publié le 07 février 1998
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale »
7 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale »
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale », établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale ».
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 janvier 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses hat seine gesetzliche Begründung in Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, nach dem der König die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30. März 1836 und die Gesetzesbestimmungen bezüglich der Befugnisse, der Organisation und der Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und aller anderen Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen, kodifizieren kann.
Ursprünglich bestand die Absicht der Regierung darin, eine Koordinierung - und keine Kodifikation - des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen, die es ausdrücklich abgeändert haben, insbesondere mit dem Gesetz vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei vorzunehmen.
Das Gesetz vom 12. Juni 1986 zur Ermächtigung des Königs, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen, die sie ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert haben, zu koordinieren, sollte die gesetzliche Grundlage für eine solche Koordinierung sein.
Der Staatsrat hat der Regierung vorgeschlagen, selbst einen Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes zu erstellen, der eine grössere Tragweite hat und vollständiger ist als eine einfache Koordinierung, und diese Arbeit auf Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen zu gründen.
Neben den ausdrücklichen Abänderungen hat das Gemeindegesetz in der Tat stillschweigende Abänderungen erfahren, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen: 1. die stillschweigenden Abänderungen, die die Bestimmungen dessen betreffen, was der Gesetzgeber "Gemeindegesetz" genannt hat;2. die in Ausführung von Artikel 108 der Verfassung ausgefertigten Gesetzesbestimmungen, die aber in anderen Gesetzen als dem Gemeindegesetz verfasst sind. Es ist offensichtlich nützlich, diese Abänderungen in eine Kodifikation einzufügen.
Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 96 obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1971 vorsieht, dass die vom König erstellte Kodifikation Gegenstand eines Entwurfs eines Ratifizierungsgesetzes ist und dass das Gesetzbuch erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Ratifizierungsgesetzes Wirkung hat. Die Anwendung dieses Verfahrens hat im Vergleich zu der Koordinierung durch Königlichen Erlass den Vorteil, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die eine Ratifizierung durch Gesetz bietet.
Diese Sicherheit ist vor allem notwendig, wenn die Kodifikation nicht nur den ausdrücklichen Abänderungen, die an dem der Kodifikation zugrunde liegenden Gesetz vorgenommen wurden, sondern auch den stillschweigenden Abänderungen, die dieses Gesetz erfahren hat, Rechnung trägt. Die Feststellung der stillschweigenden Abänderung eines Gesetzes durch ein anderes macht in der Tat eine Interpretation dieser beiden Texte notwendig, und es ist wünschenswert, dass sich durch eine gesetzliche Ratifizierung vermeiden lässt, dass die Rechtmässigkeit eines Königlichen Erlasses zur Koordinierung von Gesetzestexten auf der Grundlage von Artikel 107 der Verfassung angefochten wird.
Im Gemeindegesetz sind auch Abänderungen durch Dekrete angebracht worden, die aufgrund der Befugnisse ergangen sind, die der Flämischen Region und der Wallonischen Region durch das Sondergesetz vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erteilt worden sind. Weder der König noch der nationale Gesetzgeber können diese Dekrete in eine Koordinierung oder Kodifikation des Gemeindegesetzes aufnehmen. Sie können den Text der Dekrete in der Tat nicht abändern, auch wenn diese Abänderungen nur aus lauter Anpassungen des Wortlauts bestehen, die wegen der Koordinierung oder Kodifikation notwendig geworden sind.
Solche Anpassungen des Textes der Dekrete könnten nur über den regionalen Gesetzgeber erfolgen oder über die Regionalexekutive, die aufgrund der Ermächtigung durch diesen Gesetzgeber handeln würde.
In der Kodifikation des Gemeindegesetzes ist den Abänderungen Rechnung getragen worden, die an diesem Gesetz stillschweigend angebracht wurden durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, dessen Artikel 7 der Wallonischen Region und der Flämischen Region die Befugnis erteilt hat, die Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels 7 erwähnten Gemeinden zu organisieren.
Durch diese Bestimmung des Sondergesetzes ist der Anwendungsbereich bestimmter Artikel des Gemeindegesetzes auf bestimmte Gemeinden des Königreichs beschränkt worden. Für die anderen Gemeinden enthalten diese Artikel eine unvollständige Regelung, deren Lücken durch Dekrete geschlossen werden müssen.
Titel IV des vorgeschlagenen Textes "Die Gemeindepolizei" berücksichtigt die Anregung des Staatsrates, bestimmte Artikel des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei anzupassen, nicht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere um die durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 eingefügten Artikel 178, 180, 187 und 188 des Gemeindegesetzes oder um die Artikel 196, 197, 200, 212 und 213 des vorgeschlagenen Textes; diese Artikel beziehen sich auf die Widersprüche gegen den Polizeibeamten auferlegte Disziplinarmassnahmen.
Am 2. Dezember 1987 hat die Wallonische Regionalexekutive gegen diese Artikel beim Schiedshof eine Nichtigkeitsklage eingereicht.
Der antragstellenden Partei zufolge beziehen sich die umstrittenen Bestimmungen auf die Organisation der Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht; sie seien somit vom nationalen Gesetzgeber unter Verstoss gegen die Befugnisse angenommen worden, die Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 den Regionen vorbehält.
In seinem Schriftsatz vom 19. Januar 1988 verteidigt der Ministerrat jedoch den Text, so wie er in den obenerwähnten Artikeln des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei steht.
Da der Schiedshof noch nicht entschieden hat, wäre es verfrüht, diese Artikel jetzt schon im einen oder anderen Sinne abzuändern und diese Abänderungen, wie es der Staatsrat vorschlägt, in den Gesetzentwurf einzufügen, der den Gesetzgebenden Kammern zwecks Ratifizierung der Kodifikation vorgelegt wird.
Kommentar zum vorgeschlagenen Text Der vorgeschlagene Text übernimmt das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 und die Gesetzesbestimmungen, durch die es ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert worden ist, wobei jedoch einige Vorbehalte zu machen sind: Die sich auf die Zuständigkeit der Gemeindebehörden beziehenden Texte (insbesondere Titel XI des Dekretes vom 16.-24. August 1790 über das Gerichtswesen), von denen es aber keinen offiziellen Text in niederländischer Sprache gibt, sind darin nicht aufgenommen.
Dasselbe gilt für die Angelegenheiten, in denen die Gemeindebehörden eine Zuständigkeit ausüben, die aber ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 108 der Verfassung liegen.
Damit das allgemeine Gesetz allgemein bleibt, sind die besonderen Gesetze, die sich auf bestimmte Gemeinden beziehen, nicht übernommen worden; als Beispiele dafür können Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
August 1947 zur Gründung des Nationaldenkmals von Fort Breendonk und die Artikel 14 und 15 des (noch nicht in Kraft getretenen) Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Massnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens angeführt werden.
I. Kommentar zu den übernommenen oder nicht übernommenen Bestimmungen Gesetz vom 26. Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle Von diesem Gesetz bleibt nur Artikel 4 übrig: Die Regierung wird durch Königlichen Erlass die Schreibweise der Gemeinde- und Weilernamen bestimmen.
Das Fehlen eines offiziellen Textes dieses Artikels in niederländischer Sprache behindert seine Aufnahme in den vorgeschlagenen Text nicht, da ein Bestätigungsgesetz notwendig ist.
Gesetz vom 6. August 1897 über die Organisation interkommunaler Pflegeeinrichtungen. Dieses Gesetz enthält einen Artikel 8, der folgendes besagt: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird der dritte Absatz von Artikel 91 des Gemeindegesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Bürgermeister jeder angeschlossenen Gemeinde kann mit beratender Stimme an den Versammlungen der Kommission teilnehmen, das heisst an den Versammlungen der interkommunalen Kommission, die die interkommunalen Pflegeeinrichtungen verwaltet.
Es gibt sicherlich nicht viele interkommunale Pflegeeinrichtungen, aber der Entscheid Nr. 26947 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates vom 1. Oktober 1986 bezieht sich auf eine Einrichtung dieser Art.
Die Begründung des vorerwähnten Entscheids schliesst damit, dass Einrichtungen dieser Art doch unter die sehr allgemeine Formulierung von Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche Unterstützung gefallen seien; gesetzlich hätten sie den öffentlichen Unterstützungskommissionen unterstanden. Zur Zeit unterstehen sie dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
Wie das ganze Gesetz vom 6. August 1897 stimmt Artikel 8 nicht mehr mit dem Gesetz vom 8. Juli 1976 überein.
Es war also angezeigt, diesen Artikel 8 im koordinierten Text nicht zu übernehmen.
Gesetz vom 27. August 1921 über die Ausübung des Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- oder Gemeindeeinnehmeramtes durch Frauen.
Dieses Gesetz ist nicht übernommen worden.
Artikel 1, in dem erklärt wird, dass die Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- und Gemeindeeinnehmerämter Frauen zugänglich sind, ist infolge des Gesetzes vom 19. März 1964 zur Billigung des am 31.
März 1953 in New York geschlossenen Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau überflüssig geworden.
Artikel 5 desselben Gesetzes, der vorsieht, dass die Frau auf ihren Antrag hin unter den in Artikel 107 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Bedingungen in der Ausübung des Bürgermeister- und Schöffenamtes ersetzt werden kann, ist nicht übernommen worden, weil dieser Artikel keine Anwendung mehr zu finden scheint.
Artikel 6 desselben Gesetzes, der sich auf die verheiratete Frau als Buchhalterin im öffentlichen Bereich bezieht, fällt in den Bereich des Hypothekenwesens und gehört nicht ins Gemeindegesetz.
Artikel 7 desselben Gesetzes besagt folgendes: Die Unvereinbarkeiten zwischen Verwandten und Verschwägerten für die Ausübung der obenerwähnten Ämter werden auf den Ehepartner ausgedehnt.
Aus der ausserordentlich kurzen Vorarbeit zu diesem Gesetz geht nicht hervor, ob das Wort Unvereinbarkeiten in einem breiteren als dem üblichen Sinne zu verstehen ist. Im Rahmen des vorgeschlagenen Textes findet Artikel 7 daher keine Anwendung.
Am 4. August 1932 koordiniertes Gemeindewahlgesetz Eine bestimmte Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes sind in dem vorgeschlagenen Text übernommen worden. Es handelt sich dabei um diejenigen, die sich ursprünglich im Gesetz vom 30. März 1836 befanden.
Gesetz vom 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal Dieses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden, zumindest, was diejenigen Bestimmungen betrifft, die dauerhaften Charakter haben. Bestimmungen, die auf zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. April 1933 bestehende Situationen anwendbar waren, sind nicht übernommen worden.
Königlicher Erlass vom 14. August 1933 zur Festlegung der Erlaubnis für den König, die Gouverneure und Bezirkskommissare mit Befugnissen zu beauftragen, die Ihm in Angelegenheiten provinzialen, lokalen oder individuellen Interesses erteilt sind Er hat seine gesetzliche Begründung im Gesetz vom 17. Mai 1933 zur Erteilung der Befugnis an die Regierung, bestimmte Massnahmen im Hinblick auf die Sanierung der Finanzen und die Verwirklichung des Haushaltsausgleichs treffen zu können.
Der Königliche Erlass vom 14. August 1933 ist durch den durch Gesetz vom 16. Juni 1947 bestätigten Königlichen Erlass Nr. 87 vom 30.
November 1939 abgeändert worden, der alle normativen im Königlichen Erlass vom 14. August 1933 enthaltenen Bestimmungen ersetzt hat.
Obwohl der Königliche Erlass vom 14. August 1933 in Artikel 76 des Gemeindegesetzes erwähnt wird, zählt er nicht zu den Texten, die in die Koordination übernommenen worden sind. Durch diesen Erlass erhält der König die Möglichkeit, Ministern die Ausübung von Befugnissen anzuvertrauen, die Ihm durch Gesetz in Angelegenheiten provinzialen und kommunalen Interesses erteilt werden; die Angelegenheiten, um die es in diesem Erlass geht, gehen über den Rahmen der Verwaltungsaufsicht hinaus; der Erlass gehört durch seine Artikel 2 bis 5 eher zum Provinzialgesetz.
Gesetzerlass vom 23. Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern Dieser Gesetzerlass ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden.
Jedoch ist Artikel 7 bezüglich der möglichen Vollmachtserteilung stillschweigend aber mit Sicherheit aufgehoben worden durch das Gesetz vom 5. August 1986, das den Artikel 101 des Gemeindegesetzes ersetzt hat.
Am 20. August 1957 koordinierte Gesetze über das Primarschulwesen Diese Gesetze enthalten ein Kapitel VI über die Disziplinarordnung der Gemeindeschullehrer und der Lehrer der adoptierten und adoptierbaren (Artikel 74 § 2), das heisst der freien subventionierten (Artikel 76) Schulen; Kapitel VII derselben Gesetze bezieht sich auf den Stellenabbau und den Krankheitsurlaub.
Die Angelegenheit fällt nicht direkt unter Artikel 108 der Verfassung; sie ist daher nicht von den am 20. August 1957 koordinierten Gesetzen losgelöst worden.
Gesetz vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen Dieses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden.
Es konnte an den alten Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes angeknüpft werden. Diese Nummer bezog sich auf die Aufsicht über die Verordnungen oder Tarife bezüglich der Erhebung von Platzmieten für Stände in Hallen, auf Messen und Märkten, in Schlachthäusern und auf der öffentlichen Strasse sowie von Waage-, Mess- und Eichgebühren.
Artikel 77 Nr. 5 ist durch das Gesetz vom 3. Dezember 1984, das durch die Abschaffung der Genehmigungsaufsicht die Erwähnung der Verordnungen aus dem Gemeindegesetz gestrichen hat, aufgehoben worden.
Artikel 77 Nr. 5 übernahm auch teilweise den Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Frimaire des Jahres VII zur Festlegung des Verwaltungsverfahrens für die Einnahmen und Ausgaben der Departements, Städte und Gemeinden.
Dieser Artikel 7 besagte folgendes: Die Gemeindeeinnahmen bestehen unter anderem aus: 1. .... 2. .... 3. (dem Ertrag) der Platzmiete für Stände in Hallen, auf Märkten und Baustellen, auf Flüssen, in den Häfen und entlang der öffentlichen Promenaden, wenn die Verwaltungen anerkannt haben, dass die Vermietung erfolgen kann, ohne die öffentlichen Strassen, die Schiffahrt, den Verkehr und den freien Handel zu stören. Obwohl dieser Text auch nach dem Gesetz vom 30. März 1836 noch in einigen Werken des 19. Jahrhunderts zitiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Artikel 7 durch Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes aufgehoben wurde.
Die Aufhebung von Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes einerseits und die Tatsache andererseits, dass dieses Gesetz weder die Gemeindeeinnahmen mit allen Einzelheiten noch die Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen enthält, erklären, dass das Gesetz vom 22.
Februar 1965 und auch andere vielleicht ähnliche Texte nicht im vorgeschlagenen Text übernommen worden sind.
Gesetz vom 23. Dezember 1974 über die Haushaltsvorschläge 1974-1975 Dieses Gesetz enthält einen Artikel 34 über die Informatik.
Dieser Artikel besagt folgendes: § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar: 1. auf die Verwaltungen und anderen Dienststellen des Staates und auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, ob sie dem Gesetz vom 16. März 1954 unterliegen oder nicht; 2. auf die Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen;3. auf die Gemeindevereinigungen und die den Provinzen und Gemeinden untergeordneten öffentlichen Einrichtungen. § 2 - Der König trifft für jede Kategorie von öffentlichen Diensten, wie sie in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnt sind, die Koordinierungsmassnahmen, die er für notwendig erachtet, um den Gebrauch der Informatik in folgenden Bereichen zu rationalisieren: a) die Anwendungen der Informatik, die für mehrere Zentren oder Dienste von Interesse sind und für die ein gemeinsames und koordiniertes Konzept notwendig ist;b) die allgemeine Informatikinfrastruktur einschliesslich des Informationsverarbeitungsmaterials;c) die Anwendungsprogramme, deren Benutzung durch mehrere Zentren vorteilhaft sein kann. § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, denen alle Verrichtungen in Zusammenhang mit dem Ankauf, der Miete oder dem Leasing von Informationsverarbeitungsmaterial und der Lieferung von Anwendungsprogrammen und Dienstleistungen auf diesem Gebiet, die für Rechnung des Staates oder einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtung öffentlichen Interesses getätigt wurden, unterliegen.
Abmachungen, die den in vorangehendem Absatz gestellten Bedingungen nicht genügen, sind nichtig. § 4 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung, die von den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Behörden getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers des Innern. § 5 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung, die von den in § 1 Nr. 3 erwähnten Gemeindevereinigungen und öffentlichen Einrichtungen getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht gehört. § 6 - Die Beschlüsse bezüglich der in den §§ 4 und 5 erwähnten Verrichtungen sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie innerhalb von vierzig Tagen nach ihrem Empfang durch den zuständigen Minister nicht genehmigt worden sind.
Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Aufsichtsbehörde um einen gleichen Zeitraum verlängert werden. § 7 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der §§ 2 und 3 werden im Ministerrat beraten.
Dieser Artikel ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden; er festigt in der Tat ein System der Sonderaufsicht, wie aus dem Entscheid Nr. 23519 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates für die Gemeinde Sambreville vom 5. Oktober 1983 hervorgeht.
Ordentliches Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen Dieses Gesetz besagt in seinem Artikel 46 folgendes: Akte der Behörden der Provinzen, der Gemeinden und der Agglomerationen und anderer Verwaltungsbehörden dürfen mit den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften oder Regionen, die sie mit ihrer Ausführung beauftragen können, nicht im Widerspruch stehen.
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung.
Artikel 46 ist in Artikel 116 des vorgeschlagenen Textes wiederholt worden; im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 46 sind die Artikel 120, 124, 134 und 266 des vorgeschlagenen Textes abgeändert worden.
Königlicher Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 zur Gründung eines Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden Dieser Königliche Erlass ist durch das Gesetz vom 6. Dezember 1984 bestätigt worden.
Er ist nicht auf alle Gemeinden des Königreichs anwendbar; er weist also nicht den notwendigen allgemeinen Charakter auf, aufgrund dessen er in das kodifizierte Gemeindegesetz zu übernehmen wäre.
Ausserdem ist die Aufsicht über diesen Fonds anders geartet.
Das Gemeindegesetz hat zahlreiche Abänderungen erfahren.
Wenn es sich um ausdrückliche Abänderungen handelt, durch die der Text verschiedener Bestimmungen des Gemeindegesetzes abgeändert wird, gibt es keinerlei Problem.
Anders ist es, wenn Bestimmungen, die nicht als abändernde, sondern als autonome Bestimmungen vorgeschlagen werden, zur Folge haben, dass Inhalt oder Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen geändert werden.
Die Hauptschwierigkeiten werden hervorgerufen durch Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen und durch Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, der folgendes besagt: Artikel 7 - Zum Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören die Organisation der Verfahren sowie die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen: a) was die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht betrifft, die jegliche Form der Aufsicht umfasst, die durch das Gemeindegesetz, das Provinzialgesetz oder das Gesetz vom 26.Juli 1971 eingerichtet worden ist, und was insbesondere die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen und die Stellenpläne betrifft; b) für die anderen Handlungen, mit Ausnahme derer, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die nationale Behörde oder die Gemeinschaft zuständig ist und für die durch Gesetz oder Dekret eine besondere Aufsicht organisiert worden ist. Als Übergangsmassnahme sind die Regionen jedoch nicht zuständig für die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht über die Provinz Brabant und die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden.
Die Dekrete der Regionen über die Aufsicht sind im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden und könnten auch nicht übernommen werden.
In jedem Artikel, wo sich das Problem stellte, sind getrennte Paragraphen eingerichtet worden, um die allgemeinen Aufsichtsregeln, die Bestimmungen für die Brüsseler Agglomeration und die, die die in Artikel 7 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Gemeinden betreffen, deutlich hervorzuheben.
II. Kommentar zu bestimmten Artikeln des vorgeschlagenen Textes Artikel 19 § 2 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 103 § 2 des Gemeindegesetzes Die Wörter spätestens am ersten Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt können so nicht beibehalten werden.
Artikel 103 ist durch das am 22. Mai 1976 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Gesetz vom 30. März 1976 ersetzt worden.
Der erste Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des Gesetzes vom 30. März 1976 im Belgischen Staatsblatt ist der 1. Juni 1976.
Das Ende von § 2 muss daher durch die Erwähnung des Datums ersetzt werden.
Artikel 30 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 1 Absatz 5 des Gemeindegesetzes In diesem durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a) abgeänderten Absatz wird vorgeschlagen, die Wörter am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3.Juni 1957 durch die genaue Angabe dieses Datums zu ersetzen.
Das Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 des Gesetzes, der den Artikel 111 des Gemeindegesetzes ersetzt hat, ist der 1. Januar 1955; dieses Datum ist ebenfalls in Artikel 33 erwähnt worden.
Artikel 33 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 4 Absatz 3 des Gemeindegesetzes In Artikel 33 ist dieselbe Anpassung des Textes vorgenommen worden wie in Artikel 30.
Artikel 81 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1860 Das Wort Beamten, das im Gesetz vom 1. Juli 1860 insbesondere für die Inhaber öffentlicher Ämter wie der der Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder steht, ist durch das Wort "Vertreter" ersetzt worden.
Dieser Terminus stimmt überein mit der zur Zeit gebrauchten Terminologie; so wird vermieden, dass eine Zweideutigkeit auftritt in bezug auf einen Terminus, der im 19. Jahrhundert in einer Bedeutung benutzt wurde, die er heute nicht mehr hat.
Artikel 115 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 102 Absatz 6 des Gemeindegesetzes Die Wörter vor dem vorliegenden Gesetz dürfen nicht ohne Erläuterung bleiben. Sie könnten nämlich den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um Texte handelt, die auf der Zeitlinie vor dem kodifizierten Gesetz liegen.
Es ist aber so, dass Absatz 6 dem Artikel 102 des Gemeindegesetzes hinzugefügt worden ist durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30. Dezember 1887 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes.
Es handelt sich um die Verordnungen und Verfügungen (Terminologie abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 25), die zeitlich vor dem Inkrafttreten des im Belgischen Staatsblatt vom 4.
Januar 1888 veröffentlichten Gesetzes vom 30. Dezember 1887 liegen.
Daher der Vorschlag, Absatz 6 zu präzisieren und "vor dem 14. Januar 1888" zu schreiben.
Artikel 124 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 90 Absatz 1 des Gemeindegesetzes Artikel 124 Nr. 1 ist, wie bereits gesagt wurde, angepasst worden an Artikel 46 des Gesetzes vom 9. August 1980.
In Nr. 6 ist die Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz abgeschafft worden. Obwohl einige Texte, die zur Zeit noch in Kraft sind, sich auf das grosse Strassen- und Wegenetz beziehen, war der Unterschied zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz im belgischen Recht durch das Gesetz vom 1. Februar 1844 über die Strassen- und Wegepolizei geregelt worden; dieses Gesetz ist durch das Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau aufgehoben worden. Die Angabe des Terminus "Strassen- und Wegenetz" ohne Beiwort ändert nichts an der Zuständigkeit des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
In Nr. 7 kann die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen nach dem Gesetz vom 29. März 1962 nur noch für die Brüsseler Region durch das Gemeindegesetz geregelt werden. Raumordnung und Städtebau sind Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören; die Regionen könnten in Betracht ziehen, die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen von einer anderen Behörde als dem Kollegium abhängig zu machen.
In Nr. 10 werden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes (Gemeindegesetz Artikel 153) die Wörter der Bediensteten der lokalen Polizei durch die Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt.
Artikel 143 = Einleitende Bestimmung von Titel III - "Das Personal" Das Verwaltungsstatut und das Besoldungsstatut der Gemeindeschullehrer und des Polizeipersonals werden durch eigens für sie erstellte Bestimmungen geregelt.
Die Pensionen der Gemeindeschullehrer werden durch andere Bestimmungen geregelt, darunter die Bestimmungen der Gesetze vom 16. Mai 1876 und vom 25. August 1901.
Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 130bis des Gemeindegesetzes Artikel 130bis des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung auf Bürgermeister oder Schöffen: diese werden in Titel I des Gemeindegesetzes erwähnt. Artikel 130bis steht unter der Überschrift Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln I bis V des Titels II. Nach der Stelle des Gemeindegesetzes zu urteilen, wo der Text steht, ist Artikel 130bis nur auf die Gemeindesekretäre, die Gemeindeeinnehmer und auf bestimmte Personalmitglieder anwendbar.
Für die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps wird die Angelegenheit durch die Artikel 192 und 193 des Gemeindegesetzes geregelt.
Auch müssen die Personen, auf die Artikel 153 des vorgeschlagenen Textes zur Anwendung kommt, von Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes ausgenommen werden. Artikel 153 des vorgeschlagenen Textes hat seinen Ursprung im Gesetz vom 21. Dezember 1927, das jüngeren Datums ist als der Artikel 130bis. Ausserdem beruft Artikel 130bis sich auf das vorliegende Gesetz.
Der vorgeschlagene Wortlaut fasst die Ausnahmen in einem getrennten Paragraphen zusammen.
Artikel 206 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 185 des Gemeindegesetzes Artikel 185 des Gemeindegesetzes in der Fassung, in der er der Gesetzgebungsabteilung (Art. 34) zwecks Begutachtung vorgelegt und bei der Abgeordnetenkammer (1) hinterlegt wurde, erteilte dem König in Sachen Bedingungen für die Ernennung von Brigadekommissaren keinerlei Befugnis.
Dem "Cardoen-Vorschlag" zufolge, der von der Kammerkommission zusammen mit dem Entwurf der Regierung untersucht wurde, wurden die Brigadechefs vom König ernannt. Dieser Vorschlag enthielt einen Artikel 43 § 3, der folgendes besagte: Die Bedingungen für die Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt (2).
In der Kammerkommission wurde von den Herren Jérôme, Cardoen und Breyne ein Abänderungsantrag hinterlegt, in dem man sich auf den "Cardoen-Vorschlag" berief, um unter anderem einen Artikel 34bis mit folgendem Inhalt in den Entwurf der Regierung einzufügen.
Die Bedingungen für die Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt (3).
Dieser Abänderungsantrag ist von seinen Autoren kommentarlos zurückgezogen worden (4).
In der Kammerkommission hat Herr Breyne einen Antrag auf Abänderung des in der ersten Lesung von der Kommission angenommenen Textes eingereicht (5), mit dem er einen Satz einfügt, der folgendes besagt: Die Ernennung erfolgt gemäss den vom König festgelegten Bedingungen.
Dieser Abänderungsantrag ist von der Kommission einstimmig angenommen worden (6).
In der französischen und niederländischen Fassung des von der Kommission angenommenen Textes ist der mit einem Abänderungsantrag versehene Artikel zu Artikel 185 Absatz 2 mit folgendem Inhalt geworden: Jede Brigade steht unter der Aufsicht eines Brigadekommissars. Dieser wird gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ... vom Provinzgouverneur ernannt (1).
Der Text ist nicht mehr mit einem Abänderungsantrag versehen worden.
Daraus geht also hervor, dass die Ausübung einer Verordnungsbefugnis durch den Gemeinderat den Brigadekommissaren gegenüber hier gegenstandslos ist. Durch ihr Statut sind sie in keiner Weise an die Gemeinden gebunden, und ausserdem ist nicht auszumachen, welcher Gemeinderat einzuschalten wäre, da das Gebiet der Brigade sich über mehrere Gemeinden erstreckt.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist es ausgeschlossen, dem Gouverneur eine Verordnungsbefugnis zuzuweisen, wie sie im Sinne der obenerwähnten Vorschläge und Abänderungsanträge besprochen wurde.
Artikel 185 Absatz 2 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass dem König die Befugnis erteilt wird, die Bedingungen für die Ernennung der Brigadekommissare direkt und vollständig festzulegen.
Im französischen Text von Artikel 185 Absatz 2 muss das Beiwort "générales" nach dem Wort "dispositions" also weggelassen werden, um jeder Zweideutigkeit, die der niederländische Text nicht in sich birgt, vorzubeugen.
Artikel 255 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 131 des Gemeindegesetzes A. In Nr. 5, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1975 und 29.
Juni 1976, werden die Wörter der Polizeikommissare und -bediensteten, der Brigadechefs und der Feldhüter im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 153 des Gemeindegesetzes (Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes) durch die Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt.
In Nr. 5 wird präzisiert, um jede Verwirrung zu vermeiden, dass es sich um die Förster der Gemeinden handelt.
B. In Nr. 8 ist im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie nach dem Staat die Gebäuderegie erwähnt worden. C. Nr. 14, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975, hat zur Zeit folgenden Inhalt: 14. die für die Gemeindewahlen, für die Wahlen der Handelsgerichte und für die Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten. Die Wörter für die Wahlen der Handelsgerichte müssen entfallen; in der Tat werden die Handelsrichter gemäss Artikel 203 des Gerichtsgesetzbuches nicht mehr gewählt, sondern auf Vorschlag von drei Ministern vom König ernannt.
Es gibt andere Wahlausgaben als die, die für die Gemeindewahlen gemacht werden. So legt Artikel 130 des Wahlgesetzbuches die Bereitstellung der Urnen, Trennwände, Pulte und Umschläge sowie andere Ausgaben als die für die Bereitstellung des Wahlpapiers und die in Artikel 101 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen zu Lasten der Gemeinde.
Nr. 14 ist also in zwei neue Unterteilungen aufgegliedert worden: die erste (Nr. 13) betrifft die Wahlausgaben, die zweite (Nr. 14) die für die Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten.
D. Artikel 131 Nr. 16 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Mai 1975, erlegt dem Gemeinderat auf, insbesondere die Subventionen, die gemäss den diesbezüglichen Gesetzen der öffentlichen Unterstützungskommission zu gewähren sind, falls ihre Mittel nicht ausreichen, jährlich in den Ausgabenhaushaltsplan einzutragen.
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen besagt: "Wenn die Kommission nicht über genügend Einkünfte verfügt, um ihren Auftrag zu erfüllen, gewährt die Gemeinde ihr die nötigen Subventionen, unbeschadet der Anwendung der Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Deckung der Defizite der öffentlichen Unterstützungskommissionen. Die Gemeinde trägt diese Subventionen jedes Jahr in ihren Haushaltsplan ein." Das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren regelt hauptsächlich durch seinen Artikel 88 (abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 244 vom 31.
Dezember 1983) den Einnahmen- und den Ausgabenhaushaltsplan der Zentren; der Gemeinderat kann in den Haushaltsplan der kommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren und der von ihnen abhängenden Krankenhäuser Einnahmevoranschläge und Ausgabenposten eintragen, die er vermindern, erhöhen oder streichen kann.
Der Gemeinderat ist nicht mehr verpflichtet, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Subventionen zu gewähren; Artikel 131 Nr. 6 des Gemeindegesetzes und Artikel 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 müssen aufgrund von Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 als stillschweigend aufgehoben betrachtet werden.
Dafür bezieht sich Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 auf Dotationen zu Lasten der Gemeinde; Artikel 255 Nr. 16 wird somit ersetzt, um diesen Artikel zu erwähnen.
Soweit die Tragweite des Entwurfs des Erlasses und des dem Erlass beigefügten Textes des "Neuen Gemeindegesetzes".
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern L. TOBBACK 24. JUNI 1988 - Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des Artikels 96, der wie folgt lautet: "Der König kann folgendes kodifizieren: a) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30.März 1836 und die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Befugnisse, die Organisation, die Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und auf alle anderen die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten. Diese Kodifikation wird die Überschrift "Gemeindegesetzbuch" tragen; b) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Bestimmungen in bezug auf die Parlamentswahlen, die Provinzialwahlen und die Gemeindewahlen.Diese Kodifikation wird die Überschrift "Wahlgesetzbuch" tragen.
Der König berücksichtigt die Bestimmungen, die die unter den Buchstaben a) und b) vermerkten Texte ausdrücklich oder stillschweigend abändern, zu dem Zeitpunkt, wo die Kodifikationen festgelegt werden.
Der König kann: 1. die Reihenfolge, die Numerierung und im allgemeinen die Form der zu kodifizierenden Bestimmungen abändern;2. die eventuellen Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen abändern, insbesondere um sie mit der neuen Numerierung in Übereinstimmung zu bringen;3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung ändern;diese Bestimmungen vereinfachen und vereinheitlichen und deren Terminologie angleichen; 4. den niederländischen Text der Bestimmungen festlegen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.April 1898 über den Gebrauch der flämischen Sprache in offiziellen Veröffentlichungen zurückgehen.
Die Kodifikationen werden in Entwürfen von Ratifizierungsgesetzen festgelegt, die den gesetzgebenden Kammern unterbreitet werden, entweder sofort während der laufenden Sitzungsperiode oder sonst anlässlich ihrer nächstfolgenden Sitzungsperiode.
Die Gesetzbücher haben erst Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der sie ratifizierenden Gesetze." Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 46;
In der Erwägung, dass es in dem Bemühen um Übereinstimmung mit Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angebracht ist, die Überschrift "Gemeindegesetzbuch" zu vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die nachfolgenden Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der an ihnen vorgenommenen Abänderungen gemäss dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" kodifiziert: 1. das Gemeindegesetz vom 30.März 1836, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1842, 1. Juli 1860, 30. Juni 1865, 18. Mai 1872, 7. Mai 1877, 20. September 1884, 30. Dezember 1887, 30. Juli 1903, 30. April 1905, 20. Februar 1921, 18. Oktober 1921, 30. Januar 1924, 1. August 1924, 22. Juli 1932, durch den Königlichen Erlass vom 14. August 1933, durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 10. November 1934, durch den Königlichen Erlass Nr. 124 vom 27. Februar 1935, durch den Königlichen Erlass Nr. 24 vom 26. Juli 1939, durch die Gesetze vom 22. Dezember 1953, 3. Juni 1957, 12. Juli 1958, 14. Februar 1961, 27. Juni 1961, 27. Juli 1961, 4.Dezember 1961, 29. März 1962, 27. Juni 1962, 10.
Oktober 1967, 25. Juni 1969, 29. Juni 1970, 9. Juli 1970, 12. Mai 1975, 27. Mai 1975, 30. März 1976, 29. Juni 1976, 14. Juli 1976, 16.
Dezember 1976, 1. März 1977, 23. Juni 1980, 28. Juli 1981, 1. Juni 1982, 16. Juni 1982, 17. Juni 1982, 13. Juli 1983, 14. Juli 1983, 20.
Juni 1984, 3. Dezember 1984, 11. Februar 1986, 5. August 1986, 8.
Dezember 1986, 23. Dezember 1986, 2. Juni 1987 und 6. November 1987; 2. die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1.Juli 1860 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes, was den Eid betrifft; 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle; 4. Artikel 7 des Gesetzes vom 21.Dezember 1927 betreffend die Berufskommis, Angestellten, Techniker, Polizeibediensteten und im allgemeinen alle Beauftragten der Gemeinden und der ihnen untergeordneten Verwaltungen, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 5. die Artikel 67 bis 73 und die Artikel 78 bis 83 des am 4.August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 10. November 1934, durch den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 und durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 13. Juli 1970, 5.Juli 1976, 15. Juli 1982 und 17. Juli 1985; 6. die Artikel 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 10bis sowie Artikel 11, insofern er auf die Brigadekommissare anwendbar ist, und Artikel 12 des Gesetzes vom 25.April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1949 und 5.
Juli 1968, durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass Nr. 520 vom 31. März 1987; 7. der Gesetzerlass vom 23.Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern; 8. Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution; 9. Artikel 71 § 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juli 1961, sowie Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1961, insofern sie auf die Gemeinden anwendbar sind; 10. Artikel 9 des Gesetzes vom 27.Juli 1961 zur Abänderung gewisser Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und zur Rückgängigmachung des Gesetzes vom 28. Februar 1961 zur Ergänzung von Artikel 75 des Gemeindegesetzes, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 11. Artikel 11 des Gesetzes vom 29.Juni 1976 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Feldgesetzbuches, der Rechtsvorschriften über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal und das ihm gleichgestellte Personal und zur Regelung gewisser Folgen der durch das Gesetz vom 30. Dezember 1975 verwirklichten Fusionen, Angliederungen und Berichtigungen der Grenzen von Gemeinden, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 12. der Königliche Erlass Nr.110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt auferlegt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 145 vom 30. Dezember 1982, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist.
Art. 2.Die kodifizierten Texte werden die Ãœberschrift "Neues Gemeindegesetz" tragen.
Art. 3.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1988 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK
ANLAGE I - INHALTSVERZEICHNIS TITEL I - Die Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 - Die Gemeinderatsmitglieder Abschnitt 3 - Der Bürgermeister Abschnitt 4 - Die Schöffen Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen Abschnitt 6 - Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied oder Schöffe Abschnitt 7 - Der Sekretär und der Einnehmer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2 - Der Sekretär A. Ernennung B. Pflichten und Verbote C. Besoldungsstatut D. Disziplin E. Der beigeordnete Sekretär F. Der zeitweilige Sekretär Unterabschnitt 3 - Der Einnehmer A. Allgemeine Bestimmung B. Ernennung C. Kaution D. Besoldungsstatut E. Disziplin Abschnitt 8 - Unvereinbarkeiten Abschnitt 9 - Eidesleistung Abschnitt 10 - Einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem Dienst von Bürgermeistern und Schöffen KAPITEL II - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Gemeinderäte Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 - Die Versammlungen Abschnitt 3 - Sitzungsteilnahmeverbote Abschnitt 4 - Öffentlichkeit der Sitzungen Abschnitt 5 - Leitung der Sitzungen Abschnitt 6 - Abstimmung Abschnitt 7 - Öffentlichkeit der Beschlüsse KAPITEL III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL IV - Bestimmungen über die Akte der Gemeindebehörden Abschnitt 1 - Abfassung der Akte Abschnitt 2 - Veröffentlichung der Akte Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmung TITEL II - Die Befugnisse KAPITEL I - Befugnisse des Gemeinderates KAPITEL II - Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL III - Befugnisse des Bürgermeisters KAPITEL IV - Der Einnehmer Abschnitt 1 - Für alle Einnehmer geltende Bestimmungen Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich des Bezirkseinnehmers TITEL III - Das Personal KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Verwaltungs- und Besoldungsstatut KAPITEL III - Ernennung KAPITEL IV - Disziplin KAPITEL V - Personal des Standesamtes KAPITEL VI - Pensionen TITEL IV - Die Gemeindepolizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Aufträge der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Verwaltungspolizeiliche Aufträge Abschnitt 2 - Gerichtspolizeiliche Aufträge Abschnitt 3 - Die Gemeindepolizei und die Ausübung ihres Amtes Unterabschnitt 1 - Hilfe und Beistand Unterabschnitt 2 - Waffengebrauch KAPITEL III - Personal der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 2 - Stadtpolizei Abschnitt 3 - Landpolizei Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder der Stadtpolizei und der Landpolizei KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen TITEL V - Güter und Einkünfte der Gemeinde KAPITEL I - Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde KAPITEL II - Verträge TITEL VI - Haushaltsplan und Rechnungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL II - Haushaltsausgleich KAPITEL III - Lasten und Ausgaben der Gemeinde KAPITEL IV - Gemeindeeinnahmen KAPITEL V - Gemeinderegien TITEL VII - Aufsicht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Bestimmungen bezüglich der Gemeinden der Brüsseler Agglomeration TITEL VIII - Gerichtsverfahren TITEL IX - Gemeindegrenzen TITEL X - Kommunales Strassen- und Wegenetz TITEL XI - Namen TITEL XII - Öffentliche Einrichtungen Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK
ANLAGE II - KONKORDANZTABELLE Gemeindegesetz Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK
TITEL I - Die Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. In jeder Gemeinde gibt es eine aus den Gemeinderatsmitgliedern, dem Bürgermeister und den Schöffen zusammengesetzte Gemeindebehörde.
Art. 2.Gemeinderatsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt, von dem auf ihre Wahl folgenden 1. Januar an gerechnet. Sie sind wiederwählbar.
Die Gemeinderäte werden alle sechs Jahre vollständig erneuert.
Art. 3.Bürgermeister und Schöffen werden ebenfalls für sechs Jahre ernannt beziehungsweise gewählt.
Sie verlieren jedoch dieses Amt, wenn sie in der Zwischenzeit aus dem Gemeinderat ausscheiden.
Art. 4.Die bei einer vollständigen Erneuerung der Gemeindebehörde ausscheidenden und die ihr Amt niederlegenden Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mandate ihrer Nachfolger geprüft wurden und deren Einsetzung erfolgt ist.
Falls ein ausscheidendes beziehungsweise sein Amt niederlegendes Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen bekleidet, hat es dieses Amt im übrigen noch solange zu versehen, bis ein Nachfolger als Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe oder als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden ist.
Art. 5.Die Einstufung der Gemeinden gemäss Artikel 8 und 16 wird innerhalb von zwei Jahren nach jeder Volkszählung durch Königlichen Erlass mit der aus der allgemeinen Volkszählung hervorgehenden Einwohnerzahl in Einklang gebracht.
Falls die offizielle Bestandsaufnahme der Bevölkerung des Königreiches am 31. Dezember des vorletzten und des vorvorletzten Jahres vor den Gemeindewahlen einen Unterschied von mindestens fünf Prozent im Vergleich mit der Mindest- oder Höchstziffer der Kategorie aufweist, in die die betreffenden Gemeinden bei der letzten allgemeinen Volkszählung aufgrund ihrer Bevölkerung eingeordnet worden sind, wird ihre Einstufung im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8 und 16 für die Organisation dieser Wahlen angepasst.
Art. 6.In Gemeinden, wo die Zahl der Schöffen erhöht wird, findet die Wahl der neuen Schöffen gemäss Artikel 15 anlässlich der Sitzung statt, bei der die neuen Gemeinderatsmitglieder eingesetzt werden.
In Gemeinden, wo die Zahl der Schöffen oder der Ratsmitglieder verringert wird, erfolgt die Reduzierung je nach Freiwerden der Sitze.
Abschnitt 2 - Die Gemeinderatsmitglieder
Art. 7.Die Ratsmitglieder werden unmittelbar durch die Versammlung der Gemeinderatswähler gewählt.
Art. 8.Der Gemeinderat, einschliesslich Bürgermeister und Schöffen, besteht aus 7 Mitgliedern in Gemeinden von weniger als 1.000 Einwohnern; 9 Mitgliedern in Gemeinden von 1.000 bis 1.999 Einwohnern; 11 Mitgliedern in Gemeinden von 2.000 bis 2.999 Einwohnern; 13 Mitgliedern in Gemeinden von 3.000 bis 3.999 Einwohnern; 15 Mitgliedern in Gemeinden von 4.000 bis 4.999 Einwohnern; 17 Mitgliedern in Gemeinden von 5.000 bis 6.999 Einwohnern; 19 Mitgliedern in Gemeinden von 7.000 bis 8.999 Einwohnern; 21 Mitgliedern in Gemeinden von 9.000 bis 11.999 Einwohnern; 23 Mitgliedern in Gemeinden von 12.000 bis 14.999 Einwohnern; 25 Mitgliedern in Gemeinden von 15.000 bis 19.999 Einwohnern; 27 Mitgliedern in Gemeinden von 20.000 bis 24.999 Einwohnern; 29 Mitgliedern in Gemeinden von 25.000 bis 29.999 Einwohnern; 31 Mitgliedern in Gemeinden von 30.000 bis 34.999 Einwohnern; 33 Mitgliedern in Gemeinden von 35.000 bis 39.999 Einwohnern; 35 Mitgliedern in Gemeinden von 40.000 bis 49.999 Einwohnern; 37 Mitgliedern in Gemeinden von 50.000 bis 59.999 Einwohnern; 39 Mitgliedern in Gemeinden von 60.000 bis 69.999 Einwohnern; 41 Mitgliedern in Gemeinden von 70.000 bis 79.999 Einwohnern; 43 Mitgliedern in Gemeinden von 80.000 bis 89.999 Einwohnern; 45 Mitgliedern in Gemeinden von 90.000 bis 99.999 Einwohnern; 47 Mitgliedern in Gemeinden von 100.000 bis 149.999 Einwohnern; 49 Mitgliedern in Gemeinden von 150.000 bis 199.999 Einwohnern; 51 Mitgliedern in Gemeinden von 200.000 bis 249.999 Einwohnern; 53 Mitgliedern in Gemeinden von 250.000 bis 299.999 Einwohnern; 55 Mitgliedern in Gemeinden von 300.000 Einwohnern und mehr.
Der Gemeinderat umfasst die oben bestimmte Anzahl Mitglieder auch, wenn der Bürgermeister nicht aus seiner Mitte ernannt wird.
Art. 9.Jeder gewählte Kandidat kann, nachdem seine Wahl für gültig erklärt worden ist, jedoch vor der Einsetzung in sein Amt, auf das ihm angetragene Mandat verzichten.
Dieser Verzicht ist nur gültig, wenn er dem Gemeinderat schriftlich notifiziert wurde.
Wird der Verzicht bestritten, dann entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes.
Dieser Beschluss wird dem betreffenden Kandidaten vom Gouverneur notifiziert.
Der Kandidat hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen.
Art. 10.Ist für ein Mitglied der Gemeindebehörde irgendeine der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr erfüllt, dann darf es dem Gemeinderat nicht weiter angehören.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den ständigen Ausschuss umgehend von den Tatsachen in Kenntnis, die Grund für die Amtsaberkennung sein könnten, und übermittelt dem Betreffenden gegen Empfangsbescheinigung eine Nachricht über diese Notifikation.
Ist dem Betreffenden der Grund für die Amtsaberkennung auch ohne Notifikation bekannt und übt er sein Amt trotzdem weiter aus, setzt er sich den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen aus.
Das Gemeinderatsmitglied, für das die Amtsaberkennung beantragt wird, kann binnen acht Tagen ab dem Augenblick, an dem es von der Notifikation an den ständigen Ausschuss erfahren hat, bei diesem Gremium eine Beschwerde einlegen.
Die Feststellung der Amtsaberkennung erfolgt durch den ständigen Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen ab dem Eingang beim Provinzialsekretariat der für dieses Gremium bestimmten Notifikation oder einer von Dritten erhobenen Beschwerde. Der ständige Ausschuss hat dabei die in Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes angegebenen Formalitäten zu berücksichtigen.
Der gefasste Beschluss wird dem betreffenden Gemeinderatsmitglied, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und gegebenenfalls denjenigen, die beim ständigen Ausschuss Beschwerde erhoben hatten, vom Gouverneur notifiziert.
Der Kandidat hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen.
Art. 11.Ist ein Gemeinderatsmitglied wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes verhindert, so wird es während seiner Dienstzeit durch das entsprechend Artikel 58 des Gemeindewahlgesetzes als erstes auf seiner Liste stehende Ersatzmitglied ersetzt, nachdem dessen Mandat durch den Gemeinderat geprüft worden ist.
Absatz 1 ist jedoch nur ab der ersten Gemeinderatssitzung nach derjenigen anwendbar, in der der zum Gemeinderatsmitglied gewählte Milizpflichtige in sein Amt eingesetzt wurde.
Art. 12.§ 1 - Den Mitgliedern des Gemeinderates können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Anwesenheitsgelder bewilligt werden. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Abschnitt 3 - Der Bürgermeister
Art. 13.Der Bürgermeister wird vom König aus den Reihen der gewählten Gemeinderatsmitglieder ernannt. Letztere können für diese Ernennung Kandidaten vorschlagen. Zu diesem Zweck muss dem Provinzgouverneur eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden. Diese Urkunde muss mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Bürgermeisterkandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Bürgermeisterkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden die Urkunde unterschreibt. Für dieselbe Ernennung darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben; der König kann allerdings zu jeder Zeit um einen neuen Vorschlag nachsuchen.
Auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates hin kann der Bürgermeister ausserhalb der Reihen der gewählten Ratsmitglieder unter den Gemeinderatswählern ernannt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wird der Bürgermeister ausserhalb des Gemeinderates ernannt, so ist er auf jeden Fall im Bürgermeister- und Schöffenkollegium stimmberechtigt. Er ist von Rechts wegen Ratsvorsitzender mit beratender Stimme.
Art. 14.Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters wird sein Amt durch den erstgewählten Schöffen wahrgenommen, es sei denn, der Bürgermeister hat einen anderen Schöffen beauftragt.
Abschnitt 4 - Die Schöffen
Art. 15.Die Schöffen werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
Die gewählten Ratsmitglieder können für diese Wahl Kandidaten vorschlagen. Zu diesem Zwecke muss dem Vorsitzenden des Rates für jedes Schöffenmandat eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden, und zwar spätestens drei Tage vor der Ratssitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl eines oder mehrerer Schöffen steht. Die Vorschlagsurkunden müssen mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Schöffenkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden die Urkunde unterschreibt. Für dasselbe Schöffenmandat darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben, es sei denn, ein vorgeschlagener Kandidat stirbt oder lehnt sein Mandat als Gemeinderatsmitglied ab. Wenn die schriftlich eingereichten Kandidaturen zur vollständigen Bildung des Schöffenkollegiums nicht ausreichen, können während der Sitzung Kandidaten mündlich vorgeschlagen werden.
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, bei absoluter Stimmenmehrheit und durch ebenso viele getrennte Abstimmungen, wie Schöffen zu wählen sind; der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Abstimmungen bestimmt.
Wurde für ein offenes Schöffenmandat nur ein einziger Kandidat vorgeschlagen, erfolgt nur ein Wahlgang; in allen anderen Fällen und falls kein Kandidat nach zwei Wahlgängen die Mehrheit erhalten hat, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt; ergibt sich aus der Stichwahl Stimmengleichheit, gilt der ältere als gewählt. Die Wahl der Schöffen erfolgt in der Einsetzungssitzung nach der Erneuerung des Rates. In jedem anderen Fall muss die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Mandates erfolgen.
Art. 16.Es gibt 2 Schöffen in den Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern; 3 Schöffen in den Gemeinden von 1.000 bis 4.999 Einwohnern; 4 Schöffen in den Gemeinden von 5.000 bis 9.999 Einwohnern; 5 Schöffen in den Gemeinden von 10.000 bis 19.999 Einwohnern; 6 Schöffen in den Gemeinden von 20.000 bis 29.999 Einwohnern; 7 Schöffen in den Gemeinden von 30.000 bis 49.999 Einwohnern; 8 Schöffen in den Gemeinden von 50.000 bis 99.999 Einwohnern; 9 Schöffen in den Gemeinden von 100.000 bis 199.999 Einwohnern; 10 Schöffen in den Gemeinden von 200.000 und mehr Einwohnern.
Art. 17.Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Schöffen wird dieser durch das als erstes auf der Rangliste stehende Ratsmitglied, und so weiter, ersetzt, vorbehaltlich der in Artikel 72 genannten Unvereinbarkeiten.
Die Rangliste wird erstellt nach dem Dienstalter der Ratsmitglieder, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts; bei gleichem Dienstalter gilt die Anzahl der erhaltenen Stimmen.
Art. 18.Ein Schöffe, der als Milizpflichtiger seinen aktiven Militärdienst leistet, wird während seiner Dienstzeit durch ein vom Gemeinderat bestimmtes Ratsmitglied ersetzt.
Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen
Art. 19.§ 1 - Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen werden vom König festgelegt unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Gemeinde und aufgrund von Koeffizienten der höchsten Gehaltsstufe der Gehaltstabelle für den Dienstgrad eines Sachbearbeiters in den Ministerien, erhöht oder vermindert gemäss den für diese Tabelle geltenden Regeln der Bindung an den Preisindex.
Für die Anwendung von Absatz 1 entspricht die Bevölkerungszahl der jüngsten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Zahl. Bei den aufgrund von Artikel 29 des Gemeindegesetzes in eine höhere Kategorie eingestuften Gemeinden wird jedoch davon ausgegangen, dass ihre Einwohnerzahl - dem arithmetischen Mittel der neuen Kategorie entspricht, wenn sie vom König neu eingestuft worden sind; - 102 % der Mindestbevölkerungszahl der neuen Kategorie entspricht, wenn sie von Amts wegen neu eingestuft worden sind.
Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest.
Wenn die Festlegung der Gehälter gemäss dem vorliegenden Paragraphen eine Verminderung oder Streichung anderer gesetzlicher oder verordnungsgemässer Zulagen zur Folge hat, kann der König gemäss den Modalitäten, die Er festlegt, eine Gehaltsminderung gewähren, insofern der Bürgermeister oder der Schöffe dies beantragt hat. § 2 - Gegebenenfalls trifft der König die notwendigen zusätzlichen Massnahmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und Schöffen zu sichern, die spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten haben. § 3 - Ausser diesen Gehältern dürfen die Bürgermeister und Schöffen nicht in den Genuss irgendwelcher Bezüge zu Lasten der Gemeinde kommen, aus welchem Grunde oder unter welcher Bezeichnung auch immer es sei.
Art. 20.Hat ein Schöffe den Bürgermeister einen Monat lang oder länger zu ersetzen, so wird ihm das mit diesem Amt verbundene Gehalt gewährt, es sei denn, der betreffende Bürgermeister ist durch Krankheit oder durch unbesoldete öffentliche Dienstleistungen an seiner Amtsausübung gehindert. Der den Bürgermeister ersetzende Schöffe darf nicht gleichzeitig das Bürgermeister- und das Schöffengehalt beziehen.
Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Gemeinderates das Amt eines Schöffen während eines Monates oder länger versieht; in diesem Falle wird ihm das mit dem betreffenden Amt verbundene Gehalt für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gezahlt.
Art. 21.Der König bestimmt die Amtstracht oder das Erkennungszeichen der Bürgermeister und Schöffen.
Abschnitt 6 - Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied oder Schöffe
Art. 22.Gemeinderatsmitglieder und Schöffen teilen dem Gemeinderat die Niederlegung ihres Amtes schriftlich mit.
Bestreitet ein Ratsmitglied oder Schöffe die Niederlegung seines Amtes, kann er den ständigen Ausschuss des Provinzialrates anrufen, der entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes zu entscheiden hat.
Der Beschluss wird dem betreffenden Ratsmitglied oder Schöffen vom Gouverneur notifiziert.
Das Ratsmitglied oder der Schöffe hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen.
Der Antrag auf Niederlegung des Amtes als Bürgermeister wird an den König adressiert und dem Gemeinderat notifiziert.
Möchte ein Bürgermeister sein Amt als Ratsmitglied niederlegen, darf er dieses Vorhaben erst dann dem Gemeinderat mitteilen, wenn der König ihm die Niederlegung des Bürgermeisteramtes erlaubt hat.
Voreilige Notifikationen an den Gemeinderat sind nichtig.
Abschnitt 7 - Der Sekretär und der Einnehmer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 23.In jeder Gemeinde gibt es einen Sekretär und einen Einnehmer.
Art. 24.§ 1 - Wenn in einer Gemeinde von 1.000 Einwohnern oder weniger die Stelle des Sekretärs frei wird, kann der Provinzgouverneur dem Gemeinderat vorschreiben, den Inhaber dieses Amtes unter den amtierenden Sekretären der Nachbargemeinden zu wählen.
Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb der gemäss Artikel 265 von der zuständigen Behörde festgelegten Frist jegliche Ernennung, die entgegen dieser Vorschrift erfolgt ist, für nichtig erklären. Wenn der Gemeinderat innerhalb von sechzig Tagen nach der Zustellung der obenerwähnten Vorschrift oder nach der an ihn erfolgten Notifikation der Ablehnung oder der Nichtigerklärung einer unter Missachtung dieser Vorschrift erfolgten Ernennung das Amt nicht gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen verleiht, kann die freigewordene Stelle durch die Aufsichtsbehörde besetzt werden.
Bei einer solchen Ämterhäufung steht es alleine dem Gouverneur zu, den Sekretär eventuell zu verpflichten, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. § 2 - In den in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom König ausgeübt.
Unterabschnitt 2 - Der Sekretär A. Ernennung
Art. 25.Der Sekretär wird vom Gemeinderat ernannt.
Die Ernennung erfolgt unter den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen.
B. Pflichten und Verbote
Art. 26.Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen des Gemeinderates, des Kollegiums und des Bürgermeisters zu halten.
Art. 27.Es ist den Gemeindesekretären untersagt, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben.
Situationen, die am 1. Januar 1955 bereits bestehen, sind von diesem Verbot jedoch nicht betroffen, ausser wenn es sich um Schankstätten handelt.
C. Besoldungsstatut
Art. 28.§ 1 - Die Gehaltstabelle des Gemeindesekretärs wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt: 1. In den Gemeinden von 300 Einwohnern und weniger 29.600 52.250 2. In den Gemeinden von 301 bis 500 Einwohnern 34.900 61.750 3. In den Gemeinden von 501 bis 750 Einwohnern 42.000 71.250 4. In den Gemeinden von 751 bis 1.000 Einwohnern 46.300 78.350 5. In den Gemeinden von 1.001 bis 1.250 Einwohnern 50.700 87.850 6. In den Gemeinden von 1.251 bis 1.500 Einwohnern 53.800 95.000 7. In den Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohnern 56.500 102.100 8. In den Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohnern 61.400 109.200 9. In den Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohnern 66.600 118.500 10. In den Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohnern 69.600 124.800 11. In den Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohnern 80.800 128.800 12. In den Gemeinden von 5.001 bis 6.000 Einwohnern 89.000 133.650 13. In den Gemeinden von 6.001 bis 8.000 Einwohnern 95.000 145.800 14. In den Gemeinden von 8.001 bis 10.000 Einwohnern 101.000 156.000 15. In den Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 108.000 162.000 16. In den Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 114.000 171.000 17. In den Gemeinden von 20.001 bis 25.000 Einwohnern 123.000 188.100 18. In den Gemeinden von 25.001 bis 35.000 Einwohnern 132.000 209.700 19. In den Gemeinden von 35.001 bis 50.000 Einwohnern 144.000 233.000 20. In den Gemeinden von 50.001 bis 80.000 Einwohnern 170.000 245.000 21. In den Gemeinden von 80.001 bis 150.000 Einwohnern 194.000 270.000 22. In den Gemeinden von mehr als 150.000 Einwohnern 224.000 320.000 Der König kann diese Beträge anpassen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung jeglichen Erlasses zur Abänderung der Gehaltstabellen der mehreren Ministerien gemeinsamen Dienstgrade im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Die Aufsicht wird 1. für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration vom König, 2.für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden vom Gouverneur ausgeübt.
Art. 29.Gemeinden, die zu den in Artikel 28 § 1 vorgesehenen Kategorien 1 bis 19 gehören, können auf ihren Antrag hin für die Festlegung der Gehaltstabellen für den Gemeindesekretär vom König in eine höhere Kategorie eingestuft werden als diejenige, der sie aufgrund ihrer Bevölkerungszahl gemäss der letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten allgemeinen Volkszählung angehören.
Gemeinden von 35.001 bis 50.000 Einwohnern können nur in die unmittelbar höhere Kategorie eingestuft werden. Die anderen Gemeinden können nur in eine der zwei, drei oder vier unmittelbar höheren Kategorien eingestuft werden, je nachdem, ob ihre Einwohnerschaft 10.001 bis 35.000 Personen, 5.001 bis 10.000 Personen oder weniger als 5.001 Personen umfasst.
Wenn die Bevölkerung einer Gemeinde sich zwischen zwei allgemeinen Volkszählungen derart vermehrt hat, dass ihre durchschnittliche Bevölkerungszahl laut der offiziellen Angaben während drei aufeinanderfolgender Jahre nach der letzten Volkszählung das Minimum einer höheren Kategorie um 2 % übersteigt, wird diese Gemeinde von Amts wegen in diese höhere Kategorie eingestuft.
Art. 30.Der Sekretär hat Anrecht auf zweijährliche Gehaltserhöhungen, die nicht geringer sein dürfen als 5 % des Minimums in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern, 4 % in Gemeinden mit 2.001 bis 4.000 Einwohnern und 3 % in den anderen Gemeinden.
Diese Gehaltserhöhungen treten am ersten Tag des Monates in Kraft, der dem Jahrestag des Amtsantritts folgt.
Die Gehaltserhöhungen des Sekretärs dürfen nicht über mehr als sechsundzwanzig Jahre und weniger als fünfzehn Jahre verteilt sein, ausser für die Sekretäre, die am 1. Januar 1955 diesbezüglich unter eine günstigere Regelung fallen.
Die Gemeinden werden eingestuft aufgrund ihrer Bevölkerungszahl, so wie sie aus der letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, ausser wenn sie in Anwendung des Artikels 29 in eine höhere Kategorie eingestuft worden sind.
Die Einstufung einer Gemeinde in eine tiefere Kategorie hat jedoch keinen Einfluss auf das gesetzliche Mindest- und Höchstgehalt des zum Zeitpunkt dieser Neueinstufung amtierenden Sekretärs.
Art. 31.Das Mindestgehalt des Gemeindesekretärs wird um eine Gehaltsergänzung erhöht, die dem in Ämtern des Staates, der Kolonie, der Gemeinden und der Provinzen und in anderen vom König festgelegten öffentlichen Diensten erworbenen Dienstalter entspricht. Diese Gehaltsergänzung wird nach Regeln berechnet, die vom König festzulegen sind.
Art. 32.Die Gemeinden sind verpflichtet, die für das Personal der Ministerien geltenden Bestimmungen bezüglich der in Artikel 13 des Gesetzes vom 3. August 1919 und 27. Mai 1947 vorgesehenen Verbesserung des Dienstalters sowie bezüglich des Jahresurlaubs auf ihren Sekretär anzuwenden.
Art. 33.Wenn der Sekretär sein Amt in zwei oder mehreren Gemeinden ausübt, werden die Mindest- und Höchstbeträge für die Kategorie, die der Gesamtbevölkerung der betreuten Gemeinden entspricht, um 25 % oder 30 % erhöht, je nachdem, ob der Sekretär sein Amt in zwei oder mehreren Gemeinden ausübt.
In diesem Fall legt jeder der betreffenden Gemeinderäte die Gehaltstabelle des Sekretärs innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Grenzen fest, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Gemeindebevölkerung zur Gesamtbevölkerung der betreuten Gemeinden.
Ausser im Falle der Beibehaltung von am 1. Januar 1955 bestehenden Situationen darf der Höchstbetrag den für die Kategorie von 6.001 bis 8.000 Einwohnern geltenden Höchstbetrag nicht überschreiten.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bevölkerung der in Anwendung von Artikel 29 in eine höhere Kategorie eingestuften Gemeinden dem arithmetischen Mittel zwischen Mindest- und Höchstzahl der Bevölkerung dieser Kategorie entspricht.
Art. 34.Das Gehalt des Sekretärs deckt alle Dienstleistungen, zu denen der Betreffende normalerweise verpflichtet werden kann, einschliesslich der Führung der Personenstandsregister in den Gemeinden, wo diese Arbeit keinem anderen Bediensteten anvertraut worden ist.
Art. 35.Das Gehalt des definitiv ernannten Sekretärs wird monatlich und im voraus gezahlt. Es gilt ab dem Tag des Dienstantritts. Erfolgt dieser im Laufe eines Monates, so erhält der Sekretär für diesen Monat soviel Dreissigstel des Gehalts, wie Tage ab dem Tag des Dienstantritts einschliesslich übrigbleiben. Bei Ausscheiden aus dem Amt wird ein begonnener Monat voll ausgezahlt.
D. Disziplin
Art. 36.Der Sekretär wird vom Gemeinderat einstweilen seines Amtes enthoben oder aus dem Dienst entfernt.
Liegt ein Grund vor zur einstweiligen Amtsenthebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat diese Massnahme vor.
Die einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die einstweilige Amtsenthebung wird vorläufig durchgeführt; sie darf nicht länger als drei Monate dauern.
Art. 37.Der Gemeinderat kann dem Sekretär, der seiner Pflicht nicht zufriedenstellend nachkommt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die periodische Gehaltserhöhung verweigern.
Art. 38.Der Gemeinderat enthebt den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes und entfernt ihn im Wiederholungsfall aus dem Dienst. Der Beschluss des Gemeinderates muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Bleibt der Gemeinderat untätig, so wird die Strafe von Amts wegen durch die Aufsichtsbehörde auferlegt.
Art. 39.Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration und die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden kann die in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehene Strafe erst nach zwei brieflich belegten Mahnungen auferlegt werden.
Art. 40.Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die in den Artikeln 36, 37 und 38 erwähnte Aufsicht vom König ausgeübt.
Art. 41.Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die in den Artikeln 36, 37 und 38 Absatz 1 erwähnte Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Die in Artikel 38 Absatz 2 erwähnte Aufsicht wird auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses hin vom Provinzgouverneur ausgeübt, ausser im Falle eines Widerspruchs beim König, wenn der ständige Ausschuss nicht einverstanden ist.
Der Gemeinderat und der Gemeindesekretär können gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses über die aufgrund von Artikel 38 entschiedene einstweilige Amtsenthebung, über die Entfernung aus dem Dienst oder über die Verweigerung der periodischen Gehaltserhöhung beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde.
Die Beschlüsse nach eingelegten Widersprüchen fallen innerhalb von zwei Monaten; sie müssen mit Gründen versehen sein. Die vorgesehene Frist kann jeweils durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um einen Monat verlängert werden.
E. Der beigeordnete Sekretär
Art. 42.In den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern kann der Gemeinderat dem Sekretär einen Beamten beiordnen, dem der Titel eines beigeordneten Sekretärs gegeben wird.
Art. 43.Die Ernennung des beigeordneten Sekretärs, seine einstweilige Amtsenthebung oder seine Entfernung aus dem Dienst erfolgen gemäss den Artikeln 25, 36 und 38 bis 41.
Art. 44.Der beigeordnete Sekretär ist dem Gemeindesekretär, dem er hilft und beisteht, untergeordnet. Er ersetzt ihn bei Verhinderung, Abwesenheit oder Krankheit; vor seiner Unterschrift steht der Vermerk: "Für den verhinderten Sekretär, der beigeordnete Sekretär".
Art. 45.Der beigeordnete Sekretär kann ausserdem auf Antrag des Sekretärs vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Verrichtung eines bestimmten Teils der durch das Gesetz dem Sekretär zugewiesenen Amtsgeschäfte beauftragt werden; vor seinen Unterschriften in dieser Eigenschaft steht der Vermerk: "Der beauftragte beigeordnete Sekretär".
Art. 46.Das Kollegium kann den Gemeindesekretär nicht daran hindern, die dem beigeordneten Sekretär zugewiesenen Amtsgeschäfte ganz oder teilweise selbst zu verrichten, wenn er es wünscht.
Art. 47.Das Gehalt des beigeordneten Sekretärs wird vom Gemeinderat festgelegt; die diesbezüglichen Beschlüsse bedürfen der gleichen Genehmigungen wie diejenigen, die sich auf den Sekretär beziehen. Die angenommene Gehaltstabelle muss niedriger sein als diejenige, die für den Sekretär festgelegt wurde.
Art. 48.Bei Amtsniederlegung oder Ableben des Sekretärs verrichtet der beigeordnete Sekretär dessen Amtsgeschäfte, bis der ordnungsgemäss ernannte Nachfolger sein Amt antritt.
Art. 49.Der König kann die Anwendung der Artikel 42 bis 48 auf Gemeinden mit 80.000 Einwohnern und mehr ausdehnen.
F. Der zeitweilige Sekretär
Art. 50.Ist der Stelleninhaber verhindert oder ist die Stelle frei, bestimmt der Gemeinderat einen zeitweiligen Sekretär. In dringenden Fällen wird die Bestimmung vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgenommen und vom Gemeinderat in seiner nächstfolgenden Sitzung bestätigt.
Art. 51.Der zeitweilige Sekretär bezieht für jeden geleisteten Tag ein Gehalt, das einem Dreihundertstel des mit diesem Amt verbundenen durchschnittlichen Jahresgehaltes entspricht, es sei denn, er ist aus dem Gemeindepersonal gewählt worden. In diesem Falle erhält er eine gemäss den vom König festgelegten Regeln berechnete Zulage, wenn er das Amt länger als einen Monat ausübt.
Unterabschnitt 3 - Der Einnehmer A. Allgemeine Bestimmung
Art. 52.Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: 1. in Gemeinden, die laut der letzten zehnjährlichen Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; 2. in Gemeinden, die laut der letzten zehnjährlichen Volkszählung 10.000 Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. Der König kann auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderates hin von dieser Bestimmung abweichen.
In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv amtierende Einnehmer jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines Auftrags in der Gemeinde.
B. Ernennung
Art. 53.Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat ernannt.
Art. 54.Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen Einnehmer ihr Amt ausüben.
C. Kaution
Art. 55.Der lokale Gemeindeeinnehmer ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution zu leisten, deren Mindest- und Höchstbetrag vom König festgelegt wird.
Der Höchstbetrag der Kaution ist auf 1 Million Franken festgelegt.
Art. 56.Unmittelbar nach der Ernennung eines lokalen Einnehmers legt der Gemeinderat den Betrag und die Art der von diesem Rechenschaftspflichtigen zu leistenden Kaution fest.
Wird die Kaution ganz oder teilweise in Bargeld geleistet, trägt sie Zinsen zugunsten des Einnehmers.
Art. 57.Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution.
Art. 58.Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden vor einem Notar abgefasst; alle im Zusammenhang mit diesen Urkunden entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einnehmers.
Art. 59.Den lokalen Gemeindeeinnehmern kann erlaubt werden, die in Artikel 55 vorgesehene Kaution durch die Solidarbürgschaft einer Vereinigung zu ersetzen, die sie ausschliesslich zu diesem Zweck untereinander gegründet haben und die durch Königlichen Erlass anerkannt ist.
Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den Bestimmungen des Titels IX von Buch I des Handelsgesetzbuches entsprechen. Dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter.
Der Erlass über die Anerkennung der Vereinigung sowie die genehmigten Satzungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 60.Die Anwendung von Artikel 59 auf die Bezirkseinnehmer kann durch einen Königlichen Erlass, der die diesbezüglichen Bedingungen festlegt, erlaubt werden.
Art. 61.Wird infolge Erhöhung der jährlichen Einnahmen oder aus irgendeinem anderen Grunde entschieden, dass die durch die zuständige Behörde festgesetzte Kaution unzureichend ist, so muss der Einnehmer innerhalb einer begrenzten Frist eine zusätzliche Kaution leisten, für die dieselben Vorschriften gelten wie für die ursprüngliche Kaution.
Art. 62.Bei lokalen Einnehmern sorgt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und bei Bezirkseinnehmern der Gouverneur dafür, dass die Kautionen der Rechenschaftspflichtigen der Gemeinde wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert werden.
Art. 63.Jeder Einnehmer, der seine Kaution oder zusätzliche Kaution nicht in der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt als ausgeschieden und wird ersetzt.
Art. 64.Weist die Gemeindekasse ein Defizit auf, hat die Gemeinde ein Vorzugsrecht auf die Kaution des lokalen Einnehmers und der Staat auf die des Bezirkseinnehmers, wenn diese Kautionen in Bargeld geleistet worden sind.
D. Besoldungsstatut
Art. 65.§ 1 - Der Gemeinderat legt die Gehaltstabellen des lokalen Einnehmers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fest.
Das Mindestgehalt darf nicht weniger betragen als 75 % des gesetzlichen Mindestgehaltes des Sekretärs in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern; 90 % in Gemeinden mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern; 92,5 % in Gemeinden mit 8.001 bis 25.000 Einwohnern; 95 % in Gemeinden mit 25.001 bis 50.000 Einwohnern, und 97,5 % in den anderen Gemeinden.
Ausser bei erlaubter Ämterhäufung darf das Höchstgehalt nicht höher sein als 75 % des gesetzlichen Höchstgehaltes des Sekretärs in den Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern; 90 % in den Gemeinden mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern; 92,5 % in den Gemeinden mit 8.001 bis 25.000 Einwohnern; 95 % in den Gemeinden mit 25.001 bis 50.000 Einwohnern; 97,5 % in den anderen Gemeinden.
Die Bestimmungen der Artikel 28 und 30 bis 35 finden mutatis mutandis Anwendung auf die Gemeindeeinnehmer. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
Art. 66.Artikel 29 findet auf den lokalen Einnehmer Anwendung.
Art. 67.Das Gehalt des Bezirkseinnehmers wird durch den Provinzgouverneur festgelegt.
E. Disziplin
Art. 68.§ 1 - Der Gemeinderat enthebt den lokalen Einnehmer einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem Dienst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Liegt ein Grund vor zur einstweiligen Amtsenthebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat diese Massnahme vor.
Die einstweilige Amtsenthebung muss der Aufsichtsbehörde sofort notifiziert werden. Sie darf nicht länger als drei Monate dauern. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss ausgeübt.
Der Gemeinderat und der Einnehmer können gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses über die Entfernung aus dem Dienst beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde.
Art. 69.Der Gouverneur enthebt den Bezirkseinnehmer einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem Dienst.
Art. 70.Es ist den Bezirkseinnehmern bei Strafe der einstweiligen Amtsenthebung und, im Wiederholungsfall, der Entfernung aus dem Dienst verboten, selbst oder durch eine Zwischenperson einen anderen Beruf oder irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass der von der Ehefrau ausgeübte Beruf als ein von einer Zwischenperson ausgeübter Beruf betrachtet wird.
Abschnitt 8 - Unvereinbarkeiten
Art. 71.Es dürfen weder Mitglieder des Gemeinderates sein noch zum Bürgermeister ernannt werden: 1. Provinzgouverneure;2. Mitglieder des ständigen Ausschusses des Provinzialrates;3. Provinzialsekretäre;4. Bezirkskommissare und Mitglieder ihres Personals;5. im aktiven Militärdienst stehende Personen, mit Ausnahme der wiedereinberufenen Reserveoffiziere und der Milizpflichtigen;6. wer von der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage erhält, mit Ausnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr;7. Polizeikommissare und Polizeibedienstete sowie Vertreter der öffentlichen Macht;8. Mitglieder der Forstverwaltung, wenn ihre Zuständigkeit sich auf unter Forstrecht stehenden Waldbesitz erstreckt, der Eigentum der Gemeinde ist, in der sie ihr Amt ausüben möchten.
Art. 72.Es dürfen weder Bürgermeister noch Schöffe sein: 1. Mitglieder von Gerichtshöfen, Angehörige von Zivil- und Friedensgerichten;2. Angehörige der Staatsanwaltschaft, Greffiers und beigeordnete Greffiers bei Gerichtshöfen und Zivil- oder Handelsgerichten und Greffiers bei Friedensgerichten;3. Diener der Kulte;4. Bedienstete und Mitglieder der Steuerverwaltungen in Gemeinden, die in ihr Zuständigkeitsgebiet beziehungsweise in ihren Amtsbereich fallen, ausser wenn vom König Abweichungen gestattet werden;5. Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren.
Art. 73.Mitglieder desselben Gemeinderates dürfen weder bis zum dritten Grad einschliesslich miteinander verwandt beziehungsweise verschwägert noch miteinander verheiratet sein. Wenn bis zu diesem Grad Verwandte beziehungsweise Verschwägerte oder Ehepartner bei der gleichen Wahl gewählt wurden, richtet die Vorzugsreihenfolge sich nach der Grösse der Quotienten, aufgrund deren die von diesen Kandidaten erhaltenen Sitze der betreffenden Liste zuerkannt wurden.
Wurden zwei bis zum vorerwähnten Grad Verwandte beziehungsweise Verschwägerte oder zwei Ehepartner gewählt, der eine als ordentliches Ratsmitglied und der andere als Ersatzmitglied, so gilt das Verbot, den Sitz einzunehmen, lediglich für letzteren, es sei denn, der von ihm einzunehmende Sitz ist vor der Wahl seines Verwandten, Verschwägerten oder Ehepartners freigeworden.
Zwischen Ersatzmitgliedern, die freigewordene Sitze einnehmen sollen, wird der Vorrang in erster Linie durch den zuerst freigewordenen Sitz bestimmt.
In Gemeinden mit weniger als 1.200 Einwohnern endet dieses Verbot beim zweiten Grad.
In Gemeinden mit 1.200 und mehr Einwohnern dürfen Personen, deren Ehepartner bis zum zweiten Grad einschliesslich miteinander verwandt sind, nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates sein.
Eine zwischen Ratsmitgliedern später eingetretene Verschwägerung führt nicht zu einem Entzug der betreffenden Mandate. Dies trifft auf eine Eheschliessung zwischen Ratsmitgliedern jedoch nicht zu.
Die Verschwägerung ist mit dem Ableben der Person, durch die sie entstanden ist, als aufgelöst zu betrachten.
Art. 74.§ 1 - Das Amt des Sekretärs oder des Einnehmers einerseits und das Amt des Bürgermeisters, eines Schöffen oder eines Ratsmitgliedes andererseits dürfen nicht gleichzeitig von derselben Person ausgeübt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern kann die Aufsichtsbehörde die Vereinigung dieser Ämter auf eine Person jedoch gestatten, mit Ausnahme des Amtes des Bürgermeisters, das in der gleichen Gemeinde niemals mit demjenigen des Einnehmers vereinigt werden darf.
Die Erlaubnis für die erwähnte Ämterhäufung ist jederzeit widerruflich. § 2 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
Art. 75.Ein zum Gemeinderatsmitglied gewählter Kandidat, der ein mit dem Mandat als Ratsmitglied unvereinbares Amt ausübt, an einem Unternehmen beteiligt ist oder einen Beruf oder ein Handwerk ausübt, wofür er seitens der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage bezieht, darf so lange nicht zur Eidesleistung zugelassen werden, wie der Grund für die Unvereinbarkeit weiterbesteht.
Wenn ein gewählter Kandidat innerhalb eines Monats nach der ihm vom Schöffenkollegium zugestellten Aufforderung das mit dem Mandat als Ratsmitglied unvereinbare Amt nicht aufgegeben oder nicht auf das von der Gemeinde gezahlte Gehalt beziehungsweise die von ihr gewährte Zulage verzichtet hat, wird davon ausgegangen, dass er das ihm zugefallene Mandat nicht annimmt.
Art. 76.Ratsmitglieder, die ein mit ihrem Mandat unvereinbares Amt übernehmen oder von der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage annehmen, scheiden gemäss Artikel 10 aus dem Gemeinderat aus, wenn sie binnen fünfzehn Tagen ab der ihnen vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium zugestellten Aufforderung von dem mit ihrem Mandat unvereinbaren Amt nicht absehen oder auf das von der Gemeinde gewährte Gehalt beziehungsweise die von ihr gewährte Zulage nicht verzichten.
Art. 77.Kommt es zu Beanstandungen in den in Artikel 75 und Artikel 76 angegebenen Fällen, dann hat der ständige Ausschuss entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes zu entscheiden.
Der Beschluss wird dem betreffenden Ratsmitglied, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium sowie gegebenenfalls denen, die die Beschwerde beim ständigen Ausschuss eingereicht haben, vom Gouverneur notifiziert.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach der Notifikation Beschwerde beim Staatsrat einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen.
Falls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium es in den in Artikel 75 und Artikel 76 angegebenen Fällen unterlässt, den Betreffenden zu einer Entscheidung aufzufordern, hat der ständige Ausschuss anstelle der Gemeindeverwaltung vorzugehen.
Art. 78.Das Amt des Sekretärs ist in derselben Gemeinde mit dem Amt des Einnehmers unvereinbar.
Einstweilen und in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 2 können das Amt des Sekretärs und des Einnehmers in den Gemeinden, die unter der Aufsicht des Bezirkskommissars stehen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Provinzgouverneur jedoch auf eine Person vereinigt werden.
In dem in Absatz 2 angegebenen Fall wird das mit dem Einnehmeramt verbundene Gehalt auf die Hälfte herabgesetzt.
In Gemeinden, in denen die Tätigkeiten des Einnehmers und des Sekretärs von einer einzigen Person wahrgenommen werden, erfolgt die Anweisung zur Zahlung der Ausgaben in einer Sitzung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. Die Zahlungsanweisungen sind von allen an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Verweigert eines der Mitglieder die Unterschrift, so sind die Zahlungsanweisungen dem zuständigen Bezirkskommissar zu übermitteln, der sie durch seine Unterschrift ausführbar machen kann.
Die gleichzeitig das Einnehmeramt ausübenden Sekretäre haben dem zuständigen Bezirkskommissar alle fünfzehn Tage eine Aufstellung aller ausgestellten Zahlungsanweisungen zuzustellen.
Art. 79.Die Personalmitglieder der Provinzialregierung und des Bezirkskommissariats dürfen weder das Amt eines Gemeindesekretärs noch das eines lokalen Gemeindeeinnehmers ausüben.
Abschnitt 9 - Eidesleistung
Art. 80.Die Gemeinderatsmitglieder, die Bürgermeister und die Schöffen leisten vor Amtsantritt folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." Die Gemeinderatsmitglieder und die Schöffen leisten diesen Eid in öffentlicher Sitzung vor dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter.
Die Bürgermeister leisten den Eid vor dem Gouverneur oder dessen Beauftragtem.
Art. 81.Die in Artikel 80 erwähnten Gemeindevertreter, die nach zweimaliger Aufforderung zur Eidesleistung diese Formalität ohne rechtmässigen Grund nicht erfüllen, gelten als ausgeschiedene Vertreter.
Abschnitt 10 - Einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem Dienst von Bürgermeistern und Schöffen
Art. 82.Der König kann den Bürgermeister wegen offenkundigen schlechten Lebenswandels oder grober Fahrlässigkeit und nach vorheriger Anhörung einstweilen seines Amtes entheben oder aus dem Dienst entfernen. Die einstweilige Amtsenthebung darf drei Monate nicht übersteigen.
Art. 83.Der Gouverneur kann die Schöffen nach gleichlautender und mit Gründen versehener Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates wegen offenkundigen schlechten Lebenswandels oder grober Fahrlässigkeit einstweilen ihres Amtes entheben oder aus dem Dienst entfernen. Sie müssen vorher angehört werden. Die einstweilige Amtsenthebung darf drei Monate nicht übersteigen.
Der aus dem Dienst entfernte Schöffe kann erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren wiedergewählt werden.
KAPITEL II - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Gemeinderäte Abschnitt 1 -- Allgemeine Bestimmungen
Art. 84.Keine Urkunde, kein Schriftstück bezüglich der Verwaltung darf den Gemeinderatsmitgliedern zwecks Prüfung vorenthalten werden.
Abschnitt 2 - Die Versammlungen
Art. 85.Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern.
Art. 86.Der Gemeinderat wird durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der amtierenden Mitglieder hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Gemeinderat zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Stunde einzuberufen.
Art. 87.Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einladung an die Mitglieder wenigstens fünf volle Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält die Tagesordnung. Die Frist wird für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 jedoch auf zwei volle Tage herabgesetzt.
Art. 88.Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Gemeinderat.
Der Vorsitzende eröffnet und schliesst die Sitzung.
Art. 89.Ausser wenn die Geschäftsordnung es anders bestimmt, wird bei der Eröffnung einer jeden Sitzung das Protokoll der vorhergehenden Sitzung verlesen.
Auf jeden Fall wird das Protokoll den Ratsmitgliedern mindestens eine Stunde vor Eröffnung der Sitzung auf dem Ratstisch zur Verfügung gestellt.
Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, im Laufe der Sitzung Bemerkungen über die Abfassung des Protokolls zu machen. Werden diese Bemerkungen angenommen, so wird der Sekretär beauftragt, noch während der Sitzung oder spätestens bei der nachfolgenden Sitzung einen neuen, dem Beschluss des Gemeinderates entsprechenden Text vorzulegen.
Verläuft die Sitzung ohne Bemerkungen, wird das Protokoll als genehmigt betrachtet und vom Bürgermeister und vom Sekretär unterschrieben.
Jedesmal, wenn der Gemeinderat es für angebracht hält, wird das Protokoll ganz oder teilweise während der Sitzung abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.
Art. 90.Der Rat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Versammlung jedoch zweimal einberufen worden, ohne die beschlussfähige Mitgliederzahl erreicht zu haben, darf sie nach einer erneuten und letzten Einberufung über alle Punkte beraten und beschliessen, die zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehen, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind.
Die zweite und die dritte Einberufung erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 87, und es ist zu vermerken, ob es sich um die zweite oder dritte Einberufung handelt; die dritte Einberufung hat ausserdem die zwei ersten Bestimmungen des vorliegenden Artikels wörtlich wiederzugeben.
Art. 91.Die Gemeinderäte können Geschäfts- und Dienstordnungen festlegen.
Abschnitt 3 - Sitzungsteilnahmeverbote
Art. 92.Es ist den Mitgliedern des Gemeinderates sowie dem Bürgermeister untersagt: 1. bei der Beratung über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie vor oder nach ihrer Wahl, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches oder direktes Interesse haben. Bei der Invorschlagbringung von Kandidaten, bei Ernennungen in Ämter, Entfernungen aus dem Dienst oder einstweiligen Amtsenthebungen erstreckt sich das betreffende Verbot nur auf Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschliesslich; 2. sich direkt oder indirekt an irgendeiner Dienstleistung, Gebührenerhebung, Lieferung oder Ausschreibung für die Gemeinde zu beteiligen;3. als Anwalt, Notar oder Sachwalter in Prozessen gegen die Gemeinde aufzutreten.Es ist ihnen in dieser Eigenschaft auch untersagt, Streitsachen zugunsten der Gemeinde vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder zu ihren Gunsten darin einzugreifen, es sei denn unentgeltlich; 4. der Prüfung der Rechnungen öffentlicher der Gemeinde untergeordneter Verwaltungen, deren Mitglieder sie sind, beizuwohnen. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Gemeindesekretäre.
Abschnitt 4 - Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 93.Die Sitzungen des Gemeinderates müssen öffentlich sein, wenn über folgendes beraten oder Beschluss gefasst wird: 1. die Haushaltspläne, mit Ausnahme des Kapitels über die Gehälter, und die Rechnungen;2. das Prinzip einer jeden Ausgabe, die nicht durch Einkünfte des laufenden Jahres oder in der Gemeindekasse befindliche Guthaben gedeckt werden kann, sowie die Bereitstellung der Mittel zur Bestreitung der betreffenden Ausgabe;3. die Gründung von Einrichtungen für Gemeindeinteressen;4. die Aufnahme von Anleihen;5. die gänzliche oder teilweise Veräusserung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen Gütern der Gemeinde, die Tausch- und sonstigen Geschäfte bezüglich dieser Güter oder Rechte, die Erbpachten, die Hypothekenbestellungen, die Teilung ungeteilter Güter;6. den Abbruch von öffentlichen Gebäuden oder alten Denkmälern. In den vorerwähnten Fällen können jedoch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass die Sitzung im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken nicht öffentlich sein soll.
Art. 94.Die Sitzung des Gemeinderates darf nicht öffentlich sein, wenn Personenfragen behandelt werden, auch nicht in den in Artikel 93 erwähnten Fällen.
Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird; die öffentliche Sitzung kann erst wiederaufgenommen werden, wenn die Diskussion über diese Frage abgeschlossen ist.
Art. 95.In allen anderen Fällen als denjenigen, die in Artikel 93 vorgesehen sind, ist die Öffentlichkeit der Sitzungen fakultativ; die Sitzungen müssen öffentlich sein, wenn zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder es beantragen.
Art. 96.Jedes Jahr, bevor der Gemeinderat über den Haushaltsplan berät, wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einer öffentlichen Sitzung Bericht erstattet über Verwaltung und Lage der Geschäfte der Gemeinde. Dieser Bericht sowie der gesamte Entwurf des Haushaltsplans und der Abänderung des Haushaltsplans werden, wie sie in Form und Inhalt vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium erstellt und der in bezug auf die Gemeinden mit der Verwaltungsaufsicht in Sachen Haushalt beauftragten Behörde zur Genehmigung übermittelt wurden, jedem Gemeinderatsmitglied wenigstens sieben volle Tage vor dem Datum der Versammlung überreicht.
Eine Kopie dieses Berichtes wird dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates zugesandt.
Tag und Stunde dieser Gemeinderatssitzung werden wenigstens fünf volle Tage vorher durch Anschlag bekanntgegeben.
Abschnitt 5 - Leitung der Sitzungen
Art. 97.Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur in dringenden Fällen, wo der geringste Aufschub eine Gefahr bedeuten könnte, behandelt werden.
Für die Dringlichkeit müssen sich wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aussprechen; ihre Namen werden in das Protokoll aufgenommen.
Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter wenigstens drei volle Tage vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat darüber Aufschluss geben kann.
Art. 98.Der Vorsitzende ist mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung betraut; er darf, nach vorheriger Verwarnung, jede Person, die ihre Billigung oder Missbilligung öffentlich äussert oder auf irgendeine Weise Unruhe stiftet, sofort des Saales verweisen lassen.
Ausserdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn zu einer Geldstrafe von einem bis fünfzehn Franken oder zu einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt.
Abschnitt 6 - Abstimmung
Art. 99.Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgewiesen.
Art. 100.Die Ratsmitglieder stimmen mündlich ab, ausser über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Entfernungen aus dem Dienst oder einstweilige Amtsenthebungen, die in geheimer Abstimmung und auch mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen.
Wenn der Vorsitzende Mitglied des Rates ist, gibt er als letzter seine Stimme ab.
Art. 101.Wird bei Ernennungen oder Invorschlagbringungen von Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben.
Zu diesem Zweck stellt der Vorsitzende eine Liste mit doppelt so vielen Namen auf, wie Kandidaten zu ernennen oder vorzuschlagen sind.
Die Stimmen dürfen nur für die auf dieser Liste eingetragenen Kandidaten abgegeben werden.
Die Ernennung oder die Invorschlagbringung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der ältere Kandidat den Vorzug.
Abschnitt 7 - Öffentlichkeit der Beschlüsse
Art. 102.Weder den Gemeindeeinwohnern noch dem zu diesem Zweck vom Gouverneur oder vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates beauftragten Beamten darf verweigert werden, vor Ort Einsicht in die Beschlüsse des Gemeinderates zu nehmen.
Jedoch kann der Gemeinderat bestimmen, dass die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Beschlüsse eine bestimmte Zeit geheimgehalten werden.
KAPITEL III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
Art. 103.Der Bürgermeister ist von Rechts wegen Vorsitzender des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
Art. 104.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium versammelt sich an beziehungsweise zu den laut Geschäftsordnung festgesetzten Tagen und Uhrzeiten und sooft die schnelle Erledigung der Angelegenheiten es erfordert.
Es ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 105.Die Einberufung zu ausserordentlichen Versammlungen erfolgt schriftlich an den Wohnsitz, und zwar wenigstens zwei volle Tage vor der Versammlung.
In dringenden Fällen entscheidet jedoch der Bürgermeister über Tag und Uhrzeit der Versammlung.
Art. 106.Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit vertagt das Kollegium die Angelegenheit auf eine spätere Sitzung, es sei denn, dass es vorzieht, ein Mitglied des Gemeinderates entsprechend der Reihenfolge der Eintragung auf der Rangliste hinzuzuziehen.
Hat jedoch die Mehrheit des Kollegiums vor der Diskussion die Dringlichkeit der Angelegenheit anerkannt, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Dasselbe gilt, wenn in drei Sitzungen in der gleichen Angelegenheit Stimmengleichheit vorliegt, ohne dass sich das Kollegium mit Stimmenmehrheit entschliesst, ein Gemeinderatsmitglied hinzuzuziehen.
Art. 107.Artikel 92 Nr. 1 und die Artikel 100 und 101 finden Anwendung auf die Sitzungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Akte der Gemeindebehörden Abschnitt 1 - Abfassung der Akte
Art. 108.Der Sekretär ist besonders mit der Abfassung der Protokolle und mit der Übertragung aller Beratungen und Beschlüsse beauftragt. Zu diesem Zweck führt er zwei Register, deren vom Bürgermeister numerierte und paraphierte Seiten keine Leerräume oder Zwischenzeilen aufweisen dürfen.
Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär unterschrieben.
Art. 109.Die Verordnungen und Verfügungen des Gemeinderates und des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die Veröffentlichungen, die Akte und die Korrespondenz der Gemeinde werden vom Bürgermeister unterschrieben und vom Sekretär gegengezeichnet.
Art. 110.Der Bürgermeister kann einem oder mehreren Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums schriftlich die Befugnis übertragen, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Er kann diese Übertragung der Zeichnungsbefugnis jederzeit widerrufen.
Vor der Unterschrift, dem Namen und der Funktion des Schöffen, dem die Zeichnungsbefugnis übertragen worden ist, muss der Vermerk der Übertragung dieser Zeichnungsbefugnis stehen.
Art. 111.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann den Gemeindesekretär ermächtigen, einem oder mehreren Gemeindebeamten die Befugnis zu übertragen, gewisse Dokumente gegenzuzeichnen.
Diese Übertragung der Zeichnungsbefugnis erfolgt schriftlich; der Gemeinderat wird in seiner nächstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis gesetzt.
Auf allen Dokumenten, die der beauftragte Beamte unterschreibt, muss vor seiner Unterschrift, seinem Namen und seiner Funktion der Vermerk der Ãœbertragung der Zeichnungsbefugnis stehen.
Abschnitt 2 - Veröffentlichung der Akte
Art. 112.Die Veröffentlichung der Verordnungen und Verfügungen des Gemeinderates oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erfolgt durch das Kollegium, und zwar durch Proklamationen und Anschläge; auf dem Lande findet die Veröffentlichung nach dem Gottesdienst statt.
Im Dringlichkeitsfalle ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Landgemeinden befugt, die von ihm als zweckmässig erachtete Veröffentlichungsart anzuwenden.
Art. 113.Die Verordnungen und Verfügungen werden in folgender Form veröffentlicht: "Der Gemeinderat (oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium) der Gemeinde ..., Provinz ..., beschliesst oder verfügt".
Art. 114.Diese Verordnungen und Verfügungen treten am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, ausser wenn diese Frist durch die betreffende Verordnung oder die betreffende Verfügung verkürzt worden ist.
Die Veröffentlichung als solche sowie das Datum der Veröffentlichung dieser Verordnungen und Verfügungen werden in der durch Königlichen Erlass festgelegten Art und Weise festgehalten.
Art. 115.Es ist in Zukunft untersagt, die Rechtmässigkeit der vor dem 14. Januar 1888 getroffenen Verordnungen und Verfügungen aus dem Grunde zu bestreiten, dass sie nur durch Anschlag oder Proklamation veröffentlicht worden sind. Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmung
Art. 116.Die Akte der Gemeindebehörden dürfen nicht im Widerspruch zu den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften und Regionen stehen, mit deren Ausführung die Gemeindebehörden beauftragt werden können.
TITEL II - Die Befugnisse KAPITEL I - Befugnisse des Gemeinderates
Art. 117.Der Gemeinderat regelt alles, was die Gemeindeinteressen betrifft; er berät über jede andere Angelegenheit, die die übergeordnete Behörde ihm vorlegt.
Art. 118.Die Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen nur in den durch Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 119.Den Beratungen muss eine Untersuchung vorangehen, jedesmal wenn die Regierung es für angebracht erachtet oder wenn sie durch Verordnungen vorgeschrieben ist.
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates kann ebenfalls eine solche Untersuchung anordnen in allen Fällen, wo die Beschlüsse des Gemeinderates seiner Genehmigung bedürfen.
Art. 120.Der Rat erlässt die Gemeindeverordnungen in bezug auf die interne Verwaltung und die Gemeindepolizeiverfügungen.
Diese Ordnungen und Verfügungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, Dekreten, Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung, Verordnungen der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen und Verordnungen in bezug auf die provinziale Verwaltung stehen.
Der Gemeinderat schickt innerhalb achtundvierzig Stunden eine Ausfertigung davon an den ständigen Ausschuss des Provinzialrates.
Die Gemeinderäte können für Verstösse gegen ihre Verordnungen und Verfügungen Strafen festsetzen, es sei denn, dass ein Gesetz welche vorgesehen hat. Diese Strafen dürfen nicht über Polizeistrafen hinausgehen.
Ausfertigungen dieser Verordnungen und Verfügungen werden unmittelbar der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz und des Polizeigerichtes übermittelt, wo sie in ein dafür vorgesehenes Register eingetragen werden.
Diese Verordnungen und Verfügungen sind im Verwaltungsblatt der Provinz zu erwähnen.
Geldstrafen, die in heute geltenden Verordnungen und Verfügungen festgelegt sind und höher sind als die in vorliegendem Gesetz erlaubten Geldstrafen, werden von Rechts wegen auf den Höchstbetrag der Polizeistrafen herabgesetzt.
Art. 121.Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder aller Ausschüsse, die die Verwaltung der Gemeinde betreffen, sowie die Vertreter der Gemeinde in den Gemeindevereinigungen.
Er kann diese Mandate zurückziehen.
Art. 122.Zusätzliche Verordnungen zum Gesetz vom 21. August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution können von den Gemeinderäten erlassen werden, insofern damit die Gewährleistung der öffentlichen Sittlichkeit und Ruhe bezweckt wird.
Die darin vorgesehenen Verstösse werden mit Polizeistrafen geahndet.
Art. 123.Der Gemeinderat verwaltet die Waldungen und Forste der Gemeinde unter der Aufsicht der übergeordneten Behörde, in der Art und Weise, wie sie durch die Behörde geregelt ist, die für die Festlegung des Forstgesetzbuches zuständig ist.
KAPITEL II - Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
Art. 124.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegen: 1. die Ausführung der Gesetze, der Dekrete, der Erlasse in bezug auf die allgemeine Verwaltung, der Erlasse der Exekutiven der Gemeinschaften und der Regionen sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses, insoweit ihm diese Aufgabe besonders anvertraut wird;2. die Veröffentlichung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse;3. die Verwaltung der Gemeindeeinrichtungen;4. die Verwaltung der Einkünfte, die Anweisung der Gemeindeausgaben und die Aufsicht über die Buchführung;5. die Leitung der Gemeindearbeiten;6. die Festlegung der Fluchtlinie des Strassen- und Wegenetzes unter Beachtung der von der übergeordneten Behörde angenommenen Flächennutzungspläne, falls solche bestehen, und vorbehaltlich des Widerspruchs bei der übergeordneten Behörde beziehungsweise der Beschwerde vor Gericht, eingelegt von Personen, die sich durch die Beschlüsse der Gemeindebehörde benachteiligt glauben;7. in den Gemeinden der Brüsseler Region: die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen gemäss dem Grundlagengesetz vom 29.März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau; 8. die Vertretung der Gemeinde vor Gericht, sei es als Klägerin oder als Beklagte;9. die Verwaltung des Eigentums der Gemeinde sowie die Wahrung ihrer Rechte;10. die Aufsicht über die von der Gemeinde besoldeten Angestellten, mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps;11. die Unterhaltung der Vizinalwege und Wasserläufe gemäss den Gesetzesbestimmungen und den Verordnungen der Provinzialbehörde.
Art. 125.In Fabrikstädten sorgt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium für die Einrichtung einer Sparkasse. Alljährlich, und zwar in der gemäss Artikel 96 vorgeschriebenen Sitzung, berichtet es über die Lage dieser Kasse.
Art. 126.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Führung der Personenstandsregister beauftragt.
Der Bürgermeister oder ein zu diesem Zweck vom Kollegium bestimmter Schöffe bekleidet das Amt des Standesbeamten und ist insbesondere beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass alles, was die Urkunden und die Führung der Register betrifft, genau befolgt wird.
Bei Verhinderung wird der beauftragte Standesbeamte vorübergehend durch den Bürgermeister oder einen Schöffen oder ein Gemeinderatsmitglied in der Reihenfolge ihrer Ernennung ersetzt.
Art. 127.Der Bürgermeister und der Standesbeamte können, jeder für seinen Bereich, Bediensteten der Gemeindeverwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. das Ausstellen von Auszügen oder Kopien von anderen Urkunden als Personenstandsurkunden;2. das Ausstellen von Auszügen aus den Bevölkerungsregistern sowie von Bescheinigungen, die ganz oder teilweise nach diesen Registern erstellt werden;3. die Legalisation von Unterschriften;4. das Beglaubigen der Kopien von Dokumenten. Diese Befugnis gilt für Dokumente, die zur Verwendung in Belgien oder im Ausland bestimmt sind, mit Ausnahme derjenigen, die vom Minister der Auswärtigen Beziehungen oder von dem dazu beauftragten Beamten legalisiert werden müssen. Über der Unterschrift der gemäss vorliegendem Artikel und Artikel 45 des Zivilgesetzbuches beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss die Befugnisübertragung vermerkt werden.
Der Standesbeamte kann Bediensteten der Gemeindeverwaltung auch die Entgegennahme von Zustellungen, Notifikationen und Aushändigungen von Beschlüssen in bezug auf den Stand von Personen übertragen.
Art. 128.Wenn aussergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der König, nachdem Er die Stellungnahme des ständigen Ausschusses eingeholt hat, für die Führung der Personenstandsurkunden das Gebiet der Gemeinde in Distrikte aufteilen, deren Grenzen Er festlegt.
In jedem Distrikt werden in einem eigens dafür vorgesehenen Raum die Personenstandsurkunden aufgestellt und die Register aufbewahrt.
Die jährlichen und zehnjährlichen Tabellen werden für jeden Distrikt getrennt erstellt, und jedem der anderen Distrikte wird eine Abschrift davon zugestellt.
Wird das Amt des Standesbeamten übertragen, kann das Kollegium es in Abweichung von Artikel 126 einem oder mehreren Schöffen anvertrauen, wobei jeder für einen oder mehrere Distrikte zuständig sein wird.
Art. 129.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt die Aufsicht über die Pfandhäuser.
Zu diesem Zweck besichtigt es diese Einrichtungen, sooft es dies für angebracht hält, sorgt ferner dafür, dass sie den Willen der Schenker und Testatoren berücksichtigen, und erstattet dem Gemeinderat Bericht über vorzunehmende Verbesserungen und festgestellte Missstände.
Art. 130.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium hat die Aufgabe, misslichen Ereignissen vorzubeugen oder abzuhelfen, die auf freien Fuss gesetzte Geisteskranke und Wahnsinnige hervorrufen könnten.
Besteht die Notwendigkeit, den Geisteskranken oder Wahnsinnigen in einer Irrenanstalt unterzubringen, hat das Kollegium dies zu veranlassen und es dem Prokurator des Königs innerhalb von drei Tagen mitzuteilen.
Art. 131.Die Aufrechterhaltung der Ordnung anlässlich von Aufführungen obliegt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium; bei aussergewöhnlichen Umständen kann es zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe jede Vorstellung untersagen.
Das Kollegium führt die vom Gemeinderat über Aufführungen erlassenen Verordnungen aus. Der Rat hat darauf zu achten, dass keine der öffentlichen Ordnung widrige Vorstellung gegeben wird.
Art. 132.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder eines seiner dazu bestimmten Mitglieder überprüft mindestens einmal vierteljährlich die Kasse des lokalen Gemeindeeinnehmers. Es stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf und legt es dem Gemeinderat vor.
Alle drei Monate oder auf Gesuch des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unterbreitet der Bezirkseinnehmer der betreffenden Gemeinde eine vollständige Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva.
Art. 133.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt die Aufbewahrung der Archive, der Urkunden und der Personenstandsregister; es stellt davon sowie von den Charten und sonstigen alten Dokumenten der Gemeinde Inventare in doppelter Ausfertigung auf und verhindert den Verkauf oder die Entwendung der hinterlegten Unterlagen.
Die unter der Aufsicht der Bezirkskommissare stehenden Gemeinden senden der Provinzialverwaltung eine Ausfertigung dieser Inventare zu.
KAPITEL III - Befugnisse des Bürgermeisters
Art. 134.Dem Bürgermeister obliegt die Ausführung der Gesetze, der Dekrete, der Beschlüsse in bezug auf die allgemeine Verwaltung, der Erlasse der Exekutiven der Gemeinschaften und der Regionen sowie der Beschlüsse und Verordnungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses, es sei denn, sie wird ausdrücklich dem Schöffenkollegium oder dem Gemeinderat anvertraut. Dem Bürgermeister obliegt insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten und -verordnungen. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen.
Er ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps beauftragt.
Art. 135.§ 1 - Bei Aufruhr, feindseligen Aufläufen, schwerer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder anderen unvorhergesehenen Vorfällen, bei denen die geringste Verzögerung Gefahr oder Schaden für die Einwohner bedeuten könnte, kann der Bürgermeister Polizeiverfügungen erlassen, jedoch unter der Bedingung, dass er dem Gemeinderat unverzüglich Mitteilung darüber macht und dem Gouverneur eine Abschrift der Verfügungen zuschickt, unter Angabe der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, ohne vorherige Konsultierung des Gemeinderates handeln zu müssen. Die Ausführung der Verfügungen kann von der Aufsichtsbehörde ausgesetzt werden. Diese Verfügungen treten sofort ausser Kraft, wenn der Gemeinderat sie nicht in seiner nächstfolgenden Versammlung bestätigt. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
KAPITEL IV - Der Einnehmer Abschnitt 1 - Für alle Einnehmer geltende Bestimmungen
Art. 136.Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan oder des besonderen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen.
Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des Provinzialrates.
Art. 137.Auf Antrag der Einnehmer der anderen Gemeinden muss der Einnehmer gegen die in der Ortschaft, wo er sein Amt versieht, ansässigen Steuerpflichtigen die Beitreibung der diesen Gemeinden geschuldeten Gemeindesteuern durchsetzen. Die Beitreibung erfolgt durch den Vollstreckungsbeamten der Gemeinde oder in Ermangelung eines solchen durch den des Staates.
Art. 138.Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen. Die Verantwortung dieser Bediensteten wird durch die Artikel 55 bis 64 geregelt.
Art. 139.In Abweichung von Artikel 136 Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" überwiesen werden, um den jeweiligen Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: 1. der Betrag der Anteile an den verschiedenen Fonds, aus denen sich der Gemeindefonds zusammensetzt, sowie am Ertrag der Staatssteuern;2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen Gemeindesteuern;3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von der Gemeinschaft, der Region und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt werden. Die Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" ist ermächtigt, den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten dieser Gemeinden eröffnet hat.
Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich des Bezirkseinnehmers
Art. 140.Gehalt und Büro- und Fahrtkosten des Bezirkseinnehmers gehen zu Lasten aller durch den Bezirkseinnehmer betreuten Gemeinden einer selben Provinz.
Diese Ausgaben werden vom Provinzgouverneur gemäss den vom König festgelegten Grundlagen aufgeteilt.
Sie werden vom Staat beglichen, der durch eventuelle Vermittlung der Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" den Beitrag jeder Gemeinde von den Einnahmen abhalten wird, die der Staat für sie einkassiert hat.
Die jedoch ausschliesslich für eine bestimmte Gemeinde erfolgten Ausgaben gehen zu Lasten dieser Gemeinde.
Art. 141.Ausserdem kann durch einen auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern ergangenen Königlichen Erlass den betreffenden Gemeinden die Abgabe einer jährlichen Prämie auferlegt werden, die das vom Staat aufgrund des Artikels 142 übernommene Risiko decken soll. Der Betrag dieser Prämie wird unter die betreffenden Gemeinden im Verhältnis zu ihren Einnahmen aufgeteilt.
Der Betrag der Prämie darf auf keinen Fall höher sein als nötig, wobei die Grösse des Risikos und die von den Einnehmern geleisteten sachlichen und persönlichen Garantien zu berücksichtigen sind. Die Prämie wird eventuell entsprechend reduziert, wenn diese Verminderung durch die Höhe der durch die Überschüsse gebildeten Rücklagen gerechtfertigt ist.
Art. 142.Die Bezirkseinnehmer üben ihr Amt unter der Amtsgewalt des Gouverneurs oder des beauftragten Bezirkskommissars aus.
Der Staat ist gegenüber den betreffenden Gemeinden für die Geschäftsführung dieser Rechenschaftspflichtigen verantwortlich.
TITEL III - Das Personal KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 143.Die Kapitel II bis IV und Kapitel VI des vorliegenden Titels finden keine Anwendung auf die Lehrer.
Die Kapitel II bis IV finden Anwendung auf die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps, insofern die Bestimmungen von Titel IV nicht davon abweichen.
Art. 144.Die aufgrund vorliegenden Titels vom König festzulegenden allgemeinen Bestimmungen werden nach Konsultierung der Vertreter der repräsentativsten Organisationen der Gemeindebediensteten festgelegt.
Das gleiche gilt für die aufgrund von Artikel 189 Absatz 1 vom König festzulegenden allgemeinen Bestimmungen sowie für die von Ihm aufgrund von Artikel 29 zu fassenden Beschlüsse.
Die Modalitäten dieser Konsultierung werden vom König geregelt.
Die in Absatz 1 und 2 vorgesehene Konsultierung wird für Personalmitglieder, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, zur Anwendung kommt, durch die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verhandlungs- und Konzertierungsformalitäten ersetzt.
KAPITEL II - Verwaltungs- und Besoldungsstatut
Art. 145.Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Bestimmungen: 1. den Stellenplan und die Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen für das Gemeindepersonal, 2.das Besoldungsstatut und die Gehaltstabellen für das Gemeindepersonal, ausser für Personalmitglieder, deren Gehalt durch vorliegendes Gesetz oder durch das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen festgelegt ist.
Art. 146.§ 1 - Die Beschlüsse über die Festlegung der Stellenpläne und der Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht: 1. vom König ausgeübt, wenn es sich um Gemeinden handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner zählen oder in Anwendung von Artikel 29 einer Kategorie von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern zugeordnet worden sind.
Der König kann diese Befugnis für die von Ihm bestimmten Kategorien von Gemeinden dem Gouverneur übertragen. Er kann jeden durch den Gouverneur aufgrund dieser Befugnisübertragung gefassten Beschluss innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem der Beschluss der Gemeinde per Einschreiben notifiziert worden ist, abändern. Er kann diese Frist um höchstens sechzig Tage verlängern; 2. vom Gouverneur ausgeübt, wenn es sich um die anderen Gemeinden handelt. Die zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang von der Aufsichtsbehörde abgelehnt worden sind. Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann diese Frist um höchstens neunzig Tage verlängert werden.
Jeder Ablehnungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein.
Die Beschlüsse des Gouverneurs werden auszugsweise im Verwaltungsblatt veröffentlicht und der Gemeinde innerhalb von dreissig Tagen per Einschreiben notifiziert.
Art. 147.§ 1 - Das Besoldungsstatut und die Gehaltstabellen werden unter anderem nach der Bedeutung der Amtsgeschäfte, dem Grad der Verantwortung und den erforderlichen allgemeinen und fachlichen Fähigkeiten festgelegt, unter Berücksichtigung der von den Personalmitgliedern in der Hierarchie der Gemeindeverwaltung bekleideten Stelle.
Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltung über diese Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Jeglicher Ablehnungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
Art. 148.Das Gemeindepersonal hat unter den gleichen Bedingungen wie das Personal der Ministerien Anspruch auf folgende Zulagen: Haushalts- und Ortszulage, Familienbeihilfen, Urlaubsgeld und Familienurlaubsgeld. Andere Zulagen und Vergütungen dürfen nur innerhalb der Grenzen der vom König festgelegten allgemeinen Bestimmungen gewährt werden.
KAPITEL III - Ernennung
Art. 149.Der Gemeinderat ernennt die Personalmitglieder, deren Ernennung nicht durch das Gesetz geregelt ist. Er kann dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Befugnis übertragen, ausser für: 1. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe und für Doktoren der Veterinärmedizin, denen er im Interesse der Gemeinde besondere Aufgaben anvertraut;2. Mitglieder des Lehrpersonals. KAPITEL IV - Disziplin
Art. 150.§ 1 - Der Gemeinderat kann die von der Gemeinde besoldeten Angestellten, deren Ernennung ihm obliegt, aus dem Dienst entfernen oder einstweilen ihres Amtes entheben.
Die einstweilige Amtsenthebung für drei Monate oder mehr sowie die Entfernung aus dem Dienst bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden vorläufig durchgeführt. § 2 - Im Falle einer Beschwerde eines Stelleninhabers gegen den Beschluss des Gemeinderates, diese Stelle abzuschaffen oder das damit verbundene Gehalt zu reduzieren, unterliegt dieser Beschluss der Kontrolle der Aufsichtsbehörde; diese darf ihn nur ablehnen, wenn die beschlossenen Massnahmen offensichtlich auf eine versteckte Entfernung aus dem Dienst hinauslaufen. § 3 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. Jegliche Ablehnung muss mit Gründen versehen werden. § 4 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Der Gemeinderat und der Angestellte können gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde.
Art. 151.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann die Angestellten der Gemeinde mit Ausnahme des Sekretärs und des Einnehmers für höchstens sechs Wochen einstweilen ihres Amtes entheben.
Art. 152.Jede aufgrund vorliegenden Gesetzes ausgesprochene einstweilige Amtsenthebung führt, sofern die Behörde, die sie ausspricht, darüber nicht anders entscheidet, zum Gehaltsentzug während ihrer Dauer.
Die Behörden, denen das vorliegende Gesetz das Recht einräumt, Gemeindebeamte und -angestellte einstweilen ihres Amtes zu entheben oder aus dem Dienst zu entfernen, können den Betreffenden eine Verwarnung oder Rüge erteilen.
Welche auch immer die auferlegte Disziplinarmassnahme sei - Verwarnung, Rüge, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst -, die Angestellten müssen vorher angehört werden; ihre Erklärungen werden zu Protokoll genommen.
Art. 153.§ 1 - Der Gemeinderat kann Kommis, Angestellten und Berufsfeuerwehrleuten verbieten, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben oder irgendeine Tätigkeit zu verrichten, deren Ausübung als unvereinbar mit ihrem Amt betrachtet würde.
Bei Verstoss gegen diese Verbote kann der betroffene Beamte einstweilen seines Amtes enthoben oder, im Wiederholungsfall, aus dem Dienst entfernt werden.
Die betreffenden Kommis, Angestellten und Berufsfeuerwehrleute werden vorher vom Gemeinderat angehört; ihre Erklärungen werden zu Protokoll genommen.
Ungeachtet der ausgesprochenen Strafe bedarf der Beschluss des Gemeinderates der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Bleibt der Gemeinderat untätig, so wird die Strafe von Amts wegen durch die Aufsichtsbehörde auferlegt. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt.
Zwei aufeinanderfolgende brieflich belegte Mahnungen müssen dem in Paragraph 1 Absatz 5 vorgesehenen Königlichen Erlass vorangehen. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die in Paragraph 1 Absatz 4 erwähnte Aufsicht vom ständigen Ausschuss ausgeübt.
Der Betreffende kann beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem der Beschluss des ständigen Ausschusses ihm notifiziert wurde.
Falls der Gemeinderat untätig bleibt, wird die Strafe nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen nach gleichlautender Stellungnahme des ständigen Ausschusses von Amts wegen vom Gouverneur auferlegt; ist der ständige Ausschuss nicht einverstanden, so kann beim König Widerspruch eingelegt werden.
Kommis, Angestellte und Berufsfeuerwehrleute können gegen die Beschlüsse des Gouverneurs, aufgrund deren sie aus dem Dienst entfernt werden, innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde, beim König Widerspruch einlegen.
KAPITEL V - Personal des Standesamtes
Art. 154.Der Bürgermeister oder der Schöffe, der mit den Aufgaben des Standesbeamten beauftragt ist, kann für das Standesamt, je nach den Erfordernissen des Dienstes, über einen oder mehrere von der Gemeinde besoldete ihm unterstellte Angestellte verfügen; er ernennt und entlässt sie, ohne den Gemeinderat einzuschalten, der jedoch stets Anzahl und Gehalt dieser Angestellten festzusetzen hat.
Art. 155.§ 1 - In Gemeinden mit einer oder mehreren Stellen beim Standesamt dürfen die Anzahl dieser Stellen und das jeweils damit verbundene Gehalt nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des Standesbeamten vom Gemeinderat reduziert werden. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Der Gemeinderat, der Standesbeamte und die Angestellten haben die Möglichkeit, innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert wurde, beim König Widerspruch einzulegen.
KAPITEL VI - Pensionen
Art. 156.Die Gemeinden sind verpflichtet, den definitiv ernannten Mitgliedern ihres Personals und deren Anspruchsberechtigten eine Pension zuzusichern, die gemäss den für die Beamten und Bediensteten der Zentralverwaltung des Ministeriums des Innern und ihre Anspruchsberechtigten geltenden Regeln berechnet wird.
Die Pension basiert auf dem normalen Durchschnittsgehalt der letzten fünf Dienstjahre.
Diese Pension wird um ein Fünftel erhöht für die Mitglieder der Polizei und der Feuerwehrkorps, ohne dass der Betrag den durch die allgemeinen Bestimmungen festgelegten Höchstbetrag übersteigen darf.
Art. 157.Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1975 über die Fusion der Gemeinden und die Änderung ihrer Grenzen, ratifiziert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1975, aus einer Fusion oder einer Angliederung hervorgegangenen neuen Gemeinden sind verpflichtet, ihren ab dem Datum der Einsetzung des Gemeinderates angeworbenen und definitiv ernannten Personalmitgliedern und deren Anspruchsberechtigten eine Pension zu gewähren, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unter Ausschluss irgendeiner kommunalen Pensionsregelung festgelegt und berechnet wird.
Art. 158.Gemeindebedienstete werden in dem durch die allgemeinen Verordnungen festgelegten Alter in den Ruhestand versetzt, wobei dieses Alter mindestens sechzig und höchstens fünfundsechzig Jahre beträgt.
Das gleiche Höchstalter gilt ungeachtet aller anderslautenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Pensionsregelung für das Personal, das unter vorliegendes Kapitel fällt.
Art. 159.Bei Krankheit oder Gebrechlichkeit werden Gemeindebedienstete unter den gleichen Bedingungen in den Ruhestand versetzt wie Personalmitglieder der Zentralverwaltung des Ministeriums des Innern und des öffentlichen Dienstes.
Art. 160.Bei einer definitiven Ernennung werden die als zeitweilige Bedienstete bei den Gemeinden, bei den von ihnen abhängenden Einrichtungen und bei den Gemeindevereinigungen geleisteten Zivildienste sowie die Dienste, die von den Brigadekommissaren und den Bezirkseinnehmern geleistet wurden, zur Festlegung des Anspruchs auf Pension der Betreffenden und deren Anspruchsberechtigten berücksichtigt.
Art. 161.Gemeinden, die vorher der Verteilerkasse für die Pensionen des Gemeindepersonals, die in dem durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember 1986 aufgehobenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25.
April 1933 erwähnt ist, angeschlossen waren, werden von Amts wegen dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. Diese Mitgliedschaft ist unwiderruflich.
Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für die Pension ihrer Personalmitglieder und für die Witwen- und Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen.
Diese Mitgliedschaft ist unwiderruflich.
Die Pensionen werden durch den für die Verwaltung der Pensionen zuständigen Minister gewährt und vom Staat ausbezahlt.
Jährlich verteilt das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen die Ausgaben des vorigen Jahres auf die Gemeinden und treibt die entsprechenden Beträge zuzüglich der Differenz zwischen den veranschlagten Ausgaben des laufenden Jahres und denjenigen des Vorjahres proportional zu den Gehältern, die jede Gemeinde den Mitgliedern während des laufenden Jahres zahlt, ein.
Die somit vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen erhaltenen Beträge werden auf die Staatskasse überwiesen.
Die Gemeinden behalten 7,5 % von den Gehältern des Personals ein, um jedes Jahr die für die Pensionslasten bestimmten Mittel aufzustocken.
Art. 162.Hat eine Gemeinde für die Festlegung ihres Anteils an den jährlichen Pensionsausgaben niedrigere Gehälter angegeben als diejenigen, die bei der Berechnung einer Pension als Grundlage dienen müssen, bleibt der Unterschied des Pensionsbetrages ausschliesslich zu ihren Lasten.
Art. 163.Die vor dem 1. Januar 1934 in den Ruhestand versetzten Bediensteten und ihre Anspruchsberechtigten sowie die Anspruchsberechtigten der vor diesem Datum verstorbenen Bediensteten erhalten zu Lasten der Verwaltung der Pensionen oder, bei Nichtmitgliedschaft, zu Lasten der Gemeinde eine Pension, die derjenigen entspricht, die ihnen gewährt worden wäre, wenn die vorliegende Regelung auf sie Anwendung gefunden hätte.
Diese Pension wird auf der Grundlage der Besoldungen berechnet, auf die die Pensionsberechtigten aufgrund der am 31. Dezember 1945 geltenden Besoldungstabellen Anspruch gehabt hätten.
Die Berechnung der neuen Pensionen tritt am 1. Januar 1946 in Kraft.
Die Pension wird in dem Masse verringert, wie die Betreffenden anderweitig eine Pension oder ein Gehalt zu Lasten der öffentlichen Behörden beziehen.
Gemeinden, deren Personal dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen ist und die durch spätestens am 5. Mai 1933 gefassten Beschluss den in vorliegendem Artikel erwähnten Bediensteten und Anspruchsberechtigten eine Pension gewährt haben, werden in Höhe des entsprechenden Betrags von dieser Verpflichtung befreit.
Art. 164.In Abweichung von Artikel 158 Absatz 1 können die Gemeindebediensteten, die am 25. April 1933 im Amt waren und für die bei ihrer Ernennung keine Altersgrenze vorgesehen worden ist, bis zur Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres im Amt bleiben.
Ausser bei Krankheiten oder Gebrechlichkeiten werden die Pensionen der Gemeindebediensteten erst am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Bediensteten 65 Jahre alt geworden sind, von der Verwaltung der Pensionen übernommen.
Art. 165.Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Brigadekommissare.
Die dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen aufgrund der Mitgliedschaft der Brigadekommissare geschuldeten Beträge werden von den Provinzen bezahlt. Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte können die Ausgaben unter die Gemeinden der Brigade aufteilen.
Art. 166.Zusatzregeln bezüglich der Auszahlung der Pensionen werden durch Königlichen Erlass festgelegt.
Art. 167.Guthaben, Anrechte und Verpflichtungen der Verteilerkasse werden dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen übertragen.
Art. 168.Das Guthaben einer von den öffentlichen Behörden gegründeten Vorsorgeeinrichtung, das zur Bildung einer Pension für Bedienstete bestimmt ist, die in einer Gemeinde tätig waren und Mitglieder des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen sind, wird diesem Landesamt übertragen.
Art. 169.Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Bezirkseinnehmer.
TITEL IV - Die Gemeindepolizei (1) KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 170.Jede Gemeinde verfügt über ein Gemeindepolizeikorps. Seine Aufträge haben sowohl verwaltungspolizeilichen und vorbeugenden als auch gerichtspolizeilichen und Strafverfolgungscharakter.
Art. 171.Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie ist städtisch oder ländlich.
Sie ist städtisch, wenn sie am 16. Dezember 1986, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei, über eine Stelle als Polizeikommissar verfügt.
Sie ist ländlich in den Gemeinden, die nicht von Absatz 2 betroffen sind und weniger als fünftausend Einwohner zählen.
In den anderen Gemeinden entscheidet der Gemeinderat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der in Artikel 230 vorgesehenen Ausführungserlasse, ob die Polizei städtischen oder ländlichen Charakter hat.
Wenn binnen der im vorangehenden Absatz festgelegten Frist kein Beschluss gefasst worden ist, ist die Polizei ländlich, wenn die Bevölkerungszahl unter 10.000 liegt, und städtisch, wenn sie dieser Zahl entspricht oder darüber liegt.
Die Bevölkerungszahl, die für die Anwendung der vorangehenden Absätze zu berücksichtigen ist, ist die der letzten allgemeinen Volkszählung.
KAPITEL II - Aufträge der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Verwaltungspolizeiliche Aufträge
Art. 172.Der Bürgermeister ist das Oberhaupt der Gemeindepolizei bei der Ausübung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge, die darin bestehen, für die Beachtung der Polizeigesetze und -verordnungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, den Schutz der Personen und Güter und die Hilfeleistung gegenüber gefährdeten Personen zu sorgen.
Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines Hauptfeldhüters beziehungsweise Feldhüters hat. Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps beauftragt.
Art. 173.Die Gemeindepolizei verweilt in der Nähe grösserer Menschenansammlungen. Sie zerstreut alle bewaffneten Aufläufe.
Sie ergreift die Massnahmen zur Zerstreuung jeden unbewaffneten Auflaufs, der sich bildet, um Gefangene und Verurteilte zu befreien, um Eigentum zu überfallen, zu plündern oder zu zerstören oder um einen Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit oder das Leben von Personen zu verüben.
Ebenso ergreift sie die Massnahmen zur Zerstreuung von unbewaffneten Aufläufen, die sich der Ausführung einer Polizeiverfügung, eines Gesetzes, eines Dekrets, eines Erlasses beziehungsweise Beschlusses in bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung widersetzen, und von turbulenten Aufläufen, die sich der Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Zwangsmassnahme widersetzen.
Der Bürgermeister kann die Modalitäten zur Durchführung der obenerwähnten Massnahmen bestimmen. Wenn sie schriftlich festgehalten sind, übermittelt er sie dem Provinzgouverneur.
Art. 174.Um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder um die in Artikel 173 erwähnten Aufläufe zu zerstreuen, kann die Gemeindepolizei die Ruhestörer fassen und sie vom Ort des Auflaufs entfernen. Die Gemeindepolizei darf sie nicht länger als nötig und höchstens vierundzwanzig Stunden festhalten.
Der Korpschef informiert den Bürgermeister so schnell wie möglich über jede Massnahme dieser Art.
Es wird ein Register geführt, in dem die administrative Festnahme mit Angabe ihrer Uhrzeit und Dauer vermerkt wird. Dieses Register wird von der festgenommenen Person bei der Ankunft und bei der Entlassung unterzeichnet. Über die Weigerung zu unterzeichnen wird ein Protokoll mit Angabe der Weigerungsgründe erstellt.
Art. 175.Bei Aufruhr, feindseligen Aufläufen oder ernsthafter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die Streitkräfte anfordern, um die öffentliche Ruhe aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die Streitkräfte müssen der Anforderung nachkommen.
Die Anforderung muss schriftlich erfolgen, datiert sein und mit dem Namen, der Eigenschaft und der Unterschrift der anfordernden Behörde versehen sein; ferner müssen in der Anforderung die Gesetzesbestimmung, auf die sie sich stützt, sowie ihr Gegenstand angegeben werden.
Der Provinzgouverneur und der Bezirkskommissar werden unmittelbar von der anfordernden Behörde über die Anforderung informiert.
In dringenden Fällen können die Streitkräfte telegrafisch oder telefonisch angefordert werden. Eine solche Anforderung muss so früh wie möglich gemäss den in Absatz 2 vorgesehenen Formen bestätigt werden.
Wenn die Streitkräfte angefordert werden oder die Gendarmerie oder andere Einheiten der Streitkräfte eingeschaltet werden, untersteht die Gemeindepolizei weiterhin der Amtsgewalt des Bürgermeisters und der Leitung des Korpschefs.
Die angeforderten Streitkräfte bleiben in engem Kontakt mit der anfordernden Behörde und dem Korpschef, um auf koordinierte Weise einzugreifen.
Art. 176.Wenn die Gendarmerie aufgrund von Artikel 27 Satz 2 und 3 und von Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie auf dem Gebiet einer Gemeinde eingreift, setzt sie den Bürgermeister oder den Korpschef vorher oder, wenn dies unmöglich ist, so schnell wie möglich davon in Kenntnis und bleibt bei solchen Einsätzen ständig mit ihnen in Kontakt.
Art. 177.Die Gemeindepolizei trifft gefährlichen Geisteskranken gegenüber alle notwendigen Massnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind.
Sie handelt auf ähnliche Weise denjenigen gegenüber, die als Flüchtlinge aus Irrenanstalten bei ihr gemeldet sind.
Art. 178.Die Gemeindepolizei trifft gefährlichen oder ausgesetzten Tieren gegenüber alle notwendigen Massnahmen, um ihrem Umherirren ein Ende zu setzen.
Art. 179.Die Gemeindepolizei fungiert als Verkehrspolizei. Sie hält zu jeder Zeit den Verkehr frei.
Sie kann jeden, der sie an der Erfüllung dieses Auftrags hindert, fassen und von dem Ort entfernen, wo der Verkehr behindert werden könnte. Der Betreffende darf nicht länger als nötig und höchstens vierundzwanzig Stunden festgehalten werden.
Der Korpschef informiert den Bürgermeister über jede Massnahme, die aufgrund von Absatz 2 getroffen wird.
Die administrative Festnahme wird in dem gemäss Artikel 174 Absatz 3 geführten Register vermerkt.
Art. 180.Die Gemeindepolizei kann die Identität einer jeden Person überprüfen. Sie kann jede Person, die sich verdächtig benimmt und keine Ausweispapiere bei sich trägt oder deren Identität zweifelhaft ist, so lange festhalten, wie es zur Überprüfung der Identität strikt notwendig ist. Der Betreffende darf auf keinen Fall länger als vierundzwanzig Stunden festgehalten werden.
Der Korpschef informiert den Bürgermeister so schnell wie möglich über jede Massnahme dieser Art.
Die administrative Festnahme wird in dem gemäss Artikel 174 Absatz 3 geführten Register vermerkt.
Art. 181.Bei Kalamitäten, Katastrophen oder Unglücksfällen im Sinne der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz begibt sich die Gemeindepolizei an den Ort des Geschehens und benachrichtigt die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
Bis zum Eingreifen dieser Behörden trifft sie die nötigen Massnahmen, um die gefährdeten Personen zu retten, die Evakuierung von Personen und Gütern zu sichern und Plünderungen zu verhindern. Zu diesem Zweck kann sie die Mitarbeit der Bevölkerung anfordern, die dann der Anforderung Folge leisten und gegebenenfalls die nötigen Mittel beschaffen muss.
Die Gemeindepolizei verlässt den Ort einer Kalamität, einer Katastrophe oder eines Unglücksfalls erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass ihre Anwesenheit nicht mehr nötig ist, um Personen und Güter zu schützen, die öffentliche Ruhe und Gesundheit zu wahren und die mutmasslichen Urheber der Straftaten festzunehmen, die die Katastrophe oder den Unglücksfall direkt oder indirekt verursacht haben könnten.
Art. 182.Die Gemeindepolizei kann die Orte, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, jederzeit betreten, um für die Anwendung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen zu sorgen.
Unter Beachtung der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sie Hotels und andere Beherbergungsstätten besichtigen. Sie kann sich von den Eigentümern, Inhabern oder Angestellten dieser Einrichtungen die Meldescheine der Reisenden vorzeigen lassen.
Art. 183.Die Gemeindepolizei kann nicht mit Verwaltungsaufgaben beauftragt werden, die unvereinbar sind mit der Ausführung ihrer Aufträge, wie sie im vorliegenden Titel definiert sind.
Abschnitt 2 - Gerichtspolizeiliche Aufträge
Art. 184.Die gerichtspolizeilichen Aufträge der Gemeindepolizei bestehen darin, 1. in der durch Gesetz bestimmten Weise und Form die Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zu ermitteln, sie den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die Täter zu fassen, festzunehmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen;2. die Personen, die auf frischer Tat ertappt werden, die durch öffentlichen Protest verfolgt werden oder deren Festnahme gesetzlich angeordnet worden ist, zu ermitteln, zu fassen und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen;auf die gleiche Weise vorzugehen für Gegenstände, deren Beschlagnahme angeordnet ist.
Abschnitt 3 - Die Gemeindepolizei und die Ausübung ihres Amtes Unterabschnitt 1 - Hilfe und Beistand
Art. 185.Jedes Mitglied der Gemeindepolizei kann, wenn es bei der Ausübung seines Amtes angegriffen wird, den Beistand der vor Ort anwesenden Personen anfordern, und diese müssen der Anforderung Folge leisten.
Art. 186.Wenn die Gemeindepolizei angefordert wird, um Gerichtspolizeioffizieren und ministeriellen Amtsträgern zu helfen, steht sie ihnen bei, um sie vor Gewalttaten und Tätlichkeiten zu schützen, die gegen sie verübt werden könnten, und um ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an der Erfüllung ihres Auftrags hindern könnten, zu beseitigen.
Zu diesem Zweck kann der Korpschef die Gendarmerie um ihren Beistand bitten, wenn seine Mittel sich als unzulänglich erweisen.
Unterabschnitt 2 - Waffengebrauch
Art. 187.Im absoluten Notfall dürfen die Mitglieder der Gemeindepolizei bei der Ausübung ihres Amtes von den ihnen zuerkannten Abwehrmitteln - einschliesslich der blanken Waffen oder der Feuerwaffen - Gebrauch machen, 1. wenn Gewalttaten oder Tätlichkeiten gegen sie verübt werden;2. wenn sie das von ihnen besetzte Gelände, die Posten oder die Personen sowie die Gelder, die Unterlagen, die Waffen, die gefährlichen Stoffe oder Produkte, die unter ihren Schutz gestellt sind, nicht anders verteidigen können.
Art. 188.Wenn die Gemeindepolizei beauftragt ist, feindselige Aufläufe zu zerstreuen oder einen Aufruhr zu unterdrücken, darf sie, nachdem sie die Ruhestörer mit lauter Stimme oder mit irgendeinem anderen verfügbaren Mittel ermahnt hat auseinanderzugehen und diese der Mahnung nicht Folge geleistet haben, von den blanken Waffen oder den anderen ihr zuerkannten Abwehrmitteln Gebrauch machen.
Feuerwaffen dürfen in diesem Fall nur auf Befehl des Bürgermeisters benutzt werden und erst nachdem dieser, der Korpschef oder ein Polizeikommissar die Warnung "auseinandergehen, oder wir schiessen" zweimal wiederholt hat. Die Warnung erfolgt ebenfalls mit lauter Stimme oder mit irgendeinem anderen verfügbaren Mittel.
KAPITEL III - Personal der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 189.Im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Bestimmungen bestimmt der Gemeinderat den Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Gehaltstabellen sowie die Bedingungen für die Anwerbung, Ernennung und Beförderung der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps.
Abschnitt 2 - Stadtpolizei
Art. 190.Die Polizeihauptkommissare und die Polizeikommissare haben die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs. Sie sind Magistrate des administrativen Standes.
Art. 191.Die Polizeikommissare werden nach Anhörung des Generalprokurators beim Appellationshof vom König aus einer Liste mit zwei dem Provinzgouverneur vom Gemeinderat vorgeschlagenen Kandidaten, denen der Bürgermeister einen dritten hinzufügen kann, ernannt.
Wenn einer oder mehrere der vorgeschlagenen Kandidaten keine ausreichende Gewähr bieten, ersucht der Provinzgouverneur den Gemeinderat oder den Bürgermeister, sie innerhalb von dreissig Tagen auf der Liste zu ersetzen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ernennt der König den Polizeikommissar.
Wenn der Gemeinderat sich weigert oder es unterlässt, die Kandidatenliste binnen dreissig Tagen nach Empfang der brieflich belegten Aufforderung des Ministers des Innern vorzulegen, ernennt der König den Polizeikommissar.
Art. 192.Wenn in einer Gemeinde mindestens zwei Polizeikommissare innerhalb des gemäss Artikel 189 festgelegten Stellenplans ernannt sind, schlägt der Gemeinderat nach Anhörung des Generalprokurators beim Appellationshof einen von ihnen für die vom König vorzunehmende Ernennung zum Polizeihauptkommissar vor. Der Bürgermeister kann einen zweiten Kandidaten vorschlagen.
Art. 193.Die beigeordneten Polizeikommissare haben die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, und üben ihr Amt in dieser Eigenschaft unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare aus.
Sie werden nach Anhörung des Generalprokurators beim Appellationshof vom Provinzgouverneur aus einer Liste mit zwei vom Gemeinderat vorgeschlagenen Kandidaten, denen der Bürgermeister einen dritten hinzufügen kann, ernannt.
Wenn einer oder mehrere der vom Gemeinderat vorgeschlagenen Kandidaten keine ausreichende Gewähr bieten, ersucht der Gouverneur den Gemeinderat oder den Bürgermeister, sie innerhalb von dreissig Tagen auf der Liste zu ersetzen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ernennt der Gouverneur den beigeordneten Polizeikommissar.
Wenn der Gemeinderat sich weigert oder es unterlässt, die Kandidatenliste binnen dreissig Tagen nach Empfang der brieflich belegten Aufforderung des Gouverneurs vorzulegen, ernennt dieser den beigeordneten Polizeikommissar.
Art. 194.Der Gemeinderat ernennt die anderen Mitglieder der Stadtpolizei.
Unter diesen Mitgliedern haben die Hauptinspektoren erster Klasse die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, und als solche üben sie unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die diese ihnen übertragen haben.
Art. 195.Polizeibedienstete dürfen keine Wachaufträge für Privatleute annehmen.
Art. 196.Der König kann Polizeikommissare, die ihre Berufspflichten verletzen oder der Würde ihres Amtes schaden, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen ihres Amtes entheben oder sie aus dem Dienst entfernen.
Der Provinzgouverneur kann sie aus den gleichen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen ihres Amtes entheben. Er informiert den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Der Bürgermeister kann sie aus den gleichen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen ihres Amtes entheben. Er informiert den Provinzgouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Die Polizeikommissare können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihnen dieser Beschluss des Gouverneurs oder des Bürgermeisters notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 197.Der Provinzgouverneur kann beigeordnete Polizeikommissare, die ihre Berufspflichten verletzen oder der Würde ihres Amtes schaden, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen ihres Amtes entheben oder sie aus dem Dienst entfernen. Er informiert den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Der Bürgermeister kann sie aus den gleichen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen ihres Amtes entheben. Er informiert den Provinzgouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Die beigeordneten Polizeikommissare können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihnen dieser Beschluss des Gouverneurs oder des Bürgermeisters notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 198.Der Polizeihauptkommissar unterliegt demselben Disziplinarstatut wie die Polizeikommissare.
Art. 199.Der Polizeihauptkommissar, der Kommissar, der beigeordnete Polizeikommissar und der Hauptinspektor erster Klasse können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim Appellationshof aus dem Dienst entfernt oder einstweilen ihres Amtes enthoben werden.
Art. 200.Der Gemeinderat kann die anderen Mitglieder der Stadtpolizei, die ihre Berufspflichten verletzen oder der Würde ihres Amtes schaden, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen ihres Amtes entheben oder sie aus dem Dienst entfernen.
Der Bürgermeister kann diese Polizeimitglieder aus den gleichen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen ihres Amtes entheben.
Die Betreffenden können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihnen der Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wird, beim Gouverneur Widerspruch dagegen einlegen.
Abschnitt 3 - Landpolizei
Art. 201.Ein Landpolizeikorps besteht entweder aus einem Hauptfeldhüter und einem oder mehreren Feldhütern oder aus einem einzigen Feldhüter, nachstehend Einzelfeldhüter genannt.
Art. 202.Der Hauptfeldhüter und der Einzelfeldhüter haben die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs.
Der Generalprokurator beim Appellationshof kann im Rahmen der in Artikel 189 vorgesehenen Bestimmungen die Feldhüter zu Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, bestellen.
Art. 203.Feldhüter, die die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, nicht besitzen, behalten die Eigenschaft von Gerichtspolizeioffizieren in den durch Gesetz bestimmten Bereichen bei.
Art. 204.Der Hauptfeldhüter und der Einzelfeldhüter werden nach Anhörung des Generalprokurators beim Appellationshof vom Provinzgouverneur aus einer Liste mit zwei vom Gemeinderat vorgeschlagenen Kandidaten, denen der Bürgermeister einen dritten hinzufügen kann, ernannt.
Wenn einer oder mehrere der vorgeschlagenen Kandidaten keine ausreichende Gewähr bieten, ersucht der Gouverneur den Gemeinderat oder den Bürgermeister, sie innerhalb von dreissig Tagen auf der Liste zu ersetzen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ernennt der Gouverneur den Feldhüter.
Wenn der Gemeinderat sich weigert oder es unterlässt, die Kandidatenliste binnen dreissig Tagen nach Empfang der brieflich belegten Aufforderung des Gouverneurs vorzulegen, ernennt der Gouverneur den Feldhüter.
Art. 205.Die anderen Feldhüter als diejenigen, auf die sich Artikel 204 bezieht, werden vom Gemeinderat ernannt.
Art. 206.Landpolizeikorps werden in Brigaden eingeteilt gemäss einer vom Gouverneur festgelegten Tabelle.
Jede Brigade steht unter der Aufsicht eines Brigadekommissars. Dieser wird gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen nach Anhörung der betreffenden Bürgermeister vom Provinzgouverneur unter den Hauptfeldhütern oder den Feldhütern ernannt und übt sein Amt unter der Amtsgewalt des Bezirkskommissars und in Absprache mit den betreffenden Bürgermeistern aus.
Der Brigadekommissar hat die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.
Art. 207.Der Brigadekommissar sorgt bei Fragen, die die Landpolizei betreffen, für die Verbindung zwischen den Bürgermeistern, dem Bezirkskommissar und dem Gouverneur.
Er sorgt insbesondere für die technische Koordinierung, die notwendig ist für gemeinsame verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Aufträge.
Er kann namentlich auf dem Gebiet seiner Brigade mit Zustimmung oder auf Verlangen der betreffenden Bürgermeister Ermittlungen und Streifen mit den Mitgliedern seiner Brigade durchführen.
In einem solchen Fall behält der Korpschef die Leitung über seine Leute, aber er muss sich an die Anweisungen des Brigadekommissars halten.
Art. 208.Der Brigadekommissar überprüft, wie die Mitglieder seiner Brigade ihr Amt ausüben. Jedes Quartal übermittelt er dem Bezirkskommissar einen Bericht über Organisation und Arbeitsweise der Landpolizei. Er nimmt gegebenenfalls Untersuchungen in Sachen Disziplinarstrafen vor, die den Mitgliedern der Landpolizei aufzuerlegen sind. Der Brigadekommissar inspiziert insbesondere die Uniformen, die Ausrüstung und die Bewaffnung. Er weist die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie den Bezirkskommissar auf die Unzulänglichkeiten in der Arbeitsweise der Landpolizei hin.
Art. 209.Der Brigadekommissar wirkt bei der Berufsausbildung der Mitglieder der Landpolizei mit.
Art. 210.Der Gouverneur kann den Brigadekommissar, der seine Berufspflichten verletzt oder der Würde seines Amtes schadet, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen seines Amtes entheben oder ihn aus dem Dienst entfernen.
Er informiert die betreffenden Bürgermeister, den Bezirkskommissar, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Der Betreffende kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihm dieser Beschluss des Gouverneurs notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 211.Der Gouverneur kann den Hauptfeldhüter oder den Einzelfeldhüter, der seine Berufspflichten verletzt oder der Würde seines Amtes schadet, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen seines Amtes entheben oder ihn aus dem Dienst entfernen.
Er informiert den Brigadekommissar, den Bürgermeister, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Der Betreffende kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihm dieser Beschluss des Gouverneurs notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 212.Der Bürgermeister kann den Hauptfeldhüter oder den Einzelfeldhüter aus den in Artikel 211 angegebenen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen seines Amtes entheben.
Er informiert den Brigadekommissar, den Gouverneur, den Minister des Innern und den Minister der Justiz binnen vierundzwanzig Stunden über seinen Beschluss.
Die Betreffenden können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihnen dieser Beschluss des Bürgermeisters notifiziert wird, beim König Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 213.Der Gemeinderat kann die anderen Mitglieder der Landpolizei, die ihre Berufspflichten verletzen oder der Würde ihres Amtes schaden, für eine Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen ihres Amtes entheben oder sie aus dem Dienst entfernen.
Der Bürgermeister kann die Feldhüter ebenfalls aus den gleichen Gründen für eine Dauer von höchstens einem Monat einstweilen ihres Amtes entheben.
Die Betreffenden können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo ihnen dieser Beschluss des Gemeinderates oder des Bürgermeisters notifiziert wird, beim Gouverneur Widerspruch dagegen einlegen.
Art. 214.Die Mitglieder der Landpolizei, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim Appellationshof aus dem Dienst entfernt oder einstweilen ihres Amtes enthoben werden.
Die anderen Feldhüter als diejenigen, auf die sich Artikel 202 bezieht, können wegen ihrer gerichtspolizeilichen Amtsverrichtungen nur auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Prokurators des Königs aus dem Dienst entfernt oder einstweilen ihres Amtes enthoben werden.
Art. 215.Die erforderlichen Mittel zur Deckung der mit der Stelle des Brigadekommissars verbundenen finanziellen Aufwendung werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder der Stadtpolizei und der Landpolizei
Art. 216.Es ist den Mitgliedern der Gemeindepolizei verboten, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben oder einer Beschäftigung nachzugehen, die als unvereinbar mit ihrem Amt betrachtet werden kann.
Im Falle eines Verstosses gegen diese Verbote kann der Betreffende einstweilen seines Amtes enthoben und, im Wiederholungsfall, aus dem Dienst entfernt werden.
Art. 217.Jede gegen ein Polizeimitglied ausgesprochene einstweilige Amtsenthebung hat, solange sie dauert, zur Folge, dass der Betreffende einstweilen all seiner Polizeiaufgaben enthoben ist.
Sie hat, solange sie dauert, den Verlust des Gehalts zur Folge, es sei denn, die Behörde, die sie ausgesprochen hat, trifft einen anderen Beschluss.
Art. 218.Die Behörden, denen aufgrund vorliegenden Titels das Recht zur einstweiligen Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst eingeräumt wird, können die Strafe der Verwarnung oder der Rüge auferlegen.
Art. 219.Jede Massnahme zur einstweiligen Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst wird vorläufig durchgeführt.
Art. 220.Bevor irgendeine Disziplinarmassnahme getroffen werden kann, müssen die Betreffenden angehört werden. Ihre Anhörung wird zu Protokoll genommen.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 221.Die Mitglieder der Gemeindepolizei leisten vor dem Bürgermeister folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." Der Brigadekommissar leistet denselben Eid vor dem Provinzgouverneur.
Art. 222.Die Mitglieder der Gemeindepolizei können auf Vorschlag der betreffenden Gemeinderäte vom Provinzgouverneur ermächtigt werden, ihre verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufgaben als Hilfsbeamte in anderen Gemeinden auszuüben.
Art. 223.Wenn die Polizeimitglieder einer Gemeinde auf ihrem Gebiet den mutmasslichen Urheber einer Straftat oder eine wegen einer Straftat verurteilte Person verfolgen und die Verfolgung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde fortgesetzt wird, können sie selbst die verfolgte Person ergreifen, sofern es wegen der Dringlichkeit nicht möglich ist, die lokalen Behörden einzuschalten.
Art. 224.Die Gemeinde haftet zivilrechtlich für Handlungen eines Mitglieds der Gemeindepolizei bei der Ausübung seines Amtes. Für Handlungen des besagten Mitglieds bei der Ausübung seiner gerichtspolizeilichen Pflichten kann die Gemeinde Regress gegen den Staat nehmen.
Art. 225.Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Gemeindepolizei ihren Wohnsitz tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde haben müssen. Er kann sie verpflichten, sich an das Telefonnetz anschliessen zu lassen.
Art. 226.Der König legt die Regelung in bezug auf die Dienstuniform, die Dienstgrade, -abzeichen, -ausweise und anderen Ausweismittel sowie die Normen für Ausrüstung und Bewaffnung der Gemeindepolizei fest.
Art. 227.Der König regelt die Ausbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei. Zu diesem Zweck gründet oder anerkennt er ein oder mehrere Ausbildungszentren. Die Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.
Art. 228.Der König gründet einen ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei. Auf Antrag des Ministers des Innern oder anderer interessehabender Minister, eines Gouverneurs oder eines Bürgermeisters oder aus eigener Initiative untersucht dieser Ausschuss Fragen, die die Gemeindepolizei betreffen, und gibt Stellungnahmen dazu ab. Der König bestimmt seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise.
Art. 229.In jeder Provinz setzt der Gouverneur nach Konsultierung der Bürgermeister einen Konzertierungs- und Koordinierungsausschuss für die kommunalen Polizeidienststellen ein. Der Gouverneur erstellt jedes Jahr einen Bericht über die Lage der kommunalen Polizeidienststellen und teilt ihn dem in Artikel 228 erwähnten ständigen Ausschuss und den Bürgermeistern der Provinz mit.
Art. 230.Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Folgen der Änderung des städtischen oder ländlichen Charakters der Polizeikorps in bezug auf die Statuten und die Befugnisse ihrer Mitglieder. Er legt ebenfalls die Übergangsmassnahmen fest, die infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei notwendig geworden sind.
TITEL V - Güter und Einkünfte der Gemeinde KAPITEL I - Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde
Art. 231.§ 1 - Beschlüsse des Gemeinderates über Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde oder der Gemeindeeinrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden werden immer vorläufig angenommen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1931. Der Preis für die Überlassung einer Grabstätte ist nicht als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden: 1. wird die Aufsicht nach der Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates vom König ausgeübt, wenn der Wert 100.000 Franken übersteigt, unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14.
August 1933, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 87 vom 30.
November 1939, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947; 2. wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss ausgeübt, wenn der Wert 100.000 Franken nicht übersteigt. § 4 - In den in Paragraph 3 Nr. 2 erwähnten Fällen wird die Genehmigung des ständigen Ausschusses, falls Einspruch erhoben worden ist, der beschwerdeführenden Partei innerhalb von acht Tagen nach dem Ausstellungsdatum auf dem Verwaltungsweg notifiziert.
Jede Beschwerde gegen die Genehmigung muss spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach dieser Notifikation eingereicht werden.
Wird die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert, ist die Beschwerde spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag einzureichen, an dem der Gemeindeverwaltung die Verweigerung mitgeteilt worden ist.
Im Beschwerdefall beschliesst immer der König über Annahme, Ablehnung oder Verminderung der Schenkung oder des Legats.
Die beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden werden immer vorläufig angenommen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1931. KAPITEL II - Verträge
Art. 232.Der Gemeinderat legt die Miet- oder Pachtbedingungen sowie die Bedingungen für jegliche weitere Verwendung der Erträge und Einkünfte aus dem Eigentum und aus den Rechten der Gemeinde fest.
Art. 233.Gegebenenfalls gewährt der Gemeinderat den Mietern oder Pächtern der Gemeinde die von ihnen beantragten Ermässigungen, auf die sie kraft des Gesetzes oder ihres Vertrages Anspruch erheben können oder um die sie aus Billigkeitsgründen bitten.
Art. 234.Der Rat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest.
Er kann diese Befugnisse dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium übertragen für Aufträge mit Bezug auf die tägliche Verwaltung der Gemeinde im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan eingetragenen Mittel.
In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse des Rates ausüben. Der Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner folgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.
Art. 235.§ 1 - Die in Artikel 234 Absatz 1 erwähnten Beschlüsse des Gemeinderates und die in Artikel 234 Absatz 2 erwähnten Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert des Auftrags nicht höher ist als 900.000 Franken in den Gemeinden, die unter der Aufsicht des Bezirkskommissars stehen, und als 2.300.000 Franken in den anderen Gemeinden.
Der König kann die in Absatz 2 erwähnten Beträge abändern. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration und die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden gilt die Genehmigung als erteilt, wenn innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Beschlusses bei der Provinzialregierung kein anderslautender Beschluss notifiziert wurde. § 3 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 4 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
Art. 236.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium leitet das Verfahren ein und vergibt den Auftrag. Falls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium es für notwendig erachtet, darf es den Vertrag im Laufe der Ausführung abändern, sofern dadurch nicht über 10 % Mehrkosten entstehen.
Art. 237.Die Beschlüsse, durch die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergibt, müssen dem Provinzgouverneur mitgeteilt werden; sie sind erst ausführbar ab dem Tag, an dem sie nicht mehr in Anwendung der Artikel 264 und 265 aufgeschoben beziehungsweise annulliert werden können.
Die Bestimmung von Absatz 1 findet keine Anwendung: 1. auf die in Artikel 17 § 2 Nr.6 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Aufträge, 2. auf Aufträge, die gemäss Artikel 235 keiner Genehmigung bedürfen. TITEL VI - Haushaltsplan und Rechnungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 238.Das Finanzjahr der Gemeinden beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Verrichtungen bezüglich der Eintreibung von Erträgen und der Begleichung von Ausgaben, die zur Rechnung des Rechnungsjahres gehören, dürfen jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres fortgesetzt werden.
In Abweichung von Absatz 2 dürfen für vollstreckbar erklärt werden 1. bis zum letzten Tag, der für die Eintragung der direkten Staatssteuern in die Heberolle festgesetzt ist: die Heberollen der von den Gemeinden auf Staats- und Provinzialsteuern erhobenen Zuschlaghundertstel sowie die Heberollen der Gemeindezuschlagsteuern, die in Anwendung der Artikel 352 bis 355 des Einkommensteuergesetzbuches erhoben werden;2. bis zum 31.März des zweiten Jahres nach demjenigen, das dem Rechnungsjahr, auf das es sich bezieht, seinen Namen gibt: die Heberollen der in Anwendung der Artikel 14, 22 und 23 des Gesetzes vom 10. April 1841 über die Vizinalwege erhobenen Steuern. Als einem Rechnungsjahr zugehörige Dienstleistungen und Rechte gelten nur Dienstleistungen, die für eine Gemeinde und deren Gläubiger in dem Jahr, dessen Name das Rechnungsjahr trägt, erbracht worden sind, beziehungsweise Rechte, die sie in dem betreffenden Jahr erworben haben.
Art. 239.Der König legt die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung fest.
Art. 240.Der Gemeinderat tritt jährlich am ersten Montag des Monats Juni zusammen, um die Rechnungen des vorigen Rechnungsjahres vorläufig abzuschliessen.
Mindestens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum erhält jedes Gemeinderatsmitglied die Rechnungen - mit Ausnahme der rechtfertigenden Anlagen -, wie sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgestellt worden sind, um der Behörde, der den Gemeinden gegenüber die Verwaltungsaufsicht in Sachen Rechnungen obliegt, zur Genehmigung übermittelt zu werden.
Art. 241.In den Gemeinden, die unter der Aufsicht der Bezirkskommissare stehen, tritt der Gemeinderat jährlich am ersten Montag des Monats September zusammen, um über den Haushaltsplan der Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde für das nächste Rechnungsjahr zu beraten.
In den anderen Gemeinden tritt der Gemeinderat zu demselben Zweck jährlich am ersten Montag des Monats Oktober zusammen.
Art. 242.Haushaltspläne und Rechnungen der Gemeinden werden im Gemeindehaus bereitgelegt, wo jeder Steuerpflichtige sie stets an Ort und Stelle einsehen kann.
Die Rechnungen werden ausserdem während der ersten zehn Tage des Monats Juli in der Gemeinde veröffentlicht; die Haushaltspläne werden während der letzten zehn Tage des Monats September in den Gemeinden, die unter der Aufsicht der Bezirkskommissare stehen, und vom 10. bis zum 20. November in den anderen Gemeinden veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt durch Anschläge. Diese werden jedesmal gedruckt, wenn die vorerwähnten Rechnungen und Haushaltspläne 140.000 Franken überschreiten. Diese können mittels schriftlicher Tabellen veröffentlicht werden, wenn sie diesen Betrag nicht erreichen.
Art. 243.Unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14.
August 1933, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 87 vom 30.
November 1939, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, bedürfen Beschlüsse der in der Gemeinde bestehenden öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit über Schenkungen und Legate zugunsten dieser Einrichtung der Begutachtung durch den Gemeinderat und den ständigen Ausschuss des Provinzialrates sowie der Genehmigung durch den König, wenn der Wert 100.000 Franken übersteigt.
Die Genehmigung des ständigen Ausschusses des Provinzialrates genügt, wenn der Betrag der Schenkungen oder Legate diese Summe nicht übersteigt. Wenn in diesem Fall Einspruch erhoben worden ist, wird die Genehmigung der beschwerdeführenden Partei innerhalb von acht Tagen nach ihrem Ausstellungsdatum auf dem Verwaltungsweg notifiziert.
Jede Beschwerde gegen die Genehmigung muss spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach dieser Notifikation eingereicht werden.
Wird die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert, ist die Beschwerde spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag einzureichen, an dem der Gemeindeverwaltung die Verweigerung mitgeteilt worden ist.
Im Beschwerdefall beschliesst immer der König über Annahme, Ablehnung oder Verminderung der Schenkung oder des Legats.
Die beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden werden immer vorläufig angenommen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1931.
Art. 244.§ 1 - Die Beschlüsse der Gemeinderäte über folgende Gegenstände bedürfen auf Betreiben des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1. die Haushaltspläne der Gemeindeausgaben und die Mittel zu deren Deckung;2. die Jahresrechnung der Gemeindeeinnahmen und -ausgaben. Wenn die Gemeindeverwaltung der Aufsichtsbehörde ihre Haushaltspläne und Rechnungen zur Genehmigung vorlegt, muss sie bescheinigen, dass sie veröffentlicht oder angeschlagen worden sind.
Die Aufsichtsbehörde schliesst die Haushaltspläne und Rechnungen definitiv ab. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Bei Verweigerung der Genehmigung können die betreffenden Gemeinden beim König Widerspruch einlegen.
Der Provinzgouverneur hat die Möglichkeit, beim König gegen die Beschlüsse des ständigen Ausschusses des Provinzialrates Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Beschluss, der Gegenstand des Widerspruchs ist, eingereicht werden.
Der Widerspruch muss dem ständigen Ausschuss spätestens an dem Tag, nach dem er eingelegt wurde, notifiziert werden. Der Widerspruch schiebt die Ausführung für dreissig Tage ab der erwähnten Notifikation auf. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, kommt der Beschluss des ständigen Ausschusses zur Ausführung. Notfalls kann diese Frist jedoch durch einen mit Gründen versehenen Königlichen Erlass um weitere dreissig Tage verlängert werden.
Die übergeordnete Behörde kann sowohl vor Ort als auch brieflich alle Auskünfte und Hinweise einholen, die für die Untersuchung der oben vorgesehenen Widersprüche zweckdienlich sind.
Art. 245.Jede Zuweisung für fakultative Ausgaben, die von der Aufsichtsbehörde gekürzt worden ist, darf nur dann vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium ausgegeben werden, wenn der Gemeinderat das Kollegium durch einen erneuten Beschluss hierzu ermächtigt hat.
Art. 246.Die Rechnungen müssen der Aufsichtsbehörde jedes Jahr vor dem 1. August zugestellt werden.
Die Haushaltspläne müssen für die Gemeinden, die unter der Aufsicht der Bezirkskommissare stehen, vor dem 15. Oktober und für die anderen Gemeinden vor dem 10. Dezember zugestellt werden.
Art. 247.Wenn eine Gemeindebehörde infolge unvorhergesehener Umstände eine Ausgabe für notwendig erachtet, für die im Haushaltsplan keine Zuweisung vorgesehen ist, muss sie dafür ein besonderes Gesuch an die in Artikel 244 erwähnte Aufsichtsbehörde richten.
Art. 248.Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund einer im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung, die durch die in Artikel 244 erwähnte Aufsichtsbehörde festgelegt wurde, oder aufgrund eines durch diese Behörde genehmigten Sondermittelbetrags erfolgen.
Es darf kein Ausgabenartikel des Haushaltsplanes überzogen werden, und es darf ohne ausdrückliche Zustimmung der in Artikel 244 erwähnten Aufsichtsbehörde keine Übertragung erfolgen.
Wenn jedoch bei Abschluss eines Rechnungsjahres einige Zuweisungen mit ordnungsgemäss und wirklich zugunsten der Gemeindegläubiger eingegangenen Verpflichtungen belastet sind, wird der zur Abzahlung der Forderung notwendige Teil der Zuweisung auf das folgende Rechnungsjahr übertragen.
Zu diesem Zweck überreicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Einnehmer vor dem 10. April eines jeden Jahres die für jede Forderung detaillierte Aufstellung der Beträge, die zu Lasten einer jeden Zuweisung des abgeschlossenen Haushaltsplanes übertragen werden müssen. Danach wird diese Aufstellung der Rechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres beigefügt. Über die derart übertragenen Zuweisungen darf ohne einen erneuten Beschluss des Gemeinderates und der in Artikel 244 erwähnten Aufsichtsbehörde verfügt werden.
Art. 249.Der Gemeinderat kann jedoch Ausgaben bestreiten, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden, indem er diesbezüglich einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst, der der in Artikel 244 erwähnten Aufsichtsbehörde unverzüglich zugestellt wird.
Sollte die geringste Verzögerung einen offensichtlichen Schaden verursachen, so kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Ausgabe auf seine Verantwortung bestreiten unter der Bedingung, den Gemeinderat, der über Annahme oder Ablehnung der Ausgabe beschliesst, und die in Artikel 244 erwähnte Aufsichtsbehörde zwecks Genehmigung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 250.Die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium erteilten und auf die Gemeindekasse lautenden Zahlungsanweisungen müssen vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von einem Schöffen unterschrieben sowie vom Sekretär gegengezeichnet werden.
Art. 251.§ 1 - Falls die Zahlungsanweisung für die laut Gesetz zu Lasten der Gemeinden gehenden Ausgaben verweigert oder verzögert wird, berät die Aufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Gemeinderates über diese Angelegenheit und ordnet gegebenenfalls die sofortige Zahlung der betreffenden Ausgaben an.
Dieser Beschluss gilt als Zahlungsanweisung; der Gemeindeeinnehmer ist auf eigene Verantwortung zur Zahlung des Betrages verpflichtet. Lehnt er dies ab, so kann gemäss Artikel 137 ein Zwangsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
KAPITEL II - Haushaltsausgleich
Art. 252.Der Haushaltsplan der Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden darf spätestens ab dem Haushaltsjahr 1988 auf keinen Fall einen Debetsaldo im ordentlichen oder ausserordentlichen Dienst und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.
Art. 253.Gemeinden, die es nicht schaffen, einen ausgeglichenen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 252 vorzulegen, 1. dürfen auf ihre Bediensteten, einschliesslich derjenigen, die Ämter ausüben, die unzertrennlich mit den besonderen Tätigkeiten dieser Gemeinden verbunden sind, das Besoldungsstatut und die Gehaltstabellen des Personals der Ministerien anwenden;2. dürfen den Mitgliedern ihres Lehrpersonals nur das Gehalt gewähren, auf das die Betreffenden aufgrund ihrer Befähigungsnachweise Anspruch hätten, wenn sie Mitglieder des Personals des staatlichen Unterrichtswesens wären, zuzüglich allein der im staatlichen Unterrichtswesen zuerkannten Vergütungen und Zulagen;3. dürfen die mit der Eigenschaft eines Mitglieds des Lehrpersonals verbundene Besoldung weder einem Bediensteten, der aufgrund der nationalen Vorschriften über die Schulbevölkerungsnormen überzählig ist, noch einem Bediensteten, der nicht über die erforderlichen oder als ausreichend betrachteten Nachweise verfügt, gewähren.
Art. 254.Die mit der Verwaltungsaufsicht in Sachen Haushalt befugte Behörde kann, wenn die Gemeinde es nicht schafft, einen ausgeglichenen Haushaltsplan im Sinne von Artikel 252 vorzulegen, alle erforderlichen Massnahmen zur Verringerung der Ausgaben und zur Erhöhung der Einnahmen treffen.
KAPITEL III - Lasten und Ausgaben der Gemeinde
Art. 255.Der Gemeinderat ist verpflichtet, jährlich alle Ausgaben, die laut Gesetz der Gemeinde zufallen, in die Ausgabenseite des Haushaltsplans aufzunehmen, insbesondere 1. den Ankauf und den Unterhalt der Personenstandsregister;2. das Abonnement auf das Belgische Staatsblatt und das Verwaltungsblatt;3. die Steuern auf die Gemeindegüter;4. die festgestellten und fälligen Schulden der Gemeinde sowie diejenigen, die ihr durch Gerichtsurteile auferlegt werden;5. die Gehälter des Bürgermeisters, der Schöffen, des Sekretärs, des Einnehmers und der Angestellten der Gemeinde, der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps und der Förster der Gemeinde;6. die Bürokosten der Gemeindeverwaltung;7. die Instandhaltung der Gemeindegebäude oder die Miete für die als solche dienenden Häuser;8. die Mieten und Kosten, kleine Reparaturen ausgenommen, für die Räumlichkeiten der Friedensgerichte, der Polizeigerichte, der Polizeiabteilungen der Dienststelle des Prokurators des Königs sowie der Arbeitsgerichte in den Gemeinden, wo diese Rechtsprechungsorgane ihren Sitz haben, es sei denn, der Staat oder die Gebäuderegie sind selbst Eigentümer oder Mieter dieser Räumlichkeiten;9. die Unterstützungsgelder, die den Kirchenfabriken und Konsistorien gemäss den diesbezüglich bestehenden Bestimmungen gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass diese Einrichtungen nicht über ausreichende Mittel verfügen;10. die Kosten, die den Gemeinden durch die Gesetze über das Unterrichtswesen auferlegt werden;11. die Ausgaben bezüglich der lokalen Sicherheits- und Gesundheitspolizei;12. das den Dienern der Kulte gemäss den bestehenden Bestimmungen bewilligte Wohnungsgeld, insoweit ihnen die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird;13. die in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Kosten und die durch die Gemeindewahlen bedingten Kosten;14. die für die Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten;15. die Pensionen zu Lasten der Gemeinde;16. die Dotationen, die durch Artikel 106 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind; 17. die Ausgaben für das kommunale Strassen- und Wegenetz, die Vizinalwege, Gräben, Wasserleitungen und Brücken, die laut Gesetz zu Lasten der Gemeinde gehen.
Art. 256.Betrifft eine der obligatorischen Ausgaben mehrere Gemeinden, so beteiligen sich alle im Verhältnis zum Interesse, das sie daran haben; im Weigerungsfall oder bei Uneinigkeit über das Verhältnis dieses Interesses und der zu tragenden Lasten entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates, es sei denn, es wird beim König Widerspruch eingelegt.
Betrifft die Angelegenheit jedoch verschiedene Provinzen, so entscheidet der König.
Art. 257.§ 1 - Wenn der Gemeinderat sich weigert, obligatorische Ausgaben, die laut Gesetz zu Lasten der Gemeinden gehen, ganz oder teilweise in den Haushaltsplan aufzunehmen, trägt die Aufsichtsbehörde diese Ausgaben nach vorheriger Anhörung des Gemeinderates im erforderlichen Grössenverhältnis von Amts wegen darin ein. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Glaubt der Gemeinderat benachteiligt zu sein, so kann er beim König Widerspruch einlegen.
Art. 258.§ 1 - Reichen die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen zur Deckung einer Gemeindeschuld, die anerkannt oder fällig ist oder aus einem Beschluss in letzter Instanz eines ordentlichen oder Verwaltungsgerichts hervorgeht, nicht aus, hat der Gemeinderat die nötigen Mittel zu deren Deckung vorzuschlagen. Wenn der Gemeinderat dies unterlässt, sorgt die Aufsichtsbehörde dafür und ordnet zu diesem Zweck die Erhebung einer bestimmten Anzahl Zuschlaghundertstel auf die in der Gemeinde gezahlten direkten Steuern an. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration übt der König die Aufsicht nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen aus. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden übt der ständige Ausschuss die Aufsicht nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen aus.
Wenn der Gemeinderat für die Ausgabe eine Zuweisung im Haushalt vorsieht und der ständige Ausschuss die Ausgabe ablehnt oder reduziert, oder wenn der ständige Ausschuss im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Zuweisung verweigert oder nur eine unzureichende Summe zuweist, liegt die Entscheidung beim König, der gegebenenfalls die Anzahl der zu erhebenden Zuschlaghundertstel festlegt.
KAPITEL IV - Gemeindeeinnahmen
Art. 259.Der Gemeinderat muss jährlich sämtliche Einnahmen der Gemeinde sowie diejenigen, die das Gesetz ihr zuerkennt, und die Überschüsse aus den vorhergehenden Rechnungsjahren einzeln im Haushaltsplan anführen.
Art. 260.Die kommunalen Zuschlaghundertstel auf die Staatssteuern werden gemäss den für die Erhebung der Steuern, denen sie hinzugefügt werden, gesetzlich festgelegten Regeln eingetrieben.
KAPITEL V - Gemeinderegien
Art. 261.§ 1 - Die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Gemeindeeinrichtungen und -dienste industrieller oder kommerzieller Art werden als Regien eingerichtet und unabhängig von den allgemeinen Dienststellen der Gemeinde verwaltet. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration und die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden werden die Gemeindeeinrichtungen und -dienste vom König bestimmt.
Art. 262.Die Verwaltung der Regien erfolgt nach industriellen und kommerziellen Methoden.
Das Finanzjahr der Regien entspricht dem Kalenderjahr.
Die Rechnung der Regien umfasst die Bilanz, die Betriebsrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung, die am 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen werden.
Der Reingewinn der Regien wird alljährlich auf die Gemeindekasse überwiesen.
Die übrigen besonderen Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Regien werden vom König festgelegt.
Art. 263.Einnahmen und Ausgaben der Gemeinderegien dürfen von einem besonderen Rechenschaftspflichtigen getätigt werden. Für diesen Rechenschaftspflichtigen gelten dieselben Regeln wie für die Gemeindeeinnehmer, was Ernennung, einstweilige Amtsenthebung, Entfernung aus dem Dienst, Verantwortung und die als Garantie für seine Verwaltung zu leistenden Sicherheiten angeht.
TITEL VII - Aufsicht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 264.§ 1 - Die Aufsichtsbehörde kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausführung eines Beschlusses, mit dem eine Gemeindebehörde ihre Befugnisse überschreitet, gegen das Gesetz verstösst oder das Gemeinwohl schädigt, aufschieben.
Die Behörde, deren Beschluss ordnungsgemäss aufgeschoben wird, kann ihn zurückziehen. § 2 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt.
Der Aufschiebungsbeschluss muss innerhalb von vierzig Tagen, nachdem der Beschluss bei der Provinzialregierung eingegangen ist, gefasst werden; er wird der Gemeindebehörde sofort notifiziert; diese nimmt ihn unverzüglich zur Kenntnis und kann den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigen.
Nach Ablauf der in Artikel 265 vorgesehenen Frist wird die Aufschiebung aufgehoben.
Art. 265.§ 1 - Der Beschluss, mit dem eine Gemeindebehörde gegen das Gesetz verstösst oder das Gemeinwohl schädigt, kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Aufsichtsbehörde annulliert werden, und zwar innerhalb der gemäss vorliegendem Gesetz festgelegten Frist oder innerhalb der aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen von der zuständigen Behörde festgelegten Frist. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht 1. vom König ausgeübt, wenn es sich um Gemeinden handelt, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 20.000 Einwohner zählen; 2. vom König und vom Gouverneur ausgeübt, wenn es sich um die anderen Gemeinden handelt. Der Annullierungsbeschluss muss gefasst werden innerhalb von vierzig Tagen, nachdem der Beschluss bei der Provinzialregierung eingegangen ist, oder, gegebenenfalls, innerhalb von vierzig Tagen nach der Genehmigung des Beschlusses durch den ständigen Ausschuss oder nachdem der Beschluss, mit dem die Gemeinde die Aufschiebung zur Kenntnis genommen hat, bei der Provinzialregierung eingegangen ist.
Der vom Gouverneur gefasste Annullierungsbeschluss wird auszugsweise im Verwaltungsblatt veröffentlicht und den Betreffenden notifiziert.
Der König kann den Annullierungsbeschluss des Gouverneurs unbeschadet seiner unmittelbaren Ausführung für nichtig erklären, und zwar innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Gemeinde zwecks Notifikation eine Ausfertigung davon per Einschreiben zugesandt worden ist. § 4 - Nach Ablauf der Annullierungsfrist dürfen die Beschlüsse der Gemeindebehörde, vorbehaltlich einer Beschwerde beim Staatsrat, nur durch die gesetzgebende Gewalt annulliert werden.
Art. 266.§ 1 - Die Aufsichtsbehörde kann einen oder mehrere Kommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der Gemeindebehörden, die es versäumt haben, den Mahnungen Folge zu leisten, vor Ort einzufinden, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen zu erhalten oder die Massnahmen zur Ausführung zu bringen, die durch die Gesetze, die Dekrete, die allgemeinen Verordnungen, die Verordnungen der Exekutiven der Gemeinschaften und der Regionen, die Beschlüsse und Verordnungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses des Provinzialrates vorgeschrieben sind.
Die Beitreibung dieser Kosten wird wie bei den direkten Steuern durch den Staatseinnehmer auf Vollstreckungsbefehl der Aufsichtsbehörde durchgesetzt. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration ist die in § 1 Absatz 1 erwähnte Aufsichtsbehörde der König.
Der Bestimmung der Kommissare müssen zwei aufeinanderfolgende brieflich belegte Mahnungen vorangehen. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden ist die Aufsichtsbehörde der Gouverneur oder der ständige Ausschuss des Provinzialrates.
Der Bestimmung der Kommissare müssen zwei aufeinanderfolgende brieflich belegte Mahnungen vorangehen.
In allen Fällen kann beim König Widerspruch eingelegt werden.
KAPITEL II - Bestimmungen bezüglich der Gemeinden der Brüsseler Agglomeration
Art. 267.Von jedem Ratsbeschluss der Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird dem zuständigen Minister innerhalb von fünfzehn Werktagen eine Abschrift zugestellt.
Art. 268.Die zur Genehmigung vorgelegten Beschlüsse sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie vom König nicht innerhalb von vierzig Tagen, nachdem der zuständige Minister sie empfangen hat, abgelehnt worden sind.
Die Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden, der die neue Frist festlegt, innerhalb deren der König entscheidet.
Jede Ablehnung muss mit Gründen versehen sein.
Art. 269.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Ausübung der Verwaltungsaufsicht, wobei auf jeden Fall die in den Artikeln 264, 265 und 266 erwähnten Grundsätze zur Anwendung kommen.
TITEL VIII - Gerichtsverfahren
Art. 270.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium vertritt die Gemeinde vor Gericht bei allen gegen die Gemeinde erhobenen Klagen. Es beantragt den Erlass einstweiliger Verfügungen und macht Besitzklagen vor Gericht geltend; es nimmt alle Handlungen zur Wahrung des Rechts oder zur Unterbrechung der Verjährung und des Verfalls vor.
Alle anderen Klagen, in denen die Gemeinde als Klägerin auftritt, dürfen nur nach Ermächtigung durch den Gemeinderat vom Kollegium angestrengt werden.
Art. 271.Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium es unterlässt, gerichtlich vorzugehen, können ein oder mehrere Einwohner nach Ermächtigung durch den ständigen Ausschuss des Provinzialrates es im Namen der Gemeinde tun, indem sie sich gegen Kaution erbieten, persönlich die Kosten des Prozesses zu tragen und für eventuell ausgesprochene Verurteilungen einzustehen.
Die Gemeinde kann bezüglich des Prozesses keinen Vergleich schliessen, ohne den- oder diejenigen, die den Rechtsstreit im Namen der Gemeinde geführt haben, mit einzubeziehen.
Der ständige Ausschuss entscheidet, ob die Kaution ausreicht.
Bei Ablehnung kann beim König Widerspruch eingelegt werden.
TITEL IX - Gemeindegrenzen
Art. 272.Wenn ein Teil einer Gemeinde zur Gemeinde erhoben wird, ordnet ein Königlicher Erlass die sofortige Einberufung der Wähler des abgespaltenen Teils an, regelt alles, was mit der ersten Wahl zusammenhängt, und legt das Datum der ersten Erneuerung in Übereinstimmung mit den gewöhnlichen durch das Gemeindewahlgesetz vorgeschriebenen Erneuerungen fest.
Die Gemeinderäte regeln in gegenseitigem Einverständnis die Teilung der Gemeindegüter unter die Einwohner der getrennten Gebiete, und zwar auf der Grundlage der Anzahl Feuerstätten, das heisst der Anzahl Familienoberhäupter, die ihren Wohnsitz in diesen Gebieten haben. Sie regeln auch alles, was Schulden und Archive anbelangt.
Bei Uneinigkeit zwischen den Gemeinderäten wird der Streitfall durch den Staatsrat entschieden.
Entstehen Streitigkeiten über Rechte, die sich aus Urkunden oder aus Besitz ergeben, werden die Gemeinden an die Gerichte verwiesen.
Art. 273.Nachdem die Vereinigung einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde erklärt wurde, wird, was die gemeinsamen Interessen angeht, gemäss den Bestimmungen von Artikel 272 vorgegangen. Hat die Erweiterung durch diese Gemeinde oder diesen Gemeindeteil zur Folge, dass die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde, mit der die Vereinigung stattgefunden hat, erhöht werden muss, so wird nach den Bestimmungen desselben Artikels vorgegangen.
TITEL X - Kommunales Strassen- und Wegenetz
Art. 274.Der König bestimmt nach Stellungnahme des Gemeinderates und des ständigen Ausschusses, welche Strassen und Wege bei Durchquerung von Städten und geschlossenen Ortschaften ländlicher Gemeinden zum grossen Strassen- und Wegenetz gehören.
Bei Abtretung bestehender Strassen oder Strassenteile durch den Staat oder die Provinz werden diese nach Einverständnis des Gemeinderates ab diesem Augenblick als Bestandteil des kommunalen Strassen- und Wegenetzes betrachtet. Diese Übertragung hat die kostenlose Zuerkennung des Eigentums an diesen Strassen zur Folge, die sich im Augenblick der Abtretung in gut unterhaltenem Zustand befinden müssen.
TITEL XI - Namen
Art. 275.Der König bestimmt die Schreibweise der Gemeinde- und Weilernamen.
TITEL XII - Öffentliche Einrichtungen
Art. 276.Haushaltspläne und Rechnungen der Pfandhäuser der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.
Bei Beschwerden entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates über diese Angelegenheiten.
Art. 277.Der Bürgermeister wohnt, wenn er es für angebracht erachtet, den Versammlungen der Verwaltungen der Pfandhäuser bei und beteiligt sich an ihren Beratungen. In diesem Fall führt er den Vorsitz bei der Versammlung und ist stimmberechtigt.
Art. 278.Die Verwaltungen der öffentlichen Einrichtungen verwalten ihre Waldungen und Forste unter der Aufsicht der übergeordneten Behörde so, wie es durch die Behörde geregelt wird, die für die Erstellung des Forstgesetzbuches zuständig ist.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK (Die offizielle deutsche Übersetzung der verschiedenen Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 janvier 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Pour la consultation des notes de bas de page, voir image