publié le 03 octobre 2017
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
11 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2017 modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 1er juin 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9.
Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen.
Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009" genannt), erwähnt sind.
Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014).
In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 nicht entspricht.
Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige, die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen, zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit sie den im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten Kassenzettel ausstellen können.
Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter Buchstabe A dahingehend angepasst.
Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30.
Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II. Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates am 9. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2 der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen" jedoch nicht gestrichen werden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Dezember 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom 9. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt:
A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, entspricht
- 1. Verstoß: 1.500 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder Quittungen
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: - 1. Verstoß: o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen Notas oder Quittungen
- 1. Verstoß: 500 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT