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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is (Belgisch |
zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016). | Staatsblad van 23 mei 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des | Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des |
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein | Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein |
Feuerwehrpersonal ist | Feuerwehrpersonal ist |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der | des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist; | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Dezember 2015; | Dezember 2015; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/08 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/08 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.059/2 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.059/2 des Staatsrates vom 30. März |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der | Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird aufgehoben. | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 14 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro | Art. 2 - In Artikel 14 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "pro |
geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen | geleisteten Monat" durch die Wörter "pro Monat allgemeinen |
Dienstalters" ersetzt. | Dienstalters" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in dem Dienstgrad" durch die Wörter "als freiwilliges Mitglied des | "in dem Dienstgrad" durch die Wörter "als freiwilliges Mitglied des |
Krankenwagenpersonals" ersetzt. | Krankenwagenpersonals" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Stufe "Personalmitglied auf Probe/0" der Gehaltstabelle der | "Die Stufe "Personalmitglied auf Probe/0" der Gehaltstabelle der |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist anwendbar, solange das freiwillige | Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist anwendbar, solange das freiwillige |
Mitglied des Krankenwagenpersonals Personalmitglied auf Probe ist. | Mitglied des Krankenwagenpersonals Personalmitglied auf Probe ist. |
Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten | Wenn die zeitweilige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten |
Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der | Tag des Monats wirksam wird, wird der Stundensatz der |
Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert." | Leistungsvergütung des laufenden Monats nicht geändert." |
Art. 5 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 5 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des | "Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des |
vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in | vorliegenden Statuts eine günstigere Bestimmung, wie erwähnt in |
Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von | Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von |
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, festlegen." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird in Buch 4 ein Artikel 37/1 mit | Art. 6 - In denselben Erlass wird in Buch 4 ein Artikel 37/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur | "Art. 37/1 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur |
Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von | Ergänzung des vorliegenden Statuts, die von den Bestimmungen von |
Artikel 28 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung | Artikel 28 dieses Statuts abweicht, eine Mindestvergütung pro Leistung |
von mehr als einer Stunde für freiwillige Mitglieder des | von mehr als einer Stunde für freiwillige Mitglieder des |
Krankenwagenpersonals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive | Krankenwagenpersonals festlegen, deren Verfügbarkeit und positive |
Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in | Reaktionen bei Abruf die Vorgaben überschreiten, die der Rat in der in |
Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das | Artikel 177 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." | erwähnten Geschäftsordnung gemacht hat." |
Art. 7 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 42 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 42 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals erhält in der neuen | "Art. 42 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals erhält in der neuen |
Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je | Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütungstabelle - je |
nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - | nachdem, ob es Mitglied des Berufs- oder freiwilligen Personals ist - |
zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter | zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt oder eine Leistungsvergütung, die unter |
dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es | dem Gehalt oder der Leistungsvergütung liegt, die es erhielt, bevor es |
unter vorliegendes Statut fiel. | unter vorliegendes Statut fiel. |
Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein | Bei diesem Vergleich wird für Mitglieder des Berufspersonals weder ein |
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der | eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der |
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird | Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen und wird |
für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine | für Mitglieder des freiwilligen Personals weder irgendeine |
Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro | Pauschalentschädigung noch irgendeine Erhöhung der Vergütung pro |
Stunde berücksichtigt." | Stunde berücksichtigt." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 44/1 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 44/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/1 - In Abweichung von Artikel 26 kann der Rat, falls in den | "Art. 44/1 - In Abweichung von Artikel 26 kann der Rat, falls in den |
meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die | meisten Feuerwehrdiensten, aus denen die Zone bestand, die |
Leistungsvergütungen der freiwilligen Mitglieder des | Leistungsvergütungen der freiwilligen Mitglieder des |
Krankenwagenpersonals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, | Krankenwagenpersonals nicht monatlich ausgezahlt wurden, beschließen, |
diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich | diese Leistungsvergütungen mindestens jedes Quartal nachträglich |
auszuzahlen." | auszuzahlen." |
Art. 9 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden die Wörter | Art. 9 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden die Wörter |
"Personalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf | "Personalmitglied auf Probe" durch die Wörter "Personalmitglied auf |
Probe/0" ersetzt. | Probe/0" ersetzt. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, | Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden, |
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom | außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, | 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, |
für die die Artikel 5 bis 8 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem | für die die Artikel 5 bis 8 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem |
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am | die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am |
1. Januar 2016 in Kraft treten. | 1. Januar 2016 in Kraft treten. |
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die | Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |