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Arrêté Royal du 10 avril 2014
publié le 25 mai 2016

Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000314
pub.
25/05/2016
prom.
10/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/10/2016000314/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


10 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2014 modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 5 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 3. März 2011;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.940/1 des Staatsrates vom 24. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1999, 21.Januar 2007 und 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "die von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt," durch die Wörter "die von nicht in Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Staaten und von regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften und Unternehmen aus diesen Staaten" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Beschränkung gilt nicht für solche Darlehen: a) die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Investmentgesellschaften mit Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum gewährt werden, b) die Mitgliedstaaten, Vollmitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Unterzeichnerstaaten der Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds und regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften der vorerwähnten Staaten gewährt werden oder die diese Staaten oder Stellen garantieren, c) die internationalen Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, gewährt werden oder die diese Organisationen garantieren." 3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Kassenbons, anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren und Aufzinsungspapieren ein und desselben Ausgebers oder in an ein und denselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden. Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Finanzinstrumente und Darlehen von Unternehmen ausgegeben beziehungsweise an Unternehmen mit Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum gewährt werden, die der Aufsicht der Belgischen Nationalbank oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung unterliegen, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Bank vergleichbar ist, sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden anlegt.

Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die Darlehen von einer oder mehreren in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Behörden garantiert werden oder von einer internationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, sofern nicht mehr als 40 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden anlegt.

Die in den vorhergehenden drei Absätzen erwähnten Beschränkungen gelten nicht für: a) Darlehen, die staatlichen, regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A oder einer internationalen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, gewährt werden, b) Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die von den in Nr.1 erwähnten Behörden und Organisationen ausgegeben werden, c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen." 4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "für die Anwendung der vier vorhergehenden Absätze" ersetzt. Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE

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