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Arrêté Royal du 08 octobre 2002
publié le 24 décembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2002 modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services

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service public federal interieur
numac
2002000700
pub.
24/12/2002
prom.
08/10/2002
ELI
eli/arrete/2002/10/08/2002000700/moniteur
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8 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2002 modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2002 modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2002 modifiant certains arrêtés royaux exécutant la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE 22. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung bestimmter Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt zunächst darauf ab, die Richtlinie 2001/78/EG der Europäischen Kommission vom 13.

September 2001 in die Vorschriften über öffentliche Aufträge umzusetzen. Diese Richtlinie ändert mehrere Anhänge der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ab und erlegt die Verwendung von Standardformularen auf für Auftragsbekanntmachungen, die spätestens ab dem 1. Mai 2002 auf europäischer Ebene zu veröffentlichen sind. Diese Standardformulare müssen bei der Erstellung von Auftragsbekanntmachungen verwendet werden, und zwar entweder als Papiervordruck, der dem Veröffentlichungsorgan per Brief oder per Fax übermittelt wird, oder mit Hilfe der Internettechnologie.

Folglich bringt die Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG eine Anpassung der Anlagen zu den Königlichen Erlassen vom 8. Januar 1996, 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996 in Bezug auf Auftragsbekanntmachungen mit sich.

Die Anzahl dieser Anlagen wird kleiner, denn fortan ist das Muster der Auftragsbekanntmachung das gleiche für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auch wenn je nach Auftragsart teilweise unterschiedliche Datenfelder vorgesehen sind. Darüber hinaus müssen bestimmte Artikel vorerwähnter Königlicher Erlasse rein formal abgeändert werden, um der geringeren Anzahl Anlagen und den terminologischen Änderungen, die sich in bestimmten Fällen aus der umzusetzenden Richtlinie ergeben, Rechnung zu tragen.

Zum Zweiten enthält der Erlass ebenfalls eine bestimmte Anzahl Abänderungen, die sich auf die Modalitäten für die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachungen und auf den Ausgangspunkt der Verfahrensfrist für Veröffentlichungen, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene erfolgen, beziehen.

So wird in den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 präzisiert, dass nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung gilt. Dies bedeutet, dass nur diese Bekanntmachung Beweiskraft hat, auch wenn die immer zahlreicheren Informationsmittel eine rasche Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachungen auf verschiedenen anderen Trägern ermöglicht.

Für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, wird ebenfalls vorgesehen, dass keine Veröffentlichung vor Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen darf.

Mit « keine Veröffentlichung » ist nicht nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen ist, sondern auch jede andere Form der Veröffentlichung in der Berufspresse oder auf einer Internetseite gemeint. Wenn beispielsweise ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Seite erstellt und verwaltet, darf er die in der Auftragsbekanntmachung enthaltenen Informationen nicht darauf aufnehmen, bevor er die Bekanntmachung im Hinblick auf ihre Veröffentlichung im Supplement S an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt hat.

Mutatis mutandis gilt das gleiche Verbot bei der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen für Aufträge, die nur der Veröffentlichung auf nationaler Ebene unterliegen.

Eine dritte Gruppe von Abänderungen betrifft mehrere Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996. Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung wird in seinen Artikeln 17bis, 43bis und 69bis eine neue Bestimmung eingeführt. Sie sieht vor, dass für Anträge auf Teilnahme an Aufträgen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung 22 Millionen Euro nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbescheinigung nicht vorgelegt werden muss.

Für diese Verfahren wird der öffentliche Auftraggeber folglich in der Auftragsbekanntmachung vermerken müssen, ob der geschätzte Auftragswert diesen Betrag übersteigt oder nicht. Deshalb wird eine diesbezügliche Rubrik zu den Angaben, die aufgrund der Artikel 14, 40 und 66 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein müssen, hinzugefügt.

Bei offenen Verfahren wird dieselbe Vereinfachung für Angebote, deren Wert ohne Mehrwertsteuer 22 000 Euro nicht übersteigt, vorgesehen, was ebenfalls in Artikel 90 bestimmt wird.

Die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die soziale Sicherheit wird jedoch weiter als Bedingung für die Ordnungsmässigkeit der Bewerbungen oder der Angebote auferlegt und der öffentliche Auftraggeber muss also die Lage der Bewerber und Submittenten in dieser Hinsicht überprüfen.

Artikel 122 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird auf ähnliche Weise angepasst, was das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung betrifft.

Mutatis mutandis finden die vorhergehenden Kommentare Anwendung auf die betreffenden Artikel des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996.

In den Artikeln 4 § 2 und 8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 wird fortan präzisiert, dass ihre Bestimmungen keine Anwendung auf Aufträge finden, deren Wert ohne Mehrwertsteuer 5 500 Euro nicht übersteigt. In der Regel sind die in Titel I des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 enthaltenen Bestimmungen auf alle öffentlichen Aufträge ungeachtet ihres Wertes anwendbar. Was diese kleinen Aufträge betrifft, bezieht sich die vorgenommene Lockerung einerseits auf die Aufhebung der Verpflichtung ein Protokoll aufzustellen, wenn die Ausführung eines Auftrags einen Stand erreicht hat, der Anrecht auf Zahlung gibt, und andererseits auf die Aufhebung der Verpflichtung, einen mit Gründen versehenen Beschluss zu fassen, wenn von wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags abgewichen wird.

Die Abänderungen des allgemeinen Lastenhefts beziehen sich auf Artikel 15 § 2 in Bezug auf die Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen. Was Lieferaufträge betrifft, präzisiert der Text von § 2 Nr. 1, dass die vom Lieferanten ordnungsgemäss aufgestellte Rechnung als Schuldforderung gilt. Was Dienstleistungsaufträge betrifft, werden in der abgeänderten Nr. 2 die Spezifitäten der verschiedenen Kategorien von Dienstleistungsaufträgen berücksichtigt und die Schwierigkeiten behoben, zu denen der heutige Text von Artikel 15 § 2 Anlass gibt, weil einerseits keine Schuldforderung vorgesehen, dagegen aber eine Rechnung auferlegt ist, obwohl diese Unterlage für bestimmte Dienstleistungen nicht üblich ist, und andererseits die Zahlungsfrist ab den Abnahmeformalitäten läuft, obwohl Dienstleistungen im Allgemeinen nacheinander ausgeführt werden.

Darüber hinaus wird im heutigen Text den Besonderheiten bestimmter Dienstleistungskategorien nicht Rechnung getragen, bei denen beispielsweise aufeinander folgende Leistungen erbracht werden, die manchmal unterschiedlich sind und an unterschiedlichen Orten ausgeführt werden.

Schliesslich werden zusätzlich zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro und die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche Aufträge drei in Belgischen Franken ausgedrückte Beträge durch Beträge in Euro ersetzt, und zwar durch die Artikel 6, 25 und 88 des vorliegenden Entwurfes.

Im vorliegenden Königlichen Erlass ist den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT

22. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung bestimmter Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 10. Januar 1999 und durch die Gesetze vom 12.August 2000 und 19. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8.

November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000 und durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25.

März 1999 und 20. Juli 2000 und durch den Ministeriellen Erlass vom 4.

Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 20.

Juli 2000 und durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998, 15. Februar 1999, 29. April 1999, 20. Juli 2000 und 4. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 17. Dezember 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.938/1 des Staatsrates vom 28. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/78/EG der Europäischen Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge), durch vorliegenden Erlass umgesetzt wird;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter « nicht verbindlichen Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindliche Bekanntmachung » durch das Wort « Vorinformation » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt. Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in Artikel 5 und Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 3. Die Absätze 2, 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe C Nr. 10 oder Anlage 2 Buchstabe D Nr. 9 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B Abschnitt III Nr. 2 und 3 » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt, » eingefügt.2. Im selben Absatz werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe C zu vorliegendem Erlass » ersetzt.3. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.» Art. 6 - In Artikel 11 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « fünf Millionen Franken » durch die Wörter « 135 000 EUR » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 6.den Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 17bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden.» Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 10 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 11 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter « nicht verbindliche » gestrichen und das Wort « Bekanntmachung » durch das Wort « Vorinformation » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » und « Anlage 3 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « Vorinformation » beziehungsweise « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt. Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in Artikel 31 und Artikel 32 § 1 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 3. Die Absätze 2, 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt.

Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter « Anlage 3 Buchstabe C Nr. 9 oder Anlage 3 Buchstabe D Nr. 8 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B Abschnitt III Nr. 2 und 3 » ersetzt.

Art. 15 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt, » eingefügt.2. Im selben Absatz werden die Wörter « Anlage 3 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe C zu vorliegendem Erlass » ersetzt.3. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.» Art. 16 - In Artikel 38 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 17 - Artikel 40 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 6.den Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 43bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden.» Art. 18 - In denselben Erlass wird ein Artikel 40bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 40bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 19 - In Artikel 43bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 20 - Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » durch das Wort « Vorinformation » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Anlage 4 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt. Art. 21 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in Artikel 57 und Artikel 58 § 1 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 3. Die Absätze 2, 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 22 - In Artikel 57 desselben Erlasses werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 58 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 werden die Wörter « nicht verbindliche Bekanntmachung » beziehungsweise « nicht verbindlichen Bekanntmachung » jeweils durch das Wort « Vorinformation » ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter « Anlage 4 Buchstabe D Nr. 13 oder Anlage 4 Buchstabe D Nr. 12 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B Abschnitt III Nr. 2 und 3 » ersetzt.

