publié le 22 octobre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat
7 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 22. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel 3 und 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, und des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995 und 26.Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988, 19. November 1991, 4. Februar 1998 und 19.April 1999, des Artikels 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1999, des Artikels 18, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. November 1991, 4. Februar 1998, 19. April 1999 und 9.Juni 1999, und des Artikels 19, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, insbesondere des Artikels 16, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 1999 und 11. Dezember 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere der Artikel 9 und 23;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Organisation der Bestimmung und der Bewertung der mit der Geschäftsführung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beauftragten Bediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 über die Direktionsprämie zugunsten der mit der Geschäftsführung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beauftragten Beamten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000;
In der Erwägung, dass im Rahmen der Modernisierung der Föderalverwaltung die wissenschaftliche und administrative Führung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates verbessert werden müssen;
In der Erwägung, dass dazu in diesen Einrichtungen eine Mandatsregelung für die Funktion des Einrichtungsleiters und für einige Managementfunktionen eingeführt werden muss;
In der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angezeigt ist, die Grundsätze des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten auszudehnen;
In der Erwägung, dass der Ministerrat seine grundsätzliche Zustimmung zur Einführung einer Mandatsregelung für die Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die von dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister abhängen, bereits gegeben hat;
In der Erwägung, dass es aus Gründen der gleichen Behandlung einerseits und aufgrund der Tatsache, dass die Personalstatuten auf alle wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar sind, andererseits angezeigt ist, dass die Mandatsregelung auf alle nicht im Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar ist;
In der Erwägung, dass die Inhaber einiger Stellen als Einrichtungsleiter direkt an der Verwaltung grundlegender Interessen des Staates beteiligt sind und dass diese Stellen folglich Belgiern vorbehalten sein müssen;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik vom 18. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. August 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
September 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 113/3 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 20. November 2002;
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass möglichst schnell veröffentlicht werden muss, damit er ganz sicher auf die sechs Stellen als Einrichtungsleiter, die vakant sind oder aufgrund des baldigen ruhestandsbedingten Ausscheidens ihres Inhabers in Kürze als vakant erklärt werden, anwendbar ist;
In der Erwägung, dass die vorliegende Regelung auf Ebene der Grundsätze zudem grösstenteils die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 29. Oktober 2001 aufgenommenen Bestimmungen übernimmt;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund des Gutachtens 34.449/1 des Staatsrates vom 28. November 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die nachstehend aufgezählten wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar: 1. Allgemeines Staatsarchiv und Staatsarchive in den Provinzen, 2.Königliche Bibliothek von Belgien, 3. Belgisches Institut für Raumaeronomie, 4.Königliches Belgisches Institut für Naturwissenschaften, 5. Königliches Institut für das Kunsterbe, 6.Königliches Meteorologisches Institut von Belgien, 7. Königliches Museum für Zentralafrika, 8.Königliche Museen für Kunst und Geschichte, 9. Königliche Museen der Schönen Künste von Belgien, 10.Königliches Observatorium von Belgien, 11. Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit - Louis Pasteur, 12.Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, 13. Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, 14.Haftanstalt für Forschung und klinische Beobachtung, 15. Königliches Museum der Armee und der Kriegsgeschichte. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: « Minister »: der für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates zuständige Minister oder Staatssekretär, « Präsidenten »: der Präsident des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes oder der Präsident des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes der Behörde, von der die betreffende wissenschaftliche Einrichtung abhängt, « Einrichtung »: eine der in Artikel 1 aufgezählten wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, « Generaldirektor »: der Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, « SELOR »: das Auswahlbüro der Föderalverwaltung.
KAPITEL II - Managementfunktionen und ihr rechtlicher Charakter Art. 3 - § 1 - Managementfunktionen in wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden in zwei Gruppen eingestuft in folgender Hierarchie: 1. Managementfunktion N-1 für den Generaldirektor der Einrichtung, 2.Managementfunktionen N-2 für die operativen Direktoren und den Direktor des Unterstützungsdienstes. § 2 - Der operative Direktor ist beauftragt: - entweder innerhalb der Einrichtung mit: a) Erhaltung und Aufwertung des Vermögens, b) wissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlicher Expertise, c) Valorisierung der Dienstleistungserbringung zugunsten Dritter, - oder mit der Leitung einer vom Hauptsitz der Einrichtung geografisch getrennten Niederlassung. Die Funktion eines operativen Direktors darf nur in den in Artikel 1 Nr. 1 bis 13 aufgezählten Einrichtungen geschaffen werden. § 3 - Der Direktor des Unterstützungsdienstes unterstützt in der Einrichtung den Generaldirektor bei der Verwaltung der personellen, finanziellen und logistischen Mittel. § 4 - Das Organigramm der Funktionen eines operativen Direktors wird für jede Einrichtung auf Vorschlag des betreffenden Ministers oder Staatssekretärs von Uns festgelegt gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates.
Art. 4 - Managementfunktionen sind im Rahmen eines Mandats ausgeübte Geschäftsführungsfunktionen, das heisst gemäss Artikel 11 erneuerbare zeitweilige Bestimmungen.
KAPITEL III - Auswahl, Anwerbung und Bestimmung der Inhaber von Managementfunktionen Abschnitt 1 - Vorhergehende Bestimmungen Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die Regeln, die für die Anwerbung des wissenschaftlichen Personals, das in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates mit einer leitenden Funktion beauftragt ist, anwendbar sind, auf die Auswahl und Anwerbung der Inhaber der Funktion eines Generaldirektors oder operativen Direktors anwendbar. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die für die Anwerbung des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der Stufe 1 anwendbaren Regeln auf die Auswahl und Anwerbung für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes anwendbar. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Managementfunktionen sind den Bürgern der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugänglich, mit Ausnahme der Funktionen des Generaldirektors des Allgemeines Staatsarchivs, des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie und des Königlichen Museums der Armee und der Kriegsgeschichte, die als Funktionen betrachtet werden, die eine direkte oder indirekte Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Macht und an den Arbeiten, die den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften zum Ziel haben, beinhalten.
Abschnitt 2 - Auswahl Art. 6 - § 1 - Um an der vergleichenden Auswahl für eine Managementfunktion N-1 teilnehmen zu können, müssen die Bewerber eine Funktion der Stufe 1 ausüben oder an einer vergleichenden Auswahl für eine Funktion der Stufe 1 teilnehmen können.
Ausserdem müssen die Bewerber über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung oder über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung verfügen.
Unter Managementerfahrung versteht man die Geschäftsführungserfahrung in irgendeinem öffentlichen Dienst, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Museum, einer Universität, einem Forschungslabor oder einer Organisation des Privatsektors.
Unter Berufserfahrung versteht man die Ausübung einer Funktion der Stufe 1 oder einer damit gleichgesetzten Funktion in irgendeinem öffentlichen Dienst, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Museum, einer Universität, einem Forschungslabor oder einer Organisation des Privatsektors.
Zudem muss der Bewerber für eine Managementfunktion -1 als Inhaber eines der Diplome oder einer der Nachweise, die in Artikel 18 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie durch vorliegenden Erlass abgeändert, erwähnt sind, über wissenschaftliche Erfahrung verfügen. § 2 - Um an einer vergleichenden Auswahl für eine Managementfunktion N-2 - Direktor des Unterstützungsdienstes teilnehmen zu können, müssen die Bewerber eine Funktion der Stufe 1 ausüben oder an einer vergleichenden Auswahl für eine Funktion der Stufe 1 teilnehmen können und mindestens sechs Jahre Geschäftsführungserfahrung in einem öffentlichen Dienst oder einer Organisation des Privatsektors haben. § 3 - Um an einer vergleichenden Auswahl für eine Managementfunktion N-2 - Operativer Direktor teilnehmen zu können, müssen die Bewerber seit mindestens sechs Jahren Inhaber einer Funktion der Stufe 1 in einem Föderalministerium, einer föderalen wissenschaftlichen Einrichtung, einer Universität oder einem im Königlichen Erlass vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnten föderalen öffentlichen Dienst sein.
Zudem muss der Bewerber für eine Managementfunktion -2 - Operativer Direktor « Wissenschaftliche Forschung und Wissenschaftliche Expertise » als Inhaber eines der Diplome oder einer der Nachweise, die in den Artikeln 18 § 3 Nr. 1 beziehungsweise 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie durch vorliegenden Erlass abgeändert, erwähnt sind, über wissenschaftliche Erfahrung verfügen.
Art. 7 - § 1 - Bewerber für eine Managementfunktion müssen über Kompetenzen, relationale Fähigkeiten und Managementfähigkeiten verfügen, die in der Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil der zu vergebenden Managementfunktion festgelegt sind. § 2 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil einer in einer Einrichtung zu vergebenden Managementfunktion werden festgelegt: 1. für die Funktion eines Generaldirektors: vom Minister auf Vorschlag des betreffenden Präsidenten. Sie werden auf der Grundlage eines vom Gemeinsamen Wissenschaftlichen Rat oder in dessen Ermangelung vom Wissenschaftlichen Rat der Einrichtung formulierten Vorschlags ausgearbeitet, 2. für die Funktion eines operativen Direktors: vom Minister auf Vorschlag des betreffenden Präsidenten nach Absprache mit dem Generaldirektor der betreffenden Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage eines vom Wissenschaftlichen Rat der Einrichtung formulierten Vorschlags ausgearbeitet, 3. für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes: vom Minister auf Vorschlag des betreffenden Präsidenten nach Absprache mit dem Generaldirektor der betreffenden Einrichtung. Art. 8 - § 1 - Die vergleichende Auswahl wird pro Sprachrolle organisiert. Die Bewerber für eine Managementfunktion nehmen an der vergleichenden Auswahl in ihrer Sprache - Französisch oder Niederländisch - teil; danach werden sie in Gruppe A, B, C oder D eingestuft.
In jeder Gruppe A sind die Bewerber aufgenommen, die für die auszuübende Funktion als sehr fähig eingestuft werden, in jeder Gruppe B die Bewerber, die für die auszuübende Funktion als fähig eingestuft werden, in jeder Gruppe C die Bewerber, die für die auszuübende Funktion als weniger fähig eingestuft werden, und in jeder Gruppe D die Bewerber, die für die auszuübende Funktion als nicht fähig eingestuft werden.
Die Bewerber der Gruppen A und B werden ausserdem klassiert. § 2 - SELOR validiert die Ergebnisse jeder Etappe der vergleichenden Auswahl und nimmt nach erfolgter Qualitätsüberwachung die Ergebnisse jeder Etappe der vergleichenden Auswahl an oder nicht.
Art. 9 - § 1 - Jede Auswahlkommission wird vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR zusammengestellt. Die Profile der Mitglieder jeder Auswahlkommission werden in Absprache mit dem betreffenden Minister auf Vorschlag des betreffenden Präsidenten für alle Managementfunktionen festgelegt.
Eine Auswahlkommission besteht zur Hälfte aus Universitätsprofessoren und zur Hälfte aus Sachverständigen, die bei einer öffentlichen Behörde oder im nichtkommerziellen Sektor angestellt sind.
Alle Mitglieder einer Auswahlkommission werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse der für die zu vergebende Funktion notwendigen spezifischen Kompetenzen ausgewählt.
In jeder Auswahlkommission führt ein Vertreter von SELOR den Vorsitz.
Die Präsidenten der französischsprachigen Kommission und der niederländischsprachigen Kommission müssen sich absprechen, damit sie auf gleiche Art und Weise vorgehen. § 2 - Jede in Artikel 8 § 1 erwähnte französischsprachige oder niederländischsprachige vergleichende Auswahl besteht aus folgenden Etappen: 1. SELOR entscheidet, ob die Bewerber die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen.Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht zugelassen. 2. Ein Assessment wird durchgeführt, bei dem die für die Managementfunktion erforderlichen Führungsfähigkeiten beurteilt werden.Unter Assessment ist eine Form der Einschätzung des Potentials zu verstehen.
Dieses Assessment wird von externen Sachverständigen-Bewertern durchgeführt, die von SELOR bestimmt werden.
Zwei Mitglieder der betreffenden Auswahlkommission, die innerhalb dieser Kommission bestimmt werden, werden eingeladen, bei dem Assessment als Beobachter anwesend zu sein.
Die Sachverständigen-Bewerter beschreiben das Assessment jedes Bewerbers und geben jedem von ihnen eine der folgenden Bewertungen: sehr fähig, fähig, weniger fähig und nicht fähig.
Bei dieser Einstufung nehmen die Beobachter mit beratender Stimme an der Bewertungsbesprechung teil. 3. Eine mündliche Prüfung wird vor der betreffenden Auswahlkommission abgehalten. Dieser Teil hat zum Ziel, die in der diesbezüglichen Funktionsbeschreibung und im diesbezüglichen Kompetenzprofil angegebenen funktionsspezifischen Kompetenzen jedes Bewerbers zu prüfen und jedem Bewerber eine der folgenden Bewertungen zu geben: sehr fähig, fähig, weniger fähig und nicht fähig.
Zwei von SELOR bestimmte Sachverständige-Bewerter werden eingeladen, bei der Prüfung als Beobachter anwesend zu sein.
Bei der Einstufung der Bewerber nehmen die bestimmten Sachverständigen-Bewerter mit beratender Stimme an der Prüfungsbesprechung teil. 4. Schliesslich legen die betreffende Auswahlkommission und die Sachverständigen-Bewerter die Endbewertung der Bewerber gemäss deren funktionsspezifischen Kompetenzen und deren Führungsfähigkeiten gemeinsam fest und stufen die Bewerber in Gruppe A, B, C und D ein. Anschliessend klassieren sie die Bewerber der Gruppe A und B. Sie übermitteln der Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, diese Endbewertung zusammen mit den Teilergebnissen, damit die Behörde so optimal wie möglich über das von jedem Bewerber erzielte Ergebnis informiert wird. § 3 - Jeder Bewerber wird über seine Einstufung und/oder seine Klassierung informiert.
Abschnitt 3 - Anwerbung Art. 10 - § 1 - SELOR übermittelt dem betreffenden Minister und dem betreffenden Präsidenten alle Ergebnisse der in Artikel 9 § 2 erwähnten französischsprachigen und niederländischsprachigen vergleichenden Auswahl.
Ein ergänzendes Gespräch wird mit den Bewerbern der Gruppe A vorgesehen.
Dieses Gespräch zielt darauf ab, die französischsprachigen und niederländischsprachigen Bewerber in Bezug auf ihre Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten und Managementfähigkeiten, die in der vorab festgelegten Funktionsbeschreibung und in dem vorab festgelegten Kompetenzprofil der zu vergebenden Managementfunktion festgelegt sind, zu vergleichen. Dieses Gespräch wird von dem betreffenden Präsidenten für Bewerber für die Funktion eines Generaldirektors und von dem betreffenden Generaldirektor für Bewerber für die Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes und eines operativen Direktors geführt.
Das Ergebnis dieser Gespräche wird in einem Bericht festgehalten, der den Vergleich wiedergibt. Dieser Bericht wird der Bestimmungsakte beigefügt.
Bei Erschöpfung der Gruppe A wird das Verfahren mit den Bewerbern der Gruppe B wiederholt. § 2 - Die Bewerber werden über die Ergebnisse der Anwerbung informiert.
Abschnitt 4 - Bestimmung Art. 11 - § 1 - Die gemäss Artikel 10 gewählten Bewerber werden auf Vorschlag des Ministers für eine Dauer von sechs Jahren von Uns bestimmt. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates müssen die Inhaber der Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes keine Probezeit absolvieren.
KAPITEL IV - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung von Managementfunktionen Abschnitt 1 - Managementplan eines Inhabers einer Managementfunktion Art. 12 - § 1 - Binnen drei Monaten nach der Bestimmung übermittelt jeder Inhaber einer Managementfunktion dem Organ, das das in Artikel 10 erwähnte Gespräch geführt hat, den Entwurf eines Managementplans und den Entwurf eines operativen Plans.
Der Managementplan umfasst mindestens folgende Elemente: 1. genaue Definition der allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben, die dem Inhaber einer Managementfunktion obliegen, und damit verbundene Verpflichtungen, 2.von ihm zu erreichende strategische Ziele und damit verbundene Verpflichtungen, 3. von ihm zu erreichende operative Ziele und damit verbundene Verpflichtungen, 4.zuerkannte Haushaltsmittel.
Der operative Plan umfasst mindestens folgende Elemente: 1. Umsetzung konkreter Leistungen, die aus der Ausführung der Geschäftsführungsaufgaben und der strategischen und operativen Ziele hervorgehen, wie im Managementplan vermerkt, im Rahmen eines jährlichen operativen Planes mit Projektion auf drei Jahre, unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel, 2.Haushalt auf Jahresbasis für die Ausführung der in Nr. 1 erwähnten Leistungen. § 2 - Die Entwürfe des Managementplans und des operativen Plans werden vom Inhaber der Managementfunktion auf der Grundlage der Informationen, die das in § 1 Absatz 1 erwähnte Organ geliefert hat, ausgearbeitet.
Im Monat nach Inempfangnahme der Entwürfe legen die in Artikel 10 erwähnten Organe den Managementplan und den operativen Plan fest.
Der Managementplan und der operative Plan können im Einvernehmen der betreffenden Parteien angepasst werden. § 3 - In Einrichtungen, in denen Regeln in Bezug auf die getrennte Geschäftsführung bestehen, die ein Rahmenprogramm vorsehen, müssen bei der Ausarbeitung des Managementplans und des operativen Plans die Ziele des Rahmenprogramms berücksichtigt werden.
Abschnitt 2 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung von Managementfunktionen Art. 13 - § 1 - Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im vorliegenden Erlass ist das Statut des mit einer leitenden Funktion in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beauftragten wissenschaftlichen Personals auf Inhaber der Funktion eines Generaldirektors oder operativen Direktors während der Dauer ihres Mandats anwendbar.
Für die Anwendung des Statuts gehören die Inhaber einer der in Absatz 1 aufgezählten Managementfunktionen der Stufe 1 an und stehen sie in der Hierarchie über den Rängen 15. § 2 - Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im vorliegenden Erlass ist das Statut des beigeordneten Forschungspersonals oder des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf Inhaber der Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes während der Dauer ihres Mandats anwendbar.
Für die Anwendung des Statuts gehören die Inhaber einer der in Absatz 1 aufgezählten Managementfunktionen der Stufe 1 an und stehen sie in der Hierarchie über den Rängen 15.
Art. 14 - In Abweichung von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wird der Inhaber einer Managementfunktion, der zum Zeitpunkt seiner Bestimmung in einem der öffentlichen Dienste, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnt sind, definitiv ernannt ist, für die Dauer seines Mandats wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt.
Seine Stelle kann nach zwei Jahren für vakant erklärt werden und diese Stelle kann in der Zwischenzeit nur mittels vertraglicher Einstellung oder Ausübung eines höheren Amtes besetzt werden.
Art. 15 - Der Inhaber einer Managementfunktion übt seine Aufgabe vollzeitig aus.
Während seines Mandats kann er folgende Urlaubsarten, Erlaubnisse beziehungsweise Abwesenheiten nicht bekommen: 1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, ausser wenn diese im Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise Pflege bei schwerer Krankheit steht, 2.Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte oder der Provinzialräte oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategiebüro oder im Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, 4.Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, 6.Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, 7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses oder wegen eines wissenschaftlichen Forschungsauftrags, wie in Artikel 22bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.April 1965 erwähnt, 8. Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, 9.langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 10. Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12.August 1993 über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom 2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. Art. 16 - § 1 - Auf der Grundlage des Ergebnisses der Funktionsgewichtung für eine in derselben Gruppe klassierte Funktion erhalten die Inhaber von Managementfunktionen eine identische jährliche Bruttogesamtentlohnung.
Das Funktionsgewichtungssystem, die diesem System zugrunde liegenden objektiven Kriterien und die Besoldungsmethodik sind durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts festgelegt. § 2 - Die jährliche Bruttogesamtentlohnung des Inhabers einer Managementfunktion umfasst: - ein monatliches Bruttogehalt, - die Teilnahme an einer zusätzlichen Pensionsregelung, die durch Eigenbeiträge und Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. § 3 - Neben der in § 2 erwähnten Entlohnung kann in der Gesamtentlohnung auch eine pauschale Unkostenerstattung vorgesehen werden. Den Bediensteten, denen eine Managementfunktion zugewiesen wurde, kann ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden kann.
KAPITEL V - Bewertung des Inhabers einer Managementfunktion Art. 17 - § 1 - Inhaber von Managementfunktionen werden alle zwei Jahre bewertet: Die erste Bewertung findet zwei Jahre nach Mandatsantritt statt. Spätestens sechs Monate vor Ablauf seines Mandats erhält er eine allgemeine Endbewertung. § 2 - Die zweijährliche Bewertung und die Endbewertung des Inhabers einer Managementfunktion betreffen die Leistungszielsetzungen und ihre konkrete Ausarbeitung, wie im Managementplan und im operativen Plan, die in Artikel 21 erwähnt sind, vorgesehen. § 3 - Die Bewertung der Inhaber von Managementfunktionen wird von dem oder den in Artikel 10 erwähnten Organen vorgenommen.
