publié le 07 avril 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 29 janvier 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 31 Nr. 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, des Artikels 34sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, und der Artikel 40 bis 40quater, eingefügt durch das Gesetz vom 13.
Januar 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000 und 19. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
April 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.761/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird durch die Wörter « und von Gelegenheitsrettern » ergänzt.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten » durch die Wörter « und für Gelegenheitsretter » ergänzt. 2. In Nr.2, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2003, werden die Wörter « die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes » durch die Wörter « die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, eingesetzt durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes » ersetzt. 3. Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: « 6.Gelegenheitsrettern: die in Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Personen; 7. Unterstützungsbehörde: die in Artikel 40bis des Gesetzes erwähnte Behörde;8. Entscheidungsbehörde: die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte zuständige Behörde.» Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter « Artikel 32 § 4 des Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 32 § 5 des Gesetzes » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.
Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle » gestrichen.
Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Verfahren bei einer Kommissionsentscheidung über ein Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe ».
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls werden der Unterstützungsbehörde die in Artikel 40bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Informationen und Unterlagen übermittelt. » Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: « Dieser Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet. » Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Die Artikel 18, 19, 20 und 22 finden keine Anwendung, wenn die antragstellenden oder beitretenden Parteien, die Zeugen oder die Sachverständigen gemäss Artikel 40bis Absatz 3 des Gesetzes angehört werden. » Art. 10 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « Rechtsanwalt » und dem Wort « notifiziert » die Wörter « und der Unterstützungsbehörde » eingefügt.
Art. 11 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Antragsteller auf eine Unterstützungsbehörde zurückgreift, können die anhand des in Artikel 40bis des Gesetzes vorgesehenen Formulars an ihn und an die Unterstützungsbehörde gerichteten Notifikationen sowie alle anderen Notifikationen per einfachen Brief erfolgen. » Art. 12 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Ausser in den Fällen, in denen Artikel 40bis des Gesetzes zur Anwendung kommt, bestimmt jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist, ihren Wohnsitz in Belgien. » Art. 13 - In Artikel 50 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « dreissig Tage » durch die Wörter « sechzig Tage » ersetzt.
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IVbis - Verfahren bei der in Artikel 40 des Gesetzes vorgesehenen Unterstützung durch die Kommission Art. 53ter - Das Sekretariat führt ein separates Register mit den Akten, in denen auf der Grundlage von Artikel 40 des Gesetzes um Unterstützung ersucht wird.
Der Präsident bestimmt den Sekretär oder die beigeordneten Sekretäre, die mit der Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes erwähnten Aufträge beauftragt sind.
Art. 53quater - Der Präsident trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Massnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich selbst oder einen Vizepräsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) erwähnte Anhörung durchzuführen.
Das Sekretariat lädt die anzuhörende Person per Einschreibebrief vor.
Die Gründe für diese Vorladung müssen im Vorladungsschreiben angegeben werden.
Das Protokoll der Anhörung wird vom Präsidenten, vom Sekretär und von der angehörten Person unterschrieben.
Das Sekretariat übermittelt der Entscheidungsbehörde das Anhörungsprotokoll. Eine Abschrift davon wird der angehörten Person ausgehändigt. » Art. 15 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX