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Arrêté Royal du 08 juin 1998
publié le 13 octobre 1998

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 1997 relative au concordat judiciaire

source
ministere de l'interieur
numac
1998000356
pub.
13/10/1998
prom.
08/06/1998
ELI
eli/arrete/1998/06/08/1998000356/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 JUIN 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009767 source ministere de la justice Loi relative au concordat judiciaire fermer relative au concordat judiciaire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009767 source ministere de la justice Loi relative au concordat judiciaire fermer relative au concordat judiciaire (Moniteur belge du 28 octobre 1997, erratum : Moniteur belge du 4 décembre 1997), établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009767 source ministere de la justice Loi relative au concordat judiciaire fermer relative au concordat judiciaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 juin 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK

Annexe 17. JULI 1997 - Gesetz über den gerichtlichen Vergleich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Durch Artikel 48 bis 53 und 56 des vorliegenden Gesetzes werden Angelegenheiten geregelt, die in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind; durch die anderen Artikel werden Angelegenheiten geregelt, die in Artikel 78 der Verfassung erwähnt sind.

Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist auf Kaufleute anwendbar.

Art. 3.Alle in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Entscheidungen des Handelsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Unbeschadet der Anwendung des Konkursgesetzes kann gegen Entscheidungen des Gerichts Beschwerde eingelegt werden gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die im Gerichtsgesetzbuch vorgesehen sind. Wird durch vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Entscheidungen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, laufen die Fristen ab dem Tag der Veröffentlichung.

Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Klagen und Zustellungen.

Art. 4.Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben.

Wird durch vorliegendes Gesetz die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgeschrieben, gilt diese unbeschadet von Artikel 17 § 2 als Notifizierung.

TITEL II - Datenerfassung

Art. 5.Nützliche Informationen und Angaben in bezug auf Kaufleute mit Zahlungsschwierigkeiten, die den Fortbestand ihres Unternehmens gefährden können, einschliesslich der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels erfassten Informationen und Angaben werden in der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Kaufmann seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, fortgeschrieben.

Der Prokurator des Königs und der betreffende Kaufmann können jederzeit vor Ort von den so erfassten Daten Kenntnis nehmen.

Letzterer ist berechtigt, ihn betreffende fehlerhafte Informationen berichtigen zu lassen.

Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht die erfassten Daten ebenfalls öffentlichen oder privaten Einrichtungen mitteilen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen mit Schwierigkeiten zu helfen.

Art. 6.Spätestens am zehnten Tag jedes Monats müssen die Einnehmer des Registrierungsamtes eine Liste der im Laufe des vorherigen Monats registrierten Proteste in bezug auf akzeptierte Wechsel und Eigenwechsel an den Präsidenten des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Proteste erhoben worden sind, schicken. Diese Liste umfasst folgende Angaben: 1. Datum, an dem der Protest erhoben wurde, 2.Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, zu deren Gunsten der Wechsel ausgestellt worden ist, oder des Ziehers, 3. Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Wechselakzeptanten, 4.Verfalldatum, 5. Höhe des Wechsels, 6.Valutaklausel, 7. Antwort auf den Protest. Eine ähnliche Liste wird ebenfalls an den Präsidenten des Handelsgerichts des Wohnsitzes des Ausstellers eines Eigenwechsels oder des Wechselakzeptanten geschickt, wenn dieser Wohnsitz in Belgien in einem anderen Gerichtsbezirk als dem, in dem die Einlösung erfolgen muss, gelegen ist.

Diese Listen bleiben in der jeweiligen Kanzlei der vorerwähnten Gerichte hinterlegt, wo jeder sie einsehen kann.

Art. 7.Auf Strafe lautende Versäumnisurteile und kontradiktorische Urteile gegen Kaufleute, die die geforderte Hauptsumme nicht angefochten haben, müssen der Kanzlei des Handelsgerichts des Wohn- oder Gesellschaftssitzes der betreffenden Kaufleute übermittelt werden.

Spätestens einen Monat nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesamt für soziale Sicherheit eine Liste der Kaufleute, die seit zwei Quartalen die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz haben. Auf der Liste wird neben dem Namen des Kaufmanns auch die geschuldete Summe angegeben.

Spätestens einen Monat nach Ablauf jedes Quartals schickt die Finanzverwaltung eine Liste der Kaufleute, die seit zwei Quartalen die geschuldete Mehrwertsteuer oder den geschuldeten Berufssteuervorabzug nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz haben. Auf der Liste wird neben dem Namen des Kaufmanns auch die geschuldete Summe angegeben.

Spätestens einen Monat, nachdem der für die Zulassung der Unternehmer zuständige Minister einen Beschluss zur Herabstufung, zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug einer oder mehrerer Zulassungen eines Unternehmers oder zum Ausschluss eines Unternehmers von öffentlichen Aufträgen gefasst hat, schickt er der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Kaufmann seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, eine Kopie dieses Beschlusses.

Art. 8.Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König die erforderlichen Massnahmen treffen, damit erfasste Daten gemäss einer logischen Gliederung verarbeitet werden können und die Einheitlichkeit dieser Datenverarbeitung in den verschiedenen Kanzleien der Handelsgerichte gewährleistet wird. Er kann unter anderem die Kategorien der zu erfassenden Daten bestimmen.

Der König kann ebenfalls nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die automatisierte Verarbeitung der erfassten Daten gestatten. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einer besseren Übersicht über die Zahlungsschwierigkeiten eines Kaufmanns kann er erlauben, dass die Dateien miteinander verbunden werden. Gegebenenfalls legt der König die diesbezüglichen Modalitäten fest.

TITEL III - Gerichtlicher Vergleich KAPITEL I - Begriffsbestimmung und Gewährungsbedingungen

Art. 9.§ 1 - Der gerichtliche Vergleich kann einem Schuldner gewährt werden, wenn er seine Schulden zeitweilig nicht begleichen kann oder wenn der Fortbestand seines Unternehmens durch Schwierigkeiten gefährdet ist, die mehr oder weniger kurzfristig zur Zahlungseinstellung führen können.

Der Fortbestand des Unternehmens einer juristischen Person gilt auf jeden Fall als gefährdet, wenn das Reinvermögen durch die Verluste auf weniger als die Hälfte des Grund- beziehungsweise Stammkapitals gesunken ist. § 2 - Der Vergleich kann nur gewährt werden, wenn die Finanzlage des Unternehmens saniert werden kann und die wirtschaftliche Sanierung des Unternehmens möglich scheint. Die Rentabilitätsvoraussichten müssen die Möglichkeit einer finanziellen Sanierung des Unternehmens aufzeigen.

KAPITEL II - Vergleichsverfahren Abschnitt 1 - Untersuchung von Amts wegen

Art. 10.§ 1 - Die Handelsuntersuchungskammern, die in Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, verfolgen die Situation der Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden, und können von Amts wegen untersuchen, ob diese die Bedingungen für den Vergleich erfüllen. In den Handelsuntersuchungskammern wird entweder ein Richter am Handelsgericht oder ein Handelsrichter mit der Untersuchung beauftragt.

Ist der Richter der Ansicht, dass ein Schuldner die Bedingungen für die Gewährung des Vergleichs erfüllt, wird dieser ordnungsgemäss vorgeladen und angehört, damit er alle Informationen über den Stand seiner Geschäfte und über Sanierungsmassnahmen und Vergleichs- oder Liquidationsvorschläge erhält.

Die Vorladung wird auf Betreiben des Greffiers an den Wohn- oder Gesellschaftssitz des Kaufmanns gerichtet. Die Untersuchung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Schuldner erscheint persönlich, gegebenenfalls in Begleitung von Personen seiner Wahl.

Ferner steht es dem Richter frei, von Amts wegen alle Daten, die für den Vergleich nötig sind, zu erfassen. Er kann alle Personen, deren Vernehmung er für erforderlich hält, anhören und die Vorlage aller nützlichen Unterlagen anordnen. Der Schuldner kann alle anderen Unterlagen seiner Wahl vorlegen. § 2 - Dem Prokurator des Königs und dem Schuldner können jederzeit die so erfassten Daten und der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Bericht mitgeteilt werden. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht ebenfalls den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen mit Schwierigkeiten zu helfen, die erfassten Daten mitteilen.

Spätestens am zehnten Tag jedes Monats wird dem Prokurator des Königs auf Betreiben des Greffiers eine Liste der Untersuchungen, die aufgrund des vorliegenden Artikels eingeleitet worden sind, übermittelt.

Hat der Richter die Untersuchung der Situation des Schuldners beendet, erstellt er einen Bericht, in dem die bei dieser Untersuchung verrichteten Handlungen und seine Schlussfolgerungen enthalten sind.

Dieser Bericht wird den erfassten Daten beigefügt. § 3 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs geraten ist, leitet die Handelsuntersuchungskammer die Sache unverzüglich an den Prokurator des Königs weiter, der die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen kann.

Der Richter, der die Untersuchung durchgeführt hat, darf am Konkursverfahren nicht teilnehmen.

Abschnitt 2 - Antrag auf gerichtlichen Vergleich

Art. 11.§ 1 - Der Schuldner, der den Vergleich beantragt, richtet einen Antrag ans Handelsgericht.

Er fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: 1. eine Darlegung der Gegebenheiten, auf die sein Antrag gestützt ist und aus der hervorgeht, dass die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva, eine Ergebnisrechnung und eine Simulation der buchhalterischen Entwicklung, die sich mindestens auf die sechs folgenden Monate bezieht, 3. eine Liste aller Gläubiger mit Angabe ihres Namens, ihrer Adresse, der Höhe ihrer Schuldforderung und mit dem besonderen Vermerk der Hypothekengläubiger, bevorrechtigten Gläubiger und Pfandgläubiger, 4.von ihm gemachte Vorschläge und alle anderen nützlichen Unterlagen in bezug auf die Umstrukturierung des Unternehmens oder die Abfindung seiner Gläubiger; diesen Unterlagen kann er den Bericht, der bei der Untersuchung seiner Situation von den Handelsuntersuchungskammern erstellt worden ist, beifügen.

Der Antrag wird vom Schuldner oder von seinem Anwalt unterzeichnet. Er wird beim Gericht eingereicht, und die beigefügten Unterlagen werden bei der Kanzlei hinterlegt. Der Greffier stellt eine Empfangsbescheinigung aus.

Das Gericht legt Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen des Schuldners fest. Der Greffier lädt den Schuldner vor. Auf der Vorladung steht der Text der Artikel 15 § 2, 24, 33 Absatz 1 und 37 § 3.

Binnen vierundzwanzig Stunden setzt der Greffier den Prokurator des Königs von der Einreichung des Antrags in Kenntnis. § 2 - Der Prokurator des Königs kann das Vergleichsverfahren einleiten unbeschadet des Rechts des Schuldners, selbst den Vergleich zu beantragen, die Auflösung zu beschliessen oder den Konkurs zu gestehen.

Die Einleitung des Verfahrens durch den Prokurator des Königs erfolgt auf Ladung, die den Text der Artikel 15 § 2, 24, 33 Absatz 1 und 37 § 3 enthält. Der Schuldner wird in der Ratskammer angehört.

Art. 12.Gegen Kaufleute darf kein Konkursverfahren eingeleitet werden und Gesellschaften dürfen nicht aufgelöst werden, solange das Gericht nicht über den eingereichten Vergleichsantrag entschieden hat.

Abschnitt 3 - Vorläufiger Aufschub und Beobachtungszeitraum

Art. 13.Am festgesetzten Tag hört das Gericht den Schuldner, die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls den Kommissar-Revisor und alle Gläubiger, die darum gebeten haben, an.

Es darf keinerlei Realisierung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern des Schuldners infolge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, bis die in Artikel 15 erwähnte Entscheidung getroffen worden ist.

Art. 14.Das Gericht entscheidet spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung des Antrags oder nach Zustellung der Ladung über den Antrag.

Art. 15.§ 1 - Sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen erfüllt, liegt offensichtlich keinerlei böser Glaube vor und ist es auf der Grundlage einer vorläufigen Beurteilung möglich, den Fortbestand des Unternehmens vollständig oder teilweise zu sichern, gewährt das Gericht einen vorläufigen Aufschub für einen Beobachtungszeitraum von höchstens sechs Monaten.

Das Gericht bestimmt in seiner Entscheidung einen oder mehrere Aufschubkommissare. Hat das Gericht nicht anders entschieden, können die Kommissare individuell alle Handlungen verrichten, die für die Ausführung ihrer gemeinsamen Aufträge erforderlich oder nützlich sind.

Das Gericht kann entscheiden, dass der Schuldner keine Verwaltungs- oder Verfügungshandlungen ohne Erlaubnis des Aufschubkommissars verrichten darf.

Verstösst der Schuldner gegen diese Vorschrift, können diese Handlungen den Gläubigern gegenüber nicht wirksam gemacht werden. § 2 - Wird der Vergleichsantrag abgelehnt, kann das Gericht im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es den Schuldner insbesondere in bezug auf die Konkursbedingungen angehört hat. § 3 - Ist ein Verantwortlicher eines Unternehmens offensichtlich bösen Glaubens, kann der Richter den vorläufigen Aufschub dennoch gewähren, sofern ausreichend gewährleistet ist, dass dieser Verantwortliche von der Leitung ausgeschlossen wird.

Art. 16.Im Urteil zur Gewährung eines vorläufigen Aufschubs werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Schuldforderungen binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist anzumelden. Im Urteil werden ebenfalls Ort, Tag und Uhrzeit der Entscheidung über die Gewährung eines definitiven Aufschubs angegeben.

Art. 17.§ 1 - Das Urteil zur Gewährung des vorläufigen Aufschubs wird auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts binnen fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und in zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht.

Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der kommerziellen Haupttätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse und Ort der Hauptniederlassung, Nummer der Eintragung des Schuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem Schuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist;handelt es sich um eine juristische Person, Firma, Rechtsform, Art der kommerziellen Haupttätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Sitz und Ort der Hauptniederlassung, Nummer der Eintragung der juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem Schuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist, 2. Datum, an dem das Urteil zur Gewährung des vorläufigen Aufschubs ausgesprochen worden ist, und Gericht, das das Urteil gefällt hat, 3.Name, Vornamen und Adresse des Aufschubkommissars, 4. Aufforderung, die Anmeldung der Schuldforderungen vorzunehmen, und Frist, innerhalb deren diese Anmeldung erfolgen muss, 5.Ort, Tag und Uhrzeit, die für die Entscheidung über einen definitiven Aufschub festgesetzt worden sind, 6. Verwaltungs- oder Verfügungshandlungen, die der Schuldner nicht ohne Erlaubnis des Aufschubkommissars verrichten darf. § 2 - Der Aufschubkommissar setzt die Gläubiger individuell per Einschreiben von diesen Angaben in Kenntnis.

Art. 18.In der Kanzlei wird eine Aufschubakte geführt, in der alle Angaben in bezug auf die Sache selbst und das Verfahren angeführt sind.

Jeder Gläubiger und - mit Erlaubnis des Präsidenten des Handelsgerichts oder seines Beauftragten - jede Person, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen kann, kann die Akte kostenlos einsehen und gegen Entrichtung von Kanzleigebühren eine Kopie dieser Akte erhalten.

Art. 19.Der Aufschubkommissar wird vom Gericht bestimmt und ist damit beauftragt, unter Aufsicht des Gerichts dem Schuldner bei seiner Betriebsführung beizustehen. Er erstattet Bericht jedesmal, wenn die Umstände es verlangen, und auf jeden Fall auf Antrag des Gerichts.

Der bestimmte Aufschubkommissar muss Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien bieten. Er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebs- und Buchführung haben. Er muss ebenfalls durch einen Kodex der Standespflichten gebunden sein, und seine Berufshaftpflicht muss durch eine Versicherung gedeckt sein. Das Gericht kann den Aufschubkommissar unter den Personen bestimmen, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind von den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen mit Schwierigkeiten zu helfen.

Das Gericht wählt den Aufschubkommissar aufgrund seiner Fachkenntnis und der speziell erforderlichen Sachkenntnisse. Falls erforderlich kann das Gericht ein Kollegium von Kommissaren mit unterschiedlicher Ausbildung bestimmen.

Die Art und Weise, wie der Aufschubkommissar seinen Auftrag erfüllt hat, kann vom Gericht beurteilt werden. Diese Beurteilung wird in der Kanzlei des Gerichts aufbewahrt.

Bei Amtsantritt legt der Aufschubkommissar vor dem Präsidenten des Handelsgerichts oder dessen Beauftragtem folgenden Eid ab: « Ik zweer getrouwheid aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk. Ik zweer mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk te zullen vervullen. » « Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du Peuple belge. Je jure d'accomplir ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen. » Sein Honorar wird vom Handelsgericht gemäss den vom König festgelegten Regeln und der von Ihm festgelegten Gebührenordnung festgesetzt und vorrangig gezahlt.

Auf Antrag jedes Interessehabenden kann das Handelsgericht gemäss den Formen des Verfahrens für einstweilige Verfügungen jederzeit und sofern es sich als absolut notwendig erweist den Aufschubkommissar oder einen der Aufschubkommissare ersetzen oder ihre Anzahl erhöhen oder verringern. Der Antrag wird gegen den Aufschubkommissar gerichtet, wobei die Staatsanwaltschaft und der Schuldner angehört werden.

Art. 20.Zu jedem Zeitpunkt des Beobachtungszeitraums kann das Gericht auf Antrag jedes Interessehabenden und nach Anhörung des Schuldners und des Aufschubkommissars seine aufgrund von Artikel 15 § 1 Absatz 3 getroffene Entscheidung ändern. Diese Änderung wird gemäss Artikel 17 § 1 veröffentlicht und gemäss Artikel 17 § 2 notifiziert.

Art. 21.§ 1 - Während des Beobachtungszeitraums kann in bezug auf bewegliche oder unbewegliche Güter kein Vollstreckungsverfahren fortgesetzt oder angewandt werden.

Dieser Aufschub gilt für alle Gläubiger ungeachtet der Sicherheit, über die sie verfügen, und für den Herausgabeanspruch des Gläubiger-Eigentümers. Der Aufschub kommt weder den Mitschuldnern noch den Bürgen zugute.

Das Gericht kann auf Antrag des Gläubiger-Eigentümers, des Hypotheken- oder Pfandgläubigers und des besonders bevorrechtigten Gläubigers, der nachweist, dass seine Sicherheit oder sein Eigentum eine beträchtliche Wertminderung erleidet oder erleiden kann, unter Berücksichtigung der Höhe der Schuldforderung zusätzliche Sicherheiten als Ausgleich gewähren.

Vorliegender Paragraph beeinträchtigt nicht anderslautende Bestimmungen besonderer Gesetze, die anwendbar sind, ob Ansprüche mehrerer Gläubiger zusammentreffen oder nicht. § 2 - Gläubiger erlangen die volle Ausübung ihrer Rechte wieder, wenn Zinsen und Aufwendungen von Schuldforderungen, die seit Gewährung des Vergleichs entstanden sind, nicht gezahlt werden.

Art. 22.Während des Beobachtungszeitraums kann keine Pfändung durchgeführt werden. Pfändungen, die bereits vor dem Aufschub vorgenommen wurden, behalten jedoch ihre sichernde Wirkung, das Handelsgericht kann jedoch je nach den Umständen ihre Aufhebung gewähren, nachdem es Schuldner, Gläubiger und Aufschubkommissar angehört hat.

Art. 23.Das Gericht kann auf Antrag des Aufschubkommissars, des Schuldners, der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen den in Artikel 15 § 1 vorgesehenen Beobachtungszeitraum einmal um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 24.Erfüllt der Schuldner die Bedingungen für die Gewährung des Vergleichs nicht mehr, kann das Gericht jederzeit auf Antrag des Schuldners oder des Aufschubkommissars oder auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder jedes anderen Interessehabenden das Ende des vorläufigen Aufschubs anordnen, nachdem es den Schuldner angehört hat.

Im selben Urteil kann das Gericht den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es den Schuldner insbesondere in bezug auf die Konkursbedingungen angehört hat.

Art. 25.Gläubiger melden ihre Schuldforderung an und hinterlegen den Schuldschein bei der Kanzlei des Handelsgerichts spätestens an dem Tag, der im Urteil zur Gewährung des vorläufigen Aufschubs festgelegt ist.

Auf ihren Antrag hin stellt der Greffier eine Empfangsbescheinigung aus, eventuell auf einer Kopie des beigefügten Inventars.

Die äusserste Frist für die Anmeldung der Schuldforderung darf nicht auf weniger als acht Werktage vor Ablauf der in Artikel 15 § 1 erwähnten Frist festgesetzt werden.

Jede Schuldforderung enthält Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Gläubigers, Grund der Forderung, Schuldschein und gegebenenfalls Vorrechte, auf die er Anspruch hat, und Hypotheken- oder Pfandrechte, durch die die Begleichung der Forderung garantiert ist. Gegebenenfalls erwähnen Gläubiger auch persönliche Sicherheiten, über die sie verfügen.

Art. 26.Der Aufschubkommissar untersucht mit Hilfe des Schuldners die angemeldeten Schuldforderungen und hinterlegten Schuldscheine. Diese Schuldforderungen werden mit den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners verglichen.

Art. 27.§ 1 - Haben der Schuldner und/oder der Aufschubkommissar Einwände gegen die Zulassung einer Schuldforderung, verweisen sie den Streitfall in bezug auf die nicht zugelassene Schuldforderung an das Gericht.

Der Gläubiger, dessen Schuldforderung angefochten wird, wird unverzüglich auf Betreiben des Greffiers davon in Kenntnis gesetzt.

Die vom Greffier vorgenommene Notifizierung enthält auch die Vorladung vor Gericht mit Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit der Verhandlung.

Der Greffier lädt ebenfalls den Schuldner vor. § 2 - In der Sitzung, die für die Untersuchung der Streitfälle anberaumt wird, entscheidet das Gericht nach Anhörung des Aufschubkommissars, des Gläubigers und des Schuldners gemäss den Artikeln 735 bis 1024 des Gerichtsgesetzbuches.

Fällt die Streitsache in bezug auf die angefochtene Forderung nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, verweist dieses die Parteien an das zuständige Gericht. § 3 - Solange keine Entscheidung über die angefochtene Schuldforderung getroffen worden ist, wird diese auf Antrag des Aufschubkommissars in Höhe des vom Gericht bestimmten Betrags vorläufig zugelassen für die Verrichtungen des Vergleichsverfahrens; sie wird auch bei der Erstellung des Plans berücksichtigt. Gegen den Beschluss, mit dem der vorläufig zugelassene Betrag bestimmt wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 28.Das Urteil zur Gewährung des vorläufigen Aufschubs setzt den Verträgen, die vor diesem Datum geschlossen wurden, kein Ende.

Jede Klausel eines Vertrags und insbesondere eine Auflösungsklausel, nach der die Auflösung des Vertrags allein aufgrund der Beantragung oder der Gewährung eines Vergleichs erfolgt, ist wirkungslos.

Vertragsstrafen, die die pauschale Deckung potentieller Schäden, die infolge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entstehen, bezwecken, bleiben während des Beobachtungszeitraums wirkungslos.

Vorliegende Bestimmungen beeinträchtigen nicht anderslautende Bestimmungen besonderer Gesetze, die anwendbar sind, ob Ansprüche mehrerer Gläubiger zusammentreffen oder nicht.

Art. 29.§ 1 - Während des Zeitraums, in dem der vorläufige Aufschub angewandt wird, erstellt der Schuldner einen Sanierungs- oder Zahlungsplan, der aus einem beschreibenden und einem bestimmenden Teil zusammengesetzt ist. Er fügt diesen Plan der in Artikel 18 erwähnten Aufschubakte bei.

Gegebenenfalls hilft der vom Gericht bestimmte Aufschubkommissar dem Schuldner bei der Erstellung des Plans. § 2 - Im beschreibenden Teil des Plans werden die Lage des Unternehmens und die Schwierigkeiten, auf die es stösst, beschrieben. § 3 - Der bestimmende Teil des Sanierungs- oder Zahlungsplans enthält Massnahmen, die für die Abfindung der Gläubiger zu treffen sind. In diesem Teil werden ebenfalls die Kredite, die für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens unentbehrlich sind, und die Mittel, die das Unternehmen für seine Sanierung nötig hat, angegeben.

Im Plan werden die vorgeschlagenen Zahlungsfristen und Schuldnachlässe angegeben. In diesem Plan können die Umwandlung von Schulden in Aktien und die differenzierte Begleichung bestimmter Kategorien von Schulden, insbesondere aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art, vorgesehen werden.

Ferner können in diesem Plan auch eine Massnahme zur Neuverteilung der Zinszahlungen und die vorrangige Anrechnung realisierter Mittel auf den Hauptbetrag der Forderung vorgesehen werden.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 30 werden im Plan nicht bezahlte bewegliche Güter angegeben, die aufgrund einer Klausel, durch die die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises aufgeschoben wird, zurückgefordert werden können. Sollten die Interessen des Unternehmens es erfordern, können jedoch im Plan Güter angegeben werden, die der nicht bezahlte Eigentümer nicht zurückfordern kann.

Erfordern die Rettung des Unternehmens und die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten eine Verringerung der Lohnsumme, wird ein sozialer Umstrukturierungsplan vorgesehen. Gegebenenfalls können in diesem Plan Entlassungen vorgesehen werden. Bei Erstellung dieses Plans werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals angehört.

Wird eine Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens in Erwägung gezogen, wird dies ebenfalls im Plan vermerkt.

Art. 30.Sofern im Plan vorgesehen wird, dass Zinsen an den nicht bezahlten Verkäufer, der Anspruch auf eine Klausel zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises hat, an die Hypothekengläubiger, Pfandgläubiger und besonders bevorrechtigten Gläubiger und an die Steuerverwaltung entrichtet werden, und sofern die Zahlungen oder Rückzahlungen nicht länger als achtzehn Monate aufgeschoben werden, kann der Richter den Plan ebenfalls für diesen Verkäufer oder diese Gläubiger ohne deren individuelle Zustimmung für verbindlich erklären, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3.

Beweisen dieser Verkäufer beziehungsweise diese Gläubiger, dass ihr Eigentum oder ihre Sicherheit eine beträchtliche Wertminderung erleidet oder erleiden kann, kann der Richter ihnen unter Berücksichtigung der Höhe der Schuldforderung zusätzliche Sicherheiten als Ausgleich gewähren.

Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und ist im Plan dennoch ein Aufschub diesem Verkäufer und diesen Gläubigern gegenüber vorgesehen oder wird ihre jetzige oder zukünftige Lage ungeachtet der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch den Plan geändert, so müssen sie ihre ausdrückliche Zustimmung zu diesem Plan geben. Gegebenenfalls werden die Zustimmungserklärungen dem Plan bei seiner Hinterlegung bei der Kanzlei beigefügt.

Die Ersetzung von Verwaltungsratsmitgliedern oder Geschäftsführern oder jede Änderung oder Einschränkung ihrer Befugnisse kann nur nach Beratung und Erlaubnis der Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung, die zu diesem Zweck vom Aufschubkommissar einberufen wird, im Plan vorgesehen werden.

Abschnitt 4 - Definitiver Aufschub

Art. 31.An dem gemäss Artikel 16 festgesetzten Tag hört das Gericht den Schuldner, die Gläubiger und den Aufschubkommissar an.

Art. 32.Gläubiger, die ihre Schuldforderungen angemeldet haben, erhalten auf Betreiben des Greffiers eine individuelle Notifizierung mit dem Vermerk, dass der Plan untersucht wird und dass sie ihn vor Ort bei der Gerichtskanzlei einsehen können. Ihnen wird ebenfalls mitgeteilt, dass sie in der Sitzung ihre Anmerkungen zu dem vorgeschlagenen Plan entweder schriftlich oder mündlich mitteilen können und dass über diesen Plan abgestimmt werden muss. Das Gericht kann bestimmen, dass Bürgen und andere Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, ebenfalls diese Notifizierung erhalten und auf dieselbe Art und Weise ihre Anmerkungen machen können.

Ungeachtet der Anwendung von Artikel 30 können nur Gläubiger, für die im Plan ein Aufschub vorgesehen wird, an der Abstimmung teilnehmen.

Der Aufschubkommissar informiert den Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals über den Inhalt des Plans.

Art. 33.Spätestens fünfzehn Tage nach Anhörung der Betreffenden entscheidet das Gericht, ob ein definitiver Aufschub oder die vorgeschlagene Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens erlaubt werden kann. Erlaubt das Gericht den definitiven Aufschub nicht, kann es im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es ihn insbesondere über die Konkursbedingungen angehört hat.

Die Entscheidung des Gerichts wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 34.Das Gericht kann den definitiven Aufschub billigen, wenn es mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, der Schuldner die erforderlichen Sicherheiten für eine ehrliche Betriebsführung bietet und mehr als die Hälfte der Gläubiger, die ihre Schuldforderung angemeldet haben, an der Abstimmung teilgenommen haben und wertmässig mehr als die Hälfte der Schuldforderungen vertreten, zugestimmt haben.

Der gewährte Aufschub darf jedoch nicht mehr als vierundzwanzig Monate ab der gerichtlichen Entscheidung betragen. Das Gericht kann jedoch unter denselben Bedingungen wie die, die in Absatz 1 vorgesehen sind, den gewährten Aufschub einmal um höchstens zwölf Monate verlängern.

Art. 35.Durch die Billigung des Gerichts wird der Plan für alle betroffenen Gläubiger zwingend vorbehaltlich der Anpassungen, die unter Berücksichtigung der Entscheidungen über die angefochtenen Schuldforderungen vorgenommen werden.

Der Gläubiger, der seine Schuldforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angemeldet hat, ist durch den definitiven Aufschub gebunden. Einer verspäteten Anmeldung der Schuldforderung wird nur Folge geleistet, sofern hierdurch der gebilligte Plan nicht beeinträchtigt wird.

Der Schuldner wird durch die vollständige Ausführung des Plans vollständig und definitiv von allen darin angeführten Schuldforderungen befreit, sofern es im Plan nicht ausdrücklich anders festgelegt ist.

Der Zahlungsaufschub kommt weder den Mitschuldnern noch den Bürgen des Schuldners zugute.

Art. 36.Der Aufschubkommissar übt die Aufsicht und Kontrolle über die Ausführung des Plans und des Vergleichs aus.

Mindestens alle sechs Monate und auf jeden Antrag des Gerichts erstattet der Aufschubkommissar dem Gericht Bericht über die Ausführung des Plans und des Vergleichs.

Dieser Bericht wird der Aufschubakte beigefügt.

Art. 37.§ 1 - Stellt der Aufschubkommissar fest, dass der ganze Plan oder ein Teil des Plans nicht ausgeführt wird, kann er in seinem Bericht an das Gericht die Widerrufung des Aufschubs beantragen.

Jeder Gläubiger kann die Widerrufung des Aufschubs beantragen, wenn er keine Abfindung für seine Schuldforderungen gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die im Plan bestimmt sind, erhält oder wenn er nachweist, dass er eine solche Abfindung nicht erhalten wird. § 2 - Das Gericht kann den Zahlungsaufschub widerrufen, wenn der ganze Plan oder ein Teil des Plans nicht ausgeführt wird, nachdem es den Aufschubkommissar, den Schuldner und die Bürgen, die sich für die Gewährleistung der vollständigen oder teilweisen Ausführung des Plans verbürgt haben, angehört hat.

Durch die Widerrufung des Zahlungsaufschubs werden die Bürgen nicht von ihren Pflichten befreit. § 3 - Bei Widerrufung des Aufschubs kann das Gericht im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es ihn insbesondere über die Konkursbedingungen angehört hat.

Art. 38.Im Interesse des Unternehmens kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Aufschubkommissars seine Zustimmung zu Änderungen des Plans geben, die der Ausführung des Plans förderlich sind. Der Schuldner oder der Aufschubkommissar werden angehört. Können die Rechte der Gläubiger, die vom Sanierungsplan betroffen sind, durch die Änderung beeinträchtigt werden, ist Artikel 34 Absatz 1 anwendbar.

Sofern ein betroffener Gläubiger den Bestimmungen des Plans nicht vorher gemäss Artikel 34 zugestimmt hat, kann das Gericht auf Antrag dieses Gläubigers ebenfalls beschliessen, den Plan zu ändern, sofern dieser Gläubiger nachweist, dass er durch die Ausführung des Plans ernsten Schwierigkeiten ausgesetzt werden kann.

Eine Entscheidung zur Änderung des Plans kann erst nach Bericht des Aufschubkommissars und nach Anhörung des Schuldners und des betreffenden Gläubigers getroffen werden.

Können die Rechte der anderen Gläubiger, die vom Sanierungsplan betroffen sind, durch die Änderung beeinträchtigt werden, ist Artikel 34 Absatz 1 anwendbar.

Art. 39.Das Urteil zur Widerrufung oder Änderung des Plans wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 40.Einen Monat vor Ablauf der Aufschubfrist erstellt der Aufschubkommissar einen Schlussbericht über die Ausführung des Plans.

Auf Antrag des Aufschubkommissars spricht das Gericht nach Anhörung des Schuldners, der auf Betreiben des Greffiers mindestens acht Tage vor der Sitzung vorgeladen worden ist, das Ende des Aufschubs aus und entlastet den Aufschubkommissar.

Das Urteil, mit dem das Ende des Aufschubs ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Verweigert das Gericht den Aufschub oder widerruft es ihn, kann es den Aufschubkommissar nach Anhörung des Schuldners entlasten.

KAPITEL III - Übertragung des Unternehmens

Art. 41.Das Gericht kann dem Aufschubkommissar erlauben, die Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens vorzunehmen, wenn diese Übertragung zur Befriedigung der Gläubiger beiträgt oder wenn sie die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und eines bestimmten Beschäftigungsvolumens ermöglicht. Der Aufschubkommissar sorgt dafür, dass die Entscheidung zur Veräusserung einer Tätigkeit auf angemessene Weise bekanntgemacht wird. Jeder Person ist es erlaubt, einen Vorschlag zur Übernahme beim Aufschubkommissar einzureichen.

Der Aufschubkommissar untersucht die Vorschläge unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer lebensfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit und die Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Befriedigung der Gläubiger. Er bespricht die eingereichten Vorschläge mit den zuständigen Verwaltungsorganen des Unternehmens und den Arbeitnehmervertretern.

Er kann beschliessen, eingehendere Unterredungen mit einer beziehungsweise mehreren Personen, die einen Übernahmevorschlag eingereicht haben, zu führen, um einen Konsens mit den Arbeitnehmern zu erzielen. In diesem Rahmen achtet er ebenfalls auf die Wahrung der rechtmässigen Interessen der Gläubiger.

Nach Abschluss dieses Verfahrens legt der Aufschubkommissar dem Gericht einen Vorschlag zur vollständigen Übertragung oder Teilübertragung des Unternehmens zur Billigung vor. Bevor das Gericht entscheidet, hört es diesbezüglich eine Vertretung der Betriebsleitung und der Arbeitnehmer an.

Schlägt der Aufschubkommissar die Übertragung des gesamten Unternehmens vor, kann das Gericht diesen Vorschlag nur billigen, sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, die ihre Schuldforderung angemeldet haben, an der Abstimmung teilgenommen haben und wertmässig mehr als die Hälfte der Schuldforderungen vertreten, zugestimmt hat.

Art. 42.Die Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens kann einen der Teile des Sanierungs- oder Zahlungsplans bilden.

Art. 43.Wird der Zahlungsaufschub gemäss Artikel 37 § 3 widerrufen, bleibt diese Widerrufung wirkungslos für die bereits erfolgte Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens.

KAPITEL IV - Konkursverfahren

Art. 44.Wird während des Vergleichsverfahrens ein Konkursverfahren gegen den Schuldner eingeleitet, werden die Gläubiger, die vom Aufschub betroffen sind, für den Teil, den sie noch nicht erhalten haben, in diesem Verfahren berücksichtigt; unbeschadet der in folgendem Absatz vorgesehenen Rechte treffen ihre Ansprüche mit denen der neuen Gläubiger zusammen.

Handlungen, die der Schuldner während des Vergleichsverfahrens unter Mitarbeit, mit Erlaubnis oder mit Unterstützung des Aufschubkommissars verrichtet, werden im Falle des Konkurses als Handlungen des Konkursverwalters angesehen; Schulden, die während des Vergleichsverfahrens gemacht werden, gelten als Masseschulden.

Art. 45.In den Fällen, die in den Artikeln 24, 33 und 37 vorgesehen sind, und wenn es sich um eine juristische Person handelt, kann das Gericht anordnen, dass der Aufschubkommissar die Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung dieser juristischen Person einberuft, wobei deren Auflösung auf der Tagesordnung steht.

KAPITEL V - Strafbestimmungen

Art. 46.Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 100 Franken bis zu 500 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird der Schuldner belegt: 1. wenn er auf irgendeine Art und Weise willentlich einen Teil seiner Aktiva oder seiner Passiva verheimlicht, diese Aktiva übertreibt oder diese Passiva minimalisiert, um den Vergleich zu erhalten oder zu erleichtern, 2.wenn er wissentlich einen oder mehrere Gläubiger, deren Schuldforderungen fiktiv oder übertrieben sind, bei den Beratungen auftreten lässt oder wenn er zulässt, dass solche Gläubiger bei den Beratungen auftreten, 3. wenn er wissentlich eine oder mehrere Auslassungen in der Liste der Gläubiger vornimmt, 4.wenn er dem Gericht oder dem Aufschubkommissar gegenüber wissentlich falsche oder unvollständige Erklärungen zum Stand seiner Geschäfte oder zu den Umstrukturierungsaussichten abgibt oder zulässt, dass solche Erklärungen abgegeben werden.

Art. 47.Mit einer Geldstrafe von 100 Franken bis zu 500 000 Franken belegt werden Personen, die keine Gläubiger sind und auf betrügerische Art und Weise an der in Artikel 34 vorgesehenen Abstimmung teilnehmen oder als Gläubiger ihre Schuldforderungen übertreiben, und Personen, die entweder mit dem Schuldner oder mit anderen Personen besondere Vorteile vereinbaren, um in einem bestimmten Sinne über den Aufschub zu stimmen, oder die ein besonderes Abkommen treffen, durch das ein Vorteil zu ihren Gunsten zu Lasten der Aktiva des Schuldners entsteht.

KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen

Art. 48.Artikel 84 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In jedem Handelsgericht werden eine beziehungsweise mehrere Handelsuntersuchungskammern eingesetzt. »

Art. 49.Artikel 151 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen beziehungsweise mehrere Substitute des Prokurators des Königs, die in Handelsangelegenheiten spezialisiert sind. »

Art. 50.Artikel 205 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Um zum ordentlichen oder stellvertretenden Handelsrichter ernannt werden zu können, muss der Anwärter das dreissigste Lebensjahr vollendet haben und während mindestens fünf Jahren ehrenvoll Handel betrieben haben oder an der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft mit Hauptniederlassung in Belgien oder der Leitung einer repräsentativen beruflichen oder überberuflichen Organisation für Handel oder Industrie beteiligt gewesen sein oder Erfahrung im Bereich der Betriebs- und der Buchführung aufweisen.» 2. Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) In Nummer 3 wird das Wort « Personengesellschaften » durch das Wort « Privatgesellschaften » ersetzt und (...) [Abänderung des niederländischen Textes]. 3. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden als Personen, die Erfahrung im Bereich der Betriebs- und der Buchführung aufweisen, angesehen: 1.Betriebsrevisoren, die in der Liste des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 2. Buchprüfer, die in der Liste des Instituts der Buchprüfer eingetragen sind.»

Art. 51.Artikel 574 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. gemäss den Vorschriften des Konkursgesetzes und des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich, über Klagen und Streitfälle, die sich direkt aus Konkursen oder gerichtlichen Vergleichen ergeben und für die die Lösungselemente im besonderen Recht liegen, das auf die Konkursregelung und die Regelung in bezug auf den gerichtlichen Vergleich anwendbar ist, », b) Der Artikel wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 10.über Anträge auf Homologierung von Beschlüssen zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet. »

Art. 52.Artikel 578 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9. über Streitfälle in bezug auf die Eigenschaft der Arbeitnehmer und die Aufrechterhaltung ihrer Rechte infolge der Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens, die in Titel III Kapitel IV (sic, zu lesen ist: Kapitel III) des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich erwähnt sind. »

Art. 53.In Artikel 631 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 2 - Das Handelsgericht, das für die Gewährung des gerichtlichen Vergleichs zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Schuldner am Tag der Einleitung des gerichtlichen Vergleichs seinen Wohnsitz oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz hat. Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seine Hauptniederlassung hat.

Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gericht bleibt für alle Verrichtungen, die im Gesetz über den gerichtlichen Vergleich und im Konkursgesetz vorgesehen sind, für die gesamte Dauer dieser Verrichtungen zuständig. »

Art. 54.In Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird Nr. 8 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. Anträge auf Vergleichsverfahren, auf Konkurseröffnung, auf Verlegung des Datums der Zahlungseinstellung und Verfahren zur Widerrufung des Zahlungsaufschubs und zur Aufhebung des Konkursverfahrens, ».

Art. 55.Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Die Aufhebung der vor Gewährung des Zahlungsaufschubs durchgeführten Pfändung kann jedoch vom Gericht, das für gerichtliche Vergleiche zuständig ist, gewährt werden. »

Art. 56.Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1970 zur Festlegung des Stellenplans der Handelsgerichte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25.Juli 1974, 23. September 1985 und 28.

Dezember 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Die Anzahl Handelsrichter wird wie folgt festgelegt: Pour la consultation du tableau, voir image

Art. 57.Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 16. zur Billigung, Ablehnung, Änderung oder Widerrufung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans. »

Art. 58.Artikel 64sexies der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 1984, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Kommissare, die während ihrer Kontrollen schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die der Fortbestand des Unternehmens gefährdet werden kann, teilen dies den Verwaltern schriftlich auf ausführliche Weise mit. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat über Massnahmen beraten, die getroffen werden sollten, um den Fortbestand des Unternehmens während eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten.

Die Kommissare können auf die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung verzichten, wenn sie feststellen, dass der Verwaltungsrat bereits über die zu treffenden Massnahmen beraten hat.

Sind die Kommissare innerhalb eines Monats ab der Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung nicht von der Beratung des Verwaltungsrates über die Massnahmen unterrichtet worden, die getroffen oder in Erwägung gezogen werden, um den Fortbestand des Unternehmens während eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten, oder sind sie der Ansicht, dass durch diese Massnahmen der Fortbestand des Unternehmens nicht während eines angemessenen Zeitraums gewährleistet werden kann, können sie dem Präsidenten des Handelsgerichts ihre Feststellungen mitteilen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar.

Ist kein Kommissar bestellt und können schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten den Fortbestand des Unternehmens gefährden, muss der Verwaltungsrat ebenfalls über die Massnahmen beraten, die getroffen werden sollten, um den Fortbestand des Unternehmens während eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten. »

Art. 59.Artikel 77 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 1978, 5. Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13.

April 1995, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Geht aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren hervor, müssen die Verwalter die Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln im Bericht rechtfertigen. » B) In Absatz 8 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Absatz 4 letzter Satz und Absatz 5 erwähnten Angaben müssen jedoch im Anhang zum Jahresabschluss angeführt werden. »

Art. 60.Die Gesetze über den gerichtlichen Vergleich, koordiniert durch den Erlass des Regenten vom 25. September 1946, werden aufgehoben.

Art. 61.Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Vergleichsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufen.

Art. 62.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag, der durch den in Ausführung von Artikel 150 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 ergangenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 juin 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. TOBBACK

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