publié le 18 mars 2009
Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées par la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées par la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2008 relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées par la
loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/1990
pub.
08/04/2000
numac
2000000153
source
ministere de l'interieur
Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande
fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 3 mars 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10.Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März 2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 Nr. 5;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss;
In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten Tätigkeiten findet;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet.
TITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2. "Gesetz": das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische Eidgenossenschaft, 4."Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, 5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, 6."Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, 7. "Minister": den Minister des Innern, 8."zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass abgezielt wird, 9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 10."reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, 11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird.Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden, 12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten Ausbildung aufweist, 13."Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, 14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, 15."Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.
TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen KAPITEL I - Qualifikationsniveaus Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, 2.Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird, a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne von Nr.3 ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, 3.Diplom, das erteilt wird nach Abschluss a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, 4.Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, 5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen Vorschriften verleihen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.
Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet.
KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, 2.oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde.
Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gleichzeitig: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das Gesetz fordert. Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gleichzeitig: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das Gesetz fordert, und c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden Tätigkeit bescheinigt.
KAPITEL IV - Verfahren Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten eingereicht werden: 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht.2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des Antragstellers.3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung bescheinigen.4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden. § 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen.
Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.
In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert: a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 Nr.1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien geforderten Ausbildungsdauer liegt, b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt. Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden.
Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, die festgestellt wurden.
Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt.
KAPITEL V - Sprachkenntnisse Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache beherrschen.
KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.
Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten.
Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL