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Arrêté Royal du 10 septembre 2010
publié le 05 janvier 2012

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
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2011014293
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05/01/2012
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10/09/2010
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


10 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 15 septembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vom 16. März 1968, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch Gesetz vom 29. Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 48.438/4 vom 14. Juli 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des vorliegenden Erlasses dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein und der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein.

Art. 2 - In Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird die Wortfolge « Artikel 1 § 1 Nr.15 » ersetzt durch die Wortfolge: « Artikel 1 § 2 Nr. 75 ».

Art. 3 - In Artikel 32 § 5 desselben Erlasses wird in der niederländischen Fassung die Wortfolge « psychisch-medisch-sociaal centrum » ersetzt durch die Wortfolge: « centrum voor leerlingenbegeleiding ».

Art. 4 - Artikel 43 desselben Erlasses, der durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2008 abgeändert wurde, wird wie folgt abgeändert: a) Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer im Sinne von Artikel 6 § 1 Punkt X Nr. 8 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980; » b) Nr.3 wird gestrichen. c) In Nr.6 wird die Wortfolge « Artikel 1 § 2 Nr. 12 » ersetzt durch die Wortfolge « Artikel 1 § 2 Nr. 68 ».

Art. 5 - In Artikel 44 Punkt 4 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses wird in der niederländischen Fassung die Wortfolge « psychisch-medisch-sociaal centrum » ersetzt durch die Wortfolge: « centrum voor leerlingenbegeleiding ».

Art. 6 - In Artikel 64 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Wortfolge « und 9 » ersetzt durch die Wortfolge: « 9, 15 und 16 ».

Art. 7 - Anhang 6 desselben Erlasses, der durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, 15. Juli 2004 und 1. September 2006 abgeändert wurde, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt II.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Epilepsie 3.1. Ein Bewerber, der an Epilepsie leidet oder einen epileptischen Anfall hatte, ist fahruntauglich, ungeachtet dessen, ob er sich einem neurochirurgischen Eingriff unterzogen hat oder nicht. Eine Person leidet an Epilepsie, wenn sie innerhalb von fünf Jahren zwei oder mehr epileptische Anfälle ohne erkennbare Provokation hatte. Nach fünf anfallfreien Jahren kann ein erneuter Anfall als Erstanfall betrachtet werden.

Ein Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie ermittelt das spezifische Epilepsiesyndrom und den bzw. die Anfallstyp(en) zur Einschätzung des Risikos weiterer Anfälle. Bei anderen Ursachen von Bewusstseinsverlust oder Bewusstseinstrübung berücksichtigt er das Risiko einer Wiederholung während des Fahrens und die anderen diesbezüglichen Kriterien, die im vorliegenden Anhang aufgeführt sind.

Er formuliert ein Gutachten zur Fahrtauglichkeit und zur Geltungsdauer der Fahrtauglichkeit. 3.2. Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.2.1. Ein Bewerber, der einen epileptischen Anfall hatte, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens sechs Monaten für fahrtauglich erklärt werden. 3.2.2. Ein Bewerber, der einen epileptischen Anfall hatte, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens drei Monaten für fahrtauglich erklärt werden, wenn ein Elektroenzephalogramm keine epileptischen Anomalien aufweist und bildgebende neurologische Verfahren nicht auf das Vorliegen eines epileptogenen Hirnschadens hindeuten. 3.2.3. Ein Bewerber, der einen einmaligen epileptischen Anfall hatte, der durch eine nachweisbare, vermeidbare Ursache ausgelöst wurde, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens drei Monaten für fahrtauglich erklärt werden, wenn ein nach dem Zeitpunkt der Auslösung vorgenommenes Elektroenzephalogramm keine epileptischen Anomalien aufweist und eine ausführliche Facharztuntersuchung nicht auf das Vorliegen eines epileptogenen Hirnschadens hindeutet. Trat der Anfall wegen Alkoholkonsums oder Alkoholentzugs und/oder infolge des Entzugs psychotroper Stoffe auf, ist dies bei der Beurteilung anhand der relevanten Kriterien in Punkt IV. « Normen für den Konsum von Alkohol und psychotropen Stoffen und Arzneimitteln » zu berücksichtigen. 3.2.4. Ein an Epilepsie leidender Bewerber kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr für fahrtauglich erklärt werden. 3.2.5. Ein zuvor stabiler Bewerber, der infolge des Abbaus, einer Änderung der Dosierung oder des Typs des Antiepileptikums einen epileptischen Anfall hatte, kann drei Monate nach dem letzten Anfall für fahrtauglich erklärt werden, wenn die vorherige Behandlung wieder aufgenommen wird. Wird eine neue Therapie begonnen, kann der Bewerber sechs Monate nach dem letzten Anfall für fahrtauglich erklärt werden.

Der Arzt setzt den Bewerber über die möglichen Risiken bei Absetzen oder Änderung der Medikation in Kenntnis. 3.2.6. Ein Bewerber, der ausschliesslich epileptische Anfälle hat, die keinerlei Auswirkungen auf das Bewusstsein haben und keinerlei anderweitige Einschränkung in Bezug auf die sichere Teilnahme am Strassenverkehr begründen und in dessen Anamnese keine anderen epileptischen Anfälle vorkommen, kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn dieser Zustand mindestens ein Jahr andauert. 3.2.7. Ein Bewerber, der während zweier Jahre nur im Schlaf epileptische Anfälle hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden. 3.2.8. Ein an Epilepsie leidender Bewerber, der sich einer neurochirurgischen Behandlung unterzogen hat, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr für fahrtauglich erklärt werden. Wenn die Erkrankung oder der Eingriff sich auf die motorische Kontrolle, das Verhalten, die Urteils-, Anpassungs- und Wahrnehmungsfähigkeit auswirken oder ausgewirkt haben, findet Punkt II.1 « Erkrankungen » Anwendung. 3.2.9. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fahrtauglichkeitsattests oder für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist, dass der Bewerber unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist, die Therapie streng einhält und die vorgeschriebene medikamentöse Epilepsiebehandlung genau befolgt. Eine ausführliche neurologische Untersuchung lässt auf eine Stabilisierung des Zustands schliessen.

Ein günstiges Gutachten eines Neurologen ist stets erforderlich. 3.2.10. Die Gültigkeitsdauer des Fahrtauglichkeitsattests ist bei der Erstausstellung auf ein Jahr begrenzt. Ist der Bewerber während dieses Zeitraums anfallfrei, kann die Gültigkeitsdauer auf maximal fünf Jahre nach dem letzten Anfall verlängert werden. Nach einem anfallfreien Zeitraum von fünf zusammenhängenden Jahren kann ein Fahrtauglichkeitsattest ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

Für Bewerber im Sinne von Punkt 3.1.6 und 3.1.7 wird ein Fahrtauglichkeitsattest mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt, das jährlich verlängert werden kann. Für diese Bewerber kann nach vier aufeinanderfolgenden Verlängerungen ein Fahrtauglichkeitsattest mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. 3.3. Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.3.1. Ein Bewerber, der einen einmaligen epileptischen Anfall ohne erkennbare Provokation hatte und seit nunmehr fünf Jahren keinen wie auch immer gearteten Anfall mehr hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden. 3.3.2. Ein Bewerber, der infolge eines erklärbaren und vermeidbaren Faktors einen einmaligen epileptischen Anfall hat, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr für fahrtauglich erklärt werden.

Bei ausserordentlich guter Prognose kann der Bewerber nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens sechs Monaten für fahrtauglich erklärt werden.

Trat der Anfall wegen Alkoholkonsums oder Alkoholentzugs und/oder infolge des Entzugs psychotroper Stoffe auf, ist dies bei der Beurteilung anhand der relevanten Kriterien in Punkt IV. Normen für den Konsum von Alkohol und psychotropen Stoffen und Arzneimitteln zu berücksichtigen. 3.3.3. Ein Bewerber, der an irgendeiner Form von Epilepsie leidet, kann nach einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zehn Jahren, in denen keinerlei Anfälle auftraten, für fahrtauglich erklärt werden.

Bei ausserordentlich guter Prognose kann ein Bewerber mit Epilepsie nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren, in denen keinerlei Anfälle auftraten, für das Führen eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 43 oder der Klasse C1 für tauglich erklärt werden. 3.3.4. Voraussetzung für die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fahrtauglichkeitsattest ist, dass der Bewerber im vorgeschriebenen Zeitraum anfallfrei war, und zwar ohne Epilepsiemedikamente, unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, hinreichend Einblick in die Erkrankung hat, das Elektroenzephalogramm keine epileptischen Anomalien aufweist und bildgebende neurologische Verfahren nicht auf das Vorliegen eines epileptogenen Hirnschadens hindeuten. Ein günstiges Gutachten eines Neurologen ist stets erforderlich. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Risiko eines erneuten Anfalls, Bewusstseinsverlusts oder einer erneuten Bewusstseinstrübung beim Fahren mehr als 2 % pro Jahr beträgt. 3.3.5. Die Gültigkeitsdauer des Fahrtauglichkeitsattests ist bei der Erstausstellung auf ein Jahr begrenzt und kann in den darauf folgenden fünf Jahren jeweils um maximal ein Jahr verlängert werden.

Nach diesem Zeitraum gilt die in Artikel 44 § 5 vorgeschriebene Gültigkeitsdauer. » 2. Punkt II.7 wird wie folgt ersetzt: « Diabetes mellitus 7. Diabetes mellitus 7.1. Ein Bewerber, der an Diabetes mellitus leidet, ist fahruntauglich.

Ein Bewerber mit erhöhtem Risiko einer schweren Hypoglykämie oder mit schwerer Hypoglykämie ist fahruntauglich, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem diese aufgetreten ist. Ein Bewerber kann von einem Facharzt mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie für fahrtauglich erklärt werden.

Ein Bewerber mit erhöhtem Risiko einer schweren Hyperglykämie oder mit schwerer Hyperglykämie ist fahruntauglich, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem diese aufgetreten ist. Ein Bewerber kann von einem Facharzt mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie für fahrtauglich erklärt werden.

Ein Bewerber mit wiederkehrender Hypoglykämie oder ein Bewerber, der nicht hinreichend über die Gefahr einer Hypoglykämie informiert ist, welche die Fahrtauglichkeit gefährdet, ist nicht fahrtauglich. Ein Bewerber kann von einem Facharzt mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie für fahrtauglich erklärt werden.

Unter schwerer Hypoglykämie ist ein Zustand zu verstehen, in dem der Blutzuckerspiegel zu niedrig ist und die Person die Hilfe einer anderen Person benötigt, um diesen Zustand wieder zu verlassen. Eine wiederkehrende Hypoglykämie liegt vor, wenn innerhalb von zwölf Monaten zum zweiten Mal eine schwere Hypoglykämie auftritt.

Unter schwerer Hyperglykämie ist ein Zustand zu verstehen, in dem der Blutzuckerspiegel zu hoch ist und die Person die Hilfe einer anderen Person benötigt, um diesen Zustand wieder zu verlassen. Eine wiederkehrende Hyperglykämie liegt vor, wenn innerhalb von zwölf Monaten zum zweiten Mal eine schwere Hyperglykämie auftritt. 7.2. Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn die speziellen Anforderungen der gewünschten Führerscheinklasse erfüllt sind. 7.3. Ein Bewerber, der an Diabetes mellitus leidet und dessen Erkrankung mit schweren Komplikationen der Augen, des Nervensystems, des Herzens oder der Blutgefässe einhergeht, wird für die Erstellung eines Gutachtens an einen Facharzt für derartige Erkrankungen überwiesen.

Ein Bewerber mit lokomotorischen Störungen, die sich auf das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs auswirken können, wird an das in Artikel 45 genannte Zentrum überwiesen. Der Arzt dieses Zentrums holt die erforderlichen Gutachten ein und legt gemäss Artikel 45 unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Voraussetzungen, Einschränkungen und Anpassungen das Attest oder seine Schlussfolgerungen dem in Artikel 44 genannten Arzt vor. 7.4. Normen für Bewerber der Gruppe 1 7.4.1. Ein Bewerber mit Diabetes mellitus, der mit einer Diät und/oder mit (oral oder per Injektion verabreichten) blutzuckersenkenden Mitteln behandelt wird, wendet sich an einen Arzt, der seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer beurteilt.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt maximal 5 Jahre. 7.4.2. Die Fahrtauglichkeit eines Bewerbers, der drei oder mehr Insulinspritzen pro Tag oder eine Behandlung mit einer Insulinpumpe erhält, wird von einem Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie beurteilt.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt maximal 5 Jahre. 7.4.3. Ein Bewerber mit wiederkehrender Hypoglykämie kann frühestens drei Monate nach Eintritt der Hypoglykämie, die den Status « wiederkehrend » veranlasste, unter Berücksichtigung der in 7.5.4 genannten Kriterien für fahrtauglich erklärt werden.

Ein günstiges Gutachten eines Facharztes für Endokrinologie und Diabetologie ist erforderlich. Das Gutachten enthält auch einen Vorschlag zu eventuellen Voraussetzungen und/oder Einschränkungen. 7.4.4. Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn sein Diabetes stabilisiert ist, er sich seiner Krankheit voll bewusst ist, das Hypoglykämierisiko kennt und deren Symptome erkennt, seine Behandlung genau befolgt, eine Diabetesschulung absolviert hat und unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht. 7.4.5. Bei jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit erläutert der Arzt dem Bewerber, welche Anzeichen auf eine Hypoglykämie hindeuten und wie dieser Zustand zu vermeiden ist.

Wenn die Ergebnisse der Blutzuckerspiegelmessungen verfügbar sind, wertet der Arzt sie aus und bespricht sie mit dem Bewerber.

Ein Bewerber, der Arzneimittel einnimmt, welche Hypoglykämie verursachen können, muss in dem Fahrzeug, das er steuert, stets schnelle Zucker in Reichweite haben. 7.5. Normen für Bewerber der Gruppe 2 7.5.1. Ein Bewerber mit Diabetes mellitus, der mit einer Diät und/oder mit (oral oder per Injektion verabreichten) blutzuckersenkenden Mitteln behandelt wird, die in therapeutischer Dosierung keine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden.

Ein günstiges Gutachten eines Arztes ist erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt maximal 3 Jahre. 7.5.2. Ein Bewerber mit Diabetes mellitus, der mit blutzuckersenkenden Mitteln behandelt wird, die in therapeutischer Dosierung Hypoglykämieanfälle verursachen können, oder der mit Insulin behandelt wird, kann für fahrtauglich erklärt werden.

Ein günstiges Gutachten eines Facharztes für Endokrinologie und Diabetologie ist erforderlich. Das Gutachten enthält auch einen Vorschlag zu eventuellen Voraussetzungen und/oder Einschränkungen.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt maximal 3 Jahre. 7.5.3. Ein Bewerber mit wiederkehrender Hypoglykämie kann frühestens drei Monate nach Eintritt der Hypoglykämie, die den Status « wiederkehrend » veranlasste, unter Berücksichtigung der in Punkt 7.5.4 genannten Kriterien für fahrtauglich erklärt werden.

Ein günstiges Gutachten eines Facharztes für Endokrinologie und Diabetologie ist erforderlich. Das Gutachten enthält auch einen Vorschlag zu eventuellen Voraussetzungen und/oder Einschränkungen.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt maximal 3 Jahre. 7.5.4. Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn sein Diabetes stabilisiert ist, er sich seiner Krankheit voll bewusst ist, das Hypoglykämierisiko kennt und deren Symptome erkennt, seine Behandlung genau befolgt, eine Diabetesschulung absolviert hat und unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht.

Ein Bewerber, der Arzneimittel einnimmt, die Hypoglykämie verursachen können, muss seinen Zustand hinreichend kontrollieren, indem er mindestens zweimal am Tag und zu den für das Fahren relevanten Zeitpunkten seinen Blutzuckerspiegel misst und die erforderlichen Massnahmen ergreift.

Ein Bewerber, der Arzneimittel einnimmt, welche Hypoglykämie verursachen können, muss in dem Fahrzeug, das er steuert, stets schnelle Zucker in Reichweite haben. 7.5.5. Auf Verlangen des in Artikel 44 genannten Arztes legt der behandelnde Arzt sämtliche oben genannten und sonstigen relevanten medizinischen Angaben sowie sein Gutachten bezüglich der Fahrtauglichkeit des Bewerbers vor.

Der Vertrauensarzt legt die Fahrtauglichkeit und ggf. die Voraussetzungen der Fahrtauglichkeit fest. 3. Punkt III wird wie folgt ersetzt : « III.Normen mit Bezug auf die Sehfunktion 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Bewerber der Gruppe 1 im Sinne von Artikel 41 § 3 und Bewerber der Gruppe 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer in Bezug auf die Sehfunktion bestimmt, es sei denn der in Artikel 44 § 4 erwähnte Arzt kann für die Bewerber der Gruppe 2 die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. 1.2. Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit werden diverse Aspekte der Sehfunktion berücksichtigt, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sehschärfe, dem Gesichtsfeld, dem Sehvermögen in der Dämmerung, der Licht- und Kontrastempfindlichkeit, der Doppelsichtigkeit und anderen Sehfunktionen zu widmen, die wesentlich für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs sind. 1.3. Ein Bewerber mit einer Störung der Sehfunktion, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt, ist nicht fahrtauglich.

Ein Bewerber der Gruppe 1 mit einer Einschränkung wegen gestörter Kontrastempfindlichkeit, kann von einem Augenarzt für fahrtauglich erklärt werden. 1.4. Ein Bewerber mit progressiver Sehfunktionsstörung ist nicht fahrtauglich. Kann diese Störung das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigen, kann der Bewerber von einem Augenarzt für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer des Attests beträgt maximal zehn Jahre. 1.5. Nach einer grösseren Veränderung der Sehfunktion, beispielsweise nach dem Auftreten von Doppelsichtigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, ist ein Bewerber nicht fahrtauglich. Ein Bewerber kann vom Augenarzt für fahrtauglich erklärt werden, wenn die Erkrankung das sichere Führen des Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigt. 2. Sehschärfe 2.1. Wenn ein Bewerber zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet ist, um die erforderliche Sehschärfe zu erreichen oder um die Sehfunktion zu gewährleisten, so dass der Bewerber ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, wird dies im Attest des Augenarztes vermerkt. 2.2. Die Sehhilfe muss gut vertragen werden und darf keinerlei Störung der anderen Sehfunktionen verursachen. 2.3. Normen für Bewerber der Gruppe 1 2.3.1. Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine binokuläre Sehschärfe von mindestens 0,5 erreichen. 2.3.2. Bei einem günstigen Gutachten des Augenarztes kann ein Bewerber, der den Normen für die Sehschärfe nicht entspricht, in Ausnahmefällen von dem Arzt des in Artikel 45 genannten Zentrums entsprechend den Bestimmungen in Punkt II.5.2.2 für fahrtauglich erklärt werden, vorausgesetzt er erreicht - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von mindestens 0,3 und erfüllt die Norm bezüglich des Gesichtsfelds; er muss einen Fahrtest in dem in Artikel 45 genannten Zentrum erfolgreich ablegen. In diesem Fall legt der Augenarzt dem Arzt dieses Zentrums ein Gutachten zur Sehfunktion des Bewerbers vor. Dieses Gutachten muss unter anderem belegen, dass es sich um eine isolierte Sehfunktionsstörung handelt. 2.4. Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem guten Auge und von 0,1 auf dem weniger guten Auge erreichen. Werden die Werte 0,8 und 0,1 mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese Mindestsehschärfe mit Brillengläsern, die nicht stärker als plus 8 Dioptrien sind, oder mit Kontaktlinsen erreicht werden. 3. Gesichtsfeld 3.1. Die Messung des Gesichtsfelds erfolgt durch einen Perimeter. Ist ein Bewerber zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet, erfolgt die Messung des Gesichtsfelds mit dieser Sehhilfe. 3.2. Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.2.1. Das horizontale binokuläre Gesichtsfeld muss mindestens 120 Grad betragen. Aus der Mitte dieses Gesichtsfelds muss die Amplitude mindestens 50 Grad nach links und rechts und mindestens 20 Grad nach oben und unten betragen. Die mittleren 20 Grad müssen frei von jedem absoluten Defekt sein. 3.2.2. Bei einem günstigen Gutachten des Augenarztes kann ein Bewerber, der den Normen für das Gesichtsfeld nicht entspricht, in Ausnahmefällen von dem Arzt des in Artikel 45 genannten Zentrums entsprechend den Bestimmungen in Punkt II.5.2.2 für fahrtauglich erklärt werden, vorausgesetzt er erfüllt die Normen für die Sehschärfe; er muss einen Fahrtest in dem in Artikel 45 genannten Zentrum erfolgreich ablegen. In diesem Fall legt der Augenarzt dem Arzt dieses Zentrums ein Gutachten zur Sehfunktion des Bewerbers mit Angabe der Ursache, der Prognose, der Stabilität und der Adaptation vor. Aus diesem Gutachten muss auch hervorgehen, dass es sich um eine isolierte Sehfunktionsstörung handelt. 3.2.3. Wenn ein Bewerber nur ein Auge funktional benutzt, gelten die gleichen Kriterien wie für die binokuläre Sehfunktion. Der Bewerber kann vom Augenarzt für fahrtauglich erklärt werden. 3.3. Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.3.1. Das horizontale binokuläre Gesichtsfeld muss mindestens 160 Grad betragen. Aus der Mitte dieses Gesichtsfelds muss die Amplitude mindestens 70 Grad nach links und rechts und mindestens 30 Grad nach oben und unten betragen. Die mittleren 30 Grad müssen frei von jedem absoluten Defekt sein. 3.3.2. Ein Bewerber, der nur ein Auge funktional benutzt, ist nicht fahrtauglich. 4. Sehvermögen in der Dämmerung Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber - nötigenfalls mit Sehhilfe - nach fünf Minuten Anpassung an die Dunkelheit eine Sehschärfe von 0,2 aufweisen. Die Sehschärfe wird für beide Augen zusammen anhand der Optotypen-Skala mit schwarzen Buchstaben auf weissem Grund gemessen, belichtet mit 1 Lux, aufgestellt in einer Entfernung von 5 m vom Bewerber.

Im Zweifelsfall wird eine weitere Untersuchung mit einem Adaptometer vorgenommen. Die maximal zulässige Abweichung beträgt eine log-Einheit. » Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. September 2010 in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. September 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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