publié le 14 novembre 2019
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
9 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 16 octobre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/19, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 2003, 10. Juni 2006 und 19.
Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2018;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
Juni 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.735/3 des Staatsrates vom 18. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Betrags der Entschädigungen" durch die Wörter "der ordentlichen Haushaltsmittel für die Entschädigungen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem Gesamtbetrag der Entschädigungen" durch die Wörter "den ordentlichen Haushaltsmitteln für die Entschädigungen" ersetzt.3. In Absatz 1 und 2 werden die Wörter "des Haushaltsjahres, in dem das betreffende Gerichtsjahr endet, eingetragen sind," jedes Mal durch die Wörter "des laufenden Haushaltsjahres eingetragen sind, erhöht um die tatsächlich verfügbaren Mittel des Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand, die am 31.Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres festgelegt wurden," ersetzt.
Art. 2 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999, so wie er durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses abgeändert ist, werden im Hinblick auf die Festlegung des Punktwertes für das Gerichtsjahr 2016/2017 die tatsächlich verfügbaren Mittel des Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand am 28. Februar 2018 festgelegt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird im Hinblick auf die Festlegung des Punktwertes wirksam mit dem Gerichtsjahr 2016/2017 auf der Grundlage des Haushalts 2018.
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS