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Arrêté Royal du 10 juin 2006
publié le 09 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare

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service public federal interieur
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2006000416
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09/08/2006
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10/06/2006
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10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002, und des Artikels 24;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17.

September 1987;

Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21.

Januar 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt sind.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: 1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, 2.Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Königlichem Erlass vom 27.März 1998: den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 3.Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, 4.Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, 5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, 6.Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, 7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im Überdruck zu halten, 8.internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen.

Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, die insbesondere Folgendes betreffen: 1. die Art der Arbeiten, 2.die Art der benutzten Arbeitsmittel, 3. die benutzten Atemgase, 4.die angewandten Luftdrucke, 5. die Arbeitsschwere und -dauer, 6.die individuellen Schutzausrüstungen, 7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: 1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder Zwischenfällen, 2.stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, 3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, 4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten spezifischen Qualitätsnormen genügen.Diese Normen unterliegen einer ständigen Kontrolle.

Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich insbesondere auf: 1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, 2.Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, 3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, 4.Überwachungsmittel, 5. Kommunikations- und Warnsysteme, 6.Alarmsystem, 7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, 8.Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, 9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen erste Hilfe zu vereinbaren sind, 10.Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von Dekompressionstabellen, 11. erste Hilfe und Notfallpflege. Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden ist.

Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben.

Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung gestellt wird.

Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen Beamten zur Verfügung gestellt.

Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen: 1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, 2.führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung.

Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar.

Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende Auskünfte: 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden Arbeitnehmers, 2.die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, 3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, 4.den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes.

Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers folgende Auskünfte: 1. das Datum und den Ort der Arbeiten, 2.den maximalen Druck während der Arbeiten, 3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, 4.den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen.

Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet.

Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.

Es umfasst folgende Auskünfte: 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, 2.das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, 3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, 4.die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, 5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von den Arbeiten betroffen sind, 6.die Zusammensetzung der Atemgase, 7. den Expositionsdruck, 8.die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die Notfallpflege geleistet werden kann, 9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der Arbeiten ereignet hat, 10.die Lokalisierung der Dekompressionskammer.

Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt.

Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind.

Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt.

Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.

Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für Sicherheit und Gesundheit.

Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten in Überdruckumgebung verrichten müssen.

Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, 2.die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, 3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung seines Gesundheitszustands verfügen.

Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 erwähnt sind.

Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen.

Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird.

Diese gezielten Untersuchungen umfassen: 1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, 2.eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit insbesondere einer Audiometrie, 3. eine hämatologische Untersuchung, 4.eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische Vorgeschichte gerechtfertigt ist.

Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden Arbeitnehmer zu ergreifen sind.

Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen.

Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit beauftragt werden.

Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren.

Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden bei der Arbeit notifiziert werden.

Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem geplanten Beginn der Arbeiten.

Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt.

Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: 1. die Identifizierung des Arbeitgebers, 2.die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, 3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 4.gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans.

Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer Flüssigkeit verrichtet, 2.Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der Taucharbeiten Hilfe zu leisten, 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die Taucharbeiten verrichten, 4.Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht.

Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: 1. einen Taucher, 2.einen Sicherheitstaucher, 3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des Oberflächenassistenten wahrnimmt. Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung: 1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, 2.Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, 3. Art der benutzten Tauchausrüstung. Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Taucher Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen Taucharbeiten ausführen. § 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil.

Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit auszuführen.

Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: 1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, 2.die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), 3. die Benutzung von Tauchtabellen, 4.die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, 5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und Tauchunfällen. Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, den Berufstaucherschein auszustellen.

Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein gleichgesetzt. § 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen.

Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden.

Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, festgelegt wird. § 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen.

Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in der Notifikation aufgenommen werden.

Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten.

Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier folgenden Bereiche umfassen: 1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der Stirnseite, 2.Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, 3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, 4.Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder Materialien.

Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen verantwortlich ist.

Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus.

Dieser Arbeitsplan umfasst: 1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Risikoanalyse, 2.die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. die Betriebsgenehmigung, 4.die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, 5. die Schemen des Lüftungsnetzes, 6.den Plan für die Ausführung der Arbeiten.

Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung aufgenommen.

Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt der Arbeitgeber folgende Auskünfte: 1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 Nr.5: a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die Baustelle, b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des Ausschleusens, 2.in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichtet: a) den maximalen Druck während der Arbeiten, b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des Ausschleusens, 3.in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, b) die benutzten Dekompressionstabellen, c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit unentbehrlichen Informationen, d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung folgende zusätzliche Auskünfte: 1. die Rekompressionszeit, 2.den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen Rekompression, 3. die Dauer des Ausschleusens, 4.die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet worden ist.

Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer der Arbeiten in Überdruckumgebung.

Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 33 - In Konzertierung mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen.

Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten Grenzen überschreitet.

Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal beträgt.

Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff ausgerüstet ist.

Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen.

Abschnitt V - Schlussbestimmungen Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden aufgehoben: 1. Artikel 180 Nr.4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.

April 1965 und 28. August 1985, 2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.August 1985 und 17.

September 1987.

Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. Titel III - Arbeitsstätten, 2.Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung.

Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT

Anlage I In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die Atemgase Qualität der Atemgase Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende Eigenschaften aufweisen: 1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal liegen.2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal liegen. 3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter 200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. 4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen.5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen.6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, liegen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT

Anlage II In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit in Druckluft-Senkkästen Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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