Art. 24 - Artikel 60 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt, » eingefügt.2. Im selben Absatz werden die Wörter « Anlage 4 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe C zu vorliegendem Erlass » ersetzt.3. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.» Art. 25 - In Artikel 63 desselben Erlasses werden die Wörter « fünf Millionen Franken » durch die Wörter « 135 000 EUR » ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 64 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 2 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 27 - Artikel 66 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 6.den Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 69bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 28 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 29 - In Artikel 69bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 30 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung » durch das Wort « Vorinformation » ersetzt.2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und/oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Keine Veröffentlichung darf bei Anwendung von § 2 vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise bei Anwendung von § 3 vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die Angaben der amtlichen Veröffentlichung angegeben werden. » 2. [sic, zu lesen ist: 3.] In § 4 werden die Wörter « Anlage 4 Buchstabe F zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt.

Art. 31 - Artikel 77 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Anlage 4 Buchstabe G zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass » ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben.Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und/oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. » Art. 32 - In Artikel 88 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden in § 1 Absatz 2 die Wörter « niedriger ist als der in Artikel 120 des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag » durch die Wörter « den in Artikel 120 des vorliegenden Erlasses festgelegten Betrag nicht übersteigt » ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 90 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4bis - Die in § 3 erwähnte Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber Auskünfte über die Lage des Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser den Vorschriften in puncto Sozialversicherungsbeiträge nachkommt.

Bei Aufteilung des Auftrags in Lose muss der Gesamtwert der Lose, für die der Submittent ein Angebot abgegeben hat, berücksichtigt werden. » Art. 34 - In Artikel 122 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 20. Juli 2000, wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 90 und 91 finden Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. Artikel 90 findet jedoch nur Anwendung auf diese Aufträge, sofern ihr Wert ohne Mehrwertsteuer 5 500 EUR übersteigt. » Art. 35 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Anlage 6 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 125 desselben Erlasses werden die Wörter « Anlage 6 Buchstabe A Nr. 1 bis 8 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 133 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Anlage 6 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass » und die Wörter « vom Konzessionär zu vergebenden Bauauftrags » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Buchstabe B zu vorliegendem Erlass » beziehungsweise « von einem Konzessionär zu vergebenden Auftrags » ersetzt.

Art. 38 - In Titel VIII desselben Erlasses wird ein Kapitel III mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel III - Zusätzliche Bekanntmachungsregeln Art. 135bis - § 1 - Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. § 2 - Wenn die öffentliche Baukonzession der europäischen Bekanntmachung unterliegt, darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

Wenn die öffentliche Baukonzession nicht der europäischen Bekanntmachung, sondern der Bekanntmachung auf nationaler Ebene unterliegt, darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen.

Art. 135ter - Wenn die öffentliche Baukonzession der europäischen Bekanntmachung unterliegt, wird der Ausgangspunkt der in Artikel 128 vorgesehenen Frist durch die Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt. » Art. 39 - Im selben Erlass werden die Anlagen 2, 3 und 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, und Anlage 6 wie folgt ersetzt: 1. Die Anlagen 2 Buchstabe A bis E, 3 Buchstabe A bis E und 4 Buchstabe A bis E werden durch die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 2 Buchstabe A bis C ersetzt.2. Anlage 4 Buchstabe F und G wird durch die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 3 Buchstabe A und B ersetzt.3. Anlage 6 Buchstabe A und B wird durch die in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 4 Buchstabe A und B ersetzt. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 40 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe B) » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A) » ersetzt. Art. 41 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 6 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb ». 2. Im niederländischen Text wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 7. » Art. 42 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 2. Im selben Paragraphen werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt. Art. 43 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter « in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B) » ersetzt.

Art. 44 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt.2. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 45 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt » eingefügt und werden die Wörter « Anlage 5 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « in Anlage 5 Nr.6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Abschnitt V.1.1 und V.4 [sic, zu lesen ist: VI.4 ] zu vorliegendem Erlass erwähnten Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers und die Zahl der eingegangenen Angebote » ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 47 - Im niederländischen Text von Artikel 12 desselben Erlasses wird Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 13 § 2. » Art. 48 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « 6.Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 17bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Im selben Paragraphen wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt. Art. 49 - In denselben Erlass wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 50 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 39 § 1 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 51 - Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe A) » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A) » ersetzt. Art. 52 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 28 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb ». 2. Im niederländischen Text wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 29. » Art. 53 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 2. Im selben Paragraphen werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt. Art. 54 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter « in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B) » ersetzt.

Art. 55 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt.2. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 56 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt » eingefügt und werden die Wörter « Anlage 5 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « in Anlage 5 Nr.6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Abschnitt V.1.1 und V.4 [sic, zu lesen ist: VI.4 ] zu vorliegendem Erlass erwähnten Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers und die Zahl der eingegangenen Angebote » ersetzt.

Art. 57 - In Artikel 33 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 58 - Im niederländischen Text von Artikel 34 desselben Erlasses wird Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 35 § 1 [sic, zu lesen ist: § 2 ]; ».

Art. 59 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « 6.Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 39bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Im selben Paragraphen wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt. Art. 60 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 61 - In Artikel 39bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 39 § 1 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 62 - Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Anlage 2 Buchstabe C) » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A) » ersetzt. Art. 63 - Artikel 47 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 49 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb ». 2. Im niederländischen Text wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 50. » Art. 64 - Artikel 48 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In § 1 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt: « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben.Dieser Zeitpunkt bildet den Ausgangspunkt der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. » 2. Im selben Paragraphen werden die Absätze 3 und 4 [sic, zu lesen ist: 2, 3 und 4 ] durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt. Diese Auftragsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt. Art. 65 - Artikel 49 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter « in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 » ersetzt.

Art. 66 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt.2. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In dieser Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellt.

Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 67 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens » die Wörter « ,ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt » eingefügt und werden die Wörter « Anlage 5 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 » ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter « in Anlage 5 Nr.6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Abschnitt V [sic, zu lesen ist: V.1.1 ] und VI.4 zu vorliegendem Erlass erwähnten Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers und die Zahl der eingegangenen Angebote » ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 54 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » Art. 69 - Im niederländischen Text von Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 50; ».

Art. 70 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « 6.Vermerk, dass der Auftrag den in Artikel 59bis § 4 festgelegten geschätzten Wert übersteigt oder nicht. » 2. Im selben Paragraphen wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass kann für diese Bekanntmachung benutzt werden, sofern mindestens die im vorhergehenden Absatz verlangten Angaben darin vermerkt werden. » 3. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort « kwalificatiestelsel » durch die Wörter « erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt. Art. 71 - In denselben Erlass wird ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 56bis - Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. » Art. 72 - In Artikel 60bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder in Artikel 39 § 1 des Gesetzes erwähnten Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens muss die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. Dieselbe Regel gilt bei offenen Verfahren, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer diesen Betrag nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber selbst Auskünfte über die Lage des Bewerbers oder Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. » Art. 73 - Artikel 63 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 werden die Wörter « Anlage 6 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 Buchstabe A) » ersetzt.2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und/oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Keine Veröffentlichung darf bei Anwendung von § 2 vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise bei Anwendung von § 3 vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Anzeiger der Ausschreibungen erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen je nach Fall nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 74 - Artikel 64 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Anlage 7 » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 Buchstabe B) » ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und/oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.» Art. 75 - In Artikel 76 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, werden die Wörter « niedriger ist als der in Artikel 108 des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag » durch die Wörter « den in Artikel 108 des vorliegenden Erlasses festgelegten Betrag nicht übersteigt » ersetzt.

Art. 76 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4bis - Die in § 3 erwähnte Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden, wenn der Wert des Angebots ohne Mehrwertsteuer 22 000 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber Auskünfte über die Lage des Submittenten einholen, um zu überprüfen, ob dieser den Vorschriften in puncto Sozialversicherungsbeiträge nachkommt.

Bei Aufteilung des Auftrags in Lose muss der Gesamtwert der Lose, für die der Submittent ein Angebot abgegeben hat, berücksichtigt werden. » Art. 77 - In Artikel 110 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 78 und 79 finden Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zu vergeben sind. Artikel 78 findet jedoch nur Anwendung auf diese Aufträge, sofern ihr Wert ohne Mehrwertsteuer 5 500 EUR übersteigt. » Art. 78 - Die Anlagen 2 bis 5 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, und die Anlagen 6 und 7 zum selben Erlass werden wie folgt ersetzt: 1. Die Anlagen 2, 3 und 5 werden durch die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erwähnten Anlagen 2 Buchstabe A) und B) , 3 beziehungsweise 4 ersetzt.2. Anlage 4 wird durch die in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 5 ersetzt.3. Die Anlagen 6 und 7 werden durch die in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 6 Buchstabe A) und B) ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 79 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In § 1 wird Absatz 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In der Bekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. » 3. In § 2 werden die Wörter « Anlage 2 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass » ersetzt. Art. 80 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. durch Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 9, ». 2. Im niederländischen Text wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° ofwel een aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, opgesteld overeenkomstig artikel 10. » Art. 81 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. In § 1 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In der Bekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. » 3. In § 2 werden die Wörter « Anlage 3 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass » ersetzt.4. In § 3 Nr.2 werden die Wörter « mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne der Anlage 3 Buchstabe A) » durch die Wörter « mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung in Anlage 3 in Bezug auf offene Verfahren » ersetzt.

Art. 82 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « periodieke enuntiatieve aankondiging » durch die Wörter « periodieke indicatieve aankondiging » ersetzt.2. Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 6. Die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt. » Art. 83 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im niederländischen Text werden die Wörter « aankondiging betreffende het bestaan van een kwalificatiestelsel » durch die Wörter « aankondiging betreffende het bestaan van een erkenningsregeling, ook kwalificatiestelsel genoemd, » ersetzt.2. In § 1 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In der Bekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. » 3. In § 2 werden die Wörter « Anlage 4 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass » ersetzt. Art. 84 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden in Absatz 1 nach den Wörtern « mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens » die Wörter « , ebenfalls Vergabebekanntmachung genannt, » eingefügt und werden die Wörter « Anlage 5 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass » ersetzt.2. Im selben Paragraphen wird in Absatz 2 der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In der Bekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. » 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « in Anlage 5 Nr.6 und 9 erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote beziehungsweise den Namen und die Anschrift des Unternehmers, des Lieferanten oder des Dienstleistungserbringers, dem der Auftrag erteilt worden ist, » durch die Wörter « im Bekanntmachungsmuster in Anlage 4 Abschnitt V.1.1 und VI.4 zu vorliegendem Erlass erwähnten Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Bauunternehmers, des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers, dem der Auftrag erteilt worden ist, und die Zahl der eingegangenen Angebote » ersetzt.

Art. 85 - Die Anlagen 2 bis 5 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, und die Anlagen 6 und 7 zum selben Erlass werden wie folgt ersetzt: 1. Die Anlagen 2, 3 und 5 werden durch die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erwähnten Anlagen 2 Buchstabe A) und B) , 3 und 4 ersetzt.2. Anlage 4 wird durch die in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 5 ersetzt.3. Die Anlagen 6 und 7 werden durch die in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erwähnte Anlage 6 Buchstabe A) und B) ersetzt. In den Artikeln 18 und 19 desselben Erlasses werden die Wörter « Anlage 6 zum vorliegenden Erlass » und « Anlage 7 zum vorliegenden Erlass » durch die Wörter « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 Buchstabe A) zu vorliegendem Erlass » beziehungsweise « dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 Buchstabe B) zu vorliegendem Erlass » ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und Schlussbestimmungen Art. 86 - Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26.

September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Aufträge, deren Wert ohne Mehrwertsteuer 5 500 EUR nicht übersteigt. » Art. 87 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Aufträge, deren Wert ohne Mehrwertsteuer 5 500 EUR nicht übersteigt. » Art. 88 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 15 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Bezahlung von Lieferungen und Dienstleistungen 1. Lieferungen müssen innerhalb fünfzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Abnahmeformalitäten beendet werden, bezahlt werden, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäss aufgestellte Rechnung und die anderen eventuell erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind. Diese Rechnung gilt als Schuldforderung.

Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die fünfzigtägige Frist ab dem Tag des Abschlusses der Formalitäten der letzten Abnahme jeder Teillieferung. 2. Dienstleistungen müssen gemäss den im Sonderlastenheft festgelegten Modalitäten bezahlt werden, und zwar innerhalb fünfzig Kalendertagen ab Empfang der Schuldforderung, insofern dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Fristen die anderen eventuell erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind.» 2. In Artikel 48 § 2 Nr.1 werden die Wörter « zwei Millionen » durch die Wörter « 54 000 EUR » ersetzt.

Art. 89 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf öffentliche Aufträge und auf Aufträge, deren Bekanntmachungen im Hinblick auf ihre Veröffentlichung ab dem 1. Mai 2002 übermittelt werden, mit Ausnahme der Artikel 6, 25, 32, 75 und 88 Nr. 2, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Art. 90 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT

Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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