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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de temperatuurcontrole van diepvriesprodukten en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits surgelés et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de temperatuurcontrole van diepvriesprodukten en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van : |
- l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la | - het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
température des produits surgelés, | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, |
- l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté | - het ministerieel besluit van 24 januari 1995 tot wijziging van het |
ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température | ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
des produits surgelés, | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, |
- l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel | - het ministerieel besluit van 26 juni 1998 tot wijziging van het |
du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits | ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
surgelés, | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van : |
- l'arrêté ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la | - het ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
température des produits surgelés; | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten; |
- l'arrêté ministériel du 24 janvier 1995 modifiant l'arrêté | - het ministerieel besluit van 24 januari 1995 tot wijziging van het |
ministériel du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température | ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
des produits surgelés; | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten; |
- l'arrêté ministériel du 26 juin 1998 modifiant l'arrêté ministériel | - het ministerieel besluit van 26 juni 1998 tot wijziging van het |
du 28 janvier 1993 relatif au contrôle de la température des produits | ministerieel besluit van 28 januari 1993 betreffende de |
surgelés. | temperatuurcontrole van diepvriesprodukten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001. | Gegeven te Brussel, 5 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
28. JANUAR 1993 - Ministerieller Erlass über die Kontrolle der | 28. JANUAR 1993 - Ministerieller Erlass über die Kontrolle der |
Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen | Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der | Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere der |
Artikel 2 und 12; | Artikel 2 und 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über |
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; | tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die |
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, | Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, |
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; | insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen | Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen |
von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie | von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie |
Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; | Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des | Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des |
Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für | Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für |
die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen | die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen |
Lebensmitteln; | Lebensmitteln; |
Aufrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese |
Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinien 92/1/EWG und | Bestimmungen innerhalb der durch vorerwähnte Richtlinien 92/1/EWG und |
92/2/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen und dass eine | 92/2/EWG bestimmten Frist festgelegt werden müssen und dass eine |
ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen eingeräumt | ausreichende Frist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen eingeräumt |
werden muss, | werden muss, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses |
vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse und von Artikel 5 | vom 5. Dezember 1990 über tiefgefrorene Erzeugnisse und von Artikel 5 |
§ 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die | § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die |
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen werden | Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen werden |
mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Modalitäten für die | mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Modalitäten für die |
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen in | Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen in |
Beförderungsmitteln und Lagerungseinrichtungen und für die Probenahme | Beförderungsmitteln und Lagerungseinrichtungen und für die Probenahme |
im Hinblick auf diese Kontrolle festgelegt. | im Hinblick auf diese Kontrolle festgelegt. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
Anwendung auf die Beförderung tiefgefrorener Erzeugnisse mit der | Anwendung auf die Beförderung tiefgefrorener Erzeugnisse mit der |
Eisenbahn. | Eisenbahn. |
Art. 2 - § 1 - Die Beförderungsmittel und die Lagerungseinrichtungen | Art. 2 - § 1 - Die Beförderungsmittel und die Lagerungseinrichtungen |
für tiefgefrorene Erzeugnisse müssen mit geeigneten aufzeichnenden | für tiefgefrorene Erzeugnisse müssen mit geeigneten aufzeichnenden |
Messgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die | Messgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die |
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse ausgesetzt sind, häufig | Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse ausgesetzt sind, häufig |
und in regelmässigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung | und in regelmässigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung |
müssen die Messgeräte von der Generalinspektion der Metrologie des | müssen die Messgeräte von der Generalinspektion der Metrologie des |
Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten genehmigt werden. | Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten genehmigt werden. |
Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind vom | Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind vom |
Betreiber zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang | Betreiber zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang |
oder länger aufzubewahren. | oder länger aufzubewahren. |
§ 2 - Die Lufttemperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen | § 2 - Die Lufttemperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen |
des Einzelhandels für tiefgefrorene Erzeugnisse und während des | des Einzelhandels für tiefgefrorene Erzeugnisse und während des |
örtlichen Vertriebs mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das | örtlichen Vertriebs mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das |
bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der | bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der |
Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigt. Diese maximale | Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigt. Diese maximale |
Füllhöhe muss deutlich gekennzeichnet sein. | Füllhöhe muss deutlich gekennzeichnet sein. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die Temperatur | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die Temperatur |
in Kühlräumen von weniger als zehn Kubikmetern zur Lagerung von | in Kühlräumen von weniger als zehn Kubikmetern zur Lagerung von |
tiefgefrorenen Erzeugnissen in Einzelhandelsgeschäften mit einem gut | tiefgefrorenen Erzeugnissen in Einzelhandelsgeschäften mit einem gut |
sichtbaren Thermometer gemessen werden. | sichtbaren Thermometer gemessen werden. |
Art. 3 - Die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen | Art. 3 - Die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen |
Erzeugnissen wird gemäss den Bestimmungen von Punkt 1 und Punkt 2 der | Erzeugnissen wird gemäss den Bestimmungen von Punkt 1 und Punkt 2 der |
Anlage durchgeführt. | Anlage durchgeführt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. |
Brüssel, den 28. Januar 1993 | Brüssel, den 28. Januar 1993 |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage | Anlage |
1. MODALITÄTEN FÜR DIE PROBENAHME ZUR KONTROLLE DER TEMPERATUREN VON | 1. MODALITÄTEN FÜR DIE PROBENAHME ZUR KONTROLLE DER TEMPERATUREN VON |
TIEFGEFRORENEN ERZEUGNISSEN | TIEFGEFRORENEN ERZEUGNISSEN |
1.1 Auswahl der zu kontrollierenden Pakete | 1.1 Auswahl der zu kontrollierenden Pakete |
Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, | Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, |
dass ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten | dass ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten |
Sendung repräsentativ ist. | Sendung repräsentativ ist. |
1.1.1 Gefrierlagerräume | 1.1.1 Gefrierlagerräume |
Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des | Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des |
Gefrierraums zu entnehmen, zum Beispiel: in der Nähe der Türen (oberer | Gefrierraums zu entnehmen, zum Beispiel: in der Nähe der Türen (oberer |
und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und | und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und |
unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung der Verdampfer. | unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung der Verdampfer. |
Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der | Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der |
Temperatur) zu berücksichtigen. | Temperatur) zu berücksichtigen. |
1.1.2 Transport | 1.1.2 Transport |
a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich | a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich |
ist: | ist: |
Diese an der Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten | Diese an der Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten |
der Türen oder jedes Türpaares entnehmen. | der Türen oder jedes Türpaares entnehmen. |
b) Probenahme beim Entladen: | b) Probenahme beim Entladen: |
Auswahl von Proben an vier der folgenden kritischen Stellen: | Auswahl von Proben an vier der folgenden kritischen Stellen: |
- Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen, | - Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen, |
- obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit | - obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit |
wie möglich entfernten Punkt), | wie möglich entfernten Punkt), |
- Mitte der Sendung, | - Mitte der Sendung, |
- Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am | - Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am |
Kühlaggregat), | Kühlaggregat), |
- obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie | - obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie |
möglich am Kühlaggregat). | möglich am Kühlaggregat). |
1.1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels | 1.1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels |
Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten | Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten |
Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu | Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu |
entnehmen. | entnehmen. |
2. TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE ERZEUGNISSE | 2. TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE ERZEUGNISSE |
2.1 Prinzip | 2.1 Prinzip |
Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Erzeugnissen wird die | Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Erzeugnissen wird die |
Temperatur einer gemäss Punkt 1 der Anlage entnommenen Probe mit | Temperatur einer gemäss Punkt 1 der Anlage entnommenen Probe mit |
geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt. | geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt. |
2.2 Begriffsbestimmung | 2.2 Begriffsbestimmung |
Unter "Temperatur" ist die Temperatur zu verstehen, die von dem | Unter "Temperatur" ist die Temperatur zu verstehen, die von dem |
temperaturempfindlichen Teil des Messgeräts oder der Messvorrichtung | temperaturempfindlichen Teil des Messgeräts oder der Messvorrichtung |
an der festgelegten Stelle gemessen wird. | an der festgelegten Stelle gemessen wird. |
2.3 Geräte | 2.3 Geräte |
2.3.1 Temperaturmessgeräte | 2.3.1 Temperaturmessgeräte |
2.3.2 Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis | 2.3.2 Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis |
Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein | Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein |
Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden. | Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden. |
2.4 Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmessgeräte | 2.4 Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmessgeräte |
Die Messgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen: | Die Messgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen: |
a) Die Reaktionszeit muss so sein, dass innerhalb dreier Minuten 90 % | a) Die Reaktionszeit muss so sein, dass innerhalb dreier Minuten 90 % |
des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen | des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen |
Temperaturstand erreicht werden. | Temperaturstand erreicht werden. |
b) Das Instrument muss im Messbereich von - 20°C bis + 30°C eine | b) Das Instrument muss im Messbereich von - 20°C bis + 30°C eine |
Genauigkeit von + 0,5°C aufweisen. | Genauigkeit von + 0,5°C aufweisen. |
c) Die Messgenauigkeit darf während der Messung bei einer | c) Die Messgenauigkeit darf während der Messung bei einer |
Umgebungstemperatur im Bereich von - 20°C bis + 30°C nicht um mehr als | Umgebungstemperatur im Bereich von - 20°C bis + 30°C nicht um mehr als |
0,3°C abweichen. | 0,3°C abweichen. |
d) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss mindestens 0,1°C | d) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss mindestens 0,1°C |
betragen. | betragen. |
e) Die Genauigkeit des Messgeräts ist in regelmässigen Zeitabständen | e) Die Genauigkeit des Messgeräts ist in regelmässigen Zeitabständen |
zu überprüfen. | zu überprüfen. |
f) Für das Messgerät muss ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen. | f) Für das Messgerät muss ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen. |
g) Der Temperaturmessfühler muss leicht zu reinigen sein. | g) Der Temperaturmessfühler muss leicht zu reinigen sein. |
h) Das temperaturempfindliche Element des Messgeräts ist so | h) Das temperaturempfindliche Element des Messgeräts ist so |
auszulegen, dass ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis | auszulegen, dass ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis |
gewährleistet ist. | gewährleistet ist. |
i) Die elektrische Ausrüstung des Messgeräts muss gegen unerwünschte | i) Die elektrische Ausrüstung des Messgeräts muss gegen unerwünschte |
Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein. | Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein. |
2.5 Messverfahren | 2.5 Messverfahren |
2.5.1 Vorkühlen der Instrumente | 2.5.1 Vorkühlen der Instrumente |
Der Temperaturmessfühler und das Instrument zum Eindringen in das | Der Temperaturmessfühler und das Instrument zum Eindringen in das |
Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses | Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses |
vorgekühlt werden. | vorgekühlt werden. |
Durch das Vorkühlverfahren muss sichergestellt sein, dass die | Durch das Vorkühlverfahren muss sichergestellt sein, dass die |
Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe | Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe |
wie möglich kommt. | wie möglich kommt. |
2.5.2 Vorbereitung der Proben | 2.5.2 Vorbereitung der Proben |
Im Allgemeinen sind Temperaturmessfühler nicht zum Eindringen in ein | Im Allgemeinen sind Temperaturmessfühler nicht zum Eindringen in ein |
tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet. Daher ist es erforderlich, in das | tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet. Daher ist es erforderlich, in das |
Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu | Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu |
bohren, in das der Messfühler eingeführt werden kann. | bohren, in das der Messfühler eingeführt werden kann. |
Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, dass der | Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, dass der |
Messfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der | Messfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der |
Art des Erzeugnisses abhängt (siehe Punkt 2.5.3). | Art des Erzeugnisses abhängt (siehe Punkt 2.5.3). |
2.5.3 Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses | 2.5.3 Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses |
Probe und Geräte müssen in der für die Kontrolle gewählten gekühlten | Probe und Geräte müssen in der für die Kontrolle gewählten gekühlten |
Umgebung verbleiben. | Umgebung verbleiben. |
Die Messung wird wie folgt durchgeführt: | Die Messung wird wie folgt durchgeführt: |
a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muss der Messfühler bis | a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muss der Messfühler bis |
zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Erzeugnisses | zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Erzeugnisses |
eingeführt werden. | eingeführt werden. |
b) Sofern es die Produktabmessungen nicht erlauben, wird der | b) Sofern es die Produktabmessungen nicht erlauben, wird der |
Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der | Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der |
Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt. | Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt. |
c) Einige Erzeugnisse können aufgrund ihrer Grösse oder | c) Einige Erzeugnisse können aufgrund ihrer Grösse oder |
Zusammensetzung (zum Beispiel grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer | Zusammensetzung (zum Beispiel grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer |
Innentemperatur nicht angebohrt werden. | Innentemperatur nicht angebohrt werden. |
In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Pakets, in dem sich diese | In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Pakets, in dem sich diese |
Erzeugnisse befinden, durch Einführen eines geeigneten vorgekühlten | Erzeugnisse befinden, durch Einführen eines geeigneten vorgekühlten |
Messfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem tiefgefrorenen | Messfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem tiefgefrorenen |
Erzeugnis zu bestimmen. | Erzeugnis zu bestimmen. |
d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten | d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten |
Wert erreicht hat. | Wert erreicht hat. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
24. JANUAR 1995 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 24. JANUAR 1995 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 | Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 |
über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen | über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 12; | Waren, insbesondere der Artikel 2 und 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über |
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; | tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die |
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, | Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, |
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; | insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die |
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen; | Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen | Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen |
von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie | von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie |
Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; | Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des | Gemeinschaften vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des |
Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für | Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für |
die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen | die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen |
Lebensmitteln; | Lebensmitteln; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen | Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen |
Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von | Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von |
tiefgefrorenen Erzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | tiefgefrorenen Erzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, | « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, |
müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien | müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien |
genügen. » | genügen. » |
Art. 2 - In der Anlage zu demselben Ministeriellen Erlass wird die | Art. 2 - In der Anlage zu demselben Ministeriellen Erlass wird die |
Rubrik 2.4 Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige | Rubrik 2.4 Buchstabe d) wie folgt ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige |
des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. » | des Messgeräts muss 0,1°C oder weniger betragen. » |
Art. 3 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anlage zum | Art. 3 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass wird der Anlage zum |
vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 als Punkt 3 | vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Januar 1993 als Punkt 3 |
hinzugefügt. | hinzugefügt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 24. Januar 1995 | Brüssel, den 24. Januar 1995 |
J. SANTKIN | J. SANTKIN |
Anlage | Anlage |
3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN | 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN |
BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN | BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN |
3.1 Begriffsbestimmungen | 3.1 Begriffsbestimmungen |
3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der | 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der |
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung | Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung |
ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem | ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem |
Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem | Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem |
Datenaufzeichnungsträger. | Datenaufzeichnungsträger. |
3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der | 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie | Volksgesundheit und der Umwelt und Generalinspektion der Metrologie |
des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. | des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. |
3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte | 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte |
Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: | Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: |
a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im | a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im |
Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen | Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen |
Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode | Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode |
aufweisen. | aufweisen. |
b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des | b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des |
Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger | Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger |
betragen. | betragen. |
c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und | c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und |
die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss | die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss |
insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und | insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und |
erschütterungsfest sein. | erschütterungsfest sein. |
d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das | d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das |
mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die | mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die |
Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die | Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die |
Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag | Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag |
des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. | des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. |
e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf | e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf |
Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie | Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie |
müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen | müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen |
Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer | Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer |
der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des | der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des |
Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen | Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen |
auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. | auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. |
f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom | f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom |
Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet | Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet |
werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen | werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen |
regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren | regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren |
Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft | Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft |
werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen | werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen |
Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft | Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft |
muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. | muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. |
3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung | 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung |
der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen | der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen |
werden. | werden. |
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem | Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem |
messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen | messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen |
Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen | Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen |
einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein | einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein |
Eichungszertifikat erstellt werden. | Eichungszertifikat erstellt werden. |
b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, | b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, |
muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die | muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die |
in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. | in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. |
c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein | c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein |
Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen | Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen |
Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts | Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
J. SANTKIN | J. SANTKIN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
26. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 26. JUNI 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 | Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 |
über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen | über die Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 12, abgeändert | Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 12, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. März 1989; | durch das Gesetz vom 22. März 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über |
tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; | tiefgefrorene Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1990 über die |
Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, | Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, |
insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; | insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 1993 über die |
Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert | Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert |
durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995; | durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995; |
Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 |
zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in | zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in |
Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; | Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 |
zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen | zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen |
Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von | Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von |
tiefgefrorenen Lebensmitteln; | tiefgefrorenen Lebensmitteln; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie | In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie |
83/189/EWG des Rates vom 23. März 1983 über ein Informationsverfahren | 83/189/EWG des Rates vom 23. März 1983 über ein Informationsverfahren |
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschrieben |
sind, erfüllt worden sind; | sind, erfüllt worden sind; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1980, 4. Juli 1980 und 4. August | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1980, 4. Juli 1980 und 4. August |
1996; | 1996; |
Aufrund der Dringlichkeit; | Aufrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit gerechtfertigt wird durch die | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit gerechtfertigt wird durch die |
Verpflichtung, der Inverzugsetzung SG(95)D/13712 der Europäischen | Verpflichtung, der Inverzugsetzung SG(95)D/13712 der Europäischen |
Kommission so schnell wie möglich nachzukommen, | Kommission so schnell wie möglich nachzukommen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen | Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 letzter Satz des Ministeriellen |
Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von | Erlasses vom 28. Januar 1993 über die Kontrolle der Temperatur von |
tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen | tiefgefrorenen Erzeugnissen, abgeändert durch den Ministeriellen |
Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erlass vom 24. Januar 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, | « Handelt es sich um in Belgien registrierte Beförderungsmittel, |
müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien | müssen die Messgeräte den in Punkt 3 der Anlage vorgesehenen Kriterien |
genügen. » | genügen. » |
Art. 2 - In der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 28. | Art. 2 - In der Anlage zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 28. |
Januar 1993, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar | Januar 1993, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar |
1995, wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung | 1995, wird die Rubrik 2.4 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung |
ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder | ersetzt: « Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1°C oder |
weniger betragen. » | weniger betragen. » |
Art. 3 - Punkt 3 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Jannuar | Art. 3 - Punkt 3 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Jannuar |
1993, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, | 1993, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1995, |
wird durch den in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Text | wird durch den in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Text |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 26. Juni 1998 | Brüssel, den 26. Juni 1998 |
M. COLLA | M. COLLA |
Anlage | Anlage |
3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN | 3. KRITERIEN, DENEN DIE MESSGERÄTE GENÜGEN MÜSSEN, MIT DENEN IN |
BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN | BELGIEN REGISTRIERTE BEFÖRDERUNGSMITTEL AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN |
3.1 Begriffsbestimmungen | 3.1 Begriffsbestimmungen |
3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der | 3.1.1 Messgerät: aufzeichnendes Messgerät zur Messung der |
Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung | Lufttemperatur, der tiefgefrorene Erzeugnisse im Falle der Beförderung |
ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem | ausgesetzt sind. Dieses Gerät besteht im Allgemeinen aus einem |
Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem | Datenaufzeichnungssystem, einem Fühler und einem |
Datenaufzeichnungsträger. | Datenaufzeichnungsträger. |
3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der | 3.1.2 Zuständige Behörde: Lebensmittelinspektion des Ministeriums der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Umwelt und | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und der Umwelt und |
Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der | Generalinspektion der Metrologie des Ministeriums der |
Wirtschaftsangelegenheiten. | Wirtschaftsangelegenheiten. |
3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte | 3.2 Mindestanforderungen an die Messgeräte |
Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: | Die Messgeräte müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: |
a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im | a) Das Instrument muss mindestens eine Genauigkeit von + 1°C im |
Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen | Messbereich von - 25°C bis + 30°C unter den vorgesehenen |
Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode | Benutzungsbedingungen und während der vorgesehenen Benutzungsperiode |
aufweisen. | aufweisen. |
b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des | b) Die Auflösung der Anzeige des Messgeräts und des |
Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger | Datenaufzeichnungsträgers des Messgeräts muss 1°C oder weniger |
betragen. | betragen. |
c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und | c) Das Messgerät muss für die Ausrüstung von Beförderungsmitteln und |
die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss | die Benutzung darin ausgelegt und dafür geeignet sein. Es muss |
insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und | insbesondere ausreichend widerstandsfähig und stoss- und |
erschütterungsfest sein. | erschütterungsfest sein. |
d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das | d) Zu den Messgeräten gehört ein technisches Datenblatt, das |
mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die | mindestens Daten in Bezug auf den Hersteller oder den Verkäufer, die |
Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die | Herstellungsmerkmale, die messspezifischen Merkmale und die |
Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag | Betriebsmerkmale der Geräte enthält. Dieses Datenblatt muss auf Antrag |
des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. | des Beamten der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. |
e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf | e) Die Temperaturaufzeichnungen müssen so schnell wie möglich auf |
Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie | Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sie |
müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen | müssen deutlich die fortlaufende Entwicklung der in regelmässigen |
Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer | Abständen und ohne anhaltende Unterbrechung während der gesamten Dauer |
der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des | der Beförderung der tiefgefrorenen Erzeugnisse (auch während des |
Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen | Ladens und Abladens) gemessenen Lufttemperatur angeben. Sie müssen |
auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. | auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Aufzeichnung angeben. |
f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom | f) Das Messgerät muss regelmässig vom Benutzer gemäss der vom |
Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet | Hersteller oder Verkäufer ausgehändigten Bedienungsanleitung gewartet |
werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen | werden. Die messspezifischen Merkmale des Messgeräts müssen |
regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren | regelmässig (mindestens ein Mal im Jahr und nach jeder längeren |
Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft | Nichtbenutzungsperiode oder nach jedem Eingriff am Gerät) überprüft |
werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen | werden. Daten in Bezug auf Wartung, Überprüfung oder jeden anderen |
Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft | Eingriff müssen in ein Wartungsheft eingetragen werden. Dieses Heft |
muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. | muss auf Antrag des Beamten der zuständigen Behörde vorgelegt werden. |
3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung | 3.3 a) Nötigenfalls muss der zuständigen Behörde die Übereinstimmung |
der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen | der Messgeräte mit den in Punkt 3.2 erwähnten Anforderungen bewiesen |
werden. | werden. |
Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem | Zu diesem Zweck muss pro Baumuster eines Messgeräts von einem |
messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen | messtechnischen Landesinstitut oder von einem im Rahmen der Belgischen |
Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen | Eichungsorganisation akkreditierten Labor oder von einem im Rahmen |
einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein | einer gleichwertigen Organisation akkreditierten Labor ein |
Eichungszertifikat erstellt werden. | Eichungszertifikat erstellt werden. |
b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, | b) Wenn das Messgerät kein direktes Ablesen der Temperatur ermöglicht, |
muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die | muss es zumindest mit einem Thermometer ausgestattet sein, auf dem die |
in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. | in Punkt 3.1.1 erwähnte Temperatur leicht abgelesen werden kann. |
c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein | c) Pro Baumuster eines Messgeräts muss der zuständigen Behörde ein |
Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen | Exemplar des in Punkt 3.2 Buchstabe d) erwähnten technischen |
Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts | Datenblatts vom Hersteller oder vom Verkäufer dieses Messgeräts |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juni 1998 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Juni 1998 beigefügt zu |
werden | werden |
M. COLLA | M. COLLA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |