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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2018
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Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten in het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van politie en de beveiligingsagenten van politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MAART 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten in het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van politie en de beveiligingsagenten van politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 4 mars 2018 modifiant différents arrêtés dans le besluit van 4 maart 2018 tot wijziging van verschillende besluiten in
cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van
police et des agents de sécurisation de police (Moniteur belge du 20 mars 2018). politie en de beveiligingsagenten van politie (Belgisch Staatsblad van 20 maart 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse 4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse
im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und
der Sicherungsbediensteten der Polizei der Sicherungsbediensteten der Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und
44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12. November 2017 über die 44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12. November 2017 über die
Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei; verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des 117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des
Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des
Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung
des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste; der Personalmitglieder der Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei; lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.
November 2017; November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 21. November 2017; beauftragten Ministers vom 21. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24.
November 2017; November 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist
übermittelt worden ist; übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 27; Artikels 27;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
Artikel 1 - In Artikel I.I.1 Nr. 24 RSPol werden die Wörter "einem der Artikel 1 - In Artikel I.I.1 Nr. 24 RSPol werden die Wörter "einem der
in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader" durch die Wörter in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader" durch die Wörter
"einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. "einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.
Art. 2 - Teil I Titel II RSPol wird durch die Artikel I.II.2 und Art. 2 - Teil I Titel II RSPol wird durch die Artikel I.II.2 und
I.II.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: I.II.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. I.II.2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden "Art. I.II.2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden
Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf
die Polizeibediensteten Anwendung finden, ebenfalls auf die die Polizeibediensteten Anwendung finden, ebenfalls auf die
Sicherungsbediensteten der Polizei Anwendung. Sicherungsbediensteten der Polizei Anwendung.
Art. I.II.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Art. I.II.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden
Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf
die Polizeiinspektoren Anwendung finden, ebenfalls auf die die Polizeiinspektoren Anwendung finden, ebenfalls auf die
Sicherungsassistenten der Polizei Anwendung." Sicherungsassistenten der Polizei Anwendung."
Art. 3 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden zwischen den Wörtern Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden zwischen den Wörtern
"der Polizeibediensteten" und dem Wort "kommt" die Wörter ", aus dem "der Polizeibediensteten" und dem Wort "kommt" die Wörter ", aus dem
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei oder aus dem Kader der Kader der Sicherungsassistenten der Polizei oder aus dem Kader der
Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt.
Art. 4 - In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 RSPol werden die Art. 4 - In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 RSPol werden die
Artikel II.II.7bis und II.II.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel II.II.7bis und II.II.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. II.II.7bis - Der Dienstgrad des Sicherungsassistenten der "Art. II.II.7bis - Der Dienstgrad des Sicherungsassistenten der
Polizei umfasst die Gehaltstabellen BASP1, BASP2, BASP3 und BASP4. Polizei umfasst die Gehaltstabellen BASP1, BASP2, BASP3 und BASP4.
Art. II.II.8bis - Der Dienstgrad des Sicherungsbediensteten der Art. II.II.8bis - Der Dienstgrad des Sicherungsbediensteten der
Polizei umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3. Polizei umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3.
Der Sicherungsbedienstete-Anwärter der Polizei erhält die Der Sicherungsbedienstete-Anwärter der Polizei erhält die
Gehaltstabelle HAU1." Gehaltstabelle HAU1."
Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 6 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines
Polizeihilfsbediensteten-Anwärters" durch die Wörter "eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters" durch die Wörter "eines
Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei, eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei, eines
Polizeibediensteten-Anwärters, eines Sicherungsbediensteten-Anwärters Polizeibediensteten-Anwärters, eines Sicherungsbediensteten-Anwärters
der Polizei" ersetzt. der Polizei" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch 2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch
das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt. das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt.
Art. 7 - Der Artikel VI.II.2 RSPol wird durch die Absätze 3 und 4 mit Art. 7 - Der Artikel VI.II.2 RSPol wird durch die Absätze 3 und 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die erste Bestellung eines Sicherungsbediensteten der Polizei erfolgt "Die erste Bestellung eines Sicherungsbediensteten der Polizei erfolgt
immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsbediensteten der immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsbediensteten der
Polizei. Polizei.
Die erste Bestellung eines Sicherungsassistenten der Polizei erfolgt Die erste Bestellung eines Sicherungsassistenten der Polizei erfolgt
immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsassistenten der immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsassistenten der
Polizei." Polizei."
Art. 8 - In der Überschrift von Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1 Art. 8 - In der Überschrift von Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 RSPol werden zwischen den Wörtern "Erste Bestellung" Unterabschnitt 2 RSPol werden zwischen den Wörtern "Erste Bestellung"
und den Wörtern "im Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "im und den Wörtern "im Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "im
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der
Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel VI.II.4sexies RSPol werden zwischen dem Wort "Die" Art. 9 - In Artikel VI.II.4sexies RSPol werden zwischen dem Wort "Die"
und dem Wort "Polizeibediensteten-Anwärter" die Wörter und dem Wort "Polizeibediensteten-Anwärter" die Wörter
"Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, die "Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, die
Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, die" eingefügt. Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, die" eingefügt.
Art. 10 - Artikel VI.II.77 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 10 - Artikel VI.II.77 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 23. März 2007, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut Erlass vom 23. März 2007, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Dies gilt jedoch nicht für Sicherungsassistenten der Polizei und "Dies gilt jedoch nicht für Sicherungsassistenten der Polizei und
Sicherungsbedienstete der Polizei,". Sicherungsbedienstete der Polizei,".
Art. 11 - Artikel VII.II.9 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 11 - Artikel VII.II.9 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VII.II.9 - Ein Sicherungsassistent der Polizei, ein "Art. VII.II.9 - Ein Sicherungsassistent der Polizei, ein
Polizeibediensteter und ein Sicherungsbediensteter der Polizei können Polizeibediensteter und ein Sicherungsbediensteter der Polizei können
zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen
Dienst zugelassen werden, wenn sie mindestens zwei Dienstjahre im Dienst zugelassen werden, wenn sie mindestens zwei Dienstjahre im
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der
Polizeibediensteten beziehungsweise im Kader der Polizeibediensteten beziehungsweise im Kader der
Sicherungsbediensteten der Polizei aufweisen." Sicherungsbediensteten der Polizei aufweisen."
Art. 12 - Artikel VII.II.19bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen Art. 12 - Artikel VII.II.19bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 28. September 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Erlass vom 28. September 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend "Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend
anwendbar auf Sicherungsassistenten der Polizei und anwendbar auf Sicherungsassistenten der Polizei und
Sicherungsbedienstete der Polizei." Sicherungsbedienstete der Polizei."
Art. 13 - In der Überschrift von Teil VII Titel II Kapitel IV Art. 13 - In der Überschrift von Teil VII Titel II Kapitel IV
Abschnitt 1 RSPol werden die Wörter "DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN" Abschnitt 1 RSPol werden die Wörter "DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN"
durch die Wörter "DER POLIZEIBEDIENSTETEN UND IM KADER DER durch die Wörter "DER POLIZEIBEDIENSTETEN UND IM KADER DER
SICHERUNGSBEDIENSTETEN DER POLIZEI" ersetzt. SICHERUNGSBEDIENSTETEN DER POLIZEI" ersetzt.
Art. 14 - In Teil VII Titel II Kapitel IV RSPol wird ein Abschnitt Art. 14 - In Teil VII Titel II Kapitel IV RSPol wird ein Abschnitt
1bis, der den Artikel VII.II.21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut 1bis, der den Artikel VII.II.21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"ABSCHNITT 1bis - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER "ABSCHNITT 1bis - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER
SICHERUNGSASSISTENTEN DER POLIZEI SICHERUNGSASSISTENTEN DER POLIZEI
Art. VII.II.21bis - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für Art. VII.II.21bis - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach
der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
1. von der Gehaltstabelle BASP1 in die Gehaltstabelle BASP2 nach sechs 1. von der Gehaltstabelle BASP1 in die Gehaltstabelle BASP2 nach sechs
Jahren in der Gehaltstabelle BASP1, Jahren in der Gehaltstabelle BASP1,
2. von der Gehaltstabelle BASP2 in die Gehaltstabelle BASP3 nach sechs 2. von der Gehaltstabelle BASP2 in die Gehaltstabelle BASP3 nach sechs
Jahren in der Gehaltstabelle BASP2, Jahren in der Gehaltstabelle BASP2,
3. von der Gehaltstabelle BASP3 in die Gehaltstabelle BASP4 nach sechs 3. von der Gehaltstabelle BASP3 in die Gehaltstabelle BASP4 nach sechs
Jahren in der Gehaltstabelle BASP3. Jahren in der Gehaltstabelle BASP3.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht
gewährt, wenn bei der Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt gewährt, wenn bei der Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt
wurde. wurde.
Die Gewährung der Gehaltstabellen BASP2, BASP3 und BASP4 ist ebenfalls Die Gewährung der Gehaltstabellen BASP2, BASP3 und BASP4 ist ebenfalls
an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden." an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden."
Art. 15 - [Abänderung von Anlage 1 RSPol] Art. 15 - [Abänderung von Anlage 1 RSPol]
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste
Art. 16 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 Art. 16 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden
die Wörter "im einfachen oder im mittleren Dienst" aufgehoben. die Wörter "im einfachen oder im mittleren Dienst" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen
Polizei Polizei
Art. 17 - Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November Art. 17 - Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen
Polizei wird durch die Buchstaben g) bis i) mit folgendem Wortlaut Polizei wird durch die Buchstaben g) bis i) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"g) spezialisierte Aufträge in Sachen Sicherung, "g) spezialisierte Aufträge in Sachen Sicherung,
h) in Artikel 23 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene h) in Artikel 23 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene
Aufträge, Aufträge,
i) bestimmte in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes über das Polizeiamt i) bestimmte in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnte Begleitungen." erwähnte Begleitungen."
Art. 18 - Artikel 9 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen Art. 18 - Artikel 9 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen
Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"e) der Sicherung." "e) der Sicherung."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007
über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
Art. 19 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über Art. 19 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über
die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem lokalen Polizei wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Bewaffnung der Sicherungsbediensteten und -assistenten der "Die Bewaffnung der Sicherungsbediensteten und -assistenten der
Polizei umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere Polizei umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere
Bewaffnung." Bewaffnung."
Art. 20 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die 1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die
Polizeibeamten" und dem Wort "können" die Wörter ", die Polizeibeamten" und dem Wort "können" die Wörter ", die
Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der
Polizei" eingefügt. Polizei" eingefügt.
2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der 2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der
betreffende Polizeibeamte" und dem Wort "abhängt" die Wörter ", der betreffende Polizeibeamte" und dem Wort "abhängt" die Wörter ", der
betreffende Sicherungsbedienstete der Polizei oder der betreffende betreffende Sicherungsbedienstete der Polizei oder der betreffende
Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt. Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt.
3. Im ersten Satz von Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der 3. Im ersten Satz von Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der
Polizeibeamte" und den Wörtern "den Dienst" die Wörter ", der Polizeibeamte" und den Wörtern "den Dienst" die Wörter ", der
Sicherungsbedienstete der Polizei oder der Sicherungsassistent der Sicherungsbedienstete der Polizei oder der Sicherungsassistent der
Polizei" eingefügt. Polizei" eingefügt.
Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/2 - Die Bewaffnung der Sicherungsassistenten der Polizei, die "Art. 25/2 - Die Bewaffnung der Sicherungsassistenten der Polizei, die
aus dem Sicherheitskorps des FÖD Justiz kommen und die von Uns aus dem Sicherheitskorps des FÖD Justiz kommen und die von Uns
bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in
Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ausschließlich aus einer Schlagwaffe Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ausschließlich aus einer Schlagwaffe
und einem neutralisierenden Mittel zusammen. und einem neutralisierenden Mittel zusammen.
Die Teilnahme an der in Absatz 1 erwähnten Ausbildung bedarf des Die Teilnahme an der in Absatz 1 erwähnten Ausbildung bedarf des
Einverständnisses des betreffenden Personalmitglieds." Einverständnisses des betreffenden Personalmitglieds."
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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