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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003
protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij
milieu hyperbare werkzaamheden in een hyperbare omgeving
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de
contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare, établi par le werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat omgeving, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij
d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende
relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden
travaux en milieu hyperbare. in een hyperbare omgeving.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der 23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002, und des Artikels 24; Juni 2002, und des Artikels 24;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III
Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17.
September 1987; September 1987;
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21. Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21.
Januar 2002; Januar 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei
denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in
Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt
sind. sind.
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind:
1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, 1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden,
2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken 2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken
oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und
keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem
Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist. Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom 2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom
27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit, der Ausführung ihrer Arbeit,
3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom 3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom
25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustellen, Baustellen,
4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck 4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck
ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck
zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist,
5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von 5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von
Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind,
unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden,
6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und 6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und
vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich
begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden,
7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und 7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und
dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im
Überdruck zu halten, Überdruck zu halten,
8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und 8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, Schutz am Arbeitsplatz,
9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung
Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8
und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche
Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche
Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu
ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen. ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen.
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit
dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und
berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen,
die insbesondere Folgendes betreffen: die insbesondere Folgendes betreffen:
1. die Art der Arbeiten, 1. die Art der Arbeiten,
2. die Art der benutzten Arbeitsmittel, 2. die Art der benutzten Arbeitsmittel,
3. die benutzten Atemgase, 3. die benutzten Atemgase,
4. die angewandten Luftdrucke, 4. die angewandten Luftdrucke,
5. die Arbeitsschwere und -dauer, 5. die Arbeitsschwere und -dauer,
6. die individuellen Schutzausrüstungen, 6. die individuellen Schutzausrüstungen,
7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. 7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle.
Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden
Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck:
1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer 1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer
Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung
sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder
Zwischenfällen, Zwischenfällen,
2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine 2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen,
3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur 3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur
Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7.
August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen,
4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die 4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die
benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten
spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer
ständigen Kontrolle. ständigen Kontrolle.
Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich
insbesondere auf: insbesondere auf:
1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der 1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der
Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden,
2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, 2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams,
3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, 3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln,
4. Überwachungsmittel, 4. Überwachungsmittel,
5. Kommunikations- und Warnsysteme, 5. Kommunikations- und Warnsysteme,
6. Alarmsystem, 6. Alarmsystem,
7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, 7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung,
8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, 8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase,
9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und 9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und
ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen
erste Hilfe zu vereinbaren sind, erste Hilfe zu vereinbaren sind,
10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von 10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von
Dekompressionstabellen, Dekompressionstabellen,
11. erste Hilfe und Notfallpflege. 11. erste Hilfe und Notfallpflege.
Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse
angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden
ist. ist.
Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt,
die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben. die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben.
Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für
Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung
gestellt wird. gestellt wird.
Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die
Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden
in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur
Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss
zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen
Beamten zur Verfügung gestellt. Beamten zur Verfügung gestellt.
Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen
Verpflichtungen: Verpflichtungen:
1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in 1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in
Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch,
2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein 2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein
Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung. Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung.
Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar. Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar.
Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende
Auskünfte: Auskünfte:
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden
Arbeitnehmers, Arbeitnehmers,
2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, 2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung,
3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des 3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des
Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit,
4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. 4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes.
Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der
Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers
folgende Auskünfte: folgende Auskünfte:
1. das Datum und den Ort der Arbeiten, 1. das Datum und den Ort der Arbeiten,
2. den maximalen Druck während der Arbeiten, 2. den maximalen Druck während der Arbeiten,
3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, 3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer,
4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen. 4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen.
Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten
für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet. für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet.
Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer
auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der
Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.
Es umfasst folgende Auskünfte: Es umfasst folgende Auskünfte:
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn,
2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, 2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten,
3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, 3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans,
4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, 4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel,
5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von 5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von
den Arbeiten betroffen sind, den Arbeiten betroffen sind,
6. die Zusammensetzung der Atemgase, 6. die Zusammensetzung der Atemgase,
7. den Expositionsdruck, 7. den Expositionsdruck,
8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die 8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die
Notfallpflege geleistet werden kann, Notfallpflege geleistet werden kann,
9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der 9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der
Arbeiten ereignet hat, Arbeiten ereignet hat,
10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer. 10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer.
Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber
während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt. während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt.
Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer
Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische
Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der
Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind. Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind.
Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in
Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in
Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt. Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt.
Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten
beschäftigt werden. beschäftigt werden.
Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene
Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und
besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für
Sicherheit und Gesundheit. Sicherheit und Gesundheit.
Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung
Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der
Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem
Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten
in Überdruckumgebung verrichten müssen. in Überdruckumgebung verrichten müssen.
Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere:
1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands,
2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, 2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands,
3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. 3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit.
Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in
Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung
seines Gesundheitszustands verfügen. seines Gesundheitszustands verfügen.
Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die
in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist,
und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3
erwähnt sind. erwähnt sind.
Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen.
Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen
Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im
Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine
Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird. Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird.
Diese gezielten Untersuchungen umfassen: Diese gezielten Untersuchungen umfassen:
1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, 1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion,
2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit 2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit
insbesondere einer Audiometrie, insbesondere einer Audiometrie,
3. eine hämatologische Untersuchung, 3. eine hämatologische Untersuchung,
4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese 4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese
Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische
Vorgeschichte gerechtfertigt ist. Vorgeschichte gerechtfertigt ist.
Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die
jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen
hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und
kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden
Arbeitnehmer zu ergreifen sind. Arbeitnehmer zu ergreifen sind.
Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den
betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung
auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von
Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen. Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen.
Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit
Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie
in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal
verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf
Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung
zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit
beauftragt werden. beauftragt werden.
Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei
einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet,
wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren. wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren.
Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion
Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im
Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden
bei der Arbeit notifiziert werden. bei der Arbeit notifiziert werden.
Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem
geplanten Beginn der Arbeiten. geplanten Beginn der Arbeiten.
Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt. betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt.
Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte:
1. die Identifizierung des Arbeitgebers, 1. die Identifizierung des Arbeitgebers,
2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, 2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten,
3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten 4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten
Arbeitsplans. Arbeitsplans.
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter: unter:
1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät 1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät
ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer
Flüssigkeit verrichtet, Flüssigkeit verrichtet,
2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den 2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den
Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit
ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der
Taucharbeiten Hilfe zu leisten, Taucharbeiten Hilfe zu leisten,
3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei
Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und
der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die
Taucharbeiten verrichten, Taucharbeiten verrichten,
4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, 4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht,
der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht. der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht.
Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6
Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens:
1. einen Taucher, 1. einen Taucher,
2. einen Sicherheitstaucher, 2. einen Sicherheitstaucher,
3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des 3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des
Oberflächenassistenten wahrnimmt. Oberflächenassistenten wahrnimmt.
Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in
dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in
Überdruckumgebung: Überdruckumgebung:
1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, 1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall,
2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von 2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von
reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase,
3. Art der benutzten Tauchausrüstung. 3. Art der benutzten Tauchausrüstung.
Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als
Taucher Taucher
Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines
Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen
Taucharbeiten ausführen. Taucharbeiten ausführen.
§ 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an § 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an
einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil. einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil.
Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die
Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft
und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten
mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit
auszuführen. auszuführen.
Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe:
1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, 1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen,
2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), 2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2),
3. die Benutzung von Tauchtabellen, 3. die Benutzung von Tauchtabellen,
4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, 4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken,
5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und 5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und
Tauchunfällen. Tauchunfällen.
Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert,
die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind,
zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem
Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie
niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt,
den Berufstaucherschein auszustellen. den Berufstaucherschein auszustellen.
Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird § 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird
festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt,
um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von
Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen. Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen.
Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch
die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden. die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden.
Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine
spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen
Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind,
festgelegt wird. festgelegt wird.
§ 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über § 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über
eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen. vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen.
Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die
Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um
Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in
der Notifikation aufgenommen werden. der Notifikation aufgenommen werden.
Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung
auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten. auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten.
Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier
folgenden Bereiche umfassen: folgenden Bereiche umfassen:
1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der 1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der
Stirnseite, Stirnseite,
2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der 2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit 3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit
einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im
Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der
Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss,
4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder 4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder
Materialien. Materialien.
Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer
ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt,
bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den
Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen
Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus. arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus.
Dieser Arbeitsplan umfasst: Dieser Arbeitsplan umfasst:
1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5
erwähnten Risikoanalyse, erwähnten Risikoanalyse,
2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten 2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten
Gefahrenverhütungsmassnahmen, Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. die Betriebsgenehmigung, 3. die Betriebsgenehmigung,
4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, 4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung,
5. die Schemen des Lüftungsnetzes, 5. die Schemen des Lüftungsnetzes,
6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten. 6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten.
Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung
aufgenommen. aufgenommen.
Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt
der Arbeitgeber folgende Auskünfte: der Arbeitgeber folgende Auskünfte:
1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem 1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem
Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von
Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5: Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5:
a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten,
der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die
Baustelle, Baustelle,
b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer,
c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die
effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des
Ausschleusens, Ausschleusens,
2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten 2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten
Arbeiten verrichtet: Arbeiten verrichtet:
a) den maximalen Druck während der Arbeiten, a) den maximalen Druck während der Arbeiten,
b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten,
c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des
Ausschleusens, Ausschleusens,
3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: 3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten:
a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer,
b) die benutzten Dekompressionstabellen, b) die benutzten Dekompressionstabellen,
c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit
unentbehrlichen Informationen, unentbehrlichen Informationen,
d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und
die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, die festgelegten Sicherheitsmassnahmen,
e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme
oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen.
Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt
der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung
folgende zusätzliche Auskünfte: folgende zusätzliche Auskünfte:
1. die Rekompressionszeit, 1. die Rekompressionszeit,
2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen 2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen
Rekompression, Rekompression,
3. die Dauer des Ausschleusens, 3. die Dauer des Ausschleusens,
4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet 4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet
worden ist. worden ist.
Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt
werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung
integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer
der Arbeiten in Überdruckumgebung. der Arbeiten in Überdruckumgebung.
Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 33 - In Konzertierung mit dem Art. 33 - In Konzertierung mit dem
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber
den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um
die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen. die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen.
Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die
maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch
angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten
Grenzen überschreitet. Grenzen überschreitet.
Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen
Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal
beträgt. beträgt.
Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal
beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff
ausgerüstet ist. ausgerüstet ist.
Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen. Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen Abschnitt V - Schlussbestimmungen
Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
werden aufgehoben: werden aufgehoben:
1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. 1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.
April 1965 und 28. August 1985, April 1965 und 28. August 1985,
2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in 2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in
Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17.
September 1987. September 1987.
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III
Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. Titel III - Arbeitsstätten, 1. Titel III - Arbeitsstätten,
2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung. 2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung.
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Anlage I Anlage I
In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die
Atemgase Atemgase
Qualität der Atemgase Qualität der Atemgase
Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende
Eigenschaften aufweisen: Eigenschaften aufweisen:
1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal 1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal
liegen. liegen.
2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal 2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal
liegen. liegen.
3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter 3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter
200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. 200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen.
4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen. 4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen.
5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen. 5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen.
6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder 6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder
Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein.
Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller
Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter
den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten
Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der
Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal,
liegen. liegen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Anlage II Anlage II
In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit
in Druckluft-Senkkästen in Druckluft-Senkkästen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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