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Arrêté Royal du 05 décembre 2004
publié le 15 décembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004

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service public federal interieur
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2004000624
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15/12/2004
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05/12/2004
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eli/arrete/2004/12/05/2004000624/moniteur
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5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 octobre 2004 visant l'octroi d'une allocation de chauffage pour l'hiver de 2004.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 20. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57 § 4;

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.

Oktober 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass durch die geplante Massnahme beabsichtigt wird, Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als finanzielle Beihilfe zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Wintersaison begonnen hat; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl bestellen müssen; dass der Ministerrat beschlossen hat, dass diese Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Einzel- oder Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, - in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, - Person zu Lasten: eine Person, die über kein Einkommen oder über ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 2.490 EUR verfügt, Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und mit dem Verbraucher zusammenlebt, - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder Familienwohnung haben.

Art. 2 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen in den Genuss einer Heizkostenzulage kommen.

Diese Zulage kann nur für die Lieferung eines in Betracht kommenden Brennstoffs in der Periode vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die Heizkostenzulage zu gewähren.

Art. 3 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Erlasses werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unter eine der beiden folgenden Kategorien fallen: 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung haben, 2. Personen, die nicht unter die in Nr.1 erwähnte Kategorie fallen und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, nicht überschreitet. § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten Bruttoeinkommens wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts in Betracht gezogen.

Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Einzel- oder Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen Katastereinkommen Rechnung getragen.

Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des Bruttoeinkommens zusammengerechnet.

Art. 4 - Die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses angegebenen Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.

Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 5 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten Grenzwert überschreitet, können alle in Artikel 3 erwähnten Personen eine Heizkostenzulage erhalten.

Der Betrag der Heizkostenzulage wird wie folgt berechnet: 1. für Heizöl als Massengut: - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode;2. für Heizöl an der Pumpe: - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode;3. für Heizpetroleum (c): - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode;4. für Propangas als Massengut: - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro Liter mit einem Maximum von 100 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode, - wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Maximum von 130 EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode. Der Gesamtbetrag der Zulage ist für die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Periode auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt.

Für einen selben Haushalt kann lediglich eine Zulage gewährt werden.

Art. 6 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: Pour la consultation du tableau, voir image Art. 7 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen.

Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person eingereicht werden.

Art. 8 - Das Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.

Es prüft unter anderem: - ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Kategorien fällt, - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur Heizung seiner Einzel- oder Familienwohnung verwendet, - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden Brennstoffs den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grenzwert überschreitet, - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des Verbrauchers übereinstimmt.

Der Antragsteller muss die Beweisstücke über seine Eigenschaft als Anspruchsberechtigter und die Rechnung, für die die Heizkostenzulage beantragt wird, vorlegen.

Art. 9 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. § 2 - Die Modalitäten für die Beschlussfassung sind in den Artikeln 62bis und 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. § 3 - Die Heizkostenzulage wird 15 Tage nach dem Beschluss ausgezahlt.

Art. 10 - Die Heizkostenzulage wird über ein durch den Erdölsektor gespeistes Zwischenkonto finanziert.

Art. 11 - § 1 - Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss gewährt. § 2 - Der Vorschuss beläuft sich auf 2 Millionen EUR und wird den öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem nachstehend festgelegten Verteilerschlüssel gewährt.

Der Betrag von 2 Millionen EUR wird verteilt im Verhältnis zum Anteil des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, kann beschliessen, weitere Vorschüsse zu gewähren. § 3 - Spätestens am 30. Juni 2005 wird dem Sozialhilfezentrum auf Vorlage einer Schuldforderung in zweifacher Ausfertigung mit den dazu gehörenden Beweisstücken der Saldo des Vorschusses ausgezahlt. § 4 - Spätestens am 30. Juni 2005 übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Staat einen Stand der Rechnungsführung. Das Zentrum überweist den nicht verwendeten Teil der Subvention auf das in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnte Zwischenkonto.

Art. 12 - § 1 - Dem Sozialhilfezentrum wird zur Deckung der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. § 2 - Dieser Ausgleich für die Betriebskosten beläuft sich auf 10 % des Gesamtbetrags der Heizkostenzulagen, die zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 31. Dezember 2004 von den Sozialhilfezentren gewährt wurden.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Oktober 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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