publié le 25 novembre 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
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9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/08 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.059/2 des Staatsrates vom 30. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 14 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen Dienstalters" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in dem Dienstgrad" durch die Wörter "als freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe/0" der Gehaltstabelle der Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist anwendbar, solange das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals Personalmitglied auf Probe ist.
Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert." Art. 5 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." Art. 6 - In denselben Erlass wird in Buch 4 ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von Artikel 28 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung von mehr als einer Stunde für freiwillige Mitglieder des Krankenwagenpersonals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." Art. 7 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 42 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals erhält in der neuen Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es unter vorliegendes Statut fiel.
Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro Stunde berücksichtigt." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/1 - In Abweichung von Artikel 26 kann der Rat, falls in den meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die Leistungsvergütungen der freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich auszuzahlen." Art. 9 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden die Wörter "Personalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf Probe/0" ersetzt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, für die die Artikel 5 bis 8 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK