publié le 29 avril 2025
Arrêté royal relatif à la fabrication et à la mise dans le commerce des produits à base de tabac et produits à fumer à base de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande
3 MARS 2024. - Arrêté royal relatif à la fabrication et à la mise dans le commerce des produits à base de tabac et produits à fumer à base de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mars 2024 relatif à la fabrication et à la mise dans le commerce des produits à base de tabac et produits à fumer à base de plantes (Moniteur belge du 19 mars 2024, err. du 8 juillet 2024), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 28 octobre 2024 modifiant l'arrêté royal du 3 mars 2024 relatif à la fabrication et à la mise dans le commerce des produits à base de tabac et produits à fumer à base de plantes (Moniteur belge du 13 novembre 2024).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. MÄRZ 2024 - Königlicher Erlass über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf Tabakbasis und pflanzlichen Raucherzeugnissen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung: 1.der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, 2. der delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und rekonstituierten Tabaks, 2.Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht, 3. rauchloses Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis auf Tabakbasis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch, 4.Raucherzeugnisse auf Tabakbasis: Erzeugnis auf Tabakbasis mit Ausnahme von rauchlosen Erzeugnissen auf Tabakbasis, 5. Pfeifentabak: Tabak, der ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife mittels eines Verbrennungsprozesses bestimmt ist, 6.Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann, 7. Kautabak: rauchloses Erzeugnis auf Tabakbasis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist, 8.Schnupftabak: rauchloses Erzeugnis auf Tabakbasis, das über die Nase konsumiert werden kann, 9. Tabak zum oralen Gebrauch: alle Erzeugnisse auf Tabakbasis zum oralen Gebrauch - mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind -, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden, 10.Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann und in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert ist, 11. Zigarre: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann und in Artikel 4 des Gesetzes vom 3.April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert ist, 12. Zigarillo: kleine Zigarrenart, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27.Januar 2009 in Bezug auf die Befreiung von Einfuhrabgaben und Akzisen im grenzüberschreitenden Personenverkehr näher definiert ist, 13. Wasserpfeifentabak: Erzeugnis auf Tabakbasis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Raucherzeugnis auf Tabakbasis.
Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen, 14. neuartiges Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis auf Tabakbasis, das: a) nicht in eine der nachstehenden Kategorien fällt: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak oder Tabak zum oralen Gebrauch und b) nach dem 19.Mai 2014 in Verkehr gebracht wird, 15. erhitztes Erzeugnis auf Tabakbasis: neuartiges Erzeugnis auf Tabakbasis, das erhitzt wird, um Nikotin und andere Chemikalien freizusetzen, die dann von dem oder den Nutzer(n) inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Erzeugnissen auf Tabakbasis oder den Raucherzeugnissen auf Tabakbasis zugerechnet wird, 16.pflanzliches Raucherzeugnis: Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungs- oder Erhitzungsprozesses konsumiert werden kann, 17. Gerät: jedes Gerät, das für den Konsum und/oder die Verwendung eines Erzeugnisses erforderlich ist, 18.Erzeugnis: Erzeugnis auf Tabakbasis und pflanzliches Raucherzeugnis, 19. Inhaltsstoff: Tabak, Zusatzstoff sowie jeder in einem Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber, 20.Nikotin: Nikotinalkaloide, 21. Teer: wasserfreies nikotinfreies Rauchkondensat, 22.Emissionen: Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser Erzeugnisse auf Tabakbasis freigesetzt werden, 23. Höchstwert oder Emissionshöchstwert: maximaler Gehalt oder maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Erzeugnis auf Tabakbasis, gemessen in Milligramm, 24.Zusatzstoff: Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Erzeugnis, seiner Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird, 25. Aromastoff: Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht, 26.charakteristisches Aroma: von Tabakgeruch beziehungsweise -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird - unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille - und der vor oder beim Konsum des Erzeugnisses bemerkbar ist, 27. CMR: krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend, 28.Suchtpotenzial: pharmakologisches Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit von Personen, ihr Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird, 29. Toxizität: Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel durch wiederholten oder regelmäßigen Konsum oder wiederholte oder regelmäßige Exposition, 30.Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung, 31. Packung: kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird, 32.Beutel: Packung Tabak zum Selbstdrehen - entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels, 33. gesundheitsbezogener Warnhinweis: Warnhinweis in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen eines Produkts auf die menschliche Gesundheit oder andere unerwünschte Auswirkungen des Konsums dieses Produkts, einschließlich textlicher, kombinierter gesundheitsbezogener oder allgemeiner Warnhinweise und Informationsbotschaften, 34.kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis: gesundheitsbezogener Warnhinweis, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration, 35. Fernabsatz: Verkauf im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Käufers, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden, 36.grenzüberschreitender Fernabsatz: Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung bei einem Einzelhändler in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Einzelhändler niedergelassen ist; ein Einzelhändler gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen a) im Fall einer natürlichen Person: wenn sie ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat, b) in anderen Fällen: wenn der Einzelhändler in diesem Mitgliedstaat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seinen Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat, 37.Verbraucher: natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, 38. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, 39.Einfuhr von Erzeugnissen: Eintritt von Produkten in das Gebiet der Europäischen Union, sofern die Produkte bei ihrem Eintritt in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, 40. Importeur: Eigentümer oder Person, die die Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse hat, die in das Gebiet der Union gelangt sind, 41.Importeur in Belgien: Eigentümer oder Person, die die Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse hat, die in das Staatsgebiet Belgiens gelangt sind, 42. in Verkehr bringen: entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz;im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet, 43. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person, 44.Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 45. Minister: Minister der Volksgesundheit. KAPITEL 3 - Emissionswert
Art. 3 - § 1 - Die Emissionshöchstwerte für in Verkehr gebrachte oder hergestellte Zigaretten belaufen sich auf: 1. 10 mg Teer je Zigarette, 2.1 mg Nikotin je Zigarette, 3. 10 mg Kohlenmonoxid je Zigarette. § 2 - Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten werden nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin beziehungsweise ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid gemessen.
Die Genauigkeit der Messungen zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt. § 3 - Die in § 2 erwähnten Messungen werden von Laboren überprüft, die vom Dienst zugelassen und überwacht werden. Diese Labore dürfen nicht im Besitz der Tabakindustrie sein oder unter ihrer direkten oder indirekten Kontrolle stehen.
Der Dienst übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste der zugelassenen Labore unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden und er aktualisiert diese Liste bei jeder Änderung.
KAPITEL 4 - Meldung
Art. 4 - § 1 - Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Geräten mit Ausnahme von Pfeifen und Wasserpfeifen unterliegt einer Meldung an den Dienst. Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien und das Erzeugnis nicht gemeldet hat - legen dem Dienst für jedes Erzeugnis und Gerät, das sie beabsichtigen, in den Verkehr zu bringen, eine Meldung vor.
Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. § 2 - Vor der ersten Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten gemäß vorliegendem Artikel beantragt der Hersteller oder Importeur beziehungsweise Importeur in Belgien eine vom Betreiber des gemeinsamen Portals generierte Identifikationsnummer (Einreicher-ID). Auf Verlangen legt der Hersteller oder Importeur beziehungsweise Importeur in Belgien eine Unterlage mit der Identifizierung des Unternehmens und der Authentifizierung seiner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den belgischen Rechtsvorschriften vor. Die Identifikationsnummer des Einreichers ist für alle nachfolgenden Übermittlungen und im weiteren Schriftverkehr zu verwenden. § 3 - Auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Einreicher-ID weist der Hersteller oder Importeur beziehungsweise Importeur in Belgien jedem Erzeugnis oder Gerät eine Identifikationsnummer (Produkt-ID) zu.
Bei der Übermittlung von Informationen über Erzeugnisse mit der gleichen Zusammensetzung und Aufmachung verwenden Hersteller und Importeure nach Möglichkeit dieselbe Produkt-ID, insbesondere wenn die Daten von verschiedenen Mitgliedern einer Unternehmensgruppe übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Marke, der Unterart und der Anzahl Märkte, in denen diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
Kann der Hersteller oder Importeur beziehungsweise Importeur in Belgien nicht gewährleisten, dass dieselbe Produkt-ID für Erzeugnisse gleicher Zusammensetzung und Aufmachung verwendet wird, gibt er, soweit möglich, zumindest die verschiedenen Produkt-IDs an, die diesen Erzeugnissen zugewiesen worden sind. § 4 - Die Meldung der Erzeugnisse enthält mindestens folgende Informationen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art: 1. Liste aller bei der Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs, 2.in Artikel 3 § 1 erwähnte Emissionswerte, 3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionen und ihre Werte, 4.Kennzeichnung, 5. Name und Kontaktdaten des Herstellers, des Importeurs und gegebenenfalls des Importeurs in Belgien. § 5 - Die Meldung der Geräte enthält mindestens folgende Informationen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art: 1. Beschreibung der Bestandteile, 2.Gebrauchsanweisung, 3. technisches Datenblatt, 4.Bild des Geräts und der Verpackung, 5. Informationen über die Art des Erzeugnisses, das konsumiert werden kann, 6.Name und Kontaktdaten des Herstellers, des Importeurs und gegebenenfalls des Importeurs in Belgien. § 6 - Die Meldung neuartiger Erzeugnisse auf Tabakbasis enthält neben den in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Informationen mindestens folgende Informationen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art: 1. detaillierte Beschreibung des neuartigen Erzeugnisses auf Tabakbasis, 2.Gebrauchsanweisung, 3. Bild des Erzeugnisses, 4.verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Erzeugnisses auf Tabakbasis, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt, 5. verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher, 6.sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - von neuartigen Erzeugnissen auf Tabakbasis übermitteln dem Dienst neue oder aktualisierte Informationen zu Studien, Forschung und anderen Angaben, wie in den Paragraphen 4 Nr. 1 bis 5 und 6 Nr. 1 bis 6 erwähnt. § 7 - Diese Meldung erfolgt in elektronischer Form über das gemeinsame elektronische Portal für die Datenübermittlung. § 8 - Der in § 4 Nr. 1 erwähnten Liste der Inhaltsstoffe ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Erzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ferner der Status der Inhaltsstoffe, unter anderem ob sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. § 9 - Der in § 4 Nr. 1 erwähnten Liste sind auch die einschlägigen toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe, je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung beizufügen.
Bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen legt der Hersteller oder Importeur - beziehungsweise Importeur in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - darüber hinaus ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor. § 10 - Ist der Dienst der Ansicht, dass die übermittelten Informationen unvollständig sind, kann er zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.
Für neuartige Erzeugnisse auf Tabakbasis kann er ebenfalls vorschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen. § 11 - [Die gemäß den Paragraphen 4, 5 und 6 übermittelten Informationen werden über die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugänglich gemacht, wenn der Dienst der Ansicht ist, dass sie vollständig sind und die im vorliegenden Artikel erwähnte Rechnung beglichen worden ist. Erzeugnisse und Geräte, Pfeifen und Wasserpfeifen ausgenommen, die nicht auf der Liste der für gültig erklärten Erzeugnisse und Geräte aufgeführt sind, die der Dienst auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt veröffentlicht, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.] Bei Einreichung der Informationen ist anzugeben, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich angesehen werden. Diese Behauptungen müssen auf Verlangen gerechtfertigt werden. § 12 - Wer eine Meldung über ein Erzeugnis, neuartige Erzeugnisse auf Tabakbasis ausgenommen, beim Dienst einreicht, ist verpflichtet, pro Erzeugnis eine Gebühr von 200 EUR zu entrichten. § 13 - Wer eine Meldung über ein Gerät oder neuartiges Erzeugnis auf Tabakbasis beim Dienst einreicht, ist verpflichtet, pro Gerät oder neuartigen Erzeugnis auf Tabakbasis eine Gebühr von 4.000 EUR zu entrichten. § 14 - Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien und das Erzeugnis oder Gerät nicht gemeldet hat - müssen die Information bei jeder Änderung eines Erzeugnisses oder Geräts, die eine Änderung der in Anwendung der Paragraphen 4, 5, 6 und 8 registrierten Informationen mit sich bringt, anpassen. Diese Anpassungen gelten als wesentliche Anpassungen mit Ausnahme der vom Dienst verlangten Anpassungen, der Änderungen der Kontaktdaten und der Eingabe der Daten zum Verkaufsvolumen des vorangegangenen Jahres, wie in § 16 des vorliegenden Artikels bestimmt. § 15 - Wer dem Dienst in Anwendung von § 14 eine wesentliche Änderung vorlegt, ist verpflichtet, eine Gebühr von 100 EUR pro Erzeugnis oder Gerät zu entrichten. § 16 - Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien und das Erzeugnis oder Gerät nicht gemeldet hat - legen dem Dienst spätestens am 1. März jeden Jahres folgende Informationen vor: 1. umfassende Daten über das Verkaufsvolumen des vorangegangenen Jahres in Belgien, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses oder Geräts, ausgedrückt in Anzahl der Geräte/Zigaretten/Zigarren/Zigarillos oder in Kilogramm, 2.verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen, 3. Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Erzeugnisse/Geräte anfertigen. § 17 - Wer dem Dienst in Anwendung von § 16 die jährlichen Informationen vorlegt, ist verpflichtet, eine Gebühr von 50 EUR pro Erzeugnis oder Gerät zu entrichten. § 18 - Das Muster für die Bereitstellung und Verfügbarmachung der in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen werden vom Minister näher bestimmt. § 19 - Binnen 30 Tagen nach Versand der Rechnung ist jede in vorliegendem Artikel angegebene Gebühr an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu zahlen.
Diese Gebühr wird geschuldet, sobald die Informationen in dem vom Minister in Anwendung von § 18 bestimmten Meldesystem eingegeben sind, und ist nicht rückforderbar. [Art. 4 § 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)]
Art. 5 - § 1 - Das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen unterliegt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU verschärften Meldepflichten, die für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gelten, die in einer Prioritätenliste aufgenommen sind. § 2 - Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, der in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Prioritätenliste genannt ist, führen umfassende Studien durch, bei denen geprüft wird, ob der Zusatzstoff: 1. zur Toxizität oder zum Suchtpotenzial der betreffenden Erzeugnisse beiträgt und ob dies bewirkt, dass die Toxizität oder das Suchtpotenzial in einem der betreffenden Erzeugnisse auf signifikante oder messbare Weise erhöht wird, 2.ein charakteristisches Aroma erzeugt, 3. das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert, 4.zur Bildung von Stoffen führt, die CMR-Eigenschaften haben, um welche Mengen es sich dabei handelt und ob dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in den betreffenden Erzeugnissen in signifikantem oder messbarem Maße verstärkt werden. § 3 - Diese Studien berücksichtigen die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Erzeugnisse und untersuchen insbesondere die durch den Verbrennungsprozess, der auch den betreffenden Zusatzstoff einschließt, verursachten Emissionen. Ferner untersuchen die Studien die Wechselwirkung des betreffenden Zusatzstoffs mit anderen in den betreffenden Erzeugnissen enthaltenen Inhaltsstoffen. Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat -, die denselben Zusatzstoff in ihren Erzeugnissen auf Tabakbasis verwenden, können bei Verwendung dieses Zusatzstoffes in vergleichbarer Produktzusammensetzung eine gemeinsame Studie durchführen. § 4 - Hersteller oder Importeure - beziehungsweise Importeure in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - erstellen einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien. Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung, einen Überblick über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu diesem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung der internen Daten über die Wirkungen des Zusatzstoffes.
Spätestens 18 Monate nach Aufnahme des betreffenden Zusatzstoffes in die Prioritätenliste gemäß § 1 legt der Hersteller oder Importeur - beziehungsweise der Importeur in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - diese Berichte dem Dienst vor. Der Dienst kann zudem vom Hersteller oder Importeur - beziehungsweise Importeur in Belgien, falls der Hersteller/Importeur keinen Gesellschaftssitz in Belgien hat - zusätzliche Informationen über den betreffenden Zusatzstoff verlangen.
Diese zusätzlichen Informationen sind Teil des Berichts. § 5 - Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission werden von den Verpflichtungen des vorliegenden Artikels befreit, wenn der Bericht über diesen Zusatzstoff von einem anderen Hersteller oder Importeur erstellt wird. § 6 - Die Zusammenstellung der Prioritätenliste der Zusatzstoffe, die einer verschärften Meldepflicht unterliegen, wie in vorliegendem Artikel bestimmt, wird vom Minister festgelegt. Der Minister kann zusätzliche Einzelheiten zu den gemäß vorliegendem Artikel durchzuführenden Studien verlangen.
KAPITEL 5 - Zusammensetzung
Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse auf Tabakbasis mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr zu bringen.
Erzeugnisse auf Tabakbasis mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Erzeugnissen auf Tabakbasis, sind von diesem Verbot ausgenommen. § 2 - Es ist verboten, Erzeugnisse auf Tabakbasis zum oralen Gebrauch, wie in Artikel 2 Nr. 9 bestimmt, in Verkehr zu bringen. § 3 - Es ist verboten, Erzeugnisse auf Tabakbasis mit folgenden Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen: 1. Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Erzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge, 2.Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden, 3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben, 4.Zusatzstoffe, die die Nikotinaufnahme erleichtern, 5. Zusatzstoffe, die das Inhalieren erleichtern, 6.Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben. [Kautabak und Schnupftabak sind von dem in § 3 Nr. 4 und 5 erwähnten Verbot ausgenommen.] Der Minister kann eine Liste mit verbotenen Zusatzstoffen und/oder eine Liste mit erlaubten Zusatzstoffen erstellen. § 4 - Es ist verboten, pflanzliche Raucherzeugnisse mit folgenden Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen: 1. Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Erzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge, Cannabis sativa ausgenommen, 2.Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden, 3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben, 4.Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben, 5. Nikotin. Der Minister kann eine Liste mit verbotenen Zusatzstoffen und/oder eine Liste mit erlaubten Zusatzstoffen erstellen. § 5 - Es ist verboten, Folgendes in Verkehr zu bringen: 1. Erzeugnisse, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder Erzeugnisse, die sonstige technische Elemente enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Erzeugnisse oder deren Rauchintensität verändern lässt, 2.Filter, Papier oder Kapseln, die Tabak und/oder Nikotin enthalten, 3. technische Elemente, mit denen sich der Geruch, der Geschmack oder die Rauchintensität, die Raucherzeugung, die Farbe der Emissionen und/oder der Konsum der betreffenden Erzeugnisse verändern oder erhöhen lassen, 4.technische Elemente, die die in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Zusatzstoffe enthalten.
Pflanzliche Raucherzeugnisse und Erzeugnisse auf Tabakbasis mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Erzeugnissen auf Tabakbasis sind von dem in § 5 Nr. 1 erwähnten Verbot ausgenommen. § 6 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften beim Konsum um ein signifikantes oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse messbares Maß erhöhen. Der Minister kann ein Gutachten des Hohen Gesundheitsrates anfordern, um diese Erzeugnisse zu identifizieren. § 7 - Der Dienst kann bei den Herstellern, den Importeuren und gegebenenfalls den Importeuren in Belgien von Erzeugnissen angemessene Gebühren für die Feststellung erheben, ob ein Erzeugnis auf Tabakbasis ein charakteristisches Aroma hat, ob Erzeugnisse verbotene Zusatz- oder Aromastoffe enthalten und ob ein Erzeugnis Zusatzstoffe in Mengen enthält, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses um ein signifikantes und messbares Maß erhöhen. [Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)] KAPITEL 6 - Kennzeichnung und Verpackung Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf gesundheitsbezogene Warnhinweise
Art. 7 - § 1 - Jede Packung eines Erzeugnisses und jede Außenverpackung trägt die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise in niederländischer, französischer und deutscher Sprache. Jede Sprache wird in einer neuen Zeile gedruckt. § 2 - Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise bedecken die gesamte für sie vorgesehene Fläche der Packung oder der Außenverpackung. Es dürfen darauf keine Kommentare, Umschreibungen und Bezugnahmen jeglicher Art angebracht werden. § 3 - Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung sind unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar. Sie werden nicht teilweise oder vollständig durch Steuermarken, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt. § 4 - Auf den Verpackungen von Geräten und Erzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln und neuartigen Erzeugnissen auf Tabakbasis dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. § 5 - Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet. § 6 - Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keinster Weise verdecken oder trennen. § 7 - Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 11 sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen. § 8 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise sind mit einem schwarzen, 1 mm breiten Rahmen innerhalb der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche zu umranden. § 9 - Der Text der gesundheitsbezogenen Warnhinweise muss parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen. § 10 - Marke und Untermarke, die auf der Packung und der Außenverpackung angebracht werden, müssen mit jenen übereinstimmen, die in dem vom Minister in Anwendung von Artikel 4 § 18 bestimmten Meldesystem eingegeben sind.
Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaft für Raucherzeugnisse auf Tabakbasis
Art. 8 - § 1 - Jede Packung und jede Außenverpackung von Raucherzeugnissen auf Tabakbasis trägt den folgenden allgemeinen Warnhinweis: "Fumer tue - Arrêtez maintenant Roken is dodelijk - Stop nu Rauchen ist tödlich - hören Sie jetzt auf". § 2 - Jede Packung und jede Außenverpackung von Raucherzeugnissen auf Tabakbasis trägt die folgende Informationsbotschaft: "La fumée du tabac contient plus de 70 substances cancérigènes Tabaksrook bevat meer dan 70 stoffen die kanker veroorzaken Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind". § 3 - Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft werden wie folgt gedruckt: 1. Bei Zigarettenpackungen, Wasserpfeifentabak und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen anzubringen, und die Informationsbotschaft ist auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen.Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
Demnach darf die Dicke der Zigarettenpackung nicht weniger als 20 mm betragen. 2. Bei Packungen in Form einer Kappenschachtel mit Klappdeckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein. 3. Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist.Der Minister bestimmt die genaue Positionierung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf den Beuteln für Tabak zum Selbstdrehen, wobei die verschiedenen Beutelformen berücksichtigt werden. 4. Bei Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.5. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Informationsbotschaft müssen 50 Prozent der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden. § 4 - Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, sind auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Seitenkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen. § 5 - Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt, sind in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund in einer Schriftgröße zu drucken, sodass der Text den größtmöglichen Anteil der für diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise reservierten Fläche einnimmt, ohne die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.
Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Raucherzeugnisse auf Tabakbasis
Art. 9 - § 1 - Jede Packung und jede Außenverpackung von Raucherzeugnissen auf Tabakbasis trägt kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. § 2 - Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise: 1. nehmen 65 Prozent sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Auf zylinderförmigen Packungen müssen: - die zwei kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise im gleichen Abstand voneinander angebracht sein und jeweils 65 Prozent ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen, - die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise die gesamte Breite der beiden Oberflächen einnehmen, auf denen sie angebracht sind, 2. halten im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen ein: a) Höhe: mindestens 44 mm, b) Breite: mindestens 52 mm, 3.zeigen auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis und dieselbe dazu passende Farbfotografie, 4. werden an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung angebracht und in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung ausgerichtet. § 3 - Der Minister kann die technischen Spezifikationen für die Zusammensetzung, das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festlegen, wobei den verschiedenen Formen von Packungen Rechnung getragen wird. Der Minister kann ebenfalls Regeln für die serienmäßige Verwendung kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweise und deren jährlichen Wechsel bestimmen.
Kennzeichnung rauchloser Erzeugnisse auf Tabakbasis
Art. 10 - § 1 - Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Erzeugnisses auf Tabakbasis trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: "Ce produit du tabac nuit à votre santé et crée une dépendance Dit tabaksproduct schaadt uw gezondheid en is verslavend Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig". § 2 - Der in § 1 erwähnte gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen von Artikel 8 § 4 genügen. Der Text der gesundheitsbezogenen Warnhinweise muss den Anforderungen von Artikel 8 § 5 entsprechen und parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen.
Außerdem muss er: 1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden, 2.35 Prozent der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.
Kennzeichnung neuartiger Erzeugnisse auf Tabakbasis
Art. 11 - Der Dienst beurteilt die Merkmale der neuartigen Erzeugnisse auf Tabakbasis. Diesen Merkmalen entsprechend werden neuartige Erzeugnisse auf Tabakbasis gemäß den Bestimmungen für die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Raucherzeugnisse auf Tabakbasis oder gemäß den Bestimmungen für die in den Artikeln 7 und 10 erwähnten rauchlosen Erzeugnisse auf Tabakbasis gekennzeichnet.
Kennzeichnung pflanzlicher Raucherzeugnisse
Art. 12 - § 1 - Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: "Fumer ce produit nuit à votre santé Het roken van dit product schaadt uw gezondheid Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit". § 2 - Der in § 1 erwähnte gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen der Artikel 7 und 8 § 4 genügen. Der Text des gesundheitsbezogenen Warnhinweises muss den Anforderungen von Artikel 8 § 5 entsprechen und parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen.
Außerdem muss der gesundheitsbezogene Warnhinweis: 1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden, 2.35 Prozent der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.
Kennzeichnung der Geräte
Art. 13 - § 1 - Jede Packung und jede Außenverpackung eines Geräts trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: "La consommation de produit à base de tabac ou de produit à fumer à base de plantes au moyen de cet appareil nuit à votre santé.
Het gebruik van een product op basis van tabak of van een voor roken bestemd kruidenproduct via dit apparaat schaadt uw gezondheid.
Der Konsum von Tabakwaren und pflanzlichen Raucherzeugnissen mittels dieses Apparats schädigt Ihre Gesundheit." § 2 - Der in § 1 erwähnte gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen der Artikel 7 und 8 § 4 genügen. Der Text des gesundheitsbezogenen Warnhinweises muss den Anforderungen von Artikel 8 § 5 entsprechen und parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen.
Außerdem muss der gesundheitsbezogene Warnhinweis: 1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden, 2.35 Prozent der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.
Erscheinungsbild der Erzeugnisse
Art. 14 - § 1 - Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Erzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die: 1. ein Erzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken.Die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Erzeugnisses auf Tabakbasis an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten, 2. suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe, 3.sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen, 4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln, 5.suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise. § 2 - Die Packungen und Außenverpackungen dürfen nicht den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote erwecken. Jegliche Preisangabe, mit Ausnahme des Preises auf dem Steuerzeichen, ist verboten. § 3 - Die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. § 4 - In Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann der Minister eine Liste mit verbotenen Marken von Erzeugnissen auf Tabakbasis erstellen, selbst wenn diese Erzeugnisse auf Tabakbasis bereits auf dem Markt sind. Es wird ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt, um das Inverkehrbringen verbotener Marken zu stoppen.
Der Minister legt das Verfahren fest, durch das ein Erzeugnis auf Tabakbasis in die Liste der verbotenen Marken aufgenommen wird. Der Minister kann ein Verfahren für die Zulassung von Marken von Erzeugnissen auf Tabakbasis bestimmen, die noch nicht im Handel sind. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf [Geräte und] technische Elemente wie Filter und Papier, durch die der Konsum von Erzeugnissen ermöglicht wird. [Art. 14 § 5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)] Aufmachung und Inhalt der Packungen von Erzeugnissen und Geräten
Art. 15 - § 1 - Packungen für Zigaretten müssen quaderförmig sein.
Packungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen quader- oder zylinderförmig sein oder die Form eines Beutels haben. § 2 - Eine Zigarettenpackung muss mindestens zwanzig Zigaretten und darf höchstens fünfzig Zigaretten und muss immer ein Vielfaches von fünf Zigaretten enthalten.
Eine Packung Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak darf nicht weniger als dreißig Gramm und höchstens tausend Gramm Tabak zum Selbstdrehen [oder Wasserpfeifentabak] enthalten.
Packungen enthalten eine in Gramm gemessene Menge Tabak zum Selbstdrehen [oder Wasserpfeifentabak], die ein Vielfaches von: - zehn ist, wenn die Tabakmenge zwischen dreißig und hundert Gramm beträgt, - hundert ist, wenn die Tabakmenge zwischen hunderteins und tausend Gramm beträgt. § 3 - Eine Packung Zigaretten darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und darf keine Öffnung haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt; davon ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) beziehungsweise Kappenschachteln mit Deckel. Bei Packungen mit einem Klappdeckel (Flip-Top-Deckel) und Klappschachtel-Öffnung muss sich das Scharnier des Deckels an der Rückseite der Packung befinden. § 4 - Jedes Erzeugnis und jedes Gerät, das in Verkehr gebracht wird, muss verpackt sein oder eine Außenverpackung haben. § 5 - [Jede Packung enthält einen mindestens in niederländischer, französischer und deutscher Sprache abgefassten Beipackzettel mit allen Informationen über die mit dem Konsum des Erzeugnisses verbundenen Risiken und Informationen zum Entzug.
Der Minister bestimmt Form und Inhalt der im Beipackzettel enthaltenen Informationen.] [Art. 15 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 28.
Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024); § 2 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024); § 5 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)] KAPITEL 7 - Angebot, Verkauf und Kauf im Fernabsatz
Art. 16 - § 1 - Das Angebot, der Verkauf und der Kauf von Erzeugnissen und Geräten im Fernabsatz an Verbraucher beziehungsweise durch Verbraucher sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind grenzüberschreitende Verkäufe im Fernabsatz erlaubt, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zulässig ist.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Sanktionen
Art. 17 - § 1 - Erzeugnisse, technische Elemente und Geräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Abschnitt 2 - Aufhebung
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf Tabakbasis und pflanzlichen Raucherzeugnissen wird am 31. Dezember 2024 aufgehoben.
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 19 - [Erzeugnisse auf Tabakbasis und pflanzliche Raucherzeugnisse, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf Tabakbasis und pflanzlichen Raucherzeugnissen hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 auf dem Markt sein.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)] Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art.20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 6 und 11 in Bezug auf erhitzte Erzeugnisse auf Tabakbasis, die am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten [, und mit Ausnahme von Artikel 15 § 5, der am 1.
Januar 2027 in Kraft tritt. Die gemäß dem Königlichen Erlass vom 3.
März 2024 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dürfen bis zum 31.
Dezember 2027 auf dem Markt sein.] [Art. 20 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 28. Oktober 2024 (B.S. vom 13. November 2024)] Abschnitt 5 - Ausführungsbestimmung
Art. 21 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.