publié le 01 juin 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2006
4 MAI 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er à 60, 99, 131, 166 et 167, 269, 347 et 351 à 360 de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er à 60, 99, 131, 166 et 167, 269, 347 et 351 à 360 de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 4 mai 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Steuererhebung Abschnitt 1 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 2 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 52bis - § 1 - Entdecken Bedienstete der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen Güter, für die vorausgesetzt werden kann, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und der Ausführungserlasse in Sachen Mehrwertsteuer nicht eingehalten wurden, da es unmöglich ist, die beteiligten Parteien zu identifizieren oder Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter festzustellen, können sie die Sicherungspfändung dieser Güter und der für ihre Beförderung dienenden Mittel vornehmen.
Vorerwähnte Bedienstete nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, in dem die festgestellten Umstände angegeben sind, die die Nichteinhaltung der einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen aufzeigen oder zu deren Aufzeigung beitragen, und in dem ein Inventar der Güter enthalten ist, die Gegenstand der Pfändung sind. Dieses Protokoll wird dem Inhaber innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Aufnahme notifiziert.
Erbringt der Inhaber den Nachweis über Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter und Identität der Parteien, spricht die Verwaltung die Aufhebung der Pfändung aus.
Im Falle einer Unterschlagung durch den Inhaber der Güter, die Gegenstand der Pfändung sind, sind die Bestimmungen von Artikel 507 des Strafgesetzbuches anwendbar. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in dem die Erhebung erfolgen muss, bestätigt werden. Das Verfahren wird durch einseitigen Antrag eingeleitet. Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist ungeachtet jeder Beschwerde vollstreckbar. § 3 - Ficht der Inhaber die Begründetheit der in § 1 erwähnten Pfändung an, befindet der Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in dem die Erhebung erfolgen muss, im Eilverfahren über die Anfechtung. » Art. 3 - In Artikel 87 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Das in Artikel 86 erwähnte Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 19 Nr. 4ter des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 88bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88bis - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Regionaldirektors der Mehrwertsteuerverwaltung kann eine dingliche Sicherheit oder eine persönliche Bürgschaft von Personen, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 Schuldner der Steuer sind, verlangt werden, wenn der Verkaufswert ihrer in Belgien gelegenen Güter, die das Pfand der Staatskasse darstellen, nach Abzug der diese Güter belastenden Schulden und Lasten nicht ausreicht, um den vermutlichen Betrag der Verpflichtungen zu decken, die ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder in Ausführung dieses Gesetzbuches für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten obliegen.
Der König bestimmt die Angaben, die als Grundlage für die Bestimmung der Höhe der dinglichen Sicherheit und der Bürgschaftsverpflichtung dienen, und die Bedingungen und Modalitäten hinsichtlich der Bildung der dinglichen Sicherheit beziehungsweise Stellung der persönlichen Bürgschaft. § 2 - Im Monat nach Notifizierung des in § 1 erwähnten Beschlusses kann der Steuerschuldner vor dem Pfändungsrichter des Ortes, wo sich das Amt befindet, in dem die Erhebung erfolgen muss, Beschwerde einreichen.
Als Verfahren gilt das Eilverfahren. § 3 - Die dingliche Sicherheit oder die persönliche Bürgschaft wie in § 1 erwähnt muss innerhalb zweier Monate ab Notifizierung des Beschlusses des Direktors oder ab dem Datum, an dem die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, gebildet beziehungsweise gestellt werden, ausser wenn der betreffende Steuerschuldner vor Ablauf dieser Frist die Ausübung jeglicher wirtschaftlichen Tätigkeit beendet, aus der seine Eigenschaft als Schuldner der Steuer aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 entsteht. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 88ter - § 1 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum die Schliessung der Niederlassungen anordnen, in denen ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt: 1. entweder wenn die in Artikel 88bis erwähnten Sicherheiten nicht gebildet wurden, 2.oder im Falle der wiederholten Nichtzahlung der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 93undecies C § 2 Absatz 2, ausser wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner des Steuerpflichtigen hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen gelten als « Niederlassungen » insbesondere Räumlichkeiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder Depots dienende Gelände. § 2 - Der Beschluss des Regionaldirektors wird durch Gerichtsvollzieher notifiziert.
Der Beschluss ist vollstreckbar nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses, ausser wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht Beschwerde einreicht. » Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 89bis - Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann die beanstandete Steuerschuld, bestehend aus der Steuer und den diesbezüglichen Zinsen, steuerrechtlichen Geldbussen und Kosten, auf der Grundlage der erlassenen Zwangsbeitreibung, die gemäss Artikel 85 für vollstreckbar erklärt und dem Steuerschuldner notifiziert oder zugestellt wird, als Ganzes Gegenstand von Sicherungspfändungen oder anderen Massnahmen zur Gewährleistung der Eintreibung sein. » Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 93undecies D mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 93undecies D - Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 250 EUR beträgt, sind persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die der Eigentümer zum Zeitpunkt des Verkaufs schuldet, wenn sie den für den Eigentümer vorerwähnter Güter zuständigen Beamten, der mit der Eintreibung beauftragt ist, nicht mindestens acht Werktage im Voraus per Einschreiben hiervon in Kenntnis setzen.
Hat der Verkauf stattgefunden, gilt die spätestens am Tag vor dem Verkaufstag erfolgende Notifizierung per Einschreiben des Betrags der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten durch den mit der Eintreibung beauftragten zuständigen Beamten als Drittpfändung in den Händen der in Absatz 1 erwähnten Beamten oder ministeriellen Amtsträger. » Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 8 - Artikel 319bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse der mit der Eintreibung beauftragten Beamten werden ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt. » Art. 9 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 421bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 421bis - § 1 - Der Regionaldirektor der direkten Steuern kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum die Schliessung der Niederlassungen anordnen, in denen ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt: 1. entweder wenn die in Artikel 421 erwähnten Sicherheiten nicht gebildet wurden, 2.oder im Falle der wiederholten Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs im Sinne von Artikel 442quater § 2 Absatz 2, ausser wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner des Steuerpflichtigen hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen gelten als « Niederlassungen » insbesondere Räumlichkeiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder Depots dienende Gelände. § 2 - Der Beschluss des Regionaldirektors wird durch Gerichtsvollzieher notifiziert.
Der Beschluss ist vollstreckbar nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses, ausser wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht Beschwerde einreicht. » Art. 10 - Artikel 454 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird aufgehoben.
KAPITEL II - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen Art. 11 - In Artikel 14524 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « 1.000 EUR » durch die Wörter « 2.000 EUR » ersetzt.
Art. 12 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt IInonies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wie folgt ersetzt: « Unterabschnitt IInonies - Ermässigung für Ausgaben für den Erwerb eines Fahrzeugs mit einer maximalen Emission von 115 Gramm CO2 pro Kilometer oder eines mit einem Partikelfilter ausgerüsteten Dieselfahrzeugs ».
Art. 13 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums gezahlt werden für den Erwerb in Neuzustand eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens oder eines Kleinbusses mit Dieselmotor, wird eine Steuerermässigung gewährt, sofern zur Erstausrüstung dieses Motors ein Partikelfilter gehört und dieser Motor weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert.
Die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge sind diejenigen, für deren Führen der Besitz eines belgischen Führerscheins gültig für Fahrzeuge der Klasse B oder eines gleichwertigen europäischen oder ausländischen Führerscheins erforderlich ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Steuerermässigung beläuft sich auf 150 EUR. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter maximal 5 mg Partikel pro Kilometer emittieren.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Steuerermässigung und die Art, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass der Partikelfilter die vorerwähnte Norm erfüllt. » Art. 14 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IIundecies, der einen Artikel 14530 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IIundecies - Ermässigung für Ausgaben für die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden Art. 14530 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die Renovierung einer in Belgien gelegenen Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher der Steuerpflichtige ist und die er über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet, gezahlt werden, wird eine Steuerermässigung gewährt.
Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten betrachtet werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) bei der Anwendung der Artikel 104 Nr.8, 14524 oder 14525 berücksichtigt werden.
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ist die Wohnung seit mindestens fünfzehn Jahren in Gebrauch genommen. 2. Die Gesamtkosten der Arbeiten einschliesslich Mehrwertsteuer betragen mindestens 7.500 EUR. 3. Die Leistungen in Bezug auf diese Arbeiten werden von einer Person erbracht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss Artikel 401 als Unternehmer registriert ist. Die Steuerermässigung wird für einen Zeitraum von neun aufeinander folgenden Besteuerungszeiträumen gewährt, in denen das Katastereinkommen der Wohnung in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten ist, und zwar zu 5 Prozent der tatsächlich getätigten Ausgaben für jeden der Besteuerungszeiträume, mit einem jährlichen Höchstbetrag von 750 EUR und solange die Wohnung unter den vorgegebenen Bedingungen vermietet wird.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen der Wohnung, in der die Arbeiten durchgeführt werden, proportional aufgeteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Leistungen.
Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von vorhergehendem Absatz.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » Art. 15 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IIduodecies, der einen Artikel 14531 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IIduodecies - Ermässigung für Ausgaben für die Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand Art. 14531 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die Absicherung gegen Einbruch oder Brand einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Niessbraucher oder Mieter der Steuerpflichtige ist, gezahlt werden, wird eine Steuerermässigung gewährt.
Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten betrachtet werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) bei der Anwendung der Artikel 104 Nr.8, 14524, 14525 oder 14530 berücksichtigt werden.
Die Steuerermässigung beträgt 50 Prozent der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben.
Der Gesamtbetrag der Steuerermässigung darf pro Besteuerungszeitraum 130 EUR pro Wohnung nicht übersteigen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Wohnung proportional aufgeteilt entsprechend: - dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung für Ehepartner, die Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Niessbraucher sind, - dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner für Ehepartner, die Mieter sind.
Der König legt die Bedingungen fest, denen die Arbeiten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben unterliegen.
Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von vorhergehendem Absatz.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » Art. 16 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz auf höchstens 66,81 Prozent erhöhen. » Art. 17 - Artikel 494 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, die Bestimmungen von Titel VI Kapitel I Abschnitt II ausgenommen, wird die aus einer Neubewertung hervorgehende Erhöhung der Katastereinkünfte in Abweichung von § 5 erst wirksam: - ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach dem Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, in Bezug auf unbewegliche Güter, die vollständig in einer grossstädtischen Förderzone im Sinne von Artikel 14525 gelegen sind, - ab dem ersten Tag des neunten Jahres nach dem Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, in Bezug auf unbewegliche Güter, die in Artikel 14530 erwähnt sind.
Absatz 1 ist ausschliesslich auf die in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Neubewertungen anwendbar.
Die Zeiträume von sechs und neun Jahren enden bei der nächsten allgemeinen Angleichung. » Art. 18 - Die Artikel 12 und 13 sind auf Ausgaben anwendbar, die ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die Europäische Kommission die Verpflichtung zur Erstausrüstung aller Fahrzeuge mit einem Partikelfilter einführt, getätigt werden.
Die Artikel 11, 14 und 15 sind ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Artikel 16 ist auf die ab dem 1. April 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als Überarbeit geleistet werden.
Artikel 17 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer Art. 19 - In Artikel 207 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter « nicht nachgewiesene Ausgaben » durch die Wörter « nicht nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art » ersetzt.
Art. 20 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. Mai 1999 und 27. November 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben » durch die Wörter « auf die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art » ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch die Wörter «, Vorteile jeglicher Art und verschleierten Gewinne » ergänzt.3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben » und den Wörtern « in einer vom Begünstigten » die Wörter « oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art » eingefügt.
Art. 21 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 erwähnten Ausgaben » durch die Wörter « der in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 erwähnten Ausgaben und der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art » ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter « nicht nachgewiesenen Ausgaben » durch die Wörter « nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art » ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « die in Artikel 219 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und verschleierten Gewinne » durch die Wörter « die nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und die verschleierten Gewinne wie in Artikel 219 erwähnt » ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben » durch die Wörter « die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art » ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « nicht nachgewiesene Ausgaben und verschleierte Gewinne » durch die Wörter « nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und auf verschleierte Gewinne » ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, werden die Wörter « nicht nachgewiesenen Ausgaben » durch die Wörter « nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art » ersetzt.
Art. 27 - Die Artikel 19 bis 26 sind ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar.
Abschnitt 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Art. 28 - Artikel 67 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 1997 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 und § 3 werden aufgehoben. 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels.» 3. In § 6 werden die Wörter « die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beträge » durch die Wörter « die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge » ersetzt. Art. 29 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz auf höchstens 32,19 Prozent erhöhen. » Art. 30 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Absatz 3 Nr.3 wie folgt ersetzt: « 3. vorbehaltlich der Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, Unternehmen, die Forschern, die in Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beschäftigt sind und ein in § 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen ». 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Eine und dieselbe Entlohnung oder ein und derselbe Teil einer Entlohnung kann nur für eine der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Die in § 1 Absatz 3 Nr.3 erwähnten Diplome sind: 1. entweder ein Diplom eines Doktors der angewandten Wissenschaften, der exakten Wissenschaften, der Medizin, der Veterinärmedizin oder der pharmazeutischen Wissenschaften oder eines Zivilingenieurs 2.oder ein Masterdiplom oder ein gleichwertiges Diplom in den Studienbereichen oder Kombinationen der Studienbereiche: a) für die Flämische Gemeinschaft: - Wissenschaften, - angewandte Wissenschaften, - angewandte biologische Wissenschaften, - Medizin, - Veterinärmedizin, - pharmazeutische Wissenschaften, - biomedizinische Wissenschaften, - industrielle Wissenschaften, Technologie und nautische Wissenschaften, - Biotechnik, - Architektur, - Produktentwicklung, b) für die Französische Gemeinschaft: - Wissenschaften, - Ingenieurwissenschaften, - Agrarwissenschaften und Bioingenieurwesen, - Medizinwissenschaften, - Veterinärmedizin, - biomedizinische und pharmazeutische Wissenschaften, - Architektur und Städtebau, - industrielle Wissenschaften, - industrielle Agrarwissenschaften.» Art. 31 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 531 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf die in Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3 vorher steuerfreien Gewinne, so wie diese Paragraphen vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 bestanden, anwendbar. » Art. 32 - Die Artikel 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Ab dem 17. Oktober 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.
Art. 33 - Artikel 29 ist auf die ab dem 1. April 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als Überarbeit geleistet werden.
Art. 34 - Artikel 30 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 35 - In Artikel 449 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.
Juli 2001, werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
Art. 36 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter « 1.250 EUR » durch die Wörter « 12.500 EUR » ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
KAPITEL III - Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 39 - Artikel 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen » und den Wörtern « gelten nicht als Steuerpflichtige » die Wörter «, die andere Verrichtungen erbringen als die, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind, » eingefügt.b) In Absatz 2 werden die Wörter « Der König sieht sie für diese Tätigkeiten oder Verrichtungen jedoch als Steuerpflichtige an » durch die Wörter « Sie werden für diese Tätigkeiten oder Verrichtungen jedoch als Steuerpflichtige angesehen » ersetzt.c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Sie gelten in jedem Fall als Mehrwertsteuerpflichtige in Bezug auf folgende Tätigkeiten oder Verrichtungen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten oder Verrichtungen nicht unbedeutend ist: 1.Telekommunikationsdienstleistungen, 2. Lieferung und Verteilung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie, 3.Beförderung von Gütern und Personen, 4. Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Betriebs von Häfen, Wasserstrassen und Flughäfen, 5.Lieferung von neuen Fertigwaren, die zum Verkauf bestimmt sind, 6. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden, 7.Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter, 8. Betrieb und Konzession von Parkplätzen, Lagern und/oder Campingplätzen, 9.Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, 10. Dienstleistungen der in Artikel 1 § 7 erwähnten Reisebüros, 11.Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch betriebseigene Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen, 12. Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch Rundfunk- und Fernsehanstalten.» Art. 40 - Artikel 39 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Art. 41 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird zwischen dem Wort « genutzten » und dem Wort « Gutes » das Wort « beweglichen » eingefügt.
Art. 42 - In Artikel 21 § 3 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999, werden die Wörter « in Nr. 3ter, 4ter und 7 Buchstabe g) erwähnte Leistungen » durch die Wörter « in Nr. 1, 3ter, 4ter und 7 Buchstabe g) erwähnte Leistungen » ersetzt.
Art. 43 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - Unter Normalwert ist der Gesamtbetrag zu verstehen, den ein Empfänger auf der Handelsstufe, auf der die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistenden in dem Land, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die betreffenden Güter oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt zu erhalten.
Ist kein vergleichbarer Umsatz vorhanden, darf der Normalwert einer Lieferung von Gütern nicht unter dem Einkaufspreis der Güter oder gleichartiger Güter oder mangels Einkaufspreis nicht unter dem Selbstkostenpreis liegen, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Lieferung festgestellt werden; in Bezug auf eine Dienstleistung darf er nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung dieser Dienstleistung liegen. » Art. 44 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art.33 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage ist: 1. bei den in Artikel 10 § 3 und in Artikel 12 erwähnten Umsätzen der Einkaufspreis der Güter oder gleichartiger Güter oder mangels Einkaufspreis der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 26 Absatz 2 und 3 und Artikel 28, 2.bei den in Artikel 19 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen, 3. bei den in Artikel 19 § 2 Nr.1 erwähnten Umsätzen der Normalwert der Dienstleistungen, so wie dieser Wert gemäss Artikel 32 bestimmt wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 26 ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen der Normalwert, so wie dieser Wert gemäss Artikel 32 bestimmt wird, wenn 1. die Gegenleistung unter dem Normalwert liegt, 2.der Empfänger der Lieferung von Gütern oder der Dienstleistung nicht zum vollständigen Abzug der geschuldeten Steuer berechtigt ist, 3. der Empfänger mit dem Lieferer der Güter oder dem Dienstleistenden verbunden ist: - aufgrund eines Arbeitsvertrags;dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten Grad einschliesslich, - als Gesellschafter, Mitglied oder Leiter der Gesellschaft oder der juristischen Person; dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten Grad einschliesslich. § 3 - Bei Tausch und allgemein wenn die Gegenleistung eine Leistung ist, die nicht allein aus einer Geldsumme besteht, wird diese Leistung für die Berechnung der Steuer zu ihrem Normalwert berechnet. » Art. 45 - In Artikel 44 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter « und die Verwendung solcher Güter unter den in Artikel 19 § 1 erwähnten Bedingungen » gestrichen.
Art. 46 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « auf Investitionsgüter » und den Wörtern « kann während » die Wörter « und auf Dienstleistungen mit Merkmalen, die mit denen vergleichbar sind, die normalerweise Investitionsgütern zugeschrieben werden, » eingefügt.
Art. 47 - Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Unbeschadet der in § 1 vorgesehenen Beweismittel ist der vom König bestimmte Beamte oder der betreffende Steuerschuldner befugt, eine Schätzung zu verlangen, um den Normalwert der in Artikel 36 §§ 1 und 2 erwähnten Güter und Dienstleistungen festzulegen.
Diese Möglichkeit besteht ebenfalls für die in Artikel 19 § 2 Nr. 1 erwähnten Dienstleistungen, wenn sie die Errichtung eines Gebäudes betreffen.
Der König legt das Schätzungsverfahren fest. Er bestimmt die Frist, innerhalb deren dieses Verfahren eingeleitet werden muss, und gibt an, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. » Art. 48 - In Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
Art. 49 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « 12.500 EUR » durch die Wörter « 125.000 EUR » ersetzt.
Art. 51 - Artikel 79 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Eine Person, die die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihr geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, auf von ihr eingeführte Güter und auf von ihr bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe abgezogen hat, muss dem Staat die auf diese Weise abgezogenen Beträge zurückzahlen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Umsatz bewirkt hat, wusste oder wissen musste, dass in der Umsatzkette dem Staat die geschuldete Steuer nicht gezahlt wird beziehungsweise werden würde mit der Absicht, die Steuer zu hinterziehen. » Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20.
Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen Art. 52 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. Dezember 1977, 19. Juni 1981, 29. Juli 1981, 16. November 1982, 17. März 1992, 21. Dezember 1993 und 20.
Oktober 1995, wird wie folgt ersetzt: « Artikel 1 - Der normale Mehrwertsteuersatz für die im Gesetzbuch erwähnten Güter und Dienstleistungen beträgt 21 Prozent.
In Abweichung von Absatz 1 wird die Steuer erhoben zum ermässigten Steuersatz von: a) 6 Prozent für die in Tabelle A der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Güter und Dienstleistungen.Dieser ermässigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen den Zusatz zu einer komplexen Vereinbarung darstellen, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat, b) 12 Prozent für die in Tabelle B der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Güter und Dienstleistungen.» Art. 53 - In Artikel 1bis § 1 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002, 14. Januar 2004 und 19.
Januar 2006, werden zwischen den Wörtern « ab dem 1. Januar 2000 » und den Wörtern « dem Satz von 6 Prozent » die Wörter « bis einschliesslich zum 31. Dezember 2010 » eingefügt.
Art. 54 - In Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002, 14. Januar 2004 und 19.
Januar 2006, werden zwischen den Wörtern « ab dem 1. Januar 2000 » und den Wörtern « dem Satz von 6 Prozent » die Wörter « bis einschliesslich zum 31. Dezember 2010 » eingefügt.
Art. 55 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXVI mit folgendem Wortlaut eingefügt: « XXXVI. Sozialer Wohnungsbau § 1 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: A. Lieferungen von nachstehenden Gebäuden und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gebäuden, die nicht aufgrund von Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Gebäude für den sozialen Wohnungsbau bestimmt sind: a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften als Sozialwohnungen vermietet zu werden, b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften als Sozialwohnungen verkauft zu werden, c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau als Sozialwohnungen geliefert und in Rechnung gestellt werden, B.Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten Leistungen in Bezug auf die in Buchstabe A erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist, C. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in Buchstabe A erwähnten Privatwohnungen bezieht, wenn der Leasingnehmer eine regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau ist. § 2 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf keinen Fall anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben. » Art. 56 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXVII mit folgendem Wortlaut eingefügt: « XXXVII. Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf Immobilienarbeiten und andere in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen anwendbar, die den Abbruch und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben.
Für den Vorteil des ermässigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen zusammen erfüllt werden: 1. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach Ausführung der Arbeiten entweder ausschliesslich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird.2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die sich in einem der Stadtgebiete befindet, die von der zuständigen Behörde der Grossstädte definiert werden, die in den Königlichen Erlassen vom 12. August 2000, 26. September 2001 und 28. April 2005 zur Ausführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die lokalen Behörden im Rahmen der Städtepolitik eine Finanzhilfe vom Staat erhalten können, aufgezählt sind. 3. Die Leistungen müssen von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist.4. Der Bauherr muss: a) bevor gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, beim Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt, eine Erklärung einreichen.In dieser Erklärung muss angegeben sein, dass das Gebäude, das er abbrechen und wiederaufbauen lässt, dazu bestimmt ist, entweder ausschliesslich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt zu werden; dieser Erklärung muss eine Abschrift beigelegt werden: - der Baugenehmigung, - des Werkvertrags/der Werkverträge, - des Beschlusses der zuständigen Behörde, in dem die Erfüllung der in Nr. 2 erwähnten Bedingung bescheinigt wird, b) dem/den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen.» Art. 57 - Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe A der Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 26. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) Privatwohnungen, die Provinzen, Interkommunalen, Gemeinden, interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren, öffentlichen Sozialhilfezentren und gemischten Holdinggesellschaften, an denen öffentliche Behörden die Mehrheit besitzen, geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Einrichtungen oder Gesellschaften als Sozialwohnungen vermietet zu werden, ».2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) Privatwohnungen, die öffentlichen Sozialhilfezentren geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Zentren als Sozialwohnungen verkauft zu werden, ».3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) Privatwohnungen, die von öffentlichen Sozialhilfezentren als Sozialwohnungen geliefert und in Rechnung gestellt werden, ». Art. 58 - Die Artikel 55 bis 57 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Abschnitt 3 - Bestätigung der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 37 § 1 und 109 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 59 - Der Königliche Erlass vom 6. Juli 2006 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches wird mit Wirkung vom 1. Juli 2006, dem Datum seines Inkrafttretens, bestätigt.
Art. 60 - Mit Wirkung am Datum ihres jeweiligen Inkrafttretens werden bestätigt: 1. der Königliche Erlass vom 14.Januar 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 2. der Königliche Erlass vom 24.August 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 3. der Königliche Erlass vom 19.Januar 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. (...) TITEL III - Haushalt (...) KAPITEL II - Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 99 - Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr wirksam.
TITEL IV - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL VI - Entschädigungsfonds für Asbestopfer (...) Abschnitt 6 - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 131 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ergänzt: « 22. Beteiligungen des Entschädigungsfonds für Asbestopfer. » (...) KAPITEL VIII - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige (...) Abschnitt 6 - Nationalregister der natürlichen Personen Art. 166 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994 und 25. März 2003, wird wie folgt ergänzt: « 14. Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer. » Art. 167 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2007 in Kraft. (...) TITEL VIII - Inneres (...) KAPITEL III - Föderale Polizei (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 269 - Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 8bis - Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Zahlungen einzunehmen und zuzuweisen, die von Personalmitgliedern oder Dritten getätigt werden 1.zwecks Entschädigung der unsachgemässen Verwendung, des Verlusts oder der Beschädigung des Materials der föderalen Polizei, 2. zwecks Bezahlung ihres Anteils an den Rechnungen für die Verbindlichkeiten, die von der föderalen Polizei eingegangen worden sind, die der Vertragspartner diesen Dritten jedoch nicht direkt fakturieren kann. Die in Absatz 1 erwähnten Einnahmen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. » 2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter « Zuweisung 17-90-22-1222 » durch die Wörter « Zuweisung 17-90-51-1222 » ersetzt.3. Paragraph 10 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln, die zu befolgen sind, wenn die Mehrgemeindezonen und die Gemeinden die in § 5 Nr.1 und § 9 Nr. 2 erwähnten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben, der in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003 erwähnten Abordnungen und der Einsetzung des Einsatzkorps), die von der föderalen Polizei vorfinanziert worden sind, nicht bezahlen. » 4. In § 10 Absatz 6 werden zwischen dem Wort « Lieferungen » und dem Wort « Beträge » die Wörter « von Gütern und Dienstleistungen » eingefügt.5. In § 10 Absatz 6 Nr.1 wird die zwischen Klammern stehende Bestimmung wie folgt ergänzt: «, aber mit Ausnahme der in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003 erwähnten Abordnungen und der Einsetzung des Einsatzkorps ». 6. Paragraph 10 Absatz 6 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen die Einsetzung des Einsatzkorps, die in § 5 Nr. 1 erwähnten Leistungen oder die in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erwähnten Abordnungen betreffen, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds 17-1, 17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden, damit insbesondere der festgestellte Debetsaldo ausgeglichen wird. » (...) TITEL XIV - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Art. 347 - In Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung werden die zwei letzten Sätze wie folgt ersetzt: « Ein Beamter des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Nachhaltige Entwicklung, der von dem für die nachhaltige Entwicklung zuständigen Regierungsmitglied bestimmt wird, nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Sekretär bilden zusammen das Präsidium der Kommission. » (...) KAPITEL V - Abänderungen des Waffengesetzes Art. 351 - In das Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird ein Kapitel XX, das die Artikel 50 bis 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL XX - Rechte und Gebühren ».
Art. 352 - In Kapitel XX des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird ein Artikel 50 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 50 - Hinsichtlich der Ausstellung und Erneuerung der Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren wie folgt festgelegt: 1. wenn sie eine Zulassung als Waffenhändler oder als Mittelsperson betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 300 EUR, 2.wenn sie ausschliesslich die Herstellung oder die Lagerung von Munition oder den Handel oder die Maklergeschäfte mit Munition betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 200 EUR, 3. wenn sie ausschliesslich das Brünieren, Gravieren oder Verzieren von erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Waffen betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 150 EUR, 4.wenn sie die Zulassung eines Museums für erlaubnispflichtige Feuerwaffen und dazugehörige Munition oder einer Sammlung von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen und dazugehöriger Munition betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 150 EUR, 5. wenn sie ausschliesslich ein Museum für Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder eine Sammlung von Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 75 EUR, 6.wenn sie eine Zulassung für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten mit Feuerwaffen im wissenschaftlichen, kulturellen oder nicht-kommerziellen Bereich betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 150 EUR, 7. wenn sie einen Schiessstand betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 300 EUR, 8.wenn sie ausschliesslich die Beförderung von Waffen und Munition betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 200 EUR. Der eine Betrag ist bei Einreichen des Antrags zu entrichten, der andere Betrag bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung. » Art. 353 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 51 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 51 - Unter Vorbehalt von Artikel 17 werden die sowohl bei der Beantragung als auch bei der Erneuerung der im Gesetz erwähnten Besitzerlaubnisscheine und Waffenscheine zu zahlenden Rechte und Gebühren wie folgt festgelegt: 1. für einen Besitzerlaubnisschein für eine erlaubnispflichtige Waffe: ein Betrag in Höhe von 65 EUR, 2.für einen Waffenschein: ein Betrag in Höhe von 90 EUR. » Art. 354 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 52 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 52 - Die Zahlung der in den Artikeln 50 und 51 Nr. 2 erwähnten Rechte und Gebühren erfolgt per Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf das Konto des föderalen Waffendienstes und diese Dienste führen die erhaltenen Beträge nach Überprüfung der Staatskasse zu.
Die Zahlung der in Artikel 51 Nr. 1 erwähnten Rechte und Gebühren erfolgt per Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf das Konto des föderalen Waffendienstes und diese Dienste führen von den erhaltenen Beträgen nach Überprüfung 40 EUR der Staatskasse und 25 EUR der Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Antragstellers zu.
Wird die Erlaubnis von einer Person mit Wohnort im Ausland beantragt, muss die Zahlung auf das Konto der Staatssicherheit erfolgen und diese führt die erhaltenen Beträge nach Überprüfung der Staatskasse zu. » Art. 355 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 53 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 53 - Jährlich am 9. Dezember werden alle in den Artikeln 50, 51 und 52 aufgezählten Beträge dem Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Beträge errechnen sich aus folgender Formel: Basisbetrag multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November 2006. Der neue Index ist der dazu berechnete und bestimmte Index des Monats November, der der Anpassung voraufgeht. » Art. 356 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 54 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 54 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 51 Nr. 1 gelten für die spätestens am 30. Juni 2007 eingereichten Anträge folgende Beträge: 1. 65 EUR für einen Erlaubnisschein, 2.85 EUR für zwei Erlaubnisscheine, 3. 95 EUR für drei Erlaubnisscheine, 4.105 EUR für vier oder mehr Erlaubnisscheine.
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Rechte und Gebühren erfolgt per Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf das Konto des föderalen Waffendienstes und diese Dienste führen von den erhaltenen Beträgen nach Überprüfung 25 EUR der Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Antragstellers und den Rest der Staatskasse zu.
Wird die Erlaubnis von einer Person mit Wohnort im Ausland beantragt, muss die Zahlung auf das Konto der Staatssicherheit erfolgen und diese führt die erhaltenen Beträge nach Überprüfung der Staatskasse zu. » Art. 357 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 55 - Die in Artikel 50 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn eine Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in einer anderen Provinz bereits zugelassen ist.
Die erhaltenen Rechte und Gebühren werden weder bei Unzulässigkeit oder Verweigerung des Antrags noch bei Aussetzung, Entzug oder Beschränkung der Zulassung beziehungsweise Erlaubnis noch bei Einstellung der Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung oder Erlaubnis sind, zurückerstattet.
Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die denselben Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen.
Sie entfallen bei Änderung der auf einer Zulassung oder einem Erlaubnisschein angegebenen Adresse, wenn die neue Adresse sich auf dem gleichen Gebiet befindet wie demjenigen der Behörde, die sie ausgestellt hat. Adressenänderungen auf Besitzerlaubnisscheinen für erlaubnispflichtige Waffen erfolgen kostenlos.
Bei Erweiterung einer Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses Dokuments gezahlten Betrag und dem bei einer neuen Beantragung und einer neuen Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrags gezahlt werden. » Art. 358 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 56 - Die in Artikel 51 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen bei Ausstellung eines Erlaubnis- oder Waffenscheins an: 1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine kurze Feuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, 2.einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine kurze Feuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, 3. das Personal der Sicherheitsdienste der Institutionen der NATO und der Europäischen Union. Die in Artikel 51 Nr. 1 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen, wenn einem im Königlichen Erlass vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder öffentlichen Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde ordnungsgemäss dazu berechtigt ist, mit einer erlaubnispflichtigen Dienstfeuerwaffe einen Sportschiessstand zu besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein Erlaubnisschein zum Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe, beschränkt auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird.
Die in Artikel 50 Nr. 4 und 5 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen für die Beantragung und Ausstellung einer Zulassung in Bezug auf das Führen eines Museums für erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder Munition für diese Waffen oder einer Sammlung von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen oder Munition für diese Waffen durch einen in Absatz 2 erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, durch das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie sowie durch jede von der zuständigen Behörde für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene Anstalt. » Art. 359 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 57 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 57 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: 1. die seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung dieses Gesetzes ausgestellten Zulassungen und Erlaubnisscheine.Die Nichtzahlung der Rechte und Gebühren zieht von Rechts wegen den Entzug dieser Dokumente nach sich, 2. die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels in Anwendung des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition ausgestellten Zulassungen und Erlaubnisscheine.
Die Rechte und Gebühren in Anwendung von Artikel 41 werden im Rahmen von Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit geregelt. » Art. 360 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen und Minister der Umwelt B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mai 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL