Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 10 mai 2006
publié le 06 juin 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs

source
service public federal interieur
numac
2006000357
pub.
06/06/2006
prom.
10/05/2006
ELI
eli/arrete/2006/05/10/2006000357/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juin 2005 fixant les modalités d'enregistrement des mouvements d'animaux chez les négociants, dans les centres de rassemblement, les points d'arrêt et chez les transporteurs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 27. JUNI 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.

Dezember 2000, insbesondere der Artikel 16, 30, 34, 41 und 43;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 1996 zur Festlegung der Kosten für die Registrierung des Transports von Schweinen anhand eines Transportdokuments;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 27. Mai 2004;

Aufgrund des Gutachtens 36.822/3 des Staatsrates vom 30. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.zugelassener Vereinigung: eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten definiert ist, 3. Sanitel: die in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom B.August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnte Datenbank, 4. Königlichem Erlass vom 9.Juli 1999: den Königlichen Erlass vom 9.

Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen, 5. Registrierung: die zu Handelszwecken vorgenommene Registrierung des Transporteurs von Tieren, wie in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen, 6. Lizenz: die Lizenz für ein Transportmittel, wie in Kapitel Il des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen, 7. Zulassung: die Zulassung des Händlers, des Aufenthaltsorts oder der Sammelstelle, wie in den Artikeln 23, 31 und 35 des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 vorgesehen.

Art. 2 - In Anwendung der Artikel 5, 6, 25, 32 und 38 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 wird der Registrierungs-, Lizenz- oder Zulassungsantrag an die Agentur gerichtet.

Art. 3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 sind der Verantwortliche für eine Sammelstelle für Rinder und, was das in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 vorgesehene Register betrifft, der Transporteur von Rindern und Schweinen und der Rinderhändler verpflichtet, Sanitel die Daten ihres Registers innerhalb der in § 2 festgelegten Frist und gemäss den in § 3 festgelegten Modalitäten zu übermitteln. § 2 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt innerhalb 7 Tagen nach dem Datum, an dem der Transport oder die Ansammlung stattgefunden hat. § 3 - Die Übermittlung der Daten des Registers erfolgt: l. entweder über einen tragbaren Computer, mit dem die von und unter technischer Anleitung der Agentur gelieferte EDV-Anwendung Sanitel oder jede andere von der Agentur genehmigte EDV-Anwendung, die die gleichen Funktionalitäten bietet, benutzt wird, 2.oder über die Web-Anwendung unter technischer Anleitung der Agentur 3. oder durch Zusendung eines Registers auf Papier an die zugelassene Vereinigung des Wohnsitzes beziehungsweise des Gesellschaftssitzes des Transporteurs oder des Händlers.Die Daten in Bezug auf die Bewegungen von Rindern müssen maschinengeschrieben sein.

Art. 4 - § 1 - Das in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler mit Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. § 2 - Das in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Muster des Registers auf Papier für den Rinderhändler ohne Unterkunft für diese Rinder ist in Anlage III zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.

Art. 5 - Das in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnte Muster des Registers auf Papier für Transporteure von Rindern ist in Anlage IV zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.

Art. 6 - § 1 - Für die Führung eines Registers auf Papier, wie in Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnt, muss jedes Fahrzeug, für das eine Lizenz für den Transport von Schweinen erhalten worden ist, mit einem Bündel vornummerierter Ver- und Entladescheine in dreifacher Ausfertigung versehen sein. Beim Transport von Schweinen muss der Fahrzeugführer dieses Bündel auf Verlangen der Behörde vorzeigen können.

Das Muster des in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für Transporteure von Schweinen ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass wiedergegeben. § 2 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 stellt der Transporteur sicher, dass die im Register auf Papier aufgeführten Daten Sanitel innerhalb der in Artikel 3 § 2 festgelegten Frist und gemäss den in Artikel 3 § 3 vorgesehenen Modalitäten übermittelt werden.

Art. 7 - In Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9.

Juli 1999 muss der Transporteur von Schweinen zur Führung eines in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 erwähnten Registers nach dem in Artikel 3 § 3 Nr. 1 erwähnten EDV-System das von der Agentur entwickelte EDV-Programm benutzen.

Art. 8 - Das Muster des in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 9.

Juli 1999 erwähnten Registers auf Papier für den Aufenthaltsort ist in Anlage V zum vorliegenden Erlass wiedergegeben.

Art. 9 - Das Muster des in Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 9.

Juli 1999 erwähnten Registers ist integraler Bestandteil der EDV-Anwendung Sanitel, die von und unter technischer Anleitung der Agentur geliefert wird.

Art. 10 - Es werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 25.Januar 1996 zur Festlegung der Kosten für die Registrierung des Transports von Schweinen anhand eines Transportdokuments, 2. der Ministerielle Erlass vom 16.Mai 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen.

Art. 11 - Die Transportdokumente, die in Anwendung von Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 16. Mai 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 5, 6, 16, 25, 30, 32, 34, 38, 40 und 41 und der Modalitäten für die Ausführung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen verteilt werden, dürfen noch bis zu 30 Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses benutzt werden.

Brüssel, den 27. Juni 2005 R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE

Anlage II zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um den Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE

Anlage III zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE

Anlage IV zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigegfgt zu werden R. DEMOTTE

Anlage V zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung von Tierbewegungen bei Händlern, an Sammelstellen, an Aufenthaltsorten und bei Transporteuren Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 2005 beigefügt zu werden R. DEMOTTE

^