publié le 01 juin 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses
5 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 10, 12 à 14, 19, 21, 32, 44 à 49, 51, 74 à 77, 80 à 114, 161 à 181, 183 et 190 de la loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 10, 12 à 14, 19, 21, 32, 44 à 49, 51, 74 à 77, 80 à 114, 161 à 181, 183 et 190 de la loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 mai 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Justiz (...) KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 10 - Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3.
Mai 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt die Daten und Informationen, die ebenfalls der POST, unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der sofortigen Erhebungen mitgeteilt werden dürfen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in dem die Modalitäten dieser Mitteilung nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt werden.» (...) TITEL III - Verbraucherschutz und Wirtschaft KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste Art. 12 - Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, wird wie folgt ergänzt: « 7.internationaler Normen. » Art. 13 - In Artikel 6 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter « Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen worden » durch die Wörter « Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen worden ist » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Massnahmen umfassen unter anderem: - die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, - sofern zweckmässig, die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Massnahmen betreffend das Produkt. » (...) KAPITEL III - Geistiges Eigentum Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 19 - In Artikel 60 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 2001 und 28. April 2005, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Der König trifft die Massnahmen, die in Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen und sich auf Anforderungen in Sachen Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen.» (...) KAPITEL IV - Verbraucherkredit Art. 21 - In Artikel 77 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, werden zwischen den Wörtern « gegründet worden sein » und den Wörtern « oder im Falle von » die Wörter «, wenn es sich um Gesellschaften handelt, » eingefügt. (...) TITEL VI - Administrative Vereinfachung Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und elektronische Archivierung Art. 32 - Artikel 60 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 28. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « während eines Zeitraums von zehn Jahren » durch die Wörter « während eines Zeitraums von sieben Jahren » ersetzt.2. In § 3 werden Absatz 3 und Absatz 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Auf elektronischem Weg erhaltene Rechnungen einschliesslich der Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts jeder Rechnung gewährleistet wird, werden in ihrer Originalform aufbewahrt.Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen.
Auf Papier erhaltene Rechnungen werden in ihrer Originalform oder digital aufbewahrt. Im Falle einer digitalen Aufbewahrung müssen die verwendeten Technologien oder Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen gewährleisten. » 3. In § 4 werden die Wörter « und die Aufbewahrungsweise bestimmen » gestrichen. (...) TITEL VIII - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 44 - In den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Um Kontrollen vor Ort zu ermöglichen, müssen die Anbieter wie auch die Verwalter von Gebäuden, die als Grenzinspektionsstelle dienen, den Personalmitgliedern der Agentur die notwendigen Räumlichkeiten und Ausrüstungen gemäss den von Uns festgelegten Modalitäten zur Verfügung stellen. » KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 45 - In Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Vor dem in § 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können Anbieter, die durch einen Fall höherer Gewalt nicht in der Lage sind, die Abgaben und Vergütungen innerhalb der vorgesehenen Frist zu bezahlen, beim Minister per Einschreiben einen Bereinigungsplan beantragen.
Im Rahmen dieses Bereinigungsplans kann der Minister ganz oder teilweise auf Erhöhungen und/oder Verzugszinsen verzichten.
Die Nichteinhaltung des Bereinigungsplans führt von Rechts wegen zur Kündigung des Bereinigungsplans und zur Erhebung der in § 1 erwähnten Verzugszinsen und Erhöhungen. » KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 46 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird Absatz 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Ausschusses, die Modalitäten der Benennung seiner Mitglieder, seine Arbeitsweise und sein Einsetzungsdatum fest. » KAPITEL IV - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge Art. 47 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird mit Wirkung vom 1. März 2005, dem Datum seines In-Kraft-Tretens, bestätigt.
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 48 - In Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt: « In keinem Fall darf der überwälzte Betrag höher sein als der Pflichtbeitrag. » Art. 49 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich folgende Bestimmungen eingefügt: « - einen Betrag überwälzt, der nicht mit dem zur Überwälzung bewilligten oder festgelegten Pflichtbeitrag übereinstimmt, oder - unter dem Vorwand vorliegenden Gesetzes Pflichtbeiträge umwälzt, für die dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage bildet, oder ». (...) KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 51 - Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9bis - Wenn eine auf den Listen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführte Krankheit, die in Kapitel 2.1.1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere beziehungsweise in Kapitel 1.1.3 des Gesundheitskodex für Wassertiere erwähnt ist, eine plötzliche und unerwartete Zunahme der Morbidität, der Sterblichkeit oder der Zoonosen aufweist, ist der Minister ermächtigt, bei ernsthafter Seuchengefahr bis zur Tilgung der Seuche alle Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Anforderung von Betrieben, Gütern und Personen, der Schlachtung oder Tötung von Tieren und der Festlegung der Bestimmung von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder anderen Gegenständen.
Der Minister ist ermächtigt, dieselben Massnahmen bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit zu ergreifen, die sich stark auf die Morbidität oder die Sterblichkeit auswirkt oder zoonotischen Charakter hat. » (...) TITEL XI - Mittelstand (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen Art. 74 - Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Falle einer Erweiterung ist die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigende Nettohandelsfläche die Gesamtfläche nach Realisierung des Projekts einer Handelsniederlassung. » Art. 75 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte vereinfachte Verfahren unter der Bedingung, dass die bestehende Handelsniederlassung zum Zeitpunkt der Erweiterung oder des Umzugs über eine auf der Grundlage des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen oder auf der Grundlage der Artikel 7, 8 oder 11 des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassung verfügt: ».
Art. 76 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter « ; dieses Mitglied ist Sekretär » gestrichen. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Mitgliedern seiner Verwaltung den Sekretär des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses.Der Sekretär nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen und Arbeiten des Ausschusses teil. » Art. 77 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden § 4 und § 5 Absatz 2 aufgehoben. (...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften Art. 80 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften werden die Wörter « am 1. September 2005 » durch die Wörter « an einem vom König festgelegten Datum » ersetzt.
TITEL XII - Volksgesundheit KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt I - Radioisotope Art. 81 - Artikel 22 Nr. 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. entscheidet über die Übermittlung der Vorschläge zur Änderung des in den Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, ausser wenn es einen vom Minister gemäss Artikel 35 § 2 Nr. 3 ausgearbeiteten Vorschlag betrifft; in diesem Fall muss der Vorschlag immer dem Minister übermittelt werden. » Art. 82 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 10. August 2001 und 24.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « ein Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial » und den Wörtern « und ein Fachrat für Implantate » die Wörter «, ein Fachrat für Radioisotope » eingefügt.2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « Artikel 35 § 2 » die Wörter « und Artikel 35 § 2ter » eingefügt. Art. 83 - In Artikel 29bis Absatz 4 desselben Gesetzes wird Nr. 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben.
Art. 84 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird Buchstabe d) durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) Radioisotope, ».
Art. 85 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 25. April 1997, 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 2. August 2002, 22. August 2002, 5. August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c) und e) erwähnten Leistungen » durch die Wörter « die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c), d) und e) erwähnten Leistungen » ersetzt. 2. Paragraph 2ter, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2ter - Der König legt das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten Gesundheitsleistungen fest, ändert sie und legt ihre Anwendungsregeln fest. Er bestimmt das Verfahren, das von Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. » Art. 86 - Die Artikel 81, 82, 84 und 85 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Artikel 83 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Abschnitt 2 - Arzneimittel Art. 87 - Artikel 29bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Den Vorsitz der Kommission führt ein Sachverständiger im Bereich Arzneimittel, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten unter den Sachverständigen, die in einer universitären Einrichtung beschäftigt sind, für eine Dauer von maximal sechs Jahren bestimmt wird; das Mandat ist erneuerbar. Diese Funktion kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. » Art. 88 - In Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 27. April 2005, wird ein § 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 15 - Wird die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von Rechts wegen aufgrund des vorliegenden Gesetzes angepasst, kann von den gesetzlich und verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Begutachtungs- und Zustimmungsbefugnissen abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Organe davon in Kenntnis gesetzt werden; dies gilt nicht für die Befugnisse, die in den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehen sind. » Art. 89 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, den Königlichen Erlass vom 27. November 2002, das Gesetz vom 27.
April 2005 und den Königlichen Erlass vom 10. August 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35ter - § 1 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1 erwähnten Arzneimittel wird eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt, insofern ein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil erstattungsfähig ist, dessen Erstattungsgrundlage bei der Zulassung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war im Vergleich zu dem vorerwähnten Arzneimittel. Um die Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel miteinander zu vergleichen, wird die Anzahl pharmazeutischer Einheiten pro Packung berücksichtigt, jedoch weder Verabreichungsform noch Dosierung.
Diese neue Erstattungsgrundlage wird auf der Grundlage eines theoretischen Herstellerpreises wie folgt berechnet: Der geltende Herstellerpreis wird um 30 Prozent verringert und anschliessend um die Handels- und die Abgabenspanne erhöht, so wie sie von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gewährt werden und auf Fertigarzneimittel anwendbar sind, die in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken einerseits oder von Krankenhausapotheken andererseits abgegeben werden, und um den geltenden Mehrwertsteuersatz.
Der König kann für die von Ihm bestimmten Arzneimittel und/oder Packungen gemäss den von Ihm bestimmten Regeln und Bedingungen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Prozentsätze abändern.
Die in Absatz 1 erwähnte Anpassung der Erstattungsgrundlage erfolgt von Rechts wegen am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres; die angepasste Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel wird jedoch im Laufe des zweiten Monats vor dem Datum des In-Kraft-Tretens der betreffenden neuen Erstattungsgrundlagen durch Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Die in § 1 erwähnte Senkung wird nicht angewandt auf injizierbare Formen von Arzneimitteln oder auf Arzneimittel, für deren Verabreichungsform ein bedeutend höherer spezifischer therapeutischer Wert anerkannt wird, ausser wenn ein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähntes erstattungsfähiges Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil und derselben Verabreichungsform eine Erstattungsgrundlage hat, die bei der Zulassung mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war im Vergleich zu der Erstattungsgrundlage des Arzneimittels, für das die Anwendung der vorliegenden Ausnahme beantragt wird.
Der bedeutend höhere spezifische therapeutische Wert einer Verabreichungsform wird gemäss den vom König festgelegten Bedingungen anerkannt durch Vergleich mit den anderen Verabreichungsformen der erstattungsfähigen Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil.
Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit anerkannte Ausnahmen berücksichtigt werden können. § 3 - Für Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 gesenkt worden ist, müssen die Antragsteller gemäss den vom König definierten Regeln und Bedingungen zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen: 1. Entweder wird der endgültige Verkaufspreis auf dem Niveau beibehalten, den der Preis zum Zeitpunkt der Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage hatte.2. Oder wird der endgültige Verkaufspreis auf ein Niveau gesenkt, das die neue Erstattungsgrundlage übersteigt.3. Oder wird der endgültige Verkaufspreis auf die neue Erstattungsgrundlage herabgesetzt. Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit die in den Nummern 2 und 3 erwähnten freiwilligen Preissenkungen berücksichtigt werden. § 4 - Stellt sich nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 heraus, dass es in der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, wird in Bezug auf Antragsteller von Arzneimitteln, deren Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 gesenkt worden ist, eine der folgenden Massnahmen angewandt: 1. Entweder wird bei Anwendung von § 3 Nr.1 oder 2 die Erstattungsgrundlage von Rechts wegen auf einen Betrag herabgesetzt, der dem endgültigen Verkaufspreis entspricht. 2. Oder wird bei Anwendung von § 3 Nr.3 die Erstattungsgrundlage auf dem Niveau beibehalten, das nach Anwendung von § 1 erreicht worden ist. Wird auf ein Fertigarzneimittel später erneut § 1 angewandt, werden diese Arzneimittel von der Senkung befreit.
Die Regeln, die eingehalten werden müssen, damit ein Fertigarzneimittel von der Anwendung von § 1 befreit wird, werden vom König festgelegt. » Art. 90 - Artikel 89 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 91 - Artikel 37 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Innerhalb der somit vom König festgelegten Bedingungen kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen, was den Betrag des Eigenanteils betrifft. » Art. 92 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001 und 22.
Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2) Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 zweiter und dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln registriert sind, gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen, ».
Art. 93 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Minister kann jährlich von Rechts wegen und ohne die im vorliegenden Gesetz festgelegten Verfahrensregeln zu berücksichtigen die vollständige Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel neuveröffentlichen, ohne dabei inhaltliche Änderungen anzubringen.» 2. In § 2 Absatz 1 Nr.1 wird die Definition von Klasse 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Klasse 3: Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Nr. 8 zweiter und dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln registriert sind, gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen, ». 3. Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter « aufgrund von § 2 Nr.2 » werden durch die Wörter « aufgrund haushaltstechnischer Erwägungen » ersetzt. - Zwischen den Wörtern « Vorschläge zur Anpassung » und den Wörtern « der Erstattungsgrundlage der Arzneimittel » werden die Wörter « der Preise und » eingefügt. - Die Wörter « im Hinblick auf Sicherheit und/oder Wirksamkeit » werden durch die Wörter « im Hinblick auf Sicherheit (was Wohlbefinden und Nebenwirkungen betrifft) und/oder Wirksamkeit » ersetzt. 4. In § 9 werden die Wörter « gemäss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr.141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden » durch die Wörter « gemäss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden oder des Artikels 25 § 7 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln » ersetzt.
Art. 94 - Artikel 35quater Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 1 und 2 » und die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1 oder 2 » werden durch die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1 » ersetzt.2. Die Wörter « im Hinblick auf Sicherheit und/oder Wirksamkeit » werden durch die Wörter « im Hinblick auf Sicherheit (was Wohlbefinden und Nebenwirkungen betrifft) und/oder Wirksamkeit » ersetzt. Art. 95 - Artikel 37 § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004 und den Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c), d) und e) erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich in Kategorien von Krankenhäusern aufhalten, die vom König bestimmt werden, kann der König besondere Regeln in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.Der Anwendungsbereich des vorliegenden Paragraphen kann ab einem vom König zu bestimmenden Datum auf alle in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c), d) und e) erwähnten Arzneimittel, die in einer Krankenhausapotheke ausgegeben werden, ausgedehnt werden.
Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro Pflegetag bestehen, der zu Lasten aller Begünstigten geht, die sich in einem Krankenhaus aufhalten, für alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel, die dort abgegeben werden. Der Eigenanteil der Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel betreffen, die nicht in dem in Artikel 35bis erwähnten Verzeichnis der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel werden aufgrund eines Pauschalbetrags nach Verhältnis eines vom König festzulegenden Prozentsatzes erstattet, ausgenommen die in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel, die in einer Liste aufgenommen sind, die vom Minister gemäss den vom König zu bestimmenden Regeln erstellt wird.
Der Globalhaushalt der Pauschalbeträge wird jährlich nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom Allgemeinen Rat erstellt und gemäss den vom König bestimmten Regeln aufgeteilt. Der Versicherungsausschuss ist gemäss dem vom König bestimmten Verfahren mit der Abwicklung der Streitsachen beauftragt. » Art. 96 - Artikel 95 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Schliessen von Abkommen mit Laboren für klinische Biologie Art. 97 - Artikel 22 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997 und 25.
April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24.
Dezember 1999 und 10. August 2001, wird wie folgt ergänzt: « 17. schliesst Abkommen mit Laboren für klinische Biologie, die aufgrund der vom König festgelegten Kriterien als Referenzzentren für mikrobiologische oder molekularbiologische Leistungen, die Er bestimmt, anerkannt sind, insofern diese Leistungen nicht über das in Artikel 35 § 1 erwähnte Verzeichnis der Gesundheitsleistungen erstattet werden. Die vorerwähnten vom König festgelegten Kriterien sind technischer oder wissenschaftlicher Art oder beziehen sich auf die Programmierung. » Art. 98 - Artikel 97 wird mit 1. Januar 2005 wirksam.
Unterabschnitt 2 - In einem Zentrum für Kurzzeitpflege erbrachte Leistungen Art. 99 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, werden die Wörter « die in Altenheimen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind » durch die Wörter « die in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind » ersetzt.
Unterabschnitt 3 - Raucherentwöhnung bei Schwangeren Art. 100 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 24. Beteiligung an der Unterstützung und der pharmazeutischen Hilfe für die Raucherentwöhnung von Schwangeren und ihren Partnern, ».
Art. 101 - Artikel 37 § 20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « in Artikel 34 Nr.14 und 25 » werden durch die Wörter « in Artikel 34 Nr. 14, 24 und 25 » ersetzt. 2. Die Wörter « dass diese Beteiligung in Form einer Pauschale oder eines Höchstbetrags für einen von Ihm bestimmten Zeitraum bewilligt wird » werden durch die Wörter « dass diese Beteiligungen in Form einer Pauschale oder eines Höchstbetrags für einen von Ihm bestimmten Zeitraum bewilligt werden » ersetzt.3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der König kann beschliessen, die Beteiligung für die in Artikel 34 Nr.24 erwähnte Leistung über die Geburt hinaus zu verlängern für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten. » Unterabschnitt 4 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 102 - Artikel 37 § 19 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. a) als Berechtigte eingetragene Kinder, die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden, b) Personen zu Lasten der in Buchstabe a) erwähnten Kinder, c) Kinder, die zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten eingetragen sind und die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent leiden. Die in den Buchstaben a) und c) erwähnte Unfähigkeit wird von einem Arzt der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit festgestellt.
Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen die körperliche oder geistige Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent festgestellt wird. » Art. 103 - Artikel 102 wird mit 1. Mai 2003 wirksam.
Unterabschnitt 5 - Indexierung der Gesundheitsleistungen Art. 104 - Artikel 51 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 14. Januar 2002 und 22.August 2002 und den Königlichen Erlass vom 17.
September 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nach Billigung der jährlichen Teilhaushaltsziele eines Jahres x durch den Allgemeinen Rat kann eine Abkommens- oder Vereinbarungskommission nur bis zu einem Datum vor dem 31. Dezember des Jahres (x-1) feststellen, dass es eine Marge gibt, um die Gesundheitsleistungen gemäss den vom König aufgrund von Artikel 207bis festgelegten Modalitäten am ersten Januar des Jahres x zu indexieren, und nur insofern der Betrag der Indexierung im Haushaltsziel für das Jahr x vorgesehen ist. Nach diesem Datum obliegt es dem Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission zu bestimmen, ob eine ausreichende Marge vorhanden ist, um die Gesundheitsleistungen zu indexieren. Die Indexierung erfolgt dann am ersten Tag des Monats nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates. » Unterabschnitt 6 - Referenzbeträge Art. 105 - Artikel 56ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 2002 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Anwendung der Referenzbeträge auf Leistungen ausdehnen, die während eines Krankenhausaufenthalts, der zur Zahlung einer Tagespauschale führt, so wie in dem in Anwendung von Artikel 46 geltenden Abkommen erwähnt, oder während gleich welchen Aufenthalts, der zur Zahlung eines Pflegetagpreises führt, erbracht werden.» 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem technischen Büro, das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29.April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die in § 1 erwähnten Leistungen berechnet. Diese Referenzbeträge werden der in Artikel 153 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik übermittelt und durch Königlichen Erlass festgelegt.
Die jährlichen Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr 2003 festgelegt und auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem 30. September 2002 und vor dem 1. Januar 2004 enden, berechnet. » 3. Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten Aufnahmen in einem Krankenhaus unter Berücksichtigung der in § 2 erwähnten Einschränkungen die gemäss § 4 berechneten Referenzausgaben um mindestens 10 Prozent, zahlt das Krankenhaus dem Institut den Unterschied zurück zu Lasten der Honorare, die der Versicherung angerechnet werden.Für Aufnahmen, die nach dem 31.
Dezember 2004 enden, gilt diese Bestimmung, sobald die tatsächlichen Ausgaben für alle in § 1 erwähnten Aufnahmen in einem Krankenhaus die gemäss § 4 berechneten Referenzausgaben übersteigen.
Für Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, gilt folgender geänderter Berechnungsmodus, der in zwei Teile aufgeteilt wird: a) Auswahl der Krankenhäuser, die für die tatsächliche Rückforderung der zu erstattenden Beträge in Frage kommen: - Berechnung pro Krankenhaus der Differenz zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die Aufnahmen, so wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, und andererseits der Referenzausgaben, die gemäss den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Modalitäten berechnet werden, - Zusammenrechnung pro Krankenhaus der positiven und negativen Ergebnisse dieser Berechnungen;nur Krankenhäuser, für die das Ergebnis dieser Zusammenrechnung positiv ist, werden für die Erstattung berücksichtigt. b) Berechnung der effektiv zu erstattenden Beträge für die in Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser: - Neuberechnung pro Krankenhaus der Differenz zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die Aufnahmen, so wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, und andererseits der entsprechenden Medianausgabe pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Leistungsgruppe, - positive Differenzbeträge der vorerwähnten Berechnungen pro Krankenhaus bilden die effektiv zu erstattenden Beträge für die in Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser, insofern die Summe dieser positiven Differenzbeträge 1.000 EUR übersteigt.
Das Institut berechnet die zu erstattenden Beträge aufgrund der vom technischen Büro übermittelten Daten und teilt den Krankenhäusern das Ergebnis der Berechnung mit. Der König bestimmt, welche Fristen und Modalitäten für die Berechnung und Übermittlung der betreffenden Beträge gelten, wie diese Beträge vom Krankenhaus an die Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden und wie sie von den Versicherungsträgern gebucht werden. Für Aufnahmen, die vor dem 1.
Januar 2006 enden, ist diese Verrechnung auf die in § 9 Nr. 1 erwähnten APR-DRG-Gruppen beschränkt.
Die vom Krankenhaus zu erstattenden Beträge werden zwischen dem Krankenhausverwalter und den Krankenhausärzten aufgeteilt gemäss der Regelung, die in Artikel 135 Nr. 1 Absatz 2 oder Artikel 136 Absatz 1 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, erwähnt ist.
Der Versicherungsausschuss ist gemäss dem vom König bestimmten Verfahren mit der Regelung der Streitsachen in Bezug auf die Berechnung der zu erstattenden Beträge beauftragt.
Der König bestimmt insbesondere die Frist, innerhalb deren das betreffende Krankenhaus einen Antrag beim Versicherungsausschuss einreicht, den Inhalt und die Form dieses Antrags, die Frist, innerhalb deren, und die Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsausschuss seinen Beschluss fasst, und die Modalitäten, gemäss denen dieser Beschluss dem betreffenden Krankenhaus zur Kenntnis gebracht wird. » 4. In § 7 werden die Wörter « der in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur » durch die Wörter « dem Versicherungsausschuss » ersetzt. 5. Paragraph 8 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: « Für Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, werden Angiographien für die Berechnungen berücksichtigt, ». 6. In § 9 Nr.1 werden die Wörter « und APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung » durch die Wörter «, APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung, APR-DRG 024 - Eingriffe an extrakranialen Gefässen, APR-DRG 072 - Extraokulare Eingriffe ausser an den Augenhöhlen, APR-DRG 171 - Andere Gründe für das Einsetzen eines permanenten Herzschrittmachers, APR-DRG 176 - Ersetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators, APR-DRG 445 - Kleinere Eingriffe an der Blase und APR-DRG 517 - Dilatation und Kürettage, Konisation » ersetzt.
Art. 106 - Artikel 105 wird zum ersten Mal für die Berechnung der Referenzbeträge für das Jahr 2003 angewandt, mit Ausnahme von Artikel 105 Nr. 6, der zum ersten Mal auf Aufnahmen angewandt wird, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
Unterabschnitt 7 - Illegale Installierung oder illegaler Gebrauch nicht zugelassener Medizinprodukte Art. 107 - Artikel 64 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann die Modalitäten festlegen, gemäss denen das Institut den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Senkung zurückfordert und bucht. » Unterabschnitt 8 - Responsabilisierung Art. 108 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 2.In § 2 Absatz 7 werden die Wörter « ab 1. Januar 2006 » durch die Wörter « vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 » ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Während dieses Überwachungszeitraums werden die Ärzte berücksichtigt, die während dieses Zeitraums mindestens 100 Packungen verschrieben haben, die im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähig sind und in ambulanten Apotheken abgegeben worden sind.Für Zahnärzte beträgt diese Mindestschwelle 16 Packungen. » Art. 109 - Artikel 138 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 165 stellt der Versicherungsträger oder das Tariffestsetzungsamt aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter und verarbeiteter Daten Listen in Form von integrierten Dateien auf, die die notwendigen Informationen für die vollständige Identifizierung der Leistungen, der Pflegeerbringer, die die Leistungen verschrieben, erbracht oder abgegeben haben, und der Begünstigten enthalten. Diese Informationen können sowohl angerechnete als auch von der Gesundheitspflegeversicherung erstattete Leistungen betreffen. Die laufende Nummer der Arzneimittelverschreibungen muss ebenfalls in diesen Dateien enthalten sein. » KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 110 - In Artikel 58 § 8 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden zwischen den Wörtern « Aufgrund des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse » und den Wörtern « hören auf wirksam zu sein » die Wörter «, die Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, » eingefügt.
KAPITEL III - Bestätigung der Königlichen Erlasse, die in Anwendung von Artikel 58 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ergangen sind Art. 111 - Der Königliche Erlass vom 10. August 2005 zur Abänderung von Artikel 35ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird mit Wirkung vom 22. September 2005, dem Datum seines In-Kraft-Tretens, bestätigt.
Art. 112 - Der Königliche Erlass vom 10. August 2005 zur Abänderung von Artikel 191 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird mit Wirkung vom 30. September 2005, dem Datum seines In-Kraft-Tretens, bestätigt.
Art. 113 - Der Königliche Erlass vom 17. September 2005 zur Abänderung von Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2005, dem Datum seines In-Kraft-Tretens, bestätigt.
Art. 114 - Der Königliche Erlass vom 17. September 2005 zur Abänderung hinsichtlich der Festlegung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege, der Aufgaben der Haushaltskontrollkommission und der Unterlagen über den Kontenabschluss des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird mit Wirkung bei der Anwendung auf das Verfahren zur Festlegung des Globalhaushaltszieles 2006 bestätigt, mit Ausnahme der Artikel 1, 8, 9 und 10, die mit Wirkung vom 23. September 2005, dem Datum ihres In-Kraft-Tretens, bestätigt werden. (...) TITEL XV - Finanzen (...) KAPITEL II - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 161 - In Artikel 12 § 3 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter « Die Steuerbefreiung kann jedoch für eine Wohnung gewährt werden, die die Ehepartner oder einer von ihnen aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » durch die Wörter « Die Steuerbefreiung kann jedoch gewährt werden, wenn die Ehepartner oder einer von ihnen die so gewählte Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » ersetzt.
Art. 162 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « das durch Beiträge und Prämien gebildet wird, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2 erwähnt sind » durch die Wörter « das entweder durch Beiträge beziehungsweise Prämien, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2 erwähnt sind, oder im Rahmen einer in Artikel 34 § 1 Nr. 2bis erwähnten ergänzenden Pension der Selbständigen gebildet wird » ersetzt.
Art. 163 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Absatz 1 ist ebenfalls nicht anwendbar auf natürliche Personen, die besoldete Funktionen in einer Gesellschaft ausüben, in der sie auch unentgeltlich das Mandat eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder ähnliche Funktionen ausüben, sofern die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie von derselben Gesellschaft beziehen, bei der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Requalifizierung als Entlohnung nicht berücksichtigt werden. » Art. 164 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.18 werden die Wörter « im Unternehmen » durch die Wörter « beim Arbeitgeber » ersetzt. 2. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 19.Vorteile, die sich für Unternehmensleiter, die in Artikel 30 Nr. 2 erwähnte Entlohnungen beziehen, aus der vom Unternehmen oder von der in Artikel 220 oder 227 Nr. 3 erwähnten juristischen Person zu tätigenden Zahlung von Beiträgen und Prämien erwähnt in Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) ergeben, die sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmässig und mindestens einmal monatlich gezahlt oder zuerkannt werden vor Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die dazu berechtigende entlohnte Tätigkeit ausgeübt wurde, und unter der Bedingung, dass diese Entlohnungen auf die Ergebnisse dieses Zeitraums angerechnet werden, ».
Art. 165 - Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) sie nicht ganz oder teilweise gebildet sind durch Arbeitgeberbeiträge oder Unternehmensbeiträge, durch Beiträge oder Prämien, die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 16 erwähnt sind, durch Beiträge, die gemäss Artikel 52 Nr. 7bis als Werbungskosten in Betracht kommen konnten, oder durch Beiträge, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 1 in Betracht kommen konnten, ».
Art. 166 - Artikel 40 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - Gewinnbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverträge, auf ergänzende Pensionsvereinbarungen für Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt und im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, oder auf ergänzende Pensionsabkommen für Selbständige sind steuerfrei, sofern sie gleichzeitig mit den aus diesen Verträgen, Vereinbarungen oder Abkommen hervorgehenden Pensionen, ergänzenden Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt werden. » Art. 167 - Artikel 90 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Unterhaltsleistungen, die Steuerpflichtigen regelmässig von Personen zuerkannt werden, zu deren Haushalt sie nicht gehören, wenn sie ihnen in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens zuerkannt werden, und Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen, ».
Art. 168 - Artikel 93bis Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. der entgeltlichen Abtretung der Wohnung, deren Katastereinkommen gemäss Artikel 12 § 3 für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat der Veräusserung steuerfrei ist. Für die Berechnung des ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten kann gegebenenfalls auch der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem in Anwendung von Artikel 16, so wie er vor seiner Aufhebung bestand, oder von Artikel 526 § 1 der Wohnungsabzug für diese Wohnung bewilligt werden konnte. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat der Veräusserung kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen, in dem die Wohnung ungenutzt war, ».
Art. 169 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.80 Prozent der Unterhaltsleistungen, die der Steuerpflichtige regelmässig an Personen zahlt, die nicht Mitglied seines Haushalts sind, wenn sie ihnen in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 23.
November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens gezahlt werden, und 80 Prozent der Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen. Unterhaltsleistungen, die für Kinder gezahlt werden, für die die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde, sind jedoch nicht abzugsfähig, ». 2. In Nr.9 wird zwischen den Wörtern « die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die » und den Wörtern « zwecks Erwerb oder Erhalt einer in Artikel 12 § 3 erwähnten einzigen Wohnung aufgenommen wurde » das Wort « spezifisch » eingefügt.
Art. 170 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 6. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.Die Ausgaben beziehen sich auf die Bezahlung der Kinderbetreuung ausserhalb der normalen Unterrichtsstunden, in denen das Kind unterrichtet wird, und müssen für Kinder getätigt werden, die jünger als zwölf Jahre sind. » 2. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3.Die Ausgaben werden gezahlt: a) entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren, die anerkannt, bezuschusst oder kontrolliert werden: - von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dem « Office de la Naissance et de l'Enfance » oder « Kind en Gezin » - oder von lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Gemeinschaften, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt sind, oder öffentlichen Behörden der Regionen, b) oder an selbständige Aufnahmefamilien oder an Kindertagesstätten, die von den in Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Stellen beaufsichtigt werden c) oder an Kindergärten oder Primarschulen oder an Einrichtungen oder Betreuungsstellen, die mit der Schule oder dem Schulträger verbunden sind.» Art. 171 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Absatz 1 Nr.1 durch die Wörter « und die er an diesem Datum persönlich bewohnt » ergänzt. b) Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zur Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31.Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, wird Folgendes nicht berücksichtigt: 1. andere Wohnungen, deren Miteigentümer, blosser Eigentümer oder Niessbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, 2.eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf angeboten wird und spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch tatsächlich verkauft worden ist, 3. die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht persönlich bewohnt, weil er: - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse die Wohnung an diesem Datum nicht selbst bewohnen kann, - aufgrund des Standes der Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht in der Lage ist, die Wohnung tatsächlich an diesem Datum zu bewohnen. Der Abzug wird nicht mehr bewilligt: 1. ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn am 31.Dezember dieses Jahres die in vorhergehendem Absatz Nr. 2 erwähnte andere Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist, 2. ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel 104 Nr.9 erwähnte Wohnung am 31. Dezember dieses Jahres nicht persönlich bewohnt. » c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - In Artikel 104 Nr.9 erwähnte Anleihen gelten als spezifisch aufgenommen zwecks Erwerb oder Erhalt einer Wohnung, wenn sie aufgenommen werden, um: 1. ein unbewegliches Gut zu kaufen, 2.ein unbewegliches Gut zu bauen, 3. ein unbewegliches Gut ganz oder teilweise zu renovieren, 4.die Erbschaftssteuer in Bezug auf die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung zu zahlen, bei verspäteter Zahlung geschuldete Verzugszinsen ausgenommen.
In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Renovierung sind die diesbezüglichen Dienstleistungen diejenigen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des in Artikel 104 Nr. 9 erwähnten Abzugs. » Art. 172 - In Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt. » Art. 173 - Artikel 1454 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) im Todesfall: - wenn der Lebensversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, die für eine Wohnung aufgenommen wird, zugunsten der Personen, die aufgrund des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieser Wohnung erhalten, - in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ».
Art. 174 - Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) im Todesfall: - wenn der Sparversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, die für eine Wohnung aufgenommen wird, zugunsten der Personen, die aufgrund des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieser Wohnung erhalten, - in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ».
Art. 175 - In Artikel 155 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Dies gilt ebenfalls für Einkünfte, die aufgrund anderer internationaler Verträge oder Abkommen steuerfrei sind, sofern sie eine Progressionsvorbehaltsklausel vorsehen. » Art. 176 - In Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe g) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist, ausgezahlt werden » durch die Wörter « ausgezahlt werden oder wenn diese Kapitalien anlässlich seines Todes der Person, die sein Rechtsnachfolger ist, ausgezahlt werden » ersetzt.
Art. 177 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « und in Artikel 52 Nr.3 Buchstabe b) erwähnte Beiträge zur Zusatzversicherung » gestrichen. 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ausser wenn Verträge ausschliesslich Vorteile im Todesfall vorsehen, werden Lebensversicherungsprämien in Bezug auf Verträge, die zugunsten des Unternehmens abgeschlossen wurden, den in Artikel 52 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Beiträgen gleichgesetzt und sind sie unter denselben Bedingungen und in derselben Grenze nur abzugsfähig, wenn diese Verträge auf einen in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmensleiter abgeschlossen wurden, der ausserhalb eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist.
Ausschliesslich die in § 1 Absatz 2 definierten Entlohnungen werden für die Bestimmung des abzugsfähigen Teils der Prämien berücksichtigt. » Art. 178 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 4. Mai 1999 und 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.der in den Artikeln 52 Nr. 3 Buchstabe b) und 195 § 2 erwähnten Beiträge und Prämien in dem Masse, wie sie entweder der in Artikel 53 Nr. 22 vorgesehenen Grenze oder den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze und - in Bezug auf die in Artikel 195 § 2 erwähnten Prämien - der in Artikel 195 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingung der Regelmässigkeit nicht entsprechen, der in Artikel 52 Nr. 5 erwähnten Pensionen, Renten und anderen als solche geltenden Zulagen in dem Masse, wie sie den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze nicht entsprechen, und der in Artikel 53 Nr. 23 erwähnten Kapitalien. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 werden in Artikel 32 erwähnte Unternehmensleiter Arbeitnehmern gleichgestellt.» Art. 179 - Artikel 234 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999 und 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3.auf die in den Artikeln 52 Nr. 3 Buchstabe b) und 195 § 2 erwähnten Beiträge und Prämien in dem Masse, wie sie entweder der in Artikel 53 Nr. 22 vorgesehenen Grenze oder den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze und - in Bezug auf die in Artikel 195 § 2 erwähnten Prämien - der in Artikel 195 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingung der Regelmässigkeit nicht entsprechen, auf die in Artikel 52 Nr. 5 erwähnten Pensionen, Renten und anderen als solche geltenden Zulagen in dem Masse, wie sie den in Artikel 59 vorgesehenen Bedingungen und der dort erwähnten Grenze nicht entsprechen, und auf die in Artikel 53 Nr. 23 erwähnten Kapitalien, ». 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 werden in Artikel 32 erwähnte Unternehmensleiter Arbeitnehmern gleichgestellt.» Art. 180 - Artikel 515quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) werden die Wörter « in Nr.3 erwähnte » und die Wörter « in Nr. 3 erwähnten » jeweils durch die Wörter « in Buchstabe c) erwähnte » beziehungsweise die Wörter « in Buchstabe c) erwähnten » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - In Abweichung von § 1 werden für Pensionsvereinbarungen, die eingeführt werden durch ein kollektives Arbeitsabkommen, eine Pensionsregelung oder ein Pensionsabkommen geschlossen in den sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Belgischen Staatsblatt, in Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe f) die Wörter « anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand oder ab dem Alter von sechzig Jahren oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist » bis einschliesslich zum 31.Dezember 2009 durch die Wörter « anlässlich seiner Versetzung in den Ruhestand oder ab dem Alter von achtundfünfzig Jahren oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist » ersetzt. » Art. 181 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 526 - § 1 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn Anleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der eigenen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, aber - entweder eine Refinanzierung einer in Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Anleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) oder in vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Anleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen in Betracht kommt.
In diesen Fällen bleiben die Artikel 7, 12, 14, 16, 93bis, 178, 235, 256, 277 und 290, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 386 bis 389, 393 § 2, 403, 404 und 406 bis 408 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf das Katastereinkommen der in Absatz 1 erwähnten Wohnung anwendbar. § 2 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn: 1. Hypothekenanleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der einzigen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, aber - entweder eine Refinanzierung einer in Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Hypothekenanleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) oder in vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt, 2. es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
In diesen Fällen bleiben die Artikel 104, 105, 115, 116, 1451, 1456, 14517 bis 14520 und 243, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 bis 397, 399, 400 und 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Hypothekenanleihe gezahlt werden, oder auf Beiträge, die in Ausführung eines in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Versicherungsvertrags gezahlt werden, anwendbar.
Hat der Steuerpflichtige neben den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Zinsen, Summen und Beiträgen andere Beiträge oder Summen gezahlt, die für die in Artikel 1451 Nr. 2 und 3 erwähnte Ermässigung in Betracht kommen, sind die Regeln des in vorhergehendem Absatz erwähnten Artikels 1456 ebenfalls auf diese anderen Beiträge und Summen anwendbar. § 3 - Die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Regeln werden nicht auf die dort erwähnten Anleihen und Verträge angewandt, wenn der Steuerpflichtige in seiner Erklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnte Anleihe oder ein Lebensversicherungsvertrag, der ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe dient, abgeschlossen wurde, angibt, dass er in Bezug auf die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Anleihen oder Verträge für die Anwendung des in Artikel 104 Nr. 9 erwähnten Abzugs optiert.
Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, müssen beide Steuerpflichtige dieselbe Wahl treffen. § 4 - Die auf Euro lautenden Beträge, die in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Artikeln erwähnt sind, werden je nach Fall jährlich und gleichzeitig gemäss den Artikeln 178 beziehungsweise 518 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » (...) KAPITEL IV - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Art. 183 - Artikel 413 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « 398, 403, » durch die Wörter « 397 bis 400, 403, » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « 394 bis 397, 399 bis 402 » durch die Wörter « 394 bis 396, 401, 402 » ersetzt. (...) KAPITEL VIII - In-Kraft-Treten Art. 190 - Artikel 160 wird wirksam mit 9. März 2005.
Die Kapitel II und VII treten ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft, folgende Artikel ausgenommen: 1. die Artikel 162, 165 und 176, die auf Leibrenten und Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufwerte anwendbar sind, die ab dem 1.Januar 2006 ausgezahlt werden, 2. die Artikel 164 und 177 bis 179, die auf die ab dem 1.Januar 2006 gezahlten Prämien und Beiträge anwendbar sind, 3. die Artikel 169 Nr.2, 171 und 172, die ab dem 1. Januar 2005 anwendbar sind, 4. Artikel 180, der mit 1.Januar 2004 wirksam wird.
Artikel 182 tritt ab dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Artikel 183 wird mit demselben Datum wirksam wie Artikel 413 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004.
Artikel 184 Unterteilung A wird mit dem Steuerjahr 2004 wirksam.
Artikel 184 Unterteilung B wird mit dem Steuerjahr 2005 wirksam. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL