publié le 17 juillet 2018
Arrêté royal portant exécution de la loi du 25 avril 2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
8 JUILLET 2014. - Arrêté royal portant exécution de la
loi du 25 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
25/04/2014
pub.
27/05/2014
numac
2014003225
source
service public federal finances
Loi relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers
type
loi
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25/04/2014
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17/06/2016
numac
2016000377
source
service public federal interieur
Loi relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande
fermer relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2014 portant exécution de la
loi du 25 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
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25/04/2014
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Loi relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers
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Loi relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande
fermer relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 18 août 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, der Artikel 5, 10, 13, 14, 15, 22, 27 und 33;
Aufgrund der Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) vom 18. März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.370/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.
Die in Artikel 4 des Gesetzes bestimmten Begriffe haben in vorliegendem Erlass dieselbe Bedeutung.
KAPITEL 2 - Informationen, die der FSMA zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als unabhängiger Finanzplaner zu übermitteln sind Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Anträge auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner sind an die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu richten.
Anträge werden zusammen mit einer Akte eingereicht, die je nach Fall die in Artikel 3 oder Artikel 4 erwähnten Unterlagen enthält. Die FSMA kann die Möglichkeit vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder teilweise elektronisch einzureichen.
Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Zulassung beantragt oder, im Fall einer juristischen Person, vom zuständigen Organ innerhalb der Gesellschaft oder von den Personen, die in dieser Gesellschaft ein Mandat als tatsächlicher Leiter wahrnehmen werden, unterzeichnet.
Art. 3 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und Angaben übermitteln: 1. über den Antragsteller: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Unternehmensnummer, Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügt.Stimmt die Adresse des Wohnsitzes des Antragstellers nicht mit der Adresse des Betriebssitzes überein, muss letztere auch angegeben werden, 2. über die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, den unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass die Mitarbeiter über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, 3.Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, 4. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, 5.Beschreibung der Organisation, die die Anforderungen von Kapitel 5 berücksichtigt und der Mustervereinbarungen zur Leistung von Finanzplanungsberatung und ein Geschäftsplan beigefügt sind, 6. internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten Bedingungen erfüllt. Art. 4 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und Angaben übermitteln: 1. Satzung der Gesellschaft, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gilt, und Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass die notwendigen Schritte im Hinblick auf diese Veröffentlichung unternommen worden sind, 2.Unternehmensnummer, 3. über die Verwalter und tatsächlichen Leiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, die Gesellschaft bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, 4.über die Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben: vollständige Kontaktdaten und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen, 5. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, 6.Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, 7. Beschreibung der Organisation des Unternehmens, die die Anforderungen von Kapitel 5 berücksichtigt und der Mustervereinbarungen zur Leistung von Finanzplanungsberatung und ein Geschäftsplan beigefügt sind, 8.internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Art. 5 - Vor jeder Änderung der Kontrolle, die über einen in der Form einer juristischen Person errichteten unabhängigen Finanzplaner ausgeübt wird, übermittelt der interessierte Erwerber einer Beteiligung der FSMA die ihn betreffenden Informationen wie in Artikel 4 Nr. 4 erwähnt.
Art. 6 - § 1 - Bei Bestellung eines Verwalters oder tatsächlichen Leiters übermittelt ein in der Form einer juristischen Person errichteter unabhängiger Finanzplaner der FSMA die in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Informationen. § 2 - Bei Bestellung eines Mitarbeiters, der ermächtigt ist, den unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten, übermittelt der unabhängige Finanzplaner der FSMA je nach Fall die in Artikel 3 Nr. 2 oder Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Informationen.
Art. 7 - Unbeschadet der Verpflichtung zur unmittelbaren Mitteilung der in den Artikeln 5 § 3 Absatz 3 und 15 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Änderungen der Informationen, die der FSMA übermittelt wurden, ist ein unabhängiger Finanzplaner verpflichtet, die FSMA innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Kündigung oder Änderung seines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags über diese Kündigung oder Änderung zu informieren.
KAPITEL 3 - Finanzplan von unabhängigen Finanzplaner-Anwärtern Art. 8 - Gemäß Artikel 10 des Gesetzes arbeitet ein unabhängiger Finanzplaner-Anwärter einen Finanzplan aus, in dem er darlegt, wie das Fortbestehen der Finanzplanungstätigkeit mindestens während der ersten drei Jahre gesichert ist.
Der unabhängige Finanzplaner-Anwärter fügt dem Finanzplan Folgendes bei: a) prospektive Bilanz und Ergebnisrechnung für die kommenden drei Jahre und Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Antrag von einer juristischen Person eingereicht wird. Wenn die juristische Person seit weniger als drei Jahren besteht, betrifft die letztgenannte Anforderung die seit ihrer Errichtung abgeschlossenen Jahresabschlüsse, b) Schätzung der Einnahmen und Aufwendungen für die kommenden drei Jahre, wenn der Antrag von einer natürlichen Person eingereicht wird. KAPITEL 4 - Berufshaftpflichtversicherung von unabhängigen Finanzplanern Art. 9 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss seine Berufshaftpflicht und die Berufshaftpflicht seiner Mitarbeiter und, wenn er die Form einer juristischen Person angenommen hat, seiner Verwalter und tatsächlichen Leiter bei einem Versicherungsunternehmen versichern lassen, das diese Tätigkeit ausüben darf.
Diese Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Deckung darf nicht weniger als 1.000.000 EUR pro Schadensfall und 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr betragen; jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem Basisindex des Monats Dezember 2013 steigt, werden diese Beträge am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. 2. Ist eine Franchise vorgesehen, darf sie höchstens 680 EUR betragen; jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem Basisindex des Monats Dezember 2013 steigt, wird dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. 3. Wird die Versicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, muss ihre stillschweigende Verlängerung im Vertrag vorgesehen sein, unbeschadet der Möglichkeit, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen.4. Wird die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, muss eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorgesehen sein. KAPITEL 5 - Angemessene Organisation von unabhängigen Finanzplanern Art. 10 - § 1 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss über eine angemessene Organisation verfügen, die folgende Anforderungen erfüllt: 1. Die Organisation muss den von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen sein und auf Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt sein.2. Die Organisation muss es ihm ermöglichen, alle geltenden Vorschriften einzuhalten.3. Verfahren müssen eingesetzt werden, damit potenzielle Interessenkonflikte ermittelt und gesteuert werden können.4. Interne Kontrollverfahren zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und insbesondere der in Kapitel 3 des Gesetzes erwähnten Wohlverhaltensregeln müssen eingesetzt werden, wenn die Größe des Unternehmens dies erfordert.5. Mitarbeiter des unabhängigen Finanzplaners dürfen ausschließlich in seinem Namen und für seine Rechnung und unter seiner unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung handeln und Verfahren müssen eingesetzt werden, damit überprüft werden kann, ob sie Artikel 22 des Gesetzes einhalten. § 2 - Wenn ein unabhängiger Finanzplaner andere berufliche Tätigkeiten ausübt, muss er seine Organisation anpassen, um die Anforderungen von Artikel 22 § 1 des Gesetzes zu erfüllen.
KAPITEL 6 - Interner Verhaltenskodex von unabhängigen Finanzplanern Art. 11 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss einen internen Verhaltenskodex erstellen, in dem er die internen Regeln und Verfahren festlegt, um sicherstellen zu können, dass die Finanzplanungstätigkeit unabhängig, ehrlich und redlich im bestmöglichen Interesse der Kunden durchgeführt wird.
Unbeschadet anderer Bestimmungen, die vom unabhängigen Finanzplaner für zweckmäßig erachtet werden, enthält der interne Verhaltenskodex die Wohlverhaltensregeln, die aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes gelten.
KAPITEL 7 - Wohlverhaltensregeln bei der Leistung von Finanzplanungsberatung durch unabhängige Finanzplaner und beaufsichtigte Unternehmen Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Informationen müssen dem Kunden auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt werden.
Ein dauerhafter Träger ist jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht.
Es darf nur dann ein anderer dauerhafter Träger als Papier verwendet werden, wenn: a) die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist und b) die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Träger erhalten möchte, und sich spezifisch für Letzteres entscheidet. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Informationen den Kunden über eine Website mitgeteilt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Rückgriff auf eine Website ist den Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zum Kunden angemessen.b) Der Kunde hat der Bereitstellung der Informationen über eine Website spezifisch zugestimmt.c) Die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, sind dem Kunden mitgeteilt worden.d) Die Informationen auf der Website befinden sich auf dem neuesten Stand.e) Die Informationen können über diese Website laufend abgefragt werden und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel angegeben hat.
Art. 13 - § 1 - Gemäß Artikel 27 des Gesetzes müssen die erforderlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines Kunden und seine Finanzplanungsziele und-bedürfnisse schriftlich eingeholt und ordnungsgemäß berücksichtigt werden, damit ihm persönliche und sachdienliche Beratung geleistet werden kann.
In § 1 erwähnte Informationen werden gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet.
Auskünfte in Bezug auf die Vermögenslage eines Kunden müssen Informationen in Bezug auf Art und Umfang seiner regelmäßigen Einkünfte, seiner Aktiva, einschließlich Barmitteln, Investitionen und unbeweglicher Güter, und seiner regelmäßigen oder vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen enthalten.
Auskünfte in Bezug auf Finanzplanungsziele und -bedürfnisse eines Kunden müssen ausreichend genau sein, damit die Finanzplanungsberatung die in Artikel 29 des Gesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen kann. § 2 - Es ist verboten, Kunden zu ermutigen, die Übermittlung der aufgrund des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses erforderlichen Informationen zu unterlassen.
Die Person, die die Finanzplanungsberatung leistet, ist berechtigt, sich auf die von einem Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass diese Informationen offensichtlich veraltet, ungenau oder unvollständig sind. § 3 - Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines Kunden müssen während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehung der Leistung der Finanzplanungsberatung aktualisiert werden.
Art. 14 - Eine Finanzplanungsberatung muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Beratung muss gemäß Artikel 29 § 1 des Gesetzes auf einer multidisziplinären Analyse des Vermögens des Kunden beruhen.b) Die Beratung ist persönlich und sachdienlich und auf die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Kunden, insbesondere die familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, abgestimmt.c) Die Beratung entspricht den Bedürfnissen und Zielen des betreffenden Kunden.d) Risiken, die mit Finanzplanungsstrategien verbunden sind, die einem Kunden vorgeschlagen werden, müssen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden und seine Ziele und Bedürfnisse verhältnismäßig sein. Art. 15 - Bei der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden: 1. Wenn mögliche Vorteile einer Vermögensplanungsstrategie hervorgehoben werden, muss auf die damit einhergehenden Risiken auch redlich und deutlich hingewiesen werden.2. Auf die mit den vorgelegten Planungsstrategien einhergehenden Risiken muss deutlich hingewiesen werden, einschließlich der möglichen Risikoerhöhung durch die gegenseitige Beeinflussung der verschiedenen Strategien.3. Die erforderlichen Erläuterungen in Bezug auf die möglichen Folgen der in Nr.2 erwähnten Risiken müssen dem Kunden übermittelt werden. 4. Auf finanzielle und sonstige Verpflichtungen, die der Kunde im Rahmen von bestimmten Strategien eingehen könnte, muss deutlich hingewiesen werden.5. Wenn an bestimmte Planungsstrategien Garantien oder Schutzmaßnahmen gebunden sind, muss deutlich und ausführlich beschrieben werden, was diese Garantien und Schutzmaßnahmen genau enthalten und unter welchen Bedingungen sie angewendet werden.6. Übermittelte Informationen müssen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden, an den sie gerichtet sind, in verständlicher Sprache abgefasst sein.7. Es dürfen keine wichtigen Punkte oder Warnungen verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht werden.8. Steuerliche Auswirkungen von Vermögensplanungsstrategien müssen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden präzisiert werden.9. Wenn verschiedene Planungsstrategien in Betracht kommen können, muss dem Kunden ein Vergleich ihrer Vor- und Nachteile übermittelt werden.10. Wenn dem Kunden Simulationen übermittelt werden, müssen ihm die Parameter dieser Simulationen erläutert werden und muss er insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich nur um Simulationen handelt.11. Der Name der FSMA darf nicht in einer Weise genannt werden, die andeuten oder nahelegen würde, dass sie die geleisteten Beratungen billigt oder genehmigt. Art. 16 - Zur Feststellung von Interessenkonflikten, die mit oder zwischen Kunden auftreten können und den Interessen der Kunden abträglich sein können, tragen beaufsichtigte Unternehmen und unabhängige Finanzplaner zumindest der Frage Rechnung, ob auf sie selbst oder ihre Mitarbeiter oder, wenn sie in der Form einer juristischen Person errichtet sind, auf ihre Leiter oder die Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, eine der folgenden Situationen zutrifft: a) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen wird wahrscheinlich zu Lasten eines Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden.b) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer einem Kunden vorgeschlagenen Verrichtung ein Interesse, das nicht mit dem Interesse dieses Kunden übereinstimmt.c) Für das Unternehmen oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des betreffenden Kunden zu stellen.d) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen ist ein Geschäftskonkurrent des Kunden. KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Art. 17 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister der Finanzen und Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher J. VANDE LANOTTE