publié le 09 octobre 2020
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
11 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 5 mars 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 13. November 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein teilweise um.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2015, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011, 15.
November 2013, 21. Juli 2016, 14. Dezember 2016 und 20. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.11 wird das Wort "Kalenderjahr" durch das Wort "Jahr" ersetzt. b) Es wird eine Nr.11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "11/1. 'persönliche Bindungen': im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sein,".
Art. 3 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 19. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Personen, die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben,". b) In Nr.2 werden die Wörter "und Inhaber eines in Anlage 33 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten gültigen Aufenthaltsdokuments sind" aufgehoben. c) Nr.4 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "die die Anlage 33 ausgestellt hat," durch die Wörter "in der sich die belgische Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller eingeschrieben ist, befindet," ersetzt. b) Nr.4 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 51 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf dem in Artikel 57 vorgesehenen Auskunftsblatt" und dem Wort "stehen" die Wörter "oder im EU-Führerscheinnetz" eingefügt.b) Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT