Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 09 février 2020
publié le 01 octobre 2021

Arrêté royal relatif à la protection contre les rayonnements ionisants lors d'expositions vétérinaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021032795
pub.
01/10/2021
prom.
09/02/2020
ELI
eli/arrete/2020/02/09/2021032795/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 FEVRIER 2020. - Arrêté royal relatif à la protection contre les rayonnements ionisants lors d'expositions vétérinaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 2020 relatif à la protection contre les rayonnements ionisants lors d'expositions vétérinaires (Moniteur belge du 20 février 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über den Schutz gegen ionisierende Strahlung bei veterinärmedizinischen Expositionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass über den Schutz gegen ionisierende Strahlung bei veterinärmedizinischen Expositionen zur Unterschrift vorzulegen. Der Erlassentwurf ist den zuständigen Begutachtungsinstanzen zur Begutachtung vorgelegt worden.

Der Staatsrat hat am 16. Oktober 2019 das Gutachten Nr. 66.587/3 abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat.

A. Allgemeine Erläuterung Im bestehenden Kapitel VI des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend "allgemeine Ordnung") werden die human- und veterinärmedizinischen Anwendungen von ionisierender Strahlung behandelt. Bei der Überarbeitung der bestehenden allgemeinen Ordnung im Rahmen der Umsetzung der grundlegenden Euratom-Sicherheitsnormen (teilweise Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung) wurde beschlossen, die Bestimmungen in Bezug auf medizinische Anwendungen in einen getrennten Königlichen Erlass aufzunehmen. Infolge dieser Umstrukturierung wurde zudem beschlossen, spezifische Bestimmungen für veterinärmedizinische Expositionen in einen getrennten Königlichen Erlass aufzunehmen.

Darüber hinaus haben die radiologischen Anwendungen in der Veterinärmedizin in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen und auch die radiologische Ausrüstung ist fortschrittlicher geworden.

Während sich diese veterinärmedizinischen Anwendungen früher auf gewöhnliche Röntgenaufnahmen mit einfacher radiologischer Ausrüstung beschränkten, stellt die FANK nun fest, dass Tierärzte zunehmend CT-Scanner, interventionelle Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie einsetzen.

Eines der Hauptanliegen des vorliegenden Vorschlags war daher die Überprüfung, Verdeutlichung und Verschärfung der bestehenden verordnungsrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Veterinärmedizin.

Es ist zu betonen, dass die bestehenden Strahlenschutzregeln zum Schutz des Menschen und der Umwelt festgelegt wurden und nicht zum Schutz von Tieren, die zu Diagnose- oder Behandlungszwecken, versicherungstechnischen Zwecken oder für Eignungsprüfungen absichtlich ionisierender Strahlung ausgesetzt werden. Die drei Grundprinzipien des Strahlenschutzes (Rechtfertigung der Tätigkeiten, Optimierung des Schutzes, Einhaltung der Dosisgrenzwerte) sind alle auf den Schutz des Menschen ausgerichtet.

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs vertritt die FANK die Ansicht, dass die Rechtfertigung und die Optimierung auch auf Ebene individueller veterinärmedizinischer Expositionen angewandt werden sollten, da dies indirekt auch dem Schutz der Tierärzte, berechtigten Personen und Begleiter dieser Tiere zugutekommt.

Der Schutz von Personen ist in erster Linie durch die Kapitel II und III der allgemeinen Ordnung geregelt.

Einrichtungen der Klasse I, II und III müssen eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung besitzen.

Die Bestimmungen, die sich auf den Betrieb der Einrichtung beziehen, in der die Tätigkeiten ausgeführt werden, sind daher nicht in vorliegendem Verordungsentwurf enthalten.

Dagegen werden in vorliegendem Entwurf jedoch spezifische ergänzende Bestimmungen in Bezug auf die Rechtfertigung individueller Expositionen, die Optimierung des Schutzes und die Anforderungen in Sachen Ausbildung für Personen, die mit der Exposition von Tieren befasst sind, sowie Anforderungen in Bezug auf die radiologische Ausrüstung und die Qualitätskontrolle und -sicherung beschrieben.

Darüber hinaus setzt der Entwurf die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, insbesondere den Erwägungsgrund 31, teilweise um.

Schließlich wurden die einschlägigen Bestimmungen des bestehenden Kapitels VI der allgemeinen Ordnung als Grundlage für die Abfassung der neuen Bestimmungen herangezogen und in einigen Fällen unverändert übernommen.

B. Spezifische Erläuterungen Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der allgemeinen Ordnung bleiben anwendbar.

Einige spezifische Begriffe werden hinzugefügt: tierärztliche Verantwortung, anwendende Fachkraft und berechtigte Person, und zwar in Anlehnung an die in Kapitel VI der allgemeinen Ordnung verwendete Terminologie. Außerdem wird die Definition des Begriffs "Begleiter" hinzugefügt, in Anlehnung an den in der Humanmedizin verwendeten Grundsatz der "Betreuungsperson".

Allgemeine Vorschriften Neben vorliegendem Entwurf bleibt die allgemeine Ordnung für den Einsatz ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin weiterhin anwendbar. Dies bedeutet insbesondere: - dass Betreiber von Einrichtungen, in denen eine oder mehrere Strahlenquellen eingesetzt werden, über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung verfügen müssen (und/oder über eine Genehmigung in Anwendung von Artikel 5.7, wenn die Strahlenquellen gelegentlich an (verschiedenen) Orten benutzt werden, die nicht zu diesem Zweck zugelassen sind), - dass Betreiber verpflichtet sind, einen Dienst für physikalische Kontrolle einzurichten, der mit der Organisation und Überwachung der Maßnahmen beauftragt ist, die notwendig sind, um zu überprüfen, dass Arbeitnehmer, Bevölkerung und Umwelt auf angemessene Weise geschützt und die Sicherheitsrisiken auf angemessene Weise kontrolliert werden, - dass für Personalmitglieder, die als beruflich exponiert gelten, eine angemessene medizinische Überwachung organisiert werden muss.

In Artikel 4 wird bestimmt, dass jede veterinärmedizinische Exposition gerechtfertigt werden muss. Die Rechtfertigung einer individuellen Exposition erfolgt auf der Ebene der anwendenden Fachkraft. Dieser Rechtfertigungsschritt ist äußerst wichtig im Zusammenhang mit Expositionen zu versicherungstechnischen Zwecken oder für Eignungsprüfungen, bei denen die untersuchten Tiere asymptomatisch sind, die anwesenden Personen jedoch einem Expositionsrisiko ausgesetzt sind.

Die Rechtfertigung kann revidiert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn alternative Techniken entwickelt werden, die mit keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verbunden sind.

In Artikel 5 wird bestimmt, dass jede veterinärmedizinische Exposition so niedrig wie möglich gehalten werden muss und dass besondere Aufmerksamkeit auf die Begleiter zu richten ist, die ordnungsgemäß über die Strahlengefahr informiert werden müssen und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit willentlich Unterstützung bei der Exposition von Tieren gewähren. Für diese Begleiter kann die Agentur Dosisbegrenzungen festlegen, und eine wichtige Rolle ist zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen vorbehalten, die Schutzmaßnahmen für diese Personen bestimmen können. Anwendende Fachkräfte bleiben jedoch für die Bereitstellung (schriftlicher oder nicht schriftlicher) Informationen für diese Begleiter verantwortlich.

Falls ein Tier einer veterinärmedizinischen Exposition mit Radionukliden ausgesetzt wird, müssen Personen, die das betreffende Tier zu ihrem Wohnsitz zurückbringen, schriftliche Anweisungen erhalten. Diese Anweisungen müssen im Voraus von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligt werden.

In Artikel 6 wird verlangt, dass dem Schutz von Frauen, die schwanger sein könnten oder die stillen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss.

In Artikel 7 wird der Grundsatz der tierärztlichen Verantwortung detailliert. Diese Verantwortung liegt auf der Ebene der anwendenden Fachkraft.

In Artikel 8 wird bestimmt, dass anwendende Fachkräfte eine universitäre Grundausbildung im Bereich Strahlenschutz absolviert haben müssen, die den angewandten Methoden und Techniken angepasst ist. Danach sind Weiterbildungen erforderlich.

Im Erlass wir die Möglichkeit vorgesehen, dass die Agentur entsprechend den technischen Entwicklungen spezifische zusätzliche Ausbildungen vorschreiben kann.

Artikel 9 betrifft in Anlehnung an die Humanmedizin die berechtigten Personen. Letztere dürfen Strahlenquellen nur gemäß den Anweisungen einer anwendenden Fachkraft, in deren Anwesenheit und unter deren Kontrolle und Verantwortung benutzen. Die Anwesenheit der anwendenden Fachkraft und deren Kontrolle beinhalten bei der Benutzung ortsfester/transportabler Apparate die körperliche Anwesenheit der anwendenden Fachkraft in der Praxis und bei der gelegentlichen Benutzung mobiler Apparate an Orten, die nicht zu diesem Zweck zugelassen sind, die visuelle Überwachung seitens der anwendenden Fachkraft. Berechtigte Personen müssen außerdem eine angemessene Ausbildung im Bereich Strahlenschutz (auf nichtuniversitärem Hochschulniveau) absolviert haben und ihre Kenntnisse aufrechterhalten. Diese Ausbildung bezieht sich auf dieselben Themen wie die Ausbildung für anwendende Fachkräfte. Die Ausbildung umfasst mindestens vierundzwanzig Unterrichtsstunden, davon acht Stunden Praxis. Für diese Ausbildung ist kein Übergangszeitraum vorgesehen, da der Tierarzt bisher alle Tätigkeiten selbst durchführen musste.

Die eigentliche Ausbildung anwendender Fachkräfte und berechtigter Personen wird nicht im Voraus von der FANK gebilligt werden, da dies nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

In Artikel 10 wird bestimmt, dass ein Managementsystem entwickelt und angewandt werden muss, das auf die verwendeten Methoden und Techniken abgestimmt ist. In diesem Rahmen müssen Verfahren erstellt und den anwendenden Fachkräften und ihren berechtigten Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur kann den Inhalt von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogrammen näher bestimmen.

Artikel 11 hat die Zulässigkeitskriterien für die in Betrieb befindlichen Apparate zum Gegenstand. Diese Kriterien werden von der Agentur festgelegt. Ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen überprüft die Konformität der Apparate mit den Zulässigkeitskriterien: vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens jährlich (alle drei Jahre für Apparate, die ausschließlich innerhalb einer klassifizierten Einrichtung benutzt werden). Wenn die Apparate den Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen, müssen sie gemäß den Richtlinien der Agentur außer Betrieb gesetzt werden. Nach der Reparatur muss der zugelassene Sachverständige für physikalische Kontrollen die erneute Benutzung eines Apparats ausdrücklich billigen.

Die Überprüfung anhand der Zulässigkeitskriterien kann nicht von einem zugelassenen Medizinphysik-Experten durchgeführt werden, da dieser ein anderes Ziel verfolgt, nämlich den Schutz menschlicher Patienten und nicht den Schutz von Benutzern oder von Einzelpersonen der Bevölkerung.

Spezifische Vorschriften für die Benutzung von Röntgenapparaten zu Nichtbehandlungszwecken in der Veterinärmedizin In diesem Kapitel werden die Bedingungen für die Ausbildung anwendender Fachkräfte (Art. 12) und berechtigter Personen (Art. 14) sowie für die Weiterbildung anwendender Fachkräfte (Art. 13) und berechtigter Personen (Art. 15) näher bestimmt, und zwar spezifisch für diejenigen, die Röntgenapparate zu Nichtbehandlungszwecken benutzen.

Anwendende Fachkräfte müssen keine Erlaubnis mehr beantragen, wie dies in der derzeitigen Regelung der Fall ist. Diese Maßnahme entspricht dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung und der abgestuften Vorgehensweise.

Die Einhaltung dieser Anforderungen kann jederzeit bei Inspektionen durch die FANK überprüft werden.

Diese Vorschriften gelten nicht nur für die Benutzung von Röntgenapparaten zu Diagnosezwecken, sondern auch zu versicherungstechnischen Zwecken und für Eignungsprüfungen.

Spezifische Vorschriften für die Benutzung von Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie in der Veterinärmedizin Wie bei ähnlichen Anwendungen in der Humanmedizin müssen anwendende Fachkräfte eine Erlaubnis der Agentur erhalten (Art. 16). Zu diesem Zweck holt die Agentur die Stellungnahme des in Kapitel VI der Allgemeinen Ordnung erwähnten medizinischen Prüfungsausschusses ein.

Die Aufträge und die Zusammensetzung dieses Prüfungsausschusses werden also angepasst werden müssen.

Die Ausbildung der anwendenden Fachkräfte besteht aus einer Grundausbildung, die identisch mit derjenigen für nicht-therapeutische Anwendungen ist, ergänzt durch mindestens zweiunddreißig Stunden Theorie und achtzig Stunden Praxis. Diese spezifische Ausbildung richtet sich hauptsächlich auf den Schutz von Arbeitnehmern, von berechtigten Personen und der Öffentlichkeit und beinhaltet auch die verwendeten Techniken, die Qualitätssicherung und die Qualitätskontrolle (Art. 17).

Die in Artikel 14 beschriebene Grundausbildung für berechtigte Personen muss außerdem durch ein achtstündiges Modul ergänzt werden, welches spezifisch den verwendeten Techniken gewidmet ist (Artikel 19).

Im Anschluss ist sowohl für anwendende Fachkräfte (Art. 18) als auch für berechtigte Personen (Art. 20) eine Weiterbildung erforderlich.

Spezifische Vorschriften für die Benutzung offener Strahlenquellen in der nuklearen Veterinärmedizin Auch für diese Anwendungen müssen anwendende Fachkräfte eine Erlaubnis der Agentur erhalten, die zu diesem Zweck die Stellungnahme des medizinischen Prüfungsausschusses einholt (Art. 21).

Die Ausbildung der anwendenden Fachkräfte besteht aus einer Grundausbildung, die identisch mit derjenigen für nicht-therapeutische Anwendungen ist, ergänzt durch mindestens zweiunddreißig Stunden Theorie und achtzig Stunden Praxis. Diese spezifische Ausbildung richtet sich hauptsächlich auf den Schutz von Arbeitnehmern, von berechtigten Personen und der Öffentlichkeit und beinhaltet auch die verwendeten Techniken, die Qualitätssicherung und die Qualitätskontrolle (Art. 22).

Die Grundausbildung für berechtigte Personen muss außerdem durch ein achtstündiges Modul ergänzt werden, welches spezifisch den verwendeten Techniken gewidmet ist (Art. 24).

Im Anschluss ist sowohl für anwendende Fachkräfte (Art. 23) als auch für berechtigte Personen (Art. 25) eine Weiterbildung erforderlich.

Schließlich wird in Artikel 26 ein Kriterium hinzugefügt, das es ermöglicht, ein Tier, dem Radionuklide verabreicht wurden, aus einer Einrichtung zu entfernen. Dies ist nur möglich, wenn die Dosisleistung in einem Abstand von einem Meter weniger als 20 µSv/h beträgt und die in einer zukünftigen technischen Regelung der Agentur bestimmten spezifischen Kriterien erfüllt sind.

Schlussbestimmungen In den Schlussbestimmungen werden folgende Aspekte geregelt: - Aussetzung, Aufhebung und vollständiger oder teilweiser Entzug der in vorliegendem Erlass erwähnten Erlaubnisse, - Strafbestimmungen, - Übergangsbestimmungen.

Der Entwurf des Königlichen Erlasses endet mit einem Artikel 31, in dem bestimmt wird, dass der Erlass am 1. März 2020 in Kraft tritt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über den Schutz gegen ionisierende Strahlung bei veterinärmedizinischen Expositionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Artikel 3, 14, 14bis und 19, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahme der "Académie royale de Médecine de Belgique" (Königliche Akademie für Medizin Belgiens) vom 20. Dezember 2018;

Aufgrund der Stellungnahme der "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" (Königliche Akademie für Medizin Belgiens) vom 18. Januar 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Februar 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 26. Februar 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. März 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

August 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.587/3 des Staatsrates vom 16. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2019;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Gegenstand Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten alle Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.

Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen. § 2 - Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende Begriffsbestimmungen: 1. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20.Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, 2. Begleiter: volljährige Person, die ordnungsgemäß über die Strahlengefahr informiert ist und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit willentlich Unterstützung bei der Exposition eines oder mehrerer Tiere gegenüber ionisierender Strahlung gewährt, 3.tierärztliche Verantwortung: Verantwortung, die anwendenden Fachkräften für einzelne veterinärmedizinische Expositionen zugewiesen wird, 4. berechtigte Person: Person, die berufsbedingt Unterstützung bei einer veterinärmedizinischen Exposition gewährt und der die anwendende Fachkraft die praktischen Aspekte der veterinärmedizinischen Exposition übertragen kann, 5.anwendende Fachkraft: Tierarzt, der befugt ist, die tierärztliche Verantwortung zu tragen.

Art. 3 - Anwendungsbereich Vorliegender Erlass findet auf veterinärmedizinische Expositionen Anwendung.

KAPITEL 2 - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung von Strahlenquellen, die ionisierende Strahlung emittieren können Art. 4 - Rechtfertigung veterinärmedizinischer Expositionen § 1 - Veterinärmedizinische Expositionen müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an Nutzen abzuwägen ist gegenüber den von der veterinärmedizinischen Exposition möglicherweise verursachten schädlichen Wirkungen; zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verbunden sind. § 2 - Insbesondere: 1. müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 1 der allgemeinen Ordnung alle neuen Arten von Tätigkeiten, die veterinärmedizinische Expositionen mit sich bringen, gerechtfertigt werden, bevor sie zum ersten Mal genehmigt oder im veterinärmedizinischen Bereich allgemein übernommen werden, 2. kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 2 der allgemeinen Ordnung die Rechtfertigung der bestehenden Arten von Tätigkeiten, die veterinärmedizinische Expositionen mit sich bringen, überprüft werden, sobald neue Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden, 3.müssen alle einzelnen veterinärmedizinischen Expositionen im Voraus von den Personen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses dafür verantwortlich sind, gerechtfertigt werden.

Art. 5 - Optimierung des Schutzes § 1 - Alle veterinärmedizinischen Expositionen sind so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren möglich und vertretbar ist. § 2 - Für Begleiter: 1. können gemäß den Bestimmungen von Artikel 20.1.1.1 Absatz 1 Buchstabe b) Absatz 1 der allgemeinen Ordnung Dosisbeschränkungen festgelegt werden, und zwar unbeschadet der Anwendung der in Artikel 20.1.4 der allgemeinen Ordnung festgelegten Dosisgrenzwerte, 2. werden die Strahlenschutzmaßnahmen für diese Personen durch den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen des Betreibers bestimmt, 3.werden unter der Verantwortung der anwendenden Fachkraft vor der Exposition Informationen über Strahlengefahr und die zu treffenden Maßnahmen erteilt, 4. muss im Fall eines Tieres, das einer veterinärmedizinischen Exposition mit Radionukliden unterzogen wird, die anwendende Fachkraft den Personen, die das Tier nach der Verabreichung mitnehmen, Anweisungen geben, um die Dosis und das Risiko einer Kontamination so weit wie möglich zu verringern.Diese Anweisungen werden vorab vom zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen gebilligt und von der anwendenden Fachkraft in schriftlicher Form ausgehändigt, bevor das Tier die Einrichtung verlässt. Bei der Abfassung dieser Anweisungen werden gegebenenfalls die Richtlinien der Agentur befolgt beziehungsweise deren Empfehlungen berücksichtigt.

Art. 6 - Besonderer Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit Anwendende Fachkräfte informieren weibliche Begleiter über die potenziellen Risiken einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in der Schwangerschaft oder Stillzeit gemäß Artikel 31.6 der allgemeinen Ordnung.

Art. 7 - Tierärztliche Verantwortung Anwendende Fachkräfte tragen die tierärztliche Verantwortung für jede einzelne veterinärmedizinische Exposition, insbesondere: 1. für die Rechtfertigung veterinärmedizinischer Expositionen, 2.für die Optimierung des Schutzes, 3. für die klinische Auswertung des Ergebnisses, 4.für die Zusammenarbeit bei den praktischen Aspekten, erforderlichenfalls mit anderen Spezialisten und dem Personal, 5. gegebenenfalls für die Aufklärung betroffener Personen über das Risiko ionisierender Strahlung. Art. 8 - Aus- und Weiterbildung anwendender Fachkräfte § 1 - Veterinärmedizinische Expositionen dürfen nur von den im Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnten Tierärzten durchgeführt werden, die zusätzlich ein Diplom, ein Zeugnis oder einen Nachweis vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass sie eine universitäre Ausbildung im Bereich Strahlenschutz gemäß den Artikeln 12, 17 und 22 des vorliegenden Erlasses absolviert haben und dass sie diesbezüglich eine Prüfung der Kenntnisse erfolgreich bestanden haben.

Diplome, die in Belgien als gleichwertig mit dem in Absatz 1 erwähnten Diplom anerkannt beziehungsweise für gleichwertig damit erklärt worden sind, haben dieselben Wirkungen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Ausbildung ist den angewandten Methoden und Techniken angepasst. § 3 - Anwendende Fachkräfte müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz im Rahmen einer den angewandten Methoden und Techniken angepassten Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln, gemäß den Artikeln 13, 18 und 23 des vorliegenden Erlasses. § 4 - Aufgrund technischer Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Strahlenschutz haben können, kann die Agentur eine spezifische zusätzliche Ausbildung für bestimmte Anwendungen auferlegen.

Art. 9 - Berechtigte Personen § 1 - Berechtigte Personen dürfen Strahlenquellen, die ionisierende Strahlung emittieren können, nur auf Anweisung, in körperlicher Anwesenheit und unter der effektiven Aufsicht und Verantwortung einer anwendenden Fachkraft für veterinärmedizinische Expositionen benutzen. § 2 - Der Betreiber der Einrichtung sorgt dafür, dass die berechtigten Personen eine angemessene Ausbildung erhalten haben und dass sie diesbezüglich eine Prüfung der Kenntnisse erfolgreich bestanden haben.

Diese Ausbildung entspricht ihrer Berufstätigkeit gemäß den Artikeln 14, 19 und 24 des vorliegenden Erlasses und entspricht mindestens dem nichtuniversitären Hochschulniveau. § 3 - Berechtigte Personen müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz im Rahmen einer den angewandten Methoden und Techniken angepassten Weiterbildung aufrechterhalten und weiterentwickeln gemäß den Artikeln 15, 20 und 25 des vorliegenden Erlasses. § 4 - Aufgrund technischer Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Strahlenschutz haben können, kann die Agentur eine spezifische zusätzliche Ausbildung für bestimmte Anwendungen auferlegen.

Art. 10 - Qualitätssicherung und -kontrolle § 1 - Der Betreiber sorgt dafür, dass für die angewandten Methoden und Techniken angepasste Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme entwickelt und durchgeführt werden. In diesem Rahmen sind für jede der von der Agentur bestimmten Arten von Tätigkeiten schriftliche Verfahren zu erstellen und der anwendenden Fachkraft, die die Behandlung oder Untersuchung durchführt, sowie ihren berechtigten Personen zur Verfügung zu stellen. § 2 - Die Agentur kann den Inhalt der in § 1 erwähnten Programme näher bestimmen. § 3 - Im Rahmen einer Notfallsituation kann von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden, die anwendende Fachkraft bleibt jedoch in Ermangelung schriftlicher Verfahren für die veterinärmedizinische Exposition verantwortlich.

Art. 11 - Zulässigkeitskriterien § 1 - Die Agentur legt die Zulässigkeitskriterien der für veterinärmedizinische Expositionen in Betrieb befindlichen Apparate fest. § 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens jährlich die Konformität der Apparate mit den von der Agentur festgelegten Zulässigkeitskriterien überprüft, und zwar gemäß den von der Agentur festgelegten beziehungsweise gebilligten Verfahren.

Für Röntgenapparate, die ausschließlich innerhalb einer einzigen Einrichtung benutzt werden, findet diese Kontrolle mindestens alle drei Jahre statt. § 3 - Falls die Apparate den Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen, trifft der Betreiber Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel.

Gemäß Artikel 27 der allgemeinen Ordnung müssen Apparate, die einem oder mehreren Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen, außer Betrieb gesetzt werden, bis die festgestellten Defekte behoben sind, und zwar gemäß den Richtlinien der Agentur.

Ein außer Betrieb gesetzter Apparat darf erst nach Billigung durch den zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen wieder in Betrieb gesetzt werden.

KAPITEL 3 - Spezifische Vorschriften für die Benutzung von Röntgenapparaten zu Nichtbehandlungszwecken in der Veterinärmedizin Art. 12 - Spezifische Ausbildung anwendender Fachkräfte Anwendende Fachkräfte, die in der Veterinärmedizin Röntgenapparate zu Nichtbehandlungszwecken benutzen, müssen eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 absolvieren.

Die betreffende Ausbildung umfasst mindestens vierzig Unterrichtsstunden, davon acht Stunden Praxis, und bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. in der Radiologie angewandte Techniken, 2.Auswirkungen von Strahlenexpositionen auf die Gesundheit, 3. praktischen Strahlenschutz, einschließlich der physikalischen Grundlagen, 4.Rechtsvorschriften und Vorschriften im Bereich Strahlenschutz, 5. Methoden zur Messung der Strahlung, 6.Abschätzung und Ermittlung der Dosen, denen die anwendende Fachkraft, die berechtigte(n) Person(en) oder Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sein können, 7. Qualitätssicherung und -kontrolle. Art. 13 - Weiterbildung anwendender Fachkräfte Anwendende Fachkräfte, die in der Veterinärmedizin Röntgenapparate zu Nichtbehandlungszwecken benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zur Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens eine Stunde pro Jahr.

Art. 14 - Spezifische Ausbildung berechtigter Personen Berechtigte Personen, die in der Veterinärmedizin Röntgenapparate zu Nichtbehandlungszwecken benutzen, müssen eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 § 2 absolvieren.

Die betreffende Ausbildung umfasst mindestens vierundzwanzig Unterrichtsstunden, davon acht Stunden Praxis, und bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. angewandte Methoden und Techniken, 2.Auswirkungen von Strahlenexpositionen auf die Gesundheit, 3. praktischen Strahlenschutz, einschließlich der physikalischen Grundlagen, 4.Rechtsvorschriften und Vorschriften im Bereich Strahlenschutz, 5. Methoden zur Messung der Strahlung, 6.Qualitätssicherung und -kontrolle.

Art. 15 - Weiterbildung berechtigter Personen Berechtigte Personen, die in der Veterinärmedizin Röntgenapparate zu Nichtbehandlungszwecken benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zwecks Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens eine Stunde pro Jahr.

KAPITEL 4 - Spezifische Vorschriften für die Benutzung von Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie in der Veterinärmedizin Art. 16 - Erlaubnis § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 darf die Benutzung von Strahlenquellen, die ionisierende Strahlen aussenden können, für externe Strahlentherapie und Brachytherapie in der Veterinärmedizin nur von Tierärzten durchgeführt werden, die zu diesem Zweck eine Erlaubnis von der Agentur erhalten haben. § 2 - Anträge auf Erlaubnis werden anhand eines Formulars, dessen Muster von der Agentur festgelegt wird, an die Agentur gerichtet. § 3 - Für anwendende Fachkräfte, die in der Veterinärmedizin Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie benutzen, bildet Fachwissen oder Weiterbildung von Antragstellern im Bereich Strahlenschutz und in den nachstehend aufgeführten Fachbereichen den Gegenstand einer Stellungnahme des in Kapitel VI der allgemeinen Ordnung erwähnten medizinischen Prüfungsausschusses. § 4 - Die Agentur erteilt die Erlaubnis einerseits auf der Grundlage der Kompetenz des Antragstellers und andererseits auf der Grundlage der Art der Strahlenquellen und der Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden sollen. Die Kompetenz des Antragstellers wird auf der Grundlage seiner Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise und auf der Grundlage aller wissenschaftlichen oder beruflichen Elemente, die er nachweisen kann, beurteilt.

Die Erlaubnis kann zeitlich und/oder je nach Art der Apparate, Anlagen oder Tätigkeiten begrenzt werden.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden kann, setzt sie vorab den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Art. 17 - Spezifische Ausbildung anwendender Fachkräfte Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 umfasst die Ausbildung mindestens die in Artikel 12 beschriebene Grundausbildung, die durch eine spezifische Ausbildung in Bezug auf die Benutzung von Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie ergänzt wird. Diese spezifische Ausbildung umfasst mindestens zweiunddreißig Stunden Theorie und achtzig Stunden Praxis.

Die spezifische Ausbildung bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. in der Strahlentherapie angewandte Techniken, 2.praktischen Strahlenschutz im Rahmen der in der Strahlentherapie angewandten Techniken, 3. Rechtsvorschriften und Vorschriften im Bereich Strahlenschutz im Zusammenhang mit strahlentherapeutischen Techniken, 4.Abschätzung und Ermittlung der Dosen, denen die anwendende Fachkraft, die berechtigte(n) Person(en) oder Einzelpersonen der Bevölkerung während oder nach veterinärmedizinischen strahlentherapeutischen Anwendungen ausgesetzt sein können, 5. Qualitätssicherung in der Strahlentherapie, 6.Qualitätskontrolle in der Strahlentherapie.

Art. 18 - Weiterbildung anwendender Fachkräfte § 1 - Anwendende Fachkräfte, die in der Veterinärmedizin Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zwecks Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens vier Stunden pro Jahr. § 2 - Anträge auf Verlängerung oder Änderung der in Artikel 16 erwähnten Erlaubnis erfolgen gemäß den in Artikel 16 beschriebenen Modalitäten.

Art. 19 - Spezifische Ausbildung berechtigter Personen Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 2 umfasst die Ausbildung mindestens die in Artikel 14 beschriebene Grundausbildung, die durch eine spezifische Ausbildung in Bezug auf die Benutzung von Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie ergänzt wird.

Diese spezifische Ausbildung umfasst mindestens acht Unterrichtsstunden und bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. Kernphysik, 2.Strahlenbiologie, 3. Dosimetrie, 4.praktische Strahlenschutzregeln in der Strahlentherapie.

Art. 20 - Weiterbildung berechtigter Personen Anwendende Fachkräfte, die in der Veterinärmedizin Strahlenquellen für externe Strahlentherapie und Brachytherapie benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zwecks Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens vier Stunden pro Jahr.

KAPITEL 5 - Spezifische Vorschriften für die Benutzung offener Strahlenquellen in der nuklearen Veterinärmedizin Art. 21 - Erlaubnis § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 darf die Benutzung offener Strahlenquellen in der nuklearen Veterinärmedizin nur von Tierärzten durchgeführt werden, die zu diesem Zweck eine Erlaubnis von der Agentur erhalten haben. § 2 - Anträge auf Erlaubnis werden anhand eines Formulars, dessen Muster von der Agentur festgelegt wird, an die Agentur gerichtet. § 3 - Für anwendende Fachkräfte, die in der nuklearen Veterinärmedizin offene Strahlenquellen benutzen, bildet Fachwissen oder Weiterbildung von Antragstellern im Bereich Strahlenschutz und in den nachstehend aufgeführten Fachbereichen den Gegenstand einer Stellungnahme des in Kapitel VI der allgemeinen Ordnung erwähnten medizinischen Prüfungsausschusses. § 4 - Die Agentur erteilt die Erlaubnis einerseits auf der Grundlage der Kompetenz des Antragstellers und andererseits auf der Grundlage der Art der Stoffe und der Bedingungen, unter denen sie eingesetzt werden sollen. Die Kompetenz des Antragstellers wird auf der Grundlage seiner Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise und auf der Grundlage aller wissenschaftlichen oder beruflichen Elemente, die er nachweisen kann, beurteilt.

Die Erlaubnis kann zeitlich und/oder je nach Art der Radionuklide oder Tätigkeiten begrenzt werden. Die Erlaubnis kann an Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus der Einrichtung, in der sie untersucht oder behandelt worden sind, geknüpft sein.

Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden kann, setzt sie vorab den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden.

Art. 22 - Spezifische Ausbildung anwendender Fachkräfte Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 umfasst die Ausbildung mindestens die in Artikel 12 beschriebene Grundausbildung, die durch eine spezifische Ausbildung in Bezug auf die Benutzung offener Strahlenquellen in der nuklearen Veterinärmedizin ergänzt wird. Diese spezifische Ausbildung umfasst mindestens zweiunddreißig Stunden Theorie und achtzig Stunden Praxis.

Diese spezifische Ausbildung bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. Radiochemie, 2.Radiotoxikologie, 3. Radiopharmazie, 4.in der Nuklearmedizin angewandte Techniken, 5. praktischen Strahlenschutz im Rahmen der in der Nuklearmedizin angewandten Techniken, 6.Rechtsvorschriften und Vorschriften im Bereich Strahlenschutz im Zusammenhang mit Nuklearmedizin, 7. Abschätzung und Ermittlung der Dosen, denen die anwendende Fachkraft, die berechtigte(n) Person(en) oder Einzelpersonen der Bevölkerung während oder nach nuklearmedizinischen Anwendungen ausgesetzt sein können, 8.Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin, 9. Qualitätskontrolle in der Nuklearmedizin. Art. 23 - Weiterbildung anwendender Fachkräfte § 1 - Anwendende Fachkräfte, die in der nuklearen Veterinärmedizin offene Strahlenquellen benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zur Bewertung gemäß Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens vier Stunden pro Jahr. § 2 - Anträge auf Verlängerung oder Änderung der in Artikel 21 erwähnten Erlaubnis erfolgen gemäß den in Artikel 21 beschriebenen Modalitäten.

Art. 24 - Spezifische Ausbildung berechtigter Personen Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 2 umfasst die Ausbildung mindestens die in Artikel 14 beschriebene Grundausbildung, die durch eine spezifische Ausbildung in Bezug auf die Benutzung offener Strahlenquellen ergänzt wird.

Diese spezifische Ausbildung umfasst mindestens acht Unterrichtsstunden und bezieht sich mindestens auf Folgendes: 1. Kernphysik, 2.Radiochemie, 3. Radiotoxikologie, 4.Strahlenbiologie, 5. Radiopharmazie, 6.Dosimetrie, 7. praktische Strahlenschutzregeln in der nuklearen Veterinärmedizin. Art. 25 - Weiterbildung berechtigter Personen Berechtigte Personen, die in der nuklearen Veterinärmedizin offene Strahlenquellen benutzen, müssen ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen im Bereich Strahlenschutz gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 § 3 aufrechterhalten und weiterentwickeln.

Die betreffende Ausbildung bezieht sich insbesondere auf Folgendes: 1. schriftliche Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen nach jedem Besuch zur Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23.1.3.2 der allgemeinen Ordnung, 2. Überwachung der Vorschriften, 3.Beteiligung an der Entwicklung interner Tätigkeiten und Verfahren, 4. Feedback über die Erfahrungen. Sie umfasst mindestens vier Stunden pro Jahr.

Art. 26 - Kriterien für die Verbringung Tiere, denen im Rahmen einer veterinärmedizinischen Behandlung oder Untersuchung Radionuklide verabreicht worden sind, dürfen die Einrichtung nur verlassen, wenn die Dosisleistung weniger als 20 µSv/h in einem Meter Abstand beträgt und die von der Agentur bestimmten spezifischen Kriterien erfüllt sind.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 27 - Aussetzung, Aufhebung und Entzug der Erlaubnis Die Agentur kann die in vorliegendem Erlass erwähnten Erlaubnisse ganz oder teilweise aussetzen, aufheben oder entziehen, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder Bedingungen der Erlaubnis nicht eingehalten werden oder wenn die vom Antragsteller mitgeteilten Auskünfte nicht der Realität entsprechen.

Ist die Agentur der Meinung, dass eine in vorliegendem Erlass erwähnte Erlaubnis ganz oder teilweise ausgesetzt, aufgehoben oder entzogen werden muss, setzt sie vorab den Inhaber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen der von der Agentur festgelegten Frist angehört zu werden.

Art. 28 - Strafbestimmungen Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle ermittelt, festgestellt und verfolgt.

Art. 29 - Übergangsbestimmungen § 1 - In Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erteilte Erlaubnisse bleiben bis zum Ablauf der in den Erlaubnissen vermerkten Gültigkeitsdauer gültig. § 2 - Ausbildungen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits begonnen oder abgeschlossen worden sind, unterliegen weiterhin den Ausbildungsbedingungen der allgemeinen Ordnung, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gültig waren.

Art. 30 - Verweis auf vorliegenden Erlass Auf vorliegenden Erlass wird als "Erlass über veterinärmedizinische Expositionen" verwiesen.

Art. 31 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

^