Für die Bewertung wird der Bewerter von einem externen Büro unterstützt. Dieses Büro hat die Bewertung der Verwirklichung der Leistungszielsetzungen und ihrer konkreten Ausarbeitung, wie im Managementplan und im operativen Plan, die in Artikel 21 erwähnt sind, vorgesehen, zur Aufgabe.
Art. 18 - Die zweijährliche Bewertung und die Endbewertung des Inhabers einer Managementfunktion werden mit der Note « ungenügend » abgeschlossen, wenn die Leistungszielsetzungen und ihre konkrete Ausarbeitung, wie im Managementplan und im operativen Plan, die in Artikel 21 erwähnt sind, vorgesehen, offensichtlich nicht verwirklicht worden sind.
Die Endbewertung des Inhabers einer Managementfunktion wird mit der Note « sehr gut » abgeschlossen, wenn die Leistungszielsetzungen und ihre konkrete Ausarbeitung, wie im Managementplan und im operativen Plan, die in Artikel 21 erwähnt sind, vorgesehen, optimal verwirklicht worden sind.
Art. 19 - In allen Fällen führt der Bewerter mit der zu bewertenden Person im Hinblick auf ihre Bewertung ein Mitarbeitergespräch. Als Vorbereitung auf dieses Gespräch erstellt die zu bewertende Person eine Selbstbewertung, die sie dem Bewerter fünf Kalendertage vor dem Gespräch übermittelt. Diese schriftliche Selbstbewertung wird der Bewertungsakte beigefügt.
Nach dem Bewertungsgespräch beschliesst der Bewerter den Bewertungsbericht, der dem bewerteten Mitarbeiter binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
Art. 20 - Wenn aus einer Zwischenbewertung die Note « ungenügend » oder aus einer Endbewertung nicht die Endnote « sehr gut » hervorgeht, kann der bewertete Mitarbeiter binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Bewertungsberichts bei demselben oder denselben in Artikel 10 erwähnten Organen Widerspruch einlegen. Im Hinblick auf die Widerspruchssitzung: 1. wird der Betreffende spätestens acht Kalendertage vor der Sitzung vorgeladen, 2.wird dem Betreffenden in der Zwischenzeit die Möglichkeit geboten seine Bewertungsakte einzusehen, 3. kann der Betreffende sich auf seinen Wunsch während der Sitzung von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. KAPITEL VI - Ende des Mandats und Nichterneuerung Abschnitt 1 - Ende des Mandats Unterabschnitt 1 - Ende von Rechts wegen Art. 21 - Das Mandat endet von Rechts wegen am Ende der in Artikel 11 erwähnten Periode.
Das Mandat des Inhabers einer Managementfunktion kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, bis das Mandat seines Nachfolgers beginnt.
Unterabschnitt 2 - Vorzeitige Beendung Art. 22 - § 1 - Wenn eine der in Artikel 18 § 1 erwähnten Bewertungen mit der Note « ungenügend » abgeschlossen wird, wird das Mandat des Inhabers einer Managementfunktion beendet. § 2 - Der Inhaber einer Managementfunktion - unter Ausschluss des in Artikel 14 vermerkten Inhabers -, dessen Mandat aufgrund der Note « ungenügend » vorzeitig beendet wird, erhält gemäss den von Uns festgelegten Regeln eine Entlassungsentschädigung. § 3 - Dem in Artikel 14 erwähnten Inhaber einer Managementfunktion, dessen Mandat aufgrund der Note « ungenügend » vorzeitig beendet wird, wird eine andere angemessene Funktion zugewiesen, die ihm vom zuständigen Dienst seines föderalen öffentlichen Dienstes oder seines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes vorgeschlagen wird.
Wenn der Inhaber einer Managementfunktion mit der angemessenen Funktion, die ihm vom zuständigen Dienst seines föderalen öffentlichen Dienstes oder seines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes vorgeschlagen wird, nicht einverstanden ist, kann er sich zwecks Vermittlung an den Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation wenden.
Art. 23 - Wenn der Inhaber einer Managementfunktion beantragt, sein Mandat zu beenden, ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich, sofern die in Artikel 10 erwähnten Organe einverstanden sind. Diese Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden.
Die in Artikel 22 § 3 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf die Neuzuweisung sind in diesem Fall ebenfalls anwendbar.
Abschnitt 2 - Nichterneuerung Art. 24 - § 1 - Der Inhaber einer Managementfunktion - unter Ausschluss des in Artikel 14 erwähnten Inhabers -, der keine Endbewertung mit der Note « ungenügend » erhalten hat und nach Teilnahme an einer neuen vergleichenden Auswahl kein neues Mandat erhält, hat aufgrund der von Uns festgelegten Regeln Anrecht auf eine Wiedereingliederungsentschädigung. § 2 - Der in Artikel 14 erwähnte Inhaber einer Managementfunktion, der keine Endbewertung mit der Note « ungenügend » erhalten hat und nach Teilnahme an einer neuen vergleichenden Auswahl kein neues Mandat erhält, hat die Wahl zwischen einerseits der freiwilligen Entlassung aus seiner statutarischen Stelle und der Bezahlung der in § 1 erwähnten Wiedereingliederungsentschädigung und andererseits der Zuweisung einer anderen angemessenen Funktion, die ihm vom zuständigen Dienst seines föderalen öffentlichen Dienstes oder seines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes vorgeschlagen wird, und einer günstigeren Wiedereingliederung gemäss den von Uns festgelegten Modalitäten.
Wenn der Inhaber einer Managementfunktion mit der angemessenen Funktion, die ihm vom zuständigen Dienst seines föderalen öffentlichen Dienstes oder seines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes vorgeschlagen wird, nicht einverstanden ist, kann er sich zwecks Vermittlung an den Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation wenden.
KAPITEL VII - Mandatserneuerung Art. 25 - Wenn der Inhaber einer Managementfunktion sich in seiner Einrichtung um dieselbe Funktion bewirbt und er die Note « sehr gut » erhalten hat, erneuern die in Artikel 10 erwähnten Organe sein Mandat gemäss Artikel 11.
In Abweichung von den Bestimmungen des Kapitels III Abschnitte 2 und 3 wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass er erfolgreich an der in Artikel 8 erwähnten vergleichenden Auswahl teilgenommen hat, ohne dass ein neues Auswahlverfahren organisiert werden muss.
KAPITEL VIII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 26 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1988, 19. November 1991, 4.
Februar 1998 und 19. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter « Bürger der Europäischen Union » durch die Wörter « Bürger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter « Bürgers der Europäischen Union » durch die Wörter « Bürgers eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. Art. 27 - Artikel 17 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Leitende Funktionen in einer wissenschaftlichen Einrichtung umfassen höchstens drei Stufen: Stufe III, Stufe II und Stufe I, die die höchste ist und den von Uns festgelegten Managementfunktionen vorbehalten ist.
Für die Anwendung von Artikel 26 werden die Bediensteten der Stufen III und II mit den Staatsbediensteten in den Rängen 13 beziehungsweise 15 gleichgestellt.
Bedienstete der Stufe I stehen über Bediensteten in Rang 15. » Art. 28 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. November 1991, 4. Februar 1998, 19. April 1999 und 9. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der König nimmt die Ernennungen in die leitenden Funktionen der Stufen II und III vor, die bei Vakanz erfolgen.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Um in eine in § 1 erwähnte leitende Funktion ernannt zu werden, müssen Bewerber, die Mitglied in einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen sind, folgende Bedingungen erfüllen: ». - Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. entweder Inhaber eines Diploms eines Doktors sein, das nach der öffentlichen Verteidigung einer Dissertation an einer Universität oder einer Einrichtung, die von einer der Gemeinschaften mit einer Universität gleichgesetzt ist, verliehen wird, oder vor dem Prüfungsausschuss der Einrichtung den in Artikel 11 Nr. 2 oder 13 Nr. 2 erwähnten Nachweis erbracht haben, ». - In Nr. 3 werden die Wörter « zu den Stufen I und II » durch die Wörter « zu Stufe II » ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 1 und Nr.1 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Um in eine in § 1 erwähnte leitende Funktion ernannt zu werden, müssen Bewerber, die nicht Mitglied des wissenschaftlichen Personals einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen sind, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Abschlussdiploms oder eines Masterdiploms sein, das von einer Universität oder einer Einrichtung, die von einer der Gemeinschaften mit einer Universität gleichgesetzt ist, oder vor einem vom Staat oder von einer der Gemeinschaften für die Verleihung der akademischen Grade eingesetzten Prüfungsausschuss verliehen wird. Bei Ernennung eines Bürgers eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Inhaber eines in Absatz 1 erwähnten Diploms ist, muss der Rat vorab gemäss dem in Anlage I Kapitel II § 2 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten definierten Verfahren die Gültigkeit des von dem Bewerber vorgelegten Diploms überprüfen, ».
Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, werden die Wörter « , mit Ausnahme der Funktion als Einrichtungsleiter » gestrichen.
KAPITEL IX - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 30 - In Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ein Buchstabe C mit folgendem Wortlaut eingefügt: « C) Der Dienstgrad des Direktors eines Unterstützungsdienstes in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates wird gemäss den von Uns festgelegten Bestimmungen vergeben, eingestuft und besoldet. » KAPITEL X - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 31 - Für die erste Bestimmung in den in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Managementfunktionen werden die in einem föderalen öffentlichen Dienst, in einem föderalen öffentlichen Programmierungsdienst, in einem föderalen Ministerium oder in einer föderalen Einrichtung öffentlichen Interesses geleisteten Jahre als Inhaber eines Dienstgrades in Rang 13 oder darüber oder die in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates geleisteten Jahre als Inhaber eines Dienstgrades in Rang B oder darüber des wissenschaftlichen Personals für die Berechnung der sechsjährigen Managementerfahrung berücksichtigt.
Art. 32 - Die Vorschläge in Bezug auf das Profil für die Stelle eines Generaldirektors, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits vom Gemeinsamen Wissenschaftlichen Rat oder vom Wissenschaftlichen Rat der Einrichtung formuliert worden sind, werden als Vorschläge im Sinne von Artikel 7 § 2 Nr. 1 betrachtet.
Art. 33 - § 1 - Wenn eine Stelle als Generaldirektor bei der Ausführung des vorliegenden Erlasses nicht vergeben ist, werden dessen Befugnisse vom Präsidenten, dem die betreffende wissenschaftliche Einrichtung des Staates untersteht, ausgeübt. § 2 - Beim Ministerium der Landesverteidigung werden die Befugnisse des Präsidenten vom Generaldirektor, der für die Verwaltung des Zivilpersonals zuständig ist, ausgeübt. § 3 - Wenn die Stelle als Präsident des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik bei der Ausführung des vorliegenden Erlasses nicht vergeben ist, werden dessen Befugnisse vom Generalsekretär der Föderalen Dienste für Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten ausgeübt.
Art. 34 - § 1 - Bei Vergabe der Funktion eines Generaldirektors werden die Dienstgrade, die an die Funktion als Einrichtungsleiter gebunden sind, deren Inhaber in einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen ernannt sind, gestrichen.
Inhaber der in Absatz 1 gestrichenen Dienstgrade, die nicht für eine Managementfunktion bestimmt werden, werden nicht mehr der hierarchischen Struktur ihrer Einrichtung eingegliedert.
Sie behalten den Vorteil der Gehaltstabelle, der ihrem gestrichenen Dienstgrad entspricht.
Sie werden vom Minister als Sonderbeauftragte bestimmt. Der Auftrag wird nach Absprache mit dem betreffenden Präsidenten vom Minister festgelegt. § 2 - Die Vergabe der Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes blockiert in den betreffenden Einrichtungen eine vakante Stelle, die im Stellenplan für ein Mitglied des mit einer leitenden Funktion beauftragten wissenschaftlichen Personals oder in dessen Ermangelung des gewöhnlichen wissenschaftlichen Personals, das vom Minister bestimmt wird, vorgesehen ist.
Art. 35 - Folgende Königliche Erlasse werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 9.Juni 1999 zur Organisation der Bestimmung und der Bewertung der mit der Geschäftsführung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beauftragten Bediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000; 2. der Königliche Erlass vom 13.Juni 1999 über die Direktionsprämie zugunsten der mit der Geschäftsführung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beauftragten Beamten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000.
Art. 36 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 37 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL