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Arrêté royal portant exécution de la loi du 25 avril 2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers indépendants et à la fourniture de consultations en planification financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 25 april 2014 inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk financieel planners en inzake het verstrekken van raad over financiële planning door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
8 JUILLET 2014. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 25 avril | 8 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 25 |
2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs financiers | april 2014 inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk |
indépendants et à la fourniture de consultations en planification | financieel planners en inzake het verstrekken van raad over financiële |
financière par des entreprises réglementées et modifiant le Code des | planning door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het |
sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du | Wetboek van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002 |
secteur financier et aux services financiers. - Traduction allemande | betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 8 juillet 2014 portant exécution de la loi du 25 | besluit van 8 juli 2014 tot uitvoering van de wet van 25 april 2014 |
avril 2014 relative au statut et au contrôle des planificateurs | inzake het statuut van en het toezicht op de onafhankelijk financieel |
financiers indépendants et à la fourniture de consultations en | planners en inzake het verstrekken van raad over financiële planning |
planification financière par des entreprises réglementées et modifiant | door gereglementeerde ondernemingen en tot wijziging van het Wetboek |
le Code des sociétés et la loi du 2 août 2002 relative à la | van vennootschappen en van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het |
surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur | toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Belgisch |
belge du 18 août 2014). | Staatsblad van 18 augustus 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
8. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. | 8. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. |
April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen | April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen |
Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch | Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch |
beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des | beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des |
Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die |
Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von | Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von |
Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur | Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur |
Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. | Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen, der Artikel 5, 10, 13, 14, 15, 22, 27 und 33; | Finanzdienstleistungen, der Artikel 5, 10, 13, 14, 15, 22, 27 und 33; |
Aufgrund der Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und | Aufgrund der Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte (FSMA) vom 18. März 2014; | Märkte (FSMA) vom 18. März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.370/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.370/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für Verbraucherschutz | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für Verbraucherschutz |
zuständigen Ministers | zuständigen Ministers |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Gesetz" das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die | unter "Gesetz" das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die |
Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von | Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von |
Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur | Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur |
Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. | Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen. | Finanzdienstleistungen. |
Die in Artikel 4 des Gesetzes bestimmten Begriffe haben in | Die in Artikel 4 des Gesetzes bestimmten Begriffe haben in |
vorliegendem Erlass dieselbe Bedeutung. | vorliegendem Erlass dieselbe Bedeutung. |
KAPITEL 2 - Informationen, die der FSMA zur Erlangung und | KAPITEL 2 - Informationen, die der FSMA zur Erlangung und |
Aufrechterhaltung einer Zulassung als unabhängiger Finanzplaner zu | Aufrechterhaltung einer Zulassung als unabhängiger Finanzplaner zu |
übermitteln sind | übermitteln sind |
Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Anträge auf Zulassung als | Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Anträge auf Zulassung als |
unabhängiger Finanzplaner sind an die FSMA in der Form und gemäß den | unabhängiger Finanzplaner sind an die FSMA in der Form und gemäß den |
Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu | Modalitäten, die sie bestimmt und auf ihrer Website veröffentlicht, zu |
richten. | richten. |
Anträge werden zusammen mit einer Akte eingereicht, die je nach Fall | Anträge werden zusammen mit einer Akte eingereicht, die je nach Fall |
die in Artikel 3 oder Artikel 4 erwähnten Unterlagen enthält. Die FSMA | die in Artikel 3 oder Artikel 4 erwähnten Unterlagen enthält. Die FSMA |
kann die Möglichkeit vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder | kann die Möglichkeit vorsehen, Zulassungsantrag und Akte ganz oder |
teilweise elektronisch einzureichen. | teilweise elektronisch einzureichen. |
Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Zulassung | Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Zulassung |
beantragt oder, im Fall einer juristischen Person, vom zuständigen | beantragt oder, im Fall einer juristischen Person, vom zuständigen |
Organ innerhalb der Gesellschaft oder von den Personen, die in dieser | Organ innerhalb der Gesellschaft oder von den Personen, die in dieser |
Gesellschaft ein Mandat als tatsächlicher Leiter wahrnehmen werden, | Gesellschaft ein Mandat als tatsächlicher Leiter wahrnehmen werden, |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Art. 3 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner | Art. 3 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner |
auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich | auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich |
um eine natürliche Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und | um eine natürliche Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und |
Angaben übermitteln: | Angaben übermitteln: |
1. über den Antragsteller: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, | 1. über den Antragsteller: vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, |
Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Unternehmensnummer, Auszug aus | Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), Unternehmensnummer, Auszug aus |
dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, | dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) und Akte, |
deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen | deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die einen |
Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass der | Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und | Antragsteller über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und |
angemessene Fachkompetenz verfügt. Stimmt die Adresse des Wohnsitzes | angemessene Fachkompetenz verfügt. Stimmt die Adresse des Wohnsitzes |
des Antragstellers nicht mit der Adresse des Betriebssitzes überein, | des Antragstellers nicht mit der Adresse des Betriebssitzes überein, |
muss letztere auch angegeben werden, | muss letztere auch angegeben werden, |
2. über die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, den unabhängigen | 2. über die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, den unabhängigen |
Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: | Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: |
vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und | vollständige Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und |
Geburtsdatum), Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als | Geburtsdatum), Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als |
drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen | drei Monate) und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen |
kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen | kann und die einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen |
hervorgeht, dass die Mitarbeiter über die erforderliche berufliche | hervorgeht, dass die Mitarbeiter über die erforderliche berufliche |
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, |
3. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, | 3. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, |
4. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt | 4. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt |
wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden | wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden |
ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 | ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 |
festgelegten Bedingungen erfüllt, | festgelegten Bedingungen erfüllt, |
5. Beschreibung der Organisation, die die Anforderungen von Kapitel 5 | 5. Beschreibung der Organisation, die die Anforderungen von Kapitel 5 |
berücksichtigt und der Mustervereinbarungen zur Leistung von | berücksichtigt und der Mustervereinbarungen zur Leistung von |
Finanzplanungsberatung und ein Geschäftsplan beigefügt sind, | Finanzplanungsberatung und ein Geschäftsplan beigefügt sind, |
6. internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten | 6. internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Art. 4 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner | Art. 4 - Um einen Antrag auf Zulassung als unabhängiger Finanzplaner |
auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich | auf gültige Weise einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich |
um eine juristische Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und | um eine juristische Person handelt, der FSMA folgende Unterlagen und |
Angaben übermitteln: | Angaben übermitteln: |
1. Satzung der Gesellschaft, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung des | 1. Satzung der Gesellschaft, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung des |
Antrags gilt, und Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen | Antrags gilt, und Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt oder Nachweis, dass die notwendigen Schritte im Hinblick | Staatsblatt oder Nachweis, dass die notwendigen Schritte im Hinblick |
auf diese Veröffentlichung unternommen worden sind, | auf diese Veröffentlichung unternommen worden sind, |
2. Unternehmensnummer, | 2. Unternehmensnummer, |
3. über die Verwalter und tatsächlichen Leiter der Gesellschaft und | 3. über die Verwalter und tatsächlichen Leiter der Gesellschaft und |
die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, die Gesellschaft bei der | die Mitarbeiter, die ermächtigt sind, die Gesellschaft bei der |
Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: vollständige | Leistung von Finanzplanungsberatung zu vertreten: vollständige |
Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), | Kontaktdaten (Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort und Geburtsdatum), |
Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) | Auszug aus dem zentralen Strafregister (nicht älter als drei Monate) |
und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die | und Akte, deren Form und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die |
einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass | einen Lebenslauf und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass |
die betreffenden Personen über die erforderliche berufliche | die betreffenden Personen über die erforderliche berufliche |
Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, | Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, |
4. über die Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die | 4. über die Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die |
Gesellschaft ausüben: vollständige Kontaktdaten und Akte, deren Form | Gesellschaft ausüben: vollständige Kontaktdaten und Akte, deren Form |
und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die Informationen | und Inhalt die FSMA näher bestimmen kann und die Informationen |
enthält, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die | enthält, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die |
Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen | Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen |
Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen, | Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen, |
5. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, | 5. Finanzplan, der die in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, |
6. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt | 6. Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt |
wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden | wird, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden |
ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 | ist, und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Kapitel 4 |
festgelegten Bedingungen erfüllt, | festgelegten Bedingungen erfüllt, |
7. Beschreibung der Organisation des Unternehmens, die die | 7. Beschreibung der Organisation des Unternehmens, die die |
Anforderungen von Kapitel 5 berücksichtigt und der | Anforderungen von Kapitel 5 berücksichtigt und der |
Mustervereinbarungen zur Leistung von Finanzplanungsberatung und ein | Mustervereinbarungen zur Leistung von Finanzplanungsberatung und ein |
Geschäftsplan beigefügt sind, | Geschäftsplan beigefügt sind, |
8. internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten | 8. internen Verhaltenskodex, der die in Kapitel 6 festgelegten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Art. 5 - Vor jeder Änderung der Kontrolle, die über einen in der Form | Art. 5 - Vor jeder Änderung der Kontrolle, die über einen in der Form |
einer juristischen Person errichteten unabhängigen Finanzplaner | einer juristischen Person errichteten unabhängigen Finanzplaner |
ausgeübt wird, übermittelt der interessierte Erwerber einer | ausgeübt wird, übermittelt der interessierte Erwerber einer |
Beteiligung der FSMA die ihn betreffenden Informationen wie in Artikel | Beteiligung der FSMA die ihn betreffenden Informationen wie in Artikel |
4 Nr. 4 erwähnt. | 4 Nr. 4 erwähnt. |
Art. 6 - § 1 - Bei Bestellung eines Verwalters oder tatsächlichen | Art. 6 - § 1 - Bei Bestellung eines Verwalters oder tatsächlichen |
Leiters übermittelt ein in der Form einer juristischen Person | Leiters übermittelt ein in der Form einer juristischen Person |
errichteter unabhängiger Finanzplaner der FSMA die in Artikel 4 Nr. 3 | errichteter unabhängiger Finanzplaner der FSMA die in Artikel 4 Nr. 3 |
erwähnten Informationen. | erwähnten Informationen. |
§ 2 - Bei Bestellung eines Mitarbeiters, der ermächtigt ist, den | § 2 - Bei Bestellung eines Mitarbeiters, der ermächtigt ist, den |
unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung | unabhängigen Finanzplaner bei der Leistung von Finanzplanungsberatung |
zu vertreten, übermittelt der unabhängige Finanzplaner der FSMA je | zu vertreten, übermittelt der unabhängige Finanzplaner der FSMA je |
nach Fall die in Artikel 3 Nr. 2 oder Artikel 4 Nr. 3 erwähnten | nach Fall die in Artikel 3 Nr. 2 oder Artikel 4 Nr. 3 erwähnten |
Informationen. | Informationen. |
Art. 7 - Unbeschadet der Verpflichtung zur unmittelbaren Mitteilung | Art. 7 - Unbeschadet der Verpflichtung zur unmittelbaren Mitteilung |
der in den Artikeln 5 § 3 Absatz 3 und 15 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | der in den Artikeln 5 § 3 Absatz 3 und 15 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnten Änderungen der Informationen, die der FSMA übermittelt | erwähnten Änderungen der Informationen, die der FSMA übermittelt |
wurden, ist ein unabhängiger Finanzplaner verpflichtet, die FSMA | wurden, ist ein unabhängiger Finanzplaner verpflichtet, die FSMA |
innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Kündigung oder Änderung | innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Kündigung oder Änderung |
seines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags über diese Kündigung | seines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags über diese Kündigung |
oder Änderung zu informieren. | oder Änderung zu informieren. |
KAPITEL 3 - Finanzplan von unabhängigen Finanzplaner-Anwärtern | KAPITEL 3 - Finanzplan von unabhängigen Finanzplaner-Anwärtern |
Art. 8 - Gemäß Artikel 10 des Gesetzes arbeitet ein unabhängiger | Art. 8 - Gemäß Artikel 10 des Gesetzes arbeitet ein unabhängiger |
Finanzplaner-Anwärter einen Finanzplan aus, in dem er darlegt, wie das | Finanzplaner-Anwärter einen Finanzplan aus, in dem er darlegt, wie das |
Fortbestehen der Finanzplanungstätigkeit mindestens während der ersten | Fortbestehen der Finanzplanungstätigkeit mindestens während der ersten |
drei Jahre gesichert ist. | drei Jahre gesichert ist. |
Der unabhängige Finanzplaner-Anwärter fügt dem Finanzplan Folgendes | Der unabhängige Finanzplaner-Anwärter fügt dem Finanzplan Folgendes |
bei: | bei: |
a) prospektive Bilanz und Ergebnisrechnung für die kommenden drei | a) prospektive Bilanz und Ergebnisrechnung für die kommenden drei |
Jahre und Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, wenn der | Jahre und Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, wenn der |
Antrag von einer juristischen Person eingereicht wird. | Antrag von einer juristischen Person eingereicht wird. |
Wenn die juristische Person seit weniger als drei Jahren besteht, | Wenn die juristische Person seit weniger als drei Jahren besteht, |
betrifft die letztgenannte Anforderung die seit ihrer Errichtung | betrifft die letztgenannte Anforderung die seit ihrer Errichtung |
abgeschlossenen Jahresabschlüsse, | abgeschlossenen Jahresabschlüsse, |
b) Schätzung der Einnahmen und Aufwendungen für die kommenden drei | b) Schätzung der Einnahmen und Aufwendungen für die kommenden drei |
Jahre, wenn der Antrag von einer natürlichen Person eingereicht wird. | Jahre, wenn der Antrag von einer natürlichen Person eingereicht wird. |
KAPITEL 4 - Berufshaftpflichtversicherung von unabhängigen | KAPITEL 4 - Berufshaftpflichtversicherung von unabhängigen |
Finanzplanern | Finanzplanern |
Art. 9 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss seine Berufshaftpflicht | Art. 9 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss seine Berufshaftpflicht |
und die Berufshaftpflicht seiner Mitarbeiter und, wenn er die Form | und die Berufshaftpflicht seiner Mitarbeiter und, wenn er die Form |
einer juristischen Person angenommen hat, seiner Verwalter und | einer juristischen Person angenommen hat, seiner Verwalter und |
tatsächlichen Leiter bei einem Versicherungsunternehmen versichern | tatsächlichen Leiter bei einem Versicherungsunternehmen versichern |
lassen, das diese Tätigkeit ausüben darf. | lassen, das diese Tätigkeit ausüben darf. |
Diese Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: | Diese Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Die Deckung darf nicht weniger als 1.000.000 EUR pro Schadensfall | 1. Die Deckung darf nicht weniger als 1.000.000 EUR pro Schadensfall |
und 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr betragen; jedes Mal, wenn der | und 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr betragen; jedes Mal, wenn der |
Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem Basisindex des | Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem Basisindex des |
Monats Dezember 2013 steigt, werden diese Beträge am nächsten | Monats Dezember 2013 steigt, werden diese Beträge am nächsten |
jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. | jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. |
2. Ist eine Franchise vorgesehen, darf sie höchstens 680 EUR betragen; | 2. Ist eine Franchise vorgesehen, darf sie höchstens 680 EUR betragen; |
jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem | jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10 Prozent gegenüber dem |
Basisindex des Monats Dezember 2013 steigt, wird dieser Betrag am | Basisindex des Monats Dezember 2013 steigt, wird dieser Betrag am |
nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. | nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10 Prozent erhöht. |
3. Wird die Versicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, muss ihre | 3. Wird die Versicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, muss ihre |
stillschweigende Verlängerung im Vertrag vorgesehen sein, unbeschadet | stillschweigende Verlängerung im Vertrag vorgesehen sein, unbeschadet |
der Möglichkeit, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von | der Möglichkeit, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von |
mindestens drei Monaten zu kündigen. | mindestens drei Monaten zu kündigen. |
4. Wird die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, muss eine | 4. Wird die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, muss eine |
Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorgesehen sein. | Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vorgesehen sein. |
KAPITEL 5 - Angemessene Organisation von unabhängigen Finanzplanern | KAPITEL 5 - Angemessene Organisation von unabhängigen Finanzplanern |
Art. 10 - § 1 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss über eine | Art. 10 - § 1 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss über eine |
angemessene Organisation verfügen, die folgende Anforderungen erfüllt: | angemessene Organisation verfügen, die folgende Anforderungen erfüllt: |
1. Die Organisation muss den von ihm ausgeübten oder beabsichtigten | 1. Die Organisation muss den von ihm ausgeübten oder beabsichtigten |
Tätigkeiten angemessen sein und auf Art, Umfang und Komplexität dieser | Tätigkeiten angemessen sein und auf Art, Umfang und Komplexität dieser |
Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt sein. | Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken abgestimmt sein. |
2. Die Organisation muss es ihm ermöglichen, alle geltenden | 2. Die Organisation muss es ihm ermöglichen, alle geltenden |
Vorschriften einzuhalten. | Vorschriften einzuhalten. |
3. Verfahren müssen eingesetzt werden, damit potenzielle | 3. Verfahren müssen eingesetzt werden, damit potenzielle |
Interessenkonflikte ermittelt und gesteuert werden können. | Interessenkonflikte ermittelt und gesteuert werden können. |
4. Interne Kontrollverfahren zur Überwachung der Einhaltung des | 4. Interne Kontrollverfahren zur Überwachung der Einhaltung des |
Gesetzes und insbesondere der in Kapitel 3 des Gesetzes erwähnten | Gesetzes und insbesondere der in Kapitel 3 des Gesetzes erwähnten |
Wohlverhaltensregeln müssen eingesetzt werden, wenn die Größe des | Wohlverhaltensregeln müssen eingesetzt werden, wenn die Größe des |
Unternehmens dies erfordert. | Unternehmens dies erfordert. |
5. Mitarbeiter des unabhängigen Finanzplaners dürfen ausschließlich in | 5. Mitarbeiter des unabhängigen Finanzplaners dürfen ausschließlich in |
seinem Namen und für seine Rechnung und unter seiner unbeschränkten | seinem Namen und für seine Rechnung und unter seiner unbeschränkten |
und vorbehaltlosen Haftung handeln und Verfahren müssen eingesetzt | und vorbehaltlosen Haftung handeln und Verfahren müssen eingesetzt |
werden, damit überprüft werden kann, ob sie Artikel 22 des Gesetzes | werden, damit überprüft werden kann, ob sie Artikel 22 des Gesetzes |
einhalten. | einhalten. |
§ 2 - Wenn ein unabhängiger Finanzplaner andere berufliche Tätigkeiten | § 2 - Wenn ein unabhängiger Finanzplaner andere berufliche Tätigkeiten |
ausübt, muss er seine Organisation anpassen, um die Anforderungen von | ausübt, muss er seine Organisation anpassen, um die Anforderungen von |
Artikel 22 § 1 des Gesetzes zu erfüllen. | Artikel 22 § 1 des Gesetzes zu erfüllen. |
KAPITEL 6 - Interner Verhaltenskodex von unabhängigen Finanzplanern | KAPITEL 6 - Interner Verhaltenskodex von unabhängigen Finanzplanern |
Art. 11 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss einen internen | Art. 11 - Ein unabhängiger Finanzplaner muss einen internen |
Verhaltenskodex erstellen, in dem er die internen Regeln und Verfahren | Verhaltenskodex erstellen, in dem er die internen Regeln und Verfahren |
festlegt, um sicherstellen zu können, dass die Finanzplanungstätigkeit | festlegt, um sicherstellen zu können, dass die Finanzplanungstätigkeit |
unabhängig, ehrlich und redlich im bestmöglichen Interesse der Kunden | unabhängig, ehrlich und redlich im bestmöglichen Interesse der Kunden |
durchgeführt wird. | durchgeführt wird. |
Unbeschadet anderer Bestimmungen, die vom unabhängigen Finanzplaner | Unbeschadet anderer Bestimmungen, die vom unabhängigen Finanzplaner |
für zweckmäßig erachtet werden, enthält der interne Verhaltenskodex | für zweckmäßig erachtet werden, enthält der interne Verhaltenskodex |
die Wohlverhaltensregeln, die aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes | die Wohlverhaltensregeln, die aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes |
gelten. | gelten. |
KAPITEL 7 - Wohlverhaltensregeln bei der Leistung von | KAPITEL 7 - Wohlverhaltensregeln bei der Leistung von |
Finanzplanungsberatung durch unabhängige Finanzplaner | Finanzplanungsberatung durch unabhängige Finanzplaner |
und beaufsichtigte Unternehmen | und beaufsichtigte Unternehmen |
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Informationen | Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten Informationen |
müssen dem Kunden auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt werden. | müssen dem Kunden auf einem dauerhaften Träger mitgeteilt werden. |
Ein dauerhafter Träger ist jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, | Ein dauerhafter Träger ist jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, |
an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass | an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass |
er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen | er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen |
angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe | angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe |
gespeicherter Informationen ermöglicht. | gespeicherter Informationen ermöglicht. |
Es darf nur dann ein anderer dauerhafter Träger als Papier verwendet | Es darf nur dann ein anderer dauerhafter Träger als Papier verwendet |
werden, wenn: | werden, wenn: |
a) die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses | a) die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses |
Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem | Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem |
Unternehmen und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, | Unternehmen und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, |
angemessen ist und | angemessen ist und |
b) die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, | b) die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, |
vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem | vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem |
betreffenden anderen dauerhaften Träger erhalten möchte, und sich | betreffenden anderen dauerhaften Träger erhalten möchte, und sich |
spezifisch für Letzteres entscheidet. | spezifisch für Letzteres entscheidet. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die in Artikel 26 des Gesetzes | § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen die in Artikel 26 des Gesetzes |
erwähnten Informationen den Kunden über eine Website mitgeteilt | erwähnten Informationen den Kunden über eine Website mitgeteilt |
werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) Der Rückgriff auf eine Website ist den Rahmenbedingungen der | a) Der Rückgriff auf eine Website ist den Rahmenbedingungen der |
Geschäftsbeziehungen zum Kunden angemessen. | Geschäftsbeziehungen zum Kunden angemessen. |
b) Der Kunde hat der Bereitstellung der Informationen über eine | b) Der Kunde hat der Bereitstellung der Informationen über eine |
Website spezifisch zugestimmt. | Website spezifisch zugestimmt. |
c) Die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen | c) Die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen |
auf dieser Website zu finden sind, sind dem Kunden mitgeteilt worden. | auf dieser Website zu finden sind, sind dem Kunden mitgeteilt worden. |
d) Die Informationen auf der Website befinden sich auf dem neuesten | d) Die Informationen auf der Website befinden sich auf dem neuesten |
Stand. | Stand. |
e) Die Informationen können über diese Website laufend abgefragt | e) Die Informationen können über diese Website laufend abgefragt |
werden und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem | werden und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem |
Ermessen einsehbar sein müssen. | Ermessen einsehbar sein müssen. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die |
Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die | Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die |
Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Unternehmen | Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Unternehmen |
und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen | und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen |
betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang | betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang |
zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für | zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für |
die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse als | die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse als |
Kommunikationsmittel angegeben hat. | Kommunikationsmittel angegeben hat. |
Art. 13 - § 1 - Gemäß Artikel 27 des Gesetzes müssen die | Art. 13 - § 1 - Gemäß Artikel 27 des Gesetzes müssen die |
erforderlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines | erforderlichen Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines |
Kunden und seine Finanzplanungsziele und-bedürfnisse schriftlich | Kunden und seine Finanzplanungsziele und-bedürfnisse schriftlich |
eingeholt und ordnungsgemäß berücksichtigt werden, damit ihm | eingeholt und ordnungsgemäß berücksichtigt werden, damit ihm |
persönliche und sachdienliche Beratung geleistet werden kann. | persönliche und sachdienliche Beratung geleistet werden kann. |
In § 1 erwähnte Informationen werden gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember | In § 1 erwähnte Informationen werden gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten verarbeitet. | personenbezogener Daten verarbeitet. |
Auskünfte in Bezug auf die Vermögenslage eines Kunden müssen | Auskünfte in Bezug auf die Vermögenslage eines Kunden müssen |
Informationen in Bezug auf Art und Umfang seiner regelmäßigen | Informationen in Bezug auf Art und Umfang seiner regelmäßigen |
Einkünfte, seiner Aktiva, einschließlich Barmitteln, Investitionen und | Einkünfte, seiner Aktiva, einschließlich Barmitteln, Investitionen und |
unbeweglicher Güter, und seiner regelmäßigen oder vorgesehenen | unbeweglicher Güter, und seiner regelmäßigen oder vorgesehenen |
finanziellen Verpflichtungen enthalten. | finanziellen Verpflichtungen enthalten. |
Auskünfte in Bezug auf Finanzplanungsziele und -bedürfnisse eines | Auskünfte in Bezug auf Finanzplanungsziele und -bedürfnisse eines |
Kunden müssen ausreichend genau sein, damit die Finanzplanungsberatung | Kunden müssen ausreichend genau sein, damit die Finanzplanungsberatung |
die in Artikel 29 des Gesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen | die in Artikel 29 des Gesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen |
kann. | kann. |
§ 2 - Es ist verboten, Kunden zu ermutigen, die Übermittlung der | § 2 - Es ist verboten, Kunden zu ermutigen, die Übermittlung der |
aufgrund des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses erforderlichen | aufgrund des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses erforderlichen |
Informationen zu unterlassen. | Informationen zu unterlassen. |
Die Person, die die Finanzplanungsberatung leistet, ist berechtigt, | Die Person, die die Finanzplanungsberatung leistet, ist berechtigt, |
sich auf die von einem Kunden übermittelten Informationen zu | sich auf die von einem Kunden übermittelten Informationen zu |
verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass | verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass |
diese Informationen offensichtlich veraltet, ungenau oder | diese Informationen offensichtlich veraltet, ungenau oder |
unvollständig sind. | unvollständig sind. |
§ 3 - Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines Kunden | § 3 - Informationen über die persönlichen Verhältnisse eines Kunden |
müssen während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehung der | müssen während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehung der |
Leistung der Finanzplanungsberatung aktualisiert werden. | Leistung der Finanzplanungsberatung aktualisiert werden. |
Art. 14 - Eine Finanzplanungsberatung muss folgende Bedingungen | Art. 14 - Eine Finanzplanungsberatung muss folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
a) Die Beratung muss gemäß Artikel 29 § 1 des Gesetzes auf einer | a) Die Beratung muss gemäß Artikel 29 § 1 des Gesetzes auf einer |
multidisziplinären Analyse des Vermögens des Kunden beruhen. | multidisziplinären Analyse des Vermögens des Kunden beruhen. |
b) Die Beratung ist persönlich und sachdienlich und auf die | b) Die Beratung ist persönlich und sachdienlich und auf die |
persönlichen Verhältnisse des betreffenden Kunden, insbesondere die | persönlichen Verhältnisse des betreffenden Kunden, insbesondere die |
familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, abgestimmt. | familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, abgestimmt. |
c) Die Beratung entspricht den Bedürfnissen und Zielen des | c) Die Beratung entspricht den Bedürfnissen und Zielen des |
betreffenden Kunden. | betreffenden Kunden. |
d) Risiken, die mit Finanzplanungsstrategien verbunden sind, die einem | d) Risiken, die mit Finanzplanungsstrategien verbunden sind, die einem |
Kunden vorgeschlagen werden, müssen in Bezug auf die persönlichen | Kunden vorgeschlagen werden, müssen in Bezug auf die persönlichen |
Verhältnisse des Kunden und seine Ziele und Bedürfnisse | Verhältnisse des Kunden und seine Ziele und Bedürfnisse |
verhältnismäßig sein. | verhältnismäßig sein. |
Art. 15 - Bei der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen folgende | Art. 15 - Bei der Leistung von Finanzplanungsberatung müssen folgende |
Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden: | Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden: |
1. Wenn mögliche Vorteile einer Vermögensplanungsstrategie | 1. Wenn mögliche Vorteile einer Vermögensplanungsstrategie |
hervorgehoben werden, muss auf die damit einhergehenden Risiken auch | hervorgehoben werden, muss auf die damit einhergehenden Risiken auch |
redlich und deutlich hingewiesen werden. | redlich und deutlich hingewiesen werden. |
2. Auf die mit den vorgelegten Planungsstrategien einhergehenden | 2. Auf die mit den vorgelegten Planungsstrategien einhergehenden |
Risiken muss deutlich hingewiesen werden, einschließlich der möglichen | Risiken muss deutlich hingewiesen werden, einschließlich der möglichen |
Risikoerhöhung durch die gegenseitige Beeinflussung der verschiedenen | Risikoerhöhung durch die gegenseitige Beeinflussung der verschiedenen |
Strategien. | Strategien. |
3. Die erforderlichen Erläuterungen in Bezug auf die möglichen Folgen | 3. Die erforderlichen Erläuterungen in Bezug auf die möglichen Folgen |
der in Nr. 2 erwähnten Risiken müssen dem Kunden übermittelt werden. | der in Nr. 2 erwähnten Risiken müssen dem Kunden übermittelt werden. |
4. Auf finanzielle und sonstige Verpflichtungen, die der Kunde im | 4. Auf finanzielle und sonstige Verpflichtungen, die der Kunde im |
Rahmen von bestimmten Strategien eingehen könnte, muss deutlich | Rahmen von bestimmten Strategien eingehen könnte, muss deutlich |
hingewiesen werden. | hingewiesen werden. |
5. Wenn an bestimmte Planungsstrategien Garantien oder Schutzmaßnahmen | 5. Wenn an bestimmte Planungsstrategien Garantien oder Schutzmaßnahmen |
gebunden sind, muss deutlich und ausführlich beschrieben werden, was | gebunden sind, muss deutlich und ausführlich beschrieben werden, was |
diese Garantien und Schutzmaßnahmen genau enthalten und unter welchen | diese Garantien und Schutzmaßnahmen genau enthalten und unter welchen |
Bedingungen sie angewendet werden. | Bedingungen sie angewendet werden. |
6. Übermittelte Informationen müssen unter Berücksichtigung der | 6. Übermittelte Informationen müssen unter Berücksichtigung der |
persönlichen Verhältnisse des Kunden, an den sie gerichtet sind, in | persönlichen Verhältnisse des Kunden, an den sie gerichtet sind, in |
verständlicher Sprache abgefasst sein. | verständlicher Sprache abgefasst sein. |
7. Es dürfen keine wichtigen Punkte oder Warnungen verschleiert, | 7. Es dürfen keine wichtigen Punkte oder Warnungen verschleiert, |
abgeschwächt oder unverständlich gemacht werden. | abgeschwächt oder unverständlich gemacht werden. |
8. Steuerliche Auswirkungen von Vermögensplanungsstrategien müssen im | 8. Steuerliche Auswirkungen von Vermögensplanungsstrategien müssen im |
Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden präzisiert | Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden präzisiert |
werden. | werden. |
9. Wenn verschiedene Planungsstrategien in Betracht kommen können, | 9. Wenn verschiedene Planungsstrategien in Betracht kommen können, |
muss dem Kunden ein Vergleich ihrer Vor- und Nachteile übermittelt | muss dem Kunden ein Vergleich ihrer Vor- und Nachteile übermittelt |
werden. | werden. |
10. Wenn dem Kunden Simulationen übermittelt werden, müssen ihm die | 10. Wenn dem Kunden Simulationen übermittelt werden, müssen ihm die |
Parameter dieser Simulationen erläutert werden und muss er | Parameter dieser Simulationen erläutert werden und muss er |
insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich nur um | insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, dass es sich nur um |
Simulationen handelt. | Simulationen handelt. |
11. Der Name der FSMA darf nicht in einer Weise genannt werden, die | 11. Der Name der FSMA darf nicht in einer Weise genannt werden, die |
andeuten oder nahelegen würde, dass sie die geleisteten Beratungen | andeuten oder nahelegen würde, dass sie die geleisteten Beratungen |
billigt oder genehmigt. | billigt oder genehmigt. |
Art. 16 - Zur Feststellung von Interessenkonflikten, die mit oder | Art. 16 - Zur Feststellung von Interessenkonflikten, die mit oder |
zwischen Kunden auftreten können und den Interessen der Kunden | zwischen Kunden auftreten können und den Interessen der Kunden |
abträglich sein können, tragen beaufsichtigte Unternehmen und | abträglich sein können, tragen beaufsichtigte Unternehmen und |
unabhängige Finanzplaner zumindest der Frage Rechnung, ob auf sie | unabhängige Finanzplaner zumindest der Frage Rechnung, ob auf sie |
selbst oder ihre Mitarbeiter oder, wenn sie in der Form einer | selbst oder ihre Mitarbeiter oder, wenn sie in der Form einer |
juristischen Person errichtet sind, auf ihre Leiter oder die Personen, | juristischen Person errichtet sind, auf ihre Leiter oder die Personen, |
die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, eine der folgenden | die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, eine der folgenden |
Situationen zutrifft: | Situationen zutrifft: |
a) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen wird | a) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen wird |
wahrscheinlich zu Lasten eines Kunden einen finanziellen Vorteil | wahrscheinlich zu Lasten eines Kunden einen finanziellen Vorteil |
erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden. | erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden. |
b) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis | b) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis |
einer einem Kunden vorgeschlagenen Verrichtung ein Interesse, das | einer einem Kunden vorgeschlagenen Verrichtung ein Interesse, das |
nicht mit dem Interesse dieses Kunden übereinstimmt. | nicht mit dem Interesse dieses Kunden übereinstimmt. |
c) Für das Unternehmen oder eine der genannten Personen gibt es einen | c) Für das Unternehmen oder eine der genannten Personen gibt es einen |
finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen | finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen |
Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des | Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des |
betreffenden Kunden zu stellen. | betreffenden Kunden zu stellen. |
d) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen ist ein | d) Das Unternehmen oder eine der genannten Personen ist ein |
Geschäftskonkurrent des Kunden. | Geschäftskonkurrent des Kunden. |
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 17 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens | Art. 17 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag des Inkrafttretens |
des Gesetzes in Kraft. | des Gesetzes in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister der Finanzen und Unser für Verbraucherschutz | Art. 18 - Unser Minister der Finanzen und Unser für Verbraucherschutz |
zuständiger Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | zuständiger Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |