publié le 17 mai 2016
Arrêté royal déterminant les missions et les tâches de sécurité civile exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande
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10 JUIN 2014. - Arrêté royal déterminant les missions et les tâches de sécurité civile exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention (Moniteur belge du 17 juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.Februar 2006 über die Noteinsatzpläne PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 12 Absatz 2 und 3, 13 und 224 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 7. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 11. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
März 2014;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/10 des Sektorenausschusses V - Inneres vom 24. April 2014;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/11 des Ausschusses der Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 23. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.960/2 des Staatsrates vom 29. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Königlichem Erlass vom 10.November 2012: den Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel, 3. Einsatzeinheiten: die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 4.LELS (Dir-PC-Ops): den im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle ELS (PC-Ops), 5. Phase: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 16.Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehene kommunale, provinziale beziehungsweise föderale Phase, 6. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Hilfeleistungszone sowie den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Aufträge der dringenden medizinischen Hilfe und Aufträge in Sachen Brandverhütung.
Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der Aufträge und Aufgaben, die Zonen und Einsatzeinheiten durch oder in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne anvertraut werden.
Durch Noteinsatzpläne und Entscheidungen, die in der kommunalen, provinzialen beziehungsweise föderalen Phase getroffen werden, können Zonen und Einsatzeinheiten Aufgaben erhalten, die im vorliegenden Erlass und in seiner Anlage nicht vorgesehen sind.
KAPITEL II - Aufträge und Aufgaben der Zonen Art. 3 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 führen Zonen die in Spalte 1 der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Aufträge entsprechend den in der Zone vorhandenen Risiken aus.
Falls die Ausführung dieser Aufträge Mittel erforderlich macht, über die eine Zone nicht verfügt, fordert diese über das 112-Zentrum eine andere Zone und/oder die Einsatzeinheiten an. Sie kann auch einen ausländischen Dienst anfordern, gemäß einem in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 geschlossenen grenzüberschreitenden Zusammenarbeitsabkommen.
KAPITEL III - Aufträge und Aufgaben der Einsatzeinheiten Art. 4 - Neben den in Artikel 3 vorgesehenen Unterstützungs- und Verstärkungsaufträgen führen Einsatzeinheiten die spezifischen Aufträge und Aufgaben im Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in Spalte 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind.
Die angemessenen Mittel für die Ausführung dieser Aufträge und Aufgaben werden automatisch und sofort ausgeschickt in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in den Noteinsatzplänen, monodisziplinären Plänen beziehungsweise im Voraus erstellten Einsatzplänen vorgesehen und festgelegt sind.
In den anderen Fällen werden die angemessenen Mittel sofort ausgeschickt. Nach Konzertierung zwischen dem verantwortlichen Offizier der Einsatzeinheit und dem Einsatzleiter beziehungsweise, im Fall einer multidisziplinären Einsatzkoordination, dem LELS (Dir-PC-Ops) können diese Mittel abbestellt werden.
Die Einsatzeinheiten führen zudem die in Punkt 5 der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Aufträge aus.
KAPITEL IV - Zusammenarbeitsabkommen Art. 5 - Die Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Zonen und den Einsatzeinheiten, die in Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, in Artikel 8 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 und in Ausführung von Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind, bestimmen das Dienstleistungsniveau, die Modalitäten der Anforderung und die Mittel, die entsprechend der Risikoanalyse der Zone und den spezialisierten Mitteln, über die sie verfügt, einzusetzen sind.
Sofern nicht ausdrücklich im Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere auf der Grundlage der Risikoanalyse, vorgesehen, können Zonen die in Spalte 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung nicht erwerben.
Diese Abkommen regeln die Modalitäten, nach denen eine Einsatzeinheit an der Ausführung von bestimmten in Spalte 1 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 aufgeführten dringenden Aufträgen einer Zone beteiligt ist, indem sie als Wache der Zone fungiert.
KAPITEL V - Rettungseinsätze Art. 6 - Die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres koordiniert, gegebenenfalls in Absprache mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung und dem Fachzentrum für zivile Sicherheit, die technische und operative Vorbereitung einiger der in Punkt 6 der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten überzonalen spezialisierten Aufträge der Zonen und Einsatzeinheiten.
Mit der technischen und operativen Vorbereitung dieser Aufträge wird bezweckt, dass Einsatzkräfte über die erforderliche Fachausbildung, das erforderliche Training und die erforderlichen Verfahren verfügen.
Die Vorbereitung umfasst auch die Organisation, auf geeigneter Ebene, eines Einsatzbereitschaftsdienstes, das Verzeichnis des spezialisierten Materials, über das die Einsatzdienste für die Ausführung ihrer Aufträge verfügen, und die Überwachung der Wartung dieses Materials.
Falls erforderlich, werden Vereinbarungen zwischen den betreffenden Diensten und Organisationen geschlossen.
Art. 7 - Es wird ein Begleitausschuss geschaffen, der beauftragt ist, entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern eine Stellungnahme über jede Frage in Bezug auf die technische und operative Vorbereitung einiger suprazonaler spezialisierter Aufträge der Zonen und der Einsatzeinheiten abzugeben.
Der Begleitausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter der Einsatzeinheiten, die vom Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit bestimmt werden, 2.einem Vertreter des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens und einem Vertreter der Brandweervereniging Vlaanderen, die von ihrem Vorsitzenden bestimmt werden, 3. dem Generaldirektor des Krisenzentrums oder seinem Vertreter, 4.dem Direktor der Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seinem Vertreter, 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seinem Vertreter, der den Vorsitz des Ausschusses führt. Die Mitglieder des Begleitausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich aus.
Art. 8 - Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes von Feuer- und Rettungswachen mehrerer Zonen oder einer Feuer- und Rettungswache einer oder mehrerer Zonen und einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes wird die Einsatzleitung dem Offizier anvertraut, der der Zone angehört, auf deren Gebiet der Einsatz stattfindet, den höchsten Dienstgrad innehat, Inhaber des Dienstgrads eines Kapitäns oder eines höheren Dienstgrads ist und am Einsatzort anwesend ist, ungeachtet des Dienstgrads des Personals der anderen Zonen und der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes.
Offiziere, die als Berater oder Verbindungsoffizier einer anderen Zone oder einer Einsatzeinheit am Einsatzort anwesend sind, nehmen bei Rettungseinsätzen keine hierarchische Leitung wahr.
KAPITEL VI - Abänderungs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 9 - Die in Artikel 8 festgelegte Anforderung, Inhaber des Dienstgrads eines Kapitäns oder eines höheren Dienstgrads zu sein, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 10 - Artikel 15 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Funktion des LELS (Dir-PC-Ops) wird von dem Offizier ausgeübt, der der Hilfeleistungszone angehört, auf deren Gebiet der Einsatz stattfindet, den höchsten Dienstgrad innehat, am Einsatzort anwesend ist, Inhaber des von Uns bestimmten Brevets OFF3 ist und über den Befähigungsnachweis LELS (Dir-PC-Ops) verfügt, der gemäß den vom Minister des Innern festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausgestellt wird, ungeachtet des Dienstgrads des Personals der anderen Hilfeleistungszonen und der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes.
Die zuständige Behörde kann einen anderen Offizier der Hilfeleistungszone oder einen Offizier einer anderen Hilfeleistungszone oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes, der mehr Erfahrung mit der Bewältigung bestimmter Notsituationen hat und der über den Befähigungsnachweis LELS (Dir-PC-Ops) verfügt, oder den Leiter einer anderen Disziplin, die eher von der Notsituation betroffen ist, für die Funktion des LELS (Dir-PC-Ops) bestimmen." Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/1 - Die in Artikel 15 § 2 festgelegten Anforderungen, Inhaber des von Uns bestimmten Brevets OFF3 zu sein und über den Befähigungsnachweis LELS (Dir-PC-Ops) zu verfügen, treten am 1. Januar 2017 in Kraft." Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass und die Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft.
In Abweichung von Artikel 12 bleibt der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen Zonen bis zu dem in Absatz 2 erwähnten Datum, das vom Rat bestimmt wird, in Kraft.
Art. 14 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden
Typologie der Zwischenfälle, die zu allgemeinen Aufträgen der zivilen Sicherheit führen
Aufträge und Aufgaben der Hilfeleistungszonen mit, falls erforderlich, Unterstützung anderer Zonen und von Einsatzeinheiten
Spezifische Aufträge und Aufgaben der Einsatzeinheiten im Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung
Spalte 1
Spalte 2
1. Brand- und Explosionsbekämpfung und Bekämpfung der Folgen
|b2 Allgemeine Branderkennung, Brandgeruch, Kontrolle der korrekten Brandbekämpfung, Kontrolle der Rauchentwicklung
Kontrolle
-
|b2 Brand in Gebäuden jeden Typs, Industrie, Explosion, Hochspannungskabine oder -anlage |b2 Brand in Tunneln, Tiefgaragen, Metrostationen, Bahnhöfen
Löscharbeiten, Bergung, Schutz und Kontrolle
Versorgung mit Wasser aus einem Abstand von mehr als 2 500 Metern, Wassertank mit einem Fassungsvermögen von über 20 000 Litern Einsatz einer Löschkanone mit einer Kapazität von über 20 000 Litern pro Minute ("Superkanone") und des Systems "TurboJet"
|b2 Brand von Fahrzeugen jeden Typs, außer von ADR-Fahrzeugen |b2 Brand von Containern, Mülltonnen, Kaminen...
Löscharbeiten, Bergung, Schutz und Kontrolle
-
|b2 Brand von Wäldern, Heideland, Wiesen, Gräben, Böschungen
Löscharbeiten, Bergung, Schutz und Kontrolle
Organisation und logistische Unterstützung der Luftunterstützung, Wassertank mit einem Fassungsvermögen von über 20 000 Litern Lieferung und Einsatz von Flammschutzmitteln Einsatz schweren Baugeräts
|b2 Brand von Kohlenwasserstoffen und chemischen Stoffen
Löscharbeiten, Bergung, Schutz und Kontrolle Detektion, Analyse, Messung, Probenahme, Bestimmung
Versorgung mit Wasser aus einem Abstand von mehr als 2 500 Metern, Wassertank mit einem Fassungsvermögen von über 20 000 Litern Einsatz einer Löschkanone mit einer Kapazität von über 20 000 Litern pro Minute ("Superkanone") und des Systems "TurboJet"
2. Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, einschließlich radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlungen
|b2 Lästiger Geruch, kleiner verdächtiger Gegenstand auf öffentlicher Straße, Erkundung im Rahmen einer Verschmutzung oder Belästigung, Behandlung, Erdgas- oder LPG-Geruch
Erkundung, Bestimmung, Sicherung
-
|b2 Explosionsgefahr
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Sicherung
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Einsatz des "TurboJets"
|b2 Unfall mit gefährlichen chemischen Stoffen
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Einsatzpersonal mit VPS-Anzügen (Vapour Protection Suit) Stabilisierung, Eindämmung, technische Hilfe bei Umladung und Säuberung Dekontamination des Einsatzpersonals
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Spezialisierte Umladung (Vakuum) und Neutralisierung Unterstützung des BELINTRA-Experten Einsatz des "TurboJets" Dekontamination der Bevölkerung und der Fahrzeuge
|b2 Unfall mit gefährlichen biologischen, radiologischen oder nuklearen Stoffen
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung, die erforderlich sind, um Maßnahmen für den Schutz des Einsatzpersonals zu treffen
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Dekontamination der Bevölkerung, des Einsatzpersonals und der Fahrzeuge Beteiligung am Messstab ("CELMES")
|b2 Bruch an Pipelines, die gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe und andere gasförmige oder flüssige Stoffe mit Brand-/Explosionsrisiko enthalten
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Löscharbeiten, Sicherung
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Einsatz des "TurboJets" Logistische Unterstützung bei der Sanierung
|b2 Erdgas- oder LPG-Leck
Detektion, Analyse, Messung, Probenahme, Bestimmung
-
|b2 Verschmutzung der öffentlichen Straße mit Kohlenwasserstoffen, wodurch die freie Durchfahrt verhindert wird
Neutralisierung, Sammlung, Säuberung und Entsorgung
-
|b2 Verschmutzung von Binnengewässern
Eindämmung
Neutralisierung und Entsorgung, Einsatz spezialisierter Sanierungsmittel
|b2 Verschmutzung eines Seehafens
-
Eindämmung, Neutralisierung und Entsorgung Einsatz spezialisierter Sanierungsmittel
3.Rettung und Unterstützung von Personen in gefährlichen Situationen und Schutz ihrer Güter
|b2 In einem Gebäude eingeklemmte Person (dringend), kleines Tier in Not (dringend), Gegenstand, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, gefährliches Tier
Öffnung von Türen, Bergung, Eingreifen
-
|b2 Wespennest, andere gefährliche Insekten
Dringende Vernichtung
-
|b2 Großes Tier in Not (dringend), im Wasser
Bergung
-
|b2 Versperrte oder stark verschmutzte öffentliche Straße
Dringende Säuberung oder dringende Räumung der Straße, Entsorgung, Transport und Säuberung, Sicherung
-
|b2 Sturm, Tornado
Bergung von Personen und dringender Schutz von Gütern, dringende Abstützung und dringende Abdeckung mit einer Plane
-
|b2 Überschwemmungen
Bergung und Evakuierung per Boot, dringende Pumparbeiten, Verteilung und Anbringung von Sandsäcken und anderen Schutzmitteln Verteilung von Lebensmitteln (keine Lieferung) und Trinkwasser
Abdichtung und Verstärkung von Deichen, Anbringung künstlicher Deiche, Pumpen mit einer Kapazität von über 10 000 Litern Bei Ausuferung von Wasserläufen: Evakuierung der Bevölkerung, spezialisierte Rettungsmaßnahmen (Flood Rescue)
|b2 In einer Maschine eingeklemmte Person, in einem Aufzug eingeschlossene Person, von Stromschlag getroffene Person, CO-Vergiftung, Person im Wasser oder Person, die ins Wasser zu springen droht
Befreiung, Bergung, Taucher
-
|b2 Person in Schwierigkeiten in einer Höhle
-
Aktivierung des Höhlenrettungsteams und der für diesen Einsatz erforderlichen logistischen Unterstützung
|b2 Bombenalarm und Terrordrohung
Stand-by
Terroristische CBRN-Bedrohung, verdächtiges CBRN-Paket: Detektion, Analyse, Messung, Probenahme, Bestimmung
|b2 Verschüttete Person
USAR (Urban Search and Rescue): Suche, Bergung und Befreiung von Opfern, Abstützungen
Organisation der USAR-Teams in den Stufen "Medium" und "Heavy" gemäß INSARAG-Klassifizierung Einsatz schweren Baugeräts
|b2 Unter Zug, Tram oder Metro eingeklemmte Person
Befreiung
-
|b2 Höhenrettung, Person, die zu fallen oder zu springen droht
Bergung, Sicherung, GRIMP-Team (Gruppe für Rettung und Einsatz in schwierigem Gelände)
-
|b2 Einsturz- oder Sturzgefahr Gebäude
Sicherung, Abstützung
Einsatz schweren Baugeräts
|b2 Verkehrsunfall (Personenkraftwagen, Bus, Lastkraftwagen)
Befreiung, Sicherung, Säuberung der Straße, Beseitigung der Ladung
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|b2 Unfall mit ADR-Transport auf der Straße (ADR: wie vorgesehen im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und dessen Anlagen, unterzeichnet in Genf am 30. September 1957 und gebilligt durch das Gesetz vom 10.
August 1960)
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Löscharbeiten, Befreiung, Stabilisierung, Eindämmung, einfache Umladung, Säuberung Umpumpen, Entsorgung, Beförderung Dekontamination des Einsatzpersonals
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Umladung mit funkenfreiem Material, spezialisierte Umladung (Vakuum), Entsorgung und Neutralisierung Unterstützung des BELINTRA-Experten Einsatz des "TurboJets"
|b2 Unfall RID-Beförderung auf Schienen
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Löscharbeiten, Befreiung, Stabilisierung, Eindämmung, einfache Umladung, Säuberung Dekontamination des Einsatzpersonals
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor) Umpumpen, Umladung mit funkenfreiem Material, spezialisierte Umladung (Vakuum), Entsorgung, Neutralisierung Unterstützung des BELINTRA-Experten Einsatz des "TurboJets" Dekontamination der Bevölkerung und des Einsatzpersonals
|b2 Personenzug-, Tram- oder Metrounfall
Befreiung, Bergung
Schwere Bergungsfahrzeuge
|b2 Luftfahrtunfall oder Flugzeug in Not
Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Löscharbeiten, Befreiung, Bergung, Kontrolle, Schaumbildung
Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor)
|b2 Schifffahrtsunfall oder Schiff in Not
Bergung, Taucher
Vorbeugende Anbringung von Eindämmungsmitteln, Umpumpen von Kraftstoff und Stabilisierung
