publié le 30 octobre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur
8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/2003 pub. 08/04/2003 numac 2003014093 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur fermer modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/2003 pub. 08/04/2003 numac 2003014093 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur fermer modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/03/2003 pub. 08/04/2003 numac 2003014093 source service public federal mobilite et transports Loi modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur fermer modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.Mai 1999 über den Güterkraftverkehr und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe a) des französischen Textes werden die Wörter « supérieure à » durch die Wörter « n'excédant pas » ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter « oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » durch die Wörter « , in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » durch die Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder sein Beauftragter oder die vom Minister dafür zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 11. die Bedingungen für die Zulassung der mit der Organisation der Kurse beauftragten Einrichtungen. » Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort « Tätigkeiten » und den Wörtern « innerhalb der Grenzen Belgiens » das Wort « ausschliesslich » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügt: « § 2 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und entzogene Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr nicht wieder erteilt werden dürfen. » Art. 7 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « mit der Aufsicht über die Anwendung der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse » durch die Wörter « mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse » ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann den individuell dazu ermächtigten Bediensteten, die zu einer der in Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen.» Art. 8 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 werden die Wörter « diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind. » durch die Wörter « bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur betreten, wenn sie die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben und der Richter am Polizeigericht vorab die Genehmigung erteilt hat; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. » ersetzt. 2. Paragraph 2 Nr.3 und Paragraph 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten dürfen bei der Ausführung ihres Auftrags: 1. jeden Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader, Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sowie jeden Vermieter eines Fahrzeugs und jede Person, die Fahrzeuge in Leasing gibt, darum bitten sich auszuweisen und vernehmen. Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, dass sie die vorerwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. 2. sich an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Scheiben, Bänder oder andere Datenträger zur Einsichtnahme vorlegen lassen und Auszüge daraus entnehmen, Abschriften, Ausdrucke oder Listings davon anfertigen oder sich diese von den in Nr.1 erwähnten Personen kostenlos bereitstellen lassen.
Die Bediensteten dürfen sich nur Schriftstücke vorlegen lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen notwendig sind. 3. die in Nummer 1 erwähnten Personen zu einer Vernehmung vorladen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen alle Dienste des Staates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen, der Gemeinden und Gemeindevereinigungen, alle Dienste der öffentlichen Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen den in Artikel 25 erwähnten Bediensteten auf deren Antrag hin alle Auskünfte erteilen, alle Schriftstücke vorlegen oder Abschriften davon kostenlos bereitstellen, mit Ausnahme der Schriftstücke und Auskünfte, die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen und nur mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden dürfen.
Die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte müssen auf Antrag der in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten jeden Entscheid oder jedes Urteil, der beziehungsweise das für diese Bediensteten im Rahmen ihrer Aufträge von Bedeutung sein könnte, vorlegen oder eine Abschrift davon kostenlos bereitstellen. § 5 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten dürfen die in § 3 Nr. 2 erwähnten Gegenstände sowie alle Gegenstände, die der Bestimmung der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Vermögensvorteile, Güter, Effekten oder Einkünfte dienen können, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen.
Die Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was zum Nachweis eines Verstosses oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden erforderlich ist. § 6 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten haben ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufträge ständig Zugriff auf die im Strafregister registrierten Daten, wie bestimmt in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen Datenbanken, die er bestimmt. § 7 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem Beistand verpflichtet. » Art. 9 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 ermitteln die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstösse mittels Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. » Art. 10 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Die Polizeigerichte erkennen über die in Artikel 36 erwähnten Verstösse. » Art. 11 - In Artikel 36 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Artikeln 26 § 2 und 28 » durch die Wörter « Artikel 26 §§ 2, 3 und 4 und Artikel 28 » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - § 1 - Gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen werden bestraft: 1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Abschrift der Verkehrslizenz ausgestellt worden ist.2. der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche Frachtbrief erstellt worden ist. § 2 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie Anweisungen gegeben oder Handlungen verrichtet haben, die zu Folgendem geführt haben: 1. Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der Fahrzeuge, 2.Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Ladung der Fahrzeuge, 3. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Führer, 4.Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. § 3 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten des Unternehmens - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 geleitet hat, wird gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen bestraft. § 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber oder der Spediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie einen Transport für einen unerlaubt niedrigen Preis angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen.
Unter « unerlaubt niedrigem Preis » versteht man einen Preis, der unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken: - die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, insbesondere die Abschreibung oder der Mietpreis des Fahrzeugs, sein Unterhalt und der Kraftstoff, - die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemässen Verpflichtungen ergeben, insbesondere Sozial-, Steuer- und Sicherheitskosten, - die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des Unternehmens ergeben. » Art. 13 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die er bestimmt, nicht anwendbar ist. » Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 1.auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers Letzterem eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben und insbesondere in Bezug auf: - die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten, - einen sozioökonomischen Bericht betreffend den Sektor des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der jährlich von dem für den Strassenverkehr zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erstellt werden muss. 2. beim Minister einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf die Erhebung einer Unterlassungsklage einreichen, die auf Artikel 97 Nr.17 oder 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher beruht. » 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Ausübung ihrer Funktionen kann die Kommission sich bei den Kanzleien der Gerichthöfe und Gerichte und bei jeder Privatperson oder jeder öffentlich-rechtlichen Person Unterlagen beschaffen.» Art. 15 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, sechszehnte Rubrik, wird die Nummer « 15.» durch die Nummer « 16. » ersetzt. 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 17.die Ausübung des Berufs des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, 18. die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Führer.» Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003.
ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL