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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/01/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 5 mars 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 5 maart 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 13. November 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 13. November 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein teilweise um. Führerschein teilweise um.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März
2015, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011, 15. 2015, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011, 15.
November 2013, 21. Juli 2016, 14. Dezember 2016 und 20. Juli 2017, November 2013, 21. Juli 2016, 14. Dezember 2016 und 20. Juli 2017,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 11 wird das Wort "Kalenderjahr" durch das Wort "Jahr" a) In Nr. 11 wird das Wort "Kalenderjahr" durch das Wort "Jahr"
ersetzt. ersetzt.
b) Es wird eine Nr. 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: b) Es wird eine Nr. 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"11/1. 'persönliche Bindungen': im Bevölkerungsregister, im "11/1. 'persönliche Bindungen': im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde Fremdenregister oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde
eingetragen sein,". eingetragen sein,".
Art. 3 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 19. November 2017, wird Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 2008 und 19. November 2017, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Personen, die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im "1. Personen, die im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im
Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und ihren Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und ihren
gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben,". gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben,".
b) In Nr. 2 werden die Wörter "und Inhaber eines in Anlage 33 des b) In Nr. 2 werden die Wörter "und Inhaber eines in Anlage 33 des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern erwähnten gültigen Aufenthaltsdokuments sind" aufgehoben. Ausländern erwähnten gültigen Aufenthaltsdokuments sind" aufgehoben.
c) Nr. 4 wird aufgehoben. c) Nr. 4 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. August 2007, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 24. August 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "die die Anlage 33 ausgestellt hat," a) In Nr. 2 werden die Wörter "die die Anlage 33 ausgestellt hat,"
durch die Wörter "in der sich die belgische Bildungseinrichtung, in durch die Wörter "in der sich die belgische Bildungseinrichtung, in
der der Antragsteller eingeschrieben ist, befindet," ersetzt. der der Antragsteller eingeschrieben ist, befindet," ersetzt.
b) Nr. 4 wird aufgehoben. b) Nr. 4 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 51 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 51 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf dem in Artikel 57 a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf dem in Artikel 57
vorgesehenen Auskunftsblatt" und dem Wort "stehen" die Wörter "oder im vorgesehenen Auskunftsblatt" und dem Wort "stehen" die Wörter "oder im
EU-Führerscheinnetz" eingefügt. EU-Führerscheinnetz" eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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