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Arrêté Royal du 06 juin 2018
publié le 27 août 2018

Arrêté royal relatif à la procédure de sanction administrative visée à la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018031728
pub.
27/08/2018
prom.
06/06/2018
ELI
eli/arrete/2018/06/06/2018031728/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUIN 2018. - Arrêté royal relatif à la procédure de sanction administrative visée à la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juin 2018 relatif à la procédure de sanction administrative visée à la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 21 juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JUNI 2018 - Königlicher Erlass über das im Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Verfahren für Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 234 und 235;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.275/2 des Staatsrates vom 2. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Zuwiderhandelnder: natürliche oder juristische Person, die den Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuwiderhandelt und Gegenstand eines Protokolls ist, 3.zivilrechtlich haftende Person: in Artikel 250 des Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Person, 4. Verwarnung: in Artikel 238 des Gesetzes erwähnte Verwarnung, 5.gütliche Einigung: in den Artikeln 240 und 241 des Gesetzes erwähnte Einigung, 6. administrative Geldbuße: die in Artikel 242 des Gesetzes erwähnte Geldbuße. KAPITEL 2 - Sanktionierender Beamter Art. 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die Staatsbediensteten oder Personalmitglieder mindestens der Klasse A2, die zu der oben erwähnten Generaldirektion gehören, werden bestimmt, um die in Artikel 237 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionen aufzuerlegen.

KAPITEL 3 - Sanktionsverfahren Abschnitt 1 - Verwarnung Art. 3 - Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert.

Abschnitt 2 - Gütliche Einigung Art. 4 - Der Vorschlag einer gütlichen Einigung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert.

Die Zahlung der gütlichen Einigung erfolgt durch Banküberweisung.

Abschnitt 3 - Administrative Geldbuße Art. 5 - Das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird per Einschreibesendung eingeleitet.

In dieser Post werden vermerkt: 1. die Taten und ihre Qualifizierung, 2.die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Erhalts der Post, durch die das Verfahren zwecks Auferlegung einer administrativen Geldbuße eingeleitet wird, Verteidigungsmittel geltend zu machen. Wenn die Notifizierung per Einschreibebrief auf Papier erfolgt, läuft die Frist ab dem dritten Werktag nach dem Werktag, an dem der Brief den Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil beweist, 3. die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, sich in allen Phasen des Verfahrens von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand, eine Kopie des Protokolls zu erhalten.

Die Kopie des Protokolls wird schriftlich beim sanktionierenden Beamten beantragt.

Art. 6 - Die Verteidigungsmittel werden dem sanktionierenden Beamten per Einschreibebrief oder per elektronische Post zugeschickt.

Der Zuwiderhandelnde oder sein Beistand kann in dem Brief oder der elektronischen Post mit den Verteidigungsmitteln beantragen, die Verteidigungsmittel mündlich vorzubringen. Nach Untersuchung der Akte lädt der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden zwecks Anhörung vor, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Auskünfte nötig sind.

Art. 7 - Der Beschluss, durch den eine administrative Geldstrafe auferlegt wird, wird per Einschreibesendung notifiziert.

Er wird dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der zivilrechtlich haftenden Person notifiziert.

Die Zahlung der Geldbuße erfolgt durch Banküberweisung.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Der Königlicher Erlass vom 17. Dezember 1990 über die in Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten administrativen Geldbußen wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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