50 » der Leistung Nr.5183-456072-456083 in « N 45 » abgeändert, 5. wird der relative Wert « N 45 » der Leistung Nr.5184-456094-456105 in « N 41 » abgeändert, 6. wird die Leistung Nr.5189-456190-456201 gestrichen. § 7 - In § 1 Nr. 9: 1. wird der relative Wert « N 60 » der Leistung Nr.5206-456632-456643 in « N 80 » abgeändert, 2. wird der relative Wert « N 12,5 » der Leistung Nr. 5207-456654-456665 in « N 7 » abgeändert, 3. wird der relative Wert « N 120 » der Leistung Nr. 5208-456676-456680 in « N 108 » abgeändert, 4. werden die Leistungen Nr.5209-456691-456702, Nr. 5210-456713-456724 und Nr. 5211-456735-456746 gestrichen, 5. wird der relative Wert « N 60 » der Leistung Nr.5212-456750-456761 in « N 30 » abgeändert, 6. wird der relative Wert « N 10 » der Leistung Nr.5213-456772-456783 in « N 5 » abgeändert, 7. wird der relative Wert « N 80 » der Leistung Nr.5214-456794-456805 in « N 50 » abgeändert, 8. wird der relative Wert « N 60 » der Leistung Nr.5215-456816-456820 in « N 80 » abgeändert, 9. wird der relative Wert « N 12,5 » der Leistung Nr. 5216-456831-456842 in « N 7 » abgeändert, 10. wird der relative Wert « N 120 » der Leistung Nr. 5217-456853-456864 in « N 101 » abgeändert, 11. wird der relative Wert « N 12,5 » der Leistung Nr. 5219-456890-456901 in « N 7 » abgeändert, 12. wird der relative Wert « N 140 » der Leistung Nr. 5220-456912-456923 in « N 101 » abgeändert, 13. werden in den Absätzen 4 und 6 der Anwendungsregeln, die der Leistung Nr.5220-456912-456923 folgen, die Leistungen Nr. 456691-456702, Nr. 456713-456724 und Nr. 456735-456746 gestrichen. § 8 - In § 1 Nr. 10: 1. wird die Leistung Nr.5250-457015-457026 gestrichen, 2. wird die Leistung Nr.457096-457100 gestrichen und durch folgende Leistungen und Anwendungsregeln ersetzt: « 457096-457100 Zweidimensionale echographische Beurteilung der Schwangerschaft mit Protokoll und Unterlagen, höchstens einmal pro Quartal N 45.
Die Leistung 457096-457100 umfasst eine echographische Grunduntersuchung im Hinblick auf die Beurteilung des Fetus und der Plazenta und eine Feststellung von eventuellen Anomalien des Fetus in jedem Quartal der Schwangerschaft. 457811-457822 Funktionelle echographische Untersuchung, die eine Biometrie und ein biophysikalisches Profil des Fetus und das Messen der Nabelblutströmung umfasst, im Fall eines begründeten hohen obstetrischen oder fetalen Risikos N 70. 457833-457844 Systematische echographische Untersuchung aller fetalen Organsysteme mit Protokoll und Unterlagen bei schwerer angeborener Missbildung oder erwiesenem Risiko N 135.
Die Leistung 457833-457844 umfasst eine gründliche Untersuchung des zentralen Nervensystems, der Wirbelsäule, des Herz-Kreislauf-Systems und Urogenitalsystems, des Fortbewegungssystems, des Gesichts, des Oropharynx, des Magen-Darm-Traktes, der Leber und Gallenblase, des Zwerchfells und der Bauchwand mit Photounterlagen und Protokoll und kann erst nach vorheriger Zustimmung des Vertrauensarztes erstattet werden. », 3. wird b) 1 ergänzt durch folgende Leistung und Anwendungsregel: « 457450-457461 Zweidimensionale Echographie mit Protokoll und Unterlagen nach Einführung einer endoluminalen Sonde (in Verdauungskanal, Blase, Vagina) N 60. Die Leistung 457450-457461 kann gegebenenfalls zusammen mit der diesbezüglichen Endoskopie auftreten. », 4. wird der Text, der mit den Wörtern « Pro Tag und pro Patient... » beginnt und mit den Wörtern « ... oder eines anderen Arztes desselben Fachbereichs » endet, durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Pro Tag und pro Patient dürfen Ärzte desselben Fachbereichs nur eine der folgenden Leistungen in Rechnung stellen: Nr. 457192-457203, Nr. 457214-457225, Nr. 457236-457240, Nr. 457251-457262, Nr. 457273-457284, Nr. 457295-457306, Nr. 457310-457321, Nr. 457332-457343, Nr. 457354-457365, Nr. 457376-457380, Nr. 457391-457402, Nr. 457413-457424, Nr. 457435-457446, Nr. 457612-457623, Nr. 476416-476420, Nr. 457450-457461, Nr. 476490-476501, Nr. 476512-476523, Nr. 476534-476545.
Die Leistungen Nr. 457192-457203, Nr. 457214-457225, Nr. 457236-457240, Nr. 457251-457262, Nr. 457273-457284, Nr. 457295-457306, Nr. 457310-457321, Nr. 457332-457343, Nr. 457354-457365, Nr. 457376-457380, Nr. 457391-457402, Nr. 457413-457424, Nr. 457435-457446, Nr. 457450-457461 dürfen nicht zusammen auftreten mit dem Honorar für die Konsultation des Arztes, der diese Leistungen erbringt, oder eines anderen Arztes desselben Fachbereichs. » § 9 - Paragraph 1 Nr. 11 wird durch folgende Leistung ergänzt: « 458312-458323 Bioptische Punktion unter Kontrolle eines bildgebenden Diagnoseverfahrens K 40. » § 10 - Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Für jede Behandlung muss ein Bericht erstellt werden vom Facharzt für Röntgendiagnostik oder vom Allgemeinmediziner, wenn es Röntgendiagnostikleistungen betrifft, die für ihn zugänglich sind, oder vom Facharzt, der befugt ist, in seinem Fachbereich die Röntgendiagnostik als verwandte Behandlung für seine eigenen Patienten anzuwenden, wie in § 14 Nr. 3 vorgeschrieben; dies gilt nicht, wenn es die Leistungen Nr. 456013-456024, Nr. 456035-456046, Nr. 456050-456061, Nr. 456072-456083, Nr. 456094-456105, Nr. 456116-456120, Nr. 456131-456142 betrifft, die von einer Fachkraft der Zahnheilkunde oder von einem Facharzt für Stomatologie für ihre/seine eigenen Patienten erbracht werden. » § 11 - Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: « § 6 - Ärzte, die als Facharzt für eine andere Disziplin als Röntgendiagnostik zugelassen sind, dürfen für Kranke, die sie im Rahmen ihres Fachbereichs pflegen, die in § 1 Nr. 1 bis 9 und 11 angeführten Röntgendiagnostikleistungen, die diesen Fachbereich betreffen, berechnen. Ärzte, die als Facharzt für eine andere Disziplin als Röntgendiagnostik zugelassen sind, dürfen die in § 1 Nr. 10 angeführten Leistungen, die ihren Fachbereich betreffen, berechnen.
Für die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Leistungen erhalten die vorerwähnten Ärzte Honorare, die auf der Grundlage relativer Werte festgelegt werden, die 65 Prozent der im Verzeichnis eingetragenen Werte entsprechen, ausser für folgende, in den Buchstaben A) und B) vermerkte Leistungen: A) Leistungen, für die die Honorare auf der Grundlage relativer Werte festgelegt werden, die 85 Prozent der im Verzeichnis eingetragenen Werte entsprechen: 1. in § 1 erwähnte Leistungen, vor denen das Zeichen ° steht, 2.folgende Leistungen, die in § 1 erwähnt sind: a) 450015-450026, 450030-450041, 450052-450063, 450074-450085, 450133-450144, 457391-457402, 458150-458161, wenn sie von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe erbracht werden, b) 450531-450542, 450575-450586, 450590-450601, 450634-450645, 450671-450682, 450715-450726, 450752-450763, 457376-457380, 457391-457402, 457413-457424, 457450-457461, wenn sie von einem Facharzt für Urologie erbracht werden, c) 451135-451146, 451393-451404, 451430-451441, 451710-451721, 451754-451765, 451791-451802, 451813-451824, 451850-451861, 457295-457306, 457310-457321, 457450-457461, 458290-458301, wenn sie von einem Facharzt für Gastroenterologie erbracht werden, d) 452690-452701, 452712-452723, 452771-452782, wenn sie von einem Facharzt für Pneumologie erbracht werden, e) 453235-453246, 453515-453526, 453530-453541, wenn sie von einem Facharzt für Kardiologie erbracht werden, f) 454156-454160, 454193-454204, wenn sie von einem Facharzt für Neurologie erbracht werden, g) in den Buchstaben c), d), e) und f) erwähnte Leistungen, wenn sie von einem Facharzt für innere Medizin erbracht werden, h) 454016-454020, 454031-454042, 454053-454064, 454075-454086, 454090-454101, 454112-454123, 454134-454145, 454156-454160, 454193-454204, 454215-454226, wenn sie von einem Facharzt für Neurochirurgie erbracht werden, i) 455232-455243, 455254-455265, 455276-455280, 455350-455361, 455372-455383, 455394-455405, 455416-455420, 455475-455486, 455490-455501, 455512-455523, 455534-455545, 455556-455560, 455571-455582, 455593-455604, 455615-455626, 459071-459082, 459115-459126, wenn sie von einem Facharzt für Rheumatologie, Orthopädie oder Physiotherapie und physikalische Medizin erbracht werden, j) 451614-451625, 451776-451780, 453250-453261, 453272-453283, 453294-453305, 453316-453320, 453331-453342, 453353-453364, 453375-453386, 453736-453740, 453751-453762, 453810-453821, 458010-458021, 458032-458043, 458054-458065, 458076-458080, 458091-458102, 458231-458242, 459071-459082, 459115-459126, 459196-459200, wenn sie von einem Facharzt für Chirurgie erbracht werden, k) 452793-452804, 452830-452841, 455630-455641, 455652-455663, 455674-455685, 455696-455700, 456153-456164, 456175-456186, 458135-458146, 458172-458183, wenn sie von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erbracht werden, l) 455630-455641, 455652-455663, 455674-455685, 456153-456164, 456175-456186, 458135-458146, wenn sie von einem Facharzt für Stomatologie erbracht werden, m) 452690-452701, 452712-452723, wenn sie von einem Facharzt für Anästhesiologie erbracht werden, B) Leistungen, für die die Honorare auf der Grundlage von 100 Prozent der im Verzeichnis eingetragenen Werte festgelegt bleiben: a) 457096-457100, 457811-457822, 457833-457844, 458312-458323, wenn sie von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe erbracht werden, b) 458312-458323, wenn sie von einem Facharzt für Urologie oder Gastroenterologie oder Pneumologie oder Chirurgie erbracht wird, c) 453073-453084, 453095-453106, 453110-453121, 453132-453143, 453714-453725, 453832-453843, 453795-453806, 458312-458323, wenn sie von einem Facharzt für Kardiologie oder innere Medizin erbracht werden, d) 456212-456223, 457214-457225, wenn sie von einem Facharzt für Ophthalmologie erbracht werden, e) 456013-456024, 456035-456046, 456050-456061, 456072-456083, 456094-456105, 456116-456120, 456131-456142, 458113-458124, wenn sie von einem Facharzt für Stomatologie oder einer Fachkraft der Zahnheilkunde erbracht werden. § 12 - Paragraph 9 wird wie folgt ergänzt: « oder in analoger oder digitalisierter Form auf einem Magnetträger, optischen Träger oder anderen Träger aufgezeichnet ist. » § 13 - Paragraph 11 wird wie folgt ersetzt: « § 11 - Röntgen- und Röntgendurchleuchtungsleistungen sind Ärzten vorbehalten, deren Apparate und Räumlichkeiten den im Königlichen Erlass vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bestimmten Sicherheitskriterien entsprechen.
Für diese Leistungen darf die Versicherung daher keine Beteiligungen bewilligen, wenn sie von Ärzten erbracht werden, deren Apparate und Räumlichkeiten den vorerwähnten Sicherheitskriterien nicht entsprechen.
Um feststellen zu lassen, dass diese Kriterien eingehalten werden, sind die Ärzte verpflichtet, auf Ersuchen der Ärzte-Inspektoren des Dienstes für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer Einrichtung ausgestellt ist, die vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen ist für die Kontrolle in bezug auf ionisierende Strahlungen im Sinne von Artikel 74 der vorerwähnten allgemeinen Ordnung. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass die Apparate und Räumlichkeiten gemäss der vorerwähnten allgemeinen Ordnung Gegenstand der dreimonatlichen oder jährlichen Kontrolle waren, die für die in Artikel 3 Buchstabe b) und c) dieser allgemeinen Ordnung erwähnten Einrichtungen der Klasse II beziehungsweise der Klasse III vorgesehen ist, und dass sie den festgelegten Sicherheitskriterien entsprechen. » § 14 - Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: « § 12 - Um berechnet werden zu dürfen, müssen Leistungen, die von einem Facharzt für Röntgendiagnostik erbracht werden, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen von einem Arzt, der diesen Patienten im Rahmen der Allgemeinmedizin oder im Rahmen eines medizinischen Fachbereiches mit Ausnahme der Radiologie in Behandlung hat, oder von einer Fachkraft der Zahnheilkunde, die den Patienten im Rahmen der Zahnpflege in Behandlung hat, verschrieben worden sein. Die Verschreibung muss den nachstehend angeführten Modalitäten entsprechen. 2. Auf der Verschreibung müssen erwähnt werden: - Name und Vorname des Patienten, - Name, Vorname, Adresse und Erkennungsnummer des Verschreibers, - Datum der Verschreibung, - Unterschrift des Verschreibers. Die Verschreibung muss eine Erklärung des Antrags auf Diagnose an den Radiologen und eine Angabe des gewünschten Untersuchungstyps umfassen. 3. Ein schriftliches Protokoll der Untersuchung muss erstellt und aufbewahrt werden. Dieses Protokoll muss wie eine Antwort auf den Antrag auf Diagnose aufgebaut sein und die Rechtfertigung der verwendeten Techniken und Verfahren umfassen. 4. Auf der Pflegebescheinigung müssen Name, Vorname und Erkennungsnummer des Verschreibers vermerkt sein.Leistungen, die aufgrund einer selben Verschreibung erbracht werden, müssen auf der Pflegebescheinigung gruppiert werden. 5. Der Radiologe muss die Verschreibungen zwei Jahre lang aufbewahren. Sie müssen chronologisch nach Datum der Erbringung der Leistung geordnet werden. Sie können von der Kammer, vom Dienst für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und von den Gerichtsinstanzen selbst ausserhalb jeder Untersuchung zur Überprüfung eingefordert werden.
Ein Duplikat des Protokolls muss mit der Verschreibung aufbewahrt werden. » Art. 69quater - In Artikel 20 § 1 Buchstabe e) der Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Januar 1986, 7. Januar 1987 und 22.Juli 1988, werden folgende Abänderungen angebracht: 1. Der relative Wert « K 18 » der Leistung Nr.475650-475661 wird in « K 15 » abgeändert. 2. Der relative Wert « K 63 » der Leistung Nr.475731-475742 wird in « K 50 » abgeändert. 3. Die Leistungen Nr.5551 476431-476442 und Nr. 5552 476453-476464 werden gestrichen. 4. Folgende Leistungen werden hinzugefügt: « 476490-476501 Transthorakale ein- und zweidimensionale Echographie (mit jeweils mindestens 3 und 2 Schnittbildern und Aufzeichnung auf Papier und/oder Magnetband) K 51. 476512-476523 Transthorakale ein- und zweidimensionale Ultraschallkardiographie (mit jeweils 3 und 2 Schnittbildern und Aufzeichnung auf Papier und/oder Magnetband), kombiniert mit der Aufzeichnung von mindestens 3 Geschwindigkeiten in kontinuierlichem oder pulsiertem Doppler K 90. 476534-476545 Transthorakale ein- und zweidimensionale Echographie (mit jeweils 3 und 2 Schnittbildern und Aufzeichnung auf Papier und/oder Magnetband), kombiniert mit der Farbaufzeichnung von mindestens 3 Geschwindigkeiten in kontinuierlichem oder pulsiertem Doppler K 100. » 5. Die erste Anwendungsregel, die der Leistung Nr.475775-475786 folgt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Leistungen Nr. 476416-476420, Nr. 476490-476501, Nr. 476512-476523 und Nr. 476534-476545 dürfen nicht zusammen mit den Leistungen Nr. 475672-475683, Nr. 475694-475705, Nr. 475716-475720, Nr. 475731-475742 und Nr. 475753-475764 auftreten. » 6. Folgende Anwendungsregeln werden hinzugefügt: « Die Leistungen Nr.476173-476184, Nr. 476490-476501 beziehungsweise Nr. 475775-475786 dürfen nicht zusammen auftreten.
Die Leistung Nr. 476173-476184 darf nur als Ergänzung zu den Leistungen Nr. 453073-453084, Nr. 453095-453106 berechnet werden.
Die Leistungen Nr. 476490-476501, Nr. 476512-476523 beziehungsweise Nr. 476534-476545 dürfen nicht zusammen auftreten. » Art. 69quinquies - In Artikel 21 der Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1986, werden die Bezeichnung der Leistungen 5950 532416-532420 und 5951 532512-532523 und die darauffolgende Anwendungsregel durch folgende Bezeichnungen und Anwendungsregeln ersetzt: « 5950 532416-532420 Allgemeine PUVA-Behandlung in einer Bestrahlungskabine unter fortlaufender Überwachung der UVA-Intensität (in mW/cm2) mit Protokoll, in dem die verabreichte UVA-Dosis (in Joules/cm2) pro Sitzung und kumulativ vermerkt wird, pro Sitzung K 15.
Die Leistung 532416-532420 ist nur erstattungsfähig bei Lichen ruber planus, Mykosis fungoides, Parapsoriasis, Psoriasis und durch Lichttests nachgewiesene Lichtempfindlichkeit. 5951 532512-532523 PUVA-Behandlung von dermatologischen Erkrankungen mit Kontrolle des Patienten und Dosimetrie bei jeder Sitzung, vorgenommen vom Facharzt für Dermatologie: lokale Behandlung (eine oder mehrere Gegenden), pro Sitzung K 5.
Die Leistungen 532416-532420 und 532512-532523 dürfen weder zusammen noch mit Konsultationen oder anderen Handlungen im Bereich der Physiotherapie auftreten. » Art. 69sexies - In Artikel 24 § 3 der Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1985, 23. Mai 1985, 14. Oktober 1985, 30. Januar 1986, 31. Januar 1986, 7. Januar 1987, 22. Juli 1988, 21. Dezember 1988 und 22. März 1989, werden die Wörter « Für das Jahr 1990 wird der Pauschalbetrag wie folgt angepasst: » durch folgenden Text ersetzt: « Für das Jahr 1990 wird das Pauschalhonorar für dringende Leistungen für die in einem Krankenhaus aufgenommenen Patienten unter folgender Kodenummer und folgender Bezeichnung tarifiert: - 591183 Pauschalhonorar, das an die Kontinuität der Pflege pro Pflegetag in einem allgemeinen Krankenhaus in einem oder mehreren der folgenden akuten Dienste: A, C, D, E, G, H, I, K, L, M, N oder S gebunden ist und das den Fachärzten für klinische Biologie oder für Nuklearmedizin oder den Apothekern und Lizentiaten der Wissenschaften, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen sind, um Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, vorbehalten ist.
Es wird wie folgt berechnet: ».
Art. 69septies - In Artikel 26 § 9 der Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1985, 30. und 31. Januar 1986, 28.November 1986, 7. Januar 1987, 22. Juli 1988 und 21. Dezember 1988, ist in der Liste die Leistung Nr.450553-450564 zu streichen.
Art. 69octies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes werden wirksam mit 1. Januar 1990.
Der König kann diese Bestimmungen abändern. » Abschnitt 7 - Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 12. August 1994 zur Ausführung von Artikel 204 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird bestätigt.
Abschnitt 8 - Soziale Befreiung von der Selbstbeteiligung Art. 23 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter « die in Artikel 23 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Leistungen » ersetzt durch die Wörter « die in Artikel 34 Nr. 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen und die Unterbringungskosten, die mit den in Artikel 34 Nr. 11, 14 und 18 desselben Gesetzes erwähnten Leistungen verbunden sind ». 2. Ein neuer Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4bis - Die Versicherungsträger und andere juristische Personen, die sich an dem Eigenanteil eines Jahres beteiligen, setzten die Verwaltung der direkten Steuern gemäss den vom König festgelegten Ausführungsregeln und -modalitäten hiervon in Kenntnis.Diese Beteiligung wird von dem Betrag abgezogen, den diese Verwaltung aufgrund von § 2 erstatten oder verrechnen muss. » Abschnitt 9 - Eigenanteil Art. 24 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - § 1 - Der Eigenanteil des Begünstigten mit Ausnahme des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 2 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird, am Honorar für bestimmte Leistungen, die in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, wird wie folgt festgelegt: A) 30 Prozent des Honorars für Konsultationen des Allgemeinmediziners und des zusätzlichen Honorars für dringende Konsultationen, die in Artikel 2 I Buchstabe A) der vorerwähnten Anlage unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 101010, 101032, 101054, 102454, 102476, 102410, 102432, 104650 und 104355, B) 35 Prozent des Honorars für Besuche und des zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, die in Artikel 2 I Buchstabe A) der vorerwähnten Anlage unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: - Besuche des Allgemeinmediziners: 103110, 103213, 103235, 103316 bis 103353, 104510 bis 104567, 104591 bis 104635, 103132, 103412, 103434, 103515 bis 103552, 104215 bis 104274 und 104296 bis 104333, - Besuche des Facharztes für Pädiatrie: 103751, 103773, 103795, 103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und 104871, C) 40 Prozent des Honorars für Konsultationen der Fachärzte und des zusätzlichen Honorars für dringende Besuche, die in Artikel 2 I Buchstabe A) der vorerwähnten Anlage unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 102012, 102034, 102174 bis 102211, 102071 bis 102152, 103014, 102491 und 102513, D) 35 Prozent - bei einem Höchstbetrag von 200 Franken pro Leistung - des Honorars für Überwachung von in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten, das in Artikel 25 § 1 der vorerwähnten Anlage erwähnt ist, E) 15 Prozent - bei einem Höchstbetrag von 350 Franken pro Leistung - des Honorars für folgende Leistungen, die zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die nicht in einem Krankenhaus aufgenommen sind: 1. Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 350055, 350512, 350571, 350593, 351035, 353253, 355390 bis 355434, 355471 bis 355515 und 355596 bis 355913, die in Artikel 11 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, 2.unter der Kodenummer 214211 erwähnte Leistung, die in Artikel 13 der vorerwähnten Anlage aufgenommen ist, 3. Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 220091, 220290, 230333, 243633, 248511 bis 248916, 248953, 248975, 227091, 227452, 228152, 254995 bis 255076, 255113, 255135, 256594, 257294, 257316, 257596 bis 257670, 257692, 257714, 257736, 257773, 257795, 257913, 257935, 258296, 258510, 258613, 258812, 258834, 260271, 260293, 260330, 261531, 261914 bis 261995, 262356, 262371, 280173 bis 280210, 280770, 300252 und 300274, die in Artikel 14 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, 4.Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 442212, 442234, 442411 bis 442492, 442610 bis 442654, 442816 bis 442853, 442934 und 442971, die in Artikel 18 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, 5. Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind: 470050, 471015 bis 471052, 471251 bis 471413, 471516, 471575, 471715 bis 471752, 471811, 472076, 472113, 472135, 472194 bis 472253, 472356, 472371, 472415 bis 472474, 472511 bis 472533, 473012 bis 473196, 473233, 473255, 473351 bis 473454, 473491, 473594 bis 473631, 474095 bis 474191, 474235 bis 474272, 474353, 474493, 474530 bis 474596, 475031, 475075, 475090, 475112, 475311, 475333, 475451, 475532 bis 475576, 475650, 475753, 475812, 475834, 475856 bis 475893, 476011 bis 476070, 476276 bis 476313, 476114 bis 476254, 476615, 476630, 477116, 477131, 477190 bis 477256 und 477315 bis 477536, die in Artikel 20 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, 6.Leistungen, die unter Kodenummern 532011, 532114 und 532534 bis 532571 erwähnt und in Artikel 21 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, 7. alle Leistungen, die in den Artikeln 22 I, 32 und 33 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind, F) 300 Franken für das Beratungshonorar, das in Artikel 17 der vorerwähnten Anlage unter Kodenummer 460670 erwähnt ist, G) 250 Franken für das Beratungshonorar, das in Artikel 17 der vorerwähnten Anlage unter Kodenummer 460703 erwähnt ist, H) 300 Franken für das Pauschalhonorar, das in Artikel 24 § 3 der vorerwähnten Anlage unter Kodenummer 591102 erwähnt ist. § 2 - Der Eigenanteil des Begünstigten mit Ausnahme des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 2 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird, an den Pauschalhonoraren für Leistungen der klinischen Biologie, die zugunsten von nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Patienten erbracht werden und in den Artikeln 2 § 2 Buchstabe a) und 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten in bezug auf die Pauschalhonorare für bestimmte Leistungen der klinischen Biologie, die zugunsten von nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden, und in bezug auf die Inanspruchnahme von Subunternehmern für diese Leistungen erwähnt sind, wird wie folgt festgelegt: 450 Franken für die Nummern 591334, 591356 und 591371. § 3 - Der Eigenanteil des Begünstigten mit Ausnahme des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 2 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird, wird erhöht um einen Anteil von 1.000 Franken für den ersten Tag seines Krankenhausaufenthalts oder seines Aufenthalts in einem Rehabilitations- oder Umschulungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses vom 20. August 1980 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung im Falle eines Krankenhausaufenthalts oder eines Aufenthalts in einem Rehabilitationszentrum. » Art. 25 - Ein Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 37ter - Die Bestimmungen von Artikel 37bis werden wirksam mit 1. Oktober 1993, mit Ausnahme der Bestimmungen von § 1 Buchstabe A), B) und C), die mit 1.Januar 1994 wirksam werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 37bis abändern. » KAPITEL IV - Gesetz über die Krankenhäuser (...) Art. 33 - § 1 - In Artikel 34 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden zwischen dem Wort « Krankenhausaufenthalt » und den Wörtern « zur Beobachtung und Behandlung » die Wörter « oder Aufnahme in einem Krankenhausdienst, der von einer in Artikel 69 Nr. 3 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Vereinigung von Krankenhäusern abhängt, » eingefügt. § 2 - Paragraph 1 tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Der König kann das Inkrafttreten jedoch auf ein früheres Datum festlegen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE