Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 07 février 2002
publié le 28 juin 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules

source
ministere de l'interieur
numac
2002000129
pub.
28/06/2002
prom.
07/02/2002
ELI
eli/arrete/2002/02/07/2002000129/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 20. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.es wurde festgestellt, dass zahlreiche Ansässige in Belgien ein Fahrzeug steuern, das ihnen von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, mit dem sie durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind.

In anderen Fällen bieten im Ausland ansässige Handelsketten ihrer belgischen Kundschaft die Möglichkeit, im Ausland zugelassene Fahrzeuge zu steuern und somit den belgischen Verkehrssteuern zu entgehen.

Aus diesen Gründen gibt es bei der Identifizierung von Verkehrssündern viel Unklarheit.

Durch das wachsende Ausmass dieses Phänomens wurde es unumgänglich, gleichzeitig die Lage der Lohnempfänger zu regeln (das heisst derjenigen, die für die Ausführung ihrer Arbeitsleistungen durch einen Arbeitsvertrag mit einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber verbunden sind) und die anderen, zu Verkehrskriminalität führenden Praktiken, die es zu bekämpfen gilt, ausdrücklich zu verbieten.

Die neue Regelung erlaubt einer in Belgien wohnhaften natürlichen Person, für die Ausübung ihres Berufs ein Fahrzeug zu benutzen, das im Ausland zugelassen ist und das ihr von einem ausländischen Eigentümer, mit dem sie durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt wird. Bedingung dabei ist, eine von der belgischen Mehrwertsteuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. 2. Der Königliche Erlass vom 31.Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern wurde seit seiner Veröffentlichung durch 23 Königliche Erlasse abgeändert. Im Bemühen um Klarheit und bessere Lesbarkeit wurde ein neuer Text erstellt, der den alten Erlass vollständig aufhebt und ersetzt. 3. Dieser Erlassentwurf führt die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in das belgische Recht ein. Durch diese Richtlinie sollen die Aufmachung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigungen harmonisiert werden; die Zulassungsverfahren unterliegen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, wie im Text dieser Richtlinie vorgesehen.

Der Staatsrat hat sich nach seinen Kontakten mit den Erstellern dieses Erlassentwurfs die Frage gestellt, ob gewisse Bestimmungen mit den Prinzipien des europäischen Rechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind.

Die Materie der Zulassung ist eine für die Souveränität der Staaten wichtige polizeiliche Befugnis und ist nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union.

Andererseits wird diese Materie jedoch durch internationale Abkommen geregelt, namentlich durch das internationale Übereinkommen über den Strassenverkehr, das am 8. November 1968 in Wien abgeschlossen und durch das Gesetz vom 30. September 1988 gebilligt wurde.

Zurzeit läuft vor dem Gerichtshof in Luxemburg ein Verfahren in Sachen grenzüberschreitendes Fahrzeugleasing zwischen Deutschland und Österreich infolge einer Vorabentscheidungsfrage, die durch Beschluss vom 10. November 1999 vom Handelsgericht Wien gestellt wurde. In der öffentlichen Sitzung im Juni 2001 vor dem Gerichtshof hat Belgien die Vereinbarkeit der aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigten und durch die Rechtsprechung des Hofes angenommenen Beschränkungen mit Artikel 49 des EG-Vertrags verteidigt. Die zukünftige Rechtsprechung des Hofes wird mit der notwendigen Aufmerksamkeit analysiert werden. 4. Was die Präambel und den verfügenden Teil des Erlassentwurfs angeht, wurde dem vom Staatsrat abgegebenen Gutachten Rechnung getragen.Die Artikel 2, 3 und 4 des Entwurfs sind überarbeitet worden, um dem im Gutachten angesprochenen Bemühen um Klarheit zu entsprechen. 5. In Artikel 3 § 1 des dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs wurde bestimmt, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, das er in Belgien in Betrieb nehmen möchte, dieses Fahrzeug im Fahrzeugverzeichnis "entweder auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen des Hauptbenutzers dieses Fahrzeugs" eintragen lassen muss.Da der Staatsrat in seinem Gutachten verschiedene Probleme aufgeworfen hat, die im Hinblick auf die Einwilligung oder den Beweis der Einwilligung auftreten könnten, wurde Artikel 3 § 1 revidiert. Die festgehaltene Lösung bestimmt, dass die in Belgien wohnhaften Personen das Fahrzeug, das sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, im Fahrzeugverzeichnis eintragen lassen müssen, auch wenn es bereits im Ausland zugelassen ist.

Da die Gesetzgebungsabteilung sich andererseits die Frage gestellt hat, ob es nicht angebracht wäre, dass derjenige, der ein Fahrzeug eintragen lässt, den Beweis der Zustimmung des Eigentümers erbringen muss, wurde dieser Beobachtung in Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Entwurfs Rechnung getragen. Wenn Eigentümer und Benutzer gemeinsam den Antrag auf Zulassung stellen, darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten. 6. Das Gutachten des Staatsrats wurde im folgenden Fall nicht befolgt: Der Erlassentwurf legt nicht fest, in welchen Fällen die Zulassungsbescheinigung aus einem oder aus zwei Teilen besteht. Die Erwägung 7) in der Präambel der vorerwähnten Richtlinie 1999/37/EG des Rates gibt an, dass die Mitgliedstaaten entweder eine einteilige Zulassungsbescheinigung oder eine aus zwei getrennten Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung verwenden und dass diese beiden Systeme weiterhin nebeneinander bestehen können sollten.

Im Gegensatz zu dem, was das Gutachten des Staatsrates zu diesem Punkt vermuten lässt, besteht für die Staaten nicht die Möglichkeit, je nach Fall Zulassungsbescheinigungen auszustellen, die aus einem oder aus zwei Teilen bestehen. Man muss sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden; die belgische Zulassungsbescheinigung besteht zurzeit aus einem einzigen Teil.

Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE 20. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.

Dezember 2000;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. Dezember 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.

April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge eine Harmonisierung von Aufmachung und Inhalt der Zulassungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und ein wirksameres Verfahren für die Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs erforderlich macht;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein System einzurichten, nach dem Altfahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis vorgelegt wurde, oder zumindest ein System auszuarbeiten, durch das die jeweils zuständige Behörde über die Ausstellung eines Verwertungsnachweises in Kenntnis gesetzt wird, wenn das Altfahrzeug bei einer Verwertungsanlage abgeliefert wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers der Landesverteidigung, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. zulassen oder Zulassung: - die behördliche Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Strassenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs in einem Fahrzeugverzeichnis und die Zuteilung einer Zulassungsnummer umfasst;2. wiederzulassen oder Wiederzulassung: - Zulassung desselben Fahrzeugs auf den Namen desselben Eigentümers, aber unter einer anderen Zulassungsnummer;3. vorübergehender Zulassung: - Zulassung mit begrenzter Gültigkeit, entweder eine Transit-Zulassung oder eine vorläufige Zulassung;4. Transit-Zulassung: - vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs, für das vom Föderalminister der Finanzen eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt.beziehungsweise von der MwSt. allein bewilligt wurde; 5. vorläufiger Zulassung: - vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs, für das vom Föderalminister der Finanzen keine wie in Nr.4 erwähnte Befreiung bewilligt wurde; 6. Fahrzeug: a) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind; b) jedes Fahrzeug, das den folgenden Definitionen entspricht: - Motorräder, das heisst zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3;bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; - dreirädrige Krafträder, das heisst mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Fahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3; bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; - vierrädrige Krafträder, das heisst vierrädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von 400 kg oder weniger (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von 15 kW; 7. Personenfahrzeug: - ein Motorfahrzeug, das für die Beförderung von Personen bestimmt ist und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügt;8. Neufahrzeug: - ein Fahrzeug, dessen Baujahr nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, das nicht mehr als 300 Kilometer auf dem Zähler hat und das in Belgien oder anderswo noch nicht zugelassen worden ist;9. Gebrauchtfahrzeug: - ein Fahrzeug, das kein Neufahrzeug ist;10. Altfahrzeug: - jedes Fahrzeug, das als Abfall gilt, in dem Sinne, dass der Halter sich seiner entledigt oder verpflichtet ist, sich seiner aufgrund geltender Rechtsvorschriften zu entledigen;11. in Betrieb nehmen: - auf öffentlicher Strasse in Belgien verkehren, halten oder parken;12. Abkommen über den Strassenverkehr: a) das Abkommen über den Strassenverkehr und seine Anhänge, abgeschlossen in Genf am 19.September 1949 und gebilligt durch das Gesetz vom 1. April 1954; b) das Übereinkommen über den Strassenverkehr und seine Anhänge, abgeschlossen in Wien am 8.November 1968 und gebilligt durch das Gesetz vom 30. September 1988; 13. befugtem Bediensteten: - ein Bediensteter, der aufgrund der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei für befugt erklärt ist, die Ausführung dieser Gesetze und ihrer Ausführungserlasse zu überwachen und die Verstösse gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen;14. Minister: - der föderale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört;15. leitendem Beamten: - der Generaldirektor, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört;16. Direktion für Zulassungen: - die Direktion für Zulassungen bei der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur;17. Zulassungsbescheinigung: - das aufgrund des Artikels 16 § 1 ausgestellte Dokument, durch das bescheinigt wird, dass das Fahrzeug in Belgien zugelassen ist;die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, wird nachstehend Inhaber der Zulassungsbescheinigung oder der Zulassung genannt; 18. Abschrift: - eine fast identische Reproduktion der bei der ursprünglichen Zulassung ausgestellten Zulassungsbescheinigung, versehen mit dem besonderen Vermerk "Abschrift" und für den Mieter eines Fahrzeugs bestimmt;sie wird aufgrund des Artikels 16 § 3 ausgestellt.

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zulassungsbescheinigung sind entsprechend anwendbar auf deren Abschrift, mit Ausnahme der Artikel 16 § 1 und 19 § 2; 19. Duplikat der Zulassungsbescheinigung: - eine fast identische Reproduktion der bei der ursprünglichen Zulassung ausgestellten Zulassungsbescheinigung, versehen mit dem besonderen Vermerk "Duplikat" und dem spezifischen Ausstellungsdatum; das Duplikat wird aufgrund des Artikels 19 ausgestellt.

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zulassungsbescheinigung sind entsprechend anwendbar auf deren Duplikat, mit Ausnahme des Artikels 16 § 1 Absatz 1; 20. Zulassungskennzeichen: - ein von der Direktion für Zulassungen aufgrund des Artikels 22 ausgegebenes offizielles Nummernschild, versehen mit einer Aufschrift, einem Reliefstempel und vom leitenden Beamten zu bestimmenden Sicherheitselementen;21. Duplikat des Zulassungskennzeichens: - eine fast identische Reproduktion des Zulassungskennzeichens, ausgegeben aufgrund von Artikel 24 und ebenfalls versehen mit einer Aufschrift, einem Stempel und Sicherheitselementen. Die Bestimmungen dieses Erlasses über das Zulassungskennzeichen sind entsprechend anwendbar auf dessen Duplikat, mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 1 bis 3; 22. Reproduktion: - eine Reproduktion des Zulassungskennzeichens ohne Reliefstempel oder Sicherheitselemente;23. Aufschrift: - die Gesamtheit der Schriftzeichen auf einem Zulassungskennzeichen oder einer Reproduktion, wobei die Zulassungsnummer den Kern bildet;24. Benutzer: - eine natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, dessen Eigentümer sie nicht ist, benutzt, sei es zu privaten oder beruflichen Zwecken, kostenlos oder gegen Bezahlung, mit Ausnahme der Person, die ein Fahrzeug ausschliesslich als bezahlter Fahrer steuert;25. ausländischem Eigentümer oder Vermieter: - der Eigentümer oder Vermieter, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) eine natürliche Person sein, die ihren Hauptwohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat eines der Abkommen über den Strassenverkehr hat und ihren Wohn- oder Vermögenssitz nicht in Belgien hat;b) eine juristische Person sein, die keine feste Niederlassung in Belgien hat;26. Hauptwohnort: - der Ort, wie er in Artikel 3 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise definiert wird; 27. fester Niederlassung: - eine dauerhafte und materielle Niederlassung, wo eine juristische Person ihren Gesellschaftssitz oder ihre Hauptverwaltung hat, oder der Ort, wo eines oder mehrere ihrer Organe sich versammeln und ihre Entscheidungen treffen, oder der Ort, wo eine zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu ihrem Gesellschaftszweck gehörende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aber der Ort, wo diese juristische Person durch eine oder mehrere natürliche Personen vertreten wird, die in ihrem Namen oder für ihre Rechnung handeln. Abschnitt 2 - Bedingungen, unter denen Fahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Strassen zugelassen werden Art. 2 - § 1 - Ein Fahrzeug darf nur in Betrieb genommen werden, wenn es zugelassen ist und das bei der Zulassung zugeteilte Nummernschild trägt. § 2 - Nicht zulassungspflichtig sind jedoch: 1. Fahrzeuge, die vom Ministerium der Landesverteidigung benutzt werden.Diese Fahrzeuge unterliegen einer besonderen Regelung, die vom Minister einerseits und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landesverteidigung gehört, andererseits in gegenseitigem Einverständnis festgelegt wird; 2. Fahrzeuge, die auf gültige Weise mit einem in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger erwähnten Zulassungskennzeichen versehen sind; 3. Fahrzeuge, die ausschliesslich zu Einfuhr- oder Ausfuhrzwecken öffentliche Strassen benutzen, die innerhalb der Grenzen von See- oder Binnenhäfen zwischen Lade- und Löschplatz liegen, oder zwischen einem dieser Orte und der Umlade- oder Lagerstelle;4. Anhänger, deren zulässiges Höchstgewicht 750 kg nicht übersteigt;5. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Anhänger, ausser wenn sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen;6. Anhänger, die ausschliesslich Strassen innerhalb von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen benutzen;7. Anhänger, die für folkloristische Veranstaltungen benutzt werden;8. Anhänger eines Touristenzuges;9. Baustellenanhänger;10. Kleinkrafträder. Abschnitt 3 - Inbetriebnahme von Fahrzeugen durch in Belgien wohnhafte Personen Art. 3 - § 1 - In Belgien wohnhafte Personen lassen Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das in Artikel 6 erwähnte Fahrzeugverzeichnis eintragen, auch wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind.

In Belgien wohnhaft zu sein bedeutet, dass die betreffenden Personen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein;b) in einem belgischen Handelsregister oder im belgischen Handwerksregister als natürliche oder juristische Person eingetragen sein;c) als juristische Person, die nicht in einem belgischen Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist, durch oder aufgrund internationalen, ausländischen oder belgischen Rechts gegründet sein und in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird. § 2 - Diese Zulassung ist jedoch in folgenden Fällen nicht Pflicht für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 erwähnten Personen in Betrieb genommen werden, nämlich für: 1. Fahrzeuge, die ein ausländischer Vermieter einer natürlichen oder juristischen Person, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in einem belgischen Handelsregister eingetragen ist, für höchstens achtundvierzig Stunden zur Verfügung stellt;2. Fahrzeuge, die von einer natürlichen Person für die Ausübung ihres Berufs benutzt werden und im Ausland auf den Namen eines ausländischen Eigentümers, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zugelassen sind;eine von der Verwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, ausgestellte Bescheinigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden; die genauen Bedingungen über den Gebrauch des Fahrzeugs werden vom Minister der Finanzen festgelegt; 3. Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist;eine vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte muss im Fahrzeug mitgeführt werden; 4. Fahrzeuge, deren Eigentümer eine im Sinne von Artikel 18 Nr.6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend geltende Person ist und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in Belgien geparkt sind. § 3 - Gegebenenfalls kann der Minister oder sein Beauftragter eine ausserordentliche Freistellung von der Zulassung gewähren, was die Zulassung von Fahrzeugen betrifft, die von gewissen, mit besonderen Aufträgen betrauten Diensten des Staates benutzt werden.

Abschnitt 4 - Inbetriebnahme von Fahrzeugen durch im Ausland wohnhafte Personen Art. 4 - § 1- Im Ausland wohnhafte Personen dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Belgien in Betrieb nehmen, sofern diese Fahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat der Abkommen über den Strassenverkehr zugelassen sind und die durch die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zugelassen sind, vorgeschriebenen Nummernschilder tragen.

Alle oben erwähnten Fahrzeuge müssen ausserdem am Heck mit dem oder den Buchstaben versehen sein, der beziehungsweise die durch oben erwähnte Abkommen oder von der Europäischen Union auferlegt wird beziehungsweise werden, um den Staat zu bezeichnen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Der Beweis für die Zulassung im Ausland wird durch Vorlegen der Zulassungsbescheinigung erbracht, die gemäss den Rechtsvorschriften des Zulassungsstaates ausgestellt wurde.

Die Zulassungsbescheinigung muss jedem befugten Bediensteten, der sich als solcher ausgewiesen hat, auf dessen Anfrage hin ausgehändigt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können ebenfalls unter den in Artikel 5 genannten Bedingungen eine vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen in Belgien vornehmen.

Abschnitt 5 - Vorübergehende Zulassungen Art. 5 - § 1 - Für nachstehend erwähnte Personen, die ein Fahrzeug in Betrieb nehmen möchten, ist ebenfalls eine Zulassung erforderlich, die jedoch vorübergehend ist. Es handelt sich entweder um eine Transit-Zulassung, wenn die nachstehend erwähnten Personen vom Einfuhrzoll und von der MwSt. beziehungsweise von der MwSt. allein befreit worden sind, oder um eine vorläufige Zulassung in den anderen Fällen: 1. Personen, die Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Korps in Belgien sind oder in Belgien ähnliche Immunitäten wie das diplomatische Korps geniessen und deren Fahrzeug kein wie in Artikel 20 § 1 Nr.1 oder 6 erwähntes Zulassungskennzeichen trägt, sowie Personen, die Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen in Belgien sind oder die als konsularische Berufsangestellte in Belgien wohnen; 2. Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien angehören, gemäss den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens und deren Fahrzeug kein wie in Artikel 20 § 1 Nr.1, 5 oder 6 erwähntes Zulassungskennzeichen trägt; 3. Zivil- und Militärmitglieder des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) oder einer Streitkraft eines Vertragsstaates des Nordatlantikvertrages (NATO) oder eines Unterzeichnerstaates des am 19.Juni 1995 in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, sofern die in diesem Absatz erwähnten Personen in Belgien ansässig sind, von diesen Organisationen oder Streitkräften gemeldet sind und ihr Fahrzeug kein in Artikel 20 § 1 Nr. 1 oder 6 erwähntes Zulassungskennzeichen trägt.

Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1, 2 oder 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres Mandats und für höchstens drei Jahre gültig; 4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr.6, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. beziehungsweise von der MwSt. allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für höchstens ein Jahr gültig; 5. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in einem Staat haben, der nicht Vertragsstaat der Abkommen über den Strassenverkehr ist;die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens sechs Monate gültig, ausser für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen; 6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, oder die in Artikel 1 Nr.25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und dieses Fahrzeug in Belgien gekauft haben; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens sechs Monate gültig, ausser für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen; 7. ausländische Eigentümer eines Fahrzeugs, das sie nach Belgien überführen oder überführen lassen, ohne dass es ein ausländisches Nummernschild trägt oder noch gültig versichert ist;die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens sechs Monate gültig, ausser für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen; 8. Personen, die im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind;die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens sechs Monate gültig; 9. Personen, die, ohne in den belgischen Bevölkerungsregistern oder im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen zu sein, Gegenstand eines Regularisierungsverfahrens zwecks Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung für Belgien sind;die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens sechs Monate gültig; 10. Personen, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und im Hinblick auf ihren Umzug ins Ausland in Belgien ein Fahrzeug mit Mehrwertsteuerbefreiung erworben haben; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens vier Monate gültig; 11. juristische Personen, die in einem belgischen Handelsregister eingetragen sind oder die durch oder aufgrund internationalen, ausländischen oder belgischen Rechts gegründet worden sind und über eine feste Niederlassung in Belgien verfügen und die in Belgien ein Fahrzeug erworben haben mit Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt.beziehungsweise von der MwSt. allein im Hinblick auf die Überführung dieses Fahrzeugs zu einer ihrer festen Niederlassungen im Ausland; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens vier Monate gültig. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 und unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ist die vorübergehende Zulassung nur für den Zeitraum gültig, für den das Fahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, die gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen abgeschlossen wurde.

Was die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für eine in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnte Person betrifft, kann das Fahrzeug auch durch gleich welche ausländische Haftpflichtversicherung gedeckt sein, die einen in Belgien gültigen internationalen Versicherungsnachweis für dieses Fahrzeug ausstellt; die Dauer der Zulassung darf die Gültigkeitsdauer der Versicherung überschreiten, wenn letztere für mindestens einen Monat abgeschlossen wurde und rechtzeitig verlängert wird.

Der Provost Marshall des SHAPE überprüft bei jeder im vorherigen Absatz erwähnten Zulassung, ob alle Versicherungsformalitäten korrekt erfüllt sind. § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung während des Monats, in dem die Zulassung verfällt, vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung noch immer erfüllt sind. § 4 - Eine vorübergehende Zulassung ist immer bis zum letzten Tag eines bestimmten Monats gültig. Wenn eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im Laufe eines Monats nicht mehr erfüllt ist, ist der Verfalltag dieser Zulassung der letzte Tag desselben Monats, ausser wenn es sich um die Gültigkeit des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug handelt; im letzteren Fall ist der Verfalltag der Zulassung der letzte Tag des vorherigen Monats. § 5 - Die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften dürfen vorübergehend zugelassene Fahrzeuge weder durch Vermietung noch durch eine ähnliche Vereinbarung einer Person zur Verfügung stellen, die eine der in Artikel 3 § 1 Absatz a, b oder c erwähnten Bedingungen erfüllt.

KAPITEL II - Zulassungsverfahren und -dokumente Abschnitt 1 - Das Fahrzeugverzeichnis Art. 6 - § 1 - Das Fahrzeugverzeichnis ist eine computergestützte Datenbank. Sie wird von der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur des föderalen Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur geführt. § 2 - Die personenbezogenen Daten des Verzeichnisses können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen;2. Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person, die Steuern oder Gebühren in Bezug auf den Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch oder die Stilllegung eines Fahrzeugs schuldet;3. Vorbereitung der eventuellen Requirierung von Fahrzeugen in Kriegszeiten;4. Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten und Ergreifung von Massnahmen im Falle einer solchen Krise;5. Kontrolle der von den Fahrzeughändlern und Garagisten praktizierten Preise;6. Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen;7. Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern;8. Erstellung von globalen und anonymen Statistiken durch das Landesamt für Statistiken;9. Einziehung von Zusatzprämien oder -beiträgen zur Deckung der Lasten in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Personen mit Behinderung;10. Sicherungspfändung und Vollstreckungspfändung der Motorfahrzeuge und Anhänger;11. Strassenverkehrs- und Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der Motorfahrzeuge und Anhänger;12. Einziehung der Zölle auf Motorfahrzeuge und Anhänger;13. technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge;14. Identifizierung der Besitzer von Radio- oder Fernsehgeräten an Bord eines Motorfahrzeugs im Hinblick auf die Einziehung der Rundfunk- und Fernsehgebühren;15. Kontrolle des Versicherungsschutzes in Sachen zivilrechtliche Verantwortlichkeit, zu der Motorfahrzeuge und Anhänger Anlass geben können;16. Mitteilung an die in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen des Namens der Versicherungsgesellschaften, die die zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht;17. Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste;18. laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der Nordatlantikvertragsorganisation, und zwar zu protokollarischen Zwecken;19. Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über die Verwaltung von Altfahrzeugen. Art. 7 - Insofern die Daten verfügbar sind, werden im Verzeichnis folgende Angaben über das zugelassene Fahrzeug vermerkt: 1. Zulassungsnummer (Nummer des Zulassungskennzeichens);2. Datum der Erstzulassung in Belgien oder im Ausland;3. personenbezogene Daten über den Inhaber der Zulassungsbescheinigung, wie in den Artikeln 8 und 9 aufgezählt;4. Marke oder, wenn Marke unbekannt, Name des Herstellers;5. Typ und gegebenenfalls Variante oder Version betreffend diesen Typ;6. Handelsbezeichnung;7. Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer);8. technisch zulässiges Gesamtgewicht, ausser für Motorräder;9. Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit Karosserie und bei Zugmaschinen anderer Fahrzeugklassen als M1 - das heisst bei für den Personenverkehr bestimmten Motorfahrzeugen mit maximal acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz - mit Anhängevorrichtung;10. Gültigkeitszeitraum, nur für die vorübergehende Zulassung;11. Datum der letzten Zulassung;12. Fahrzeugklasse;13. Karosserietyp;14. Typgenehmigungsnummer oder gegebenenfalls Referenznummer;15. Anzahl Achsen;16. Radstand (in mm);17. bei Fahrzeugen mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3500 kg: Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen;18. technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (in kg);19. Hubraum (in cm3);20. Nennleistung (in kW);21. Kraftstoffart oder Energiequelle;22. Leistungsgewicht (in kW/kg) nur bei Motorrädern;23. Farbe der Karosserie;24. Anzahl Sitzplätze, einschliesslich Führersitz;25. Anzahl Stehplätze (soweit vorhanden);26. Höchstgeschwindigkeit (in km/h);27. Geräuschpegel: Standgeräusch und Fahrgeräusch (in dBA);28. Ausstoss (Abgase): CO, HC, NOX, HC + NOX, Dieselpartikel, CO2 (in g/km oder g/kWh) und ein korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in m-1);29. kombinierter Kraftstoffverbrauch (Durchschnittsverbrauch innerhalb und ausserhalb von Stadtgebieten in l/100 km);30. für die EG-Typgenehmigung massgebliche Schadstoffklasse (Angabe der geltenden Version);31. Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l);32. Masse: Länge und Breite (ohne Aussenspiegel);33. Aufhängungstyp;34. Name, Adresse und gegebenenfalls Kodenummer des Versicherungsunternehmens, das die Risiken der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Fahrzeugeigentümers oder -benutzers deckt;35. gegebenenfalls die Übereinstimmung mit den Regeln der Fahrzeugkontrolle. Art. 8 - Wenn der Antragsteller oder Inhaber der Zulassung eine natürliche Person ist, werden ausserdem folgende Angaben im Verzeichnis vermerkt: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der natürlichen Person;2. die Adresse ihres Hauptwohnorts oder im Falle eines laufenden Verfahrens im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung für Belgien ihr vorläufiger Wohnort im besagten Land;3. für die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für eine in Artikel 5 § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Person: die Adresse ihres vorübergehenden Wohnorts in Belgien; für die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für eine in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnte Person: die Adresse des Sitzes ihrer Organisation; 4. gegebenenfalls ihre Eintragungsnummer im Nationalregister;5. gegebenenfalls ihre Eintragungsnummer in einem belgischen Handels- oder Handwerksregister;6. gegebenenfalls ihre Mehrwertsteuernummer. Art. 9 - Wenn der Antragsteller der Zulassung eine juristische Person ist, werden ausserdem folgende Angaben im Verzeichnis vermerkt: 1. der Gesellschaftsname der juristischen Person;2. ihre Rechtsform;3. die Adresse ihres Gesellschaftssitzes;4. wenn der Gesellschaftssitz nicht in Belgien liegt, die juristische Person jedoch hier eine Niederlassung hat: die Adresse dieser Niederlassung, wenn das Fahrzeug dort verwaltet oder benutzt wird;5. gegebenenfalls ihre Mehrwertsteuernummer oder Eintragungsnummer im Nationalregister. Abschnitt 2 - Der Zulassungsantrag Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs wird vom Eigentümer oder Benutzer des besagten Fahrzeugs, nachstehend Antragsteller genannt, eingereicht.

Wenn Eigentümer und Benutzer für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer als Antragsteller auftreten.

Wenn es mehrere Eigentümer gibt, die entweder einzeln oder gemeinsam für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Eigentümer, der Hauptbenutzer des Fahrzeugs ist, als Antragsteller auftreten.

Wenn mehrere Benutzer für ihr Fahrzeug eine Zulassung möchten, darf allein der Hauptbenutzer als Antragsteller auftreten. § 2 - Der Antrag wird anhand eines Formulars, das der Antragsteller zu diesem Zweck bei der Direktion für Zulassungen erhalten hat, eingereicht. Der Antragsteller füllt das Formular gemäss den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datiert und unterzeichnet es. Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt.

Im Antrag wird auf jeden Fall vermerkt, ob die zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Sachen Motorfahrzeuge durch einen Versicherungsvertrag mit einjähriger Dauer gedeckt ist, unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, oder durch einen Versicherungsvertrag mit einer Mindestdauer von einem Monat im Falle einer vorübergehenden Zulassung.

In den Zulassungsanträgen, die von den in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Personen eingereicht werden, kann jedoch eine Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags von mehr als einem Jahr vermerkt werden infolge eines Abkommens, das abgeschlossen wurde durch den Austausch von in Brüssel datierten Briefen vom 23. Mai und 2. Juni 1967 zur Abänderung des Abkommens zwischen Belgien und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE) zur Regelung gewisser Verwaltungsprobleme in Bezug auf die Niederlassung des SHAPE in Belgien.

Gegebenenfalls wird ebenfalls im Antrag vermerkt, ob die steuerlichen Verpflichtungen und technischen Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind, eingehalten wurden.

Was die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für eine in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnte Person betrifft, wird dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung des SHAPE beigefügt, die bestätigt, dass der Provost Marshall des SHAPE überprüft hat, ob alle Formalitäten in Bezug auf dieses Fahrzeug erfüllt wurden, und auf der er das Verfalldatum der Versicherung vermerkt. § 3 - Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen war, wird die von den Behörden dieses Staates ausgestellte Zulassungsbescheinigung dem Antrag beigefügt. Im Falle einer aus mehreren Teilen bestehenden Bescheinigung werden die verschiedenen Teile zusammen abgegeben.

Die für die Zulassung zuständigen Behörden behalten die abgegebenen Teile der besagten Bescheinigung und bewahren sie während mindestens sechs Monaten auf. Sie informieren diesbezüglich innerhalb von zwei Monaten die Behörden des Mitgliedstaates, die die zurückbehaltene Bescheinigung ausgestellt haben. Sie senden die Zulassungsbescheinigung den besagten Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückbehaltung darum bitten.

Art. 11 - Der Antrag wird entweder per Post oder in einem Büro der Direktion für Zulassungen eingereicht.

Der Minister kann andere zusätzliche Weisen der Einreichung der Anträge festlegen.

Art. 12 - Der Antragsteller kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag bei der Direktion für Zulassungen einzureichen. Die Vollmacht wird auf dem Antragsformular selbst gegeben, und zwar durch den Vermerk der Identität des Bevollmächtigten und seiner Eintragungsnummer im Nationalregister und durch die Unterschrift des Antragstellers und des Bevollmächtigten.

Art. 13 - Der Antragsteller ist stets dazu verpflichtet, dem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten auf dessen Anfrage hin die Auskünfte zu erteilen, die er zur Feststellung der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Antrags für notwendig hält, insbesondere was die Zulassung von Fahrzeugen betrifft, die aufgrund einer zuverlässigen und administrativ überprüfbaren Quelle als gestohlen, zerstört oder derart verunglückt gemeldet sind, dass sie von der Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für dieses Fahrzeug deckt, als technischer Totalverlust angesehen werden.

Art. 14 - Der Antrag ist unzulässig, wenn das Formular, anhand dessen er gestellt wird, nicht gemäss den Bestimmungen des Artikels 10 datiert oder unterzeichnet eingereicht wurde oder wenn ein oder mehrere der beizufügenden Dokumente beziehungsweise eine oder mehrere der beizufügenden Angaben oder Auskünfte fehlen.

Abschnitt 3 - Änderungen in den Angaben des Antrags Art. 15 - § 1 - Im Falle einer Änderung in den Angaben, die zur ursprünglichen Zulassung auf den Namen desselben Inhabers geführt haben, muss letzterer innerhalb von vierzehn Tagen nach dieser Änderung einen neuen Zulassungsantrag stellen, wobei er dieselbe Zulassungsnummer behält.

Der von ihm eingereichte Abänderungsantrag wird nachstehend als gewöhnlicher Zulassungsantrag angesehen, auf den die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 ebenfalls Anwendung finden.

Ist der Inhaber verstorben, obliegt die Mitteilungspflicht seinen Erben oder Vermächtnisnehmern, wobei die vierzehntätige Frist in diesem Fall erst am Tag beginnt, an dem sie vom Ereignis, das Anlass zur Abänderung gibt, erfahren haben.

Diese Frist beträgt im Hinblick auf die in Artikel 25 § 1 Absatz 2 erwähnte Übertragung eines Zulassungskennzeichens jedoch vier Monate. § 2 - Die Bestimmungen des vorherigen Paragraphen sind nicht auf die Adressenänderung einer natürlichen Person anwendbar. Der Antragsteller bittet jedoch seine Gemeindeverwaltung, diese Änderung auf seiner Zulassungsbescheinigung zu vermerken, ausser wenn er Inhaber eines "CD"-Zulassungskennzeichens ist. In diesem Fall lässt er die Adressenänderung vom Protokolldienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten anbringen.

Sie sind ebenfalls nicht anwendbar im Falle eines Wechsels der Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für Motorfahrzeuge deckt.

Abschnitt 4 - Die Zulassungsbescheinigung Art. 16 - § 1 - Die Direktion für Zulassungen stellt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene Fahrzeug und für jedes zu diesem Zweck zugeteilte Zulassungskennzeichen eine Zulassungsbescheinigung aus.

Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Personen kann die Zulassungsbescheinigung auch von der Föderalen Polizei beim SHAPE ausgestellt werden. § 2 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem einzigen Teil, bis der Minister bestimmt, dass sie aus zwei Teilen, Teil I und Teil II genannt, bestehen soll. § 3 - Die oben genannte Direktion stellt eine einteilige Abschrift der Zulassungsbescheinigung an Personen aus, die Fahrzeuge vermieten oder verleasen, sofern diese Tätigkeit in ihrem Handelsregister eingetragen ist und oben genannte Personen einen gültigen Antrag zwecks Erhalt einer Abschrift für ein bestimmtes Fahrzeug eingereicht haben. Falls das betroffene Fahrzeug nicht mehr vermietet oder verleast wird, wird die Abschrift unverzüglich an die Direktion für Zulassungen zurückgesandt. § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt per normale Post an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers oder an die Adresse des vorläufigen oder vorübergehenden Wohnortes, der im Antrag auf vorübergehende Zulassung vermerkt ist. Die Ausstellung kann ebenfalls durch Aushändigung an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten auf Vorlage des Personalausweises der anwesenden Person erfolgen. § 5 - Die Zulassungsbescheinigung wird mit dem Datum ihrer Erstellung versehen.

Art. 17 - Die Zulassungsbescheinigung wird jedes Mal, wenn das Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, im Fahrzeug mitgeführt.

Der Inhaber der Bescheinigung bewahrt diese so auf, dass sie insbesondere durch Licht- oder Feuchtigkeitseinwirkung nicht beschädigt wird.

Im Falle einer aus mehreren Teilen bestehenden Bescheinigung wird nur Teil I im Fahrzeug mitgeführt. Teil II wird anderswo von dessen Eigentümer aufbewahrt.

Wenn eine Abschrift ausgestellt wurde, wird diese im Fahrzeug mitgeführt, während die Zulassungsbescheinigung vom Vermieter ausserhalb des Fahrzeugs aufbewahrt wird. § 2 - Wenn das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist, bewahrt der Eigentümer des Fahrzeugs die ein- oder mehrteilige Zulassungsbescheinigung auf.

Art. 18 - Der Minister legt Masse, Form, Farbe und Inhalt der Zulassungsbescheinigung fest.

Art. 19 - § 1 - Die Direktion für Zulassungen stellt ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig war.

Ein Duplikat wir nur gegen Aushändigung der vollständigen alten Zulassungsbescheinigung ausgestellt. § 2 - Wenn durch eine in Artikel 32 § 1 erwähnte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon gestohlen, verloren oder zerstört wurde und dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz gültig war, stellt die Direktion für Zulassungen ebenfalls ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung aus.

Wenn nur ein Teil der mehrteiligen Bescheinigung verloren, gestohlen oder zerstört wurde, wird ein Duplikat nur gegen Aushändigung des restlichen Teils ausgestellt.

Sobald das Duplikat ausgestellt ist, verliert das zerstörte oder verlorene Exemplar seine Gültigkeit.

Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde, oder bei Verlust oder Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung wird auf der Grundlage derselben wie in Artikel 32 § 1 erwähnten Bescheinigung eine Wiederzulassung beantragt. § 3 - Der Antrag auf ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2.

Abschnitt 5 - Die Zulassungskennzeichen Art. 20 - § 1 - Es gibt verschiedene Kategorien von Zulassungskennzeichen, die jeweils für die folgenden Gruppen von Zulassungsinhabern bestimmt sind: 1. gewöhnliches Kennzeichen mit normaler Aufschrift für Personen, die einen gewöhnlichen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrag eingereicht haben;2. zusätzliches Kennzeichen mit besonderer Aufschrift für die in § 2 erwähnten Personen, nachstehend je nach Fall "Hof"-, "A"-, "E"- oder "P"-Kennzeichen genannt;3. Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 11 erwähnten Personen, nachstehend Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung; 4. Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen für die in Artikel 5 § 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Personen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt; 5. Sonderkennzeichen für die in § 3 erwähnten Personen, nachstehend je nach Fall "EUR"- oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen genannt;6. Diplomatenkennzeichen für die in § 4 erwähnten Personen, nachstehend "CD"-Kennzeichen genannt. § 2 - Das zusätzliche Kennzeichen mit besonderer Aufschrift wird in Absprache mit den betroffenen Instanzen folgenden Einrichtungen oder Personen, die in diesen Einrichtungen ein wichtiges Amt bekleiden, zugeteilt: 1. das "Hof"-Kennzeichen den Mitgliedern der Königsfamilie und den Würdenträgern des Hofes;2. das "A"-Kennzeichen dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer, den Mitgliedern der Föderalregierung, den Staatsministern, den Vertretern der Hohen Magistratur, den Provinzgouverneuren, den Vertretern des Hohen Klerus, den Generalsekretären und Kabinettschefs der Föderalregierung;3. das "E"-Kennzeichen den Präsidenten, Mitgliedern oder Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen;4. das "P"-Kennzeichen dem Präsidenten und den Mitgliedern des Senats, den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Flämischen oder Wallonischen Parlaments, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, dem Präsidenten des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Mitgliedern des Deutschsprachigen Parlaments und den belgischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Die Zulassungskennzeichen mit besonderer Aufschrift werden nur auf der Grundlage eines zusätzlichen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrags für ein Fahrzeug, das bereits ein gewöhnliches Kennzeichen oder ein "CD"-Kennzeichen trägt, ausgegeben.

Der Inhaber einer doppelten Zulassung entscheidet, welches der beiden Zulassungskennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht wird. § 3 - Die Sonderkennzeichen werden wie folgt zugeteilt: 1. Das "EUR"-Kennzeichen wird den von der Europäischen Gemeinschaft angegebenen und in Belgien ansässigen Organen und Beamten der Europäischen Gemeinschaft zugeteilt;2. Das "EUROCONTROL"-Kennzeichen wird den von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt angegebenen und in Belgien ansässigen Organen und Beamten dieser Organisation zugeteilt. Die Sonderkennzeichen werden nur auf der Grundlage eines gewöhnlichen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrags für ein Fahrzeug ausgegeben. § 4 - Das "CD"-Kennzeichen wird auf Vorschlag des Protokolldienstes des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten entweder Personen zugeteilt, die Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Korps in Belgien sind oder in Belgien ähnliche Immunitäten wie das diplomatische Korps geniessen, oder aber den diplomatischen Missionen oder den festen Niederlassungen internationaler öffentlich-rechtlicher Einrichtungen für die Dienstfahrzeuge, die die beiden letzteren benutzen.

Das "CD"-Kennzeichen kann auf der Grundlage eines zusätzlichen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrags für ein Fahrzeug, das bereits ein gewöhnliches Kennzeichen trägt, als zusätzliches Sonderkennzeichen ausgegeben werden.

Art. 21 - Der Minister legt Masse, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Zulassungskennzeichen und Reproduktionen fest.

Art. 22 - Die Direktion für Zulassungen gibt dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Kennzeichen oder Sonderkennzeichen. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 und § 4 erwähnten Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit besonderer Aufschrift oder ein zusätzliches "CD"-Kennzeichen geben.

Für jede neue Zulassung gibt die Direktion für Zulassungen ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäussert, das Zulassungskennzeichen eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende Kurzzeitzulassung gegeben worden ist.

Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung des alten Zulassungskennzeichens erfolgen.

Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäss Artikel 16 § 4.

Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Personen kann das Zulassungskennzeichen ebenfalls von der Föderalen Polizei beim SHAPE ausgegeben werden.

Art. 23 - Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die von ihr gewählte und im Voraus beantragte Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist.

Die Reservierung erfolgt, sobald die entsprechende Gebühr bezahlt ist.

Diese Gebühr muss für jede Reservierung einer neuen Zulassungsnummer entrichtet werden.

Der Antragsteller reicht den Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung seines Fahrzeugs unter dieser personalisierten Aufschrift innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung ein. Nach Ablauf dieser Frist ist die personalisierte Aufschrift nicht mehr reserviert, es sei denn der leitende Beamte oder sein Beauftragter verlängert diese Reservierungsfrist auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags um zwei Monate.

Die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter einer personalisierten Aufschrift wird wie eine gewöhnliche Zulassung oder Wiederzulassung angesehen und führt zur Zahlung der zu diesem Zweck vorgesehenen Gebühr.

Art. 24 - § 1 - Die Direktion für Zulassungen gibt ein Duplikat als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes Zulassungskennzeichen aus. Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine Gültigkeit. Ein Duplikat wird nur gegen Aushändigung des alten Zulassungskennzeichens ausgegeben. § 2 - Wenn gemäss Artikel 32 § 1 nachgewiesen ist, dass das Zulassungskennzeichen, unter dem das Fahrzeug zugelassen ist, verloren, gestohlen oder zerstört wurde, wird das Fahrzeug wiederzugelassen.

Handelt es sich jedoch um den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung eines zusätzlichen Kennzeichens mit besonderer Aufschrift oder eines "CD"-Kennzeichens, kann der Inhaber gemäss den Bestimmungen des Artikels 32 § 1 ein Duplikat des Zulassungskennzeichens erhalten. § 3 - Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats erfolgt gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2.

Abschnitt 6 - Übertragung von Zulassungskennzeichen Art. 25 - § 1 - Ein zugelassenes Fahrzeug kann mit dem Einverständnis des Inhabers der Zulassung und unter Beibehaltung seines Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder zugelassen werden.

Ein auf den Namen des verstorbenen Inhabers zugelassenes Fahrzeug kann auf den Namen seines hinterbliebenen Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder unter Beibehaltung des ursprünglichen Kennzeichens zugelassen werden.

In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen zugelassen wird. § 2 - In den oben genannten Fällen wird der Beweis für die Heirat, das gesetzliche Zusammenwohnen, die Nachkommenschaft, die gesetzliche Adoption und den Tod von der Gemeindeverwaltung erbracht.

Die Übertragung eines Zulassungskennzeichens wird wie ein Fall von gewöhnlicher Zulassung angesehen. Das Einverständnis wird auf dem in Artikel 10 § 2 erwähnten Formular gegeben.

Abschnitt 7 - Gebühren Art. 26 - Für folgende administrative Bearbeitungen ist die Vorauszahlung der jeweiligen Gebühr zu Lasten des Antragstellers erforderlich: 1. für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift mit fünf Schriftzeichen: 874 EUR;2. für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift mit sechs Schriftzeichen: 620 EUR;3. für eine Zulassung mit neuem Zulassungskennzeichen: 62 EUR;4. für eine Zulassung unter Beibehaltung des Zulassungskennzeichens: 62 EUR;5. für die Ausstellung einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung: 62 EUR;6. für eine Wiederzulassung: 25 EUR;7. für die Ausstellung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung: 25 EUR;8. für die Ausgabe eines Duplikats des Zulassungskennzeichens: 25 EUR;9. für die Abänderung der ursprünglichen Zulassung mit Bezug auf den Namen einer Handelsgesellschaft, die mit der Abänderung ihrer Mehrwertsteuernummer einhergeht: 25 EUR;10. für die übrigen Abänderungen der ursprünglichen in Artikel 15 § 1 erwähnten Zulassung: 12,50 EUR;11. für die Verlängerung einer vorübergehenden Zulassung: 12,50 EUR. Art. 27 - Die aufgrund von Artikel 26 geschuldeten Beträge werden wie folgt beglichen: 1. für die in Artikel 26 Nr.1 und 2 erwähnte personalisierte Aufschrift: nach den Anweisungen des leitenden Beamten durch Überweisung oder Einzahlung auf ein auf den Namen der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur eröffnetes Postscheckkonto; 2. für die anderen Fälle: durch Steuermarken oder durch die Steuermarke ersetzende Zahlungstechniken, die im Hinblick auf die Begleichung der besagten Beträge vom Minister der Finanzen festgelegt werden. Die Marken werden vollständig auf das Antragsformular geklebt und entwertet, wie vorgeschrieben durch Artikel 13 des Erlasses des Regenten vom 18. September 1947 über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches.

Art. 28 - § 1 - Es wird keine Gebühr erhoben für die Zulassung oder Wiederzulassung von Fahrzeugen, für die ein "Hof"-, "A"-, "E"- oder "CD"-Kennzeichen zugeteilt wurde. § 2 - Es wird weder eine Gebühr erhoben für die Verlängerung einer vorübergehenden Zulassung für die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen noch für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit "CD"-Zulassungsnummer unter einer anderen Zulassungsnummer in Bezug auf eine vorübergehende Zulassung. § 3 - Es wird keine Gebühr erhoben für die Zulassung von Personenfahrzeugen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden.

Es wird ebenfalls keine Gebühr erhoben für die Zulassung von Linienbussen, Reisebussen oder Trolleybussen und ihren Anhängern. § 4 - Es wird keine Gebühr erhoben für die Zulassung von Fahrzeugen, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben.

KAPITEL III - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Anbringen des Zulassungskennzeichens und seiner Reproduktion am Fahrzeug Art. 29 - Das Zulassungskennzeichen wird am Heck des Fahrzeugs angebracht, entweder in der Mitte oder an der linken Seite. Wenn der Hersteller des Fahrzeugs dafür eine Stelle vorgesehen hat, wird davon Gebrauch gemacht.

Das Kennzeichen und seine Reproduktion müssen sich ausserdem auf einer annähernd senkrechten Ebene rechtwinklig zur Symmetrieebene des Fahrzeugs befinden, wobei der obere Rand maximal zwei Meter über dem Boden und parallel zum Boden angeordnet sein muss.

Die Kennzeichen werden fest am Fahrzeug angebracht. Sie bleiben jederzeit sichtbar und sind am Tag bei hellem Wetter mindestens vierzig Meter weit lesbar.

Dieser Lesbarkeitsabstand wird auf 30 Meter verringert für Zulassungskennzeichen oder Reproduktionen, die kleiner sind als das europäische Format für Autoschilder (520 mm x 110 mm), und auf 20 Meter für Zulassungskennzeichen für Motorräder.

Art. 30 - Eine Reproduktion des Zulassungskennzeichens wird in der Mitte oder links an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht.

Eine Reproduktion des Kennzeichens der Zugmaschine wird auf die gleiche Weise wie in Artikel 29 Absatz 1 beschrieben an ihrem Anhänger angebracht, der zu einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 bis 9 erwähnten Klassen gehört.

Wenn der Anhänger eines in Belgien zugelassenen Fahrzeugs nicht in Belgien zugelassen ist, wird eine Reproduktion des Kennzeichens der Zugmaschine auf diesem Anhänger angebracht. Wenn dieser Anhänger bereits ein Nummernschild eines anderen Landes trägt, darf dieses von der Reproduktion nicht verdeckt werden.

Wenn ein Fahrradträger am Fahrzeugheck oder an der Anhängekupplung befestigt ist, wird eine Reproduktion des Kennzeichens auch auf diesem Träger angebracht.

Wenn ein Gepäckkoffer am Heck eines Linienbusses oder Reisebusses montiert ist und das Zulassungskennzeichen verdeckt, wird ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens an diesem Koffer angebracht.

In allen oben beschriebenen Fällen weist die Reproduktion einen retroreflektierenden Hintergrund auf.

Art. 31 - § 1 - Manipulationen an einem Zulassungskennzeichen oder seiner Reproduktion oder in deren unmittelbarer Umgebung, die zu Verwirrung in Bezug auf den Inhalt ihrer Aufschrift führen könnten, sind verboten.

Das Bohren von Löchern in das Kennzeichen oder in seine Reproduktion darf ebenfalls nicht zu einer Verwirrung in Bezug auf den Inhalt ihrer Aufschrift führen. § 2 - Das Kennzeichen und seine Reproduktion dürfen auf keinen Fall verdeckt werden, auch nicht mit durchsichtigem Material.

Abschnitt 2 - Verlust der Zulassungsbescheinigung oder des Zulassungskennzeichens Art. 32 - § 1 - Der Inhaber der Zulassung meldet Verlust, Diebstahl oder Zerstörung seiner Zulassungsbescheinigung, eines Teils seiner Bescheinigung oder seines Zulassungskennzeichens unverzüglich bei einem Polizeidienst.

Wenn nur ein Teil der mehrteiligen Zulassungsbescheinigung verloren, gestohlen oder zerstört wurde, fügt der Meldende seiner Meldung den noch vorhandenen Teil bei.

Der betreffende Polizeidienst händigt dem Inhaber der Zulassung eine Bescheinigung aus, in der die Meldung festgestellt wird, und bringt gegebenenfalls einen Stempel auf dem noch vorhandenen Teil der mehrteiligen Zulassungsbescheinigung an, der somit integraler Bestandteil der polizeilichen Bescheinigung wird.

Der Meldende wiederum heftet diese Bescheinigung sofort an seinen Antrag auf Wiederzulassung, auf Erhalt eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder des Zulassungskennzeichens oder auf Streichung der Zulassungsnummer seines Kennzeichens.

Wenn jedoch der Meldende sein Fahrzeug nicht mehr benutzt und beabsichtigt, das Fahrzeug, auf das sich die verlorene, gestohlene oder zerstörte Zulassungsbescheinigung bezieht, zu verkaufen oder abzutreten, händigt er die polizeiliche Bescheinigung dem nachfolgenden Eigentümer aus. § 2 - Die mit normaler Post versandten Zulassungsbescheinigungen oder -kennzeichen, die dem Empfänger nicht zugestellt werden konnten und bei der Direktion für Zulassungen nicht zurückgekehrt sind, werden vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zulassungsdatum nicht ersetzt.

Ab dem fünfzehnten Tag bis zwei Monate nach Zulassungsdatum kann der Inhaber der Zulassung auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung ein Duplikat der nicht erhaltenen Zulassungsbescheinigung beziehungsweise eine Wiederzulassung in Bezug auf ein nicht erhaltenes Zulassungskennzeichen oder eine nicht erhaltene vorübergehende Zulassungsbescheinigung beantragen.

Ab zwei Monaten nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte Zulassungsbescheinigungen oder nicht zugestellte Zulassungskennzeichen, die bei der Direktion für Zulassungen nicht zurückgekehrt sind, als verloren oder zerstört angesehen.

In diesem Fall kann der Inhaber der Zulassung ein Duplikat beziehungsweise eine Wiederzulassung nur auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Bescheinigung beantragen.

Eine Zulassungsbescheinigung und ein Kennzeichen, die nicht zugestellt werden konnten, verlieren unmittelbar nach ihrer Ersetzung ihre Gültigkeit.

Art. 33 - Wer eine Zulassungsbescheinigung, einen Teil einer Zulassungsbescheinigung oder ein Zulassungskennzeichen findet, gibt diese beim nächstgelegenen Polizeidienst ab. Dieser sendet den gefundenen Gegenstand unabhängig von den Bestimmungen des Artikels 36 schnellstmöglich an die Direktion für Zulassungen.

Wenn der Inhaber einer Zulassungsbescheinigung, eines Teils einer Zulassungsbescheinigung oder eines Kennzeichens, das verloren oder gestohlen wurde, es nach Erhalt eines neuen Exemplars oder nach Streichung der Zulassungsnummer seines Kennzeichens wiederfindet, sendet er das wiedergefundene Exemplar unverzüglich an die Direktion für Zulassungen zurück.

Abschnitt 3 - Übertragung oder Abtretung der Zulassungsbescheinigung Art. 34 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung oder gegebenenfalls die in Artikel 32 § 1 erwähnte polizeiliche Bescheinigung wird der zugelassenen Prüfstelle für technische Kontrolle vorgelegt, wenn das Fahrzeug dort im Hinblick auf seinen Verkauf vorgeführt wird.

Ab dem Datum der technischen Kontrolle ist die Zulassungsbescheinigung nur noch zwei Monate gültig; ein besonderer Vermerk bezüglich der begrenzten Gültigkeit wird auf dem Dokument angebracht. Die Frist von zwei Monaten kann von der oben genannten Prüfstelle um weitere zwei Monate verlängert werden.

Wenn der Verkauf nicht stattfindet und der Inhaber der Zulassungsbescheinigung dasselbe Fahrzeug weiter benutzen möchte, beantragt er gemäss den Bestimmungen des Artikels 19 § 1 innerhalb des auf der Zulassungsbescheinigung angegebenen Gültigkeitszeitraums ein Duplikat.

Solange das Fahrzeug nicht abgetreten wurde und solange die Zulassungsbescheinigung mit begrenzter Gültigkeit nicht durch ein neues Exemplar ersetzt wurde, bewahrt der Inhaber der Bescheinigung diese sorgfältig auf. § 2 - Bei Verkauf, Schenkung oder Abtretung des Fahrzeugs wird die ein- oder mehrteilige Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls die in Artikel 32 § 1 erwähnte polizeiliche Bescheinigung an den Käufer, Beschenkten oder Begünstigten zusammen mit dem Fahrzeug abgetreten. § 3 - Die Bestimmungen der vorherigen Paragraphen betreffen nicht die Zulassungsbescheinigungen, die zusammen mit einem in Artikel 20 § 1 Nr. 2 erwähnten zusätzlichen Zulassungskennzeichen ausgestellt wurden.

Diese werden bei Abtretung des Fahrzeugs oder im besonderen Fall der Beendigung der Funktion des Inhabers an die Direktion für Zulassungen zurückgesandt. § 4 - Im Falle der Verschrottung des Fahrzeugs sendet der Verwertungsbetrieb innerhalb von vierzehn Tagen nach Vernichtung des Fahrgestells die vollständige Zulassungsbescheinigung an die Direktion für Zulassungen zurück. Vorher bringt er darauf den Vermerk "Fahrgestell vernichtet" sowie seinen Stempel, das Datum und seine Unterschrift an.

Wenn die Verwertungsbetriebe für Altfahrzeuge gemäss Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/53/EG eine Genehmigung erhalten haben oder registriert sind, unbeschadet der diesbezüglichen Vorschriften der Regionen, notifizieren sie der Direktion für Zulassungen innerhalb eines Monats jeden Verwertungsnachweis, den sie bei Ablieferung des Altfahrzeugs zur Vernichtung ausgestellt haben.

Abschnitt 4 - Ablauf der Zulassung Art. 35 - Wenn der Inhaber der Zulassung den Gebrauch seines Fahrzeugs einstellt, sendet er das Zulassungskennzeichen innerhalb von vierzehn Tagen an die Direktion für Zulassungen zurück, die dann die Zulassungsnummer aus dem Verzeichnis streicht.

Nur wenn der Inhaber gemäss den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 2 die Möglichkeit hat, bei Abtretung oder Stilllegung seines Fahrzeugs sein Zulassungskennzeichen für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs wieder zu benutzen, darf er das bestehende Zulassungskennzeichen in Abwartung einer neuen Zulassung noch vier Monate lang behalten.

Wenn nach Ablauf der festgelegten Frist kein Versand oder keine Aushändigung an die oben genannte Direktion erfolgt ist, kann der leitende Beamte oder sein Beauftragter die Zulassungsnummer dieses Kennzeichens von Amts wegen streichen.

Art. 36 - Zulassungskennzeichen, die von Amts wegen gestrichen wurden, werden bei Feststellung durch einen befugten Bediensteten beschlagnahmt.

Wenn ein Fahrzeug mit seinem Kennzeichen oder das Kennzeichen allein beschlagnahmt wird, sendet der Polizeidienst oder die Gerichtsbehörde das Kennzeichen innerhalb von dreissig Tagen an den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten zurück; der Polizeidienst oder die Gerichtsbehörde kann dem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten auch eine Bescheinigung über die Beschlagnahme im Hinblick auf die Streichung der Zulassungsnummer des Kennzeichens aus dem Fahrzeugverzeichnis zukommen lassen.

Die Rücksendung des Zulassungskennzeichens oder der Bescheinigung über die Beschlagnahme bleibt Pflicht.

Eine beschlagnahmte Zulassungsbescheinigung wird vom zuständigen Polizeidienst oder von der zuständigen Gerichtsbehörde so lange aufbewahrt, bis sie zusammen mit dem Fahrzeug wieder freigegeben wird.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 37 - Der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 werden die Wörter "Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31.Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern" durch die Wörter "Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen" ersetzt. 2. In Artikel 3 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31.Dezember 1953" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen" ersetzt. 3. In den Artikeln 4.1, 4.5.1, 7.1, 9.1, 10, 13.1, 16.1, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23.2, 23.3, 24, 32 und 34.3 werden die Wörter "Direktion für Fahrzeugzulassungen" durch die Wörter "Direktion für Zulassungen" ersetzt. 4. In der Überschrift des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, des Kapitels 2, des Kapitels 3, der Abschnitte 1 und 2 des Kapitels 3 sowie in den Artikeln 1, 2 und 4.3.2 wird das Wort "Handelsschilder" durch das Wort "Handelszulassungskennzeichen" ersetzt. 5. In Artikel 7, 7.1.1 wird der Satz, der mit "Das Zeichen dieses Probefahrtschildes" beginnt, gestrichen. 6. Artikel 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.8 - Die für das Probefahrtschild reservierten Buchstabenreihen sowie das Muster des besagten Schildes, der dazugehörenden Zulassungsbescheinigung und des Aufklebers werden vom Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört.". 7. In Artikel 13, 13.1.1 wird der Satz, der mit "Das Zeichen dieses Händlerschildes" beginnt, gestrichen. 8. Artikel 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.14 - Die für das Händlerschild reservierten Buchstabenreihen sowie das Muster des besagten Schildes, der dazugehörenden Zulassungsbescheinigung und des Aufklebers werden vom Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Fahrzeuge gehört.". 9. Artikel 28 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der im vorhergehenden Absatz festgelegte Betrag wird durch Steuermarken oder durch die Steuermarke ersetzende Zahlungstechniken, die im Hinblick auf die Begleichung der besagten Beträge vom Minister der Finanzen festgelegt werden, beglichen.". 10. Der vorletzte Absatz des Artikels 29 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die im vorhergehenden Absatz festgelegten Beträge werden durch Steuermarken oder durch die Steuermarke ersetzende Zahlungstechniken, die im Hinblick auf die Begleichung der besagten Beträge vom Minister der Finanzen festgelegt werden, beglichen.".

Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. September 1954, 15. Januar 1955, 16. April 1956, 31. Dezember 1956, 10. Januar 1961, 26. Oktober 1962, 28.

Dezember 1964, 18. Juni 1971, 21. Dezember 1973, 25. November 1974, 2.

März 1979, 28. Februar 1980, 31. Juli 1980, 28. September 1981, 11.

Januar 1990, 6. Juni 1990, 10. Oktober 1991, 19. Juli 1993, 19.

November 1993, 27. Dezember 1993, 7. April 1995, 8. Januar 1996 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. Art. 39 - § 1 - Ein zugelassenes Fahrzeug, das von der Gemeindepolizei, der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder der Gendarmerie benutzt wird, kann mit dem Einverständnis des Inhabers dieser Zulassung und unter Beibehaltung seines Zulassungskennzeichens entweder auf den Namen einer Mehrgemeindepolizeizone oder einer Gemeinde oder auf den Namen der föderalen Polizei erneut zugelassen werden. § 2 - Ein zugelassenes Fahrzeug, das von der föderalen Polizei benutzt wird, kann mit dem Einverständnis des Inhabers dieser Zulassung und unter Beibehaltung seines Zulassungskennzeichens auf den Namen einer Mehrgemeindepolizeizone oder einer Gemeinde zugelassen werden. § 3 - Es wird keine Gebühr erhoben für die Zulassung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeuge.

Art. 40 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigungen und Zulassungskennzeichen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31.

Dezember 1953, aufgehoben durch Artikel 38 des vorliegenden Erlasses, ausgestellt beziehungsweise ausgegeben wurden, bleiben gültig, mit Ausnahme der "CD"-Kennzeichen mit einer Zulassungsnummer, die aus den Buchstaben "CD" und vier Ziffern besteht. § 2 - Ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt und bis zum 31. Dezember 2001 ersetzen die in belgischen Franken ausgedrückten Beträge in der dritten Kolonne der nachstehenden Tabelle die in Euro ausgedrückten Beträge, die in Artikel 26 erwähnt sind.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 41 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 28 §§ 3 und 4, der mit 1.Januar 2001 wirksam wird; 2. Artikel 30 letzter Absatz, der am 1.Januar 2002 in Kraft tritt; 3. Artikel 10 § 3, der am 1.Juni 2004 in Kraft tritt. § 2 - Die in Artikel 26 erwähnten Beträge in Euro finden ab dem 1.

Januar 2002 Anwendung.

Art. 42 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister der Landesverteidigung, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 février 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^