|b2 Schifffahrtsunfall mit gefährlichen Stoffen
Bergung, Taucher Basisdetektion, -analyse, -messung, -probenahme, -bestimmung Sicherung, Kontrolle Eindämmung, Neutralisierung und Entsorgung
Unterstützung des BELINTRA-Experten Gründliche Analyse/Messung/ Probenahme/Bestimmung (mobiles Labor)
4. Logistische Unterstützung
|b2 Unterstützung eines dringenden medizinischen Transports
Dringende Unterstützung eines Krankenwagens mit Personal, Drehleiterfahrzeug oder Hebebühne
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|b2 Strategische Koordination und Einsatzkoordination bei Großeinsatz oder Auslösung einer Phase
Einrichtung einer Koordinierungs- und PC-Ops-Infrastruktur bei Auslösung einer kommunalen Phase oder eines kommunalen Noteinsatzplans Befüllung von Druckluftflaschen, Unterstützung mit Beleuchtung, Elektrizität und Telekommunikation
Einrichtung einer Koordinierungs- und PC-Ops-Infrastruktur bei Auslösung einer provinzialen Phase oder eines provinzialen oder föderalen Noteinsatzplans
|b2 Zwischenfall auf einer in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10.November 2012 vorgesehenen öffentlichen Straße, der einen Einsatz eines Rettungsdienstes erfordert
Sicherung
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|b2 Trinkwassermangel
Verteilung von Trinkwasser an die Bevölkerung
Herstellung von Trinkwasserbeuteln, Versorgung der Pflegeeinrichtungen mit Trinkwasser, Befüllung von Wassertürmen
5. Andere spezifische Aufträge der Einsatzeinheiten
Alarmierung der Bevölkerung durch Sirenen auf Anordnung der zuständigen Behörde
Verteilung von Lebensmitteln (ohne Zubereitung von Mahlzeiten) in den Strafanstalten auf Verlangen des FÖD Justiz
Verwaltung der nationalen Bestände an Jodtabletten, die in den Einsatzeinheiten gelagert sind;Verwaltung der nationalen Bestände an Löschschaum und Sandsäcken; Lieferung von Löschschaum
Meeresverschmutzung: Eindämmung und Neutralisierung
Biologische Zwischenfälle (Tierseuchen): im Rahmen der Noteinsatzplanung, Transport von Tierkörpern, Desinfizierung
Aktivierung der bilateralen, europäischen oder internationalen Hilfe: bilaterale, europäische und internationale Kontakte und Management der Unterstützung durch den Gastgeberstaat ("Host Nation Support")
Aufträge im Ausland im bilateralen, europäischen oder internationalen Rahmen bei Überschwemmungen, Erdbeben und CBRN-Vorfall: Organisation, Koordination und Ausführung des Einsatzes (Team für Bedarfsermittlung, Koordinierung, Expertise, logistische Unterstützung und Transport)
Technische Unterstützung auf Verlangen der Polizei und der Gerichtsbehörden: in natürlicher Umwelt vermisste Person: Suchaktionen (einschließlich Aktivierung von Hundeteams und Taucherteams), Suche nach menschlichen Spuren und Überresten (Grabungen), Unterwassersuche (Taucher), Detektion-Analyse-Messung-Probenahme-Bestimmung, Beseitigung und Transport illegaler und verdächtiger Stoffe (außer Waffen und Sprengstoffen), Sicherung (Sicherungsfahrzeug)
Verschiedene Aufträge in Sachen logistische Unterstützung und Transport außerhalb der Noteinsatzplanung im Rahmen des Schutzes der Bevölkerung in Belgien, auf Anordnung des Ministers des Innern
6. Überzonale spezialisierte Aufträge der Hilfeleistungszonen und der Einsatzeinheiten
Gefahrgutberater-Experte
Einsatz mit spezialisiertem Material bei Eisenbahnunfall, Brand an Bord von Schiffen oder Unfall in Bezug auf Infrastrukturen von Energieversorgungsunternehmen
DICa-DIR-Teams gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 21.März 2006 über die Abteilung für Einsätze bei Kalamitäten oder Katastrophen im Ausland (DICa-DIR) und das Koordinationsbüro der Abteilung für Einsätze bei Kalamitäten oder Katastrophen im Ausland (Koordinationsbüro der DICa-DIR)
Hundeteams gemäß dem Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2002 zur Organisation von Rettungshundeteams
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 2006 über die Noteinsatzpläne beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET