publié le 18 avril 2025
Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande
10 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2023 modifiant la position juridique pécuniaire du personnel des services de police (Moniteur belge du 19 septembre 2023), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 16 septembre 2024 modifiant certaines échelles de traitement du personnel des services de police (Moniteur belge du 23 septembre 2024).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Besoldungsrechtsstellung des Personals der Polizeidienste KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel II.II.4 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. II.II.4 - Der Dienstgrad des Polizeihauptkommissars umfasst die Gehaltstabellen O5, O6, O7 und O8.
In Abweichung von Absatz 1 erhalten in Artikel XII.II.31 Absatz 2 erwähnte Polizeihauptkommissare die Gehaltstabellen O5ir, O6ir, O7 oder O8."
Art. 2 - Artikel II.II.5 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Dienstgrad des Polizeikommissars umfasst die Gehaltstabellen O2, O3 und O4." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 erhalten in Artikel XII.II.26 Absatz 2 erwähnte Kommissare die Gehaltstabellen O2ir, O3ir oder O4ir."
Art. 3 - Artikel II.II.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "M1.2, M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1, M4.2 und M5.1" durch die Wörter "M2.1, M3.1, M4.1 und M5.1" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Dienstgrad des Polizeihauptinspektors mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent umfasst die Gehaltstabellen M1.2, M2.2, M3.2, M4.2 und M5.2." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Die anderen Polizeihauptinspektoren-Anwärter" durch die Wörter "Die Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent" ersetzt. Art. 4 - Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Der Polizeiinspektor-Anwärter erhält die Gehaltstabelle B1."
Art. 5 - Artikel II.II.8 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Art.II.II.8 - Der Dienstgrad des Polizeibediensteten umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2, HAU3 und HAU4." 2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt. Art. 6 - In Artikel II.II.8bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2018, werden die Wörter "und HAU3" durch die Wörter ", HAU3 und HAU4" ersetzt.
Art. 7 - Artikel II.III.8/1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, wird aufgehoben.
Art. 8 - Die Artikel II.III.11 bis II.III.13 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, werden wie folgt ersetzt: "Art. II.III.11 - Die Dienstgrade der Hilfskraft und des Arbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4.
Art. II.III.12 - Die Dienstgrade des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters umfassen jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. Art. II.III.13 - Der Dienstgrad des ICT-Technikers umfasst die Gehaltstabellen D1B, D2B, D3B und D4B."
Art. 9 - Artikel VII.II.21 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von der Gehaltstabelle HAU3 in die Gehaltstabelle HAU4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU3." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 in der Gehaltstabellenlaufbahn werden" durch die Wörter "Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "und HAU3" durch die Wörter ", HAU3 und HAU4" ersetzt. Art. 10 - In Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden die Wörter ", verringert um die normale Dauer der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst," aufgehoben.
Art. 11 - Artikel VII.II.23 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2007, 29. Januar 2014 und 20. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.von der Gehaltstabelle M4.2 in die Gehaltstabelle M5.2 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.2." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "und M5.1" durch die Wörter ", M5.1 und M5.2" ersetzt.
Art. 12 - Artikel VII.IV.28 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.IV.28 - Die Gehaltstabellenlaufbahn von Vertragspersonalmitgliedern ist auf die dritte Gehaltstabelle, die mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbunden ist, beschränkt.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde."
Art. 13 - Artikel XI.IV.1 RSPol wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. eine Entschädigung für Telearbeitskosten. Die Modalitäten für die in Nr. 3 erwähnte Telearbeit und die damit verbundene Entschädigung werden vom Minister bestimmt."
Art. 14 - Anlage 1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. März 2018 und 20.Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: - für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass, - [...] - [...]. [Art. 14 einziger Absatz zweiter und dritter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 16. September 2024 (B.S. vom 23. September 2024)]
Art. 15 - Anlage 1bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: - für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 durch Anlage 4 zu vorliegendem Erlass, - [...] - [...]. [Art. 15 einziger Absatz zweiter und dritter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 16. September 2024 (B.S. vom 23. September 2024)] KAPITEL 2 - Übergangsbestimmungen
Art. 16 - Vertragspersonalmitglieder der Stufe D, auf die am 30.
September 2023 die Gehaltsstabelle DD2.1, D2A.1, D2B.1 beziehungsweise DD3.1 anwendbar ist, erhalten ab dem 1. Oktober 2023 die entsprechende Gehaltstabelle mit Auslassung des Suffixes ".1" innerhalb der Gehaltstabellengruppe, die in Anlage 1bis aufgenommen ist, unter Beibehaltung des erworbenen Dienstalters in der Gehaltstabelle.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die sechs Dienstjahre in der Gehaltstabelle, die für den Übergang von der Gehaltstabelle B1 in die Gehaltstabelle B2 erforderlich sind, um das als Inspektor-Anwärter erworbene Dienstalter in der Gehaltstabelle HAU1, HAU2 oder HAU3 verringert.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Unbeschadet der in den Artikeln 14 und 15 erwähnten zeitlichen Anwendungsbereiche tritt vorliegender Erlass am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Art. 19 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.