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Arrêté Royal du 08 janvier 2013
publié le 11 septembre 2015

Arrêté royal modifiant diverses dispositions relatives au permis de conduire AM, A1, A2 et A. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2015014134
pub.
11/09/2015
prom.
08/01/2013
ELI
eli/arrete/2013/01/08/2015014134/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


8 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant diverses dispositions relatives au permis de conduire AM, A1, A2 et A. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 janvier 2013 modifiant diverses dispositions relatives au permis de conduire AM, A1, A2 et A (Moniteur belge du 15 janvier 2013), avec prise en compte de l'erratum au Moniteur belge du 22 janvier 2013 page 2658 et de l'erratum au Moniteur belge du 7 février 2013 page 6032.

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 23 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18.Juli 1990 und Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2012 über den Kartenführerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. April 2010 zur Festlegung der Befugnisübertragungen für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

August 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51696/2/V des Staatsrates vom 10.

September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Gutachtens Nr. 51696/2/V des Staatsrates vom 10.

September 2012 infolgedessen eine direkte Anpassung des Abänderungserlasses vom 28. April 2011 beschlossen wurde, in Abweichung der Empfehlung unter Punkt 130 des Handbuchs der Gesetzgebungstechnik;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 24. August 2007, 23. Dezember 2008 und 26.

Mai 2012 werden die Wörter "oder Unterklasse" aufgehoben.

Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/1 - Um für die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der praktischen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente;2. eines der nachstehend aufgezählten Dokumente: a) eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr.4/1 vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; b) den europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist;c) eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Schulung teilgenommen hat; d) wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein handelt, der Inhaber eines jeweils für die Klasse A2 oder A1 gültigen Führerscheins ist, der vor mindestens zwei Jahren ausgestellt wurde: - wenn dieser Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A2 oder A1 gültigen Führerscheins ist, auf dem der Code 78 vorkommt, einen für jeweils die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein ohne den Vermerk dieses Codes zu erhalten wünscht, eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass er an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr.3 a) vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; - in den anderen Fällen, eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 c) vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; 3. die gültige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss oder über eine Befreiung von der theoretischen Prüfung.Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem oder zwei der in den Artikeln 41 § 2 und § 3 oder Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen; 4. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird;5. die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und, wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug;6. wenn der Bewerber mindestens zweimal die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, den Nachweis, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 c) vorgesehenen Schulung, nach zweimaligem Nichtbestehen, teilgenommen hat.

Um für die Prüfung auf öffentlicher Straße der praktischen Prüfung zugelassen zu werden, im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente;2. eines der nachstehend aufgezählten Dokumente: a) eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr.1/2 vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; b) den europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist;c) den noch gültigen Schulungsführerschein;d) eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Schulung teilgenommen hat; e) wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein handelt, der Inhaber eines jeweils für die Klasse A2 oder A1 gültigen Führerscheins ist, der vor mindestens zwei Jahren ausgestellt wurde: - wenn dieser Bewerber, der Inhaber eines für die Klasse A2 oder A1 gültigen Führerscheins ist, auf dem der Code 78 vorkommt, einen jeweils für die Klasse A oder A2 gültigen Führerschein ohne den Vermerk dieses Codes zu erhalten wünscht, eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass er an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr.3 a) vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; - eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht, die beweist, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 c) vorgesehenen Schulung teilgenommen hat; 3. den Führerscheinantrag, auf dem die noch gültige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss oder über eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vermerkt ist und die noch gültige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, gemäß Absatz 1.Der Antrag enthält die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder, je nach Fall, eine oder zwei der in Artikel 41 § 2 und § 3 oder Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigungen. 4. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird;5. die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und, wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug;6. die unter Nr.4 und Nr. 5 vorgesehenen Dokumente für das in Artikel 39 § 4 erwähnte Fahrzeug der Klasse B, A2 oder A; 7. wenn der Bewerber mindestens zweimal die Prüfung auf öffentlicher Straße der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, den Nachweis, dass der Bewerber an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr.1 g) vorgesehenen Schulung, nach zweimaligem Nichtbestehen, teilgenommen hat.".

Art. 3 - In Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 10. Juli 2006 und 1. September 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Paragraph 1 Absatz 2 wird eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1./1 für die Klasse B + E und Vermerk von Code 96: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt höchstens drei Minuten pro Fahrübung und höchstens fünfzehn Minuten für die Gesamtheit der Fahrübungen. Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Straße darf nicht weniger als fünfundzwanzig Minuten betragen;"; b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Schulungsführerschein wird vermerkt, dass diese Teilprüfung bestanden worden ist und, wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerschein handelt, auf dem Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins."; c) Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerschein handelt wird der Code 78 auf dem Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins vermerkt."; d) in Paragraph 4 werden die Wörter "Klasse B" ersetzt durch die Wörter "Klasse A2 oder A oder bei zeitweiliger Nichtverfügbarkeit der Klasse B".e) in Paragraph 5 werden die Wörter "Artikel 38 § 2 Absatz 3" ersetzt durch die Wörter "Artikel 38 § 2 Absatz 4". Art. 4 - In Artikel 52 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "oder der Gendarmerie" aufgehoben.

Art. 5 - Im selben Erlass wird eine Anlage 5/1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.

Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 5/2 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.

Art. 7 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Mai 2007 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Punkt 121 von Anlage 7 desselben Erlasses werden die Wörter " C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E" durch die Wörter "C, C1, C+E, C1+E, D, D1, D+E, D1+E" ersetzt;b) der Punkt II wird durch einen Punkt 373 wie folgt ergänzt: "373: darf Dreiradfahrzeuge der Klasse A führen" Art.8 - In Anlage 1/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2010, werden die Bilder durch folgende Bilder ersetzt:

Pour la consultation du tableau, voir image

KAPITEL 2 - Abänderungen zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Art. 9 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2012 werden die Wörter "und Unterklassen" aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E" durch die Wörter "der Klassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 20 Absatz 2 desselben Erlasses 2 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" zwischen die Wörter "Der Minister" und "kann" eingefügt.

Art. 12 - Im selben Erlass wird ein Artikel 22ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22ter - Der Fahrschullehrer gebraucht das Dokument und unterrichtet die in Anlage 5/1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Lehrstoffe, wenn er beauftragt ist mit dem Unterricht: 1. eines Bewerbers um einen für die Klasse A1 gültigen Führerschein;2. eines Bewerbers um einen für die Klasse A2 gültigen Führerschein, der nicht Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins ist;3. eines Bewerbers um einen für die Klasse A gültigen Führerschein, der nicht Inhaber eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins ist. Der mit dem Unterricht beauftragte Fahrschullehrer eines Bewerbers um einen für die Klasse AM gültigen Führerschein gebraucht das Dokument und unterrichtet die in Anlage 5/2 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein erwähnten Lehrstoffe.".

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Art. 13 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, wird die Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Das Wort"A3" wird ersetzt durch das Wort "AM", mit Ausnahme von Artikel 78 Absatz 2 Nr. 1.".

Art. 14 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Punkt a) wie folgt ersetzt: "a) Der einleitende Satz wird durch die Wörter ", welcher der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein dient," ergänzt;".".

Art. 15 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006 wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Fahrerlaubnis werden die Motorfahrzeuge in folgende Klassen eingestuft: 1. Klasse AM: - Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Hinter den Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, außer wenn es sich um ein dreirädriges Kleinkraftrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug handelt.

Für die Anwendung von Artikel 65 werden Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h der Klasse AM zugeordnet, 2. Klasse A1: - Motorräder mit einem höchstzulässigen Hubraum von 125 cm3, mit einer Höchstleistung von 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,1 kW/kg, - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Höchstleistung von 15 kW, Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, außer bei einem Motorrad mit Beiwagen, dessen Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist.3. Klasse A2: Motorräder mit einer Höchstleistung von 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Leistung abgeleitet sind. Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, außer bei einem Motorrad mit Beiwagen, dessen Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist, 4. Klasse A: - Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Leistung von mehr als 35 kW, - Motorgetriebene Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW, Hinter Fahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mitgeführt werden, außer bei einem Motorrad mit Beiwagen dessen Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist, 5.Klasse B: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.

Vierrädrige Motorfahrzeuge gehören ebenfalls zu dieser Klasse, 6. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht übersteigt, 7.Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klassen D1 oder D, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden, 8. Klasse C1+E: - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, - Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, 9.Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen jene der Klassen D1 oder D, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden, 10. Klasse C+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 11.Klasse D1: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht, jedoch nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden, 12. Klasse D1+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 13.Klasse D: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg mitgeführt werden.

Zu dieser Klasse gehören ebenfalls: - Gelenkbusse, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 50 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, - Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, wie sie in Artikel 1 § 2 Absatz 88 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 definiert sind und als Attraktion in Touristenzentren eingesetzt werden, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, sofern der Betrieb hiervon durch die Gemeindebehörden als "öffentliche Vergnügung" zugelassen ist und sie den Vorschriften der Gemeindegenehmigung entsprechen, 14. Klasse D+E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bestehen, 15.Klasse G: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, § 2 - Motorfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen fahren und zu keiner der in § 1 definierten Klassen gehören, wie fahrbare Industriegeräte, werden je nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht der Klasse B, C1 oder C zugeordnet.".".

Art. 16 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird die Bestimmung unter Buchstabe h) wie folgt ersetzt: "h) In der Bestimmung in Nr. 15 werden die Wörter "für die Klassen C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E und für die Klassen D und D+E und die Unterklassen D1 und D1+E" ersetzt durch die Wörter "für die Klassen C1, C1+E, C und C+E und für die Klassen D1, D1+E, D und D+E".".

Art. 17 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 10. Juli 2006, 28. November 2008 und 23. Dezember 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In der Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe c) erster Spiegelstrich werden die Wörter "C oder D oder die Unterklassen C1 oder D1" ersetzt durch die Wörter "C1, C, D1 oder D gültigen Führerschein und für die Erlangung von Code 96"; b) In der Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe c) zweiter Spiegelstrich werden die Wörter "C+E oder D+E oder die Unterklassen C1+E oder D1+E" ersetzt durch die Wörter "C1+E, C+E, D1+E oder D+E"; c) In der Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe f) werden die Wörter "oder -unterklasse" jeweils gestrichen; d) Die Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe f) dritter Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt: "- für Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins, die einen Schulungsführerschein mit dem Vermerk "Code 96" erhalten möchten"; e) Die Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: "g) Er muss die praktische Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände bestanden haben, wenn er sich um einen Schulungsführerschein für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, A2 oder A bewirbt."; f) Die Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe h) wird wie folgt ersetzt: "h) Er muss für die Klassen A1, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E das Alter von 18 Jahren, für die Klasse A2 das Alter von 20 Jahren und für die Klasse A, wenn er seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse A2 ist, das Alter von 22 Jahren oder ansonsten das Alter von 24 Jahren erreicht haben."; g) Die Bestimmung unter Nr.1 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: "j) Er muss von einem Begleiter begleitet werden, der die in der Nummer 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und auf dem Schulungsführerschein angegeben ist. Diese Bedingung findet keine Anwendung auf Inhaber eines für die Klasse A1, A2 oder A gültigen Schulungsführerscheins des Musters 3;"; h) In der Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder -unterklasse" gestrichen; i) In der Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "A3 und A" ersetzt durch die Wörter "A1, A2 und A"; j) In der Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe c) wird in der französischen Fassung das Wort "choses" durch das Wort "marchandises" ersetzt und die Wörter "C oder C+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E" durch die Wörter "C1, C1+E, C oder C+E" ersetzt; k) Die Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: "e) Es darf keinen Anhänger ziehen, wenn der Schulungsführerschein für die Klassen A1, A2, A, B, C1, C, D1 oder D für gültig erklärt wurde, es sei denn, Code 96 ist auf dem Dokument vermerkt."; l) In der Bestimmung unter Nr.2 Buchstabe f) werden die Wörter "C, C+E, D, D+E oder der Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E" ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E"; m) In der Bestimmung unter Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E" ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C oder C+E" und die Wörter "D oder D + E oder die Unterklasse D1 oder D1 + E" werden ersetzt durch die Wörter "D1, D1+E, D oder D+E"; n) In der Bestimmung unter Nr.3 Buchstabe f) wird das Wort "Ehepartners" durch das Wort "gesetzlichen Partners" ersetzt und die Wörter "C, C+E, D oder D+E oder die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E" werden ersetzt durch "C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E" und die Wörter "oder auf einer Schulungslizenz" werden aufgehoben.".

Art. 18 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den Schulungsführerschein für gültig für die Klassen A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E. Die in Artikel 7 erwähnte Behörde trägt den Code 96 auf dem Schulungsführerschein ein, der für die Klasse B gilt und im Hinblick auf die Fahrschulung mit einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht über 4 250 kg, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, ausgestellt wurde.

Die in Artikel 7 erwähnte Behörde trägt den Code 78 auf dem Schulungsführerschein ein, der für die Klassen A1, A2 oder A gilt, wenn dieser Code auf dem Antrag auf Erhalt eines Schulungsführerscheins eingetragen wird."; b) In Paragraph 3 werden die Wörter "oder Unterklasse" gestrichen; c) Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 wie folgt ergänzt: "Der Schulungsführerschein mit dem Vermerk Code 78 für die gültige Klasse gilt nur für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe."; d) In Paragraph 4 Absatz 1 werden die Wörter "oder die des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B" zwischen die Wörter "die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen" und die Wörter "für die Ausstellung dieses Dokuments nicht erfüllt waren" eingefügt. e) In Paragraph 5 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "A3 oder A » ersetzt durch die Wörter "A1, A2 oder A"; f) In Paragraph 5 Absatz 1 Nr.4 und in Paragraph 6 Nr. 2 werden die Wörter "oder -unterklasse" aufgehoben.".

Art. 19 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - In Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. Juli 2006 und 1.

September 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Absatz 2 Nr.1 wird der Buchstabe a) aufgehoben; b) In Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "mit dem Vermerk "Automatik" " durch die Wörter "mit dem Code 78" ersetzt und die Wörter "oder -unterklasse" aufgehoben; c) In Absatz 2 Nr.1 wird der Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) für Bewerber eines für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerscheins, die die praktische Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände zweimal nicht bestanden haben,"; d) In Absatz 2 Nr.1 wird Buchstabe e) wie folgt ersetzt: "e) für Inhaber eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks Code 78 ausgestellten Schulungsführerscheins, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben,"; e) In Absatz 2 Nr.1 wird der Buchstabe f) wie folgt ersetzt: "f) für Inhaber eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks Code 78 ausgestellten Schulungsführerscheins, dessen Gültigkeit abgelaufen ist,"; f) In Absatz 2 Nr.1 wird Buchstabe g) in folgender Fassung wieder eingefügt: "g) für Bewerber eines für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerscheins, die die praktische Prüfung auf öffentlicher Straße zweimal nicht bestanden haben,"; g) In Absatz 2 Nr.1 wird Buchstabe i) aufgehoben; h) In Absatz 2 wird eine Nr.1/2 wie folgt eingefügt: "1/2. drei Stunden: für Bewerber um einen für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerschein, die die unter Nr. 4/1 erwähnte Schulung absolviert haben und die die praktische Prüfung mit einem aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen möchten,"; i) In Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "B+E, C, C+E, D oder D+E oder die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E" ersetzt durch die Wörter "B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E"; j) Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b), aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "b) für Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins, die den Vermerk Code 372 erhalten möchten,"; k) Absatz 2 Nr.2 wird durch die folgenden Buchstaben c), d) und e) wie folgt ergänzt: "c) für Bewerber, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines für die Klasse A1 oder A2 gültigen Führerscheins sind und die einen jeweils für die Klasse A2 oder A gültigen Führerschein erhalten möchten, d) für Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins, die mindestens 21 Jahre alt sind, die den Vermerk Code 373 erhalten möchten, e) für Bewerber um einen Führerschein der Klasse AM,";l) In Absatz 2 Nr.3 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) für Bewerber, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines für die Klasse A1 oder A2 gültigen Führerscheins mit dem Vermerk Code 78 sind und die einen jeweils für die Klasse A2 oder A gültigen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchten," m) Absatz 2 Nr.3 wird durch den Buchstaben c) wie folgt ergänzt: "c) für Inhaber eines für die Klasse B gültigen Schulungsführerscheins gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, die die praktische Prüfung auf öffentlicher Straße zweimal nicht bestanden haben,"; n) In Absatz 2 Nr.4 Buchstabe a) werden die Wörter "A, B+E, C, C+E, D oder D+E oder die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E" ersetzt durch die Wörter "B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E »; o) In Absatz 2 Nr.4 Buchstabe b) werden die Wörter "C, C+E, D oder D+E oder die Unterklassen C1, C1+E, D1 oder D1+E " ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E"; p) Absatz 2 Nr.4 Buchstabe c), aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "c) für Bewerber, die einen für die Klasse B gültigen Führerschein mit dem Vermerk Code 96 erhalten möchten,"; q) In Nr.4 Buchstabe e) werden die Wörter "Klasse A" ersetzt durch die Wörter "Klasse A1, A2 oder A"; r) In Absatz 2 wird Nr.4/1 wie folgt eingefügt: "4/1. neun Stunden: für Bewerber um einen für die Klassen A1, A2 oder A gültigen Führerschein, die die praktische Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände ablegen möchten,"; s) Nr.6, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "6. zwanzig Stunden: für Bewerber, die einen Schulungsführerschein ohne Begleiter, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erhalten möchten,". t) Artikel 15 wird durch die drei folgenden Absätze ergänzt: "Die Hälfte der in Absatz 2 Nr.1 Buchstabe c), in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe g), in Absatz 2 Nr. 1/2, in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b), in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c), in Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) und in Absatz 2 Nr. 4/1 angegebenen Unterrichtsstunden muss auf öffentlicher Straße stattfinden.

Die in Absatz 2 Nr. 1/2 und Nr. 4/1 vorgesehene Schulung umfasst die in Anlage 5/1 vorgesehenen Lehrstoffe.

Die in Absatz 2 Nr. 2 e) vorgesehene Schulung umfasst die in Anlage 5/2 vorgesehenen Lehrstoffe.". ".

Art. 20 - Artikel 12 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "4. Paragraph 1 wird mit zwei Absätzen mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jeder Führerschein, der nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Antragstellung ausgestellt wird, wird von der in Artikel 7 genannten Behörde vernichtet.

Der Minister oder sein Beauftragter legt fest, wie mit den Antragsformularen zu verfahren ist.".".

Art. 21 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Punkt Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins ohne den Vermerk Code 96 darf eine Fahrzeugkombination führen, die aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, sofern das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination 3 500 kg nicht übersteigt.

Der Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins mit dem Vermerk Code 96 darf eine Fahrzeugkombination führen, die aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg besteht, sofern das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt.

Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der vor mindestens zwei Jahren ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, vorausgesetzt, der Inhaber hat eine Schulung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) absolviert und Code 372 ist bei Klasse B eingetragen.

Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeuger der Klasse A, vorausgesetzt, der Inhaber ist 21 Jahre alt und hat an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d) erwähnten Schulung teilgenommen und der Code 373 ist bei Klasse B eingetragen.";"; b) ein Punkt Nr.4 wird wie folgt eingefügt: "4. Ein Paragraph 5 wird wie folgt eingefügt: " § 5 - Auf dem für die Klasse A2 für gültig erklärten Führerschein ohne den Vermerk Code 78 wird der Vermerk Code 78 bei Klasse A1 aufgehoben.

Auf dem für die Klasse A für gültig erklärten Führerschein ohne Vermerk Code 78 wird der Vermerk Code 78 bei Klasse A1 und A2 aufgehoben.".".

Art. 22 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1 Absatz 2 werden die Wörter "Klasse G" ersetzt durch die Wörter "Klasse G oder für die Klasse AM"; 2. In Paragraph 7 wird Absatz 2 aufgehoben.".

Art. 23 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006, 1. September 2006 und 24.

August 2007, werden die Wörter "A," jeweils aufgehoben.".

Art. 24 - In Artikel 31 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse A1 legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 ab, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen kann.

Bewerber um einen Führerschein der Klasse A2 legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A2 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3 und einer Leistung von mindestens 20 kW ab.

Bewerber um einen Führerschein der Klasse A legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW ab.

Bewerber tragen einen Sturzhelm, Handschuhe, eine langärmelige Jacke und eine Hose oder einen Overall sowie die Knöchel schützende Stiefel oder Halbschuhe.

Bewerber, die an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) genannten Schulung teilgenommen haben, legen die Prüfung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug ab.";"; 1. Der Artikel 31 wird durch eine Nr.6, Nr. 7 und Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. In Paragraph 14 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Jedoch können, nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung oder bei Bewerbern um einen Führerschein A1, A2 oder A nach zweimaligem Nichtbestehen der Teilprüfung auf öffentlicher Straße, Inhaber eines Schulungsführerscheins des Musters 3 die praktische Fahrprüfung nur unter den im ersten Absatz genannten Bedingungen ablegen. Bewerber um einen Führerschein A1, A2 oder A müssen in diesem Fall nicht an der in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1/2 genannten Schulung teilnehmen."; 7. In Paragraph 14 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 3 und Absatz 4 eingefügt: "Jedoch können Bewerber um einen Führerschein der Klasse AM die praktische Prüfung auch ohne Beisein eines aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen, mit einem Fahrzeug der Klasse, das den in Paragraph 1 genannten Bedingungen entspricht."; 8. In Paragraph 15 werden die Wörter ", der Hilfsbremsanlage" aufgehoben.". ".

Art. 25 - In Artikel 32 desselben Erlasses wird der Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) In Paragraph 1 Absatz 2 wird die Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. für die Klassen AM, A1, A2 und A: Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt höchstens drei Minuten pro Fahrübung und höchstens fünfzehn Minuten für die Gesamtheit der Fahrübungen. Die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Straße darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen;";".

Art. 26 - In Artikel 40 desselben Erlasses wird die Nr. 1 aufgehoben.

Art. 27 - Artikel 41 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 44 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 44 - In Artikel 63 Paragraph 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007 und 31. Oktober 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Wörter "A und B+E" werden ersetzt durch die Wörter: " B+E und B mit Code 96";2. Die Wörter "Klasse A, wenn das Zentrum" werden ersetzt durch die Wörter "Klasse A1, A2 und A, wenn das Zentrum";3. Die Wörter "oder Unterklassen" werden aufgehoben; 4. Die Rubrik "Praktische Prüfung" wird wie folgt ergänzt: "Klassen A1, A2 und A: praktische Teilprüfung nur auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände:.......... . . . . . ...............................14,00 EUR praktische Teilprüfung nur auf öffentlicher Straße: ....... . . . . . ...............31,00 EUR komplette praktische Prüfung ................... . . . . . .....................................36,00 EUR"; 5. In der Rubrik "Ergänzende Gebühr" wird zwischen den Wörtern "das hinterherfahrende Fahrzeug stellt 19,00 EUR" und den Wörtern "theoretische Prüfung mit Dolmetscher" die Wörter "Klasse A1, A2 oder A, wenn der Prüfer ein Fahrzeug der Klasse A1, A2 oder 2 gebraucht ... 19 EUR" eingefügt." Art. 29 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 24. August 2007, werden folgende Änderungen vorgenommen: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter "A1, A2 und A"; b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter ", A, ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 und A,"; c) In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "A, B, B+E, C, C+E und G und der Unterklassen C1 et C1+E" ersetzt durch die Wörter "A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und G"; d) In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "A, B, B+E, C, C+E, D, D+E und G und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E" ersetzt durch die Wörter "A1, A2, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E und G"; e) In Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "oder A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 oder A"; f) In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "Führen von Fahrzeugen der Klasse A3" ersetzt durch die Wörter "Führen von Fahrzeugen der Klasse AM"; g) Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, A1, A2 und A;"; h) In Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "und A" ersetzt durch die Wörter ", A1, A2 et A"; i) In Absatz 2 Nr.5 werden die Wörter "B und C und der Unterklasse C1" ersetzt durch die Wörter "B, C1 und C"; j) In Absatz 2 Nr.6 werden die Wörter "B und D und der Unterklasse D1" ersetzt durch die Wörter "B, D1 und D"; k) In Absatz 2 Nr.8 werden die Wörter "C, C+E und G und der Unterklassen C1 und C1+E" ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C, C+E und G"; l) In Absatz 2 Nr.9 werden die Wörter "D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E" ersetzt durch die Wörter "D1, D1 + E, D und D + E"; m) In Absatz 2 Nr.10 werden die Wörter "C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E" ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E und G; n) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: Die Führerscheine entsprechend dem Muster in Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17 und Anlage 18 behalten ihre Gültigkeit für das Führen von Motorfahrzeugen nach Maßgabe folgender Regeln: 1.Ein für die Klasse A3 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM. 2. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein mit dem Vermerk "A ? 25 kW ? 0,16 kW/kg" berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2.3. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.4. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und B.5. Ein für die Klasse B+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B und B + E.6. Ein für die Klasse C1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B und C1.7. Ein für die Klasse C1+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, B+E, C1 und C1+E.8. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, C1 und C.9. Ein für die Klasse C+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und G.10. Ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B und D1.11. Ein für die Klasse D1+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, B+E, D1 und D1+E.12. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, D1 und D.13. Ein für die Klasse D+E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B, B+E, D1, D1+E, D und D+E. 14. Ein für die Klasse G für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G.". o) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Ein Führerschein der Klasse B, der vor dem 1.Mai 2013 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen." p) Ein neuer Absatz 5 und 6 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: "Ein Führerschein der Klasse B, der vor dem 1.Mai 2011 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1, ohne dass der Führerscheininhaber eine Schulung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) absolvieren musste.

Ein Führerschein, der für die Klasse B + E gilt und vor dem 1. Mai 2013 ausgestellt wurde, berechtigt zum Führen der in Artikel 2 § 1 Nr. 8 zweiter Spiegelstrich genannten Fahrzeuge.".".

Art. 30 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 56 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2001 und 14. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 85 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 wird das Mindestalter, um einen Führerschein zu erhalten, festgelegt auf: 1. 18 Jahre für die Klasse A2: a) bei Bewerbern, die vor dem 1.Mai 2013 die praktische Prüfung für einen für die Klasse A gültigen Führerschein, gültig erklärt für das Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,16 kW/kg, bestanden haben, b) bei Inhabern eines in § 2 angegebenen Schulungsführerscheins, die die praktische Prüfung während der Gültigkeitsdauer dieses Schulungsführerscheins bestehen.2. 20 Jahre für die Klasse A: a) bei Inhabern eines vor dem 1.Mai 2011 ausgestellten Führerscheins der Klasse A, nur gültig erklärt für das Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,16 kW/kg. Diese Abweichung darf nur bis vor dem 1. Mai 2014 angewandt werden, b) bei Inhabern eines einerseits nach dem 30.April 2011 und vor dem 1. Mai 2013 und anderseits seit mindestens zwei Jahren ausgestellten Führerscheins der Klasse A, nur gültig erklärt für das Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,16 kW/kg.Diese Abweichung darf nur während drei Jahren angewandt werden, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung des Führerscheins der Klasse A, nur gültig für das Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,16 kW/kg. 3. 21 Jahre für die Klasse A: a) bei Inhabern eines vor dem 1.Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins der Klasse A, die die praktische Prüfung während der Gültigkeitsdauer dieses Schulungsführerscheins bestehen; b) bei Bewerbern, die vor dem 1.Mai 2013 die praktische Prüfung für den Führerschein für die Klasse A bestanden haben. § 2 - Der für die Klasse A für gültig erklärte Führerschein für das Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von bis zu 0,16 kW/kg wird einem für die Klasse A2 für gültig erklärten Schulungsführerschein gleichgestellt. § 3 - Der Inhaber eines für die Klasse A oder A2 vor dem 1. Mai 2013 ausgestellten Schulungsführerscheins legt diesen statt einem der in Artikel 35/1 Absatz 1 Nr. 2 genannten Dokumente vor.".".

Art. 31 - In den Artikeln 57 und 58 desselben Erlasses werden die Wörter "19. Januar 2013" ersetzt durch die Wörter "1. Mai 2013".

Art. 32 - Artikel 70 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - In Anlage 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004, 10. Juli 2006, 1. September 2006 und 23. Dezember 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Punkt II wird wie folgt ersetzt: "II.PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN FÜR DIE KLASSE A1, A2 UND A A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen 1. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, wie auf öffentlicher Straße 2.Vorhergehende Kontrollen a) das Motorrad auf dem Ständer abstellen, b) die Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm richtig anziehen, c) den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen überprüfen.3. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen, das Motorrad ohne Hilfe des Motors fortbewegen und daneben gehen, das Motorrad im Rückwärtsgang auf dem Parkplatz parken und das Motorrad wieder auf dem Ständer abstellen, 4.einen Parkplatz verlassen, 5. Slalom, 6.eine Strecke in Schleifen zurücklegen; 7. mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h eine Kurve fahren, anschließend bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einem Hindernis ausweichen und präzise bremsen, 8.mit Schrittgeschwindigkeit fahren, 9. S-Kurve;10. mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h eine Kurve fahren, anschließend auf 50 km/h beschleunigen und eine Notbremsung machen. B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Straße umfasst folgende Punkte: 1. einen Parkplatz verlassen, abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Straßen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.Kreuzungen: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, 5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen, die Fahrbahn wechseln, 6.Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (wenn verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen, Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; 7. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen (wenn möglich), an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden (wenn möglich);8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr, Bahnübergänge, Straßenbahn- oder Bushaltestellen, Fußgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, Tunnel;9. selbstständiges Fahren;10. Parken, vom Fahrzeug ab- und wieder aufsteigen, wieder anfahren, mit der nötigen Vorsorge, 11.Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals und der Bremssysteme, 12. Verkehrsregeln anwenden, 13.richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs, vorausahnende Positionierung auf der Straße, 14. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, mittlere und lange Entfernungen, 15.Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten, den Umständen angepasste Geschwindigkeit, 16. Defensive Fahrweise, 17.Soziales Fahrverhalten."; 2. In Punkt III.A werden die Wörter "Klasse B+E" ersetzt durch die Wörter "Klasse B+E und Klasse B, mit Erlangung von Code 96."; 3. In Punkt VI werden die Wörter "Die Teilprüfung wird nach folgenden Rubriken bewertet" ergänzt durch die Wörter (mit Ausnahme der Klassen A1, A2 und A)" ;4. In der Überschrift von Punkt IV.und im Punkt IV. A. Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter "C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E" ersetzt durch die Wörter "C1, C1+E, C und C+E", 5. In Punkt IV.A. Nr. 1 Absatz 2 und Punkt IV. A. Nr. 3 werden die Wörter "die Klasse C+E und die Unterklasse C1+E" ersetzt durch die Wörter "die Klassen C1+E und C+E", 6. In Punkt IV.A. Nr. 2 werden die Wörter "die Klasse C und die Unterklasse C1" ersetzt durch die Wörter "die Klassen C1 und C", 7. In der Überschrift von Punkt V.und in Punkt V. A. Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter "D und D+E und die Unterklassen D1 und D1+E" ersetzt durch die Wörter "D1, D1+E, D und D+E", 8. In Punkt V.A. Nr. 1 Absatz 2 und in Punkt V. A. Nr. 3 werden die Wörter "die Klasse D+E und die Unterklasse D1+E" ersetzt durch die Wörter "die Klassen D1+E und D+E", 9. In Punkt V.A. Nr. 2 werden die Wörter "die Klasse D und die Unterklasse D1" ersetzt durch die Wörter "die Klassen D1 und D", 10. In Punkt VI.A werden die Wörter "und Unterklassen" aufgehoben. 11. Punkt VI wird wie folgt ergänzt: "Die Teilprüfung wird nach folgenden Rubriken und Bewertungsaspekten bewertet (Klassen A1, A2 und A): Rubriken: 1.Abfahren 2. Gerade Straßen 3.Kurven 4. Kreuzungen 5.Richtung/Fahrspur wechseln 6. Einordnen auf der Fahrspur/Fahrspur verlassen 7.Überholen/Kreuzen 8. Besondere Situationen 9.Anhalten, Parken, sich wieder in den Verkehr einordnen Bewertungsaspekte: A. Bedienung des Fahrzeugs B. Anwendung der Verkehrsregeln C. Platz auf der Fahrbahn D. Blicktechnik E. angepasste Geschwindigkeit F. defensive Fahrweise G. Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern Die Rubriken werden je nach den Bewertungsaspekten bewertet. Die durch die Rubriken und die Bewertungsaspekte erhaltenen Elemente werden mit den Noten "gut", "genügend, verbesserungsbedürftig" oder "schlecht" bewertet.

Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - ein Element mit "schlecht" bewertet wurde; - Fahrfehler oder gefährliches Fahrverhalten das Prüfungsfahrzeug, den Bewerber oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden.".

Art. 33 - In Artikel 75 desselben Erlasses werden die Wörter "19.

Januar 2013" ersetzt durch die Wörter "1. Mai 2013".

Art. 34 - In Artikel 80 desselben Erlasses wird die Nr. 2 wie folgt ersetzt: " 2. In Paragraph 3 werden die Wörter "der Klassen C oder D oder der Unterklassen C1 oder D1" ersetzt durch die Wörter "der Klasse C1, C, D1 oder D";".

Art. 35 - In Artikel 98 desselben Erlasses werden die Wörter "19.

Januar 2013" ersetzt durch die Wörter "1. Mai 2013".

KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 36 - In Artikel 45bis des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter "C oder C+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E" ersetzt durch: "C1, C, C1+E oder C+E".

Art. 37 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2012 über den Kartenführerschein werden die Wörter "19. Januar 2013" ersetzt durch die Wörter "1. Mai 2013".

Art. 38 - Artikel 30 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird aufgehoben. Art. 39 - In Artikel 37 desselben Erlasses werden die Wörter ", 25 und 26" ersetzt durch die Wörter ", 22, 23 und 30".

Art. 40 - Die Tabelle von Punkt 2. B. der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 15. April 2010 zur Festlegung der Befugnisübertragungen für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird durch folgende Zeilen vervollständigt:

Die zeitliche Verteilung der Fahrstunden festlegen

20 Absatz 2


Art. 41 - Die Artikel 1 bis 7, 9, 10, 12 und 36 treten am 1. Mai 2013 in Kraft.

Die Artikel 8, 13 bis 35 und 37 treten am 18. Januar 2013 in Kraft.

Artikel 38 tritt am 20. September 2012 in Kraft.

Art. 42 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A Anlage 5/1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Ein großer Teil jeder Schulung muss für die Verkehrssicherheit und die eigene Sicherheit des (zukünftigen) Motorradfahrers verwendet werden.

Bei einer Schulung im Direkteinstieg muss die Schulung mindestens folgende Dokumente und Informationen enthalten: 1. einen Schulungsbogen pro Schulungsabschnitt, der dem Schüler am Anfang der Schulung überreicht wird und der mindestens folgende Elemente enthalten muss: a.einen einleitenden Paragrafen, der eindeutig formuliert, welche Auswirkung das Fahren eines zweirädrigen Fahrzeugs auf die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer hat und dass die Schulung nicht nur das Erlernen von Techniken sondern auch von Fähigkeiten, Verhaltensweisen und verantwortlichem Auftreten beinhaltet, b. die zu unterrichtenden Lehrstoffe: Techniken, Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Einstellung, Beurteilung, Selbsteinschätzung, c.die wichtigsten Lektionen, die in jedem Abschnitt der Schulung gelernt werden müssen (Techniken, Fähigkeiten, Verhaltensweisen usw.), bezogen auf Punkt b, d. die Ergebnisse, die über diese Erkenntnisse/Kompetenzen erreicht werden sollen, sowohl was die Technik als auch die Fähigkeiten betrifft und vor allem hinsichtlich der Verhaltensweisen und der Einstellung, e.eine Bewertung jeder Erkenntnis/Kompetenz: die Selbsteinschätzung des Lernenden und die Bewertung durch den Ausbilder, f. eine Bewertung der Erkenntnisse/Kompetenzen nach jedem Schulungsabschnitt (Selbsteinschätzung des Lernenden und Bewertung durch den Ausbilder), g.eine Abschlussbewertung der Qualität der Schulung sowohl hinsichtlich der Qualität der Erkenntnisse/Kompetenzen als auch der Schulung selber (Bewertung durch den Lernenden und Bewertung des Ausbilders). 2. Die zu unterrichtenden Lehrstoffe (in Verbindung mit Nr.1 b, c und d) müssen mindestens beinhalten: a.Theoretische Kenntnisse: 1. auf das Motorrad bezogener Teil der Straßenverkehrsordnung, 2.Bewusstwerden der Verletzlichkeit des Motorradfahrers in allen Situationen, 3. angemessene Schutzkleidung und korrekte Verwendung, 4.Bewusstwerden der Auswirkung des Motorradfahrens auf die eigene Lebensweise: Einstellung gegenüber Alkohol, Drogen, der Gruppenzwang, die Stressresistenz usw., 5. Kenntnis und Besonderheiten der anderen Fahrzeuge: toter Winkel, Bremsfähigkeit, Ausweichvermögen usw.b. Kenntnis und Beherrschung des stehenden oder sehr langsam (< 5 km/h) fahrenden Fahrzeugs: 1.praktische Kenntnis der verschiedenen Elemente eines Motorrads (Bedienung, Pflege, Verschleiß usw.), 2. Gleichgewicht, Trägheitsprinzip (Gewicht), Gebrauch des Ständers, das Motorrad aufrichten, Haltung auf dem Fahrzeug bei Stillstand, Blicktechnik usw., 3. das Motorrad mit ausgeschaltetem Motor fortbewegen, 4.Anfahren - Halten (Haltung mit 1 oder 2 Füßen auf dem Boden), 5. in den ersten Gang schalten, Beherrschen der Kupplung und des Gasdrehgriffs, zurück in den Leerlauf schalten usw., 6. räumliche Wahrnehmung, Blicktechnik, Kehrtwende, Slalom usw., 7. Bewusstwerden der Risiken, bei selbst geringer Geschwindigkeit.c. Beherrschung des Fahrzeugs bei geringer Geschwindigkeit (< 30 km/h): 1.die unter Punkt b gesehenen und an die Geschwindigkeit angepassten Lehrstoffe, 2. Schaltung der Gänge in Bezug auf die Geschwindigkeit, 3.Kurve, Slalom, Kehrtwende, im Kreis fahren usw., 4. Beschleunigen, Bremsen, Verlangsamen (Motorbremse - Bremsen), 5.Gleichgewicht, Haltung auf dem Fahrzeug, Blicktechnik, Haltung der Hüfte (Auswirkung), 6. verschiedene Arten des Anfahrens (beim Hinunterfahren, Anfahren am Berg, Arten des Straßen- und Wegebelags, Wetterverhältnisse usw., 7. Gelerntes mit den potentiellen Gefahren verknüpfen;8. Fähigkeit zur Bewertung der Erkenntnisse/Kompetenzen: starke und schwache Punkte.d. Beherrschung des Fahrzeugs bei Stadtgeschwindigkeit (30-70 km/h): 1.die unter Punkt c gesehenen Lehrstoffe, die aber an die Geschwindigkeit angepasst werden, 2. Bremsungen: vorne und hinten (beide gleichzeitig), präzises Bremsen, Notbremsung usw., 3. Prinzip des Einfädelns in den Verkehr, Verhalten im Verkehr usw., 4. Prinzip des Überholens, 5.Prinzip des Überholens einer Fahrzeugkolonne, 6. Bewusstwerden der Wichtigkeit der Kenntnisse/Kompetenzen für die eigene Sicherheit;7. Umgang und Selbstbewertung seines eigenen Verhaltens je nach Verkehrsaufkommen, Verkehrssituation.e. Beherrschung des Fahrzeugs in einer Situation im Stadtverkehr und/oder bei hoher Verkehrsdichte: 1.die in den vorherigen Punkten gesehenen Lehrstoffe, die an die Situation angepasst werden, 2. Einfädeln in den Verkehr, Verhalten im Verkehr, Stressbewältigung usw., 3. Position im Verkehr, Beurteilung - mit dem Verkehrsaufkommen umgehen können und die Straßenverkehrsordnung kennen, 4.potentielle und echte Risiken erkennen können, 5. Überholen - überholt werden, Kreuzen von anderen Fahrzeugen, Vorbeifahren an Hindernissen usw., 6. Umgang mit der Straßeninfrastruktur (Kreisverkehr, Kreuzungen, Fahrbahnschwellen, Schienen, Markierungen usw.), 7. Umgang mit den verschiedenen Straßenarten, wie gerade, kurvenreiche, verdeckte (Pfosten, Bäume oder andere Fahrzeuge) oder enge Straßen usw., 8. Sicherheitsabstand, Bremsen im Verkehr, Fahrbahnwechsel, Richtungswechsel usw., 9. Fahrzeugkolonnen überholen, 10.Wahrnehmung der anderen Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer: Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer und Sicht durch die anderen Verkehrsteilnehmer, 11. Umgang und Selbstbewertung des eigenen Verhaltens je nach dem Verkehrsaufkommen, der Verkehrssituation, 12.Bewusstsein seiner eigenen "Fragilität" als Zweiradfahrer (und hierdurch Anpassung des eigenen Verhaltens). f. Beherrschung des Fahrzeugs bei hohen Geschwindigkeiten (und in Situationen) auf Straßen und Autobahnen (70 km/h bis 120 km/h): 1.die in den vorherigen Punkten gesehenen Punkte, angepasst an Geschwindigkeit und Situation, 2. Kurven (Gegensteuern, zu fahrende Strecke usw.), 3. Fahren auf (und umgehen mit) verschiedenen Straßenarten und unter verschiedenen Wetterverhältnissen, 4.Auffahren auf und Abfahren von Autobahnen, Schnellstraßen usw., 5. Position auf der öffentlichen Straße: Straße, Autobahn, Stadt, in der Gruppe usw., 6. sein Verhalten an die Art der Straße, die Situation (Verkehrsaufkommen, Wetterverhältnisse, Infrastruktur, Fahrt alleine oder in einer Gruppe), 7.an den Verkehrsfluss und die Verkehrsart angepasste Fahrtechniken, 8. an die Wetterverhältnisse und die Infrastruktur angepasste Fahrtechniken.g. Bei allen Schulungsabschnitten: 1.Wichtigkeit des Verhaltens im Verkehr unter Berücksichtigung der dem Motorradfahren anhaftenden Risiken, 2. Wahrnehmung der / durch die anderen Verkehrsteilnehmer, 3.Einfühlungsvermögen in andere Verkehrsteilnehmer. Voraussehen des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer (Proaktivität), 4. Voraussehen der Risiken, angemessene Reaktionen unter Berücksichtigung der Situation, 5.ständige Selbsteinschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und seines Verhaltens; Bewusstsein der Wichtigkeit seines eigenen Verhaltens für die eigene Sicherheit und die der anderen. Völliges Bewusstsein der Auswirkungen seiner eigenen Handlungen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A Anlage 5/2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Ein großer Teil jeder Schulung muss für die Verkehrssicherheit und die eigene Sicherheit des (zukünftigen) Fahrers eines Kleinkraftrades verwendet werden. Die Schulung für ein Fahrzeug der Klasse AM muss mindestens folgende Dokumente und Informationen enthalten: 1. einen Schulungsbogen, der dem Schüler am Anfang der Schulung überreicht wird und der mindestens enthalten muss: a.einen einleitenden Paragrafen, der eindeutig formuliert, welche Auswirkung das Fahren eines zweirädrigen Fahrzeugs auf die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer hat und dass die Schulung nicht nur das Erlernen von Techniken sondern auch von Fähigkeiten, Verhaltensweisen und verantwortlichem Auftreten beinhaltet, b. die unterschiedlichen zu unterrichtenden Lehrstoffe und die angestrebten Lernziele: Techniken, Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Einstellung, Beurteilung und Selbsteinschätzung, c.die Ergebnisse, die mit diesen Kenntnissen/Kompetenzen gelernt werden sollen, sowohl was die Technik als auch die Fähigkeiten betrifft und vor allem hinsichtlich der Verhaltensweisen und der Einstellung, d. eine Bewertung der Kenntnisse/Kompetenzen nach jedem Ausbildungsabschnitt: Selbsteinschätzung des Lernenden und Bewertung durch den Ausbilder sowie eine Beurteilung der Qualität der Schulung.2. Die zu unterrichtenden Lehrstoffe (in Zusammenhang mit Nr.1) müssen mindestens beinhalten: a. Theoretische Kenntnisse: 1.Wiederholung des auf zweirädrige Fahrzeuge bezogenen Teils der Straßenverkehrsordnung, 2. Bewusstwerden der Fragilität beim Fahren eines Kleinkraftrades, in allen Situationen, 3.Kenntnisse der Grundmechanik, 4. Korrekter Gebrauch der entsprechenden Ausrüstung, Borddokumente, 5.Bewusstwerden der Auswirkung der eigene Lebensweise (Einstellung gegenüber Alkohol, Drogen, Gruppenzwang, Stressresistenz usw.) auf das Fahrverhalten, 6. Kenntnis und Besonderheiten der anderen Fahrzeuge: toter Winkel, Bremsfähigkeit, Ausweichen usw.b. Kenntnis und Beherrschung des stehenden oder sehr langsam (< 5 km/h) fahrenden Fahrzeugs: 1.praktische Kenntnisse der verschiedenen Elemente eines Kleinkraftrads (Bedienung, Pflege, Verschleiß usw.), 2. Gleichgewicht, Trägheitsprinzip (Gewicht), Haltung auf dem Fahrzeug bei Stillstand, Blicktechnik usw., 3. das Kleinkraftrad mit ausgeschaltetem Motor fortbewegen, 4.Anfahren - Halten, Umgang mit dem Gasdrehgriff und den Bremsen, 5. räumliche Wahrnehmung, Blicktechnik, Kehrtwende, Slalom usw., 6. Bewusstwerden der Risiken, selbst bei geringer Geschwindigkeit.c. Beherrschung des Fahrzeugs bei geringer Geschwindigkeit (< 25 km/h): 1.den unter Punkt "b" gesehenen und an die Geschwindigkeit angepassten Lehrstoff, 2. Kurve, Slalom, Kehrtwende, im Kreis fahren, Herangehensweise für ein Ausweichmanöver usw.., 3. Anfahren, Beschleunigen, Bremsen, Verlangsamen (Motorbremse - Bremsen), Anhalten, 4.Gleichgewicht, Haltung auf dem Fahrzeug, Blicktechnik, 5. seine Geschwindigkeit an die Situation anpassen können, 6.Bewusstwerden des Vorhandenseins eines toten Winkels, der richtigen Position im Verkehr, Gebrauch der Rückspiegel usw. d. Beherrschung des Fahrzeugs in Verkehrssituationen (Landstraße, Stadtverkehr und/oder dichtes Verkehrsaufkommen): 1.den unter Punkt "c" gesehenen Lehrstoff, angepasst an die Situation und die Geschwindigkeit, 2. Prinzip des Einfädelns und des Verhaltens im Verkehr, mit dem Verkehr und dem Stress, der Straßenverkehrsordnung und der Infrastruktur umgehen können (Kreisverkehr, Kreuzungen, Fahrbahnschwellen, Schienen, Markierungen usw.), 3. potentielle und echte Risiken erkennen können;Überholen - überholt werden, Kreuzen von anderen Fahrzeugen, Vorbeifahren an Hindernissen, Sicherheitsabstand (seitlicher Abstand einbegriffen) usw., 4. Prinzip des Überholens einer Fahrzeugkolonne (beim Herannahen an eine Kreuzung).Anhalten, Anfahren, Position im Verkehrsstrom, 5. Sicherheitsabstand, Bremsen im Verkehr, Fahrbahnwechsel, Richtungswechsel usw., 6. Umgang und Selbstbewertung des eigenen Verhaltens je nach dem Verkehrsaufkommen, der Verkehrssituation und der Infrastruktur (Kreisverkehr, Beschilderung, Kreuzungen, Schienen usw.), 7. Wahrnehmung der anderen Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer: Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer und Sicht durch die anderen Verkehrsteilnehmer;Umgang und Selbstbewertung des eigenen Verhaltens je nach dem Verkehrsaufkommen und der Verkehrssituation, 8. Bewusstsein seiner eigenen "Fragilität" als Zweiradfahrer (und hierdurch Anpassung des eigenen Verhaltens), 9.Umgang mit den verschiedenen Straßenarten: kurvenreiche, verdeckte (Pfosten, Bäume oder andere Fahrzeuge usw.), enge oder glatte Straßen usw., e. Bei allen Schulungsabschnitten: 1.Wichtigkeit des Verhaltens im Verkehr unter Berücksichtigung der dem Kleinkraftradfahren anhaftenden Risiken, 2. Wahrnehmung der / durch die anderen Verkehrsteilnehmer, 3.Einfühlungsvermögen in andere Verkehrsteilnehmer. Voraussehen des Verhaltens (Proaktivität) der anderen Verkehrsteilnehmer, 4. Bewertung/Voraussehen der Situation, der Risiken;An die Situation angepasste Reaktionen, 5. Bewusstwerden der Wichtigkeit der Kenntnisse/Kompetenzen für die eigene Sicherheit, 6.Ständige Selbsteinschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und seines eigenen Verhaltens; Bewusstsein der Wichtigkeit seines eigenen Verhaltens für die eigene Sicherheit und die der anderen. Völliges Bewusstsein der Auswirkungen seiner eigenen Handlungen.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 2013 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Führerschein AM, A1, A2 und A beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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