publié le 23 janvier 2018
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne les bâtiments destinés à l'encadrement des élèves. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AOUT 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne les bâtiments destinés à l'encadrement des élèves. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 août 2016 modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne les bâtiments destinés à l'encadrement des élèves (Moniteur belge du 19 août 2016, err. du 31 août 2016 et du 21 septembre 2016), confirmé par la
loi du 22 octobre 2017Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
22/10/2017
pub.
09/11/2017
numac
2017013723
source
service public federal finances
Loi modifiant la loi du 12 mai 2014 relative aux sociétés immobilières réglementées
type
loi
prom.
22/10/2017
pub.
10/11/2017
numac
2017013708
source
service public federal finances
Loi portant des dispositions fiscales diverses I
fermer (Moniteur belge du 10 novembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20.
Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen abzuändern, was Gebäude betrifft, die für psycho-medizinisch-soziale Zentren und Zentren für Schülerbetreuung wie in Artikel 44 § 2 Nr. 2 Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) erwähnt bestimmt sind.
Auf der Grundlage der Artikel 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf die in Anhang III der vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden.
Durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015 ist ab dem 1.
Januar 2016 in Tabelle A der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 eine Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt worden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Gebäude, die für den Schul- oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist.
Ab diesem Datum gilt der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent für Lieferungen von Schulgebäuden, Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an diesen Gebäuden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der vorerwähnten Tabelle A erwähnten Leistungen in Bezug auf diese Gebäude und das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf diese Gebäude bezieht.
Die in Artikel 44 § 2 Nr. 2 Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzbuches erwähnten psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Zentren für Schülerbetreuung dienen der Schülerbetreuung ab dem Kindergarten.
Folglich muss auch für diese Einrichtungen wie für Einrichtungen für den Schul- und Universitätsunterricht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gewährt werden können. In diesem Punkt ist dem Gutachten des Staatsrates Nr. 59.522/3 vom 4. Juli 2016 daher nicht Rechnung getragen worden. In der neuen Nr. 2 der Rubrik XL ist demnach Folgendes aufgenommen: Lieferungen von Gebäuden, die für Zentren für Schülerbetreuung, "Centra voor Leerlingenbegeleiding" (CLB) wie im Dekret vom 1. Dezember 1998 über die Zentren für Schülerbetreuung erwähnt, und für psycho-medizinisch-soziale Zentren (PMS) wie im Gesetz vom 1. April 1960 über die psycho-medizinisch-sozialen Zentren erwähnt bestimmt sind, und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an diesen Gebäuden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der vorerwähnten Tabelle A erwähnten Leistungen in Bezug auf diese Gebäude und das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf diese Gebäude bezieht.
Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird die Rubrik "XL. Schulgebäude" der Tabelle A der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 ersetzt, sodass auch für Gebäude, die für psycho-medizinisch-soziale Zentren und Zentren für Schülerbetreuung bestimmt sind, der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent für die gleichen Leistungen wie für Schulgebäude gewährt werden kann.
In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2016 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Für den Minister der Finanzen, abwesend: S. VANDEPUT
3. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20.
Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29.
April 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.522/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Rubrik XL der Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "XL. Für Unterricht und Schülerbetreuung bestimmte Gebäude Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: 1. Lieferungen von Gebäuden, die für den Schul- oder Universitätsunterricht bestimmt sind, der aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr.4 Buchstabe a) des Gesetzbuches steuerfrei ist, und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, 2. Lieferungen von Gebäuden, die für psycho-medizinisch-soziale Zentren und Zentren für Schülerbetreuung bestimmt sind, die aufgrund von Artikel 44 § 2 Nr.2 Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzbuches steuerfrei sind, und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, 3. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Rubrik XXXI § 3 Nr.3 bis 6 erwähnten Leistungen in Bezug auf die in Nr. 1 und 2 erwähnten Gebäude, 3. das in Artikel 44 § 3 Nr.2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in Nr. 1 und 2 erwähnten Gebäude bezieht." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Für den Minister der Finanzen, abwesend: S. VANDEPUT