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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 |
sécurité des ascenseurs | betreffende de beveiliging van liften |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs, établi par | besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften, |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de |
relatif à la sécurité des ascenseurs. | beveiliging van liften. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. | Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, | KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, |
MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ | PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ |
9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Aufzügen | 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Aufzügen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Dezember 2002; | das Gesetz vom 18. Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund der Empfehlung 95/216/EG der Europäischen Kommission vom 8. | Aufgrund der Empfehlung 95/216/EG der Europäischen Kommission vom 8. |
Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen | Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen |
Aufzüge; | Aufzüge; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere der Artikel 270 und 271, ersetzt durch den Königlichen | insbesondere der Artikel 270 und 271, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Dezember 1984; | Erlass vom 12. Dezember 1984; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 20. November 2001; | vom 20. November 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.805/1 des Staatsrates vom 21. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.805/1 des Staatsrates vom 21. März |
2002; | 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers des Verbraucherschutzes | Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. dem Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | 1. dem Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, | Verbrauchersicherheit, |
2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden | 2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden |
oder Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der an starren Führungen | oder Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der an starren Führungen |
entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 | entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 |
Grad geneigt sind, und zur Beförderung von « Personen » oder von « | Grad geneigt sind, und zur Beförderung von « Personen » oder von « |
Personen und Gütern » bestimmt ist, | Personen und Gütern » bestimmt ist, |
3. Wartungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die | 3. Wartungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die |
auf Aufzugswartung spezialisiert ist, | auf Aufzugswartung spezialisiert ist, |
4. zertifiziertem Wartungsunternehmen: ein Wartungsunternehmen, das | 4. zertifiziertem Wartungsunternehmen: ein Wartungsunternehmen, das |
gemäss den Normen der Reihe EN ISO 9001 (2000) für die Tätigkeiten « | gemäss den Normen der Reihe EN ISO 9001 (2000) für die Tätigkeiten « |
Aufzugswartung » von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die | Aufzugswartung » von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die |
in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 10. | in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 10. |
August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments | August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments |
und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung | und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung |
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge benannt ist, | der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge benannt ist, |
5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | 5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische | 29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische | Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz von Aufzügen zugelassen ist, | Überwachung am Arbeitsplatz von Aufzügen zugelassen ist, |
6. Modernisierung: Änderungen am Aufzug im Hinblick auf die | 6. Modernisierung: Änderungen am Aufzug im Hinblick auf die |
Verbesserung des Sicherheitsniveaus, | Verbesserung des Sicherheitsniveaus, |
7. Modernisierungsunternehmen: eine natürliche oder juristische | 7. Modernisierungsunternehmen: eine natürliche oder juristische |
Person, die auf Aufzugsmodernisierung spezialisiert ist, | Person, die auf Aufzugsmodernisierung spezialisiert ist, |
8. Eigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die einen | 8. Eigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die einen |
Aufzug als Eigentum besitzt, | Aufzug als Eigentum besitzt, |
9. Betreiber: den Eigentümer oder denjenigen, der im Namen des | 9. Betreiber: den Eigentümer oder denjenigen, der im Namen des |
Eigentümers den Benutzern den Aufzug zur Verfügung stellt, | Eigentümers den Benutzern den Aufzug zur Verfügung stellt, |
10. Inbetriebnahme: die erste Zurverfügungstellung des Aufzugs, | 10. Inbetriebnahme: die erste Zurverfügungstellung des Aufzugs, |
11. Prüfung: die Bewertung des Sicherheitsniveaus des Aufzugs, | 11. Prüfung: die Bewertung des Sicherheitsniveaus des Aufzugs, |
12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die | 12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die |
erforderlich sind, um den guten Betriebszustand und die Sicherheit des | erforderlich sind, um den guten Betriebszustand und die Sicherheit des |
Aufzugs und seiner Bauteile zu gewährleisten und um vorhersehbaren | Aufzugs und seiner Bauteile zu gewährleisten und um vorhersehbaren |
Ausfällen des Aufzugs und seiner Bauteile vorzubeugen, | Ausfällen des Aufzugs und seiner Bauteile vorzubeugen, |
13. präventiver Inspektion: die gesamten Inspektionen und Tests, so | 13. präventiver Inspektion: die gesamten Inspektionen und Tests, so |
wie in Anlage II beschrieben, die von einem EDTÜ durchgeführt werden, | wie in Anlage II beschrieben, die von einem EDTÜ durchgeführt werden, |
14. Risikoanalyse: die Prüfung hinsichtlich der in Anlage I erwähnten | 14. Risikoanalyse: die Prüfung hinsichtlich der in Anlage I erwähnten |
Sicherheitsaspekte, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren | Sicherheitsaspekte, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren |
ausreichende Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind, | ausreichende Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind, |
15. zuständigem Minister: den Minister, zu dessen | 15. zuständigem Minister: den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Arbeitssicherheit gehört, wenn es sich um | Zuständigkeitsbereich die Arbeitssicherheit gehört, wenn es sich um |
einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt | einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt |
wird; andernfalls den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | wird; andernfalls den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verbrauchersicherheit gehört. | Verbrauchersicherheit gehört. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
1. Treppenaufzügen, die spezifisch für Personen mit eingeschränkter | 1. Treppenaufzügen, die spezifisch für Personen mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit bestimmt sind, | Bewegungsfähigkeit bestimmt sind, |
2. Schachtförderanlagen, | 2. Schachtförderanlagen, |
3. unbegleiteten Lastenaufzügen. | 3. unbegleiteten Lastenaufzügen. |
Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das In-Verkehr-Bringen und | Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das In-Verkehr-Bringen und |
die Inbetriebnahme neuer Aufzüge. | die Inbetriebnahme neuer Aufzüge. |
KAPITEL III - Allgemeine Sicherheitsbedingungen | KAPITEL III - Allgemeine Sicherheitsbedingungen |
Art. 3 - Der Betreiber sorgt dafür, dass der zur Verfügung gestellte | Art. 3 - Der Betreiber sorgt dafür, dass der zur Verfügung gestellte |
Aufzug unter den vorhersehbaren Benutzungsbedingungen keine Gefahr für | Aufzug unter den vorhersehbaren Benutzungsbedingungen keine Gefahr für |
die Sicherheit der Benutzer darstellt. | die Sicherheit der Benutzer darstellt. |
Art. 4 - § 1 - Der Betreiber lässt eine Risikoanalyse des Aufzugs ein | Art. 4 - § 1 - Der Betreiber lässt eine Risikoanalyse des Aufzugs ein |
erstes Mal spätestens zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des | erstes Mal spätestens zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des |
Aufzugs und dann in Zeitabständen von höchstens zehn Jahren von einem | Aufzugs und dann in Zeitabständen von höchstens zehn Jahren von einem |
EDTÜ durchführen. Wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend | EDTÜ durchführen. Wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend |
im Rahmen der Arbeit benutzt wird, wird die Risikoanalyse in | im Rahmen der Arbeit benutzt wird, wird die Risikoanalyse in |
Konzertierung mit einem Gefahrenverhütungsberater des betreffenden | Konzertierung mit einem Gefahrenverhütungsberater des betreffenden |
internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz durchgeführt, der an einer zusätzlichen Ausbildung der | Arbeitsplatz durchgeführt, der an einer zusätzlichen Ausbildung der |
ersten Stufe gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur | ersten Stufe gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur |
Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, | Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren |
Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. | Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. |
Bei der Durchführung der Risikoanalyse werden nicht nur die | Bei der Durchführung der Risikoanalyse werden nicht nur die |
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt, sondern auch die | technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt, sondern auch die |
spezifischen Benutzungsmerkmale für Benutzer, die den Aufzug täglich | spezifischen Benutzungsmerkmale für Benutzer, die den Aufzug täglich |
oder mehrmals in der Woche benutzen. Besondere Aufmerksamkeit ist | oder mehrmals in der Woche benutzen. Besondere Aufmerksamkeit ist |
geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter | geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit ist. | Bewegungsfähigkeit ist. |
Nach Stellungnahme der für Denkmal- und Landschaftsschutz befugten | Nach Stellungnahme der für Denkmal- und Landschaftsschutz befugten |
Dienste kann der historische Wert des Aufzugs ebenfalls berücksichtigt | Dienste kann der historische Wert des Aufzugs ebenfalls berücksichtigt |
werden. | werden. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen dürfen andere | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen dürfen andere |
Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden als die, die in Anlage I | Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden als die, die in Anlage I |
vermerkt sind, jedoch muss dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet | vermerkt sind, jedoch muss dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet |
werden. | werden. |
§ 2 - Nach jeder Änderung an einem Aufzug, durch die sich die Merkmale | § 2 - Nach jeder Änderung an einem Aufzug, durch die sich die Merkmale |
hinsichtlich der Sicherheit seiner Benutzung geändert haben können, | hinsichtlich der Sicherheit seiner Benutzung geändert haben können, |
lässt der Eigentümer vor Wiederinbetriebnahme seines Aufzugs eine | lässt der Eigentümer vor Wiederinbetriebnahme seines Aufzugs eine |
Prüfung von einem EDTÜ durchführen. | Prüfung von einem EDTÜ durchführen. |
KAPITEL IV - Modernisierungsprogramm | KAPITEL IV - Modernisierungsprogramm |
Art. 5 - § 1 - Der EDTÜ bestimmt auf der Grundlage der von ihm | Art. 5 - § 1 - Der EDTÜ bestimmt auf der Grundlage der von ihm |
durchgeführten Risikoanalyse die ernsten Risiken, für die eine | durchgeführten Risikoanalyse die ernsten Risiken, für die eine |
sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, und die Risiken, | sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, und die Risiken, |
für die eine Modernisierung erforderlich ist. | für die eine Modernisierung erforderlich ist. |
Sind bei der Risikoanalyse ernste Risiken festgestellt worden, für die | Sind bei der Risikoanalyse ernste Risiken festgestellt worden, für die |
eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, wird die | eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, wird die |
Benutzung des Aufzugs untersagt, bis die erforderlichen Arbeiten | Benutzung des Aufzugs untersagt, bis die erforderlichen Arbeiten |
durchgeführt worden sind. | durchgeführt worden sind. |
§ 2 - Der Eigentümer lässt die erforderlichen Modernisierungen von | § 2 - Der Eigentümer lässt die erforderlichen Modernisierungen von |
einem Modernisierungsunternehmen durchführen. | einem Modernisierungsunternehmen durchführen. |
Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Eigentümer vorher die | Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Eigentümer vorher die |
möglichen technischen Lösungen vor, um den festgestellten Risiken zu | möglichen technischen Lösungen vor, um den festgestellten Risiken zu |
begegnen, wobei der Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen | begegnen, wobei der Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen |
möglichen Lösungen vermerkt werden. | möglichen Lösungen vermerkt werden. |
§ 3 - Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Risikoanalyse | § 3 - Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Risikoanalyse |
übermittelt der Betreiber dem EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt | übermittelt der Betreiber dem EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt |
hat, das Programm der Modernisierungsarbeiten. | hat, das Programm der Modernisierungsarbeiten. |
§ 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der | § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der |
die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem | die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem |
Eigentümer eine Regularisierungsbescheinigung aus. Die Inbetriebnahme | Eigentümer eine Regularisierungsbescheinigung aus. Die Inbetriebnahme |
erfolgt gemäss dem festgelegten Programm. | erfolgt gemäss dem festgelegten Programm. |
KAPITEL V - Betrieb | KAPITEL V - Betrieb |
Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem | Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem |
Wartungsunternehmen gemäss den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs | Wartungsunternehmen gemäss den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs |
warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss mindestens | warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss mindestens |
zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. | zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. |
§ 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs von | § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs von |
einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit: | einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit: |
- Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten | - Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten |
Wartungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von § 1 durchgeführt wird, | Wartungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von § 1 durchgeführt wird, |
muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen | muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen |
werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in | werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in |
Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 | Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 |
Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. | Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. |
- Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven | - Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven |
Inspektion unterzogen. | Inspektion unterzogen. |
§ 3 - Wird bei der präventiven Inspektion eine ernste Gefahr, ein | § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion eine ernste Gefahr, ein |
Verstoss oder die Nichtausführung des in Artikel 5 § 3 vorgesehenen | Verstoss oder die Nichtausführung des in Artikel 5 § 3 vorgesehenen |
Programms der Modernisierungsarbeiten festgestellt, legt der EDTÜ eine | Programms der Modernisierungsarbeiten festgestellt, legt der EDTÜ eine |
Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss. | Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss. |
Art. 7 - Der Betreiber legt eine Sicherheitsakte an. Diese Akte | Art. 7 - Der Betreiber legt eine Sicherheitsakte an. Diese Akte |
umfasst mindestens: | umfasst mindestens: |
1. die Berichte über die Risikoanalysen, | 1. die Berichte über die Risikoanalysen, |
2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren | 2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren |
Ausführung, | Ausführung, |
3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, | 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, |
4. die Berichte über die präventiven Inspektionen. | 4. die Berichte über die präventiven Inspektionen. |
Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber für seine Berufstätigkeiten ein oder | Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber für seine Berufstätigkeiten ein oder |
mehrere Stockwerke eines Gebäudes ganz oder teilweise benutzt, geht er | mehrere Stockwerke eines Gebäudes ganz oder teilweise benutzt, geht er |
mit dem Betreiber eine vertragliche Verpflichtung ein, damit Letzterer | mit dem Betreiber eine vertragliche Verpflichtung ein, damit Letzterer |
ihm eine Abschrift jeder Risikoanalyse und jeder präventiven | ihm eine Abschrift jeder Risikoanalyse und jeder präventiven |
Inspektion übermittelt, die an Aufzügen durchgeführt werden, die von | Inspektion übermittelt, die an Aufzügen durchgeführt werden, die von |
seinen Arbeitnehmern während der Ausführung ihres Arbeitsvertrags | seinen Arbeitnehmern während der Ausführung ihres Arbeitsvertrags |
benutzt werden. | benutzt werden. |
KAPITEL VI - Warnhinweise und Aufschriften | KAPITEL VI - Warnhinweise und Aufschriften |
Art. 9 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose | Art. 9 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose |
Nutzung des Aufzugs sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in | Nutzung des Aufzugs sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in |
den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich der Aufzug | den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich der Aufzug |
befindet, und: | befindet, und: |
1. sind lesbar und verständlich, | 1. sind lesbar und verständlich, |
2. werden an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht, | 2. werden an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht, |
3. sind unverwischbar. | 3. sind unverwischbar. |
Art. 10 - In jedem Aufzug werden an deutlich sichtbarer Stelle im | Art. 10 - In jedem Aufzug werden an deutlich sichtbarer Stelle im |
Fahrkorb folgende Aufschriften angebracht: | Fahrkorb folgende Aufschriften angebracht: |
1. Identifizierungsnummer und Baujahr, falls bekannt, | 1. Identifizierungsnummer und Baujahr, falls bekannt, |
2. Nennlast, | 2. Nennlast, |
3. höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, | 3. höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, |
4. Identifizierungsdaten des Eigentümers oder des bei Problemen zu | 4. Identifizierungsdaten des Eigentümers oder des bei Problemen zu |
kontaktierenden Verantwortlichen, | kontaktierenden Verantwortlichen, |
5. Name des EDTÜ, | 5. Name des EDTÜ, |
6. Name des Wartungsunternehmens. | 6. Name des Wartungsunternehmens. |
KAPITEL VII - Überwachung | KAPITEL VII - Überwachung |
Art. 11 - Der Betreiber hält den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des | Art. 11 - Der Betreiber hält den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des |
Gesetzes bestimmten Bediensteten die Sicherheitsakte zur Verfügung. | Gesetzes bestimmten Bediensteten die Sicherheitsakte zur Verfügung. |
Art. 12 - Unbeschadet der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen | Art. 12 - Unbeschadet der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen |
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
informiert der Betreiber den in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes | informiert der Betreiber den in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes |
bestimmten Verwaltungsdienst unverzüglich über jeden schweren | bestimmten Verwaltungsdienst unverzüglich über jeden schweren |
Zwischenfall und jeden schweren Unfall, der einem Benutzer bei der | Zwischenfall und jeden schweren Unfall, der einem Benutzer bei der |
Benutzung eines Aufzugs zustösst. | Benutzung eines Aufzugs zustösst. |
KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen | KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen |
Art. 13 - Für Aufzüge, die vor dem 1. Juli 1999 in Betrieb genommen | Art. 13 - Für Aufzüge, die vor dem 1. Juli 1999 in Betrieb genommen |
worden sind, bestimmt der Betreiber in Konzertierung mit dem EDTÜ | worden sind, bestimmt der Betreiber in Konzertierung mit dem EDTÜ |
seiner Wahl spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des | seiner Wahl spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses das Datum, an dem die erste Risikoanalyse | vorliegenden Erlasses das Datum, an dem die erste Risikoanalyse |
durchgeführt wird. | durchgeführt wird. |
Art. 14 - Der Betreiber lässt die erste Risikoanalyse des Aufzugs | Art. 14 - Der Betreiber lässt die erste Risikoanalyse des Aufzugs |
innerhalb folgender Fristen durchführen: | innerhalb folgender Fristen durchführen: |
1. spätestens innerhalb zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des | 1. spätestens innerhalb zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in | vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in |
Betrieb genommen worden sind, | Betrieb genommen worden sind, |
2. spätestens innerhalb zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des | 2. spätestens innerhalb zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und | vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und |
dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind, | dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind, |
3. spätestens innerhalb drei Jahren nach In-Kraft-Treten des | 3. spätestens innerhalb drei Jahren nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. April 1984 und | vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. April 1984 und |
dem 1. April 1996 in Betrieb genommen worden sind. | dem 1. April 1996 in Betrieb genommen worden sind. |
KAPITEL IX - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Artikel 270 und 271 der Allgemeinen | Art. 15 - Die Artikel 270 und 271 der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, ersetzt durch den Königlichen | Februar 1946 und 27. September 1947, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Dezember 1984, werden aufgehoben, was die Aufzüge, die | Erlass vom 12. Dezember 1984, werden aufgehoben, was die Aufzüge, die |
zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern » | zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern » |
bestimmt sind, betrifft. | bestimmt sind, betrifft. |
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beschäftigung gehört, und Unser Minister, zu dessen | Beschäftigung gehört, und Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, sind, jeder für | Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage I | Anlage I |
Bei der Risikoanalyse zu berücksichtigende Sicherheitsaspekte | Bei der Risikoanalyse zu berücksichtigende Sicherheitsaspekte |
Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmassnahmen werden | Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmassnahmen werden |
ausgeführt, wenn entsprechende Risiken bestehen. Wie in Artikel 4 | ausgeführt, wenn entsprechende Risiken bestehen. Wie in Artikel 4 |
bestimmt, müssen bei der Durchführung der Risikoanalyse nicht nur die | bestimmt, müssen bei der Durchführung der Risikoanalyse nicht nur die |
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch | technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch |
der eventuelle historische Wert des Aufzugs und die spezifischen | der eventuelle historische Wert des Aufzugs und die spezifischen |
Benutzungsmerkmale, sofern dies für die normalen Benutzer des Aufzugs | Benutzungsmerkmale, sofern dies für die normalen Benutzer des Aufzugs |
zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer | zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer |
dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit | dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit |
ist). | ist). |
1. Bestehende Sicherheitseinrichtungen, die nicht normal | 1. Bestehende Sicherheitseinrichtungen, die nicht normal |
funktionieren, und in Artikel 5 erwähnte ernste Risiken werden sofort | funktionieren, und in Artikel 5 erwähnte ernste Risiken werden sofort |
instand gesetzt beziehungsweise beseitigt. | instand gesetzt beziehungsweise beseitigt. |
2. Vor dem 1. Januar 2008 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen | 2. Vor dem 1. Januar 2008 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen |
getroffen: | getroffen: |
a) elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die | a) elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die |
automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es | automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es |
sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen | sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen |
erforderlich), | erforderlich), |
b) Schacht- und Maschinenraumbeleuchtung und Beleuchtung der | b) Schacht- und Maschinenraumbeleuchtung und Beleuchtung der |
Schachtgrube, | Schachtgrube, |
c) Entfernung oder Einkapselung asbesthaltiger Produkte, | c) Entfernung oder Einkapselung asbesthaltiger Produkte, |
d) ausreichende Haltegenauigkeit unter Berücksichtigung der | d) ausreichende Haltegenauigkeit unter Berücksichtigung der |
technischen Merkmale und der Bestimmung des Aufzugs, | technischen Merkmale und der Bestimmung des Aufzugs, |
e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn | e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn |
bewegliche Teile zugänglich sind, | bewegliche Teile zugänglich sind, |
f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn | f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn |
bewegliche Teile zugänglich sind, | bewegliche Teile zugänglich sind, |
g) positive Verriegelung der Fahrschachttüren mit automatischer | g) positive Verriegelung der Fahrschachttüren mit automatischer |
Unterbrechung des Stromkreises, | Unterbrechung des Stromkreises, |
h) mit einem Türkontakt mit automatischer Unterbrechung des | h) mit einem Türkontakt mit automatischer Unterbrechung des |
Stromkreises zu versehende Fahrkorbtüren, | Stromkreises zu versehende Fahrkorbtüren, |
i) Notbeleuchtung und in beide Richtungen funktionierendes | i) Notbeleuchtung und in beide Richtungen funktionierendes |
Kommunikationssystem im Fahrkorb, | Kommunikationssystem im Fahrkorb, |
j) ausreichende Lüftung des Fahrkorbs, um der Erstickungsgefahr bei | j) ausreichende Lüftung des Fahrkorbs, um der Erstickungsgefahr bei |
einem längeren Halt vorzubeugen. | einem längeren Halt vorzubeugen. |
3. Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen | 3. Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen |
getroffen: | getroffen: |
a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: | a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: |
Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht | Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht |
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen | obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen |
Benutzungsbedingungen erforderlich), | Benutzungsbedingungen erforderlich), |
b) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: | b) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: |
elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische | elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische |
Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, | Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, |
sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). | sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). |
Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der | Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der |
Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen, | Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen, |
c) Beleuchtung der Haltestellen. | c) Beleuchtung der Haltestellen. |
4. Je nach Ergebnis der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses | 4. Je nach Ergebnis der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Risikoanalyse: | vorgesehenen Risikoanalyse: |
a) Aufzug anpassen für Benutzer mit eingeschränkter | a) Aufzug anpassen für Benutzer mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass | Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass |
dieser Aufzug regelmässig von Personen mit eingeschränkter | dieser Aufzug regelmässig von Personen mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Nr. 2 | Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Nr. 2 |
Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), | Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), |
b) Schutz des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile | b) Schutz des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile |
zwischen verschiedenen Aufzügen anpassen, | zwischen verschiedenen Aufzügen anpassen, |
c) Zugänglichkeit des Schachts und des Maschinenraums anpassen, | c) Zugänglichkeit des Schachts und des Maschinenraums anpassen, |
d) bewegliche Teile im Maschinenraum anpassen, | d) bewegliche Teile im Maschinenraum anpassen, |
e) System zur Entriegelung der Fahrschachttüren anpassen, um eine | e) System zur Entriegelung der Fahrschachttüren anpassen, um eine |
manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung | manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung |
zu ermöglichen, | zu ermöglichen, |
f) Schlösser der Fahrschachttüren schützen, | f) Schlösser der Fahrschachttüren schützen, |
g) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Schliessung einer | g) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Schliessung einer |
automatischen Fahrkorbtür vor Schliessung der Fahrschachttür | automatischen Fahrkorbtür vor Schliessung der Fahrschachttür |
verhindern, | verhindern, |
h) Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle | h) Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle |
begrenzen, | begrenzen, |
i) elektrischen Sicherheitskontakt für die Verriegelung vorsehen, | i) elektrischen Sicherheitskontakt für die Verriegelung vorsehen, |
j) den Bedingungen angepasste Geschwindigkeitsbegrenzer, | j) den Bedingungen angepasste Geschwindigkeitsbegrenzer, |
Fangvorrichtungen und Puffer vorsehen, damit mögliche Beschleunigungen | Fangvorrichtungen und Puffer vorsehen, damit mögliche Beschleunigungen |
und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen, | und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen, |
k) Notvorrichtung zur Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb | k) Notvorrichtung zur Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb |
vorsehen, | vorsehen, |
l) Schutz vor Stromschlägen gewährleisten | l) Schutz vor Stromschlägen gewährleisten |
(Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), | (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), |
m) Anpassungen vorsehen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung | m) Anpassungen vorsehen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung |
und Inspektion. | und Inspektion. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von |
Aufzügen beigefügt zu werden | Aufzügen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage II | Anlage II |
Bei der präventiven Inspektion durchzuführende Mindestkontrollen | Bei der präventiven Inspektion durchzuführende Mindestkontrollen |
1. Überprüfung der obligatorischen Aufschriften: | 1. Überprüfung der obligatorischen Aufschriften: |
a) Identifizierungsnummer und Baujahr, | a) Identifizierungsnummer und Baujahr, |
b) Nennlast, | b) Nennlast, |
c) höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, | c) höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, |
d) Identifizierungsdaten des Eigentümers und des bei Problemen zu | d) Identifizierungsdaten des Eigentümers und des bei Problemen zu |
kontaktierenden Verantwortlichen, | kontaktierenden Verantwortlichen, |
e) Name des Wartungsunternehmens, | e) Name des Wartungsunternehmens, |
f) Name des EDTÜ, | f) Name des EDTÜ, |
g) falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung. | g) falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung. |
2. Vorhandensein in der Sicherheitsakte: | 2. Vorhandensein in der Sicherheitsakte: |
a) der Berichte über die Risikoanalysen, | a) der Berichte über die Risikoanalysen, |
b) der Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren | b) der Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren |
Ausführung, | Ausführung, |
c) der Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, | c) der Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, |
d) der Berichte über die präventiven Inspektionen, | d) der Berichte über die präventiven Inspektionen, |
e) einer Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), | e) einer Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), |
f) der Wartungsanweisungen, | f) der Wartungsanweisungen, |
g) falls anwendbar: der EG-Konformitätserklärung. | g) falls anwendbar: der EG-Konformitätserklärung. |
3. Vorhandensein, Zustand und Funktionsweise von: | 3. Vorhandensein, Zustand und Funktionsweise von: |
a) Not-, Fahrkorb-, Schacht-, Maschinenraum- und | a) Not-, Fahrkorb-, Schacht-, Maschinenraum- und |
Rollenraumbeleuchtung, | Rollenraumbeleuchtung, |
b) Hauptschalter, | b) Hauptschalter, |
c) Notschaltern, | c) Notschaltern, |
d) Hubbegrenzern, | d) Hubbegrenzern, |
e) Geschwindigkeitsbegrenzer, | e) Geschwindigkeitsbegrenzer, |
f) Fangvorrichtung, | f) Fangvorrichtung, |
g) Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen, | g) Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen, |
h) Überlastungsschutz. | h) Überlastungsschutz. |
4. Vorhandensein und allgemeiner Zustand von: | 4. Vorhandensein und allgemeiner Zustand von: |
a) Zugängen und Zugangsmöglichkeiten, | a) Zugängen und Zugangsmöglichkeiten, |
b) Vorhandensein von Fremdkörpern, | b) Vorhandensein von Fremdkörpern, |
c) Bauteilen der elektrischen Anlage wie Kabeln, Sicherungen und | c) Bauteilen der elektrischen Anlage wie Kabeln, Sicherungen und |
Steckdosen, | Steckdosen, |
d) Führungen, Gerüst und sonstigen Bauteilen (Verbindungen und | d) Führungen, Gerüst und sonstigen Bauteilen (Verbindungen und |
Verankerungen), | Verankerungen), |
e) Bremse und Bremsbelag, | e) Bremse und Bremsbelag, |
f) Aufzugsmaschine, | f) Aufzugsmaschine, |
g) Lüftungsanlage (Maschinenraum, Schacht und Fahrkorb), | g) Lüftungsanlage (Maschinenraum, Schacht und Fahrkorb), |
h) Steuerungseinrichtungen im Fahrkorb, | h) Steuerungseinrichtungen im Fahrkorb, |
i) Setzstufe unter der Fahrkorbschwelle. | i) Setzstufe unter der Fahrkorbschwelle. |
5. Technische Inspektion des Schachts und des Fahrkorbs: | 5. Technische Inspektion des Schachts und des Fahrkorbs: |
a) Art und Typ der Schachtwände, | a) Art und Typ der Schachtwände, |
b) Fahrkorb und Fahrkorbverkleidung mit Überprüfung der Abmessungen, | b) Fahrkorb und Fahrkorbverkleidung mit Überprüfung der Abmessungen, |
c) Rahmen und Aufhängung des Fahrkorbs und des Gegengewichts, | c) Rahmen und Aufhängung des Fahrkorbs und des Gegengewichts, |
d) Führungen für Fahrkorb und Gegengewicht, | d) Führungen für Fahrkorb und Gegengewicht, |
e) Seile, Zahnstangen, Ketten: Anzahl, Endverbindungen, Spannung, | e) Seile, Zahnstangen, Ketten: Anzahl, Endverbindungen, Spannung, |
Zustand, Windungsverhältnis, | Zustand, Windungsverhältnis, |
f) flexible Stromkabel unter dem Fahrkorb, | f) flexible Stromkabel unter dem Fahrkorb, |
g) Kontrolle der Fahrschacht-, Fahrkorb- und Schachtzugangstüren, | g) Kontrolle der Fahrschacht-, Fahrkorb- und Schachtzugangstüren, |
h) Verriegelungen und Türkontakte, | h) Verriegelungen und Türkontakte, |
i) Notausstiegsluke, | i) Notausstiegsluke, |
j) Sicherheitseinrichtung in der Schachtgrube: Ausschalter, | j) Sicherheitseinrichtung in der Schachtgrube: Ausschalter, |
Geschwindigkeitsbegrenzer, | Geschwindigkeitsbegrenzer, |
k) Steuerungseinrichtung für die Inspektion auf dem Fahrkorbdach, | k) Steuerungseinrichtung für die Inspektion auf dem Fahrkorbdach, |
l) Notkommunikationseinrichtung im Fahrkorb, in der Schachtgrube und | l) Notkommunikationseinrichtung im Fahrkorb, in der Schachtgrube und |
auf dem Fahrkorbdach, | auf dem Fahrkorbdach, |
m) Räder und Rollen: Abmessungen, Windungsverhältnis, Befestigung, | m) Räder und Rollen: Abmessungen, Windungsverhältnis, Befestigung, |
n) Fahrkorbdach: allgemeiner Zustand, Standsicherheit, Steuerungen..., | n) Fahrkorbdach: allgemeiner Zustand, Standsicherheit, Steuerungen..., |
o) Schachtgrube: Zugang, Sicherheitsraum, allgemeiner Zustand, | o) Schachtgrube: Zugang, Sicherheitsraum, allgemeiner Zustand, |
Funktionsweise der Puffer, Fremdkörper, | Funktionsweise der Puffer, Fremdkörper, |
p) Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht und Schachtwänden, | p) Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht und Schachtwänden, |
q) Schutz des Gegengewichts. | q) Schutz des Gegengewichts. |
6. Berichterstattung mit folgenden Angaben: | 6. Berichterstattung mit folgenden Angaben: |
a) Identifizierung des Eigentümers und/oder des Betreibers, | a) Identifizierung des Eigentümers und/oder des Betreibers, |
b) Identifizierung des Prüfers, | b) Identifizierung des Prüfers, |
c) Prüfungsort, | c) Prüfungsort, |
d) Prüfungsdatum, | d) Prüfungsdatum, |
e) Marke, Typ, Identifizierungsnummer und Baujahr des Aufzugs, falls | e) Marke, Typ, Identifizierungsnummer und Baujahr des Aufzugs, falls |
bekannt, | bekannt, |
f) Merkmale des Aufzugs: Nennlast, Nenngeschwindigkeit und Anzahl | f) Merkmale des Aufzugs: Nennlast, Nenngeschwindigkeit und Anzahl |
Haltestellen, | Haltestellen, |
g) vorgelegte Bescheinigungen, | g) vorgelegte Bescheinigungen, |
h) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und Tests, | h) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und Tests, |
i) Anmerkungen zu festgestellten Mängeln und/oder Verstössen, | i) Anmerkungen zu festgestellten Mängeln und/oder Verstössen, |
j) Schlussfolgerungen und Stellungnahmen. | j) Schlussfolgerungen und Stellungnahmen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von |
Aufzügen beigefügt zu werden | Aufzügen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |