publié le 01 juin 2018
Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2018 modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police (Moniteur belge du 20 mars 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und der Sicherungsbediensteten der Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und 44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12.November 2017 über die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.
November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 21. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24.
November 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 27;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Artikel 1 - In Artikel I.I.1 Nr. 24 RSPol werden die Wörter "einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader" durch die Wörter "einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.
Art. 2 - Teil I Titel II RSPol wird durch die Artikel I.II.2 und I.II.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. I.II.2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf die Polizeibediensteten Anwendung finden, ebenfalls auf die Sicherungsbediensteten der Polizei Anwendung.
Art. I.II.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf die Polizeiinspektoren Anwendung finden, ebenfalls auf die Sicherungsassistenten der Polizei Anwendung." Art. 3 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden zwischen den Wörtern "der Polizeibediensteten" und dem Wort "kommt" die Wörter ", aus dem Kader der Sicherungsassistenten der Polizei oder aus dem Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt.
Art. 4 - In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 RSPol werden die Artikel II.II.7bis und II.II.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. II.II.7bis - Der Dienstgrad des Sicherungsassistenten der Polizei umfasst die Gehaltstabellen BASP1, BASP2, BASP3 und BASP4.
Art. II.II.8bis - Der Dienstgrad des Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3.
Der Sicherungsbedienstete-Anwärter der Polizei erhält die Gehaltstabelle HAU1." Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 6 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters" durch die Wörter "eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei, eines Polizeibediensteten-Anwärters, eines Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt. Art. 7 - Der Artikel VI.II.2 RSPol wird durch die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die erste Bestellung eines Sicherungsbediensteten der Polizei erfolgt immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei.
Die erste Bestellung eines Sicherungsassistenten der Polizei erfolgt immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei." Art. 8 - In der Überschrift von Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 RSPol werden zwischen den Wörtern "Erste Bestellung" und den Wörtern "im Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "im Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel VI.II.4sexies RSPol werden zwischen dem Wort "Die" und dem Wort "Polizeibediensteten-Anwärter" die Wörter "Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, die Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, die" eingefügt.
Art. 10 - Artikel VI.II.77 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dies gilt jedoch nicht für Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei,".
Art. 11 - Artikel VII.II.9 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.II.9 - Ein Sicherungsassistent der Polizei, ein Polizeibediensteter und ein Sicherungsbediensteter der Polizei können zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden, wenn sie mindestens zwei Dienstjahre im Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der Polizeibediensteten beziehungsweise im Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei aufweisen." Art. 12 - Artikel VII.II.19bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei." Art. 13 - In der Überschrift von Teil VII Titel II Kapitel IV Abschnitt 1 RSPol werden die Wörter "DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN" durch die Wörter "DER POLIZEIBEDIENSTETEN UND IM KADER DER SICHERUNGSBEDIENSTETEN DER POLIZEI" ersetzt.
Art. 14 - In Teil VII Titel II Kapitel IV RSPol wird ein Abschnitt 1bis, der den Artikel VII.II.21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "ABSCHNITT 1bis - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER SICHERUNGSASSISTENTEN DER POLIZEI Art. VII.II.21bis - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: 1. von der Gehaltstabelle BASP1 in die Gehaltstabelle BASP2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle BASP1, 2.von der Gehaltstabelle BASP2 in die Gehaltstabelle BASP3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle BASP2, 3. von der Gehaltstabelle BASP3 in die Gehaltstabelle BASP4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle BASP3. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde.
Die Gewährung der Gehaltstabellen BASP2, BASP3 und BASP4 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden." Art. 15 - [Abänderung von Anlage 1 RSPol] KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 16 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden die Wörter "im einfachen oder im mittleren Dienst" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei Art. 17 - Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei wird durch die Buchstaben g) bis i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) spezialisierte Aufträge in Sachen Sicherung, h) in Artikel 23 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Aufträge, i) bestimmte in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Begleitungen." Art. 18 - Artikel 9 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) der Sicherung." KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Art. 19 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Bewaffnung der Sicherungsbediensteten und -assistenten der Polizei umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere Bewaffnung." Art. 20 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Polizeibeamten" und dem Wort "können" die Wörter ", die Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der Polizei" eingefügt.2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der betreffende Polizeibeamte" und dem Wort "abhängt" die Wörter ", der betreffende Sicherungsbedienstete der Polizei oder der betreffende Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt.3. Im ersten Satz von Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Polizeibeamte" und den Wörtern "den Dienst" die Wörter ", der Sicherungsbedienstete der Polizei oder der Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt. Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - Die Bewaffnung der Sicherungsassistenten der Polizei, die aus dem Sicherheitskorps des FÖD Justiz kommen und die von Uns bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ausschließlich aus einer Schlagwaffe und einem neutralisierenden Mittel zusammen.
Die Teilnahme an der in Absatz 1 erwähnten Ausbildung bedarf des Einverständnisses des betreffenden Personalmitglieds." KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS