publié le 03 novembre 2015
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
6 SEPTEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 septembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 20 septembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 3. Mai 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.364/4 des Staatsrates vom 10. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im Ministerrat bildet.
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass die Ausführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-150/11) vom 6.
September 2012 bezweckt.
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 10 Paragraph 2 Punkt 10 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird ein Absatz 2 wie folgt eingefügt: "Die nach Belgien eingeführten vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeuge sind nicht dazu verpflichtet, die Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder unvollständig ist, gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion geben".
Art. 2 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2003 und 1. Juni 2011 wird der Punkt Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder die europäische Übereinstimmungsbescheinigung; die nach Belgien eingeführten vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeuge sind nicht dazu verpflichtet, die Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Falls die Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge jedoch unlesbar oder unvollständig ist gemäß Anhang 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, darf die Übereinstimmungsbescheinigung erbeten werden. Die Abwesenheit der Übereinstimmungsbescheinigung kann jedoch keinen Anlass zur Sanktion geben".
Art. 3 - In Artikel 23bis Paragraph 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird Punkt a wie folgt ersetzt: a) der Identifizierung des Fahrzeugs, wobei die Fahrgestellnummer, die Zulassungsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung oder die europäische Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs, falls die Übereinstimmungsbescheinigung als mitzuführendes Papier gemäß Artikel 10 § 2 Punkt 10 Absatz 2 erforderlich ist, kontrolliert werden". Art. 4 - In Artikel 23sexies Paragraph 4 Punkt 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2003, 26. April 2006, 28. September 2010 und 1. Juni 2011 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt ersetzt: "3. In Abweichung von Punkt 2 und Artikel 23bis Paragraph 4 beschränkt sich die in Paragraph 1 Nr. 3 genannte nicht regelmäßige Kontrolle auf eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug über eine Artikel 23decies Paragraph 1 entsprechende Prüfbescheinigung verfügt, die vor weniger als zwei Monaten vor Vorfahren des Fahrzeugs zur besagten nicht regelmäßigen Kontrolle ausgestellt wurde, oder, bei einem nach Belgien eingeführten Fahrzeug, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, über eine von den dort zuständigen Behörden ausgestellte Prüfbescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug vor weniger als zwei Monaten vor der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich einer Kontrolle unterzogen wurde, die mindestens die Bestimmungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einhält.
Wenn nach Abschluss dieser Sichtprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug weder technische Mängel aufweist noch Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften bestehen, so wird ein Dokument mit der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt. Bezüglich der Kontrollpunkte wird das Ergebnis dieser Kontrolle ausführlich in einem Gebrauchtwagenbericht beschrieben, der gleichzeitig mit dem Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt wird.
Wenn hingegen nach dieser Sichtprüfung beim Fahrzeug technische Mängel oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Rechtsvorschriften festgestellt werden, dann wird das Fahrzeug sofort wieder der Kontrolle gemäß Anlage 41 unterworfen.
Das in Absatz 2 genannte Dokument "Sichtprüfung des Fahrzeugs" nennt die in Artikel 23novies Paragraph 3 Absatz 2 Punkte Nr. 1 bis Nr. 9 angeführten Angaben, mit Ausnahme des Ablaufdatums der Prüfbescheinigung. Wenn dieses Dokument der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigung beigelegt wird, übernimmt es das Verfalldatum der ausländischen Bescheinigung, das jedoch den maximalen belgischen Zeitabstand nicht überschreiten darf.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. September 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET