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Arrêté Royal du 06 octobre 2006
publié le 20 août 2015

Arrêté royal relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000425
pub.
20/08/2015
prom.
06/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/06/2015000425/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


6 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 octobre 2006 relatif aux conditions sanitaires de la production, du commerce national, des échanges intracommunautaires et de l'importation de sperme porcin (Moniteur belge du 27 octobre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 6. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 15 und des Artikels 18bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 9. Dezember 2004, 20. Juli 2005 und 27. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 4 § 1 und des Artikels 6 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1992 über die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

In Erwägung der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 15. März 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 3. April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.556/3 des Staatsrates vom 13. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Samen: von einem Hausschwein stammendes unverändertes, aufbereitetes, verdünntes, gekühltes oder gefrorenes Ejakulat, 2.Spender: männliches Schwein, dass dem Bestand einer zugelassenen Besamungsstation oder gegebenenfalls eines genehmigten verantwortlichen Halters von Ebern, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, angehört, 3. einziger Identifizierungsnummer: Nummer, die eine eindeutige Identifizierung des Spenders erlaubt, 4.Besamungsstation: Einrichtung, in der Samen für die künstliche Besamung gewonnen, aufbereitet und gelagert wird, 5. Samendepot: Einrichtung, in der Samen für die künstliche Besamung gelagert wird, 6.Tierarzt der Besamungsstation oder des Samendepots: zugelassener Tierarzt, der für die Gesundheitskontrolle in der Besamungsstation oder im Samendepot verantwortlich ist, 7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 8.amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 9. Mastleistungsprüfanstalt: von den für tierzüchterische Angelegenheiten zuständigen Regionalbehörden zugelassene Einrichtung, in der Nachkommen von Ebern, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, zusammengebracht und untersucht werden, um den Zuchtwert dieser Eber in Bezug auf eine oder mehrere tierzüchterische Eigenschaften zu schätzen, 10.Referenzbetrieb: von einer zugelassenen Vereinigung für die Führung von Schweinezuchtbüchern bestimmter Betrieb, in dem Sauen mit dem Samen von Ebern besamt werden, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und deren Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt gemästet werden, 11. verantwortlichem Halter von Ebern, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind: von der Agentur gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen genehmigter verantwortlicher Halter von Ebern, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, 12. Samensendung: Samenmenge, für die eine einzige Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wird und die für einen einzigen Empfänger bestimmt ist, 13.Ursprungsland: Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Samen gewonnen wird, 14. Herkunftsland: Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem der Samen versandt wird, 15.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.

Art. 2 - Samen kann für die künstliche Besamung von Sauen, die einem anderen Bestand als dem des Spenders angehören, nur verwendet werden, wenn er: 1. in einer von der Agentur zugelassenen Besamungsstation gewonnen, aufbereitet und aufbewahrt worden ist oder 2.in einem von der Agentur zugelassenen Samendepot aufbewahrt worden ist oder 3. in einer von den zuständigen Behörden des Ursprungslands zugelassenen Besamungsstation gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG des Rates gewonnen, aufbereitet und aufbewahrt worden ist oder 4.in einer Besamungsstation gewonnen, aufbereitet und aufbewahrt worden ist, die in einem Drittland liegt, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für den Transport von Samen in die EG zugelassen wurde.

Art. 3 - Um eine Zulassung für die Erzeugung von Samen für den nationalen Handel oder innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen zu erhalten und zu behalten, muss eine Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllen: a) die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung gemäß den Bestimmungen von Anlage I Kapitel I Punkt 1 beziehungsweise Kapitel II Punkt 1 erfüllen, b) unter ständiger Überwachung eines zugelassenen Tierarztes stehen. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Verantwortlichen der Besamungsstation und dem betreffenden zugelassenen Tierarzt eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, c) über eine Infrastruktur und Ausrüstung verfügen, die die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen, d) ein Register führen, in dem täglich die Verrichtungen gemäß den in Artikel 8 festgelegten Anweisungen festgehalten werden, e) über Personal verfügen, das eine ausreichende Kenntnis und Erfahrung in Sachen künstliche Besamung nachweisen kann und das ausreichend mit Desinfektion und Gesundheitspflege zur Verhütung von Krankheitsverschleppungen vertraut ist, f) in der Besamungsstation nur Eber halten, die die in Artikel 12 § 1 festgelegten Bedingungen erfüllen. Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 1 darf Samen, der in einem Referenzbetrieb für die Besamung von Sauen bestimmt ist, deren Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt gemästet werden sollen, von einem Spender stammen, der dem Bestand des genehmigten verantwortlichen Halters der Eber angehört, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und zu testen sind. § 2 - Um eine Genehmigung für die Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb zu erhalten und zu behalten, muss der in § 1 erwähnte verantwortliche Halter der Spender: a) die in Anlage I Kapitel IV Punkt 1 festgelegten Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung erfüllen, b) über ein Register verfügen, in dem täglich die Angaben über alle vorhandenen Samendosen gemäß den in Artikel 10 festgelegten Anweisungen festgehalten werden. Art. 5 - Um eine Zulassung für die Lagerung von Samen für den nationalen Handel zu erhalten und zu behalten, muss ein Samendepot folgende Bedingungen erfüllen: a) die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung gemäß den Bestimmungen von Anlage I Kapitel III erfüllen, b) unter ständiger Überwachung eines zugelassenen Tierarztes stehen. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Verantwortlichen des Samendepots und dem betreffenden zugelassenen Tierarzt eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, c) über eine Infrastruktur und Ausrüstung verfügen, die die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen erfüllen, d) ein Register führen, in dem täglich die Angaben über alle im Samendepot vorhandenen Samendosen gemäß den in Artikel 9 festgelegten Anweisungen festgehalten werden, e) über Personal verfügen, das insbesondere mit Desinfektion und Gesundheitspflege zur Verhütung von Krankheitsverschleppungen vertraut ist. Art. 6 - § 1 - Die Besamungsstation muss über Folgendes verfügen: a) entsprechende Stallungen für die Unterbringung von Spendern und einen angemessenen Sprungraum, die so gebaut sind, dass: 1.kein Kontakt zwischen Spendern und Tieren außerhalb der Besamungsstation möglich ist, 2. sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können, 3.die Gesundheit der Spender garantiert werden kann, b) einen Raum zum Isolieren der in die Besamungsstation aufgenommenen Eber, bei denen die in Anlage I Kapitel I Punkt 3 oder Kapitel II Punkt 3 beschriebenen Tests positiv ausgefallen sind oder die klinische Krankheitsanzeichen aufweisen, und der so gebaut ist, dass weder ein direkter Zugang zu den Stallungen für die gewöhnliche Unterbringung noch ein direkter Zugang zum Sprungraum besteht, c) einen separaten Raum zur Untersuchung und Aufbereitung des Samens, der nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss, d) einen separaten Raum zur Samenlagerung, der nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss. § 2 - Die Besamungsstation muss zudem über einen Quarantänestall verfügen, in dem sich Eber, die nicht zur Besamungsstation gehören, aufhalten werden, bis sie von dem in Artikel 3 Buchstabe b) zugelassenen Tierarzt in die Besamungsstation aufgenommen werden. Der Quarantänestall muss so gebaut sein, dass kein direkter Zugang zu den in § 1 erwähnten Räumen besteht und dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist. Dieser Stall muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen.

Art. 7 - Das Samendepot muss: a) über Depots zur Samenlagerung verfügen, in denen der Samen unter optimalen Bedingungen bis zur Lieferung an Dritte aufbewahrt werden kann.Diese Depots müssen ausschließlich diesem Zweck vorbehalten sein, b) so gebaut oder isoliert sein, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb des Depots ausgeschlossen ist. Art. 8 - Besamungsstationen müssen ein Register führen, in dem täglich alle Verrichtungen festgehalten werden. Das Register umfasst mindestens: a) die Gesundheitsdaten, die das Zurückgreifen auf den jeweiligen Spender rechtfertigen, b) alle Kontrollen, die in Bezug auf Krankheiten und Impfungen durchgeführt worden sind, und alle Daten aus der Gesundheitsakte des jeweiligen Spenders, c) das Schema der Samenentnahmen und für jede Samenentnahme: Datum, einzige Identifizierungsnummer des Spenders, verwendetes Verdünnungsmittel und angewandter Verdünnungsgrad, d) Bestimmungsort für jede erzeugte Dosis. Art. 9 - Samendepots müssen ein Register führen, in dem täglich alle Verrichtungen festgehalten werden. Das Register umfasst für jeden Versand von Samendosen in das und aus dem Depot mindestens folgende Angaben: a) Kennzeichnung der Samendosis, b) Identifizierung der Besamungsstation oder des Herkunfts-Samendepots und Bestimmung. Art. 10 - Der in Artikel 4 erwähnte verantwortliche Halter muss ein Register führen, in dem täglich alle Verrichtungen festgehalten werden, und zwar für einen Zeitraum von dreißig Tagen vor der geplanten Samenentnahme bis nach der letzten Entnahme von Samen, der für den Referenzbetrieb bestimmt ist. Dieses Register enthält mindestens folgende Angaben: a) alle Kontrollen, die in Bezug auf Krankheiten und Impfungen bei den Spendern gemäß den Bestimmungen von Anlage I Kapitel IV Punkt 2 durchgeführt worden sind, b) ein Schema der Samenentnahmen und für jede Samenentnahme: Datum, einzige Identifizierungsnummer des Spenders, verwendetes Verdünnungsmittel und angewandter Verdünnungsgrad, c) alle Samenversendungen aus dem Betrieb des verantwortlichen Halters an den Referenzbetrieb. Art. 11 - § 1 - Die Besamungsstation muss auf allen Unterlagen und Samenbehältnissen, die die Station verlassen, die Zulassungsnummer angeben, die ihr von der Agentur erteilt worden ist. § 2 - Das Samendepot muss auf allen Samenbehältnissen, die das Depot verlassen, neben den bereits von der Besamungsstation vermerkten Angaben die Zulassungsnummer angeben, die ihm von der Agentur erteilt worden ist. § 3 - Der in Artikel 4 erwähnte verantwortliche Halter muss auf allen Samenbehältnissen die einzige Identifizierungsnummer des Spenders und die Genehmigungsnummer angeben, die ihm von der Agentur erteilt worden ist.

Art. 12 - § 1 - Um in eine Besamungsstation aufgenommen zu werden, müssen die Tiere je nach Fall die in Anlage I Kapitel I Punkt 2 oder Kapitel II Punkt 2 festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen. Sie müssen den Routinetests gemäß den Bestimmungen von Anlage I Kapitel I Punkt 3 oder Kapitel II Punkt 3, je nach Fall, unterzogen werden. § 2 - Die in Artikel 4 erwähnten Spender müssen die in Anlage I Kapitel IV Punkt 2 festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen.

Art. 13 - Samen, der von einer Besamungsstation oder einem Samendepot geliefert wird und für den nationalen Handel bestimmt ist, muss: a) den anwendbaren Bestimmungen von Anlage II genügen, b) auf dem Samenbehältnis mindestens folgende Angaben tragen: die Zulassungsnummer der Besamungsstation und gegebenenfalls der aufeinanderfolgenden Besamungsstationen oder Samendepots, die der Samen passiert, die einzige Identifizierungsnummer des Spenders und das Datum der Samenentnahme.Das Samenbehältnis darf Samen von nur einem Spender enthalten.

Art. 14 - Samen, der von einer Besamungsstation geliefert wird und für den Versand in einen Mitgliedstaat bestimmt ist, muss: a) den anwendbaren Bestimmungen von Anlage II genügen, b) auf dem Samenbehältnis mindestens folgende Angaben tragen: die Zulassungsnummer der Besamungsstation, die einzige Identifizierungsnummer des Spenders und das Datum der Samenentnahme, c) von einer Gesundheitsbescheinigung, wie in Anlage III festgelegt, begleitet sein. Art. 15 - Samen, der von einem in Artikel 4 erwähnten Spender stammt, muss: a) den Bestimmungen von Anlage II Kapitel II des vorliegenden Erlasses genügen, b) auf dem Samenbehältnis mindestens folgende Angaben tragen: die Sanitel-Nummer des Bestands, dem der Spender angehört, die Genehmigungsnummer des verantwortlichen Halters, die einzige Identifizierungsnummer des Spenders und das Datum der Samenentnahme. Art. 16 - § 1 - Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation, die in einem Mitgliedstaat liegt, geliefert wird oder aus einer zugelassenen Station, die in einem zugelassenen Drittland liegt, eingeführt wird, muss: a) wenn er aus einem Mitgliedstaat versandt worden ist, den Bestimmungen von Anlage II genügen und von einer Gesundheitsbescheinigung, wie in Anlage III festgelegt, begleitet sein, b) wenn er aus einem Drittland versandt worden ist oder aus einem Drittland stammt, in dem er gewonnen worden ist, die in Anlage II vorgesehenen Bedingungen erfüllen und von einer von den zuständigen Behörden dieses Drittlands ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. § 2 - Wenn in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland beziehungsweise einem Teil seines Gebiets eine durch Samen übertragbare ansteckende Krankheit ausbricht, kann die Agentur den Samen, der aus dem betreffenden Gebiet stammt und in den sechs Wochen vor dem Ausbruch gewonnen wurde, aus dem Depot entfernen und vernichten lassen, bereits versandte Samensendungen zurückweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, vernichten und den weiteren Transport von Samen aus dem betreffenden Gebiet gemäß den von der Europäischen Gemeinschaft dazu erlassenen Bestimmungen zeitweilig verbieten oder in deren Ermangelung die ausgestellten Einfuhrgenehmigungen widerrufen und für nichtig erklären. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Einführers oder seines Beauftragten.

Art. 17 - Wenn die Seuchenlage es erfordert, kann die Agentur: 1. den Transport von Samen aus Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, aussetzen, gelagerte Samensendungen aus diesen Stationen beziehungsweise Depots zurücksenden oder vernichten, bereits versandte Sendungen von Samen, der in diesen Stationen beziehungsweise Depots gewonnen worden ist oder aus ihnen versandt worden ist, zurückweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, vernichten, 2.die Einfuhr von Samen aus Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem Drittland liegen, aussetzen, gelagerte Samensendungen zurücksenden oder vernichten, bereits versandte Samensendungen zurückweisen und, wenn dies nicht möglich ist, vernichten.

Art. 18 - In den zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots wird zweimal jährlich eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Zulassungsbedingungen vom amtlichen Tierarzt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt.

Art. 19 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen der Kapitel V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. Art. 20 - Anlage II Punkt 10 zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, wird durch Anlage IV zum vorliegenden Erlass ersetzt. § 2 - Anlage III zum selben Erlass wird durch Anlage V zum vorliegenden Erlass ergänzt.

Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 1992 über die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit und der Ministerielle Erlass vom 10. Dezember 1992 über die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit finden keine Anwendung mehr in Bezug auf die Zuständigkeiten des Föderalstaates.

Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 6. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I KAPITEL I - Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den nationalen Handel 1. Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung: - Nur Tiere der Spenderart sind eingestellt. - Nur Tiere, die Punkt 2 des vorliegenden Kapitels genügen, dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden. - Es darf weder ein direkter noch indirekter Kontakt zwischen den in die Besamungsstation aufgenommenen Tieren und den Tieren außerhalb der Station entstehen. - Nur an die Besamungsstation gebundene Personen, von Amts wegen befugte Personen und vom verantwortlichen Tierarzt befugte Personen sind in der Besamungsstation zugelassen. - Nur der von aufgenommenen Ebern stammende Samen darf gewonnen, aufbereitet, aufbewahrt und geliefert werden. - Nur Samen, der in einer Besamungsstation mit gleichwertiger Zulassung gewonnen wurde, darf in der Besamungsstation aufbereitet, behandelt und gelagert werden, wobei er nicht mit anderen Samensendungen in Berührung kommen darf. - In die Besamungsstation aufgenommene Eber müssen den in Punkt 3.1 des vorliegenden Kapitels bestimmten Routinetests unterzogen werden; im Fall eines Betriebs, in dem neben Zuchtebern andere Schweine gehalten werden, müssen Schweine, die sich nicht in der Besamungsstation befinden und die für Tests infrage kommen, den in Punkt 3.2 des vorliegenden Kapitels bestimmten Routinetests unterzogen werden. - Samen darf nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen, aufbereitet und gelagert werden. - Der Unterhalt dieser Räume muss nach den Anweisungen des verantwortlichen Tierarztes erfolgen. - Alle während der Samengewinnung oder -aufbereitung mit dem Samen selbst oder mit dem Spender in Berührung kommende Geräte sind vor jeder Verwendung angemessen zu desinfizieren beziehungsweise sterilisieren. - Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport sind vor ihrer Verwendung angemessen zu desinfizieren beziehungsweise sterilisieren. - Alle bei der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs - einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln - müssen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle stammen oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, dass jegliches Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung ausgeschlossen ist. - Das verwendete Kältemittel darf zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden sein. - Jedes gewonnene Ejakulat - aufbereitet und in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht - muss deutlich so gekennzeichnet sein, dass das Gewinnungsdatum, die einzige Identifizierungsnummer und eventuell der Name des Spenders und die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können. - Das verlangte Register muss ordnungsgemäß geführt werden.

Die Besamungsstation muss unter ständiger Überwachung eines zugelassenen Tierarztes stehen. 2. Gesundheitsbedingungen für die Aufnahme von Tieren in eine für den nationalen Handel mit Samen zugelassene Besamungsstation 2.1 In eine für den nationalen Handel mit Samen zugelassene Besamungsstation werden nur Tiere aufgenommen, die folgende Bedingungen erfüllen: 2.1.1 Alle in der Besamungsstation ankommenden Tiere müssen mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur zugelassenen Räumen unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden. 2.1.2 Vor dem Aufenthalt in einem in Punkt 2.1.1 vorgesehenen Quarantäneraum müssen die Tiere Betrieben oder Beständen angehört haben: 2.1.2.1 die gemäß Artikel 3.5.2.1 des Internationalen Tiergesundheitskodex brucellosefrei sind, 2.1.2.2 zu denen in den vorangegangenen zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, 2.1.2.3 in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, virologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden sind, 2.1.2.4 die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht aufgrund des Auftretens einer Krankheit der Hausschweine unterliegt.

Die Tiere dürfen zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus angehört haben. 2.1.3 Sie sind innerhalb von dreißig Tagen vor der in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantänezeit entsprechend den in einschlägigen Richtlinien festgelegten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden: 2.1.3.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 2.1.3.2 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus, 2.1.3.3 einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, in den Quarantäneraum aufgenommen werden, nachdem der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt worden ist. 2.1.4 Sie sind während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantänezeit von mindestens dreißig Tagen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden: 2.1.4.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 2.1.4.2 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus.

Ist bei einem der Tiere das Ergebnis eines der vorerwähnten Tests positiv, ist das Tier unbeschadet der bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche oder einer anderen reglementierten Tierkrankheit geltenden Bestimmungen unverzüglich aus dem Quarantäneraum zu entfernen. Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere den erforderlichen Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen dieser Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden.

Ist bei einem Tier das Ergebnis des Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden: i) Die Positivseren werden einem Komplementbindungstest unterzogen. ii) Die Herkunftsbetriebe der Reagenten werden epidemiologisch untersucht. iii) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere bei den Tests negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen sie in die Station eingestellt werden. Im FalI eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Quarantäneraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe (Komplementbindungstest) unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere in die Station eingestellt werden.

Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: - weniger als drei Tiere mit Positivbefund: Die Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. - Drei und mehr Tiere mit Positivbefund: alle Tiere des Quarantäneraums werden einer Brucellinisierung (Hauttest) unterzogen.

Fällt das Ergebnis dieses Tests bei allen Tieren negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen das beziehungsweise die Tiere in die Station eingestellt werden. Fällt das Ergebnis des Tests bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, werden sie geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. 2.2 Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Verbringungen von Tieren (Eingänge und Ausgänge) sind aufzuzeichnen. 2.3 Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen und müssen unmittelbar aus einem in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneraum kommen, der am Tag der Verbringung laut amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllt: 2.3.1 Er liegt nicht in einem Gebiet, das Beschränkungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht aufgrund des Auftretens einer Krankheit der Hausschweine unterliegt. 2.3.2 In den letzten dreißig Tagen vor dem Datum der Verbringung wurden keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt. 2.4 Sofern die in Punkt 2.3 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind und die in Punkt 3.1 aufgeführten Routinetests in den letzten zwölf Monaten durchgeführt worden sind, dürfen die Tiere von einer zugelassenen Besamungsstation zu einer anderen mit gleichem Gesundheitsstatus ohne Isolierung oder Testung verbracht werden, unter der Bedingung, dass die Verbringung unmittelbar erfolgt.

Das betreffende Tier darf weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein. 2.5 Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden. 3. Routinetests 3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere müssen bei Verlassen der Station mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: 3.1.1 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im Fall von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus, 3.1.2 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 3.1.3 einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Diese Tests werden an allen Tieren durchgeführt, wenn sie die Station verlassen, jedoch spätestens zwölf Monate nach ihrer Einstellung, sofern sie die Station nicht bereits früher verlassen. Die Proben können auch im Schlachthof entnommen werden oder in Dreimonatsabständen an 25 Prozent der in der Station einstehenden Tiere.

In diesem Fall muss der Stationstierarzt insbesondere unter Berücksichtigung von Altersgruppe und Stallung sicherstellen, dass die Proben für die gesamte Population der Station repräsentativ sind.

Ebenso muss er gewährleisten, dass alle Tiere während ihres Aufenthalts in der Station wenigstens einmal, jedoch mindestens alle zwölf Monate, wenn sie länger als ein Jahr in der Station bleiben, getestet werden.

Ist bei einem Tier das Ergebnis des Routinetests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden: i) Die Positivseren werden einem Komplementbindungstest unterzogen. ii) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. iii) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere bei den Tests negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen sie erneut in die Station eingestellt werden. Im FalI eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe (Komplementbindungstest) unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt werden.

Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: - weniger als drei Tiere mit Positivbefund: Die Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. - Drei und mehr Tiere mit Positivbefund: alle Tiere des Isolierraums werden einer Brucellinisierung (Hauttest) unterzogen. Fällt das Ergebnis dieses Tests bei allen Tieren negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen das beziehungsweise die Tiere erneut in die Station eingestellt werden. Fällt das Ergebnis des Tests bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, werden sie geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. 3.2 Im FalI eines Betriebs, in dem neben Zuchtebern andere Schweine gehalten werden, müssen Schweine, die nicht in Punkt 3.1 erwähnt sind und die gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status für Untersuchungen auf die Aujeszky-Krankheit infrage kommen, mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: 3.2.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 3.2.2 einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest. 3.3 Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden. 3.4 Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, so ist das betreffende Tier zu isolieren, und, wenn es sich um einen Spender handelt, darf der von diesem Tier nach dem letzten negativen Test gewonnene Samen nicht in den nationalen Handel gelangen.

Samen, der von den anderen in der Station befindlichen Spendern nach dem Tag des durchgeführten positiven Tests gewonnen wurde, ist generell separat zu lagern und darf erst in den nationalen Handel gelangen, wenn der Gesundheitsstatus der Station wiederhergestellt ist. Ist bei einem Spender das Ergebnis des Tests auf Brucellose nicht negativ, darf der Samen von Spendern, bei denen der Test auf Brucellose negativ ausgefallen ist, jedoch mit einer spezifischen Genehmigung der Agentur für den nationalen Handel zugelassen werden.

KAPITEL II - Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 1. Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung: - Nur Tiere der Spenderart sind eingestellt. - Nur Tiere, die Punkt 2 des vorliegenden Kapitels genügen, dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden. - Es darf weder ein direkter noch ein indirekter Kontakt zwischen den in die Besamungsstation aufgenommenen Tieren und den Tieren außerhalb der Station entstehen. - Nur an die Besamungsstation gebundene Personen, von Amts wegen befugte Personen und vom verantwortlichen Tierarzt befugte Personen sind in der Besamungsstation zugelassen. - Nur der von aufgenommenen Ebern stammende Samen darf gewonnen, aufbereitet, aufbewahrt und geliefert werden. - Nur Samen, der in einer Besamungsstation mit gleichwertiger Zulassung gewonnen wurde, darf in der Besamungsstation aufbereitet, behandelt und gelagert werden, wobei er nicht mit anderen Samensendungen in Berührung kommen darf. - In die Besamungsstation aufgenommene Tiere müssen den in Punkt 3 des vorliegenden Kapitels bestimmten Routinetests unterzogen werden. - Samen darf nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen, aufbereitet und gelagert werden. - Der Unterhalt dieser Räume muss nach den Anweisungen des verantwortlichen Tierarztes erfolgen. - Alle während der Samengewinnung oder -aufbereitung mit dem Samen selbst oder mit dem Spender in Berührung kommende Geräte sind vor jeder Verwendung angemessen zu desinfizieren beziehungsweise sterilisieren. - Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport sind vor ihrer Verwendung angemessen zu desinfizieren beziehungsweise sterilisieren. - Alle bei der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs - einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln - müssen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle stammen oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, dass jegliches Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung ausgeschlossen ist. - Das verwendete Kältemittel darf zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden sein. - Jedes gewonnene Ejakulat - aufbereitet und in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht - muss deutlich so gekennzeichnet sein, dass das Gewinnungsdatum, die einzige Identifizierungsnummer und eventuell der Name des Spenders und die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können. - Das verlangte Register muss ordnungsgemäß geführt werden.

Die Besamungsstation muss unter ständiger Überwachung eines zugelassenen Tierarztes stehen. 2. Gesundheitsbedingungen für die Aufnahme von Tieren in eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen zugelassene Besamungsstation 2.1 In eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen zugelassene Besamungsstation werden nur Tiere aufgenommen, die folgende Bedingungen erfüllen: 2.1.1 Alle in einer Besamungsstation ankommenden Tiere müssen mindestens dreißig Tage lang in eigens von der Agentur zugelassenen Räumen unter Quarantäne gestellt worden sein, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden. 2.1.2 Vor dem Aufenthalt in einem in Punkt 2.1.1 vorgesehenen Quarantäneraum müssen die Tiere Betrieben oder Beständen angehört haben: 2.1.2.1 die gemäß Artikel 3.5.2.1 des Internationalen Tiergesundheitskodex brucellosefrei sind, 2.1.2.2 zu denen in den vorangegangenen zwölf Monaten kein gegen Maul- und Klauenseuche geimpftes Tier gehört hat, 2.1.2.3 in denen in den letzten zwölf Monaten keine klinischen, virologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden sind, 2.1.2.4 die nicht in einem Gebiet liegen, das Beschränkungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht aufgrund des Auftretens einer Krankheit der Hausschweine unterliegt.

Die Tiere dürfen zuvor nicht einem Bestand mit niedrigerem Gesundheitsstatus angehört haben. 2.1.3 Sie sind innerhalb von dreißig Tagen vor der in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantänezeit entsprechend den in einschlägigen Richtlinien festgelegten Normen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden: 2.1.3.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 2.1.3.2 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im FalI von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus, 2.1.3.3 einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Ist bei einem der Tiere das Ergebnis des Tests auf Brucellose positiv, dürfen Tiere mit Negativbefund, die demselben Betrieb angehören, in den Quarantäneraum aufgenommen werden, nachdem der Status der Brucellosefreiheit der Herkunftsbestände oder -betriebe der Reagenten bestätigt worden ist. 2.1.4 Sie sind während der letzten fünfzehn Tage der in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantänezeit von mindestens dreißig Tagen mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden: 2.1.4.1 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 2.1.4.2 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im FalI von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus.

Ist bei einem der Tiere das Ergebnis eines der vorerwähnten Tests positiv, ist das Tier unbeschadet der bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche oder einer anderen reglementierten Tierkrankheit geltenden Bestimmungen unverzüglich aus dem Quarantäneraum zu entfernen. Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, trifft die Agentur alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere den erforderlichen Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie entsprechend den Bestimmungen dieser Anlage in die Besamungsstation aufgenommen werden.

Ist bei einem Tier das Ergebnis des Tests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden: i) Die Positivseren werden einem Komplementbindungstest unterzogen. ii) Die Herkunftsbetriebe der Reagenten werden epidemiologisch untersucht. iii) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere bei den Tests negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen sie in die Station eingestellt werden. Im FalI eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Quarantäneraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe (Komplementbindungstest) unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere in die Station eingestellt werden.

Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: - weniger als drei Tiere mit Positivbefund: Die Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. - Drei und mehr Tiere mit Positivbefund: alle Tiere des Quarantäneraums werden einer Brucellinisierung (Hauttest) unterzogen.

Fällt das Ergebnis dieses Tests bei allen Tieren negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen das beziehungsweise die Tiere in die Station eingestellt werden. Fällt das Ergebnis des Tests bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, werden sie geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. 2.2 Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Verbringungen von Tieren (Eingänge und Ausgänge) sind aufzuzeichnen. 2.3 Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen und müssen unmittelbar aus einem in Punkt 2.1.1 erwähnten Quarantäneraum kommen, der am Tag der Verbringung laut amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllt: 2.3.1 Er liegt nicht in einem Gebiet, das Beschränkungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht aufgrund des Auftretens einer Krankheit der Hausschweine unterliegt. 2.3.2 In den letzten dreißig Tagen vor dem Datum der Verbringung wurden keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt. 2.4 Sofern die in Punkt 2.3 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind und die in Punkt 3 aufgeführten Routinetests in den letzten zwölf Monaten durchgeführt worden sind, dürfen die Tiere von einer zugelassenen Besamungsstation zu einer anderen mit gleichem Gesundheitsstatus ohne Isolierung oder Testung verbracht werden, unter der Bedingung, dass die Verbringung unmittelbar erfolgt.

Das betreffende Tier darf weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein. 2.5 Im innergemeinschaftlichen Handel müssen die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG begleitet sein, wobei in Abschnitt C Nummer 4 die Desinfektion des Transportmittels im Rahmen einer der folgenden zusätzlichen Garantien - je nach Status der Tiere - zu bescheinigen ist: - Die Tiere kommen unmittelbar aus einer Besamungsstation gemäß der Richtlinie 90/429/EWG. - Die Tiere kommen unmittelbar aus einem Quarantäneraum und erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme in eine Besamungsstation gemäß Anhang B Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG. - Die Tiere kommen unmittelbar aus einem Betrieb, in dem sie dem Verfahren vor der Aufnahme in den Quarantäneraum unterzogen wurden, und erfüllen die in Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b) und c) sowie Nummer 2 der Richtlinie 90/429/EWG festgelegten Bedingungen für die Aufnahme. 2.6 Alle Tests müssen von einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden. 3. Routinetests 3.1 Alle in einer zugelassenen Besamungsstation eingestellten Tiere müssen bei Verlassen der Station mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen werden: 3.1.1 bezüglich der Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im FalI von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus, 3.1.2 bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, 3.1.3 einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest auf klassische Schweinepest.

Diese Tests werden an allen Tieren durchgeführt, wenn sie die Station verlassen, jedoch spätestens zwölf Monate nach ihrer Einstellung, sofern sie die Station nicht bereits früher verlassen. Die Proben können auch im Schlachthof entnommen werden oder in Dreimonatsabständen an 25 Prozent der in der Station einstehenden Tiere.

In diesem Fall muss der Stationstierarzt insbesondere unter Berücksichtigung von Altersgruppe und Stallung sicherstellen, dass die Proben für die gesamte Population der Station repräsentativ sind.

Ebenso muss er gewährleisten, dass alle Tiere während ihres Aufenthalts in der Station wenigstens einmal, jedoch mindestens alle zwölf Monate, wenn sie länger als ein Jahr in der Station bleiben, getestet werden.

Ist bei einem Tier das Ergebnis des Routinetests auf Brucellose nicht negativ, ist jedoch folgendes Verfahren anzuwenden: i) Die Positivseren werden einem Komplementbindungstest unterzogen. ii) Tiere, bei denen das Ergebnis der Untersuchung nicht negativ ist, werden in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Isolierraum untergebracht. iii) Haben die gemäß Ziffer i) getesteten Tiere bei den Tests negativ reagiert, gelten sie als Tiere mit Negativbefund und dürfen erneut in die Station eingestellt werden. Im FalI eines oder mehrerer Reagenten für den in Ziffer i) erwähnten Test werden alle Tiere im Isolierraum anhand von Proben, die mindestens sieben Tage nach der ersten Probeentnahme gezogen werden, einer zweiten Testreihe (Komplementbindungstest) unterzogen. Fällt dieser Test bei jedem der getesteten Tiere negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen die Tiere erneut in die Station eingestellt werden.

Fällt der an der zweiten Probe durchgeführte Test bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, ist folgendes Verfahren anzuwenden: - weniger als drei Tiere mit Positivbefund: Die Tiere werden geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. - Drei und mehr Tiere mit Positivbefund: alle Tiere des Isolierraums werden einer Brucellinisierung (Hauttest) unterzogen. Fällt das Ergebnis dieses Tests bei allen Tieren negativ aus, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis nicht auf Brucellose hinweist und dürfen das beziehungsweise die Tiere erneut in die Station eingestellt werden. Fällt das Ergebnis des Tests bei einem oder mehreren Tieren positiv aus, werden sie geschlachtet oder eingeschläfert und es wird anhand einer Bakterienkultur eine bakteriologische Untersuchung an bestimmten Organen gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere durchgeführt. 3.2 Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden. 3.3 Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, so ist das betreffende Tier zu isolieren und darf der von diesem Tier nach dem letzten negativen Test gewonnene Samen nicht in den nationalen Handel oder innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen.

Samen, der von den anderen in der Station befindlichen Spendern nach dem Tag des durchgeführten positiven Tests gewonnen wurde, ist generell separat zu lagern und darf erst in den nationalen Handel oder innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen, wenn der Gesundheitsstatus der Station wiederhergestellt ist. Ist bei einem Spender das Ergebnis des Tests auf Brucellose nicht negativ, darf der Samen von Spendern, bei denen der Test auf Brucellose negativ ausgefallen ist, jedoch mit einer spezifischen Genehmigung der Agentur für den nationalen Handel zugelassen werden.

KAPITEL III - Tiergesundheitsbedingungen für die Lagerung von Samen für den nationalen Handel Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung: - Zu jeder Zeit darf in den zugelassenen Samendepots nur Samen aufbewahrt werden, der in einer für den nationalen Handel zugelassenen Besamungsstation, in einer für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die Ausfuhr zugelassenen Besamungsstation oder in einer Besamungsstation in einem von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Drittland gewonnen worden ist oder aus einem anderen zugelassenen Samendepot stammt. Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation oder einem anderen zugelassenen Samendepot stammt, muss unter Bedingungen transportiert werden, die alle möglichen Gesundheitsgarantien bieten, wobei er nicht mit anderen Samensendungen in Berührung kommen darf. - Nur an das Samendepot gebundene Personen, von Amts wegen befugte Personen und vom verantwortlichen Tierarzt befugte Personen sind im Samendepot zugelassen. - Die Samenlagerung muss unter hygienisch und tiergesundheitlich einwandfreien Bedingungen erfolgen. - Der Unterhalt der Räume muss nach den Anweisungen des verantwortlichen Tierarztes erfolgen. - Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport sind vor ihrer Verwendung angemessen zu desinfizieren oder sterilisieren, es sei denn, sie sind für eine einmalige Verwendung bestimmt. - Das verwendete Kältemittel darf zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden sein. - Weder die ursprüngliche Kennzeichnung der Samendosen noch ihre Zusammensetzung dürfen auf irgendeine Weise verändert werden. Jedoch muss der ursprünglichen Kennzeichnung der Samendosen die Identifizierung des Samendepots hinzugefügt werden. - Das verlangte Register muss ordnungsgemäß geführt werden.

Das Samendepot muss unter ständiger Überwachung eines zugelassenen Tierarztes stehen.

KAPITEL IV - Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb 1. Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung, die vom verantwortlichen Halter des Spenders einzuhalten sind: - Nur Samen von Spendern, die Punkt 2 des vorliegenden Kapitels genügen, darf für die Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb gewonnen und aufbereitet werden. - Jedes gewonnene Ejakulat - aufbereitet und in Einzeldosen aufgeteilt oder nicht - muss deutlich so gekennzeichnet sein, dass das Gewinnungsdatum, die einzige Identifizierungsnummer und eventuell der Name des Spenders und die Genehmigungsnummer des verantwortlichen Halters des Spenders leicht festgestellt werden können. - Das verlangte Register muss ordnungsgemäß geführt werden. - Innerhalb des Zeitraums von dreißig Tagen vor der geplanten Samenentnahme darf kein Transport von Schweinen zu dem Bestand stattfinden, dem der Spender angehört, außer wenn diese Schweine unter strikte Quarantäne gestellt werden und sofern sie mindestens bis zum Ende des Zeitraums der Samenentnahme unter Quarantäne bleiben. - Am Tag der Samenentnahme muss der Bestand laut amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllen: ? Er liegt nicht in einem wegen Auftreten einer Hausschweinekrankheit gemeinschaftsrechtlich ausgewiesenen Sperrgebiet. ? In Zusammenhang mit der Aujeszky-Krankheit: Status A3 oder A4. 2. Gesundheitsbedingungen für Spender von Samen für die Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb 2.1 Am Tag der Samenentnahme dürfen sie keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen. 2.2 Sie müssen innerhalb der letzten dreißig Tage vor der geplanten Samenentnahme mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen werden: ? Aujeszky-Krankheit: - im Fall nicht geimpfter Schweine einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen die Antigene gB oder gD oder gegen den vollständigen Aujeszky-Virus, - im FalI von mit gE-Markerimpfstoff geimpften Schweinen einem ELISA-Test zur Feststellung von Antikörpern gegen das Antigen gE des Aujeszky-Virus, ? Brucellose: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test, ? klassische Schweinepest: einem ELISA-Test oder einem Serumneutralisationstest.

Ergeben sich bei den vorerwähnten Tests Positivbefunde, darf der Samen für die künstliche Besamung nicht verwendet werden.

Alle Tests müssen in einem von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II KAPITEL I - Anforderungen an Samen für den nationalen Handel, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die Einfuhr 1. Der Samen muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen: 1.1 Sie zeigen am Tag der Samengewinnung keinerlei klinische Krankheitsanzeichen. 1.2 Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft. 1.3 Sie erfüllen die anwendbaren Bestimmungen von Anlage I. 1.4 Sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt. 1.5 Sie werden in Besamungsstationen gehalten, die nicht in einem Sperrgebiet liegen, das nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über Infektionskrankheiten bei Hausschweinen als solches ausgewiesen wurde. 1.6 Sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die in den dreißig Tagen unmittelbar vor der Samengewinnung frei von der Aujeszky-Krankheit waren. 2. Der Samen nach der Endverdünnung beziehungsweise das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren und Mykoplasmen wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.Bei gefrorenem Samen sind die Antibiotika vor dem Einfrieren zuzugeben.

Diese Mischung muss eine mit den folgenden Verdünnungen zumindest gleichwertige Wirkung gewährleisten: mindestens: 500 µg Streptomycin je ml verdünnter Samen, 500 IE Penicillin je ml verdünnter Samen, 150 µg Lincomycin je ml verdünnter Samen, 300 µg Spectinomycin je ml verdünnter Samen.

Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist der verdünnte Samen für mindestens fünfundvierzig Minuten bei mindestens 15 ° C zu lagern. 3. Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr muss zudem folgende Anforderungen erfüllen: 3.1 Er muss vor dem Versand gemäß den Bestimmungen von Anlage I gelagert werden. 3.2 Er ist zum Bestimmungsmitgliedstaat in Behältnissen zu transportieren, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert und vor ihrem Versand aus der zugelassenen Lagereinrichtung angemessen verplombt wurden.

KAPITEL II - Anforderungen an Samen für die künstliche Besamung von Sauen in einem Referenzbetrieb 1. Der Samen muss von Tieren stammen, die folgende Anforderungen erfüllen: 1.1 Sie zeigen am Tag der Samengewinnung keinerlei klinische Krankheitsanzeichen. 1.2 Sie erfüllen die Bestimmungen von Anlage I Kapitel IV Punkt 2. 1.3 Sie stammen aus einem Betrieb, der die in Anlage I Kapitel IV Punkt 1 aufgeführten Anforderungen hinsichtlich der Betreibung erfüllt. 2. Der Samen nach der Endverdünnung beziehungsweise das Verdünnungsmittel ist mit einer insbesondere gegen Leptospiren und Mykoplasmen wirksamen Antibiotikamischung zu versetzen.Diese Mischung muss eine mit den folgenden Verdünnungen zumindest gleichwertige Wirkung gewährleisten: mindestens: 500 µg Streptomycin je ml verdünnter Samen, 500 IE Penicillin je ml verdünnter Samen, 150 µg Lincomycin je ml verdünnter Samen, 300 µg Spectinomycin je ml verdünnter Samen.

Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotikamischung ist der verdünnte Samen für mindestens fünfundvierzig Minuten bei mindestens 15 ° C zu lagern. 3. Alle während der Samengewinnung und -aufbereitung beziehungsweise bei der Versendung mit dem Samen selbst oder mit dem Spender in Berührung kommende Geräte oder Behältnisse sind vor jeder Verwendung angemessen zu desinfizieren beziehungsweise sterilisieren (es sei denn, es handelt sich um Einweggeräte oder -behälter).4. Alle während der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs - einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln - müssen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle stammen oder vor ihrer Verwendung so behandelt werden, dass jegliches Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung ausgeschlossen ist.5. Mindestkennzeichnung jedes gewonnenen Ejakulats (eventuell in Einzeldosen aufgeteilt): a) Datum der Samengewinnung, b) einzige Identifizierungsnummer des Spenders und eventuell Name des Spenders, c) Sanitel-Nummer des Bestands, dem der Spender angehört und Genehmigungsnummer des verantwortlichen Halters.6. Der Transport frischen Samens muss in einer Kühlbox bei einer Temperatur zwischen 15 und 18 ° C und lichtgeschützt erfolgen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III Muster der Gesundheitsbescheinigung, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr der Samensendung beizufügen ist

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr. ORIGINAL

2. Entnahmemitgliedstaat

3.Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

4. Zuständige Behörde

ANMERKUNGEN a) Für jede Samensendung ist eine eigene Bescheinigung auszustellen.b) Das Original dieser Bescheinigung muss die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten. 5. Zuständige örtliche Behörde

6.Verladeort

7. Name und Anschrift der Besamungsstation

8.Transportmittel


9. Bestimmungsort und -mitgliedstaat


11.Nummer und Kode der Samenbehältnisse

10. Registrierungsnummer der Besamungsstation

12.Angaben zur Identifizierung der Samensendung

a) Anzahl der Dosen

b) Entnahmedatum (-daten)

c) Rasse

d) Identifizierung des Spendertieres

13.Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, dass: a) der vorstehend bezeichnete Samen unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, die den Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG entsprechen, b) der vorstehend bezeichnete Samen Ebern in einer Besamungsstation entnommen wurde, i) in der sich ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit gemäß der Richtlinie 90/429/EWG zeigen, oder (1) ii) in der einige oder alle Eber mit einem gE-Markerimpfstoff gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft wurden, die vor der Impfung in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit seronegativ waren und drei Wochen nach der Impfung erneut einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, bei der keine vom Virus der Krankheit induzierten Antikörper festgestellt wurden, wobei in diesem Fall der Samen jeder Sendung im ...................................... Labor ............................. (2) einem Virusisolationstest in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Befund unterzogen wurde, c) der vorstehend bezeichnete Samen in einem verschlossenen Behältnis und unter Bedingungen zum Versandort verbracht wurde, die den Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG entsprechen. Ausgefertigt in . . . . . , am . . . . . Siegel Unterschrift . . . . .

Name und Amtsbezeichnung (in Druckbuchstaben) . . . . . . . . . . (1) Je nach Fall ist Ziffer i) oder Ziffer ii) zu streichen.(2) Name des Labors gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage IV 10. Erzeugung, Aufbereitung, Aufbewahrung, Einfuhr und Verwendung von Samen und Handel damit

Nummer

Niederlassungen

Tätigkeiten

10.1

Besamungsstationen für Rinder

Entnahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Lagerung von Rindersamen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

10.2

Samendepots für Rinder

Lagerung von Rindersamen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

10.3

Besamungsstationen für Schweine

Entnahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Lagerung von Schweinesamen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

10.4

Besamungsstationen für Equiden

Entnahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Lagerung von Equidensamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

10.5

Besamungsstationen für Schafe und Ziegen

Entnahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Lagerung von Samen von Schafen und Ziegen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

10.6

Samendepots für Schweine

Lagerung von Schweinesamen für den nationalen Handelsverkehr


Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage V 17. Erzeugung von Samen von in ein Zuchtbuch eingetragenen Ebern im Hinblick auf die Mast ihrer Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt

Nummer

Niederlassungen

Tätigkeiten

17.1

Schweinezuchtbetrieb

Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen, deren Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt gemästet werden


Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Oktober 2006 über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung und die Einfuhr von Schweinesamen sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

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