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Arrêté Royal du 11 juillet 2016
publié le 24 avril 2023

Arrêté royal relatif à la mise à disposition sur le marché des équipements sous pression. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2023041577
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24/04/2023
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11/07/2016
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


11 JUILLET 2016. - Arrêté royal relatif à la mise à disposition sur le marché des équipements sous pression. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2016 relatif à la mise à disposition sur le marché des équipements sous pression (Moniteur belge du 18 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IX.4 und IX.11;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1995 über die Zulassung der Stellen, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Anwendung bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 über das Inverkehrbringen von Druckgeräten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.467/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und der Verbraucher Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. "Druckgeräte": Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen, 2."Behälter": ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen, 3. "Rohrleitungen": zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind;zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;

Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt, 4. "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion": Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR), 5."druckhaltende Ausrüstungsteile": Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen, 6. "Baugruppen": mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden, 7."Druck": den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, das heißt ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt, 8. "maximal zulässiger Druck (PS)": den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt, 9."zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)": die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist, 10. "Volumen (V)": das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile, 11."Nennweite (DN)": eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden; es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt, 12. "Fluide": Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische;Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten. Fluide werden in Fluide der Gruppe 1 und Fluide der Gruppe 2 eingeteilt: a) Gruppe 1, die aus Stoffen und Gemischen gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nr.7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang 1 Teil 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind: i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5, ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2, iii) oxidierende Gase der Kategorie 1, iv) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2, v) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2, vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F, viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1, ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1, x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3, xi) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3, xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3, xiii) organische Peroxide der Typen A bis F, xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2, xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2, xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3, xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 1. Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt, b) Gruppe 2, die aus in Buchstabe a) nicht genannten Stoffen und Gemischen besteht, 13."dauerhafte Verbindungen": Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können, 14. "europäische Werkstoffzulassung": ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden, 15."Union": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, 16. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Türkei oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, 17."Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 18. "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unionsmarkt, 19."Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer, 20. "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet, 21."Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 22. "Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, 23."Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, 24. "Wirtschaftsakteure": Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, 25."technische Spezifikation": ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen müssen, 26. "harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nr.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 27. "Akkreditierung": eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, 28. "nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nr.11 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008, 29. "Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses an ein Druckgerät oder eine Baugruppe erfüllt worden sind, 30."Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 31. "Rückruf": jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellt worden ist, 32."Rücknahme": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Druckgerät oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt wird, 33. "CE-Kennzeichnung": die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Druckgerät oder die Baugruppe den geltenden Anforderungen genügen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind, 34."Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union": Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, 35. "Beauftragter des Ministers": den Generaldirektor der Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 36."Öffentlicher Dienst": die Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 37. "Marktüberwachung": Tätigkeiten und Maßnahmen von öffentlichen Behörden, mit denen sichergestellt wird, dass Produkte den in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union bestimmten gesetzlichen Vorschriften entsprechen, 38."Marktüberwachungsbehörde": die Behörde(n) eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung im eigenen Hoheitsgebiet verantwortlich ist/sind.

Art. 3 - Vorliegender Erlass gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

Vorliegender Erlass gilt nicht für: 1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind;dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können, 2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile, 3.einfache Druckbehälter gemäß dem Königlichen Erlass vom 1. April 2016 über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, 4. Aerosolpackungen gemäß dem Königlichen Erlass vom 31.Juli 2009 über Aerosolpackungen, 5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind: a) den Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, b) die Verordnung (EU) Nr.167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, c) die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, 6. Geräte, die nach Artikel 14 des vorliegenden Erlasses höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Regelungen erfasst werden: a) dem Königlichen Erlass vom 12.August 2008 über das Inverkehrbringen von Maschinen, b) dem Königlichen Erlass vom 12.April 2016 über die Inverkehrbringung der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, c) dem Königlichen Erlass vom 21.April 2016 über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, d) dem Königlichen Erlass vom 18.März 1999 über Medizinprodukte, e) dem Königlichen Erlass vom 3.Juli 1992 über das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrichtungen, f) dem Königlichen Erlass vom 21.April 2016 über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, 7. Geräte gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 8.Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann, 9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln;hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte, 10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt;zu diesen Geräten können zählen: a) Motoren, einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, b) Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen, 11.Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen, 12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, 13.unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zum Beispiel Elektro- und Telefonkabel, 14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind, 15.Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zum Beispiel Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte, 16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer, 17.Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind, 18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu 500 bar.L und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar, 19. von den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und vom Königlichen Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte sowie vom Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Geräte, 20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen, 21.Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

Art. 4 - Die belgischen Marktüberwachungsbehörden sind die Behörden, die bestimmt sind im Ministeriellen Erlass vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind.

Die belgische zuständige Behörde ist der Öffentliche Dienst.

Art. 5 - Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.

Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Art. 6 - § 1 - Folgende Druckgeräte müssen die in Anlage 1 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen: 1. Behälter, mit Ausnahme der in Nr.2 genannten Behälter, für: a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: i) bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS.V größer als 25 bar.L ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anlage 2, Diagramm 1), ii) bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.L ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anlage 2, Diagramm 2), b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: i) bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.L ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anlage 2, Diagramm 3), ii) bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10000 bar.L ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist (Anlage 2, Diagramm 4), 2. befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 ° C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anlage 2, Diagramm 5), 3.Rohrleitungen für: a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: i) bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anlage 2, Diagramm 6), ii) bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1000 bar ist (Anlage 2, Diagramm 7), b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: i) bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2000 bar ist (Anlage 2, Diagramm 8), ii) bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5000 bar ist (Anlage 2, Diagramm 9), 4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Nummern 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind. § 2 - Folgende Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne von § 1 enthalten, müssen die in Anlage 1 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen: 1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 ° C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen, 2.von Nr. 1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden.

In Abweichung von Absatz 1 müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 ° C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.L ist, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anlage 1 Nr. 2.10, 2.11, 3.4 und 5 Buchstabe a) und d) erfüllen. § 3 - Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.

Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.

KAPITEL 2 - Pflichten der Wirtschaftsakteure Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller Art. 7 - § 1 - Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 6 §§ 1 und 2 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anlage 1 entworfen und hergestellt wurden.

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 6 § 3 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden. § 2 - Bei den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 §§ 1 und 2 erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anlage 3 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit dem Verfahren gemäß Absatz 1 nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen nach Artikel 6 §§ 1 und 2 den geltenden Anforderungen entsprechen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an. § 3 - Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre lang bereithalten. § 4 - Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit vorliegendem Erlass sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. § 5 - Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Druckgeräte oder Baugruppen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Druckgeräts oder der Baugruppe nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 - Die Hersteller geben auf dem Druckgerät beziehungsweise der Baugruppe oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar sind.

In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. § 7 - Die Hersteller gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 §§ 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anlage 1 Nr. 3.3 und 3.4 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Die Hersteller gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 § 3 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Artikel 6 § 3 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. § 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Druckgeräte oder Baugruppen vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Druckgeräte oder Baugruppen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit den Druckgeräten oder Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 9 - Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit vorliegendem Erlass erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

Auf Verlangen der belgischen zuständigen Behörde oder der belgischen Marktüberwachungsbehörden werden sie zumindest ins Niederländische, Französische oder Deutsche übersetzt. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Abschnitt 2 - Bevollmächtigte Art. 8 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 7 § 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 § 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. § 2 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe, 2.auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe an diese Behörde, 3. auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer Art. 9 - § 1 - Die Einführer bringen nur konforme Druckgeräte oder Baugruppen in Verkehr. § 2 - Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 §§ 1 und 2 in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm beziehungsweise ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anlage 1 Nr. 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 §§ 5 und 6 erfüllt hat.

Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 § 3 in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 §§ 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1 übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen beziehungsweise deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. § 3 - Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf dem Druckgerät beziehungsweise der Baugruppe selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. § 4 - Die Einführer gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 §§ 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anlage 1 Nr. 3.3 und 3.4 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

Die Einführer gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 § 3 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. § 5 - Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 §§ 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anlage 1 nicht beeinträchtigen. § 6 - Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. § 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgerät oder eine von ihnen in Verkehr gebrachte Baugruppe vorliegendem Erlass nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es beziehungsweise sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 8 - Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. § 9 - Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Auf Verlangen der belgischen zuständigen Behörde oder der belgischen Marktüberwachungsbehörden werden sie zumindest ins Niederländische, Französische oder Deutsche übersetzt. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Die Einführer kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Abschnitt 4 - Pflichten der Händler Art. 10 - § 1 - Die Händler berücksichtigen die Anforderungen des vorliegenden Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen. § 2 - Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 §§ 1 und 2 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm beziehungsweise ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anlage 1 Nr. 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 §§ 5 und 6 beziehungsweise Artikel 9 § 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1 übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen beziehungsweise deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 § 3 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Druckgerät oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 §§ 5 und 6 beziehungsweise Artikel 9 § 3 erfüllt haben. § 3 - Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 6 §§ 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anlage 1 nicht beeinträchtigen. § 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe vorliegendem Erlass nicht entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es beziehungsweise sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. § 5 - Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Die Händler kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Art. 11 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen des vorliegenden Erlasses beeinträchtigt werden kann.

Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure Art. 12 - Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure: 1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben, 2.an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.

KAPITEL 3 - Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen Abschnitt 1 - Konformitätsvermutung Art. 13 - Bei Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 6 §§ 1 und 2, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anlage 1 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß Artikel 16 Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1 entsprechen.

Abschnitt 2 - Einstufung von Druckgeräten Art. 14 - Die in Artikel 6 § 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anlage 2 nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft.

Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

Abschnitt 3 - Konformitätsbewertungsverfahren Art. 15 - § 1 - Die auf ein Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Artikel 14 eingestuft ist. § 2 - Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: 1. Kategorie I: a) Modul A, 2.Kategorie II: a) Modul A2, b) Modul D1, c) Modul E1, 3.Kategorie III: a) Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D, b) Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F, c) Modul B (Baumuster) + Modul E, d) Modul B (Baumuster) + Modul C2, e) Modul H, 4.Kategorie IV: a) Modul B (Baumuster) + Modul D, b) Modul B (Baumuster) + Modul F, c) Modul G, d) Modul H1. Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anlage 3 dargestellt. § 3 - Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. § 4 - Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach Artikel 6 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Artikel 6 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 6 § 1 Nr. 2 entnimmt die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anlage 1 Nr. 3.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die notifizierte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der notifizierten Stelle nach den Kriterien der Nr. 4.4 der Module D, E und H sowie Nr. 5.4 des Moduls H1 festgelegt. § 5 - Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Druckgeräten nach Artikel 6 § 1 Nr. 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anlage 1 Nr. 3.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. § 6 - Baugruppen im Sinne des Artikels 6 § 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst: 1. die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Artikels 6 § 1, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden;das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte, 2. die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anlage 1 Nr.2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden, 3. die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anlage 1 Nr.2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen. § 7 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der Beauftragte des Ministers in berechtigten Fällen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Artikel 2, auf die die Verfahren der Paragraphen 1 und 2 nicht angewandt wurden, gestatten. § 8 - Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Abschnitt 4 - Europäische Werkstoffzulassung Art. 16 - Die europäische Werkstoffzulassung wird auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 22 erteilt, die speziell dafür benannt wurde. Die notifizierte Stelle legt geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses fest und führt diese durch oder lässt diese durchführen. Im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29.

November 1999 als sicher befunden wurde, hat die notifizierte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet die notifizierte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben zusendet. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Gründe Bemerkungen vorbringen. Die notifizierte Stelle kann die europäische Werkstoffzulassung erteilen und berücksichtigt hierbei die vorgebrachten Bemerkungen.

Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung wird den Mitgliedstaaten, den notifizierten Stellen und der Kommission übermittelt.

Entspricht die europäische Werkstoffzulassung den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anlage 1 aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle dieser Zulassung. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung einer Liste dieser Zulassungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die notifizierte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

Abschnitt 5 - Betreiberprüfstellen Art. 17 - In Abweichung von den Bestimmungen über die Aufgaben der notifizierten Stellen dürfen Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die gemäß Artikel 50 benannt wurde, im belgischen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden.

Die Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

Die Druckgeräte oder Baugruppen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. Die Gruppe wendet eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.

Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.

Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen gelten die Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anlage 3.

Abschnitt 6 - EU-Konformitätserklärung Art. 18 - Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1 nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 4, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anlage 3 angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache beziehungsweise Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht wird beziehungsweise auf dessen Markt das Druckgerät oder die Baugruppe bereitgestellt wird.

Auf Verlangen der belgischen zuständigen Behörde oder der belgischen Marktüberwachungsbehörden wird sie zumindest ins Niederländische, Französische oder Deutsche übersetzt.

Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen des vorliegenden Erlasses.

Abschnitt 7 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Art. 19 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Abschnitt 8 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Art. 20 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf: 1. dem Druckgerät im Sinne von Artikel 6 § 1 oder seiner Datenplakette und 2.der Baugruppe im Sinne von Artikel 6 § 2 oder ihrer Datenplakette.

Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 3.2 ermöglicht. § 2 - Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung. § 3 - Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe anzubringen. § 4 - Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen. § 5 - Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in § 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

Abschnitt 9 - Pflichten in Bezug auf den Sprachengebrauch Art. 21 - Gemäß Artikel IX.9 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Anweisungen und Informationen wie erwähnt in den Artikeln 7 §§ 6 und 7, 9 §§ 3 und 4 und 10 § 2 in Bezug auf Druckgeräte oder Baugruppen, die dafür bestimmt sind, auf dem belgischen Markt bereitgestellt zu werden, zumindest in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden (französisches Sprachgebiet, niederländisches Sprachgebiet, deutsches Sprachgebiet, zweisprachiges Gebiet Brüssel-Hauptstadt).

KAPITEL 4 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 1 - Notifizierung Art. 22 - Die notifizierten Stellen und Betreiberprüfstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den Artikeln 15, 16 oder 17 wahrzunehmen, und die unabhängigen Prüfstellen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage 1 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt werden, werden gemäß den Artikeln 23 bis 50 notifiziert.

Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen für notifizierte Stellen und anerkannte unabhängige Prüfstellen Art. 23 - Eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Artikel 24 bis 34.

Art. 24 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem belgischen Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

Art. 25 - Eine Konformitätsbewertungsstelle wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Konformitätsbewertungsaufgaben, die sie wahrnimmt, akkreditiert.

Art. 26 - Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Druckgerät beziehungsweise der Baugruppe, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Berufsverband angehört und die Druckgeräte oder Baugruppen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie nachweislich unabhängig ist und erwiesenermaßen keinerlei Interessenkonflikte vorliegen.

Art. 27 - Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgeräte oder Baugruppen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Druckgeräten oder Baugruppen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte für den persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Art. 28 - Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

Art. 29 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 15 oder Artikel 16 oder Anlage 1 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Druckgeräten, für die sie notifiziert wurde, über: 1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2.Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie verfügt außerdem über angemessene Strategien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Art. 30 - Das Personal, das für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist, verfügt über: 1. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, 2.eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der belgischen Rechtsvorschriften, 4.die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

Art. 31 - Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Art. 32 - Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 33 - Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle behandeln alle Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 15, Artikel 16 oder Anlage 1 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 erhalten, vertraulich, außer gegenüber dem Öffentlichen Dienst und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

Art. 34 - Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, beziehungsweise sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Abschnitt 3 - Zulassungsbedingungen für Betreiberprüfstellen Art. 35 - Eine Betreiberprüfstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Artikel 36 bis 46.

Art. 36 - Eine Betreiberprüfstelle ist nach dem belgischen Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

Art. 37 - Eine Betreiberprüfstelle wird gemäß der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Konformitätsbewertungsaufgaben, die sie wahrnimmt, akkreditiert.

Art. 38 - Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.

Die Gruppe, zu der sie gehört, wendet eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.

Art. 39 - Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgeräte beziehungsweise Baugruppen oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Druckgeräten beziehungsweise Baugruppen, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte für den persönlichen Gebrauch aus.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Art. 40 - Die Betreiberprüfstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

Art. 41 - Eine Betreiberprüfstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 17 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Betreiberprüfstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Betreiberprüfstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Druckgeräten, für die sie notifiziert wurde, über: 1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2.Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie verfügt außerdem über angemessene Strategien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Betreiberprüfstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Einer Betreiberprüfstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Art. 42 - Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über: 1. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde, 2.eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage 1, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der belgischen Rechtsvorschriften, 4.die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

Art. 43 - Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Betreiberprüfstellen dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnten.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben einer Betreiberprüfstelle zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Art. 44 - Die Betreiberprüfstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 45 - Die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle behandeln alle Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 17 erhalten, vertraulich, außer gegenüber dem Öffentlichen Dienst und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

Art. 46 - Die Betreiberprüfstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, beziehungsweise sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Abschnitt 4 - Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen Art. 47 - Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder ihrer Teile erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 24 und 26 bis 34 oder den Artikeln 36 und 38 bis 46 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Abschnitt 5 - Tochterunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen Art. 48 - Vergibt eine notifizierte Stelle, eine Betreiberprüfstelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Tochterunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Tochterunternehmen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist und die Anforderungen der Artikel 26 bis 34 oder der Artikel 38 bis 46 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Tochterunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Tochterunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihm gemäß Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 oder Anlage 1 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Abschnitt 6 - Notifizierungsverfahren Art. 49 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei dem Beauftragten des Ministers.

Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Druckgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von der Belgischen Akkreditierungsorganisation BELAC oder einer Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, die das EA MLA (Multilateral Agreement of the European co-operation for Accreditation - Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungen) unterzeichnet hat, und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 25 oder 37 erfüllt.

Art. 50 - § 1 - Der Antrag auf Notifizierung wird vom Öffentlichen Dienst geprüft. Diese Prüfung stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort.

Der Öffentliche Dienst prüft die Zulässigkeit und Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller darüber. Er teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Informationen noch fehlen.

Binnen sechzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller bei der Europäischen Kommission notifiziert wird oder nicht. Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der Europäischen Kommission gemäß § 2 wirksam, sofern die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben.

Der Beauftragte des Ministers darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Artikel 24 bis 34 oder der Artikel 36 bis 46 erfüllen. § 2 - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der Beauftragte des Ministers die betreffende Stelle unverzüglich bei der Europäischen Kommission.

Der Beauftragte des Ministers unterrichtet die betreffende Stelle innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung über seine Entscheidung und die Erhebung von Einwänden durch die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten.

Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte des Ministers die betreffende Stelle unverzüglich über seine Entscheidung. § 3 - Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle, einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle oder einer Betreiberprüfstelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erhoben haben. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen, die gemäß der vorerwähnten Richtlinie 2014/68/EU von einem der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission notifiziert worden sind, den notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen gleichgestellt, die gemäß § 2 notifiziert werden.

KAPITEL 5 - Pflichten der notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen in Bezug auf ihre Arbeit Art. 51 - Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen, die gemäß Artikel 50 notifiziert worden sind, sind verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Minister oder sein Beauftragter in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert worden sind.

In diesen Anweisungen ist vorgesehen, dass die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen an der Arbeit der Koordinierungsgruppe(n) von Konformitätsbewertungsstellen, die von der Europäischen Kommission geschaffen werden, direkt oder über benannte Vertreter mitwirken.

Art. 52 - Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen melden dem Beauftragten des Ministers: 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, 2.alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben, 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, 4.jede Änderung der Satzung der Stelle, 5. einen Lagebericht, der einen Finanzbericht und einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeiten als notifizierte Stelle enthält;Betreiberprüfstellen sind von der Pflicht in Bezug auf den Finanzbericht befreit, 6. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen übermitteln den übrigen notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Art. 53 - Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen führen Konformitätsbewertungen entsprechend den Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 oder Anlage 1 Nr. 3.1.2 und 3.1.3 durch.

Art. 54 - Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.

Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Druckgeräte- oder Baugruppentechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Druckgeräts mit den Anforderungen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist.

Art. 55 - Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anlage 1, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Art. 56 - Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Druckgerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

Art. 57 - Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus beziehungsweise zieht sie zurück.

Art. 58 - Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen sehen das Einspruchsverfahren in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist.

KAPITEL 6 - Überwachung der notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen, Sanktionen und Einspruch Art. 59 - Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen gewähren freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten an die Beamten des Öffentlichen Dienstes, die vom Beauftragten des Ministers im Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise dieser Konformitätsbewertungsstellen mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit der Durchführung einer Untersuchung oder eines Audits beauftragt worden sind. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen. Auf Verlangen werden diesen Beamten diese Unterlagen oder eine Kopie davon ausgehändigt.

Art. 60 - Unbeschadet der Kontrollmodalitäten, die im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Arbeitskriterien und der Modalitäten für die Kontrolle der Arbeitsweise der beteiligten Einrichtungen vorgesehen sind, kann der Minister die Zulassung einschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine der Anforderungen der Artikel 24 und 26 bis 34 oder 36 und 38 bis 46 nicht mehr erfüllt wird, oder wenn eine notifizierte Stelle, eine Betreiberprüfstelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle den aus den Bestimmungen der Artikel 51 bis 59 hervorgehenden Pflichten nicht nachkommt. Der Minister entscheidet aufgrund des Ausmaßes, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde, Zulassungen einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

Der Minister kann die Zulassung ebenfalls einschränken oder widerrufen, wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Notifizierung nach Artikel 50 herausstellt, dass die Stelle keine Tätigkeiten in dem von der Zulassung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten vernachlässigbar sind.

Art. 61 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 60 getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden notifizierten Stelle, Betreiberprüfstelle oder anerkannten unabhängigen Prüfstelle notifiziert.

Führt die Entscheidung dazu, dass die Zulassung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird, tritt diese Entscheidung am Tag der Notifizierung in Kraft.

Art. 62 - Die Zulassung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die Akkreditierung nach Artikel 25 oder 37 von der Akkreditierungsstelle widerrufen oder nicht erneuert wurde. Der Widerruf der Zulassung tritt in Kraft, wenn die Akkreditierungsstelle nach Abschluss des Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen bei der Akkreditierungsstelle folgt, den Widerruf oder die Nichterneuerung der Akkreditierung bestätigt.

Art. 63 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der Artikel 60 bis 62 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle, die anerkannte unabhängige Prüfstelle oder die Betreiberprüfstelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle, anerkannten unabhängigen Prüfstelle oder Betreiberprüfstelle weiter bearbeitet beziehungsweise für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

KAPITEL 7 - Marktüberwachung und Kontrolle der auf den Markt eingeführten Druckgeräte oder Baugruppen Abschnitt 1 - Verfahren zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf belgischer Ebene Art. 64 - § 1 - Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Druckgeräte oder Baugruppen, die unter den vorliegenden Erlass fallen, mit einem Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztiere oder Güter verbunden sind, so beurteilen sie, ob das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle in vorliegendem Erlass festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen und vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. § 2 - Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. § 3 - Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Druckgeräte und Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. § 4 - Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 1 Absatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Druckgeräts oder der Baugruppe auf dem belgischen Markt zu untersagen oder einzuschränken beziehungsweise das Druckgerät oder die Baugruppe vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. § 5 - Aus den in § 4 Absatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Druckgeräts oder der nichtkonformen Baugruppe, die Herkunft des Druckgeräts oder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: 1. Das Druckgerät oder die Baugruppe erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht oder 2.die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach Artikel 13 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. § 6 - Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme auf belgischer Ebene, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. § 7 - Der Öffentliche Dienst stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe - wie etwa die Rücknahme des Druckgeräts oder der Baugruppe vom Markt - getroffen werden.

Abschnitt 2 - Verfahren zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, in einem anderen Mitgliedstaat Art. 65 - Hat ein Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 40 der vorerwähnten Richtlinie 2014/68/EU eingeleitet, unterrichtet der Öffentliche Dienst die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle von ihm erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die fehlende Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie, falls er der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.

Abschnitt 3 - Auf die Abschnitte 1 und 2 anwendbare gemeinsame Bestimmungen Art. 66 - Hält die Kommission eine Maßnahme auf belgischer Ebene oder eine Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 2014/68/EU für gerechtfertigt, ergreift der Öffentliche Dienst die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Druckgerät oder die nichtkonforme Baugruppe vom Markt genommen wird, und unterrichtet die Kommission darüber. Hält die Kommission eine Maßnahme auf belgischer Ebene nicht für gerechtfertigt, muss der Öffentliche Dienst sie rückgängig machen.

Abschnitt 4 - Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die dennoch ein Risiko darstellen Art. 67 - Stellt der Öffentliche Dienst nach einer Beurteilung gemäß Artikel 64 § 1 fest, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für Haus- und Nutztiere oder für Güter darstellt, obwohl es beziehungsweise sie mit vorliegendem Erlass übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe bei seinem beziehungsweise ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es beziehungsweise sie innerhalb einer vom Öffentlichen Dienst vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen und vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

Der Öffentliche Dienst unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

Abschnitt 5 - Formale Nichtkonformität von Produkten Art. 68 - Unbeschadet der gemäß den Büchern IX und XV des Wirtschaftsgesetzbuches ergriffenen Maßnahmen für Druckgeräte oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, fordern die Bediensteten, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind, dafür zuständig sind, den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen: 1. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.765/2008 oder von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses angebracht. 2. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht.3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Artikel 20 angebracht oder wurde nicht angebracht.4. Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anlage 1 Nr.3.3 wurde nicht durchgeführt beziehungsweise wurde unter Verletzung von Artikel 20 oder Anlage 1 Nr. 3.3 durchgeführt. 5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.6. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt.7. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig.8. Die in Artikel 7 § 6 oder Artikel 9 § 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig.9. Eine sonstige Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Bereitstellung des Druckgeräts beziehungsweise der Baugruppe auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es beziehungsweise sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 69 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.

März 1995 über die Zulassung der Stellen, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Anwendung bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet werden] Art. 70 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 1999 über das Inverkehrbringen von Druckgeräten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Dezember 2005 und 16. Februar 2015, wird aufgehoben.

Art. 71 - Druckgeräte oder Baugruppen, die unter die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 fallen, diesem Erlass entsprechen und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin in Betrieb genommen/zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen des vorliegenden Erlasses gültig.

Druckgeräte oder Baugruppen, die den vor dem 29. November 1999 geltenden belgischen Vorschriften entsprechen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin in Betrieb genommen werden.

Art. 72 - Vorliegender Erlass tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.

Art. 73 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise die Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Verbraucher K. PEETERS

Pour la consultation du tableau, voir image

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