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Arrêté Royal du 06 février 2022
publié le 04 mai 2023

Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne les avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans intérêt ou à un taux d'intérêt réduit. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2023041860
pub.
04/05/2023
prom.
06/02/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


6 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant, en ce qui concerne les avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans intérêt ou à un taux d'intérêt réduit. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 février 2022 modifiant, en ce qui concerne les avantages de toute nature, l'AR/CIR 92 en cas d'un prêt consenti sans intérêt ou à un taux d'intérêt réduit (Moniteur belge du 14 février 2022, err. du 9 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art im Falle der Gewährung eines zinslosen Darlehens oder eines Darlehens zu herabgesetztem Zinssatz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Absatz 2; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Januar 2022;

Aufgrund des einzigen Artikels des Ministeriellen Erlasses vom 20.

März 2000 zur Gewährung einer Befugnisübertragung an die Finanzinspektion, in dem gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle festgelegt wird, dass eine günstige Stellungnahme des Finanzinspektors, der beim Ministerium der Finanzen akkreditiert worden ist, unter anderem die Entwürfe von Königlichen Erlassen zur Festlegung der Vorteile jeglicher Art bei zinslosen Darlehen oder Darlehen zu herabgesetztem Zinssatz (Artikel 18 § 3 Punkt 1 KE/EStGB 92) vom vorherigen Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers befreit; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - in vorliegendem Erlass der Betrag von bestimmten Vorteilen jeglicher Art, die 2021 gewährt wurden, festgelegt wird, - der Betrag der Vorteile und des diesbezüglich entrichteten Berufssteuervorabzugs auf Karten und den betreffenden zusammenfassenden Aufstellungen zu vermerken ist, die bei den Steuerdiensten eingereicht werden müssen, - vorerwähnte Vorteile den Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden müssen, - vorliegender Erlass schnellstmöglich veröffentlicht werden muss, um die Festlegung und die Einnahme der Steuer nicht zu verzögern, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 18 § 3 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In der in Punkt 1 Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle wird die Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des zu berücksichtigenden Bezugszinssatzes wird hinsichtlich der mit einer gemischten Lebensversicherung besicherten Darlehen durch "1,34" und hinsichtlich anderer Darlehen durch "1,29" ergänzt.2. In der in Punkt 1 Buchstabe c) Nr.2 aufgenommenen Tabelle wird die Spalte des Jahres, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, durch "2021" ergänzt und die Spalte des monatlichen Belastungssatzes wird hinsichtlich der Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung eines Autokaufs durch "0,05" und hinsichtlich anderer Darlehen durch "0,11" ergänzt. 3. In der in Punkt 1 Buchstabe d) aufgenommenen Tabelle werden die Spalten des Jahres, in dem der Darlehensnehmer über die aufgenommenen Beträge verfügt hat, und des zu berücksichtigenden Bezugszinssatzes durch "2021" beziehungsweise "6,48" ergänzt. Art. 2 - Die verschiedenen Spalten der in Anlage 1 Abschnitt 1 zu demselben Erlass aufgenommenen Tabelle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1996 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Februar 2021, werden wie in der Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben ergänzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

Pour la consultation du tableau, voir image

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