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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/03/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003
sécurité des ascenseurs betreffende de beveiliging van liften
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs, établi par besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften,
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de
relatif à la sécurité des ascenseurs. beveiliging van liften.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB,
MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ
9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Aufzügen 9. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Aufzügen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Dezember 2002; das Gesetz vom 18. Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund der Empfehlung 95/216/EG der Europäischen Kommission vom 8. Aufgrund der Empfehlung 95/216/EG der Europäischen Kommission vom 8.
Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen
Aufzüge; Aufzüge;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere der Artikel 270 und 271, ersetzt durch den Königlichen insbesondere der Artikel 270 und 271, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. Dezember 1984; Erlass vom 12. Dezember 1984;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 20. November 2001; vom 20. November 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.805/1 des Staatsrates vom 21. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.805/1 des Staatsrates vom 21. März
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers des Verbraucherschutzes Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. dem Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die 1. dem Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, Verbrauchersicherheit,
2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden 2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden
oder Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der an starren Führungen oder Bauten mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der an starren Führungen
entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15
Grad geneigt sind, und zur Beförderung von « Personen » oder von « Grad geneigt sind, und zur Beförderung von « Personen » oder von «
Personen und Gütern » bestimmt ist, Personen und Gütern » bestimmt ist,
3. Wartungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die 3. Wartungsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, die
auf Aufzugswartung spezialisiert ist, auf Aufzugswartung spezialisiert ist,
4. zertifiziertem Wartungsunternehmen: ein Wartungsunternehmen, das 4. zertifiziertem Wartungsunternehmen: ein Wartungsunternehmen, das
gemäss den Normen der Reihe EN ISO 9001 (2000) für die Tätigkeiten « gemäss den Normen der Reihe EN ISO 9001 (2000) für die Tätigkeiten «
Aufzugswartung » von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die Aufzugswartung » von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die
in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 10. in Ausführung der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 10.
August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge benannt ist, der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge benannt ist,
5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische 29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische
Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz von Aufzügen zugelassen ist, Überwachung am Arbeitsplatz von Aufzügen zugelassen ist,
6. Modernisierung: Änderungen am Aufzug im Hinblick auf die 6. Modernisierung: Änderungen am Aufzug im Hinblick auf die
Verbesserung des Sicherheitsniveaus, Verbesserung des Sicherheitsniveaus,
7. Modernisierungsunternehmen: eine natürliche oder juristische 7. Modernisierungsunternehmen: eine natürliche oder juristische
Person, die auf Aufzugsmodernisierung spezialisiert ist, Person, die auf Aufzugsmodernisierung spezialisiert ist,
8. Eigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die einen 8. Eigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die einen
Aufzug als Eigentum besitzt, Aufzug als Eigentum besitzt,
9. Betreiber: den Eigentümer oder denjenigen, der im Namen des 9. Betreiber: den Eigentümer oder denjenigen, der im Namen des
Eigentümers den Benutzern den Aufzug zur Verfügung stellt, Eigentümers den Benutzern den Aufzug zur Verfügung stellt,
10. Inbetriebnahme: die erste Zurverfügungstellung des Aufzugs, 10. Inbetriebnahme: die erste Zurverfügungstellung des Aufzugs,
11. Prüfung: die Bewertung des Sicherheitsniveaus des Aufzugs, 11. Prüfung: die Bewertung des Sicherheitsniveaus des Aufzugs,
12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die 12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die
erforderlich sind, um den guten Betriebszustand und die Sicherheit des erforderlich sind, um den guten Betriebszustand und die Sicherheit des
Aufzugs und seiner Bauteile zu gewährleisten und um vorhersehbaren Aufzugs und seiner Bauteile zu gewährleisten und um vorhersehbaren
Ausfällen des Aufzugs und seiner Bauteile vorzubeugen, Ausfällen des Aufzugs und seiner Bauteile vorzubeugen,
13. präventiver Inspektion: die gesamten Inspektionen und Tests, so 13. präventiver Inspektion: die gesamten Inspektionen und Tests, so
wie in Anlage II beschrieben, die von einem EDTÜ durchgeführt werden, wie in Anlage II beschrieben, die von einem EDTÜ durchgeführt werden,
14. Risikoanalyse: die Prüfung hinsichtlich der in Anlage I erwähnten 14. Risikoanalyse: die Prüfung hinsichtlich der in Anlage I erwähnten
Sicherheitsaspekte, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren Sicherheitsaspekte, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren
ausreichende Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind, ausreichende Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind,
15. zuständigem Minister: den Minister, zu dessen 15. zuständigem Minister: den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Arbeitssicherheit gehört, wenn es sich um Zuständigkeitsbereich die Arbeitssicherheit gehört, wenn es sich um
einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt einen Aufzug handelt, der vorwiegend im Rahmen der Arbeit benutzt
wird; andernfalls den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die wird; andernfalls den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verbrauchersicherheit gehört. Verbrauchersicherheit gehört.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
1. Treppenaufzügen, die spezifisch für Personen mit eingeschränkter 1. Treppenaufzügen, die spezifisch für Personen mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit bestimmt sind, Bewegungsfähigkeit bestimmt sind,
2. Schachtförderanlagen, 2. Schachtförderanlagen,
3. unbegleiteten Lastenaufzügen. 3. unbegleiteten Lastenaufzügen.
Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das In-Verkehr-Bringen und Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das In-Verkehr-Bringen und
die Inbetriebnahme neuer Aufzüge. die Inbetriebnahme neuer Aufzüge.
KAPITEL III - Allgemeine Sicherheitsbedingungen KAPITEL III - Allgemeine Sicherheitsbedingungen
Art. 3 - Der Betreiber sorgt dafür, dass der zur Verfügung gestellte Art. 3 - Der Betreiber sorgt dafür, dass der zur Verfügung gestellte
Aufzug unter den vorhersehbaren Benutzungsbedingungen keine Gefahr für Aufzug unter den vorhersehbaren Benutzungsbedingungen keine Gefahr für
die Sicherheit der Benutzer darstellt. die Sicherheit der Benutzer darstellt.
Art. 4 - § 1 - Der Betreiber lässt eine Risikoanalyse des Aufzugs ein Art. 4 - § 1 - Der Betreiber lässt eine Risikoanalyse des Aufzugs ein
erstes Mal spätestens zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des erstes Mal spätestens zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme des
Aufzugs und dann in Zeitabständen von höchstens zehn Jahren von einem Aufzugs und dann in Zeitabständen von höchstens zehn Jahren von einem
EDTÜ durchführen. Wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend EDTÜ durchführen. Wenn es sich um einen Aufzug handelt, der vorwiegend
im Rahmen der Arbeit benutzt wird, wird die Risikoanalyse in im Rahmen der Arbeit benutzt wird, wird die Risikoanalyse in
Konzertierung mit einem Gefahrenverhütungsberater des betreffenden Konzertierung mit einem Gefahrenverhütungsberater des betreffenden
internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz durchgeführt, der an einer zusätzlichen Ausbildung der Arbeitsplatz durchgeführt, der an einer zusätzlichen Ausbildung der
ersten Stufe gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur ersten Stufe gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur
Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren
Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat.
Bei der Durchführung der Risikoanalyse werden nicht nur die Bei der Durchführung der Risikoanalyse werden nicht nur die
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt, sondern auch die technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt, sondern auch die
spezifischen Benutzungsmerkmale für Benutzer, die den Aufzug täglich spezifischen Benutzungsmerkmale für Benutzer, die den Aufzug täglich
oder mehrmals in der Woche benutzen. Besondere Aufmerksamkeit ist oder mehrmals in der Woche benutzen. Besondere Aufmerksamkeit ist
geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter geboten, wenn einer dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit ist. Bewegungsfähigkeit ist.
Nach Stellungnahme der für Denkmal- und Landschaftsschutz befugten Nach Stellungnahme der für Denkmal- und Landschaftsschutz befugten
Dienste kann der historische Wert des Aufzugs ebenfalls berücksichtigt Dienste kann der historische Wert des Aufzugs ebenfalls berücksichtigt
werden. werden.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen dürfen andere In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen dürfen andere
Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden als die, die in Anlage I Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden als die, die in Anlage I
vermerkt sind, jedoch muss dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet vermerkt sind, jedoch muss dasselbe Sicherheitsniveau gewährleistet
werden. werden.
§ 2 - Nach jeder Änderung an einem Aufzug, durch die sich die Merkmale § 2 - Nach jeder Änderung an einem Aufzug, durch die sich die Merkmale
hinsichtlich der Sicherheit seiner Benutzung geändert haben können, hinsichtlich der Sicherheit seiner Benutzung geändert haben können,
lässt der Eigentümer vor Wiederinbetriebnahme seines Aufzugs eine lässt der Eigentümer vor Wiederinbetriebnahme seines Aufzugs eine
Prüfung von einem EDTÜ durchführen. Prüfung von einem EDTÜ durchführen.
KAPITEL IV - Modernisierungsprogramm KAPITEL IV - Modernisierungsprogramm
Art. 5 - § 1 - Der EDTÜ bestimmt auf der Grundlage der von ihm Art. 5 - § 1 - Der EDTÜ bestimmt auf der Grundlage der von ihm
durchgeführten Risikoanalyse die ernsten Risiken, für die eine durchgeführten Risikoanalyse die ernsten Risiken, für die eine
sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, und die Risiken, sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, und die Risiken,
für die eine Modernisierung erforderlich ist. für die eine Modernisierung erforderlich ist.
Sind bei der Risikoanalyse ernste Risiken festgestellt worden, für die Sind bei der Risikoanalyse ernste Risiken festgestellt worden, für die
eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, wird die eine sofortige Wartung oder Reparatur erforderlich ist, wird die
Benutzung des Aufzugs untersagt, bis die erforderlichen Arbeiten Benutzung des Aufzugs untersagt, bis die erforderlichen Arbeiten
durchgeführt worden sind. durchgeführt worden sind.
§ 2 - Der Eigentümer lässt die erforderlichen Modernisierungen von § 2 - Der Eigentümer lässt die erforderlichen Modernisierungen von
einem Modernisierungsunternehmen durchführen. einem Modernisierungsunternehmen durchführen.
Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Eigentümer vorher die Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Eigentümer vorher die
möglichen technischen Lösungen vor, um den festgestellten Risiken zu möglichen technischen Lösungen vor, um den festgestellten Risiken zu
begegnen, wobei der Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen begegnen, wobei der Preis und die Vor- und Nachteile der verschiedenen
möglichen Lösungen vermerkt werden. möglichen Lösungen vermerkt werden.
§ 3 - Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Risikoanalyse § 3 - Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Risikoanalyse
übermittelt der Betreiber dem EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt übermittelt der Betreiber dem EDTÜ, der die Risikoanalyse durchgeführt
hat, das Programm der Modernisierungsarbeiten. hat, das Programm der Modernisierungsarbeiten.
§ 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der
die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem
Eigentümer eine Regularisierungsbescheinigung aus. Die Inbetriebnahme Eigentümer eine Regularisierungsbescheinigung aus. Die Inbetriebnahme
erfolgt gemäss dem festgelegten Programm. erfolgt gemäss dem festgelegten Programm.
KAPITEL V - Betrieb KAPITEL V - Betrieb
Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem
Wartungsunternehmen gemäss den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs Wartungsunternehmen gemäss den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs
warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss mindestens warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss mindestens
zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen.
§ 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs von § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs von
einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit: einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Häufigkeit:
- Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten - Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten
Wartungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von § 1 durchgeführt wird, Wartungsunternehmen gemäss den Bestimmungen von § 1 durchgeführt wird,
muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen muss der Aufzug jährlich einer präventiven Inspektion unterzogen
werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in werden, die mit einer halbjährlichen Inspektion der folgenden in
Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5
Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6.
- Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven - Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven
Inspektion unterzogen. Inspektion unterzogen.
§ 3 - Wird bei der präventiven Inspektion eine ernste Gefahr, ein § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion eine ernste Gefahr, ein
Verstoss oder die Nichtausführung des in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Verstoss oder die Nichtausführung des in Artikel 5 § 3 vorgesehenen
Programms der Modernisierungsarbeiten festgestellt, legt der EDTÜ eine Programms der Modernisierungsarbeiten festgestellt, legt der EDTÜ eine
Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss. Frist fest, innerhalb deren der Aufzug repariert werden muss.
Art. 7 - Der Betreiber legt eine Sicherheitsakte an. Diese Akte Art. 7 - Der Betreiber legt eine Sicherheitsakte an. Diese Akte
umfasst mindestens: umfasst mindestens:
1. die Berichte über die Risikoanalysen, 1. die Berichte über die Risikoanalysen,
2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren 2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren
Ausführung, Ausführung,
3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung,
4. die Berichte über die präventiven Inspektionen. 4. die Berichte über die präventiven Inspektionen.
Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber für seine Berufstätigkeiten ein oder Art. 8 - Wenn ein Arbeitgeber für seine Berufstätigkeiten ein oder
mehrere Stockwerke eines Gebäudes ganz oder teilweise benutzt, geht er mehrere Stockwerke eines Gebäudes ganz oder teilweise benutzt, geht er
mit dem Betreiber eine vertragliche Verpflichtung ein, damit Letzterer mit dem Betreiber eine vertragliche Verpflichtung ein, damit Letzterer
ihm eine Abschrift jeder Risikoanalyse und jeder präventiven ihm eine Abschrift jeder Risikoanalyse und jeder präventiven
Inspektion übermittelt, die an Aufzügen durchgeführt werden, die von Inspektion übermittelt, die an Aufzügen durchgeführt werden, die von
seinen Arbeitnehmern während der Ausführung ihres Arbeitsvertrags seinen Arbeitnehmern während der Ausführung ihres Arbeitsvertrags
benutzt werden. benutzt werden.
KAPITEL VI - Warnhinweise und Aufschriften KAPITEL VI - Warnhinweise und Aufschriften
Art. 9 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Art. 9 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose
Nutzung des Aufzugs sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in Nutzung des Aufzugs sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in
den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich der Aufzug den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich der Aufzug
befindet, und: befindet, und:
1. sind lesbar und verständlich, 1. sind lesbar und verständlich,
2. werden an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht, 2. werden an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht,
3. sind unverwischbar. 3. sind unverwischbar.
Art. 10 - In jedem Aufzug werden an deutlich sichtbarer Stelle im Art. 10 - In jedem Aufzug werden an deutlich sichtbarer Stelle im
Fahrkorb folgende Aufschriften angebracht: Fahrkorb folgende Aufschriften angebracht:
1. Identifizierungsnummer und Baujahr, falls bekannt, 1. Identifizierungsnummer und Baujahr, falls bekannt,
2. Nennlast, 2. Nennlast,
3. höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, 3. höchstzulässige Anzahl beförderter Personen,
4. Identifizierungsdaten des Eigentümers oder des bei Problemen zu 4. Identifizierungsdaten des Eigentümers oder des bei Problemen zu
kontaktierenden Verantwortlichen, kontaktierenden Verantwortlichen,
5. Name des EDTÜ, 5. Name des EDTÜ,
6. Name des Wartungsunternehmens. 6. Name des Wartungsunternehmens.
KAPITEL VII - Überwachung KAPITEL VII - Überwachung
Art. 11 - Der Betreiber hält den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des Art. 11 - Der Betreiber hält den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des
Gesetzes bestimmten Bediensteten die Sicherheitsakte zur Verfügung. Gesetzes bestimmten Bediensteten die Sicherheitsakte zur Verfügung.
Art. 12 - Unbeschadet der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen Art. 12 - Unbeschadet der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
informiert der Betreiber den in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes informiert der Betreiber den in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes
bestimmten Verwaltungsdienst unverzüglich über jeden schweren bestimmten Verwaltungsdienst unverzüglich über jeden schweren
Zwischenfall und jeden schweren Unfall, der einem Benutzer bei der Zwischenfall und jeden schweren Unfall, der einem Benutzer bei der
Benutzung eines Aufzugs zustösst. Benutzung eines Aufzugs zustösst.
KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen
Art. 13 - Für Aufzüge, die vor dem 1. Juli 1999 in Betrieb genommen Art. 13 - Für Aufzüge, die vor dem 1. Juli 1999 in Betrieb genommen
worden sind, bestimmt der Betreiber in Konzertierung mit dem EDTÜ worden sind, bestimmt der Betreiber in Konzertierung mit dem EDTÜ
seiner Wahl spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des seiner Wahl spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses das Datum, an dem die erste Risikoanalyse vorliegenden Erlasses das Datum, an dem die erste Risikoanalyse
durchgeführt wird. durchgeführt wird.
Art. 14 - Der Betreiber lässt die erste Risikoanalyse des Aufzugs Art. 14 - Der Betreiber lässt die erste Risikoanalyse des Aufzugs
innerhalb folgender Fristen durchführen: innerhalb folgender Fristen durchführen:
1. spätestens innerhalb zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des 1. spätestens innerhalb zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in
Betrieb genommen worden sind, Betrieb genommen worden sind,
2. spätestens innerhalb zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des 2. spätestens innerhalb zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und
dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind, dem 31. März 1984 in Betrieb genommen worden sind,
3. spätestens innerhalb drei Jahren nach In-Kraft-Treten des 3. spätestens innerhalb drei Jahren nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. April 1984 und vorliegenden Erlasses für Aufzüge, die zwischen dem 1. April 1984 und
dem 1. April 1996 in Betrieb genommen worden sind. dem 1. April 1996 in Betrieb genommen worden sind.
KAPITEL IX - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Artikel 270 und 271 der Allgemeinen Art. 15 - Die Artikel 270 und 271 der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, ersetzt durch den Königlichen Februar 1946 und 27. September 1947, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. Dezember 1984, werden aufgehoben, was die Aufzüge, die Erlass vom 12. Dezember 1984, werden aufgehoben, was die Aufzüge, die
zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern » zur Beförderung von « Personen » oder von « Personen und Gütern »
bestimmt sind, betrifft. bestimmt sind, betrifft.
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beschäftigung gehört, und Unser Minister, zu dessen Beschäftigung gehört, und Unser Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, sind, jeder für Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage I Anlage I
Bei der Risikoanalyse zu berücksichtigende Sicherheitsaspekte Bei der Risikoanalyse zu berücksichtigende Sicherheitsaspekte
Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmassnahmen werden Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmassnahmen werden
ausgeführt, wenn entsprechende Risiken bestehen. Wie in Artikel 4 ausgeführt, wenn entsprechende Risiken bestehen. Wie in Artikel 4
bestimmt, müssen bei der Durchführung der Risikoanalyse nicht nur die bestimmt, müssen bei der Durchführung der Risikoanalyse nicht nur die
technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch
der eventuelle historische Wert des Aufzugs und die spezifischen der eventuelle historische Wert des Aufzugs und die spezifischen
Benutzungsmerkmale, sofern dies für die normalen Benutzer des Aufzugs Benutzungsmerkmale, sofern dies für die normalen Benutzer des Aufzugs
zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer
dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit dieser Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
ist). ist).
1. Bestehende Sicherheitseinrichtungen, die nicht normal 1. Bestehende Sicherheitseinrichtungen, die nicht normal
funktionieren, und in Artikel 5 erwähnte ernste Risiken werden sofort funktionieren, und in Artikel 5 erwähnte ernste Risiken werden sofort
instand gesetzt beziehungsweise beseitigt. instand gesetzt beziehungsweise beseitigt.
2. Vor dem 1. Januar 2008 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen 2. Vor dem 1. Januar 2008 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen
getroffen: getroffen:
a) elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die a) elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die
automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es
sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen
erforderlich), erforderlich),
b) Schacht- und Maschinenraumbeleuchtung und Beleuchtung der b) Schacht- und Maschinenraumbeleuchtung und Beleuchtung der
Schachtgrube, Schachtgrube,
c) Entfernung oder Einkapselung asbesthaltiger Produkte, c) Entfernung oder Einkapselung asbesthaltiger Produkte,
d) ausreichende Haltegenauigkeit unter Berücksichtigung der d) ausreichende Haltegenauigkeit unter Berücksichtigung der
technischen Merkmale und der Bestimmung des Aufzugs, technischen Merkmale und der Bestimmung des Aufzugs,
e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn
bewegliche Teile zugänglich sind, bewegliche Teile zugänglich sind,
f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn
bewegliche Teile zugänglich sind, bewegliche Teile zugänglich sind,
g) positive Verriegelung der Fahrschachttüren mit automatischer g) positive Verriegelung der Fahrschachttüren mit automatischer
Unterbrechung des Stromkreises, Unterbrechung des Stromkreises,
h) mit einem Türkontakt mit automatischer Unterbrechung des h) mit einem Türkontakt mit automatischer Unterbrechung des
Stromkreises zu versehende Fahrkorbtüren, Stromkreises zu versehende Fahrkorbtüren,
i) Notbeleuchtung und in beide Richtungen funktionierendes i) Notbeleuchtung und in beide Richtungen funktionierendes
Kommunikationssystem im Fahrkorb, Kommunikationssystem im Fahrkorb,
j) ausreichende Lüftung des Fahrkorbs, um der Erstickungsgefahr bei j) ausreichende Lüftung des Fahrkorbs, um der Erstickungsgefahr bei
einem längeren Halt vorzubeugen. einem längeren Halt vorzubeugen.
3. Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen 3. Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende Mindestsicherheitsmassnahmen
getroffen: getroffen:
a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s:
Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht Fahrkorbtür (die automatische Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen
Benutzungsbedingungen erforderlich), Benutzungsbedingungen erforderlich),
b) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: b) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s:
elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische
Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, Schliessung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn,
sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich).
Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der
Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen, Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,
c) Beleuchtung der Haltestellen. c) Beleuchtung der Haltestellen.
4. Je nach Ergebnis der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses 4. Je nach Ergebnis der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Risikoanalyse: vorgesehenen Risikoanalyse:
a) Aufzug anpassen für Benutzer mit eingeschränkter a) Aufzug anpassen für Benutzer mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
dieser Aufzug regelmässig von Personen mit eingeschränkter dieser Aufzug regelmässig von Personen mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Nr. 2 Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Nr. 2
Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt),
b) Schutz des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile b) Schutz des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile
zwischen verschiedenen Aufzügen anpassen, zwischen verschiedenen Aufzügen anpassen,
c) Zugänglichkeit des Schachts und des Maschinenraums anpassen, c) Zugänglichkeit des Schachts und des Maschinenraums anpassen,
d) bewegliche Teile im Maschinenraum anpassen, d) bewegliche Teile im Maschinenraum anpassen,
e) System zur Entriegelung der Fahrschachttüren anpassen, um eine e) System zur Entriegelung der Fahrschachttüren anpassen, um eine
manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung
zu ermöglichen, zu ermöglichen,
f) Schlösser der Fahrschachttüren schützen, f) Schlösser der Fahrschachttüren schützen,
g) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Schliessung einer g) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Schliessung einer
automatischen Fahrkorbtür vor Schliessung der Fahrschachttür automatischen Fahrkorbtür vor Schliessung der Fahrschachttür
verhindern, verhindern,
h) Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle h) Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle
begrenzen, begrenzen,
i) elektrischen Sicherheitskontakt für die Verriegelung vorsehen, i) elektrischen Sicherheitskontakt für die Verriegelung vorsehen,
j) den Bedingungen angepasste Geschwindigkeitsbegrenzer, j) den Bedingungen angepasste Geschwindigkeitsbegrenzer,
Fangvorrichtungen und Puffer vorsehen, damit mögliche Beschleunigungen Fangvorrichtungen und Puffer vorsehen, damit mögliche Beschleunigungen
und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen, und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen,
k) Notvorrichtung zur Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb k) Notvorrichtung zur Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb
vorsehen, vorsehen,
l) Schutz vor Stromschlägen gewährleisten l) Schutz vor Stromschlägen gewährleisten
(Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten),
m) Anpassungen vorsehen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung m) Anpassungen vorsehen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung
und Inspektion. und Inspektion.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von
Aufzügen beigefügt zu werden Aufzügen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage II Anlage II
Bei der präventiven Inspektion durchzuführende Mindestkontrollen Bei der präventiven Inspektion durchzuführende Mindestkontrollen
1. Überprüfung der obligatorischen Aufschriften: 1. Überprüfung der obligatorischen Aufschriften:
a) Identifizierungsnummer und Baujahr, a) Identifizierungsnummer und Baujahr,
b) Nennlast, b) Nennlast,
c) höchstzulässige Anzahl beförderter Personen, c) höchstzulässige Anzahl beförderter Personen,
d) Identifizierungsdaten des Eigentümers und des bei Problemen zu d) Identifizierungsdaten des Eigentümers und des bei Problemen zu
kontaktierenden Verantwortlichen, kontaktierenden Verantwortlichen,
e) Name des Wartungsunternehmens, e) Name des Wartungsunternehmens,
f) Name des EDTÜ, f) Name des EDTÜ,
g) falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung. g) falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung.
2. Vorhandensein in der Sicherheitsakte: 2. Vorhandensein in der Sicherheitsakte:
a) der Berichte über die Risikoanalysen, a) der Berichte über die Risikoanalysen,
b) der Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren b) der Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren
Ausführung, Ausführung,
c) der Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung, c) der Registrierung der Durchführung der präventiven Wartung,
d) der Berichte über die präventiven Inspektionen, d) der Berichte über die präventiven Inspektionen,
e) einer Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), e) einer Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung),
f) der Wartungsanweisungen, f) der Wartungsanweisungen,
g) falls anwendbar: der EG-Konformitätserklärung. g) falls anwendbar: der EG-Konformitätserklärung.
3. Vorhandensein, Zustand und Funktionsweise von: 3. Vorhandensein, Zustand und Funktionsweise von:
a) Not-, Fahrkorb-, Schacht-, Maschinenraum- und a) Not-, Fahrkorb-, Schacht-, Maschinenraum- und
Rollenraumbeleuchtung, Rollenraumbeleuchtung,
b) Hauptschalter, b) Hauptschalter,
c) Notschaltern, c) Notschaltern,
d) Hubbegrenzern, d) Hubbegrenzern,
e) Geschwindigkeitsbegrenzer, e) Geschwindigkeitsbegrenzer,
f) Fangvorrichtung, f) Fangvorrichtung,
g) Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen, g) Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen,
h) Überlastungsschutz. h) Überlastungsschutz.
4. Vorhandensein und allgemeiner Zustand von: 4. Vorhandensein und allgemeiner Zustand von:
a) Zugängen und Zugangsmöglichkeiten, a) Zugängen und Zugangsmöglichkeiten,
b) Vorhandensein von Fremdkörpern, b) Vorhandensein von Fremdkörpern,
c) Bauteilen der elektrischen Anlage wie Kabeln, Sicherungen und c) Bauteilen der elektrischen Anlage wie Kabeln, Sicherungen und
Steckdosen, Steckdosen,
d) Führungen, Gerüst und sonstigen Bauteilen (Verbindungen und d) Führungen, Gerüst und sonstigen Bauteilen (Verbindungen und
Verankerungen), Verankerungen),
e) Bremse und Bremsbelag, e) Bremse und Bremsbelag,
f) Aufzugsmaschine, f) Aufzugsmaschine,
g) Lüftungsanlage (Maschinenraum, Schacht und Fahrkorb), g) Lüftungsanlage (Maschinenraum, Schacht und Fahrkorb),
h) Steuerungseinrichtungen im Fahrkorb, h) Steuerungseinrichtungen im Fahrkorb,
i) Setzstufe unter der Fahrkorbschwelle. i) Setzstufe unter der Fahrkorbschwelle.
5. Technische Inspektion des Schachts und des Fahrkorbs: 5. Technische Inspektion des Schachts und des Fahrkorbs:
a) Art und Typ der Schachtwände, a) Art und Typ der Schachtwände,
b) Fahrkorb und Fahrkorbverkleidung mit Überprüfung der Abmessungen, b) Fahrkorb und Fahrkorbverkleidung mit Überprüfung der Abmessungen,
c) Rahmen und Aufhängung des Fahrkorbs und des Gegengewichts, c) Rahmen und Aufhängung des Fahrkorbs und des Gegengewichts,
d) Führungen für Fahrkorb und Gegengewicht, d) Führungen für Fahrkorb und Gegengewicht,
e) Seile, Zahnstangen, Ketten: Anzahl, Endverbindungen, Spannung, e) Seile, Zahnstangen, Ketten: Anzahl, Endverbindungen, Spannung,
Zustand, Windungsverhältnis, Zustand, Windungsverhältnis,
f) flexible Stromkabel unter dem Fahrkorb, f) flexible Stromkabel unter dem Fahrkorb,
g) Kontrolle der Fahrschacht-, Fahrkorb- und Schachtzugangstüren, g) Kontrolle der Fahrschacht-, Fahrkorb- und Schachtzugangstüren,
h) Verriegelungen und Türkontakte, h) Verriegelungen und Türkontakte,
i) Notausstiegsluke, i) Notausstiegsluke,
j) Sicherheitseinrichtung in der Schachtgrube: Ausschalter, j) Sicherheitseinrichtung in der Schachtgrube: Ausschalter,
Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsbegrenzer,
k) Steuerungseinrichtung für die Inspektion auf dem Fahrkorbdach, k) Steuerungseinrichtung für die Inspektion auf dem Fahrkorbdach,
l) Notkommunikationseinrichtung im Fahrkorb, in der Schachtgrube und l) Notkommunikationseinrichtung im Fahrkorb, in der Schachtgrube und
auf dem Fahrkorbdach, auf dem Fahrkorbdach,
m) Räder und Rollen: Abmessungen, Windungsverhältnis, Befestigung, m) Räder und Rollen: Abmessungen, Windungsverhältnis, Befestigung,
n) Fahrkorbdach: allgemeiner Zustand, Standsicherheit, Steuerungen..., n) Fahrkorbdach: allgemeiner Zustand, Standsicherheit, Steuerungen...,
o) Schachtgrube: Zugang, Sicherheitsraum, allgemeiner Zustand, o) Schachtgrube: Zugang, Sicherheitsraum, allgemeiner Zustand,
Funktionsweise der Puffer, Fremdkörper, Funktionsweise der Puffer, Fremdkörper,
p) Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht und Schachtwänden, p) Abstand zwischen Fahrkorb und Gegengewicht und Schachtwänden,
q) Schutz des Gegengewichts. q) Schutz des Gegengewichts.
6. Berichterstattung mit folgenden Angaben: 6. Berichterstattung mit folgenden Angaben:
a) Identifizierung des Eigentümers und/oder des Betreibers, a) Identifizierung des Eigentümers und/oder des Betreibers,
b) Identifizierung des Prüfers, b) Identifizierung des Prüfers,
c) Prüfungsort, c) Prüfungsort,
d) Prüfungsdatum, d) Prüfungsdatum,
e) Marke, Typ, Identifizierungsnummer und Baujahr des Aufzugs, falls e) Marke, Typ, Identifizierungsnummer und Baujahr des Aufzugs, falls
bekannt, bekannt,
f) Merkmale des Aufzugs: Nennlast, Nenngeschwindigkeit und Anzahl f) Merkmale des Aufzugs: Nennlast, Nenngeschwindigkeit und Anzahl
Haltestellen, Haltestellen,
g) vorgelegte Bescheinigungen, g) vorgelegte Bescheinigungen,
h) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und Tests, h) Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und Tests,
i) Anmerkungen zu festgestellten Mängeln und/oder Verstössen, i) Anmerkungen zu festgestellten Mängeln und/oder Verstössen,
j) Schlussfolgerungen und Stellungnahmen. j) Schlussfolgerungen und Stellungnahmen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 9. März 2003 über die Sicherheit von
Aufzügen beigefügt zu werden Aufzügen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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