publié le 03 novembre 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
4 JUILLET 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2016 modifiant l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le montant du seuil de la valeur globale des biens à emporter dans les bagages personnels des voyageurs (Moniteur belge du 7 juillet 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 4. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer abzuändern.
In Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die Steuerbefreiung für Güter, die Reisende in ihrem persönlichen Gepäck ausführen, zu beachten sind.
In Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bestimmt, dass die Steuerbefreiung nur gilt, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt; der Gegenwert in Landeswährung wird alljährlich anhand des am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden Umrechnungskurses mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres festgelegt. Aufgrund von Unterabsatz 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten jedoch eine Lieferung, deren Gesamtwert unter dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Betrag liegt, von der Steuer befreien.
Gegenwärtig ist in Artikel 8 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt, dass der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR pro Rechnung übersteigen muss.
Angesichts der Tatsache, dass die meisten benachbarten Mitgliedstaaten eine Schwelle für die Steuerbefreiung bei Ausfuhr, die unter dem vorerwähnten Betrag liegt, angenommen haben und diese Bestimmungen sich zweifellos nachteilig auf das Kaufverhalten der Reisenden in unserem Land auswirken, wird in Artikel 1 des Entwurfs dieser Wert künftig auf 50 EUR festgelegt und Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 dahingehend angepasst.
Das Herabsetzen der Schwelle für die Steuerbefreiung auf 50 EUR muss zudem infolge der jüngsten Anschläge in unserem Land als Maßnahme zur Unterstützung der Kaufleute betrachtet werden.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
4. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2016;
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. April 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.462/3 des Staatsrates vom 17. Juni 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29.
Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT