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Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten in het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van politie en de beveiligingsagenten van politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant différents arrêtés dans le cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de police et des agents de sécurisation de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MAART 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende besluiten in het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van politie en de beveiligingsagenten van politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 4 mars 2018 modifiant différents arrêtés dans le | besluit van 4 maart 2018 tot wijziging van verschillende besluiten in |
cadre de la position juridique des assistants de sécurisation de | het raam van de rechtspositie van de beveiligingsassistenten van |
police et des agents de sécurisation de police (Moniteur belge du 20 mars 2018). | politie en de beveiligingsagenten van politie (Belgisch Staatsblad van 20 maart 2018). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 4. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und | im Rahmen der Rechtsstellung der Sicherungsassistenten der Polizei und |
der Sicherungsbediensteten der Polizei | der Sicherungsbediensteten der Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und | Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, der Artikel 44/16 und |
44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12. November 2017 über die | 44/17, ersetzt durch das Gesetz vom 12. November 2017 über die |
Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung | Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei; | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des | 117 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, des |
Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des | Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, und des |
Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; | Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste; | der Personalmitglieder der Polizeidienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die |
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei; | lokalen Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 409/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. März 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16. |
November 2017; | November 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 21. November 2017; | beauftragten Ministers vom 21. November 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 24. |
November 2017; | November 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 14. Februar 2018; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 27. Dezember 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist |
übermittelt worden ist; | übermittelt worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des |
Artikels 27; | Artikels 27; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; | oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
Artikel 1 - In Artikel I.I.1 Nr. 24 RSPol werden die Wörter "einem der | Artikel 1 - In Artikel I.I.1 Nr. 24 RSPol werden die Wörter "einem der |
in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader" durch die Wörter | in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader" durch die Wörter |
"einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. | "einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. |
Art. 2 - Teil I Titel II RSPol wird durch die Artikel I.II.2 und | Art. 2 - Teil I Titel II RSPol wird durch die Artikel I.II.2 und |
I.II.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | I.II.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. I.II.2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden | "Art. I.II.2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden |
Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf | Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf |
die Polizeibediensteten Anwendung finden, ebenfalls auf die | die Polizeibediensteten Anwendung finden, ebenfalls auf die |
Sicherungsbediensteten der Polizei Anwendung. | Sicherungsbediensteten der Polizei Anwendung. |
Art. I.II.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden | Art. I.II.3 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden |
Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf | Bestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf |
die Polizeiinspektoren Anwendung finden, ebenfalls auf die | die Polizeiinspektoren Anwendung finden, ebenfalls auf die |
Sicherungsassistenten der Polizei Anwendung." | Sicherungsassistenten der Polizei Anwendung." |
Art. 3 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den | Art. 3 - In Artikel II.II.7 Absatz 2 RSPol, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden zwischen den Wörtern | Königlichen Erlass vom 11. Februar 2013, werden zwischen den Wörtern |
"der Polizeibediensteten" und dem Wort "kommt" die Wörter ", aus dem | "der Polizeibediensteten" und dem Wort "kommt" die Wörter ", aus dem |
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei oder aus dem Kader der | Kader der Sicherungsassistenten der Polizei oder aus dem Kader der |
Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. |
Art. 4 - In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 RSPol werden die | Art. 4 - In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 RSPol werden die |
Artikel II.II.7bis und II.II.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel II.II.7bis und II.II.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. II.II.7bis - Der Dienstgrad des Sicherungsassistenten der | "Art. II.II.7bis - Der Dienstgrad des Sicherungsassistenten der |
Polizei umfasst die Gehaltstabellen BASP1, BASP2, BASP3 und BASP4. | Polizei umfasst die Gehaltstabellen BASP1, BASP2, BASP3 und BASP4. |
Art. II.II.8bis - Der Dienstgrad des Sicherungsbediensteten der | Art. II.II.8bis - Der Dienstgrad des Sicherungsbediensteten der |
Polizei umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3. | Polizei umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3. |
Der Sicherungsbedienstete-Anwärter der Polizei erhält die | Der Sicherungsbedienstete-Anwärter der Polizei erhält die |
Gehaltstabelle HAU1." | Gehaltstabelle HAU1." |
Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 6 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel IV.II.47 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines |
Polizeihilfsbediensteten-Anwärters" durch die Wörter "eines | Polizeihilfsbediensteten-Anwärters" durch die Wörter "eines |
Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei, eines | Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei, eines |
Polizeibediensteten-Anwärters, eines Sicherungsbediensteten-Anwärters | Polizeibediensteten-Anwärters, eines Sicherungsbediensteten-Anwärters |
der Polizei" ersetzt. | der Polizei" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeihilfsbedienstete-Anwärter" durch |
das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt. | das Wort "Polizeibedienstete-Anwärter" ersetzt. |
Art. 7 - Der Artikel VI.II.2 RSPol wird durch die Absätze 3 und 4 mit | Art. 7 - Der Artikel VI.II.2 RSPol wird durch die Absätze 3 und 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die erste Bestellung eines Sicherungsbediensteten der Polizei erfolgt | "Die erste Bestellung eines Sicherungsbediensteten der Polizei erfolgt |
immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsbediensteten der | immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsbediensteten der |
Polizei. | Polizei. |
Die erste Bestellung eines Sicherungsassistenten der Polizei erfolgt | Die erste Bestellung eines Sicherungsassistenten der Polizei erfolgt |
immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsassistenten der | immer in eine Stelle des Kaders der Sicherungsassistenten der |
Polizei." | Polizei." |
Art. 8 - In der Überschrift von Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1 | Art. 8 - In der Überschrift von Teil VI Titel II Kapitel I Abschnitt 1 |
Unterabschnitt 2 RSPol werden zwischen den Wörtern "Erste Bestellung" | Unterabschnitt 2 RSPol werden zwischen den Wörtern "Erste Bestellung" |
und den Wörtern "im Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "im | und den Wörtern "im Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "im |
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der | Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der |
Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel VI.II.4sexies RSPol werden zwischen dem Wort "Die" | Art. 9 - In Artikel VI.II.4sexies RSPol werden zwischen dem Wort "Die" |
und dem Wort "Polizeibediensteten-Anwärter" die Wörter | und dem Wort "Polizeibediensteten-Anwärter" die Wörter |
"Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, die | "Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, die |
Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, die" eingefügt. | Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, die" eingefügt. |
Art. 10 - Artikel VI.II.77 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen | Art. 10 - Artikel VI.II.77 Nr. 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 23. März 2007, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut | Erlass vom 23. März 2007, wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Dies gilt jedoch nicht für Sicherungsassistenten der Polizei und | "Dies gilt jedoch nicht für Sicherungsassistenten der Polizei und |
Sicherungsbedienstete der Polizei,". | Sicherungsbedienstete der Polizei,". |
Art. 11 - Artikel VII.II.9 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 11 - Artikel VII.II.9 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VII.II.9 - Ein Sicherungsassistent der Polizei, ein | "Art. VII.II.9 - Ein Sicherungsassistent der Polizei, ein |
Polizeibediensteter und ein Sicherungsbediensteter der Polizei können | Polizeibediensteter und ein Sicherungsbediensteter der Polizei können |
zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen | zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen |
Dienst zugelassen werden, wenn sie mindestens zwei Dienstjahre im | Dienst zugelassen werden, wenn sie mindestens zwei Dienstjahre im |
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der | Kader der Sicherungsassistenten der Polizei, im Kader der |
Polizeibediensteten beziehungsweise im Kader der | Polizeibediensteten beziehungsweise im Kader der |
Sicherungsbediensteten der Polizei aufweisen." | Sicherungsbediensteten der Polizei aufweisen." |
Art. 12 - Artikel VII.II.19bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen | Art. 12 - Artikel VII.II.19bis RSPol, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 28. September 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem | Erlass vom 28. September 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend | "Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend |
anwendbar auf Sicherungsassistenten der Polizei und | anwendbar auf Sicherungsassistenten der Polizei und |
Sicherungsbedienstete der Polizei." | Sicherungsbedienstete der Polizei." |
Art. 13 - In der Überschrift von Teil VII Titel II Kapitel IV | Art. 13 - In der Überschrift von Teil VII Titel II Kapitel IV |
Abschnitt 1 RSPol werden die Wörter "DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN" | Abschnitt 1 RSPol werden die Wörter "DER POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN" |
durch die Wörter "DER POLIZEIBEDIENSTETEN UND IM KADER DER | durch die Wörter "DER POLIZEIBEDIENSTETEN UND IM KADER DER |
SICHERUNGSBEDIENSTETEN DER POLIZEI" ersetzt. | SICHERUNGSBEDIENSTETEN DER POLIZEI" ersetzt. |
Art. 14 - In Teil VII Titel II Kapitel IV RSPol wird ein Abschnitt | Art. 14 - In Teil VII Titel II Kapitel IV RSPol wird ein Abschnitt |
1bis, der den Artikel VII.II.21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut | 1bis, der den Artikel VII.II.21bis umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"ABSCHNITT 1bis - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER | "ABSCHNITT 1bis - GEHALTSTABELLENLAUFBAHN IM KADER DER |
SICHERUNGSASSISTENTEN DER POLIZEI | SICHERUNGSASSISTENTEN DER POLIZEI |
Art. VII.II.21bis - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für | Art. VII.II.21bis - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für |
das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach | das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach |
der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: | der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle: |
1. von der Gehaltstabelle BASP1 in die Gehaltstabelle BASP2 nach sechs | 1. von der Gehaltstabelle BASP1 in die Gehaltstabelle BASP2 nach sechs |
Jahren in der Gehaltstabelle BASP1, | Jahren in der Gehaltstabelle BASP1, |
2. von der Gehaltstabelle BASP2 in die Gehaltstabelle BASP3 nach sechs | 2. von der Gehaltstabelle BASP2 in die Gehaltstabelle BASP3 nach sechs |
Jahren in der Gehaltstabelle BASP2, | Jahren in der Gehaltstabelle BASP2, |
3. von der Gehaltstabelle BASP3 in die Gehaltstabelle BASP4 nach sechs | 3. von der Gehaltstabelle BASP3 in die Gehaltstabelle BASP4 nach sechs |
Jahren in der Gehaltstabelle BASP3. | Jahren in der Gehaltstabelle BASP3. |
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht | Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht |
gewährt, wenn bei der Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt | gewährt, wenn bei der Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt |
wurde. | wurde. |
Die Gewährung der Gehaltstabellen BASP2, BASP3 und BASP4 ist ebenfalls | Die Gewährung der Gehaltstabellen BASP2, BASP3 und BASP4 ist ebenfalls |
an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden." | an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden." |
Art. 15 - [Abänderung von Anlage 1 RSPol] | Art. 15 - [Abänderung von Anlage 1 RSPol] |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste |
Art. 16 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 | Art. 16 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2001 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden |
die Wörter "im einfachen oder im mittleren Dienst" aufgehoben. | die Wörter "im einfachen oder im mittleren Dienst" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen | 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen |
Polizei | Polizei |
Art. 17 - Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November | Art. 17 - Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen | 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen |
Polizei wird durch die Buchstaben g) bis i) mit folgendem Wortlaut | Polizei wird durch die Buchstaben g) bis i) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"g) spezialisierte Aufträge in Sachen Sicherung, | "g) spezialisierte Aufträge in Sachen Sicherung, |
h) in Artikel 23 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene | h) in Artikel 23 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene |
Aufträge, | Aufträge, |
i) bestimmte in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes über das Polizeiamt | i) bestimmte in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnte Begleitungen." | erwähnte Begleitungen." |
Art. 18 - Artikel 9 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen | Art. 18 - Artikel 9 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch einen |
Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"e) der Sicherung." | "e) der Sicherung." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 |
über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des | Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des |
Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen | Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen | Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Art. 19 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über | Art. 19 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über |
die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei | die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei |
sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem | lokalen Polizei wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Bewaffnung der Sicherungsbediensteten und -assistenten der | "Die Bewaffnung der Sicherungsbediensteten und -assistenten der |
Polizei umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere | Polizei umfasst die individuelle, die kollektive und die besondere |
Bewaffnung." | Bewaffnung." |
Art. 20 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die | 1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die |
Polizeibeamten" und dem Wort "können" die Wörter ", die | Polizeibeamten" und dem Wort "können" die Wörter ", die |
Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der | Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der |
Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der | 2. Im zweiten Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der |
betreffende Polizeibeamte" und dem Wort "abhängt" die Wörter ", der | betreffende Polizeibeamte" und dem Wort "abhängt" die Wörter ", der |
betreffende Sicherungsbedienstete der Polizei oder der betreffende | betreffende Sicherungsbedienstete der Polizei oder der betreffende |
Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt. | Sicherungsassistent der Polizei" eingefügt. |
3. Im ersten Satz von Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der | 3. Im ersten Satz von Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der |
Polizeibeamte" und den Wörtern "den Dienst" die Wörter ", der | Polizeibeamte" und den Wörtern "den Dienst" die Wörter ", der |
Sicherungsbedienstete der Polizei oder der Sicherungsassistent der | Sicherungsbedienstete der Polizei oder der Sicherungsassistent der |
Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem | Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/2 - Die Bewaffnung der Sicherungsassistenten der Polizei, die | "Art. 25/2 - Die Bewaffnung der Sicherungsassistenten der Polizei, die |
aus dem Sicherheitskorps des FÖD Justiz kommen und die von Uns | aus dem Sicherheitskorps des FÖD Justiz kommen und die von Uns |
bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in | bestimmte Ausbildung nicht erfolgreich absolviert haben, setzt sich in |
Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ausschließlich aus einer Schlagwaffe | Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ausschließlich aus einer Schlagwaffe |
und einem neutralisierenden Mittel zusammen. | und einem neutralisierenden Mittel zusammen. |
Die Teilnahme an der in Absatz 1 erwähnten Ausbildung bedarf des | Die Teilnahme an der in Absatz 1 erwähnten Ausbildung bedarf des |
Einverständnisses des betreffenden Personalmitglieds." | Einverständnisses des betreffenden Personalmitglieds." |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 22 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |