publié le 11 octobre 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de : - l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés, - l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés, - l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : - l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés; - l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés; - l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. JANUAR 1993 - Ministerieller Erlass über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der Artikel 2 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln;
Aufrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinien 92/1/EWG und 92/2/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen und dass eine ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen eingeräumt werden muss, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse und von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen werden mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Modalitäten für die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen in Beförderungsmitteln und Lagerungseinrichtungen und für die Probenahme im Hinblick auf diese Kontrolle festgelegt. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf die Beförderung tiefgefrorener Erzeugnisse mit der Eisenbahn.
Art. 2 - § 1 - Die Beförderungsmittel und die Lagerungseinrichtungen für tiefgefrorene Erzeugnisse müssen mit geeigneten aufzeichnenden Messgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse ausgesetzt sind, häufig und in regelmässigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung müssen die Messgeräte von der Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten genehmigt werden.
Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind vom Betreiber zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang oder länger aufzubewahren. § 2 - Die Lufttemperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen des Einzelhandels für tiefgefrorene Erzeugnisse und während des örtlichen Vertriebs mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigt. Diese maximale Füllhöhe muss deutlich gekennzeichnet sein. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die Temperatur in Kühlräumen von weniger als zehn Kubikmetern zur Lagerung von tiefgefrorenen Erzeugnissen in Einzelhandelsgeschäften mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen werden.
Art. 3 - Die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen wird gemäss den Bestimmungen von Punkt 1 und Punkt 2 der Anlage durchgeführt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Brüssel, den 28. Januar 1993 Frau L. ONKELINX
Anlage 1. MODALITÄTEN FÜR DIE PROBENAHME ZUR KONTROLLE DER TEMPERATUREN VON TIEFGEFRORENEN ERZEUGNISSEN 1.1 Auswahl der zu kontrollierenden Pakete Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, dass ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist. 1.1.1 Gefrierlagerräume Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Gefrierraums zu entnehmen, zum Beispiel: in der Nähe der Türen (oberer und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung der Verdampfer.
Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Temperatur) zu berücksichtigen. 1.1.2 Transport a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist: Diese an der Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares entnehmen.b) Probenahme beim Entladen: Auswahl von Proben an vier der folgenden kritischen Stellen: - Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen, - obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit wie möglich entfernten Punkt), - Mitte der Sendung, - Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am Kühlaggregat), - obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am Kühlaggregat). 1.1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu entnehmen. 2. TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE ERZEUGNISSE 2.1 Prinzip Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Erzeugnissen wird die Temperatur einer gemäss Punkt 1 der Anlage entnommenen Probe mit geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt. 2.2 Begriffsbestimmung Unter "Temperatur" ist die Temperatur zu verstehen, die von dem temperaturempfindlichen Teil des Messgeräts oder der Messvorrichtung an der festgelegten Stelle gemessen wird. 2.3 Geräte 2.3.1 Temperaturmessgeräte 2.3.2 Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden. 2.4 Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmessgeräte Die Messgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Die Reaktionszeit muss so sein, dass innerhalb dreier Minuten 90 % des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen Temperaturstand erreicht werden.b) Das Instrument muss im Messbereich von - 20°C bis + 30°C eine Genauigkeit von + 0,5°C aufweisen.c) Die Messgenauigkeit darf während der Messung bei einer Umgebungstemperatur im Bereich von - 20°C bis + 30°C nicht um mehr als 0,3°C abweichen.d) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss mindestens 0,1°C betragen.e) Die Genauigkeit des Messgeräts ist in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen.f) Für das Messgerät muss ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen.g) Der Temperaturmessfühler muss leicht zu reinigen sein.h) Das temperaturempfindliche Element des Messgeräts ist so auszulegen, dass ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis gewährleistet ist.i) Die elektrische Ausrüstung des Messgeräts muss gegen unerwünschte Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein. 2.5 Messverfahren 2.5.1 Vorkühlen der Instrumente Der Temperaturmessfühler und das Instrument zum Eindringen in das Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses vorgekühlt werden.
Durch das Vorkühlverfahren muss sichergestellt sein, dass die Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe wie möglich kommt. 2.5.2 Vorbereitung der Proben Im Allgemeinen sind Temperaturmessfühler nicht zum Eindringen in ein tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet. Daher ist es erforderlich, in das Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu bohren, in das der Messfühler eingeführt werden kann.
Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, dass der Messfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der Art des Erzeugnisses abhängt (siehe Punkt 2.5.3). 2.5.3 Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses Probe und Geräte müssen in der für die Kontrolle gewählten gekühlten Umgebung verbleiben.
Die Messung wird wie folgt durchgeführt: a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muss der Messfühler bis zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Erzeugnisses eingeführt werden.b) Sofern es die Produktabmessungen nicht erlauben, wird der Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt.c) Einige Erzeugnisse können aufgrund ihrer Grösse oder Zusammensetzung (zum Beispiel grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer Innentemperatur nicht angebohrt werden. In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Pakets, in dem sich diese Erzeugnisse befinden, durch Einführen eines geeigneten vorgekühlten Messfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem tiefgefrorenen Erzeugnis zu bestimmen. d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten Wert erreicht hat. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 beigefügt zu werden Der Minister der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 24. JANUAR 1995 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien genügen. » Art. 2 - In der Anlage zu demselben Ministeriellen Erlass wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. » Art. 3 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anlage zum vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 als Punkt 3 hinzugefügt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 24. Januar 1995 J. SANTKIN
Anlage 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN 3.1 Begriffsbestimmungen 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem Datenaufzeichnungsträger. 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode aufweisen.b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger betragen.c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein.Es muss insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und erschütterungsfest sein. d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die Betriebsmerkmale der Geräte enthält.Dieses Datenblatt muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.Sie müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet werden.Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen werden.
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein Eichungszertifikat erstellt werden. b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts übermittelt werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995 beigefügt zu werden Der Minister der Volksgesundheit, J. SANTKIN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 26. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 12, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995;
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen;
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln;
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 23. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1980, 4. Juli 1980 und 4. August 1996;
Aufrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit gerechtfertigt wird durch die Verpflichtung, der Inverzugsetzung SG(95)D/13712 der Europäischen Kommission so schnell wie möglich nachzukommen, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien genügen. » Art. 2 - In der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 28.
Januar 1993, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. » Art. 3 - Punkt 3 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Jannuar 1993, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch den in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Text ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. Juni 1998 M. COLLA
Anlage 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN 3.1 Begriffsbestimmungen 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem Datenaufzeichnungsträger. 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode aufweisen.b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger betragen.c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein.Es muss insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und erschütterungsfest sein. d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die Betriebsmerkmale der Geräte enthält.Dieses Datenblatt muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.Sie müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet werden.Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen werden.
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein Eichungszertifikat erstellt werden. b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts übermittelt werden.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juni 1998 beigefügt zu werden M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE