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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/05/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is (Belgisch
zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016). Staatsblad van 23 mei 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein
Feuerwehrpersonal ist Feuerwehrpersonal ist
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist; Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015; Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/08 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/08 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.059/2 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.059/2 des Staatsrates vom 30. März
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird aufgehoben. Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 14 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro Art. 2 - In Artikel 14 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro
geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen
Dienstalters" ersetzt. Dienstalters" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"in dem Dienstgrad" durch die Wörter "als freiwilliges Mitglied des "in dem Dienstgrad" durch die Wörter "als freiwilliges Mitglied des
Krankenwagenpersonals" ersetzt. Krankenwagenpersonals" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Stufe "Personalmitglied auf Probe/0" der Gehaltstabelle der "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe/0" der Gehaltstabelle der
Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist anwendbar, solange das freiwillige Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist anwendbar, solange das freiwillige
Mitglied des Krankenwagenpersonals Personalmitglied auf Probe ist. Mitglied des Krankenwagenpersonals Personalmitglied auf Probe ist.
Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten
Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der
Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert." Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert."
Art. 5 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 5 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des
vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in
Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen."
Art. 6 - In denselben Erlass wird in Buch 4 ein Artikel 37/1 mit Art. 6 - In denselben Erlass wird in Buch 4 ein Artikel 37/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur "Art. 37/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur
Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von
Artikel 28 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung Artikel 28 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung
von mehr als einer Stunde für freiwillige Mitglieder des von mehr als einer Stunde für freiwillige Mitglieder des
Krankenwagenpersonals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive Krankenwagenpersonals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive
Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in
Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat."
Art. 7 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 42 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals erhält in der neuen "Art. 42 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals erhält in der neuen
Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je
nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist -
zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter
dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es
unter vorliegendes Statut fiel. unter vorliegendes Statut fiel.
Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird
für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine
Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro
Stunde berücksichtigt." Stunde berücksichtigt."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 44/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/1 - In Abweichung von Artikel 26 kann der Rat, falls in den "Art. 44/1 - In Abweichung von Artikel 26 kann der Rat, falls in den
meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die
Leistungsvergütungen der freiwilligen Mitglieder des Leistungsvergütungen der freiwilligen Mitglieder des
Krankenwagenpersonals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, Krankenwagenpersonals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen,
diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich
auszuzahlen." auszuzahlen."
Art. 9 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden die Wörter Art. 9 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden die Wörter
"Personalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf "Personalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf
Probe/0" ersetzt. Probe/0" ersetzt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden,
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen,
für die die Artikel 5 bis 8 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem für die die Artikel 5 bis 8 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am
1. Januar 2016 in Kraft treten. 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
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