Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 04 décembre 2021
publié le 13 décembre 2021

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021034266
pub.
13/12/2021
prom.
04/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 28 octobre 2021 portant les mesures de police administrative nécessaires en vue de prévenir ou de limiter les conséquences pour la santé publique de la situation d'urgence épidémique déclarée concernant la pandémie de coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 4 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 5 § 1 und 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken;

Aufgrund der Konzertierung vom 2. Dezember 2021, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt;

Aufgrund der Konzertierung vom 3. Dezember 2021 im Konzertierungsausschuss;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3.

Dezember 2021;

Aufgrund der am 4. Dezember 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 3. Dezember 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass die in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnten Bedingungen erfüllt sind und daher die epidemische Notsituation ausgerufen worden ist; dass die Maßnahmen im vorliegenden Königlichen Erlass ergriffen werden müssen, um der ungünstigen epidemiologischen Situation, die sich weiter verschlechtert, entgegenzuwirken; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass die meisten Maßnahmen bereits am 4. Dezember 2021 in Kraft treten;

In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt;

In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.

April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Faktoren sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.

Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfabdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 30.

August 2021, in der betont wird, dass das Vorhandensein der ansteckenderen Delta-Variante, die Lockerung der Hygienemaßnahmen und die Zunahme der Reisen zu einem Anstieg der Zahl der Infektionen geführt haben; dass dies mit einem zunehmenden Druck auf die Krankenhäuser und einem Anstieg der Zahl der Todesfälle einhergeht; dass es daher wichtig ist, die verschiedenen Schutzmaßnahmen, insbesondere Impfungen und Masken, entschlossen aufrechtzuerhalten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 4.

November 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass Europa wieder Epizentrum der Pandemie ist und die beobachteten rapide ansteigenden Fallzahlen je nach Regionen sich durch eine unzureichende Impfabdeckung und die Lockerung gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen erklären;

In der Erwägung, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in einer am 24. November 2021 veröffentlichten Risikobewertung ebenfalls angibt, dass die Morbidität in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum im Dezember und Januar weiterhin sehr hoch liegen wird, wenn jetzt keine präventiven Maßnahmen, zusammen mit gezielten Anstrengungen zur Verbesserung der Impfabdeckung und zur Verabreichung der Auffrischungsimpfung, (wieder) eingeführt werden;

In Erwägung der Veröffentlichung der WHO Europa vom 25. November 2021, nach der gesundheitliche und soziale Maßnahmen ein normales Leben ermöglichen, während das COVID-19-Coronavirus unter Kontrolle gehalten wird und umfangreiche und schädigende Lockdown-Maßnahmen vermieden werden; dass eine zunehmende Anzahl von Studien die Wirkung einer Reihe von Präventionsmaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, körperliche Distanzwahrung, Tragen von Masken und Belüftung belegt und dass jede dieser Maßnahmen als solche wichtig ist, dass aber in Kombination mit anderen Maßnahmen, insbesondere Impfungen, ihre Wirkung vervielfacht wird;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 30.

November 2021, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Auftreten jeder neuen Variante unsere Aufmerksamkeit erfordern sollte, insbesondere der Omikron-Variante; dass wir dem Virus umso mehr Gelegenheit geben, in einer Weise zu mutieren, die wir weder vorhersagen noch der wir vorbeugen können, je länger wir die Pandemie andauern lassen, indem wir die gesundheitlichen und sozialen Maßnahmen nicht angemessen und kohärent umsetzen; dass schon die Delta-Variante eine sehr ansteckende und gefährliche Variante ist; dass die uns zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden müssen, um die weitere Ausbreitung der Delta-Variante zu verhindern und Leben zu retten; dass wir dadurch auch die Ausbreitung der Omikron-Variante verhindern werden;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung der Beurteilung der epidemiologischen Situation der RAG vom 1. Dezember 2021;

In Erwägung der Mitteilung der RMG vom 2. Dezember 2021 über die zusätzlichen Maßnahmen als Reaktion auf die Omikron-Variante;

In Erwägung der Gutachten der Expertengruppe für die COVID-19-Managementstrategie (GEMS) vom 20. und 24. Oktober 2021, vom 14. und 25.November 2021 und vom 2. Dezember 2021, zu der ebenfalls in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnte Sachverständige gehören; dass in diesen Gutachten erläutert wird, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und warum; dass in diesen Gutachten die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der im vorliegenden Königlichen Erlass aufgeführten Maßnahmen dargelegt wird; dass die wesentlichen Elemente dieser Gutachten in ihren Grundzügen in die nachstehenden Erwägungsgründe aufgenommen werden;

In Erwägung der konsolidierten Stellungnahme des COVID-19-Kommissariats vom 25. Oktober 2021, die sich auf die Stellungnahme der RAG vom 20. Oktober 2021, die in der RMG besprochen wurde, und auf die Gutachten der GEMS vom 20. und 24. Oktober 2021 stützt;

In Erwägung der Stellungnahme des Ministers der Volksgesundheit vom 27. Oktober 2021; In Erwägung der Stellungnahme des COVID-19-Kommissariats vom 11.

November 2021 in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes;

In Erwägung der Beurteilung der aktuellen epidemiologischen Situation des COVID-19-Kommissariats vom 2. Dezember 2021;

In Erwägung des epidemiologischen Berichts von Sciensano vom 4.

Dezember 2021;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen stark gestiegen ist auf 17 823 bestätigte positive Fälle in der Woche vom 24. bis zum 30. November 2021; dass, obwohl sich der Anstieg der Zahl der Neuansteckungen zu verlangsamen scheint, bei der Test- und Rückverfolgungskapazität eine Grenze erreicht worden zu sein scheint; dass es daher schwierig ist, zu beurteilen, ob es sich um eine tatsächliche Verlangsamung oder um eine mangelnde Erkennung von Infektionen handelt aufgrund von Schwierigkeiten, einen Test, unter anderem für Hochrisikokontakte, zu erhalten;

In der Erwägung, dass die Positivitätsrate insbesondere bei Kindern und Jugendlichen weiter ansteigt;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 30. November 2021 im 14-Tage-Mittel 2 127 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass der höchste Anstieg der Inzidenz für die Altersgruppe von 0 bis 9 Jahren beobachtet wurde;

In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,003 beträgt; dass diese Rate zwar gesunken ist, jedoch noch nicht unter 1 liegt, was bedeutet, dass die Epidemie und folglich auch der Druck auf das Gesundheitspflegesystem sich weiter ausbreitet;

In der Erwägung, dass dieser zunehmende Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, seit dem 19. November 2021 einen Übergang zur Phase 1B des Krankenhausnoteinsatzplans erforderlich gemacht hat;

In Erwägung, dass am 3. Dezember 2021 insgesamt 3 604 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass zum selben Zeitpunkt insgesamt 803 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass die Belastung der Krankenhäuser sehr hoch ist mit einer Auslastung von 40 Prozent der Intensivstationen in Bezug auf die zugelassenen Betten; dass bei dem derzeitigen Tempo des Anstiegs die Intensivstationen schnell vollständig ausgelastet sein könnten; dass das Comité Hospital & Transport Surge Capacity (HTSC) von den Krankenhäusern verlangt, die nicht dringende elektive Versorgung so weit wie möglich zu annullieren; dass eine vergleichbare Verzögerung in der regulären Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nur in der ersten Welle im Jahr 2020 festgestellt werden konnte;

In der Erwägung, dass die lange Dauer der Pandemie ebenfalls Auswirkungen auf die Anzahl der verfügbaren Betten auf den Intensivstationen durch den Mangel an Pflegepersonal hat; dass 220 dieser Betten durch den Ausfall von Pflegepersonal aufgrund des Coronavirus COVID-19 oder anderer (psychosozialer) Gesundheitsprobleme nicht verfügbar sind;

In der Erwägung, dass sich die Lage im Gesundheitspflegesystem weiter verschlechtert hat, nicht nur in den Krankenhäusern, sondern auch in Bezug auf die Kapazitäten der Primärpflege, insbesondere was die Hausärzte und Testzentren sowie die Kontaktrückverfolgung betrifft; in der Erwägung, dass Pflegeleistungen sowohl in der Primärpflege als auch in der Krankenhauspflege erneut verschoben werden müssen;

In der Erwägung, dass die Zahl der Todesfälle pro Woche den zweithöchsten Wert im Jahr 2021 erreicht hat und dass bei Personen im Alter von 65 bis 84 Jahren weiterhin eine Übersterblichkeit zu verzeichnen ist;

In der Erwägung, dass sich, unter Berücksichtigung dieser Zahlen und der neuesten konsolidierten Daten, die epidemische Situation auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet in den letzten Tagen erheblich verschlechtert hat; dass die Zahl der Neuinfektionen jetzt tatsächlich genauso hoch wie auf dem Höhepunkt der zweiten Welle ist und dass das Virus sehr schnell zirkuliert; dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Virus noch stärker zirkuliert als bei den vorherigen Wellen;

In der Erwägung, dass die Geschwindigkeit, mit der sich neue Varianten in Belgien ausbreiten können, von der Viruszirkulation beeinflusst wird, die derzeit vollständig durch die Delta-Variante verursacht wird; dass wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen der Viruszirkulation zu verringern und sie beherrschbarer zu machen;

In der Erwägung, dass zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Verringerung des Drucks auf das Gesundheitspflegesystem, einschließlich der Primärpflege, erforderlich sind;

In Erwägung des Gutachtens des GEMS vom 2. Dezember 2021, aus dem hervorgeht, dass der Druck auf die Krankenhäuser inzwischen ein gefährlich hohes Niveau erreicht hat; dass in dem Gutachten angeraten wird, anhand zusätzlicher präventiver Maßnahmen schnell einzugreifen, um den Anstieg der Zahl der Krankenhausaufnahmen zu stoppen; dass, wenn die Gesundheitslage sich weiterhin verschlechtert, langfristige Folgen auf Ebene der Wirtschaft, des Wohlbefindens und der geistigen Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten sind;

In der Erwägung, dass für das Land und für alle Regionen und die Provinzen derzeit Alarmstufe 5 gilt, was nach den Indikatoren die höchstmögliche Stufe ist; dass daher dringende Maßnahmen erforderlich sind, um die Alarmstufe angesichts der gesundheitlichen Notlage wieder zu senken;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt; dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass drei Arten von Maßnahmen enthält, nämlich dringende Empfehlungen ohne strafrechtliche Sanktionen, Mindestregeln, die an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Tätigkeitssektoren zu beachten sind (oder Präventionsmaßnahmen, die für jedes betreffende Unternehmen, jede betreffende Vereinigung oder jeden betreffenden Dienst angepasst sind), und bestimmte Zwangsmaßnahmen, die jedoch in einer begrenzten Anzahl Bereiche notwendig sind;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Husten, Handhygiene und Desinfizierung des verwendeten Materials;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen;

In der Erwägung, dass es dringend empfohlen wird, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken;

In der Erwägung, dass das obligatorische Homeoffice an mindestens vier Tagen pro Woche ermöglicht, Kontakte zwischen Personen im Arbeitsumfeld zu begrenzen; dass, damit diese Maßnahme wirksam ist, diese Art von Kontakten am Arbeitsplatz, aber auch im Rahmen von Aktivitäten wie Teambuildings oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Unternehmensveranstaltungen vermieden werden müssen; dass letztere folglich verboten werden müssen;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus und beim Schutz der Gesundheit von Personen in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Risikotätigkeiten spielt; dass das Tragen einer Maske daher in bestimmten Einrichtungen und bei bestimmten Tätigkeiten Pflicht ist; dass das Tragen einer Maske in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, zudem dringend empfohlen wird, außer für die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen; dass es aufgrund der Tatsache, dass das Virus bei den Kindern stärker zirkuliert, notwendig ist, das Mindestalter, ab dem das Tragen einer Maske Pflicht ist, auf 6 Jahre herabzusetzen; dass es aus denselben Gründen notwendig ist, Innenspielplätze, wo hauptsächlich Kinder zusammenkommen, zu schließen, auch weil es dort unmöglich ist, die Regeln des Social Distancing und die Hygienemaßnahmen korrekt einzuhalten;

In der Erwägung, dass bestimmte Zusammenkünfte sowohl in Innenräumen als auch im Freien noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass Aktivitäten im Freien immer bevorzugt werden sollten; dass im gegenteiligen Fall die Räume ausreichend durchgelüftet und belüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass infolge der Verschlechterung der epidemischen Situation private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen in Innenräumen verboten sind, ausgenommen ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen im Hinblick darauf, dem Wohlbefinden der Bevölkerung nicht übermäßig zu schaden;

In der Erwägung, dass ab 50 Personen in Innenräumen oder 100 Personen im Freien der Zugang zu privaten Zusammenkünften, die im Freien stattfinden, und zu privaten Zusammenkünften, die zu Hause im Rahmen einer Hochzeit oder einer Bestattung stattfinden, gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss, sobald dieses es zulässt, ausgenommen Zusammenkünfte, die zu Hause und ohne gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Aktivitäten stattfinden;

In der Erwägung, dass das Verbot von privaten Zusammenkünften und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen in Innenräumen nicht auf Privatwohnungen oder kleine Touristenunterkünfte anwendbar ist, dass die Verwendung von Selbsttests in diesem Fall dringend empfohlen ist; dass die Regeln, die für die gewerbsmäßige Ausübung von Horeca-Tätigkeiten gelten, bei Dienstleistungen im Hause des Verbrauchers nicht eingehalten werden müssen, außer in Bezug auf die Sperrstunde; dass bei Hochzeiten und Bestattungen nie eine Sperrstunde auferlegt wird;

In der Erwägung, dass bei Ereignissen mit stehendem Publikum nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Publikum regelmäßig bewegt und umherläuft; dass es dadurch schwierig wird, die Regeln des Social Distancing einzuhalten; dass aus diesem Grund Veranstaltungen in Innenräumen, in denen Menschen stehen, nicht sicher durchgeführt werden können; dass daher Veranstaltungen in Innenräumen mit stehendem Publikum verboten werden müssen; dass aus denselben Gründen Diskotheken und Tanzlokale geschlossen werden;

In der Erwägung, dass ein höheres Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung von Ereignissen ausgeht, bei denen viele Menschen zusammenkommen; dass, je mehr Menschen sich in einem geschlossenen Raum aufhalten, es umso mehr unterschiedliche, potenziell infektiöse Kontakte geben kann; dass aus diesen Gründen die Höchstanzahl der Personen, die an Großereignissen in Innenräumen teilnehmen dürfen, auf 200 begrenzt wird; dass, wenn ein Zelt an mindestens zwei Seiten vollständig offen ist, die Luft frei zirkulieren kann; dass daher ein solches Zelt als Außenbereich betrachtet werden kann und dass dann die Vorschriften gelten, die für Aktivitäten im Freien anwendbar sind; dass die offenen Seiten nicht teilweise geschlossen werden dürfen, z.

B. durch einen Windschutz;

In der Erwägung, dass aus denselben Gründen die Anzahl Besucher in Kinos auf 200 pro Saal begrenzt wird; dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Gruppen notwendig ist, damit diese Aktivität sicher stattfinden kann;

In der Erwägung, dass große Menschenansammlungen vermieden werden sollten, dass folglich die Anzahl der Personen, die an einem Großereignis oder einem Test- oder Pilotprojekt teilnehmen können, kurzfristig schrittweise auf höchstens 4 000 Personen bis einschließlich 5. Dezember 2021 und dann auf höchstens 200 Personen ab dem 6. Dezember 2021 reduziert wird;

In der Erwägung, dass es für Organisatoren von Ereignissen mit einem Publikum von mindestens 50 Personen in Innenräumen und mindestens 100 Personen im Freien möglich ist, den Zugang gemäß dem vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zu organisieren, unbeschadet der Möglichkeit für die föderierten Teilgebiete, Bürgermeister und Gouverneure, seine Anwendung in diesem Rahmen vorzuschreiben oder die Mindestzahlen zu verringern, einerseits, und unbeschadet der Möglichkeit für Organisatoren eines öffentlich zugänglichen Ereignisses mit weniger Publikum, freiwillig auf das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen zurückzugreifen, sofern sie die Besucher im Vorfeld darüber informieren, andererseits; dass die Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens es zum einen ermöglicht, dass geplante Ereignisse sicherer stattfinden können, und zum anderen, dass gerade wegen der strengen Zugangsbedingungen ein Publikum von einer bestimmten Größe versammelt werden kann;

In der Erwägung, dass Organisatoren von Ereignissen, die im Freien stattfinden, für die Kontrolle der Menschenmenge verantwortlich sind; dass die lokalen Behörden aufgefordert werden, die Einhaltung der für Ereignisse geltenden Maßnahmen streng zu überwachen; dass diese Ereignisse nicht stattfinden können, wenn diese Maßnahmen nicht eingehalten werden können;

In der Erwägung, dass sportliche Aktivitäten zur geistigen und körperlichen Gesundheit der Menschen beitragen; dass sie daher weiterhin ausgeübt werden können, auch wenn es sich um private Zusammenkünfte oder Aktivitäten in einem organisierten Rahmen handelt; unter Vorbehalt der Einhaltung einer bestimmten Anzahl präventiver Sicherheitsmaßnahmen; dass jedoch dringend empfohlen wird, dass Gruppen- und Kontaktsport so oft wie möglich im Freien ausgeübt wird;

In der Erwägung, dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, ebenfalls immer die Kinder inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, das Auftreten oder die Verbreitung neuer Mutationen des Coronavirus zu verhindern, die die Wirksamkeit von Impfstoffen beeinträchtigen könnten; dass es daher notwendig ist, dass bestimmte Kategorien von Reisenden bei Reisen nach Belgien ein Zertifikat über einen negativen Test vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass sie nicht mit dem Coronavirus COVID-19 infiziert sind;

In der Erwägung, dass angesichts der ungünstigen Gesundheitslage die geltenden Einschränkungen erforderlich sind, um eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern;

In der Erwägung, dass beim Ergreifen der vorliegenden Maßnahmen insbesondere die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf schutzbedürftige Personen und Gruppen berücksichtigt wurden, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer persönlichen oder beruflichen Situation größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sind, die Gesundheitsmaßnahmen einzuhalten oder sich diesen Maßnahmen zu unterwerfen; dass eine Ausnahme von der Maskenpflicht beispielsweise für Personen vorgesehen ist, die aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung keine Maske oder keinen Gesichtsschutzschirm tragen können; dass außerdem eine Ausnahme vorgesehen ist in Bezug auf das Verbot von privaten Zusammenkünften und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, die in Innenräumen stattfinden und für schutzbedürftige Gruppen bestimmt sind;

In der Erwägung, dass das neueste Prognosemodell zeigt, dass eine Auslastung der Intensivstationen von 700 bis 1 050 COVID-Patienten realistisch ist, was eine Verschlechterung gegenüber früheren Modellen darstellt; dass dies bereits jetzt Druck auf die Kontinuität der normalen Dienste und der Versorgung ausübt, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt; dass aus dem Modell hervorgeht, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Betten in den Intensivstationen noch mindestens einen Monat lang mit über 500 COVID-Patienten belegt sein werden, und dass zudem aus den vorangegangenen Wellen abgeleitet werden kann, dass eine Normalisierung der Situation in den Krankenhäusern mehrere Wochen in Anspruch nimmt; dass jedoch die Gesundheitslage Gegenstand einer laufenden Bewertung ist, auf deren Grundlage neue Entscheidungen getroffen werden können;

In der Erwägung, dass sich die Situation in Belgien im Vergleich zu anderen europäischen Ländern in Bezug auf Ansteckungen, Krankenhausaufnahmen und Todesfälle negativ entwickelt; dass es notwendig ist, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, einen möglichst normalen Betrieb des Unterrichtswesens und der wirtschaftlichen Aktivitäten zu ermöglichen und das psychische Wohlbefinden der Bürger so weit wie möglich zu wahren;

In der Erwägung, dass zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Fortsetzung der Impfkampagne erforderlich sind; dass angesichts der aktuellen epidemischen Situation verschärfte Maßnahmen angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen sind;

In der Erwägung, dass angesichts aller vorerwähnten Erwägungen alle im vorliegenden Erlass vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen notwendig sind, um das Recht der Bevölkerung auf Leben und Gesundheit zu schützen und folglich die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, und dass sie im Hinblick auf dieses Ziel und die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Belgien verhältnismäßig sind;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20."privater Zusammenkunft": eine Zusammenkunft, bei der der Veranstalter vor Beginn der Zusammenkunft durch individuelle Einladungen den Zugang zur Zusammenkunft ausschließlich auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt, die mit dem Veranstalter in Verbindung steht und eindeutig von der Öffentlichkeit unterschieden werden kann,". 2. Eine Nr.26 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "26. "Kinos": Vergnügungsstätten, die aus einem oder mehreren Sälen bestehen und so eingerichtet sind, dass dort üblicherweise Filme gezeigt werden." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Unternehmen, Vereinigungen und Diensten wie erwähnt in § 1 ist es verboten, in Innenräumen oder im Freien Teambuilding-Aktivitäten mit physischer Anwesenheit und nicht öffentlich zugängliche Unternehmensveranstaltungen am Arbeitsplatz zu organisieren." 2. In § 3 werden die Wörter "Paragraphen 1, 1bis und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1bis, 2 und 2bis" ersetzt. Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 müssen folgende Regeln in Kinos eingehalten werden: 1.Pro Saal dürfen höchstens 200 Besucher empfangen werden. 2. Betreiber ergreifen die geeigneten Maßnahmen, damit die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Gruppen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Folgende Orte sind für die Öffentlichkeit geschlossen: 1.Diskotheken und Tanzlokale, 2. Innenspielplätze." Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen dürfen unbeschadet der Artikel 2, 4, 7 und 23 nur im Freien organisiert werden. In Abweichung von Absatz 1 dürfen private Zusammenkünfte und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen in Innenräumen organisiert werden, wenn sie: 1. zu Hause oder in einer kleinen Touristenunterkunft stattfinden, 2.im Rahmen von Eheschließungen oder Bestattungen stattfinden, 3. sportliche Aktivitäten, Sportwettkämpfe, Sportlager oder Sporttrainings betreffen, 4.sich an schutzbedürftige Gruppen richten, das heißt soziokulturelle Aktivitäten, Aktivitäten zur ständigen Weiterbildung und Jugendaktivitäten, die gemäß den geltenden Protokollen von Fachkräften begleitet werden." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vorbehaltlich des Paragraphen 5 dürfen Großereignisse und Test- und Pilotprojekte in Innenräumen nur für ein sitzendes Publikum von mindestens 50 Personen und höchstens 4 000 Personen pro Tag bis zum 5. Dezember 2021 einschließlich und von höchstens 200 Personen pro Tag ab dem 6. Dezember 2021, Mitarbeiter und Veranstalter nicht einbegriffen, veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Aktivitäten, die in einem Zelt mit mindestens zwei offenen Seiten stattfinden, mit Aktivitäten, die im Freien stattfinden, gleichgesetzt." Art. 6 - In Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "10 Jahren" durch die Wörter "6 Jahren" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von einem Staatsgebiet aus, das" und den Wörtern "auf der Website" die Wörter "in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum beziehungsweise in einem in Anhang I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30.Juni 2020 erwähnten Drittland liegt und" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei einer in Artikel 17 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Reise müssen Personen ab dem Alter von 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und von einem Staatsgebiet eines Drittlandes aus, das nicht in Anhang I der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30.Juni 2020 erwähnt ist und auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als rote Zone oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko ausgewiesen ist, in belgisches Staatsgebiet einreisen, über ein Testzertifikat verfügen. Gegebenenfalls muss der Beförderer überprüfen, dass diese Personen vor dem Einsteigen ein Testzertifikat vorweisen. Fehlt dieses Testzertifikat, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen." 3. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "eines Impf-, Test- oder Genesungszertifikats" durch die Wörter "des gemäß Absatz 1 und Absatz 2 erforderlichen Zertifikats" ersetzt.4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1 vorgesehenen " durch die Wörter "in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 20 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "9 Jahren" durch die Wörter "5 Jahren" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und Absatz 2 werden die Wörter "10 Jahren" jeweils durch die Wörter "6 Jahren" ersetzt.2. Absatz 2 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: "13. bei privaten Zusammenkünften und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen wie erwähnt in Artikel 12 § 1 Absatz 1 und 2 mit mehr als 50 Personen in Innenräumen oder mit mehr als 100 Personen im Freien,".

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Dezember 2021 um 11 Uhr morgens in Kraft.

Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 4. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

^