publié le 26 janvier 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants et de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants; - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants; établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants; - de l'arrêté royal du 31 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 11 mars 1993 relatif au travail des enfants.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. MÄRZ 1993 - Königlicher Erlass über die Kinderarbeit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit, insbesondere der Artikel 7.4.1 und 7.5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich die Regeln und das Verfahren für die Erlangung von individuellen Abweichungen für die Ausführung von Tätigkeiten durch Kinder bekannt gemacht werden müssen, da das Gesetz vom 5. August 1992 über die Kinderarbeit am 1. Februar 1993 in Kraft getreten ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Grenzen der Tätigkeiten Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Tätigkeiten, die in Artikel 7.2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Tätigkeit" jede Anwesenheit des Kindes am Ort, an dem es seine Tätigkeit ausübt.
Art. 2 - Die Höchstdauer der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten wird wie folgt festgelegt: - vier Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, - sechs Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, - acht Stunden pro Tag für Tätigkeiten der Kinder von 12 bis 15 Jahren oder der Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Art. 3 - § 1 - Eine halbe Stunde ununterbrochene Ruhe muss gewährt werden an: - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, wenn die Tätigkeiten zwei Stunden gedauert haben, - Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren, wenn die Tätigkeiten drei Stunden gedauert haben, - Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, wenn die Tätigkeiten vier Stunden gedauert haben; wenn die Tätigkeiten länger als sechs Stunden dauern, muss eine zusätzliche Ruheperiode von einer halben Stunde gewährt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Beamte eine andere Verteilung der Ruhezeiten gewähren, vorausgesetzt, dass jede Ruhezeit mindestens fünfzehn Minuten beträgt. § 3 - Die Zeit zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit muss mindestens vierzehn aufeinander folgende Stunden betragen.
Art. 4 - § 1 - Kinder bis einschliesslich 6 Jahre dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Tätigkeiten innerhalb ihrer Alterskategorie ausführen.
Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren dürfen nicht mehr als zwölf Tätigkeiten pro Jahr ausführen.
Kinder von 12 bis 15 Jahren oder Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausführen. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte zuständige Beamte für Kinder von 7 bis 15 Jahren oder für Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, eine grössere Anzahl Tätigkeiten pro Jahr für die Tätigkeiten, die in Artikel 7.2.1.1.a und in Artikel 7.2.1.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 1971 erwähnt sind, erlauben, wenn sie keine Werbungszwecke haben, vorausgesetzt, dass: - die Kinder von 7 bis einschliesslich 11 Jahren nicht mehr als vierundzwanzig Tätigkeiten pro Jahr ausüben, - die Kinder von 12 bis 15 Jahren oder die Kinder, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als sechsunddreissig Tätigkeiten pro Jahr ausüben. In keinem Fall dürfen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten länger als fünf aufeinander folgende Tage ausgeübt werden, ohne dass eine Unterbrechung von mindestens achtundvierzig aufeinander folgenden Stunden vorgesehen wird.
KAPITEL II - Verfahren für die Gewährung einer individuellen Abweichung Art. 5 - Der Generalinspektor der Inspektion der Sozialgesetze der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ist beauftragt, die in Artikel 7.2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen individuellen Abweichungen zu gewähren.
Bei Abwesenheit wird er vom Chefinspektor-Direktor derselben Verwaltung mit dem höchsten Dienstgradalter ersetzt.
Art. 6 - Die individuellen Abweichungen müssen anhand der von der Inspektion der Sozialgesetze ausgestellten Ad-hoc-Formulare beantragt werden.
Das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular muss der Inspektion der Sozialgesetze - Zentralbrigade - spätestens einen Monat vor dem Datum der ersten Tätigkeit entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben oder per Fax zukommen.
In Anlage zu diesem Formular muss der Antragsteller Folgendes beifügen: - die schriftliche Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes des Kindes, - die Stellungnahme des Direktors der Schule, in der das Kind eingeschrieben ist, wenn Schulversäumnis unentbehrlich ist, um die betreffende Tätigkeit ausüben zu können; diese Stellungnahme muss sich insbesondere auf die Folgen der Tätigkeit für die Schulleistungen des Kindes beziehen.
Art. 7 - Der Beschluss des in Artikel 6 erwähnten zuständigen Beamten wird dem Antragsteller folgendermassen notifiziert: - entweder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, - oder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird, - oder per Fax, das am Tag seiner Versendung wirksam wird.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Februar 1993.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 31. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.März 1993 über die Kinderarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 7.7.3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 3. Dezember 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über die Kinderarbeit werden zusammen ein neues "Kapitel IV - Schlussbestimmungen" bilden und sie werden zu Artikel 18 beziehungsweise Artikel 19 umnummeriert.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel III, das die Artikel 8 bis 17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel III - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit Abschnitt 1 - Zusammensetzung des Beirats für Kinderarbeit Art. 8 - Der in Artikel 7.7.3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte Beirat für Kinderarbeit, nachstehend "Beirat" genannt, setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, 2.drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von den repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen auf Listen mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, 3. drei Mitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen auf Listen mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, 4.einem Mitglied, das von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums ausgewählt wird, 5. einem Mitglied, das von dem für Justiz zuständigen Minister vorgeschlagen und unter den Beamten des betreffenden Ministeriums ausgewählt wird, 6.einem Mitglied, das der Vertreter des für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Ministers für das IPEC-Programm (International Program for the Elimination of Child labour) bei der Internationalen Arbeitsorganisation ist, 7. einem Mitglied pro Gemeinschaft, das von der Regierung dieser Gemeinschaft bestimmt wird, 8.sechs Mitgliedern, die von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister wegen ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung in den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Beirats gehören, vorgeschlagen werden.
Art. 9 - Der Beirat darf höchstens zu 2/3 aus Mitgliedern des gleichen Geschlechts zusammengesetzt sein.
Der Beirat besteht aus ebenso vielen französischsprachigen wie niederländischsprachigen Mitgliedern.
Art. 10 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Beirats, die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnt sind, werden von Uns ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident gehören nicht der gleichen Sprachgruppe an.
Das Mandat der Mitglieder des Beirats dauert 5 Jahre; es ist erneuerbar.
Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Beirats für Kinderarbeit Art. 11 - Die Arbeiten des Beirats werden vom Präsidenten geleitet.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderung.
Art. 12 - Der in Artikel 5 erwähnte zuständige Beamte darf den Versammlungen des Beirats von Amts wegen beiwohnen.
Dieser Beamte ist weder stimmberechtigt noch hat er beratende Stimme.
Art. 13 - Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Das Quorum ist nicht mehr erforderlich, wenn der Präsident eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberuft.
Art. 14 - Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem Folgendes bestimmt: - die Weise der Einberufung, - die Weise der Beschlussfassung, - die Abfassung und Führung der Berichte, - der Rückgriff auf Personen, deren Stellungnahme für zweckdienlich erachtet wird, - die Arbeitsweise des Sekretariats.
Die Geschäftsordnung wird von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister gebilligt.
Art. 15 - Der Beirat kann in seiner Mitte zeitweilige Arbeitsgruppen bilden, deren Auftrag und Zusammensetzung er bestimmt.
Art. 16 - Der Beirat und die Arbeitsgruppen können für die Ausführung ihrer Arbeiten alle zweckdienlichen Auskünfte einholen oder Sachverständige hinzuziehen, die dem Beirat nicht angehören.
Art. 17 - Ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär werden beauftragt, dem Beirat und den Arbeitsgruppen beizustehen.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär werden von dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister bestimmt und unter den Personalmitgliedern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgewählt. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL