publié le 30 mars 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Aufzügen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund der Empfehlung 95/216/EG der Europäischen Kommission vom 8.
Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere der Artikel 270 und 271, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1984;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 20. November 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.805/1 des Staatsrates vom 21. März 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. dem Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, 2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden oder Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern » bestimmt ist, 3.Wartungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die auf Aufzugswartung spezialisiert ist, 4. zertifiziertem Wartungsunternehmen: ein Wartungsunternehmen, das gemäss den Normen der Reihe EN ISO 9001 (2000) für die Tätigkeiten « Aufzugswartung » von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge benannt ist, 5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29.April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz von Aufzügen zugelassen ist, 6. Modernisierung: Änderungen am Aufzug im Hinblick auf die Verbesserung des Sicherheitsniveaus, 7.Modernisierungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die auf Aufzugsmodernisierung spezialisiert ist, 8. Eigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die einen Aufzug als Eigentum besitzt, 9.Betreiber: den Eigentümer oder denjenigen, der im Namen des Eigentümers den Benutzern den Aufzug zur Verfügung stellt, 10. Inbetriebnahme: die erste Zurverfügungstellung des Aufzugs, 11.Prüfung: die Bewertung des Sicherheitsniveaus des Aufzugs, 12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die erforderlich sind, um den guten Betriebszustand und die Sicherheit des Aufzugs und seiner Bauteile zu gewährleisten und um vorhersehbaren Ausfällen des Aufzugs und seiner Bauteile vorzubeugen, 13.präventiver Inspektion: die gesamten Inspektionen und Tests, so wie in Anlage II beschrieben, die von einem EDTÜ durchgeführt werden, 14. Risikoanalyse: die Prüfung hinsichtlich der in Anlage I erwähnten Sicherheitsaspekte, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren ausreichende Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind, 15.zuständigem Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Arbeitssicherheit gehört, wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt wird; andernfalls den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verbrauchersicherheit gehört.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit Ausnahme von: 1. Treppenaufzügen, die spezifisch für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit bestimmt sind, 2.Schachtförderanlagen, 3. unbegleiteten Lastenaufzügen. Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme neuer Aufzüge.
KAPITEL III - Allgemeine Sicherheitsbedingungen Art. 3 - Der Betreiber sorgt dafür, dass der zur Verfügung gestellte Aufzug unter den vorhersehbaren Benutzungsbedingungen keine Gefahr für die Sicherheit der Benutzer darstellt.
Art. 4 - § 1 - Der Betreiber lässt eine Risikoanalyse des Aufzugs ein erstes Mal spätestens zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des Aufzugs und dann in Zeitabständen von höchstens zehn Jahren von einem EDTÜ durchführen. Wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt wird, wird die Risikoanalyse in Konzertierung mit einem Gefahrenverhütungsberater des betreffenden internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz durchgeführt, der an einer zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat.
Bei der Durchführung der Risikoanalyse werden nicht nur die technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt, sondern auch die spezifischen Benutzungsmerkmale für Benutzer, die den Aufzug täglich oder mehrmals in der Woche benutzen. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist.
Nach Stellungnahme der für Denkmal- und Landschaftsschutz befugten Dienste kann der historische Wert des Aufzugs ebenfalls berücksichtigt werden.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen dürfen andere Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden als die, die in Anlage I vermerkt sind, jedoch muss dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet werden. § 2 - Nach jeder Änderung an einem Aufzug, durch die sich die Merkmale hinsichtlich der Sicherheit seiner Benutzung geändert haben können, lässt der Eigentümer vor Wiederinbetriebnahme seines Aufzugs eine Prüfung von einem EDTÜ durchführen.
KAPITEL IV - Modernisierungsprogramm Art. 5 - § 1 - Der EDTÜ bestimmt auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Risikoanalyse die ernsten Risiken, für die eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, und die Risiken, für die eine Modernisierung erforderlich ist.
Sind bei der Risikoanalyse ernste Risiken festgestellt worden, für die eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, wird die Benutzung des Aufzugs untersagt, bis die erforderlichen Arbeiten durchgeführt worden sind. § 2 - Der Eigentümer lässt die erforderlichen Modernisierungen von einem Modernisierungsunternehmen durchführen.
Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Eigentümer vorher die möglichen technischen Lösungen vor, um den festgestellten Risiken zu begegnen, wobei der Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Lösungen vermerkt werden. § 3 - Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Risikoanalyse übermittelt der Betreiber dem EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt hat, das Programm der Modernisierungsarbeiten. § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem Eigentümer eine Regularisierungsbescheinigung aus. Die Inbetriebnahme erfolgt gemäss dem festgelegten Programm.
KAPITEL V - Betrieb Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem Wartungsunternehmen gemäss den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit: - Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten Wartungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von § 1 durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. - Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven Inspektion unterzogen. § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion eine ernste Gefahr, ein Verstoss oder die Nichtausführung des in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Programms der Modernisierungsarbeiten festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss.
Art. 7 - Der Betreiber legt eine Sicherheitsakte an. Diese Akte umfasst mindestens: 1. die Berichte über die Risikoanalysen, 2.die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren Ausführung, 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, 4.die Berichte über die präventiven Inspektionen.
Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber für seine Berufstätigkeiten ein oder mehrere Stockwerke eines Gebäudes ganz oder teilweise benutzt, geht er mit dem Betreiber eine vertragliche Verpflichtung ein, damit Letzterer ihm eine Abschrift jeder Risikoanalyse und jeder präventiven Inspektion übermittelt, die an Aufzügen durchgeführt werden, die von seinen Arbeitnehmern während der Ausführung ihres Arbeitsvertrags benutzt werden.
KAPITEL VI - Warnhinweise und Aufschriften Art. 9 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Nutzung des Aufzugs sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich der Aufzug befindet, und: 1. sind lesbar und verständlich, 2.werden an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht, 3. sind unverwischbar. Art. 10 - In jedem Aufzug werden an deutlich sichtbarer Stelle im Fahrkorb folgende Aufschriften angebracht: 1. Identifizierungsnummer und Baujahr, falls bekannt, 2.Nennlast, 3. höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, 4.Identifizierungsdaten des Eigentümers oder des bei Problemen zu kontaktierenden Verantwortlichen, 5. Name des EDTÜ, 6.Name des Wartungsunternehmens.
KAPITEL VII - Überwachung Art. 11 - Der Betreiber hält den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten die Sicherheitsakte zur Verfügung.
Art. 12 - Unbeschadet der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit informiert der Betreiber den in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst unverzüglich über jeden schweren Zwischenfall und jeden schweren Unfall, der einem Benutzer bei der Benutzung eines Aufzugs zustösst.
KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen Art. 13 - Für Aufzüge, die vor dem 1. Juli 1999 in Betrieb genommen worden sind, bestimmt der Betreiber in Konzertierung mit dem EDTÜ seiner Wahl spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Datum, an dem die erste Risikoanalyse durchgeführt wird.
Art. 14 - Der Betreiber lässt die erste Risikoanalyse des Aufzugs innerhalb folgender Fristen durchführen: 1. spätestens innerhalb zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die vor dem 1.Januar 1958 in Betrieb genommen worden sind, 2. spätestens innerhalb zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1.Januar 1958 und dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind, 3. spätestens innerhalb drei Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1.April 1984 und dem 1. April 1996 in Betrieb genommen worden sind.
KAPITEL IX - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Artikel 270 und 271 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1984, werden aufgehoben, was die Aufzüge, die zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern » bestimmt sind, betrifft.
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER
Anlage I Bei der Risikoanalyse zu berücksichtigende Sicherheitsaspekte Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmassnahmen werden ausgeführt, wenn entsprechende Risiken bestehen. Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Durchführung der Risikoanalyse nicht nur die technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch der eventuelle historische Wert des Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern dies für die normalen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). 1. Bestehende Sicherheitseinrichtungen, die nicht normal funktionieren, und in Artikel 5 erwähnte ernste Risiken werden sofort instand gesetzt beziehungsweise beseitigt.2. Vor dem 1.Januar 2008 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen getroffen: a) elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich), b) Schacht- und Maschinenraumbeleuchtung und Beleuchtung der Schachtgrube, c) Entfernung oder Einkapselung asbesthaltiger Produkte, d) ausreichende Haltegenauigkeit unter Berücksichtigung der technischen Merkmale und der Bestimmung des Aufzugs, e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn bewegliche Teile zugänglich sind, f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn bewegliche Teile zugänglich sind, g) positive Verriegelung der Fahrschachttüren mit automatischer Unterbrechung des Stromkreises, h) mit einem Türkontakt mit automatischer Unterbrechung des Stromkreises zu versehende Fahrkorbtüren, i) Notbeleuchtung und in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem im Fahrkorb, j) ausreichende Lüftung des Fahrkorbs, um der Erstickungsgefahr bei einem längeren Halt vorzubeugen.3. Vor dem 1.Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen getroffen: a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich), b) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen, c) Beleuchtung der Haltestellen.4. Je nach Ergebnis der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Risikoanalyse: a) Aufzug anpassen für Benutzer mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Aufzug regelmässig von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Nr.2 Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), b) Schutz des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen anpassen, c) Zugänglichkeit des Schachts und des Maschinenraums anpassen, d) bewegliche Teile im Maschinenraum anpassen, e) System zur Entriegelung der Fahrschachttüren anpassen, um eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung zu ermöglichen, f) Schlösser der Fahrschachttüren schützen, g) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Schliessung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schliessung der Fahrschachttür verhindern, h) Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle begrenzen, i) elektrischen Sicherheitskontakt für die Verriegelung vorsehen, j) den Bedingungen angepasste Geschwindigkeitsbegrenzer, Fangvorrichtungen und Puffer vorsehen, damit mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen, k) Notvorrichtung zur Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb vorsehen, l) Schutz vor Stromschlägen gewährleisten (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), m) Anpassungen vorsehen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung und Inspektion. Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER
Anlage II Bei der präventiven Inspektion durchzuführende Mindestkontrollen 1. Überprüfung der obligatorischen Aufschriften: a) Identifizierungsnummer und Baujahr, b) Nennlast, c) höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, d) Identifizierungsdaten des Eigentümers und des bei Problemen zu kontaktierenden Verantwortlichen, e) Name des Wartungsunternehmens, f) Name des EDTÜ, g) falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung.2. Vorhandensein in der Sicherheitsakte: a) der Berichte über die Risikoanalysen, b) der Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren Ausführung, c) der Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, d) der Berichte über die präventiven Inspektionen, e) einer Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), f) der Wartungsanweisungen, g) falls anwendbar: der EG-Konformitätserklärung.3. Vorhandensein, Zustand und Funktionsweise von: a) Not-, Fahrkorb-, Schacht-, Maschinenraum- und Rollenraumbeleuchtung, b) Hauptschalter, c) Notschaltern, d) Hubbegrenzern, e) Geschwindigkeitsbegrenzer, f) Fangvorrichtung, g) Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen, h) Überlastungsschutz.4. Vorhandensein und allgemeiner Zustand von: a) Zugängen und Zugangsmöglichkeiten, b) Vorhandensein von Fremdkörpern, c) Bauteilen der elektrischen Anlage wie Kabeln, Sicherungen und Steckdosen, d) Führungen, Gerüst und sonstigen Bauteilen (Verbindungen und Verankerungen), e) Bremse und Bremsbelag, f) Aufzugsmaschine, g) Lüftungsanlage (Maschinenraum, Schacht und Fahrkorb), h) Steuerungseinrichtungen im Fahrkorb, i) Setzstufe unter der Fahrkorbschwelle. 5. Technische Inspektion des Schachts und des Fahrkorbs: a) Art und Typ der Schachtwände, b) Fahrkorb und Fahrkorbverkleidung mit Überprüfung der Abmessungen, c) Rahmen und Aufhängung des Fahrkorbs und des Gegengewichts, d) Führungen für Fahrkorb und Gegengewicht, e) Seile, Zahnstangen, Ketten: Anzahl, Endverbindungen, Spannung, Zustand, Windungsverhältnis, f) flexible Stromkabel unter dem Fahrkorb, g) Kontrolle der Fahrschacht-, Fahrkorb- und Schachtzugangstüren, h) Verriegelungen und Türkontakte, i) Notausstiegsluke, j) Sicherheitseinrichtung in der Schachtgrube: Ausschalter, Geschwindigkeitsbegrenzer, k) Steuerungseinrichtung für die Inspektion auf dem Fahrkorbdach, l) Notkommunikationseinrichtung im Fahrkorb, in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach, m) Räder und Rollen: Abmessungen, Windungsverhältnis, Befestigung, n) Fahrkorbdach: allgemeiner Zustand, Standsicherheit, Steuerungen..., o) Schachtgrube: Zugang, Sicherheitsraum, allgemeiner Zustand, Funktionsweise der Puffer, Fremdkörper, p) Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht und Schachtwänden, q) Schutz des Gegengewichts.6. Berichterstattung mit folgenden Angaben: a) Identifizierung des Eigentümers und/oder des Betreibers, b) Identifizierung des Prüfers, c) Prüfungsort, d) Prüfungsdatum, e) Marke, Typ, Identifizierungsnummer und Baujahr des Aufzugs, falls bekannt, f) Merkmale des Aufzugs: Nennlast, Nenngeschwindigkeit und Anzahl Haltestellen, g) vorgelegte Bescheinigungen, h) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und Tests, i) Anmerkungen zu festgestellten Mängeln und/oder Verstössen, j) Schlussfolgerungen und Stellungnahmen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL